17.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/5


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/64 DER KOMMISSION

vom 29. September 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannten Kriterien anzuwenden sind, wenn beurteilt wird, ob bestimmte Ereignisse in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen hätten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte qualitative Bedingung sehr allgemein gehalten ist, ihre kohärente Anwendung durch die zuständigen Behörden aber sichergestellt werden muss, sollte festgelegt werden, inwiefern es im Zusammenhang mit kritischen Referenzwerten für die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung von Haushalten und Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen verbunden sein könnte, wenn i) ein Referenzwert nicht mehr bereitgestellt würde, ii) auf der Grundlage von Eingabedaten bereitgestellt würde, die für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativ sind, oder iii) auf der Grundlage unzuverlässiger Eingabedaten bereitgestellt würde.

(2)

Kritische Referenzwerte werden oft außerhalb des Mitgliedstaats ihrer Bereitstellung genutzt, wobei diese Nutzung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein kann. Erhebliche Auswirkungen können sich deshalb in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder unionsweit ergeben. Erhebliche nachteilige Auswirkungen können sich auch in Bezug auf eines oder mehrere der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannten Kriterien ergeben. Die Beurteilung muss deshalb sowohl auf Ebene des Mitgliedstaats oder Markts als auch auf Unionsebene erfolgen.

(3)

In der Verordnung (EU) 2016/1011 werden fünf Bereiche genannt, in denen es zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen kommen kann. Während es im Bereich Marktintegrität in erster Linie um den Markt für ein spezielles Finanzprodukt geht, betrifft der Bereich Finanzstabilität das Finanzsystem eines Mitgliedstaats oder der Union insgesamt. Auswirkungen auf die Verbraucher erwachsen hauptsächlich aus den Finanzinstrumenten und Investmentfonds, einschließlich Pensionsfonds, in die sie investiert haben, und den von ihnen geschlossenen Finanzkontrakten, bei denen der betreffende kritische Referenzwert als Bezugsgrundlage dient. Die potenziellen Auswirkungen auf die Realwirtschaft ergeben sich unmittelbar aus dem Wert von Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten und Investmentfonds, für die dieser Referenzwert als Bezugsgrundlage dient. Die potenziellen Auswirkungen auf die Finanzierung von Haushalten und Unternehmen dürften umso größer sein, je höher der Wert der ausstehenden Darlehen gemessen an der Größe der Volkswirtschaft ist. Ist die allgemeine Verschuldung von Haushalten und Unternehmen hoch, werden auch die Verbraucher und die Finanzierung von Haushalten und Unternehmen für nachteilige Auswirkungen anfälliger —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Beurteilung durch die zuständigen Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden beurteilen anhand der in den Artikeln 2, 3, 4, 5 und 6 genannten Kriterien, ob sich für die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten erheblichen nachteiligen Auswirkungen ergeben.

(2)   Erwarten die zuständigen Behörden, dass es in mehr als einem Mitgliedstaat zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen kommt, so nehmen sie eine gesonderte Beurteilung für jeden der betroffenen Mitgliedstaaten und eine allgemeine Beurteilung für alle Mitgliedstaaten vor.

Artikel 2

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte

Ob sich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte ergeben, beurteilen die zuständigen Behörden anhand folgender Kriterien:

a)

dem Wert der Finanzinstrumente, bei denen der Referenzwert entweder direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten als Bezugsgrundlage herangezogen wird und die an Handelsplätzen des betreffenden Mitgliedstaats gehandelt werden, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der an Handelsplätzen dieser Mitgliedstaaten gehandelten Finanzinstrumente zu betrachten sind;

b)

dem Wert der Finanzkontrakte, bei denen der Referenzwert in dem betreffenden Mitgliedstaat entweder direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten als Bezugsgrundlage herangezogen wird, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der im betreffenden Mitgliedstaat ausstehenden Finanzkontrakte zu betrachten sind;

c)

dem Wert der Investmentfonds, bei denen der Referenzwert im betrachteten Mitgliedstaat direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten zur Messung ihrer Wertentwicklung herangezogen wird, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der in diesen Mitgliedstaaten zum Vertrieb zugelassenen oder angemeldeten Investmentfonds zu betrachten sind;

d)

der Frage, ob der Referenzwert gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 als potenzieller Ersatz für andere Referenzwerte, die in der in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Liste kritischer Referenzwerte aufgeführt sind, benannt wurde oder bereits als solcher verwendet worden ist;

e)

in Bezug auf Standards für Rechnungslegungs- oder andere aufsichtsrechtliche Zwecke:

i)

der Frage, ob der Referenzwert bei Aufsichtsvorschriften wie Kapital- und Liquiditätsanforderungen oder Verschuldungslimits als Bezugsgrundlage verwendet wird;

ii)

der Frage, ob der Referenzwert in Internationalen Rechnungslegungsstandards verwendet wird.

