20.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/252 DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2018

mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Geflügelsektor in Frankreich

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zwischen dem 1. Dezember 2016 und dem 30. Juni 2017 bestätigte und meldete Frankreich zahlreiche Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5. Insgesamt wurden 486 Ausbrüche in Frankreich bestätigt. Die betroffenen Arten sind Enten, Gänse, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Küken der Art Gallus domesticus, Hühner, Junghähne, Kapaune, Poularden, Junghennen und Legehennen.

(2)

Frankreich hat umgehend und effizient alle gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (2) erforderlichen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen getroffen.

(3)

Insbesondere traf Frankreich Bekämpfungs-, Überwachungs- und Vorbeugungsmaßnahmen und grenzte gemäß den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2017/247 (3), (EU) 2017/417 (4), (EU) 2017/554 (5), (EU) 2017/696 (6), (EU) 2017/780 (7) und (EU) 2017/1139 (8) der Kommission Schutz- und Überwachungszonen (die „regulierten Gebiete“) ab. Um die Ausbreitung der Seuche zu kontrollieren und zu verhindern, führte Frankreich zwei Maßnahmenpakete ein — zunächst Beschränkungen für die Verbringung von Geflügel, ein Aufstallungsverbot für Geflügel und verlängerte Stilllegungszeiten für Geflügelbetriebe in den nach einem Ausbrauch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 regulierten Gebieten und anschließend eine weitere Verlängerung der Stilllegungszeiten und ein Aufstallungsverbot für Geflügel bis zum 28. Mai 2017 für Enten- und Gänsebetriebe in den am 31. März 2017 regulierten Gebieten.

(4)

Durch die Anwendung dieser Maßnahmen erreichte Frankreich eine Eindämmung und Tilgung der Seuche. Die tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen der Union und Frankreichs galten bis zum 29. September 2017 in allen relevanten Betrieben.

(5)

Frankreich hat der Kommission mitgeteilt, dass die notwendigen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung und Tilgung der Seuche für zahlreiche Marktteilnehmer nachteilige Auswirkungen hatten und diesen Einkommenseinbußen entstanden sind, die nicht für eine Finanzhilfe der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) in Betracht kamen.

(6)

Am 12. April, 3. August und 13. November 2017 erhielt die Kommission förmliche Anträge Frankreichs auf Beteiligung an der Finanzierung bestimmter außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 220 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(7)

Aufgrund der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen wurden die Stilllegungszeiten verlängert, die Aufstallung von Geflügel verboten und Verbringungen für alle Arten von Geflügelbetrieben in den regulierten Gebieten nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza vom Subtyp H5 verboten. Die betroffenen Arten waren: Enten, Gänse, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Küken der Art Gallus domesticus, Hühner, Junghähne, Kapaune, Poularden, Junghennen und Legehennen. Dies führte zu einem Produktionsverlust bei der Geflügelfleischerzeugung in diesen Betrieben. Es ist daher angebracht, diese Verluste auszugleichen.

(8)

Aufgrund der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen war die Aufstallung von Enten und Gänsen in allen Betrieben innerhalb der regulierten Gebiete bis zum 28. Mai 2017 verboten. Dies führte zu einem Produktionsverlust bei Geflügelfleisch in diesen Enten- und Gänsebetrieben. Es ist daher angebracht, diese Verluste auszugleichen.

(9)

Gemäß Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beteiligt sich die Union zu 50 % an der Finanzierung der Ausgaben Frankreichs für die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen. Die Kommission sollte nach Prüfung des von Frankreich eingegangenen Antrags die Höchstmengen festsetzen, die für die Finanzierung der einzelnen außergewöhnlichen Stützungsmaßnahmen in Betracht kommen.

(10)

Um die Gefahr einer Überkompensierung zu vermeiden, sollte der Pauschalbetrag der Beteiligung der Union an der Finanzierung auf technischen und wirtschaftlichen Studien oder Buchführungsunterlagen basieren und in angemessener Höhe für jedes Tier und Erzeugnis je nach Kategorie der erzeugten Tiere festgesetzt werden, wobei als Kriterien die Tierart, die Erzeugungsmethode (d. h. Standarderzeugung, Freilandhaltung, zertifizierte Erzeugung nach einer nationalen Regelung, zertifizierte Erzeugung nach der „Label-Rouge“-Regelung, Erzeugung mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)) und schließlich die Länge der Lieferkette, d. h. lange Lieferkette für Geflügelerzeuger, die nur lebende Tiere erzeugen, und kurze Lieferkette für Geflügelerzeuger, die lebende Tiere erzeugen und sie zu Verarbeitungserzeugnissen verarbeiten, zugrunde zu legen sind.

