20.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/82 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2018

zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1085 der Kommission (2) wurde Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 (3) gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (4) (im Folgenden das „Abkommen“) geändert und das Kontingent für Brasilien erhöht. Das zusätzliche Kontingent beläuft sich auf 19 500 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2016/2017 und auf 78 000 Tonnen für die Wirtschaftsjahre 2017/2018 bis 2022/2023. Für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 beläuft sich das zusätzliche Kontingent auf 58 500 Tonnen. Das zusätzliche Kontingent wird unter zwei neuen laufenden Nummern (09.4329 und 09.4330) verwaltet, die gegenüber der zuvor zugeteilten Menge mit der laufenden Nummer 09.4318 für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien einen anderen Kontingentzollsatz haben.

(2)

Irrtümlicherweise wurden die beiden neuen laufenden Nummern und Kontingentzollsätze für Brasilien im verfügenden Teil der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 nicht hinzugefügt, obwohl alle Zuckermengen aus diesem Kontingent die gleichen Bedingungen erfüllen müssen, insbesondere was die Einfuhrlizenzanträge und die Ursprungsnachweise betrifft. Es ist daher erforderlich, diese Fehler zu berichtigen, indem die beiden neuen laufenden Nummern und Kontingentzollsätze im verfügenden Teil der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 eingefügt werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(4)

Aus Gründen der Rechtssicherheit hinsichtlich der Rechte und Pflichten aller Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf das aufgestockte Kontingent für Brasilien seit seiner Erhöhung sollte diese Verordnung rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 wird wie folgt berichtigt:

1.

Artikel 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

in Feld 8 das Ursprungsland.

Für Zucker Zugeständnisse CXL mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4321, 09.4329 und 09.4330 und für Balkanzucker wird in Feld 8 „ja“ angekreuzt. Einfuhrlizenzen sind gebunden an die Verpflichtung, aus dem betreffenden Land einzuführen;“.

2.

Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Für Zucker Zugeständnisse CXL mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320, 09.4329 und 09.4330 muss den Einfuhrlizenzanträgen die Verpflichtung des Antragstellers beigefügt sein, die betreffenden Zuckermengen vor Ende des dritten Monats zu raffinieren, der auf den Monat folgt, in dem die betreffende Einfuhrlizenz abläuft.“

3.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Die Überführung der Kontingente Zucker Zugeständnisse CXL mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4321, 09.4329 und 09.4330 in den zollrechtlich freien Verkehr unterliegt der Vorlage eines Ursprungsnachweises, der von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands in Übereinstimmung mit den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellt wurde.

Für Zucker Zugeständnisse CXL mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320, 09.4329 und 09.4330, bei dem der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Zollsatz von 98 EUR bzw. 11 EUR und 54 EUR je Tonne für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1085 der Kommission vom 19. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 19).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82).

(4)  ABl. L 108 vom 26.4.2017, S. 3.