Artikel 3

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität

Ob sich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität ergeben, beurteilen die zuständigen Behörden anhand folgender Kriterien:

a)

dem Wert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert in dem betreffenden Mitgliedstaat entweder direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten als Bezugsgrundlage herangezogen wird — sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zu:

i)

den Gesamtaktiva des Finanzsektors in diesen Mitgliedstaaten;

ii)

den Gesamtaktiva des Bankensektors in diesen Mitgliedstaaten;

b)

der Anfälligkeit der Finanzinstitute, die Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, gezeichnet oder in diese investiert haben.

Artikel 4

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Verbraucher

Ob sich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Verbraucher ergeben, beurteilen die zuständigen Behörden anhand folgender Kriterien:

a)

in Bezug auf Finanzinstrumente und Investmentfonds, die an Verbraucher vertrieben werden:

i)

dem Wert der Finanzinstrumente und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert entweder direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten als Bezugsgrundlage herangezogen wird und die in den betreffenden Mitgliedstaaten an private Verbraucher vertrieben werden, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der Finanzinstrumente und Investmentfonds, die in diesen Mitgliedstaaten an Kleinanleger vertrieben werden, zu betrachten sind;

ii)

der geschätzten Zahl der Verbraucher, die in den betreffenden Mitgliedstaaten Finanzinstrumente und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert in dem betreffenden Mitgliedstaat entweder direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten als Bezugsgrundlage herangezogen wird, erworben haben, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil an der Gesamtbevölkerung in diesen Mitgliedstaaten zu betrachten sind;

b)

in Bezug auf Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge:

i)

dem Wert der in den betreffenden Mitgliedstaaten von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge betriebenen Altersversorgungssysteme, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der in diesen Mitgliedstaaten von Einrichtungen der privaten Altersversorgung betriebenen Altersversorgungssysteme zu betrachten sind;

ii)

der geschätzten Zahl der Verbraucher, die in den betreffenden Mitgliedstaaten Mitglied von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind, die Altersversorgungssysteme betreiben, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil an der Gesamtbevölkerung in diesen Mitgliedstaaten zu betrachten sind;

iii)

einer Beurteilung im Hinblick darauf, welche Bedeutung den Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, die Altersversorgungssysteme betreiben, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, beim Renteneinkommen der Bürgerinnen und Bürger der Mitgliedstaaten zukommt;

c)

in Bezug auf Verbraucher-Kreditverträge:

i)

dem Wert der in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossenen Verbraucher-Kreditverträge, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der Verbraucher-Kreditverträge in diesen Mitgliedstaaten zu betrachten sind;

ii)

der geschätzten Zahl der Verbraucher, die in den betreffenden Mitgliedstaaten Verbraucher-Kreditverträge, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, geschlossen haben, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil an der Gesamtbevölkerung in diesen Mitgliedstaaten zu betrachten sind;

iii)

dem Grad der Verschuldung der Verbraucher in den betreffenden Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft

Ob sich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft ergeben, beurteilen die zuständigen Behörden anhand des Werts der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert in dem betreffenden Mitgliedstaat entweder direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten als Bezugsgrundlage herangezogen wird, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Bruttonationaleinkommen dieser Mitgliedstaaten zu betrachten sind.

Artikel 6

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzierung von Haushalten und Unternehmen

Ob sich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzierung von Haushalten und Unternehmen ergeben, beurteilen die zuständigen Behörden anhand folgender Kriterien:

a)

dem Wert der Darlehen, die in den betreffenden Mitgliedstaaten an Haushalte und Nichtfinanzunternehmen vergeben wurden und bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der in diesen Mitgliedstaaten an private Haushalte und Nichtfinanzunternehmen vergebenen Darlehen zu betrachten sind;

b)

der geschätzten Zahl der Haushalte, die in den betreffenden Mitgliedstaaten Darlehen, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, aufgenommen haben, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil an der Gesamtzahl der privaten Haushalte in diesen Mitgliedstaaten zu betrachten sind;

c)

der geschätzten Zahl der Nichtfinanzunternehmen, die in den betreffenden Mitgliedstaaten Darlehen, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage herangezogen wird, aufgenommen haben, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil an der Gesamtzahl der Nichtfinanzunternehmen in diesen Mitgliedstaaten zu betrachten sind;

d)

dem Grad der Verschuldung der Haushalte und Unternehmen in den betreffenden Mitgliedstaaten.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.