15.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/365 DER KOMMISSION

vom 11. März 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Telemea de Ibănești (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Rumäniens auf Eintragung der Bezeichnung „Telemea de Ibănești“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Am 5. März 2015 ist bei der Kommission ein Einspruch Griechenlands eingegangen. Am 30. April 2015 erhielt die Kommission den diesbezüglichen mit Gründen versehenen Einspruch.

(3)

Die Kommission hat den Einspruch Griechenlands geprüft und für zulässig befunden. Das Wort „Telemea“, das einen Teil der Bezeichnung „Telemea de Ibănești“ ausmacht, ist beinahe gleichlautend mit dem in Griechenland verwendeten Namen „Τελεμές“ (Telemés). Bei „Τελεμές“ (Telemés) handelt es sich um einen gesalzenen Weißkäse, der in verschiedenen Teilen Griechenlands in gewerblichem Maßstab hergestellt wird. In dem Einspruch wird geltend gemacht, dass sich die Eintragung der Bezeichnung „Telemea de Ibănești“ auf das Bestehen des teilweise gleichlautenden Namens „Τελεμές“ (Telemés) und die Erzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung des Namens „Telemea de Ibănești“ seit mindestens fünf Jahren auf dem griechischen Markt rechtmäßig in Verkehr befanden, nachteilig auswirken würde.

(4)

Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 hat die Kommission die interessierten Kreise aufgefordert, geeignete Konsultationen durchzuführen, um nach ihren internen Verfahren eine Einigung zu erzielen.

(5)

Rumänien und Griechenland haben eine Einigung erzielt, die der Kommission am 21. September 2015, innerhalb der gesetzten Frist, mitgeteilt wurde.

(6)

Wie aus dem im Rahmen des Einspruchsverfahrens geführten Schriftwechsel mit Griechenland hervorgeht, stellt Rumänien in seinem Hoheitsgebiet einen Käse mit dem Namen „Telemea“ her. Diese Erzeugung entspricht einer nationalen Norm, die vom rumänischen Normenverband genehmigt wurde. Im Jahr 2014 wurden in Rumänien etwa 24 000 Tonnen „Telemea“ erzeugt. Mit dem Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Telemea de Ibănești“ verband Rumänien nicht die Absicht, einen Vorbehalt für die Verwendung des Namens „Telemea“ zu erwirken.

(7)

Rumänien und Griechenland haben vereinbart, dass sich der Schutz der Bezeichnung „Telemea de Ibănești“ nicht auf den aus einem Wort bestehenden Namen „Telemea“ erstrecken, sondern nur für die zusammengesetzte Bezeichnung „Telemea de Ibănești“ als Ganzes gelten soll. Außerdem haben die beiden Länder beschlossen, dass die Verordnung zur Eintragung der Bezeichnung „Telemea de Ibănești“ in das Verzeichnis geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Bezeichnungen einen Erwägungsgrund enthalten soll, in dem der Geltungsbereich des Schutzes festgelegt wird.

(8)

Da dies den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und dem EU-Recht entspricht, sollte dem Inhalt der zwischen Rumänien und Griechenland erzielten Einigung Rechnung getragen werden.

(9)

Deshalb sollte die Ursprungsbezeichnung „Telemea de Ibănești“ (g.U.) als Ganzes geschützt werden, wohingegen der Begriff „Telemea“ weiterhin im Gebiet der Union zur Kennzeichnung oder Aufmachung verwendet werden kann, sofern die Grundsätze und Vorschriften der Rechtsordnung der Union eingehalten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Telemea de Ibănești“ (g.U.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.3 „Käse“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Der Begriff „Telemea“ darf weiterhin im Gebiet der Union für die Kennzeichnung oder Aufmachung verwendet werden, sofern die Grundsätze und Vorschriften der Rechtsordnung der Union eingehalten werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den11. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 6 vom 10.1.2015, S. 6.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).