13.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/3


VERORDNUNG (EU) 2018/208 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 zur Festlegung eines Unionsregisters

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 12 und 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Registrierungssystem gewährleistet die genaue Verbuchung von Transaktionen im Rahmen des mit der Richtlinie 2003/87/EG errichteten Emissionshandelssystems der EU (EU-EHS), des Kyoto-Protokolls und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2). Register sind standardisierte und sichere elektronische Datenbanken, die gemeinsame Datenelemente enthalten, mit denen Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung der relevanten Einheiten verfolgt werden können, für öffentlichen Zugang und gegebenenfalls Vertraulichkeit Sorge getragen und gewährleistet wird, dass Übertragungen, die mit den Verpflichtungen nicht vereinbar sind, ausgeschlossen sind.

(2)

Wann immer und solange dies erforderlich ist, um die Umweltwirksamkeit des EU-EHS zu erhalten, wird Luftfahrtunternehmen und sonstigen Betreibern im EU-EHS die Verwendung von Zertifikaten untersagt, die von einem Mitgliedstaat vergeben werden, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“) seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten. Im Lichte der Verhandlungen gemäß Artikel 50 EUV und gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG sollte die Kommission regelmäßig prüfen, ob es weiterhin erforderlich ist, die Verwendung von Zertifikaten zu untersagen, und zwar insbesondere dann, wenn das Unionsrecht in diesem Mitgliedstaat nach wie vor Anwendung findet bzw. wenn in ausreichendem Maße gewährleistet ist, dass die Abgabe von Zertifikaten auf rechtswirksame Weise erfolgt, bevor die Verträge keine Anwendung mehr finden.

(3)

Diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2018 gelten, damit die Maßnahmen für Zertifikate wirksam werden, die im Jahr 2018 zugeteilt, im Tausch für internationale Gutschriften empfangen oder versteigert werden sollen. Die darin enthaltenen Bestimmungen gelten unbeschadet künftiger Vereinbarungen mit einem solchen Mitgliedstaat.

(4)

Geeignete technische Maßnahmen sollten ergriffen werden, um die Wirksamkeit dieser Verordnung zum Zeitpunkt ihrer Anwendung sicherzustellen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission (3) wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Zertifikate, die ab dem 1. Januar 2018 gemäß der nationalen Zuteilungstabelle oder der Tabelle der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften eines Mitgliedstaats generiert werden, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (‚EUV‘) seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten, oder von einer durch einen solchen Mitgliedstaat bestellten Auktionsplattform versteigert werden, sind durch einen Ländercode zu kennzeichnen, wobei das Jahr, in dem sie generiert wurden, erkennbar sein muss. Für das Jahr 2018 generierte Zertifikate werden nicht durch einen Ländercode gekennzeichnet, wenn das Unionsrecht in diesem Mitgliedstaat nach dem 30. April 2019 nach wie vor Anwendung findet bzw. wenn in ausreichendem Maße gewährleistet ist, dass die Abgabe von Zertifikaten auf rechtswirksame Weise bis spätestens 15. März 2019 erfolgt, bevor die Verträge in diesem Mitgliedstaat keine Anwendung mehr finden. Der betreffende Mitgliedstaat erstattet den Mitgliedstaaten und der Kommission unmittelbar nach dem 15. März 2019 Bericht über die Erfüllung.“

2.

In Artikel 67 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Zertifikate mit einem Ländercode gemäß Artikel 41 Absatz 4 dürfen nicht abgegeben werden.“

3.

In Artikel 99 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:

„(4)   Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, die Bestätigung der einschlägigen EHS-Vorgänge durch das EUTL ab dem 1. Januar 2018 vorübergehend auszusetzen, bis die Maßnahmen gemäß Artikel 41 Absatz 4, Artikel 67 Absatz 4 und Anhang XIV Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe a umgesetzt worden sind.

(5)   Die Kommission kann — auch auf Antrag eines Mitgliedstaats, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“) seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten — den Zentralverwalter anweisen, die Bestätigung einschlägiger Vorgänge im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung, der Versteigerung und dem Tausch von internationalen Gutschriften durch das EUTL für diesen Mitgliedstaat vorübergehend auszusetzen.“

4.

Anhang XIV Nummer 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Menge der von der Transaktion betroffenen Zertifikate oder Kyoto-Einheiten mit dem Ländercode, aber ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;“.

5.

Anhang XIV Nummer 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

das aktuelle Guthaben an Zertifikaten und Kyoto-Einheiten mit dem Ländercode, aber ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1).