(11)

Um die Gefahr einer Doppelfinanzierung zu vermeiden, sollten die Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sein, und die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene finanzielle Beteiligung der Union sollte auf beihilfefähige Tiere und Erzeugnisse beschränkt sein, für die kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährt wurde.

(12)

Umfang und Dauer der in dieser Verordnung vorgesehenen Sondermaßnahmen sollten auf das für die Stützung des Marktes unbedingt Notwendige begrenzt sein. Die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten insbesondere nur für die Geflügelerzeugung in Betrieben in den regulierten Gebieten und während der Dauer der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gelten, die in den Rechtsvorschriften der Union und Frankreichs hinsichtlich der 486 bestätigten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza zwischen dem 1. Dezember 2016 und dem 30. Juni 2017 festgelegt sind, sowie in den am 31. März 2017 regulierten Gebieten.

(13)

Um Flexibilität in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Anzahl der nicht erzeugten und für Ausgleichszahlungen infrage kommenden Tiere von den in dieser Verordnung festgesetzten, auf Schätzungen beruhenden Mengen abweicht, kann die Ausgleichszahlung innerhalb bestimmter Grenzen angeglichen werden, solange der von der Union teilfinanzierte Höchstbetrag nicht überschritten wird.

(14)

Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung bei diesen außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten nur diejenigen Zahlungen für eine Beteiligung der Union an der Finanzierung in Betracht kommen, die Frankreich bis spätestens 30. September 2018 an Begünstigte leistet. Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (10) sollte keine Anwendung finden.

(15)

Um die Beihilfefähigkeit und die Vorschriftsmäßigkeit der Zahlungen sicherzustellen, sollte Frankreich Vorabprüfungen vornehmen.

(16)

Damit die Union ihre Finanzkontrolle vornehmen kann, sollte Frankreich der Kommission den Zahlungsabschluss mitteilen.

(17)

Damit die sofortige Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen durch Frankreich gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Union beteiligt sich zu 50 % an der Finanzierung der Ausgaben Frankreichs zur Stützung des Marktes für Geflügel, der durch die 486 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5, die Frankreich zwischen dem 1. Dezember 2016 und dem 30. Juni 2017 festgestellt und gemeldet hat, ernsthaft beeinträchtigt ist.

Artikel 2

Die von Frankreich getätigten Ausgaben kommen nur wie folgt für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht:

a)

solange wie die tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union und Frankreichs gelten und

b)

nur für diejenigen Geflügelbetriebe, die den tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union und Frankreichs unterliegen und die in den dort genannten Gebieten („regulierte Gebiete“) ansässig sind und

c)

wenn Frankreich sie bis spätestens 30. September 2018 an die Begünstigten ausgezahlt hat. Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 findet keine Anwendung; und

d)

wenn für das Tier oder Erzeugnis im Zeitraum gemäß Buchstabe a erlittene Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sind, und kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährt wurde.

Artikel 3

(1)   Der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union liegt bei 32 500 000 EUR und gliedert sich wie folgt:

a)

Für den Produktionsverlust bei Gänsen und Enten in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge je Tier:

i)

Für Erzeuger mit kurzer Lieferkette:

Mulardenten des KN-Codes 0105 99 10, Starter:

0,24 EUR je Tier für höchstens 420 877 Tiere;

Mulardenten des KN-Codes 0105 99 10, gemästet:

1,13 EUR je Tier für höchstens 469 483 Tiere;

Mulardenten des KN-Codes 0105 99 10, ausgemästet:

4,41 EUR je Tier für höchstens 596 122 Tiere;

Mulardenten, des KN-Codes 0105 99 10, ganze Schlachtkörper:

2,20 EUR je Tier für höchstens 624 494 Tiere;

Mulardenten des KN-Codes 0105 99 10, zerteilt:

4,275 EUR je Tier für höchstens 434 960 Tiere;

Mulardenten des KN-Codes 0105 99 10, verarbeitet:

19,055 EUR je Tier für höchstens 152 038 Tiere;

Gänse, des KN-Codes 0105 99 20, Starter:

2,455 EUR je Tier für höchstens 5 625 Tiere;

Gänse des KN-Codes 0105 99 20, ganze Schlachtkörper:

10,595 EUR je Tier für höchstens 9 832 Tiere;

Gänse des KN-Codes 0105 99 20, verarbeitet:

23,33 EUR je Tier für höchstens 3 004 Tiere;

