6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/330 DER KOMMISSION

vom 5. März 2018

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2011 des Rates (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) ein.

(2)

Die geltenden Antidumpingzölle liegen zwischen 48,3 % und 71,9 % für namentlich genannte Unternehmen und bei 71,9 % für alle übrigen Unternehmen.

1.2.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(3)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (3) der für die Einfuhren von bestimmten nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl (im Folgenden „SSSPT“) mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen ging bei der Kommission ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Grundverordnung“) ein.

(4)

Der Antrag wurde vom Wirtschaftszweig der Hersteller nahtloser Edelstahlrohre der Europäischen Union (im Folgenden „ESTA“ oder „Antragsteller“) eingereicht, auf den mehr als 50 % der gesamten Unionsproduktion von SSSPT entfallen.

(5)

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

(6)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 10. Dezember 2016 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(7)

Die Untersuchung der Umgehung bezüglich der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China durch in Indien versandte Einfuhren wurde am 17. Februar 2017 eingeleitet (5). Diese Untersuchung führte nicht zu einer Ausweitung der Maßnahmen auf Einfuhren aus Indien (6).

1.3.   Interessierte Parteien

(8)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um bei der Überprüfung mitarbeiten zu können. Die Kommission unterrichtete insbesondere den Antragsteller, ihr bekannte Unionshersteller, Verwender und Einführer, ausführende Hersteller in der Volksrepublik China sowie die chinesischen Behörden über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und ersuchte sie um Mitarbeit.

(9)

Die Kommission erklärte ferner, dass sie die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) als Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ins Auge fasse. Daher informierte die Kommission die Hersteller in den USA über die Einleitung der Überprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(10)

Außerdem übermittelte die Kommission Schreiben an alle ihr bekannten Hersteller von SSSPT in der Republik Korea, in der Ukraine, in Indien, Japan, Norwegen und der Türkei und ersuchte sie um Mitarbeit bei der Überprüfung.

(11)

Alle interessierten Parteien hatten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen zur Einleitung der Überprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen. Auf Antrag von Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals Co. Ltd fanden am 14. Dezember 2017 und 19. Januar 2018 Anhörungen vor dem Anhörungsbeauftragten statt. Ein Antrag auf eine dritte Anhörung ging am 30. Januar 2018 ein und wurde vom Anhörungsbeauftragten akzeptiert. Die Anhörung fand am 5. Februar 2018 statt.

1.3.1.   Stichprobe

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

a)   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte, und forderte interessierte Parteien auf, innerhalb der gesetzten Fristen dazu Stellung zu nehmen. Die Stichprobe wurde unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung auf der Grundlage der Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gebildet. Sie umfasste die größten in Schweden, Frankreich und Spanien ansässigen Unternehmen der drei größten Herstellergruppen der Union.

(14)

Die Tubacex-Gruppe, einer der Antragsteller, bat die Kommission, statt seines größten in Spanien ansässigen Herstellers seinen in Österreich ansässigen zweitgrößten Hersteller in die Stichprobe einzubeziehen. Der Vorschlag wurde deshalb gemacht, weil nicht alle Warentypen dieses Herstellers im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus dem betroffenen Land eingeführt wurden.

(15)

Angesichts der Tatsache, dass die Kommission entsprechend Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der größten Produktions- und Verkaufsmengen bildet, und da die betreffenden Warentypen unter die Definition der gleichartige Ware fielen, hat die Kommission allerdings beschlossen, diesen Antrag abzulehnen. Zudem war die ursprünglich ausgewählte Stichprobe nach Ansicht der Kommission voll und ganz repräsentativ und bot hinsichtlich der Warentypen eine ausreichende Abdeckung, wie in Erwägungsgrund 13 erläutert.

(16)

Es wurden keine weiteren Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe der Unionshersteller abgegeben; die Stichprobe wurde daher als endgültig bestätigt.

b)   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(17)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die unabhängigen Einführer gebeten, die in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten Angaben zu übermitteln.

(18)

Die angeforderten Angaben wurden im Rahmen des Stichprobenverfahrens von zwei unabhängigen Einführern übermittelt; die Bildung einer Stichprobe unabhängiger Einführer wurde daher als unnötig betrachtet.

c)   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China

(19)

Die Stichprobenfragebögen wurden von zehn ausführenden Herstellern ausgefüllt. Die Kommission bildete zunächst auf der Grundlage der Ausfuhren in die Union und der Produktionskapazität eine Stichprobe aus zwei der ausführenden Hersteller. Nachdem ein Hersteller der Stichprobe seine Mitarbeit einstellte, bildete die Kommission eine neue Stichprobe, indem sie den ausführenden Hersteller, der sich zurückgezogen hatte, mit dem nächsten in der Rangordnung anhand der Ausfuhren in die Union und der Produktionskapazität ersetzte; somit setzte sich die Stichprobe wieder aus zwei ausführenden Herstellern zusammen.

1.3.2.   Fragebögen

(20)

Die Kommission sandte Fragebögen an die beiden ausführenden Hersteller der Stichprobe, an ihr bekannte Hersteller in potenziellen Vergleichsländern, an die drei Unionshersteller der Stichprobe sowie an alle ihr bekannten Einführer und Verwender, die auf dem Unionsmarkt tätig sind. Ausgefüllte Fragebögen gingen von den zwei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, von vier Herstellern in den Vergleichsländern und den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern ein. Nur einer der in Erwägungsgrund 18 genannten unabhängigen Einführer beantwortete den Fragebogen. Es gingen allerdings Fragebogenantworten von fünf weiteren unabhängigen Einführern (vier davon gleichzeitig Verwender) ein.

1.3.3.   Kontrollbesuche

(21)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der dadurch verursachten Schädigung sowie für die Untersuchung der Frage, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde, benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Unionshersteller:

AB Sandvik Materials Technology, Sandviken, Schweden;

Tubacex Tubos Inoxidables S.A.U., Bilbao, Spanien;

Salzgitter Mannesmann Stainless Tubes France SAS, Saint-Florentin, Frankreich.

 

Unionseinführer und Einführer/Verwender:

Arcus Nederland BV, Dordrecht, Niederlande;

VRV S.p.A., Ornago, Italien;

Mangiarotti S.p.A., Sedegliano, Italien.

 

Ausführende Hersteller in der VR China:

Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals Co. Ltd, Huzhou;

Shanghai Baoluo Stainless Steel Tube Co. Ltd (BSS), Shanghai.

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(22)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

(23)

Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.5.   Unterrichtung

(24)

Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen vorgeschlagen werden sollte. Allen Parteien wurde eine Frist für die Stellungnahme zur Unterrichtung eingeräumt.

(25)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(26)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge) (im Folgenden „betroffene Ware“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“), die derzeit unter den KN-Codes 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99 und ex 7304 90 00 (TARIC-Codes 7304410090, 7304499390, 7304499590, 7304499990, und 7304900091) eingereiht werden.

2.2.   Gleichartige Ware

(27)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:

die betroffene Ware;

die von den ausführenden Herstellern hergestellte und auf dem Inlandsmarkt der VR China verkaufte Ware;

die vom ausgewählten Hersteller im Vergleichsland hergestellte und dort verkaufte Ware;

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(28)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

(29)

Ein chinesischer ausführender Hersteller brachte vor, dass die Warendefinition fälschlicherweise spezifische Waren für den nuklearen und militärischen Gebrauch umfasse und dass diese Waren bei der Untersuchung hätten ausgeklammert werden müssen; alternativ hätte eine Überprüfung der Warendefinition eingeleitet werden müssen, um sie auszuschließen.

(30)

Die Kommission wies darauf hin, dass nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung die Warendefinition unverändert gegenüber der Ausgangsuntersuchung blieb. Die Warendefinition umfasst eine große Bandbreite von Warentypen, welche dieselben oder ähnliche grundlegende technische und materielle Eigenschaften aufweisen. Der ständigen Rechtsprechung zufolge (7) muss bei der Ermittlung, ob die Waren gleichartig und somit Teil derselben Ware sind, geprüft werden, ob sie dieselben technischen und materiellen Eigenschaften, dieselben grundlegenden Endverwendungen und dasselbe Verhältnis zwischen Qualität und Preis aufweisen. Dazu müssen auch die Austauschbarkeit und der Wettbewerb zwischen diesen Waren bewertet werden. Die Untersuchung ergab, dass es sich bei allen Warentypen um Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl handelt, für die die zur Produktion von nahtlosen Rohren erforderlichen Herstellungsverfahren verwendet werden, wobei ähnliche Maschinen zum Einsatz kommen, sodass die Hersteller je nach Nachfrage zwischen den verschiedenen Warenformen wechseln können. Wenngleich also alle diese unterschiedlichen Warentypen untereinander nicht austauschbar sind, befinden sich die Hersteller im Wettbewerb um Aufträge, in denen es um eine große Bandbreite von Warentypen geht. Zudem werden diese Warentypen sowohl vom Wirtschaftszweig der Union als auch von den ausführenden chinesischen Herstellern mit ähnlichen Produktionsverfahren hergestellt und verkauft. Daher gab es keine Grundlage dafür, davon auszugehen, dass Waren für den nuklearen und militärischen Gebrauch nicht unter die Warendefinition fallen.

(31)

Eine mögliche Überprüfung der Warendefinition würde eine getrennte Untersuchung darstellen und war daher nicht Gegenstand dieser Untersuchung. Außerdem hat der chinesische ausführende Hersteller selbst keinerlei Initiative ergriffen, um eine solche Überprüfung der Warendefinition einzuleiten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(32)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder ein erneutes Auftreten des Dumpings aus der VR China wahrscheinlich wäre.

3.1.   Dumping

3.1.1.   Vergleichsland

(33)

In der Einleitungsbekanntmachung hat die Kommission alle interessierten Parteien aufgefordert, zu ihrer Absicht Stellung zu nehmen, die USA als Drittland mit Marktwirtschaft zum Zweck der Ermittlung des Normalwerts für die VR China zu verwenden,. Angesichts der großen Anzahl von Herstellern und der hohen Ausfuhren in die Union ermittelte die Kommission auch Indien als potenzielles Vergleichsland. Andere in der Einleitungsbekanntmachung genannte potenzielle Vergleichsländer waren Japan, die Republik Korea, Norwegen, die Türkei und die Ukraine.

(34)

Aufforderungen zur Mitarbeit wurden an der Kommission bekannte Hersteller in Indien, in Japan, in der Republik Korea, in Norwegen, in der Türkei, in der Ukraine und in den USA gesandt. In Ländern, in denen der Kommission keine Hersteller bekannt waren, wurde die nationalen Behörden um Auskunft über Hersteller gebeten. Fragebogenantworten gingen von einem ausführenden Hersteller in Indien und drei ausführenden Herstellern in den USA ein.

Wahl des Vergleichslands

(35)

Was die Wahl zwischen Indien und den USA betrifft, entschied sich die Kommission aus folgenden Gründen für Indien: In Indien gab es über 20 der Kommission bekannte inländische Hersteller, d. h., die Preise auf dem indischen Markt waren das Ergebnis eines echten Wettbewerbs. Das von den indischen Herstellern verwendete Herstellungsverfahren entsprach dem vom Wirtschaftszweig in China am häufigsten verwendeten Herstellungsverfahren und die Warenpalette der indischen Hersteller war eher mit den chinesischen Ausfuhren vergleichbar als die US-amerikanische Warenpalette. Darüber hinaus wurden die USA wie in Erwägungsgrund 48 der vorläufigen Verordnung zur Ausgangsuntersuchung (8) dargelegt in der Ausgangsuntersuchung deshalb nicht ausgewählt, weil die US-amerikanischen Hersteller davon abhängig waren, grundlegende Rohstoffe und Fertigerzeugnisse von ihren Mutterunternehmen in der Union einzuführen, und ihre Fertigungstätigkeit in den USA, die sich hauptsächlich auf Individualbestellungen oder zeitkritische Aufträge konzentriert, eingeschränkt war. Die US-amerikanischen Hersteller hatten aufgrund ihrer besonderen Herstellungsbedingungen hohe Fertigungskosten, die sich in hohen Inlandspreisen auf dem US-amerikanischen Markt niederschlugen.

(36)

Der Hersteller in Indien beantwortete den Fragebogen und stellte alle angeforderten Zusatzinformationen bereit. Aus den in Erwägungsgrund 45 dargelegten Gründen wurden die vorgelegten Daten als verlässlich erachtet.

Stellungnahmen von interessierten Parteien zur Wahl des Vergleichslands

(37)

Der Wirtschaftszweig der Union brachte zum Ausdruck, dass es die USA als Vergleichsland bevorzugte. Seinen Ausführungen zufolge käme es durch die hohen chinesischen Ausfuhren nach Indien zu einer Verzerrung der indischen Inlandspreise, womit Indien sich nicht als Vergleichsland eigne.

(38)

Die Kommission stellte fest, dass die angeblichen Verzerrungen der indischen Inlandspreise nicht begründet waren. Darüber hinaus merkte die Kommission an, dass der indische Hersteller sowieso vorwiegend betriebsintern hergestellte Ausgangsstoffe verwendete und seine Inlandsverkäufe gewinnbringend waren. Es ergaben sich daher keine Hinweise darauf, dass die Inlandspreise des indischen Herstellers aufgrund der angeblichen Verzerrungen ungewöhnlich niedrig waren.

(39)

Die chinesischen ausführenden Hersteller brachten vor, dass Abschnitt 15 des Protokolls über den Beitritt der VR China zur WTO am 11. Dezember 2016 seine Gültigkeit verloren habe und daher die Methodik des Vergleichslands nicht mehr geboten sei.

(40)

Die Kommission erinnerte daran, dass der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 der geltenden Grundverordnung anhand von Daten aus einem Vergleichsland ermittelt wurde. Somit wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(41)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellte ein chinesischer ausführender Hersteller die Wahl Indiens als Vergleichsland infrage und brachte vor, dass in der endgültigen Unterrichtung die Wahl Indiens nicht ausreichend gerechtfertigt werde. Erstens sei Indien kein angemessenes Vergleichsland, da die indische Warenpalette nicht ausreichend mit den Ausfuhren der chinesischen ausführenden Hersteller in die Union vergleichbar sei. Zweitens könne die Kommission nicht garantieren, dass die indischen Inlandsverkäufe keine spezifischen Waren für den militärischen und nuklearen Gebrauch umfassten, da kein Kontrollbesuch beim indischen Hersteller stattgefunden habe. Drittens seien nach den vorläufigen Feststellungen der Kommission in der Antidumpinguntersuchung über Waren aus Gusseisen mit Ursprung in China (9) die Preise für Eisenerz in Indien verzerrt. Aufgrund dieser mutmaßlichen Verzerrung seien die zur Berechnung des Dumpings verwendeten Normalwerte nach Ansicht des ausführenden Herstellers überhöht. Viertens seien die indischen Normalwerte ungewöhnlich hoch, was durch die Tatsache belegt werde, dass die spanischen Verkaufspreise in der Union im Durchschnitt niedriger seien als die durchschnittlichen indischen Preise. Er behauptete, dass die Dumpingspanne negativ gewesen wäre, wenn Spanien als Vergleichsland herangezogen worden wäre.

(42)

Die Kommission stellte fest, dass die Gründe für die Wahl Indiens als Vergleichsland in Erwägungsgrund 35 im Einzelnen dargelegt wurden und dass der chinesische ausführende Hersteller gegen keinen der dargelegten Gründe Einwände erhoben hat. Der chinesische ausführende Hersteller beanstandete auch nicht, dass ein anderes Vergleichsland hätte ausgewählt werden sollen. Was die vorgebrachten Argumente angeht, so wurde das erste, das sich auf die Vergleichbarkeit der Warenpalette bezog, zurückgewiesen, da Indien unter den verfügbaren potenziellen Vergleichsländern im Vergleich zu den gesamten chinesischen Ausfuhren in die Union über die größte Zahl vergleichbarer Warentypen verfügte, wie in Erwägungsgrund 35 dargelegt. Die Wahl Indiens als Vergleichsland kann aufgrund des individuellen Vergleichbarkeitsgrads mit einem bestimmten chinesischen ausführenden Hersteller nicht ungültig sein, da sich die Bewertung auf das Land als Ganzes bezog. Zum zweiten Vorbringen stellte die Kommission fest, dass Waren für den nuklearen und militärischen Gebrauch unter die Warendefinition fallen, wie in Erwägungsgrund 30 dargelegt, und die Wahl Indiens als Vergleichsland nicht aus diesem Grund ungültig sein kann. Die gesonderte Frage des korrekten Vergleichs zwischen verschiedenen Warentypen wurde in den Erwägungsgründen 60 und 66 erörtert. Der dritte Einwand, dass sich eine mutmaßliche Preisverzerrung bei Eisenerz auf den Normalwert ausgewirkt hat, war nicht auf Beweise gestützt. Eisenerz wurde ferner weder als unmittelbarer Rohstoff für die betroffene Ware verwendet noch wurden Beweise für indirekte Auswirkungen auf die Inlandspreise in Indien vorgelegt. Und das Vorbringen, dass eine Verzerrung beim Preis für Eisenerz vorliege, wurde in der Untersuchung der Kommission, auf die sich die chinesischen ausführenden Hersteller beziehen, zudem zurückgewiesen. Die Behauptung in Bezug auf eine Verzerrung bei Eisenerz wurde daher zurückgewiesen. Zum Vierten war die Tatsache, dass die Wahl eines anderen Vergleichslands für einen bestimmten chinesischen ausführenden Hersteller vorteilhafter gewesen wäre, keine gültige Grundlage für die Wahl oder Zurückweisung eines Vergleichslands. Zudem beruhte der vom chinesischen ausführenden Hersteller angeführte Vergleich mit Spanien auf Durchschnittspreisen für breite Warenkategorien und berücksichtigte nicht die einzelnen Warentypen. Daher belegten die Daten nicht, dass die indischen Preise außergewöhnlich hoch waren. Die Behauptung wurde daher zurückgewiesen. In jedem Fall hätte Spanien allein nicht als Vergleichsland ausgewählt werden können, da es ein Mitgliedstaat der Union ist. Die Kommission wies darauf hin, dass die Alternative der Wahl der gesamten Union als Vergleichsland nichts an der Feststellung geändert hätte, dass weiterhin Dumping vorlag. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die chinesischen Preise nachweislich die Preise in der Union unterboten, wie in Erwägungsgrund 126 dargelegt.

(43)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass keines der Vorbringen die Gültigkeit der Wahl Indiens als Vergleichsland außer Kraft setzte und bestätigte, dass Indien ein geeignetes Vergleichsland war.

(44)

Nach zusätzlichen Klarstellungen wiederholte der chinesische ausführende Hersteller seinen Widerspruch gegen die Heranziehung Indiens als Vergleichsland und gegen die Anwendung der Vergleichslandmethode im Allgemeinen. Ergänzend zu seinen früheren Vorbringen behauptete er auch, dass das Ausbleiben eines Kontrollbesuches beim indischen Hersteller die Gültigkeit der Wahl Indiens als Vergleichsland außer Kraft setzte.

(45)

Die Kommission führte an, dass ein Kontrollbesuch bei der Wahl des Vergleichslandes keine Voraussetzung darstellte und nur zur Bewertung der Richtigkeit von durch den indischen Hersteller vorgelegten Informationen relevant wäre. Nach sorgfältiger Bewertung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die durch den indischen Hersteller vorgelegten Daten kohärent und vollständig waren und der indische Hersteller, wie sich bisher zeigte, stets genaue Daten im Rahmen von Untersuchungen der Kommission vorlegte. Die indischen Daten wurden somit trotz des Ausbleibens eines Kontrollbesuches als verlässliche Grundlage angesehen. Die anderen Vorbringen wurden bereits in den Erwägungsgründen 40, 42 und 43 zurückgewiesen und änderten daher nichts an den Feststellungen der Kommission.

(46)

Nach den zusätzlichen in Erwägungsgrund 53 dargelegten Klarstellungen wandte der chinesische ausführende Hersteller ein, die Union sei als ein zusätzliches Vergleichsland ausgewählt worden, ohne dass die interessierten Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, dazu Stellung zu nehmen.

(47)

Die Kommission stellte klar, dass Indien das Vergleichsland war und es kein weiteres Vergleichsland gab. Wie in den Erwägungsgründen 51 und 53 dargelegt, wurden nur dann Informationen aus den Fragebogenantworten der anderen Hersteller zur Bestimmung der Normalwerte verwendet, wenn dies notwendig war, weil die Warenkategorie „Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art“ im Vergleichsland Indien nicht verkauft wurde.

3.1.2.   Normalwert

(48)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Gesamtmenge der von dem Hersteller in Indien getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer im Vergleich zur Gesamtmenge der Ausfuhren aus der VR China in die Union repräsentativ war, d. h., ob die Gesamtmenge der betreffenden Inlandsverkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union ausmachte.

(49)

Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslands verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union von den ausführenden Herstellern in der VR China verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren. Die Kommission prüfte, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen im Vergleichsland repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren.

(50)

Laut Untersuchung sind die Inlandsverkäufe nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr anzusehen. Die Analyse ergab, dass die indischen Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und dass der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Produktionskosten lag. Dem Normalwert für die einzelnen Warentypen wurde somit der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der für die einzelnen Warentypen als gewogener Durchschnittspreis aller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung getätigten Inlandsverkäufe berechnet wurde.

(51)

Bei ausgeführten Warentypen ohne entsprechende Inlandsverkäufe im Vergleichsland wurde der Normalwert anhand des Inlandspreises des ähnlichsten Warentyps im Vergleichsland ermittelt. Um den Unterschieden zwischen den Warentypen Rechnung zu tragen, wurden bei der Normalwertbestimmung die Eigenschaften der Warentypen entsprechend der Warenkennnummer berücksichtigt: Warenkategorie, Außendurchmesser, Wandstärke, Stahlgüte, Prüfung, Rohrabschluss, Veredelung und Länge. Diese Eigenschaften wurden als Koeffizienten wiedergegeben, die auf die indischen Inlandspreise des ähnlichsten Warentyps angewandt wurden. Sofern notwendig wurden Informationen aus den Fragebogenantworten der anderen Hersteller bei der Bestimmung i) der Koeffizienten und ii) der Grundlage für die Normalwerte der Warenkategorie „Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art“ herangezogen. Bei zwei Eigenschaften (Prüfung und Rohrabschluss) wurde kein Aufwärtskoeffizient angewandt, wodurch die Bestimmung des Normalwerts konservativer ausfiel.

(52)

Nach der endgültigen Unterrichtung wies ein chinesischer ausführender Hersteller darauf hin, dass die Warenpalette des indischen Herstellers nicht alle Warenkategorien, Stahlgüten und Durchmesser umfasste, die von China in die Union ausgeführt würden. Er behauptete, dass die Bestimmung des Normalwertes auf Grundlage der indischen Inlandsverkäufe deshalb nicht korrekt sei.

(53)

Die Kommission stellte klar, dass sie immer dann Daten aus Fragebogenantworten anderer Hersteller heranzog, wenn es keine Inlandsverkäufe eines unmittelbar entsprechenden Warentyps in Indien gab. Lagen — wie von dem chinesischen ausführenden Hersteller angemerkt — keine Inlandsverkäufe bestimmter Warenkategorien, Stahlgüten und Durchmesser vor, so bestimmte die Kommission den Normalwert dieser Warentypen anhand der ähnlichsten Warentypen in den Fragebogenantworten der Unionshersteller. Diese spezifischen Warentypen wurden dem chinesischen ausführenden Hersteller mitgeteilt und betrafen ausschließlich die Warenkategorie „Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art“.

(54)

Nach diesen zusätzlichen Klarstellungen wandte der chinesische ausführende Hersteller ein, dass die Kommission die ähnlichsten Produkttypen in der Warenkategorie „Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art“ so gewählt habe, dass die Dumpingspannen überhöht worden seien. Zweitens behauptete er, dass die Kommission hätte offenlegen sollen, welche Daten der jeweiligen Unionshersteller genau verwendet worden seien. Drittens führte er an, dass aus den zusätzlichen Klarstellungen nicht hervorgehen würde, ob die Daten dieses Wirtschaftszweigs der Union für die Bestimmung aller ausgeführten Warentypen in dieser Warenkategorie verwendet worden seien oder nur für manche. Schließlich verlangte er, dass sämtliche Waren der spezifischen Stahlgüte (13 % Cr) aus der Berechnung des Dumpings ausgenommen werden sollten, da die Ausfuhren dieser Stahlgüten Weiterverkäufe von Waren darstellten, die nicht durch den chinesischen ausführenden Hersteller selbst gefertigt worden seien.

(55)

Die Kommission stellte klar, dass die ähnlichsten Warentypen auf Grundlage der Anzahl der passenden Eigenschaften ausgewählt wurden, welche in Erwägungsgrund 60 näher beschrieben wurden. Der ähnlichste Warentyp für jeden ausgeführten Warentyp war dem chinesischen ausführenden Hersteller offengelegt worden. Zweitens wurden von dem chinesischen ausführenden Hersteller keine Argumente zur Untermauerung seines Vorbringens angeführt. Drittens hatten die dem chinesischem ausführenden Hersteller übermittelten zusätzlichen Klarstellungen bestätigt, dass es keine indischen Inlandsverkäufe der spezifischen Warenkategorie, Stahlgüte oder des Durchmessers gab, die bzw. den der chinesische ausführende Hersteller angeführt hatte. Aus diesem Grund wurden die Daten anderer Hersteller für sämtliche Verkäufe dieser Warentypen herangezogen. Die dem chinesischen ausführenden Hersteller mitgeteilte Spanne der Normalwerte galt für alle der ähnlichsten Warentypen in dieser Warenkategorie. Schließlich war die Kommission rechtlich verpflichtet, einen Normalwert für alle Ausfuhren in die Union zu bestimmen, weshalb die Warenkategorie nicht aus der Berechnung des Dumpings ausgenommen werden konnte. Zudem hätte sich das Ergebnis, dass im UZÜ weiterhin Dumping praktiziert wurde, nicht geändert, selbst wenn die Ausfuhren dieser Warenkategorie bei der Berechnung des Dumpings nicht berücksichtigt worden wären. Die Einwände wurden daher zurückgewiesen.

3.1.3.   Ausfuhrpreis

(56)

Der Ausfuhrpreis wurde nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich an den ersten unabhängigen Abnehmer gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

3.1.4.   Vergleich und Dumpingspannen

(57)

Die Kommission verglich den Normalwert und die Ausfuhrpreise der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller. Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen Typen der gleichartigen Ware im Vergleichsland jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(58)

Da beim Vergleich der Normalwerte mit den Ausfuhrpreisen das Vorliegen von Dumping festgestellt wurde, wurde geschlussfolgert, dass eine Anpassung der Ausfuhrpreise, bei denen es sich um FOB-Preise handelte, keine Auswirkung auf die Erkenntnis gehabt hätte, dass Dumping vorlag, da eine Reduzierung der Ausfuhrpreise durch eine weitere Anpassung nach unten lediglich zu einer höheren Dumpingspanne geführt hätte.

(59)

Ein chinesischer ausführender Hersteller wandte ein, dass der Preisvergleich verzerrt sein könnte, da die indischen Verkäufe möglicherweise hochwertige Waren für den nuklearen und militärischen Gebrauch umfassten, die mit den herkömmlichen chinesischen Waren verglichen wurden. Der Hersteller kritisierte die Struktur der Warenkennnummern (PCN) und brachte vor, dass die PCN solche Unterschiede nicht korrekt wiedergebe und daher zu unfairen Vergleichen führe. Er forderte die Kommission auf, die Fragebögen mit einer überarbeiteten Struktur der Warenkennnummer erneut an alle Parteien zu übermitteln. Hinsichtlich der Unionsverkäufe (vgl. Erwägungsgrund 125) brachte er die gleichen Einwände vor.

(60)

Die Kommission berücksichtigte die Unterschiede zwischen den Warentypen und gewährleistete einen gerechten Vergleich. Jedem der von den chinesischen ausführenden Herstellern, den Herstellern aus dem Vergleichsland und dem Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften Warentypen wurde eine eindeutige Warenkennnummer zugeordnet. Die Warenkennnummer richtete sich nach den wichtigsten Merkmalen der Ware, in diesem Fall Warenkategorie, Außendurchmesser, Wandstärke, Stahlgüte, Prüfung, Rohrabschluss, Veredelung und Länge. In der Struktur der Warenkennnummer wurden also die Eigenschaften jedes Warentyps im Detail berücksichtigt, sodass ein fairer Vergleich möglich war. Somit war es nicht erforderlich, die Struktur der Warenkennnummer zu ändern und neue Fragebögen auszugeben. Zudem fielen die Waren für den militärischen und nuklearen Gebrauch, wie in Erwägungsgrund 42 dargelegt, unter die Warendefinition, weshalb es keine Grundlage für deren Ausklammerung gab. Es gab keinen Hinweis darauf, dass indische Waren für den militärischen oder nuklearen Gebrauch zu Unrecht mit den chinesischen Ausfuhren verglichen wurden. Die von dem chinesischen ausführenden Hersteller angeführten Warentypen, bei denen angeblich die Möglichkeit bestand, dass deren Stahlgüten für Standardrohre mit denen für Rohre für den nuklearen Gebrauch verwechselt werden könnten, wurden gar nicht von dem chinesischen ausführenden Hersteller ausgeführt. Da eine Verzerrung des Vergleichs auf dieser Grundlage nicht möglich war, wurde der Einwand zurückgewiesen.

(61)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, lag bei den beiden in die Stichprobe einbezogenen Herstellern zwischen [25 und 35 %]. Es wurde daher die Schlussfolgerung gezogen, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

(62)

Nach der endgültigen Unterrichtung forderte ein chinesischer ausführender Hersteller erstens Klarstellungen zur Berechnung seiner Dumpingspanne, insbesondere darüber, wie die Warenkennnummern des Herstellers im Vergleichsland und die Koeffizienten bei der Berechnung des Normalwerts verwendet wurden. Zweitens erbat er zusätzliche Informationen über die Inlandspreise in Indien und brachte vor, dass die offengelegten Spannen der Normalwerte und der Dumpingwerte es nicht ermöglichten, die Exaktheit der Berechnungen nachzuprüfen, und dass die höheren Werte das Ergebnis verzerrter Feststellungen seien. Drittens ersuchte er um weitere Klarstellung zu den auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften Warentypen, insbesondere dazu, wie die Kommission sichergestellt habe, dass kein unfairer Vergleich zwischen den spezifischen Waren für den militärischen und nuklearen Gebrauch und den chinesischen Einfuhren in die Union gezogen wurde.

(63)

Nach der Antwort der Kommission übermittelte der chinesische ausführende Hersteller zusätzliche Anfragen und Vorbringen. Viertens forderte er eine vollständige Liste der Warenkennnummern der Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union und in den USA, aus der die Ermittlung der Koeffizienten hervorgehen sollte. Fünftens brachte er vor, dass die Fragebogenantworten der US-amerikanischen Hersteller nicht zur Ermittlung der Koeffizienten verwendet werden sollten, da die USA aus den in Erwägungsgrund 35 genannten Gründen nicht als geeignetes Vergleichsland angesehen worden seien, und da die auf US-amerikanischen Preisen basierenden Koeffizienten überhöht sein könnten. Sechstens beanstandete er, dass eines seiner Ausfuhrgeschäfte fälschlicherweise in die Berechnung seines Ausfuhrpreises einbezogen worden sei. Siebtens brachte er vor, dass die Kommission anstelle einer Spanne genauere Informationen über die Normalwerte und die Dumpingspanne für jede Warenkennnummer hätte angeben sollen. Achtens wandte er ein, die ausgeführten Warentypen, für die es keine entsprechenden Inlandsverkäufe im Vergleichsland gab, hätten aus der Berechnung ausgenommen und als nicht gedumpte Waren eingeordnet werden sollen, um eine „Schuldvermutung“ zu vermeiden. Schließlich forderte der chinesische ausführende Hersteller noch eine Verlängerung der Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung.

(64)

Zum Ersten hatte die Kommission dem chinesischen ausführenden Hersteller eine Liste der Warenkennnummern zur Verfügung gestellt, die die Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts bildeten; darauf waren auch die Warenkennnummern aufgeführt, die unmittelbar seinen Ausfuhren in die Union entsprachen, und, sofern es keine unmittelbar entsprechenden Warenkennnummern gab, Angaben dazu, welche Warenkennnummern die Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts unter Verwendung von Koeffizienten gebildet hatten. Der Liste der Warenkennnummern war zu entnehmen, dass die indischen Inlandsverkäufe, die zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen wurden, keine besonderen Stahlgüten umfassten, die normalerweise für den nuklearen und militärischen Gebrauch verwendet werden. Die Kommission stellte zudem eine detaillierte Liste aller verwendeten Koeffizienten zur Verfügung.

(65)

Zum Zweiten übermittelte die Kommission dem chinesischen ausführenden Hersteller die Spannen für die Normalwerte und die Dumpingspannen für alle ausgeführten Warentypen. Die genauen Zahlen der einzelnen Hersteller konnten nicht übermittelt werden, ohne deren vertrauliche Daten offenzulegen, weshalb Datenspannen angegeben wurden. Bezüglich der spezifischen Bedenken über die höchsten Dumpingspannen stellte die Kommission fest, dass sowohl die höchsten als auch die niedrigsten Dumpingspannen nur begrenzte Mengen (weniger als 7 % der Ausfuhren) betrafen und daher nicht ausreichten, um die Gesamtdumpingspanne des chinesischen ausführenden Herstellers auszunehmen. Daher hätte sich die Feststellung, dass während des UZÜ weiterhin Dumping praktiziert wurde, nichts geändert, selbst wenn diese Werte nicht berücksichtigt worden wären.

(66)

Zum Dritten stellte die Kommission in Bezug auf den fairen Vergleich von Warentypen klar, dass die Ermittlung der Dumpingspanne für alle von einem chinesischen ausführenden Hersteller ausgeführten Warentypen auf der Grundlage eines Vergleichs des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert desselben Warentyps erfolgte, bzw., sofern kein entsprechender Warentyp verfügbar war, des die stärkste Ähnlichkeit aufweisenden Warentyps, auf den Koeffizienten angewandt wurden, um die unter der Warenkennnummer beschriebenen Eigenschaften widerzuspiegeln. Somit wurden die Ausfuhrpreise für herkömmliche Warentypen nicht mit denen besonderer Warentypen verglichen. Die vergleichbaren indischen Inlandsverkäufe umfassten ja bekanntlich keine besonderen Stahlgüten, die normalerweise für spezifische Waren für den militärischen und nuklearen Gebrauch verwendet werden. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass kein Risiko eines unfairen Vergleichs bestand, wie der chinesische ausführende Hersteller behauptet hatte. Auch wenn die Kommission gesetzlich verpflichtet ist, für jeden in die Union ausgeführten Warentyp den Normalwert zu ermitteln, wurde auch dann Dumping festgestellt, wenn nur die unmittelbar entsprechenden Warentypen berücksichtigt wurden. Dies bewies, dass die Wahl der ähnlichsten Warentypen oder die Bestimmungen der Koeffizienten nicht der Grund für die allgemeine Feststellung des Dumpings waren.

(67)

Zum Vierten stellte die Kommission zusätzlich zur detaillierten Liste der Koeffizienten weitere Erläuterungen darüber zur Verfügung, wie die Koeffizienten angewandt wurden, um die Normalwerte bei Warentypen, für die es keinen unmittelbar entsprechenden Warentyp im Vergleichsland gab, anhand eines sehr ähnlichen Warentyps zu ermitteln. Die vollständige Liste der Warenkennnummern in den USA und in der Union sowie die Berechnungen der Koeffizienten konnten nicht vorgelegt werden, da ihre Offenlegung es erfordert hätte, vertrauliche Geschäftsinformationen der Hersteller in den USA und in der Union mitzuteilen.

(68)

Zum Fünften stellte die Kommission klar, dass die Koeffizienten als Prozentsätze ermittelt worden sind, die die relativen Unterschiede zwischen den Warentypen und nicht das absolute Preisniveau in den USA widerspiegeln. Somit wurde das Vorbringen, dass das absolute Preisniveau in den USA zu einer Überhöhung bei der Ermittlung des Normalwerts geführt habe, zurückgewiesen.

(69)

Zum Sechsten stellte die Kommission fest, dass das beanstandete Ausfuhrgeschäft nur eine geringe Menge (weniger als 3 % der Ausfuhren) ausmachte, und die Feststellung, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Dumping vorlag, selbst wenn dieses Geschäft ausgenommen worden wäre, nicht geändert worden wäre.

(70)

Zum Siebten stellte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 65 dargelegt, für jede ausgeführte Warenkennnummer die Spannen für den Normalwert und die Dumpingspanne zur Verfügung. Die genauen Zahlen der einzelnen Hersteller konnten nicht übermittelt werden, ohne deren vertrauliche Daten offenzulegen, weshalb Datenspannen angegeben wurden.

(71)

Zum Achten stellte die Kommission klar, dass sie für jeden ausgeführten Warentyp einen Normalwert ermitteln und eine Feststellung zu Dumping treffen musste. Eine „Schuldvermutung“ lag nicht vor, da nur dann Dumping festgestellt wurde, wenn der Ausfuhrpreis unter dem Normalwert lag, und da etwaige negative Dumpingwerte vollständig bei der Berechnung der Gesamtdumpingspanne berücksichtigt wurden.

(72)

Schließlich wurde eine Fristverlängerung gewährt, damit auf die dem chinesischen ausführenden Hersteller übermittelten neuen Klarstellungen in den Erwägungsgründen 64 bis 70 reagiert werden konnte.

(73)

Nach den zusätzlichen Klarstellungen widersprach der chinesische ausführende Hersteller weiterhin bestimmten Aspekten des Vergleichs und der Ermittlung des Dumpings und wiederholte einige seiner früheren Vorbringen.

(74)

Erstens brachte er vor, dass anhand von Größenvorteilen, der Handelsstufe, niedrigerer Produktivität, Vertriebskosten, Ertragsrate, Rentabilität und der Rohstoffkosten Berichtigungen an den Preisen des Vergleichslands hätten vorgenommen werden müssen. Zweitens behauptete er, dass er trotz der übermittelten Klarstellungen noch immer nicht verstehe, wie die Normalwerte ermittelt worden seien. Drittens wiederholte er seinen Antrag, die Kostendaten der einzelnen Warenkennnummern der Hersteller in den USA und in der Union, oder zumindest ihre Spannen, zu erhalten. Zudem verlangte er Informationen über die Quelle aller Koeffizienten sowie die Offenlegung der Eigenschaften der Waren. Viertens brachte er vor, dass die Koeffizienten durch das Vorhandensein von Waren für den militärischen und nuklearen Gebrauch in den USA und in der Union verzerrt würden. Fünftens behauptete er, dass die von der Kommission angewandten Koeffizienten nicht korrekt seien. Er übermittelte eigene Koeffizienten, deren Verwendung angeblich bewies, dass bei seinen Ausfuhren in die Union kein Dumping vorliege. Alternativ verlangte er, dass die Kommission Berichtigungen an den Koeffizienten auf der Grundlage des verwendeten Herstellungsverfahrens, der damit verbundenen Käufe bzw. des verwendeten Rohstofftyps vornehmen sollte. Sechstens brachte er vor, dass bei der Ermittlung des Dumpings, selbst wenn nur die unmittelbar entsprechenden Warentypen betrachtet würden, die allgemein niedrigeren Preise in Indien, die von ihm geforderten Berichtigungen der Preise des Vergleichslands und die besondere Situation des Herstellers im Vergleichsland nicht berücksichtigt worden seien.

(75)

Die Kommission hat die zusätzlichen Vorbringen im Einzelnen untersucht.

(76)

Zum Ersten waren die Inlandspreise in Indien das Ergebnis echten Wettbewerbs und wurden daher als zuverlässig angesehen, wie in Erwägungsgrund 35 dargelegt. Die Vorbringen bezüglich Verzerrungen der indischen Inlandspreise wurden bereits in Erwägungsgrund 42 behandelt. Die neuen Vorbringen bezüglich Berichtigungen der indischen Inlandspreise wurden vom chinesischen ausführenden Hersteller nicht begründet und wurden daher zurückgewiesen.

(77)

Zum Zweiten stellte die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 64 bis 71 dargelegt, detaillierte zusätzliche Informationen über die Koeffizienten, ihre Quellen und die Berechnungsmethode zur Verfügung und beantwortete anschließend eine Reihe technischer Fragen über die Berechnungsmethode (10). Wie in Erwägungsgrund 83 dargelegt, führte die Kommission auch ein Beispiel dafür an, wie ein Koeffizient anhand der Kostendaten berechnet wurde. In dem Beispiel wurden die tatsächlichen Kostendaten in Spannen angegeben, um die Vertraulichkeit nach Artikel 19 der Grundverordnung zu schützen. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass der chinesische ausführende Hersteller ausreichend Informationen erhalten hatte, die es ihm ermöglichten, die Methode zur Ermittlung der Normalwerte nachzuvollziehen.

(78)

Zum Dritten war die Forderung nach Zugang zu den zusätzlichen Daten der Hersteller in den USA und in der Union bereits aus den in Erwägungsgrund 67 dargelegten Gründen zurückgewiesen worden. Durch die Nennung der Quelle jedes Koeffizienten wären Informationen über die von jedem der Hersteller gefertigten Warentypen offengelegt worden. Die Angabe aller Daten in Form von Spannen wäre ebenfalls unverhältnismäßig aufwendig gewesen, da es sich um ein großes Volumen unternehmensspezifischer Kostendaten handelte (über 2 000 Zeilen und über 50 Spalten). Außerdem wurde festgestellt, dass die angeforderten Daten das Kostenniveau jeder Warenkennnummer betrafen. Das Kostenniveau selbst hatte keine Auswirkungen auf die Bestimmung der Normalwerte, da die Koeffizienten als Verhältnisse (Prozentsätze) und nicht als absolute Werte angewandt wurden. Das Niveau der Kosten je Warenkennnummer hatte somit keinen Einfluss auf das Ergebnis. Schließlich konnte dem für die Berechnung der Koeffizienten notwendigen Präzisionsgrad durch die Verwendung von Spannen nicht sinnvoll Rechnung getragen werden. Dies liegt daran, dass die Kreuzmultiplikation der in Spannen ausgedrückten Werte eine zu große Spanne und somit nicht mehr aussagekräftige Spanne ergeben hätte. Während die zugrunde liegenden Kostendaten aus diesen Gründen nicht offengelegt wurden, war dies bei den daraus abgeleiteten tatsächlichen Koeffizienten jedoch in vollem Umfang der Fall. Die indischen Preise der Inlandsverkäufe wurden schließlich in Spannen angegeben. Grund dafür ist, dass die indischen Preise im Gegensatz zu den für die Festlegung der Koeffizienten verwendeten Kostendaten das Grundniveau der Normalwerte bestimmten. Daher war es gerechtfertigt, dem chinesischen ausführenden Hersteller Zugang zu gewähren, um besagte Daten nachzuprüfen.

(79)

Zum Vierten fielen die Warentypen für den militärischen und nuklearen Gebrauch, wie in Erwägungsgrund 30 dargelegt, unter die Warendefinition, und es gab keine Grundlage für eine Neufestlegung der Warendefinition. Die Eigenschaften der Waren spiegelten sich in der Struktur der Warenkennnummer wider, was aus den in den Erwägungsgründen 60 und 66 dargelegten Gründen einen fairen Vergleich zwischen Warentypen gewährleistete. Es gab keine Belege für tatsächliche Verzerrungen. Es gab auch keine Anzeichen dafür, dass angebliche Verzerrungen erheblich genug waren, um die allgemeine Feststellung des im Untersuchungszeitraum der Überprüfung andauernden Dumpings zu ändern. Somit wurden die Vorbringen bezüglich der Warentypen für den militärischen und nuklearen Gebrauch zurückgewiesen.

(80)

Zum Fünften wurden angesichts der Stellungnahmen die Koeffizienten für Außendurchmesser und Stahlgüte überprüft und geändert. Die geänderten Koeffizienten wurden gemeinsam mit den daraus folgenden Änderungen der einzelnen Dumpingspannen offengelegt. Durch die Änderungen wurde zwar die Dumpingspanne eines chinesischen ausführenden Herstellers gesenkt, sie waren jedoch nicht erheblich genug, um die allgemeine Feststellung des im UZÜ andauernden Dumpings zu ändern. Dagegen wurden die vom chinesischen ausführenden Hersteller übermittelten alternativen Koeffizienten nicht akzeptiert, da sie auf Standardpreislisten eines Unionsherstellers aus einer Zeit außerhalb des Untersuchungszeitraums der Überprüfung basierten. Die tatsächlichen unternehmensspezifischen Daten aus dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung bildeten eine verlässlichere Grundlage für die Bestimmung der Normalwerte. Die Anträge auf Berichtung der Koeffizienten für Herstellungsverfahren, Rohstofftyp und verbundene Käufe waren unbegründet und unspezifisch, da keiner der durch den chinesischen ausführenden Hersteller angeführten Punkte einen Einfluss auf die Bestimmung der Koeffizienten hatte, und wurden somit abgelehnt.

(81)

Zum Sechsten waren die geforderten Berichtigungen nicht begründet und es gab keine Anzeichen, dass sie erheblich genug waren, um die Feststellung des Dumpings zu ändern. Das allgemeine Preisniveau der indischen Ausfuhren in die Union war nicht relevant, da die Bestimmung der Normalwerte auf der Grundlage von inländischen Preisen und nicht von Ausfuhrpreisen erfolgte, und der nach Warenkennnummern getrennte Vergleich aufgrund der großen Spanne der Warentypen und der zwischen ihnen bestehenden erheblichen Preisunterschiede, welche sich nicht unbedingt in den Durchschnittspreisen widerspiegeln, außerdem genauer war als ein Vergleich der Durchschnittspreise. Folglich wurden die Vorbringen zurückgewiesen.

(82)

Zu einem sehr späten Zeitpunkt der Untersuchung beantragte ein chinesischer ausführender Hersteller eine zweite Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten und führte an, dass seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien, da er seiner Ansicht nach keine ausreichende Erklärung der von der Kommission verwendeten Methode bei der Ermittlung des Dumpings, genauer gesagt der Art und Weise, wie die Koeffizienten zur Festsetzung der Normalwerte ermittelt und angewandt wurden, erhalten habe. Er verlangte auch, dass weitere interessierte Parteien, z. B. die Unionshersteller, der Hersteller aus dem Vergleichsland Indien sowie die mitarbeitenden US-amerikanischen Hersteller bei der Anhörung anwesend sein sollten. Keine der interessierten Parteien kam jedoch der Einladung nach.

(83)

Nach der Anhörung sprach der Anhörungsbeauftragte Empfehlungen aus, nach denen die Kommission die verwendete Methode näher erläutern und die zusätzlichen Unterrichtungen und Erklärungen, die früher im Verfahren erfolgt waren, ergänzen sollte. Folglich legte die Kommission weitere Informationen offen, die sich auf die durch den Anhörungsbeauftragten ermittelten Punkte beschränkten, die möglicherweise die Verteidigungsrechte beeinträchtigen könnten, und forderte den ausführenden Hersteller auf, zu diesen Punkten Stellung zu nehmen. Der Inhalt dieser ergänzenden Unterrichtung ist in den Erwägungsgründen 53, 77, 78 und 80 dargelegt. Die infolge der Stellungnahmen des ausführenden Herstellers vorgelegte Berichtigung führte zudem zu einer niedrigeren durchschnittlichen Dumpingspanne der chinesischen ausführenden Hersteller: die Dumpingspanne wurde, wie in Erwägungsgrund 61 dargelegt, auf die Spanne von [25 bis 35 %] gesenkt, was knapp unter der Spanne von [30 bis 40 %] lag, die ursprünglich zum Zeitpunkt der endgültigen Unterrichtung berechnet worden war. Das genaue Niveau der Dumpingspanne hatte keine Auswirkung auf die ausführenden Hersteller, da die Höhe der Maßnahmen nicht Gegenstand einer Auslaufüberprüfung war, wie in Erwägungsgrund 195 dargelegt.

(84)

Die Kommission gab den chinesischen ausführenden Herstellern genügend Zeit, um zu den zusätzlichen offengelegten Punkten Stellung zu nehmen.

(85)

In seiner Stellungnahme beschränkte sich ein chinesischer ausführender Hersteller jedoch nicht darauf, sich zu den durch den Anhörungsbeauftragten angeführten Punkten, zu denen die Kommission ergänzende Erläuterungen vorlegte, zu äußern. Stattdessen stellte er abermals die von der Kommission verwendete Methode infrage und focht die bereits in einem früherem Stadium des Verfahrens dargelegten Erklärungen an, wie in den Erwägungsgründen 59 bis 83 ausgeführt wird. Darüber hinaus legte er am späten Nachmittag des 26. Januar 2018 (einem Freitag), also vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme am 29. Januar 2018 (einem Montag), eine Reihe neuer Fragen und Forderungen vor, die vorher weder bei dem Verfahren noch bei der Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten zur Sprache gekommen waren, und behauptete, dass seine Verteidigungsrechte dadurch verletzt würden, dass Antworten auf diese Fragen ausgeblieben seien und Informationen dazu offengelegt worden wären.

(86)

Als Antwort hierauf führte die Kommission zunächst an, dass die rechtlichen und verfahrenstechnischen Schritte und die Fristen zum Abschluss der Überprüfung ihr nicht erlaubten, die weitere Behandlung von Argumenten, Forderungen und Fragen, die zu einem späten Zeitpunkt des Verfahrens vorgelegt wurden, zu akzeptieren, da dies den fristgerechten Abschluss der Untersuchung gefährdete, und zwar insbesondere dann, wenn die Parteien genügend Zeit und Gelegenheit zu früheren Stellungnahmen gehabt hatten. Dies traf umso mehr zu, als die Methode im vorliegenden Fall ausführlich während mehrerer Anhörungen und in zahlreichen, den interessierten Parteien offengelegten Dokumenten erklärt worden war. Aus diesen Gründen forderte die Kommission den chinesischen ausführenden Hersteller in ihren Klarstellungen im Anschluss an die Anhörung ausdrücklich dazu auf, seine Stellungnahmen auf die spezifischen Punkte zu beschränken, bei denen er vor dem Anhörungsbefugten auf eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte verwies und zu denen er bereits weitere Klarstellungen erhalten hatte. Der chinesische ausführende Hersteller belegte jedoch nicht, inwiefern seine Verteidigungsrechte verletzt wurden und begründete auch nicht, inwiefern die erhobenen Punkte die allgemeinen Feststellungen der Untersuchung beeinflusst haben könnten.

(87)

Der chinesische ausführende Hersteller focht nicht nur die Methode zur Bestimmung der Normalwerte an, sondern behauptete auch weiterhin, dass seine Dumpingspanne durch einen Vergleich zwischen Rohren für den militärischen und nuklearen Gebrauch und Rohren für den allgemeinen Gebrauch überhöht sei. Wie jedoch in Erwägungsgrund 79 erläutert wurde, war weder ein solcher Vergleich erfolgt noch ein Normalwert für solche spezifischen Warentypen ermittelt worden.

(88)

Darüber hinaus verlangte der ausführende Hersteller erstmals in diesem späten Stadium des Verfahrens eine Berichtigung im Interesse eines fairen Preisvergleichs, die auf der Behauptung beruhte, dass seine Produktivität 2,5-mal so hoch sei wie die des Herstellers im Vergleichsland Indien. Er führte auch die Gewinnspanne des indischen Herstellers an und forderte, dass bei der Bestimmung des Normalwertes eine Berichtigung nach unten vorgenommen werden solle, zumal die Inlandsverkäufe in Indien im UZÜ rentabler gewesen wären als der für den Wirtschaftszweig der Union in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Zielgewinn. Beide Vorbringen liefen darauf hinaus, die Normalwerte um 28 % nach unten zu berichtigen, wodurch es zu einer angeblich negativen Dumpingspanne gekommen wäre.

(89)

Das erste Vorbringen wurde zu einem Zeitpunkt vorgebracht, an dem eine Überprüfung unmöglich geworden war. Selbst wenn das erste Vorbringen zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens vorgelegt worden wäre, so wurde es doch nicht durch Beleg untermauert und entsprach somit nicht den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 8 der Grundverordnung. Das zweite Vorbringen war unbegründet, da der Normalwert auf den tatsächlichen Preisen der Inlandsverkäufe des Herstellers des Vergleichslandes beruhte, wie in den Erwägungsgründen 48 bis 51 dargelegt, und nicht auf der Grundlage von Kosten und Gewinnen ermittelt worden war. Die Rentabilität der Inlandsverkäufe des Herstellers des Vergleichslands wurde berücksichtigt, als festgestellt wurde, dass die Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr erfolgt sind, wie in Erwägungsgrund 50 dargelegt wird. Dagegen spiegelte der Zielgewinn des Wirtschaftszweigs der Union den Gewinn wider, der ohne gedumpte Einfuhren hätte erreicht werden können. Die inländische Rentabilität und der Zielgewinn des Wirtschaftszweigs der Union waren somit nicht vergleichbar. Beide Einwände wurden daher zurückgewiesen. Infolge der Ablehnung der Berichtigung um 28 % hätte auch die alternative Berechnung des Dumpings des chinesischen ausführenden Herstellers, selbst wenn sie ansonsten akzeptiert worden wäre, nichts an der Feststellung geändert, dass im UZÜ weiterhin Dumping praktiziert wurde.

(90)

Bei der Anhörung am 5. Februar 2018 berief sich derselbe chinesische ausführende Hersteller wiederholt auf die Entscheidung des WTO-Berufungsgremiums in Bezug auf die Einfuhren von Verbindungselementen aus China (Fall DS397). Nach seinem Dafürhalten hätte die Kommission auf Grundlage dieser Entscheidung sämtliche Kosten, Preise und Normalwerte jedes Warentyps des Herstellers im Vergleichsland Indien, der mitarbeitenden US-amerikanischen Hersteller und des Wirtschaftszweigs der Union offenlegen müssen, andernfalls wären seine Verteidigungsrechte verletzt worden.

(91)

Die Kommission führte jedoch an, dass durch die Entscheidung die Offenlegung der Methode zur Bestimmung der Normalwerte nur für die Warentypen vorgegeben wurde, die durch den chinesischen Hersteller ausgeführt wurden, wodurch die Ausfuhren vollständig abgedeckt waren. Die Entscheidung bedeutete dagegen nicht, dass vertrauliche Unternehmensdaten über die gesamte Geschäftstätigkeit aller Parteien an den ausführenden Hersteller weitergegeben werden sollten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(92)

Bei der Anhörung vom 5. Februar 2018 behauptete derselbe chinesische ausführende Hersteller weiterhin, dass auch die von der Kommission ermittelten geänderten Koeffizienten falsch seien. Er beanstandete die geänderten Stahlgüte-Koeffizienten und den Koeffizienten für die kleinsten Durchmesser. Ihm zufolge hätten sämtliche Koeffizienten, die auf der Grundlage von Daten der US-amerikanischen ausführenden Hersteller ermittelt wurden, Standardkosten zugrunde gelegt werden sollen. Er legte eine alternative Berechnung des Dumpings anhand der alternativen Koeffizienten vor, die — aufgrund der in den Erwägungsgründen 88 und 89 erläuterten Berichtigung um 28 % — ein negatives Dumping ergab.

(93)

Die Kommission lehnte die alternativen Koeffizienten weiterhin ab, da sie auf Standardpreislisten für einen anderen Zeitraum als dem UZÜ beruhten, wie in Erwägungsgrund 80 dargelegt. Die Kommission bestätigte, dass bei Antidumpinguntersuchungen die tatsächlichen Kosten, d. h. um Mengen- und Preisabweichungen berichtigte Standardkosten, obligatorisch zu verwenden wären. Des Weiteren waren die geänderten Koeffizienten weitgehend im Einklang mit den von dem chinesischen ausführenden Hersteller vorgelegten alternativen Koeffizienten. In jedem Fall reichten die alternativen Koeffizienten allein — auch wenn sie akzeptiert wurden — nicht aus, um etwas an der Feststellung zu ändern, dass während des UZÜ weiterhin Dumping praktiziert wurde.

3.2.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings aus der VR China

(94)

Nachdem festgestellt worden war, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping vorlag, untersuchte die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings, falls die Maßnahmen aufgehoben würden. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Aspekte untersucht: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, die Preispolitik der Hersteller in der VR China, die in andere Märkte ausführen, sowie die Attraktivität des Unionsmarkts.

3.2.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(95)

Die ermittelte Kapazitätsauslastung der beiden in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller belief sich auf [40 bis 60 %]. Die ermittelten Kapazitätsreserven der beiden in die Stichprobe einbezogenen Hersteller beliefen sich auf [40 000 bis 50 000 Tonnen]. Das entspricht [30 bis 50 %] des Unionsverbrauchs. Darüber hinaus war den Untersuchungsergebnissen zufolge ein Kapazitätsausbau geplant.

(96)

Den Schätzungen des Antragstellers zufolge belief sich die Gesamtkapazität aller Hersteller in der VR China auf über 1 Mio. Tonnen. Auf der Grundlage der Kapazitätsauslastung der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller beliefen sich die geschätzten Kapazitätsreserven in der VR China insgesamt auf ca. 500 000 Tonnen; das entspricht mehr als dem Vierfachen des Unionsverbrauchs. Selbst wenn die Kapazitätsauslastung der anderen ausführenden Hersteller höher gewesen wäre als die Kapazitätsauslastung der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, würden die gesamten chinesischen Kapazitätsreserven immer noch erheblich sein und über dem Gesamtverbrauch der Union liegen.

(97)

Auf der Grundlage der chinesischen Inlandsproduktion sowie der chinesischen Einfuhren und Ausfuhren schätzte der Antragsteller den Gesamtinlandsverbrauch in der VR China auf 310 000 Tonnen. Da die Kapazitätsreserven mehr als 150 % des geschätzten chinesischen Inlandsverbrauchs entsprachen, wurde es als unwahrscheinlich betrachtet, dass der Inlandsverbrauch in der VR China um 150 % steigen und die großen Kapazitätsreserven absorbieren könnte.

(98)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass sehr beträchtliche Kapazitätsreserven bestehen, die bei einem etwaigen Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber der VR China auf den Unionsmarkt umgeleitet werden könnten.

3.2.2.   Preisverhalten der VR China gegenüber anderen Märkten

(99)

Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China waren in der Eurasischen Wirtschaftsunion (Belarus, Kasachstan und Russland) sowie in der Ukraine in Kraft. Die Maßnahmen zeigten, dass der chinesische Wirtschaftszweig als ganzer hinsichtlich der betreffenden Ware auf anderen Märkten Dumping praktizierte.

(100)

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die chinesischen Ausfuhren in alle Drittländer in der Regel zu einem geringeren Preis erfolgten als die Ausfuhren in die Union. Laut den chinesischen Ausfuhrstatistiken lagen die Preise der chinesischen Ausfuhren in Drittländer 23 % unter den Preisen bei der Ausfuhr in die Union.

(101)

Die Kommission schlussfolgerte, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Ausfuhren bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich zu Dumpingpreisen in die Union umlenken würden.

3.2.3.   Attraktivität des Unionsmarktes

(102)

Die Größe des Unionsmarkts belief sich auf über 100 000 Tonnen; Schätzungen zufolge ist der Unionsmarkt nach der VR China und vor den USA damit der zweitgrößte Markt der Welt. Der Unionsmarkt stellte für die chinesischen Ausführer daher allein schon wegen seiner Größe einen attraktiven Markt dar.

(103)

Zweitens lagen die durchschnittlichen chinesischen Ausfuhrpreise in die Union festgestelltermaßen deutlich über den durchschnittlichen chinesischen Ausfuhrpreisen in andere Märkte, was die Attraktivität des Unionsmarktes unterstreicht. Wie in Erwägungsgrund 100 dargelegt, lagen die Preise der Ausfuhren aus der VR China in Drittländer 23 % unter den Preisen für Ausfuhren in die Union.

(104)

Drittens stand den chinesischen Ausführern aufgrund der geltenden Antidumpingmaßnahmen in anderen Märkten wie Russland und der Ukraine nur eine eingeschränkte Auswahl an Märkten zur Verfügung. Daher ist es wahrscheinlich, dass die chinesischen Ausfuhren bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wieder auf den Unionsmarkt umgelenkt würden und einen ähnlichen Marktanteil wie vor Inkrafttreten der Maßnahmen erreichen würden, nämlich 18 %.

(105)

Die Kommission gelangte deshalb zu dem Ergebnis, dass der Unionsmarkt bei einem etwaigen Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich einen sehr attraktiven Bestimmungsort für die chinesischen Ausfuhren darstellen würde.

3.3.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(106)

Die Untersuchung ergab, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin chinesische Waren zu Dumpingpreisen in den Unionsmarkt eingeführt wurden. Darüber hinaus machte sie deutlich, dass die Kapazitätsreserven in der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Vergleich zum Unionsverbrauch sehr beträchtlich waren. Diese Kapazitätsreserven dürften bei einem etwaigen Außerkrafttreten der Maßnahmen zumindest teilweise auf den Unionsmarkt umgeleitet werden.

(107)

Außerdem galten auf anderen Märkten Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China und die Preise der chinesischen Ausfuhren in andere Märkte lagen unter den Preisen für Ausfuhren in die Union. Dieses Preisverhalten der chinesischen Ausfuhren auf Drittlandsmärkten bekräftigt die Annahme, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings auf dem Unionsmarkt wahrscheinlich ist.

(108)

Die größen- und preisbedingte Attraktivität des Unionsmarktes und die Tatsache, dass der Zugang zu anderen Märkten wegen Antidumpingmaßnahmen verschlossen bleibt, deuteten darauf hin, dass die chinesischen Ausfuhren im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich auf den Unionsmarkt umgelenkt werden würden.

(109)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass bei einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen sehr wahrscheinlich mit erheblichen gedumpten Einfuhren aus der VR China in die Union zu rechnen wäre.

4.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(110)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware in der Union von 23 der Kommission bekannten, teilweise miteinander verbundenen Herstellern gefertigt. Sie bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(111)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Daten auf rund 117 000 Tonnen beziffert.

(112)

Die im Rahmen der Untersuchung in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen machen 54 % der Unionsproduktion und 55 % der Unionsverkäufe aus. Somit gelten die Daten der Stichprobe als repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union.

4.2.   Unionsverbrauch

(113)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand i) der Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Daten und ii) der Einfuhren aus Drittländern auf der Grundlage der Eurostat-Datenbank. Die Datenbank lieferte die genauesten Daten, da zusätzlich zu den Einfuhren nach dem normalen Verfahren auch Einfuhren nach dem Verfahren der aktiven Veredelung enthalten waren.

(114)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2013

2014

2015

UZÜ

Unionsverbrauch insgesamt

108 152

116 718

111 324

104 677

Index (2013 = 100)

100

108

103

97

Quelle: Fragebogenantworten, Daten des Antragstellers und Eurostat-Datenbank.

(115)

Obwohl der Unionsverbrauch 2014 um 8 % zunahm, ging er zwischen 2014 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 11 % zurück. Der Rückgang ist vor allem auf geringere Investitionen in der Öl- und Gasindustrie zurückzuführen, eine der wichtigsten Verwenderindustrien.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(116)

Die Einfuhrmengen wurden von der Kommission anhand von Informationen aus der Eurostat-Datenbank (zehnstellige Ebene) ermittelt. Eine Aufschlüsselung der Einfuhren in der Eurostat-Datenbank nach Ursprungsländern ergab allerdings, dass in den aufgeführten Ländern teilweise keine SSSPT hergestellt wurden. Die Einfuhren aus diesen Ländern wurden bei dieser Untersuchung daher ausgeklammert, da offensichtlich kein Bezug zur betroffenen Ware besteht. Die einschlägigen Informationen standen den interessierten Parteien im offenen Teil des Dossiers zur Einsichtnahme zur Verfügung. Eine Korrektur der Angaben zur VR China, Indien, der Ukraine und anderen Herstellerländern von SSSPT war nicht erforderlich.

(117)

Der Marktanteil der Einfuhren wurde auch anhand der bereinigten Eurostat-Daten ermittelt.

(118)

Die Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2013

2014

2015

UZÜ

Menge der Gesamteinfuhren aus der VR China (in Tonnen)

2 437

1 804

1 951

2 317

Index (2013 = 100)

100

74

80

95

Marktanteil (in %)

2,3

1,5

1,8

2,2

Menge der Einfuhren aus der VR China ohne aktive Veredelung

1 173

1 120

1 014

820

Index (2013 = 100)

100

95

86

70

Marktanteil (in %)

1,1

1

0,9

0,8

Quelle: Fragebogenantworten, Daten des Antragstellers und Eurostat-Datenbank.

(119)

Im Bezugszeitraum war die Menge der Einfuhren aus der VR China in die Union gering. Die Gesamteinfuhren aus der VR China machten im Bezugszeitraum einen Marktanteil von rund 2 % aus. Ohne Berücksichtigung der aktiven Veredelung betrug deren Marktanteil im Bezugszeitraum rund 1 %. Die im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung eingeführten Mengen wurden als Fertigerzeugnisse wie etwa Wärmetauscher wieder ausgeführt.

(120)

Da die Einfuhren seit der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen im Jahr 2011 auf diesem niedrigen Niveau blieben, kann davon ausgegangen werden, dass dies den geltenden Antidumpingmaßnahmen zu verdanken ist.

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(121)

Vorab wird darauf hingewiesen, dass die Durchschnittspreise für die betroffene Ware nicht unbedingt repräsentativ für die einzelnen Warentypen sind, da sie eine große Produktpalette abdecken und es erhebliche Preisunterschiede gibt. Sie sind aber dennoch unten aufgeführt.

Tabelle 3

Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China

 

2013

2014

2015

UZÜ

Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China (in Euro/Tonne)

5 288

6 911

6 604

4 615

Index

100

131

125

87

Normales Verfahren (EUR/Tonne)

5 711

6 146

6 442

5 420

Index

100

108

113

95

Verfahren der aktiven Veredelung (EUR/Tonne)

4 895

8 162

6 780

4 174

Index

100

167

138

85

Quelle: TARIC-Datenbank.

(122)

Im Bezugszeitraum gingen die Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China um 13 % zurück.

(123)

Die mitarbeitenden ausführenden Hersteller machten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 56 % der Einfuhren aus China und einen Marktanteil von rund 1 % aus.

(124)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, indem sie die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, (und zwar auf der Stufe ab Werk) mit den entsprechenden gewogenen CIF-Durchschnittspreisen frei Grenze der Union je Warentyp der von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern stammenden Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, verglich; dabei wurden angemessene Berichtigungen für nach der Einfuhr anfallende Kosten vorgenommen. Der Preisvergleich wurde je Warentyp nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des Umsatzes der Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausgedrückt.

(125)

Ein chinesischer ausführender Hersteller wandte ein, dass der Preisvergleich verzerrt sein könnte, da die Unionsverkäufe hochwertige Waren für den nuklearen und militärischen Gebrauch umfassten, die mit den herkömmlichen chinesischen Waren verglichen wurden. Der Hersteller kritisierte die Struktur der Warentypen und behauptete, dass damit solche Unterschiede nicht korrekt wiedergeben würden. Das Warentypsystem stellte allerdings sicher, dass solche speziellen Warentypen, die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt werden, nicht mit den eingeführten Warentypen der chinesischen ausführenden Hersteller verglichen wurden. Diesen besonderen vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Waren wurde nämlich im Bereich der Stahlgüte ein anderer Code zugewiesen.

(126)

Auf der Grundlage der vorstehenden Methode unterboten die Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um durchschnittlich 44 %. Selbst als die Preise um die Antidumpingzölle erhöht wurden (bei Einfuhren nach dem Verfahren der aktiven Veredelung nicht angewandt), unterbot der Durchschnittspreis der chinesischen Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 32 %.

(127)

Ein chinesischer ausführender Hersteller behauptete, eines seiner Verkaufsgeschäfte sei fälschlicherweise als Geschäft im Rahmen der aktiven Veredelung registriert worden, obwohl es kein solches gewesen sei. Da auf das fragliche Geschäft (eines von mehr als 100 Geschäften insgesamt) weniger als 3 % seiner gesamten in die Union getätigten Verkäufe entfielen, hatte es keine nennenswerten Auswirkungen auf die in Erwägungsgrund 126 genannten Spannen.

4.3.3.   Einfuhren aus Drittländern

(128)

Die folgenden Tabellen zeigen die Entwicklung von Menge und Marktanteil der im Bezugszeitraum getätigten Einfuhren aus anderen Drittländern in die Union sowie der Durchschnittspreise dieser Einfuhren. Der Hinweis auf den Nutzen der Durchschnittspreise in Erwägungsgrund 121 gilt auch in diesem Fall.

Tabelle 4

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2013

2014

2015

UZÜ

Indien

Menge in Tonnen

13 531

17 230

18 911

19 845

 

Index

100

127

140

147

 

Marktanteil (in %)

12,5

14,8

17,0

19,0

 

Durchschnittspreis

(in EUR/Tonne)

5 315

4 790

5 217

4 519

 

Index

100

90

98

85

Ukraine

Menge in Tonnen

10 170

12 535

12 201

11 870

 

Index

100

123

120

117

 

Marktanteil (in %)

9,4

10,7

11,0

11,3

 

Durchschnittspreis

(in EUR/Tonne)

7 276

6 984

6 706

6 069

 

Index

100

96

92

83

Republik Korea

Menge in Tonnen

3 731

3 526

3 481

3 166

 

Index

100

95

93

85

 

Marktanteil (in %)

3,4

3

3,1

3

 

Durchschnittspreis

(in EUR/Tonne)

6 614

6 124

6 537

6 599

 

Index

100

93

99

100

USA

Menge in Tonnen

3 062

4 647

3 280

3 113

 

Index

100

152

107

102

 

Marktanteil (in %)

2,8

4

2,9

3

 

Durchschnittspreis

(in EUR/Tonne)

15 442

12 181

14 801

15 503

 

Index

100

79

96

100

Japan

Menge in Tonnen

3 605

4 980

4 602

3 052

 

Index

100

138

128

85

 

Marktanteil (in %)

3,3

4,3

4,1

2,9

 

Durchschnittspreis

(in EUR/Tonne)

7 762

5 477

6 359

8 021

 

Index

100

71

82

103

Andere Drittländer

Menge in Tonnen

7 267

10 257

8 740

4 019

 

Index

100

141

120

55

 

Marktanteil (in %)

6,7

8,8

7,9

3,8

 

Durchschnittspreis

(in EUR/Tonne)

6 614

6 124

6 537

6 599

 

Index

100

93

99

100

Drittländer insgesamt, außer dem betroffenen Land

Menge in Tonnen

41 366

53 175

51 215

45 065

 

Index

100

129

124

109

 

Marktanteil (in %)

38,2

45,6

46,0

43,1

 

Durchschnittspreis

(in EUR/Tonne)

7 434

6 616

6 570

6 454

 

Index

100

89

88

87

Quelle: TARIC-Datenbank.

(129)

Der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern ohne das betroffene Land erreichte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 43,1 % des gesamten Unionsverbrauchs. Den größten Marktanteil machen dabei die Einfuhren aus Indien aus (19 % des gesamten Unionsverbrauchs). Auch aus der Ukraine wurden im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erhebliche Einfuhren getätigt (11,3 % Marktanteil).

(130)

Im Vergleich zu den durchschnittlichen Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen die Durchschnittspreise dieser Einfuhren in die Union auf einem relativ niedrigen Niveau. Die Einfuhren aus Indien wiesen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen besonders niedrigen durchschnittlichen Verkaufspreis von 4 519 EUR je Tonne auf.

(131)

Zwei chinesische ausführende Hersteller behaupteten, der durchschnittliche Einfuhrpreis der indischen Hersteller sei niedriger als die chinesischen Einfuhrpreise. Wie in Erwägungsgrund 121 dargelegt, bilden Durchschnittspreise nicht unbedingt eine gerechte oder aussagekräftige Grundlage für Preisvergleiche. Die Preisunterbietungsanalyse der Kommission für die chinesischen Einfuhren wurde einzeln nach Warentypen durchgeführt (vgl. Erwägungsgrund 126). Zum Zeitpunkt der Untersuchung lagen keine Daten zu den Einfuhren aus Indien in die Union vor, die nach einzelnen Warentypen aufgeschlüsselt waren.

4.4.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Anmerkungen

(132)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(133)

Bei der Schadensanalyse unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der vom ESTA zur Verfügung gestellten Daten. Die Daten beziehen sich auf alle der Kommission bekannten Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die überprüft wurden. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union befunden.

(134)

Die makroökonomischen Indikatoren sind: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(135)

Die mikroökonomischen Indikatoren sind: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(136)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2013

2014

2015

UZÜ

Produktion (in Tonnen)

146 346

164 008

132 541

117 034

Index

100

112

91

80

Produktionskapazität (in Tonnen)

242 821

249 029

247 420

248 575

Index

100

103

102

102

Kapazitätsauslastung (in %)

60

66

54

47

Index

100

109

89

78

Quelle: Alle Unionshersteller umfassende Fragebogenantwort des ESTA.

(137)

Die Produktionsmenge ging im Bezugszeitraum um 20 % zurück, wobei der größte Rückgang 2015 zu verzeichnen war.

(138)

Demgegenüber war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit einem Anstieg von 2 % eine leichte Zunahme der Produktionskapazität im Bezugszeitraum zu beobachten. Der Anstieg ist auf Investitionen in Anlagen und Ausrüstungsgüter zurückzuführen, was zu einer leichten Effizienzsteigerung führte.

(139)

Die Kapazitätsauslastung ging im Bezugszeitraum zurück. Der Rückgang um 22 % bei der Kapazitätsauslastung spiegelt die sinkende Produktionsmenge im Bezugszeitraum wider.

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(140)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2013

2014

2015

UZÜ

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

64 349

61 739

58 157

57 295

Index

100

96

90

89

Marktanteil (in %)

59,5

52,9

52,2

54,7

Index

100

89

88

92

Ausfuhrmenge (in Tonnen)

63 641

78 164

53 884

49 691

Index

100

123

85

78

Quelle: Alle Unionshersteller umfassende Fragebogenantwort des ESTA.

(141)

Die Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt ging im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 57 295 Tonnen zurück; das entspricht einem Rückgang im Bezugszeitraum um 11 %. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging im gleichen Zeitraum um 8 % zurück; die Ausfuhrmengen des Wirtschaftszweigs der Union sanken hingegen um 22 %.

4.4.2.3.   Wachstum

(142)

Wie aus Tabelle 6 ersichtlich, konnte der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum kein Wachstum verzeichnen; sein Marktanteil verringerte sich in diesem Zeitraum sogar.

4.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(143)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2013

2014

2015

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

4 825

4 859

4 451

4 462

Index

100

101

92

92

Produktivität (in Tonnen/Beschäftigten)

30

34

30

26

Index

100

111

98

86

Quelle: Alle Unionshersteller umfassende Fragebogenantwort des ESTA.

(144)

Im Bezugszeitraum verringerte sich die Zahl der Beschäftigten um 8 %. Die Produktivität der Belegschaft der Unionshersteller verringerte sich im Bezugszeitraum, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten pro Jahr, um 14 %.

4.4.2.5.   Lagerbestände

(145)

Die Lagerbestände der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Lagerbestände

 

2013

2014

2015

UZÜ

Schlussbestände (in Tonnen)

8 065

8 906

8 294

6 470

Index

100

110

103

80

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

5,5

5,4

6,3

5,5

Index

100

99

114

100

Quelle: Alle Unionshersteller umfassende Fragebogenantwort des ESTA.

(146)

Die Schlussbestände gingen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Vergleich zu 2013 um 20 % zurück. Im Vergleich zur Produktion blieben die Schlussbestände in diesem Zeitraum stabil.

4.4.2.6.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(147)

Wie in Abschnitt 3 dargelegt, hielt das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung an. Das erhebliche Dumping, das von den chinesischen Herstellern praktiziert wurde, beeinträchtigte die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union, da die chinesischen Preise die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterboten.

(148)

Im Bezugszeitraum war die Menge der gedumpten Einfuhren aus der VR China allerdings deutlich geringer als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung. Auf dieser Grundlage kann davon ausgegangen werden, dass die Auswirkung der Höhe der Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Union ebenfalls geringer ausfiel.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(149)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Verkaufspreise in der Union

 

2013

2014

2015

UZÜ

Unabhängigen Parteien in Rechnung gestellte durchschnittliche Verkaufspreise (in EUR/Tonne)

9 601

9 013

9 256

8 668

Index

100

94

96

90

Produktionsstückkosten (in EUR/Tonne)

9 065

8 155

9 106

8 425

Index

100

90

100

93

Quelle: Daten der Unionshersteller in der Stichprobe.

(150)

Im Bezugszeitraum gingen die Verkaufspreise in der Union um 10 % zurück. Die Produktionsstückkosten gingen um 7 % zurück, da die Rohstoffpreise und insbesondere der Nickelpreis sanken. Der Anstieg bei den Stückkosten 2015 ist auf die sinkende Produktion und die rückläufige Verkaufsmenge in dem Jahr zurückzuführen (Tabellen 5 und 6).

(151)

Dabei ist anzumerken, dass die oben aufgeführten Durchschnittspreise und durchschnittlichen Stückkosten verschiedene hochwertige Waren beinhalten, die an bestimmte Wirtschaftszweige verkauft wurden, welche nicht in Wettbewerb mit den chinesischen Einfuhren stehen. Diese Waren wurden bei den Preisvergleichen zwischen den Einfuhren und den Unionsverkäufen des Wirtschaftszweigs der Union daher nicht berücksichtigt (vgl. Erwägungsgrund 124).

4.4.3.2.   Arbeitskosten

(152)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2013

2014

2015

UZÜ

Durchschnittslöhne je Beschäftigen (in EUR)

63 156

64 353

64 117

61 394

Index

100

102

102

97

Quelle: Daten der Unionshersteller in der Stichprobe.

(153)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten entwickelten sich im Bezugszeitraum relativ stabil. Zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung gingen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten um 3 % zurück.

4.4.3.3.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(154)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller der Stichprobe als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Kapitalrendite wird als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückt.

(155)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2013

2014

2015

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

5,6

6,8

0,8

0,3

Index

100

123

14

5

Cashflow (in EUR) (Index, 2013 = 100)

100

73

60

38

Investitionen (in EUR) (Index, 2013 = 100)

100

76

99

102

Kapitalrendite (in %)

35,9

35,6

6,8

3,0

Index

100

99

19

8

Quelle: Daten der Unionshersteller in der Stichprobe.

(156)

Die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum zurück. Gegenüber 2013 verzeichnete der Wirtschaftszweig 2014 einen Anstieg von 23 %. Zwischen 2014 und 2015 ging die Gewinnspanne um 88 % zurück und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sank die Gewinnspanne weiter auf 0,3 %, d. h., der Wirtschaftszweig arbeitete kaum noch kostendeckend.

(157)

Der Nettocashflow und die Kapitalrendite folgten einem ähnlichen Trend wie die Rentabilität.

(158)

Die Investitionen der Unternehmen in der Stichprobe konnten im Bezugszeitraum auf einem stabilen Niveau gehalten werden. Die Investitionen zielten vorwiegend darauf ab, die Effizienz bestehender Produktionslinien zu steigern sowie Arbeitsschutz- und Umweltaspekte zu verbessern.

4.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(159)

Zu Beginn des Bezugszeitraums zeigten einige Wirtschaftsindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union ein positives Bild mit deutlichen Zeichen einer Erholung von der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Schädigung. 2013 und 2014 übertraf der Wirtschaftszweig der Union sogar seinen Zielgewinn. Darüber hinaus konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion, seine Kapazitätsauslastung und seine Ausfuhrverkäufe erheblich steigern.

(160)

Ab 2015 haben sich die meisten Wirtschaftsindikatoren jedoch deutlich verschlechtert. Insbesondere bei der Rentabilität musste der Wirtschaftszweig der Union heftige Einbußen (Rückgang auf 0,3 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung) hinnehmen; ein deutlicher Rückgang war auch bei der Produktion, bei der Kapazitätsauslastung, bei den Verkaufsstückpreisen und bei der Beschäftigung zu verzeichnen. Insgesamt haben sich die Trends fast aller Wirtschaftsindikatoren im Bezugszeitraum verschlechtert.

(161)

Die negativen Trends lassen sich auf die kumulierte Wirkung einer Reihe von Faktoren zurückführen, deren Zusammenspiel die Lage des immer noch geschwächten Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechterte: die anhaltenden gedumpten Einfuhren aus China, wenn auch in geringeren Mengen als in der Ausgangsuntersuchung, die die Preise der Unionshersteller deutlich unterboten; deutlich rückläufige Investitionen in die weltweite Öl- und Gasindustrie, dem größten Markt für die betroffene Ware; ein massiver Anstieg von Billigeinfuhren aus Drittländern (vor allem aus Indien, aber auch aus der Ukraine), wodurch ein starker Preis- und Mengendruck auf den Wirtschaftszweig der Union erzeugt wurde.

(162)

Nach der Unterrichtung brachten zwei chinesische ausführende Hersteller vor, dass mehr Einzelheiten zu den drei in Erwägungsgrund 161 genannten Schadensfaktoren hätten zur Verfügung gestellt werden müssen. Allerdings werden diese Faktoren hinreichend erläutert und keine der interessierten Parteien brachte vor, dass irgendein anderer Faktor eine wesentliche Rolle gespielt hätte. Was die Vollständigkeit betrifft, so war die Kommission mit der Angemessenheit ihrer Analyse zufrieden.

(163)

Die Schlussfolgerung, dass die Einfuhren aus der VR China nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung bedeutende Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatten, ist auf die erheblichen in Abschnitt 4.3.2 aufgeführten Preisunterbietungsspannen zurückzuführen. Die von einem ausführenden Hersteller nach der Unterrichtung vorgebrachte Behauptung, dass der Marktanteil der chinesischen Einfuhren lediglich 1 % erreicht hätte, ist falsch, da bei der Ermittlung des Marktanteils Chinas auch die Verkäufe in der Union im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung berücksichtigt werden sollten. Dies ist damit zu begründen, dass die Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung zum Verbrauch der überprüften Ware zählen und mit anderen Verkäufen auf dem Unionsmarkt im Wettbewerb stehen, darunter mit solchen des Wirtschaftszweigs der Union. In Erwägungsgrund 115 wird weiter erläutert, dass der Verbrauch im Bezugszeitraum um 3 % zurückgegangen ist und dass dieser Rückgang im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass die Investitionen in der Öl- und Gasindustrie — der wichtigsten Verwenderindustrie der betroffenen Ware — seit 2015 gesunken sind. Die schwache Nachfrage in dieser Verwenderbranche im letzten Teil des Bezugszeitraums wurde vom ESTA in einem unwidersprochenen Beitrag bestätigt, der allen interessierten Parteien zur Verfügung gestellt wurde. Daher hatte dieser Faktor, der einen Nachfragerückgang zur Folge hatte, im letzten Teil des Bezugszeitraums auch Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Schließlich ist anzumerken, dass der Anstieg der Einfuhren aus Indien und anderen Drittländern in Kapitel 4.3.3 ausführlich behandelt wurde und dass das Ausmaß des Anstiegs, die Preisentwicklungen und die Zunahmen bei den Marktanteilen in Tabelle 4 detailliert dargestellt werden. Zwar lassen die durchschnittlichen indischen Einfuhrpreise vermuten, dass diese Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten, jedoch kann dies nicht mit Sicherheit festgestellt werden, da für einen aussagekräftigen Preisvergleich präzisere Daten verwendet und auch die einschlägigen künftigen Entwicklungen berücksichtigt werden sollten (vgl. Erwägungsgründe 176 bis 180). In jedem Fall stellt die Kommission fest, dass nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Durchführung einer separaten Analyse der Schadensursache für die Verlängerung der Maßnahmen nicht erforderlich ist, wenn ein erneutes Auftreten des Dumpings und ein Anhalten der Schädigung wahrscheinlich sind (was in der vorliegenden Verordnung festgestellt wurde). Auf der Grundlage all dieser Faktoren kann man nicht zu dem Schluss gelangen, dass Einfuhren aus Indien oder anderen Drittländern die einzige Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sind. Die Existenz und die Bedeutung der drei Faktoren ergeben sich aus der Auswertung der vorliegenden Informationen, die allen interessierten Parteien zur Verfügung standen. Daher wird das Vorbringen, die Unterrichtung über die Schadensursache sei unzureichend gewesen, zurückgewiesen.

(164)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union von den ursprünglichen Maßnahmen profitierte, denn seine Lage im Bezugszeitraum (insbesondere 2013 und 2014) hat sich gegenüber der Lage im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (2010) teilweise verbessert. Allerdings erholt sich der Wirtschaftszweig der Union nur langsam und befindet sich aufgrund der vorgenannten Umstände nach wie vor in einer prekären Lage. Dementsprechend kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

5.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG BEI AUFHEBUNG DER MAẞNAHMEN

(165)

Die Kommission gelangte in Erwägungsgrund 164 zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erlitten hat. Die Kommission bewertete daher, wie wahrscheinlich ein Anhalten der durch die chinesischen gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung im Falle eines nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung erfolgenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber der VR China wäre.

(166)

Dazu untersuchte die Kommission die folgenden Aspekte: Kapazitätsreserven in der VR China, Attraktivität des Unionsmarkts, voraussichtliches Preisniveau chinesischer Einfuhren bei Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen und deren Auswirkung auf den Wirtschaftszweig der Union.

5.1.   Kapazitätsreserven in der VR China und Attraktivität des Unionsmarktes

(167)

Die Kommission stellte fest, dass die chinesischen Einfuhren in den Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu Dumpingpreisen erfolgten, welche die Unionshersteller deutlich unterboten. Die Kommission gelangte deshalb (in Erwägungsgrund 109) zu dem Schluss, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

(168)

In den Erwägungsgründen 95 bis 98 bestätigte die Kommission, dass in der VR China erhebliche Kapazitätsreserven vorliegen, die Schätzungen zufolge den vierfachen Gesamtverbrauch des Unionsmarkts übersteigen. In dem Zusammenhang ergab die Untersuchung (vgl. Erwägungsgrund 102) ferner, dass es sich beim Unionsmarkt für SSSPT — die VR China ausgenommen — auf den Verbrauch bezogen um den weltweit größten Markt handelt.

(169)

Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die chinesischen ausführenden Hersteller auch bei Ausfuhren auf andere Märkte Dumpingpreise anwandten. Deshalb wurden in mehreren Ländern Antidumpingmaßnahmen gegenüber chinesischen ausführenden Herstellern eingeführt, wodurch sich die Auswahl der für chinesische Ausfuhren zur Verfügung stehenden Märkte verringerte.

(170)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass bei einem etwaigen Außerkrafttreten der Maßnahmen zumindest ein Teil der großen Kapazitätsreserven in der VR China wahrscheinlich auf den Unionsmarkt umgelenkt würden.

5.2.   Auswirkungen der voraussichtlichen Einfuhrmengen und Preise im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(171)

Aufgrund der in Abschnitt 5.1 beschriebenen Sachverhalte wurde mit der Untersuchung bestätigt, dass es für die chinesischen ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen einen starken Anreiz dafür gäbe, ihre Einfuhrmengen auf den Unionsmarkt deutlich zu steigern. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass ein Anhalten des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen sehr wahrscheinlich wäre (Erwägungsgründe 106 bis 109).

(172)

Zur Ermittlung des Preisniveaus der chinesischen Einfuhren bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen bewertete die Kommission die folgenden Sachverhalte: i) Preisvergleich der chinesischen Einfuhrpreise in die Union ohne Antidumpingzoll (d. h. Einfuhren im Rahmen eines Verfahrens der aktiven Veredelung) mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung; und ii) Preisverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller auf Drittmärkten (ohne geltende Antidumpingmaßnahmen).

(173)

Diese Preisvergleiche ergaben, dass die chinesischen Einfuhrpreise auf dem Unionsmarkt ohne Antidumpingzoll durchschnittlich 44 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Darüber hinaus zeigte eine Untersuchung des Ausfuhrverhaltens der chinesischen Hersteller, dass die chinesischen Ausfuhren in andere Drittmärkte in der Regel zu einem leicht niedrigeren Preis erfolgten als die Ausfuhren in die Union. Die Kommission bestätigte daher, dass die chinesischen ausführenden Hersteller auf allen Märkten durchgängig Ausfuhren zu sehr niedrigen Preisen tätigten.

(174)

Auf der Grundlage der vorstehenden Sachverhalte ist es sehr wahrscheinlich, dass erhebliche Mengen chinesischer gedumpter Einfuhren auf den Unionsmarkt gelangen würden, und zwar zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterbieten würden. Dies würde den Wirtschaftszweig der Union beeinträchtigen, denn die erheblichen zusätzlichen Einfuhrmengen würden die Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union erzielen kann, drücken und die Verkaufsmengen sowie die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union verringern, was eine Steigerung der Produktionskosten zur Folge hätte. Der erwartete Anstieg der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren würde die Finanzergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union, insbesondere die Rentabilität, also weiter deutlich schwächen.

(175)

Ein chinesischer ausführender Hersteller stellte in Frage, ob die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China angesichts der derzeitigen Präsenz großer Mengen von Einfuhren aus Indien wieder in großen Mengen auf den Unionsmarkt gelangen würden und so die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verstärken würden. Diesbezüglich behauptete die Partei, dass die Einfuhren aus Indien die Einfuhren aus der VR China ersetzt hätten und dass es unwahrscheinlich sei, dass die Einfuhren aus der VR China diese Verkaufsmengen zurückgewinnen würden, da die indischen Preise durchweg niedriger seien als die chinesischen Preise. Während die Preise chinesischer Einfuhren auf Drittmärkte nur geringfügig niedriger seien als die Preise chinesischer Einfuhren in die Union, lägen die Preise indischer Einfuhren in die Union deutlich unter den Preisen chinesischer Einfuhren in die Union.

(176)

Diesbezüglich sind mehrere Argumente anzuführen.

(177)

Erstens beschränkt sich diese Untersuchung entsprechend den Anforderungen des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung auf die Überprüfung, ob bei Beseitigung der fraglichen Zölle ein erneutes Auftreten des Dumpings und der Schädigung durch Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China zu schädigenden Preisen wahrscheinlich ist. Die Tatsache, dass die Einfuhren aus der VR China derzeit in deutlich geringeren Mengen auf den Unionsmarkt gelangen als vor der Einführung der Maßnahmen, zeigt, dass mithilfe der Zölle wieder unverzerrte Wettbewerbsbedingungen zwischen den chinesischen Ausführern der betroffenen Ware und dem Wirtschaftszweig der Union hergestellt werden konnten. Dass die Einfuhren aus Indien die Einfuhren aus der VR China unterbieten, ändert nichts an der Verpflichtung der Kommission, sich an den Rahmen der vorliegenden Untersuchung zu halten. Laut der Rechtsprechung des Gerichts geht nämlich aus Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung hervor, dass die Kommission lediglich die Behauptung bestätigen muss, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten oder Anhalten der Schädigung durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China wahrscheinlich ist (11). Wie in Erwägungsgrund 183 dargelegt, wurde auf der Grundlage der im Rahmen der vorliegenden Verordnung durchgeführten Untersuchung bestätigt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit vorliegt.

(178)

Zweitens ist daran zu erinnern (vgl. auch Erwägungsgrund 121), dass bei der Verwendung von Durchschnittspreisen bei der betroffenen Ware Vorsicht geboten ist, da es bei den Preisen je Tonne große Unterschiede gibt, und dass Preisvergleiche daher wenn möglich auf Ebene der einzelnen Warentypen durchgeführt werden sollten. Bei der Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung hat die Kommission allerdings nicht die chinesischen Verkaufspreise und -mengen mit den indischen Verkaufspreisen und -mengen verglichen, sondern mit denen des Wirtschaftszweigs der Union. Die Kommission behauptet in der Tat nicht, dass die Einfuhren aus der VR China die Einfuhren aus Indien ersetzen würden. Eine solche Entwicklung würde den Wirtschaftszweig der Union per se nicht zusätzlich schwächen. Vielmehr wird aufgrund der hohen Preisunterbietungsspanne, die für die Einfuhren aus der VR China festgestellt wurde (vgl. Erwägungsgrund 173) und der großen verfügbaren Kapazitätsreserven der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der VR China beträchtlich ansteigen würden, mit der Folge, dass sie bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen würden. Diese Einfuhren hätten daher verheerende Auswirkungen auf die Verkaufsmengen und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.

(179)

Drittens ist im Hinblick auf den Preisvergleich zwischen den Einfuhren aus der VR China und den Einfuhren aus Indien anzumerken, dass eine Analyse der Daten der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller deutlich zeigt, dass es sich bei den Einfuhren im Bezugszeitraum um Spezialprodukte (wie Präzisionsstahlrohre) handelte oder dass sie mit Einfuhren im Rahmen der Verfahren zur aktiven Veredelung verbunden sind. Natürlich würde ein Außerkrafttreten der Maßnahmen eine viel größere Bandbreite von Einfuhren ermöglichen und zu einem Anstieg der Einfuhren im Bereich der Standardwarentypen führen (die mengenmäßig wichtigsten Warentypen für den Wirtschaftszweig der Union). Die Einfuhrmengen aus der VR China werden wahrscheinlich ansteigen, ob ein Wettbewerb durch die Einfuhren aus Indien besteht oder nicht.

(180)

Derselbe chinesische ausführende Hersteller berief sich ferner auf Durchschnittspreise für Einfuhren aus Indien in die Union, um zu erläutern, warum die Preise der Ausfuhren aus der VR China in Drittländer nicht die Schlussfolgerung stützen würden, dass ein Anhalten der Schädigung wahrscheinlich sei. Auch in diesem Fall führt die Verwendung von Durchschnittspreisen dazu, dass diese Analyse von der Kommission nicht akzeptiert werden konnte. Bei ihrer Verwendung der Daten zu den chinesischen Ausfuhren in Drittländer nutzte die Kommission aussagekräftige Vergleiche anhand einzelner Warentypen.

(181)

Der chinesische Ausführer nahm Bezug auf die in Erwägungsgrund 7 erwähnte Indien betreffende Umgehungsuntersuchung. Allerdings kann auch dieses Vorbringen nicht akzeptiert werden, da angemessene Schlussfolgerungen nur auf der Grundlage von Preisvergleichen gezogen werden können, die auf der Ebene der einzelnen Warentypen durchgeführt werden. Bezugnahmen auf durchschnittliche Einfuhrpreise sind im Kontext der laufenden Auslaufüberprüfung nicht aussagekräftig, auch dann nicht, wenn es sich um niedrige Preise handelt.

(182)

Aus all den vorstehend genannten Gründen weist die Kommission die Behauptung zurück, sie habe keine ausreichende Erläuterung zum Anhalten der Schädigung geliefert.

5.3.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung

(183)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass eine Aufhebung der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem deutlichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus der VR China zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten würden, führen und die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung daher weiter verstärken würde. Die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union wäre daher ernsthaft gefährdet.

6.   INTERESSE DER UNION

(184)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung hat die Kommission geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Großhändler und der Verwender. Anhand deren Analyse kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien über Gebühr beeinträchtigt haben.

(185)

Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(186)

Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(187)

Wenngleich mit den geltenden Antidumpingmaßnahmen weitgehend verhindert wurde, dass gedumpte Einfuhren auf den Unionsmarkt gelangten, befindet sich der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor in einer prekären Lage, wie dies durch die negative Entwicklung bestimmter Schadensindikatoren bestätigt wird.

(188)

Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, würde der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich eine weitere Schädigung erleiden, da damit zu rechnen ist, dass erhebliche Mengen gedumpter Einfuhren aus dem betroffenen Land auf den Unionsmarkt gelangen würden. Dies hätte wahrscheinlich unter anderem Einbußen beim Marktanteil, einen Rückgang der Verkaufspreise, eine geringere Kapazitätsauslastung und allgemein eine ernsthafte Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge.

(189)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

6.2.   Interesse der unabhängigen Einführer und Verwender

(190)

In der Ausgangsuntersuchung wurde festgestellt, dass von der Einführung von Maßnahmen keine gravierenden negativen Auswirkungen auf die Lage der Einführer und der Verwender in der Union zu erwarten waren. Sechs Einführer (vier davon waren auch Verwender der betroffenen Ware) arbeiteten an der Untersuchung mit, indem sie die Fragebögen beantworteten; nur einer von ihnen sprach sich gegen die Maßnahmen aus.

(191)

Die Untersuchung ergab, dass die meisten Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung erfolgten (wobei kein Antidumpingzoll entrichtet werden muss). Darüber hinaus verfügten diese Einführer oftmals über große Geschäftssegmente, bei denen die betroffene Ware gar keine Rolle spielte. Außerdem erklärten diese Einführer, dass sie für die betroffene Ware zahlreiche andere Versorgungsquellen nutzten. Eine Untersuchung der Kosten der Verwender zeigte zudem, dass die betroffene Ware (durchschnittlich) weniger als 10 % der vollen Produktionskosten der Fertigerzeugnisse ausmachte.

(192)

Daraus ergab sich, dass die Einführer und Verwender nicht wesentlich von den Maßnahmen beeinträchtigt wurden; die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Einführer und Verwender in der Union nicht wesentlich beeinträchtigen würde.

(193)

Eine interessierte Partei hatte für einen Großteil seiner Einfuhren von chinesischen auf indische ausführende Hersteller umgestellt und brachte vor, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht von den Maßnahmen profitierte. Wie in Abschnitt 4.5 dargelegt, konnte bei Betrachtung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt allerdings belegt werden, dass er von den Maßnahmen und dem Ausbleiben großer Mengen von Einfuhren aus der VR China profitierte.

6.3.   Schlussfolgerung zum Interesse der Union

(194)

Aus den vorgenannten Gründen sprachen laut Feststellung der Kommission im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betreffenden Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China.

7.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(195)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit des Anhaltens des Dumpings und der Schädigung sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2011 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden.

(196)

Angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs (12) ist es angemessen vorzusehen, welcher Säumniszinssatz im Falle einer Erstattung endgültiger Zölle zu zahlen ist, denn die geltenden einschlägigen Zollvorschriften enthalten keinen solchen Zinssatz; die Anwendung nationaler Vorschriften würde zudem zu unstatthaften Verzerrungen unter den Wirtschaftsakteuren führen, je nachdem welcher Mitgliedstaat für die Zollanmeldung gewählt wird.

(197)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99 und ex 7304 90 00 (TARIC-Codes 7304410090, 7304499390, 7304499590, 7304499990 und 7304900091) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzollsatz

TARIC-Zusatzcode

Changshu Walsin Specialty Steel, Co. Ltd, Haiyu

71,9 %

B120

Shanghai Jinchang Stainless Steel Tube Manufacturing, Co. Ltd, Situan

48,3 %

B118

Wenzhou Jiangnan Steel Pipe Manufacuring, Co. Ltd, Yongzhong

48,6 %

B119

In Anhang I aufgeführte Unternehmen

56,9 %

 

Alle übrigen Unternehmen

71,9 %

B999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung. Im Falle einer Erstattung, die zu einem Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen führt, wird für den zu zahlenden Säumniszins der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 1 Prozentpunkt angewandt.

(4)   Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, a) dass er die in Absatz 1 genannte Ware im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 (ursprünglicher Untersuchungszeitraum) nicht in die Union ausgeführt hat, b) dass er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, c) dass er die betroffene Ware erst nach Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder diesbezüglich eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist, so kann die Kommission Anhang I dahingehend ändern, dass sie den neuen ausführenden Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufnimmt, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen waren und für die daher der gewogene durchschnittliche Zoll von höchstens 56,9 % gilt.

(5)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die eine Erklärung in folgender Form enthält, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, mit Angabe ihres Namens und ihrer Funktion datiert und unterzeichnet wurde: „Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführte und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) nahtlosen Rohre aus rostfreiem Stahl von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2011 des Rates vom 14. Dezember 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 6).

(3)  ABl. C 117 vom 2.4.2016, S. 10.

(4)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 461 vom 10.12.2016, S. 12).

(5)  ABl. L 40 vom 17.2.2017, S. 64.

(6)  ABl. L 299 vom 16.11.2017, S. 1.

(7)  Urteil vom 18. April 2013, Steinel Vertrieb, C-595/11, ECLI:EU:C:2013:251, Rn. 44.

(8)  ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 6.

(9)  ABl. L 211 vom 17.8.2017, S. 22.

(10)  Schriftverkehr mit den Rechtsvertretern des chinesischen ausführenden Herstellers vom 27. und 29. Dezember 2017.

(11)  Urteil des Gerichts vom 30. April 2015, VTZ u. a./Rat, Rechtssache T-432/12, ECLI:EU:T:2015:248, Rn. 74.

(12)  Urteil in der Rechtssache Wortmann, C-365/15, ECLI:EU:C:2017:19, Rn. 35 bis 39.


ANHANG I

IM RAHMEN DER AUSGANGSUNTERSUCHUNG NICHT IN DIE STICHPROBE EINBEZOGENE MITARBEITENDE AUSFÜHRENDE HERSTELLER IN DER VR CHINA

Name

TARIC-Zusatzcode

Baofeng Steel Group, Co. Ltd., Lishui,

B 236

Changzhou City Lianyi Special Stainless Steel Tube, Co. Ltd., Changzhou,

B 237

Huadi Steel Group, Co. Ltd., Wenzhou,

B 238

Huzhou Fengtai Stainless Steel Pipes, Co. Ltd., Huzhou,

B 239

Huzhou Gaolin Stainless Steel Tube Manufacture, Co. Ltd., Huzhou,

B 240

Huzhou Zhongli Stainless Steel Pipe, Co. Ltd., Huzhou,

B 241

Jiangsu Wujin Stainless Steel Pipe Group, Co. Ltd., Beijing,

B 242

Jiangyin Huachang Stainless Steel Pipe, Co. Ltd., Jiangyin

B 243

Lixue Group, Co. Ltd., Ruian,

B 244

Shanghai Crystal Palace Pipe, Co. Ltd., Shanghai,

B 245

Shanghai Baoluo Stainless Steel Tube, Co. Ltd., Shanghai,

B 246

Shanghai Shangshang Stainless Steel Pipe, Co. Ltd., Shanghai,

B 247

Shanghai Tianbao Stainless Steel, Co. Ltd., Shanghai,

B 248

Shanghai Tianyang Steel Tube, Co. Ltd., Shanghai,

B 249

Wenzhou Xindeda Stainless Steel Material, Co. Ltd., Wenzhou,

B 250

Wenzhou Baorui Steel, Co. Ltd., Wenzhou,

B 251

Zhejiang Conform Stainless Steel Tube, Co. Ltd., Jixing,

B 252

Zhejiang Easter Steel Pipe, Co. Ltd., Jiaxing,

B 253

Zhejiang Five — Star Steel Tube Manufacturing, Co. Ltd., Wenzhou,

B 254

Zhejiang Guobang Steel, Co. Ltd., Lishui,

B 255

Zhejiang Hengyuan Steel, Co. Ltd., Lishui,

B 256

Zhejiang Jiashang Stainless Steel, Co. Ltd., Jiaxing City,

B 257

Zhejiang Jinxin Stainless Steel Manufacture, Co. Ltd., Xiping Town,

B 258

Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals, Co. Ltd., Huzhou,

B 259

Zhejiang Kanglong Steel, Co. Ltd., Lishui,

B 260

Zhejiang Qiangli Stainless Steel Manufacture, Co. Ltd., Xiping Town,

B 261

Zhejiang Tianbao Industrial, Co. Ltd., Wenzhou,

B 262

Zhejiang Tsingshan Steel Pipe, Co. Ltd., Lishui,

B 263

Zhejiang Yida Special Steel, Co. Ltd., Xiping Town.

B 264