Enten des KN-Codes 0105 99 10, zum Braten:

5,16 EUR je Tier für höchstens 215 Tiere;

Gänse des KN-Codes 0105 99 20, zum Braten:

11,505 EUR je Tier für höchstens 215 Tiere;

ii)

Für Erzeuger mit langer Lieferkette:

Mulardenten des KN-Codes 0105 99 10, Starter, Standard, g.g.A. und Label Rouge:

0,24 EUR je Tier für höchstens 7 681 851 Tiere;

Mulardenten des KN-Codes 0105 99 10, gemästet, Standard:

0,515 EUR je Tier für höchstens 456 754 Tiere;

Mulardenten des KN-Codes 0105 99 10, gemästet, g.g.A.:

0,68 EUR je Tier für höchstens 6 464 618 Tiere;

Mulardenten des KN-Codes 0105 99 10, gemästet, Label Rouge:

0,81 EUR je Tier für höchstens 724 618 Tiere;

Mulardenten des KN-Codes 0105 99 10, ausgemästet, Standard:

1,48 EUR je Tier für höchstens 776 279 Tiere;

Mulardenten des KN-Codes 0105 99 10, ausgemästet, g.g.A.:

1,645 EUR je Tier für höchstens 5 929 395 Tiere;

Mulardenten des KN-Codes 0105 99 10, ausgemästet, Label Rouge:

2,63 EUR je Tier für höchstens 633 228 Tiere;

Moschusenten des KN-Codes 0105 99 10, Standard:

0,48 EUR je Tier für höchstens 104 958 Tiere;

Moschusenten, des KN-Codes 0105 99 10, zertifiziert:

0,585 EUR je Tier für höchstens 215 Tiere;

Moschusenten des KN-Codes 0105 99 10, Label Rouge:

0,625 EUR je Tier für höchstens 215 Tiere;

Stockenten des KN-Codes 0105 99 10:

1,1325 EUR je Tier für höchstens 2 000 Tiere;

Gänse, des KN-Codes 0105 99 20, gemästet:

2,855 EUR je Tier für höchstens 26 572 Tiere;

Gänse, des KN-Codes 0105 99 20, ausgemästet:

5,54 EUR je Tier für höchstens 19 082 Tiere;

b)

Für den Produktionsverlust bei anderem Geflügel als Enten und Gänse in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge je Tier und pro Tag:

i)

Für Erzeuger mit kurzer Lieferkette:

Hühner des KN-Codes 0105 94 00, ganze Schlachtkörper:

0,02459 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 178 319 Tiere;

Hühner des KN-Codes 0105 94 00, zerteilt:

0,03776 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 2 097 Tiere;

Hühner des KN-Codes 0105 94 00, verarbeitet:

0,086 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 705 Tiere;

Perlhühner des KN-Codes 0105 99 50, ganze Schlachtkörper:

0,021335 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 4 181 Tiere;

Perlhühner des KN-Codes 0105 99 50, zerteilt:

0,032765 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 215 Tiere;

Truthühner des KN-Codes 0105 99 30, ganze Schlachtkörper:

0,045895 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 215 Tiere;

Truthühner des KN-Codes 0105 99 30, zerteilt:

0,070485 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 215 Tiere;

Kapaune des KN-Codes 0105 94 00, ganze Schlachtkörper:

0,038595 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 215 Tiere;

Poularden des KN-Codes 0105 94 00, ganze Schlachtkörper:

0,045085 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 215 Tiere;

ii)

Für Erzeuger mit langer Lieferkette:

Hühner und Junghähne des KN-Codes 0105 94 00, Standard:

0,00191 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 2 235 243 Tiere;

Hühner des KN-Codes 0105 94 00, Label Rouge oder aus Freilandhaltung:

0,004165 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 5 904 353 Tiere;

Biohühner des KN-Codes 0105 94 00:

0,00505 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 295 130 Tiere;

Perlhühner des KN-Codes 0105 99 50, Standard:

0,002325 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 25 166 Tiere;

Perlhühner des KN-Codes 0105 99 50, Label Rouge oder aus Freilandhaltung:

0,003655 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 484 740 Tiere;

Truthühner des KN-Codes 0105 99 30, Standard:

0,005195 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 66 237 Tiere;

Truthühner des KN-Codes 0105 99 30, Label Rouge oder aus Freilandhaltung:

0,00654 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 215 Tiere;

Wachteln des KN-Codes 0106 39 80, Standard:

0,000605 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 2 407 761 Tiere;

Wachteln des KN-Codes 0106 39 80, Label Rouge oder aus Freilandhaltung:

0,00107 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 922 861 Tiere;

Kapaune des KN-Codes 0105 94 00:

0,009475 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 215 Tiere;

Poularden des KN-Codes 0105 94 00:

0,006575 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 215 Tiere;

iii)

Für Erzeuger von Küken):

Hühner des KN-Codes 0105 94 00, Starter:

0,013135 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 135 489 Tiere;

Perlhühner des KN-Codes 0105 99 50, Starter:

0,00812 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 5 004 Tiere;

Truthühner des KN-Codes 0105 99 30, Starter:

0,01261 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 215 Tiere;

iv)

Für Erzeuger von Legehennen:

Junglegehennen des KN-Codes 0105 94 00, Standard:

0,00182 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 127 001 Tiere;

Junglegehennen des KN-Codes 0105 94 00, Stallhaltung:

0,002545 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 25 460 Tiere;

Bio-Junglegehennen des KN-Codes 0105 94 00:

0,00197 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 215 Tiere;

Junglegehennen des KN-Codes 0105 94 00, Käfighaltung:

0,004275 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 118 675 Tiere;

Legehennen des KN-Codes 0105 94 00, Stallhaltung:

0,00575 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 215 Tiere;

Legehennen des KN-Codes 0105 94 00, Freilandhaltung:

0,00867 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 33 273 Tiere;

Legehennen des KN-Codes 0105 94 00, Label Rouge:

0,009585 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 215 Tiere;

Bio-Legehennen des KN-Codes 0105 94 00:

0,01306 EUR je Tier und pro Tag für höchstens 46 887 Tiere.

(2)   Übersteigt die Anzahl der nicht erzeugten und für Ausgleichzahlungen infrage kommenden Tiere die Höchstzahl pro Kategorie unter Absatz 1, so kann der für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage kommende Höchstbetrag je Kategorie angepasst werden und den sich aus der Berechnung auf Grundlage der Höchstanzahl Tiere ergebenden Betrag überschreiten, sofern der Gesamtbetrag der Anpassungen 10 % der gesamten von der Union teilfinanzierten Ausgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht überschreitet.

Artikel 4

Frankreich führt Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) durch.

Frankreich prüft insbesondere

a)

ob der Antragsteller für eine Stützung in Betracht kommt;

b)

bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Antragsteller: die Beihilfefähigkeit, die Menge und den Wert des tatsächlichen Produktionsverlusts;

c)

dass die in Betracht kommenden Antragsteller für die Verluste gemäß Artikel 2 keine Entschädigung aus anderen Quellen erhalten haben.

Die Beihilfe kann an in Betracht kommende Antragsteller, bei denen die Verwaltungskontrollen abgeschlossen sind, ausgezahlt werden, ohne dass die Durchführung aller Kontrollen, insbesondere bei den für Vor-Ort-Kontrollen ausgewählten Antragstellern, abgewartet werden muss.

Wird die Beihilfefähigkeit eines Antragstellers nicht bestätigt, so ist die Beihilfe wiedereinzuziehen und sind Sanktionen zu verhängen.

Artikel 5

Frankreich teilt der Kommission den Zahlungsabschluss mit.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/417 der Kommission vom 7. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 177).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/554 der Kommission vom 23. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 79 vom 24.3.2017, S. 15).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 80).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/780 der Kommission vom 3. Mai 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 116 vom 5.5.2017, S. 30).

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1139 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 164 vom 27.6.2017, S. 59).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).


ANHANG

Regulierte Gebiete und Zeiträume gemäß Artikel 2

Teile Frankreichs und Zeiträume gemäß der Richtlinie 2005/94/EG, die in folgenden Rechtsvorschriften festgelegt sind:

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62).

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/417 der Kommission vom 7. März 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 177).

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/554 der Kommission vom 23. März 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 79 vom 24.3.2017, S. 15).

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 80).

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/780 der Kommission vom 3. Mai 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 116 vom 5.5.2017, S. 30).

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1139 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 164 vom 27.6.2017, S. 59).

Erlass vom 31. März 2017 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen zur Vermeidung, Überwachung und Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Teilen des Hoheitsgebiets (Amtsblatt der Französischen Republik vom 2.4.2017, Text 24 von 71).

Präfektoralerlasse über die Feststellung von Infektionen durch die zwischen dem 1. Dezember 2016 und dem 30. Juni 2017 bestätigten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza.

Präfektoralerlasse zur Aufhebung der Feststellung von Infektionen durch die zwischen dem 1. Dezember 2016 und dem 30. Juni 2017 bestätigten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza.