32000R0032

Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95

Amtsblatt Nr. L 005 vom 08/01/2000 S. 0001 - 0032


VERORDNUNG (EG) Nr. 32/2000 DES RATES

vom 17. Dezember 1999

zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen jährlich Gemeinschaftszollkontingente zu herabgesetzten Zollsätzen oder mit Zollfreiheit für bestimmte Erzeugnisse zu eröffnen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1808/95 des Rates vom 24. Juli 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten für einige landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse sowie Fischereierzeugnisse und zur Einführung eines Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente(1), wurde mehrfach erheblich geändert. Anläßlich erneuter Änderungen ist es daher im Interesse der Klarheit angebracht, diese Verordnung im Sinne der Entschließung des Rates vom 25. Oktober 1996(2) neuzufassen und zu vereinfachen.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für die im GATT gebundenen Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte(3) fallen.

(4) Verschiedene der früher unter die Verordnung (EG) Nr. 1808/95 fallenden Erzeugnisse können infolge der im GATT vereinbarten Herabsetzungen der Zollsätze inzwischen unbegrenzt zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden und sind daher nicht in die vorliegende Verordnung einzubeziehen.

(5) Für Zeitungsdruckpapier (laufende Nummer 09.0015) hat die Gemeinschaft mit Kanada ein Abkommen in Form eines Briefwechsels geschlossen, das die Eröffnung eines Zollkontingents von 650000 Tonnen vorsieht, wovon 600000 Tonnen gemäß Artikel XIII des GATT bis zum 30. November jedes Jahres Erzeugnissen mit Herkunft aus Kanada vorbehalten sind. In diesem Abkommen ist ebenfalls vorgesehen, daß der den Einfuhren aus Kanada vorbehaltene Anteil um 5 % erhöht wird, wenn er vor Ablauf eines gegebenen Jahres ausgeschöpft ist.

(6) Gemäß ihrem in der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) vorgelegten Angebot und im Einklang mit ihrem Schema der Allgemeinen Präferenzen (APS) hat die Europäische Gemeinschaft für Jute- und Kokoserzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern Zollpräferenzen gewährt, die seit 1971 in einer schrittweisen Herabsetzung der Zollsätze und in der Zeit von 1978 bis zum 31. Dezember 1994 in einer völligen Aussetzung dieser Zollsätze bestanden.

(7) Seit Inkrafttreten des neuen APS am 1. Januar 1995 hat die Gemeinschaft am Rande der GATT-Regelung für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 mit den Verordnungen (EG) Nrn. 764/96(4) und 1401/98(5) autonom zollfreie Gemeinschaftskontingente für bestimmte Mengen von Jute- und Kokoserzeugnissen eröffnet. Da das APS mit der Verordnung (EG) Nr. 2820/98(6) bis zum 31. Dezember 2001 verlängert worden ist, müssen diese Kontingente ebenfalls bis zum 31. Dezember 2001 verlängert werden.

(8) Im Rahmen ihrer Außenbeziehungen hat die Gemeinschaft sich gegenüber der Schweiz verpflichtet, jährlich, für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des folgenden Jahres, ein zollfreies Zollkontingent für die Durchführung verschiedener Vorgänge an bestimmten Textilerzeugnissen im Verfahren der passiven Veredelung der Gemeinschaft zu eröffnen. Gemäß der Meistbegünstigungsklausel können die Schweiz und andere Drittländer in den Genuß dieses Kontingents kommen.

(9) Die Gemeinschaft hat sich bereit erklärt, für bestimmte handgearbeitete Waren und für auf Handwebstühlen hergestellte Gewebe jährliche zollfreie Gemeinschaftszollkontingente zu eröffnen. Die Zulassung zu diesen Gemeinschaftszollkontingenten ist jedoch daran gebunden, daß den Zollbehörden der Gemeinschaft eine von der zuständigen Stelle des begünstigten Landes erteilte Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, daß die betreffenden Waren handgearbeitet oder gegebenenfalls auf Handwebstühlen hergestellt worden sind.

(10) Für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung ist eine Definition des Begriffs "handgearbeitete Waren" erforderlich.

(11) Es ist ein Aktualisierungssystem hinsichtlich der zur Ausstellung von Echtheitsbescheinigungen befugten Behörden vorzusehen.

(12) Zur ordnungsgemäßen Anwendung des Verfahrens für handgearbeitete Waren oder auf Handwebstühlen hergestellte Gewebe sind bei Unregelmäßigkeiten oder fehlender Zusammenarbeit der Verwaltungen die vorübergehende vollständige oder teilweise Rücknahme der Kontingentsbegünstigung sowie Methoden der Zusammenarbeit bei der Überwachung der Ausstellung von Echtheitsbescheinigungen vorzusehen.

(13) Da die Kontingentsbegünstigung für handgearbeitete Erzeugnisse und auf Handwebstühlen hergestellte Gewebe den Entwicklungsländern im Rahmen des APS gewährt werden kann, ist vorzusehen, daß die Kommission auf offiziellen Antrag des möglichen begünstigen Landes und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex weitere APS-begünstigte Länder, die die erforderlichen Garantien in bezug auf die Kontrolle der Echtheit dieser Erzeugnisse bieten, auf die Liste der begünstigten Länder setzen kann.

(14) Aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen obliegt es der Gemeinschaft, die Eröffnung von Zollkontingenten zu beschließen. Dabei ist vor allem sicherzustellen, daß alle Einführer der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und die vorgesehenen Kontingentszollsätze in allen Mitgliedstaaten fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden.

(15) Mit Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(7), sind die Regeln für die Verwaltung der Zollkontingente festgelegt worden; danach ist für die Verwaltung der Zollkontingente die Reihenfolge maßgeblich, in der die betreffenden Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurden.

(16) Aus Gründen der Schnelligkeit und der Effizienz sind die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Dienststellen der Kommission möglichst auf elektronischem Wege vorzunehmen.

(17) Weder die Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Codes noch die Anpassungen der Kontingentsmengen und -zollsätze an Rats- oder Kommissionsbeschlüsse bringen substantielle Änderungen mit sich. Zur Vereinfachung ist daher vorzusehen, daß die technischen Änderungen und Anpassungen dieser Verordnung nach Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex durch die Kommission vorgenommen werden können.

(18) Diese Verordnung ist im Falle einer Änderung der bestehenden Abkommen im Rahmen des GATT einschließlich einer Herabsetzung der Zollsätze und, für Jute- und Kokoserzeugnisse, im Falle einer Verlängerung des APS anzupassen. Deshalb ist vorzusehen, daß die Kommission nach Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex die entsprechenden Änderungen dieser Verordnung und ihrer Anhänge vornehmen kann, sofern diese Änderungen die kontingentsbegünstigten Erzeugnisse, ihre Mengen, die Kontingentszollsätze und -zeiträume und gegebenenfalls die Voraussetzungen für die Gewährung näher bestimmen.

(19) Im Hinblick auf eine mögliche Harmonisierung der Definitionen für handgearbeitete und auf Handwebstühlen hergestellte Gewebe und der Echtheitsbescheinigungen ist vorzusehen, daß die Kommission nach Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex diese Definitionen und die Muster der Anhänge VI und VII ersetzen kann.

(20) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) zu erlassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE REGELUNG

Artikel 1

(1) Die Zollsätze für die Waren der Anhänge I bis V werden im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten während der Zeiträume und nach den Vorschriften herabgesetzt, die in dieser Verordnung und den genannten Anhängen festgelegt sind.

(2) Artikel 18 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(9) findet für die Mitgliedstaaten, die nicht Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(10) sind, bei der Berechnung des Gegenwerts der in Euro ausgedruckten Beträge in der jeweiligen Landeswährung Anwendung.

TITEL II

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE ZOLLKONTINGENTE

Abschnitt 1

Zollkontingent für Zeitungsdruckpapier

Artikel 2

(1) Ab dem 30. November jedes Jahres können Restbestände der in Anhang I für Zeitungsdruckpapier genannten Mengen, die bis zum 29. November nicht ausgenutzt sind und voraussichtlich auch nicht mehr bis zum 31. Dezember ausgenutzt werden, für die Einfuhren der betreffenden Waren mit Herkunft aus Kanada oder einem anderen Drittland verwendet werden.

(2) Ist das konsolidierte Zollkontingent von 600000 Tonnen mit Herkunft aus Kanada ausgeschöpft, ohne daß ein autonomes Zollkontingent von mehr als 30000 Tonnen für den Rest des Kalenderjahres eröffnet wurde, so wird das konsolidierte Zollkontingent von der Kommission um eine zusätzliche Menge von 5 % erhöht. Die Kommission gibt die Erhöhung des Kontingents im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, bekannt.

Abschnitt 2

Zollkontingente für handgearbeitete oder auf Handwebstühlen hergestellte Waren

Artikel 3

Der Zugang zu den Zollkontingenten für handgearbeitete Waren ist den in Anhang IV aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten, für die eine von der zuständigen Behörde des begünstigten Landes ausgestellte Echtheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang VI vorgelegt wird.

Artikel 4

Der Zugang zu den Zollkontingenten für auf Handwebstühlen hergestellte Waren ist den in Anhang V aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten, für die eine von der zuständigen Behörde des begünstigten Landes ausgestellte Echtheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang VII vorgelegt wird und die zu Beginn und am Ende jedes Webstücks einen von den genannten Behörden anerkannten Stempelabdruck tragen oder ausnahmsweise auf jedem Stück mit einer von den Behörden des Herstellungslandes anerkannten Plombe versehen sind.

Artikel 5

Die Erzeugnisse der Artikel 3 und 4 müssen vom Herstellungsland in die Gemeinschaft ohne Unterbrechung befördert werden.

Als "ohne Unterbrechung befördert" gelten Waren,

a) bei deren Beförderung kein Drittlandsgebiet berührt wird; Zwischenlandungen in Drittlandshäfen gelten nicht als Unterbrechung der unmittelbaren Beförderung, sofern die Waren bei diesen Zwischenlandungen nicht umgeladen werden;

b) deren Beförderung zwar unter Berührung von Drittlandsgebiet oder mit Umladung in einem solchen Land erfolgt, aber aufgrund eines einzigen, durchgehenden, im Herstellungsland ausgestellten Beförderungspapiers.

Abschnitt 3

Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei handgearbeiteten oder auf Handwebstühlen hergestellten Waren

Artikel 6

(1) Die in den Artikeln 3 und 4 vorgesehene Kontingentsbegünstigung kann bei Unregelmäßigkeiten oder fehlender Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Prüfung der Echtheitsbescheinigungen jederzeit vorübergehend vollständig oder teilweise zurückgenommen werden.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene vorübergehende vollständige oder teilweise Rücknahme der Kontingentsbegünstigung wird nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 beschlossen, und zwar nach angemessenen Konsultationen, die die Kommission zuvor mit dem betreffenden begünstigten Land führt.

(3) a) Wird das Verfahren zur vorübergehenden vollständigen oder teilweisen Rücknahme der Kontingentsbegünstigung angewandt, so veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, eine Bekanntmachung, in der sie darauf hinweist, daß begründete Zweifel an dem Anspruch auf Anwendung dieser Verordnung bestehen, und in der die betreffenden Waren, Hersteller und Exporteure angegeben sind.

b) Eine Zollschuld wird bis zu dem Betrag, der den gemäß dieser Verordnung gewährten Vergünstigungen entspricht, als nicht entstanden betrachtet, es sei denn, sie ist nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Buchstabe a) entstanden und betrifft in der Bekanntmachung ausdrücklich genannte Waren, Hersteller und Exporteure, oder es sind die Bedingungen gegeben, die die Anwendung von Artikel 221 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 rechtfertigen.

Artikel 7

(1) Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Bezeichnungen und Anschriften der in ihrem Gebiet für die Erteilung von Echtheitsbescheinigungen zuständigen staatlichen Behörden mit und übermitteln ihr Musterabdrücke der von diesen Stellen verwendeten Stempel; ferner teilen sie die Bezeichnungen und Anschriften der für die Prüfung der Bescheinigungen zuständigen staatlichen Behörden mit. Diese Stempel sind vom Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei der Kommission an gültig. Die Kommission übermittelt diese Angaben möglichst auf elektronischem Wege den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Erfolgen solche Mitteilungen zur Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den zuständigen Behörden der begünstigten Länder gemachten Angaben an, ab welchem Datum die neuen Stempel gültig sind. Diese Angaben sind vertraulich; bei der Überführung von Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr können die betreffenden Zollbehörden jedoch den Einführern oder ihren Vertretern die Einsichtnahme in die Musterabdrücke der in diesem Absatz genannten Stempel gestatten.

(2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, die Bezeichnungen der zur Ausstellung der Echtheitsbescheinigungen befugten Behörden der Herstellerländer sowie gegebenenfalls das Datum, an dem neue begünstigte Länder den Verpflichtungen nach Absatz 1 nachgekommen sind.

(3) Eine nachträgliche Prüfung der Echtheitsbescheinigungen erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden in der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder an der Richtigkeit der Angaben zu den betreffenden Erzeugnissen haben.

(4) Zur Anwendung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden in der Gemeinschaft eine Abschrift der Echtheitsbescheinigung an die zuständige staatliche Behörde des begünstigten Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Sie fügen dieser Abschrift der Echtheitsbescheinigung die Rechnung oder eine Abschrift davon sowie alle sonstigen gegebenenfalls vorhandenen Beweismittel bei. Sie teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf Unrichtigkeit der Angaben in der Echtheitsbescheinigung schließen lassen.

Beschließen die Zollbehörden der Gemeinschaft, die Kontingentsbegünstigung bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung auszusetzen, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse überlassen.

(5) Wird ein Antrag auf nachträgliche Prüfung gemäß Absatz 1 gestellt, so wird innerhalb von höchstens sechs Monaten die Prüfung durchgeführt und ihr Ergebnis den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft mitgeteilt. Aufgrund dieses Ergebnisses muß eine Entscheidung darüber möglich sein, ob die angefochtene Echtheitsbescheinigung die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob für diese Erzeugnisse das Zollkontingent tatsächlich in Anspruch genommen werden kann.

(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 5 genannten Zeitraums noch keine Antwort erfolgt, oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder die Richtigkeit der Angaben zu den betreffenden Erzeugnissen entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den antragsteilenden Behörden nicht innerhalb von vier Monaten zur Kenntnis gebracht wird oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit der betreffenden Bescheinigung zuläßt, lehnen diese Zollbehörden die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

(7) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Artikels nicht eingehalten worden sind, so führt das begünstigte Ausfuhrland von sich aus oder auf Antrag der Gemeinschaft die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, daß diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Gemeinschaft kann an solchen Ermittlungen mitwirken.

(8) Für die nachträgliche Prüfung der Echtheitsbescheinigungen müssen die Abschriften dieser Bescheinigungen sowie gegebenenfalls die diesbezüglichen Ausfuhrpapiere von der zuständigen Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.

TITEL III

VERWALTUNG DER ZOLLKONTINGENTE

Artikel 8

Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Die diesbezüglichen Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission werden möglichst auf elektronischem Wege vorgenommen.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Waren gleichen, kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, solange es der Rest der jeweiligen Kontingentsmenge ermöglicht.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

(1) Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung, insbesondere

a) Änderungen und technischen Anpassungen, soweit sie infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur oder der Taric-Codes erforderlich sind,

b) Anpassungen, die notwendig werden

- durch vom Rat im Rahmen des GATT geschlossene Abkommen oder Briefwechsel oder aufgrund der von der Gemeinschaft im Rahmen des GATT gegenüber bestimmten Ländern eingegangenen Verpflichtungen oder

- in bezug auf Jute- und Kokoserzeugnisse durch eine Verlängerung des Allgemeinen Präferenzsystems,

c) die Aufnahme von Entwicklungsländern in die Listen der Anhänge IV und V, die dies förmlich beantragen und die erforderlichen Garantien für die Kontrolle der Echtheit der betreffenden Erzeugnisse bieten,

d) Änderungen und Anpassungen der Definitionen für handgearbeitete und auf Handwebstühlen hergestellte Gewebe und der Muster für die Echtheitsbescheinigungen

werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 erlassen.

(2) Die nach Absatz 1 erlassenen Bestimmungen ermächtigen die Kommission nicht,

- nicht genutzte Präferenzmengen von einem Kontingentszeitraum auf den anderen zu übertragen;

- die in den Abkommen oder Briefwechseln vorgesehenen Zeitpläne zu ändern;

- den Zugang zu diesen Kontingenten von der Vorlage von Einfuhrlizenzen abhängig zu machen.

Artikel 10

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuß für den Zollkodex unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3) Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 3 Monate festgesetzt.

Artikel 11

Die Verordnung (EG) Nr. 1808/95 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1808/95 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. HEMILÄ

(1) ABI. L 176 vom 27.7.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1401/98 (ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 1).

(2) ABl. C 332 vom 7.11.1996, S. 1.

(3) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105.

(4) ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 1.

(5) ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 1.

(6) ABl. L 357 vom 30.12.1998, S. 1.

(7) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/1999 (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 25).

(8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 955/1999 (ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 1).

(10) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

ANHANG I

LISTE DER IM GATT GEBUNDENEN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während der Zugang zu den Zollkontingenten dieses Anhangs durch die bei Annahme der Verordnung gültigen KN-Codes bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zu dieser Regelung.

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ANHANG II

GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT FÜR BESTIMMTE VEREDELUNGSARBEITEN AN BESTIMMTEN SPINNSTOFFEN IM PASSIVEN VEREDELUNGSVERKEHR IN DER SCHWEIZ(1)

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während der Zugang zu den Zollkontingenten dieses Anhangs durch die bei Annahme der Verordnung gültigen KN-Codes bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zu dieser Regelung.

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(1) Zur Verwaltung dieses Zollkontingents gelten als

a) "Veredelungsarbeiten":

- im Sinne der Buchstaben a) und c) von Spalte 3: das Bleichen, Färben, Bedrucken, Beflocken, Imprägnieren, Apprettieren und andere Arbeiten, die das Aussehen oder die Qualität, nicht aber die Natur der Ware verändern,

- im Sinne des Buchstaben b) von Spalte 3: das Zwirnen und Texturieren, auch in Verbindung mit dem Spulen, dem Färben und anderen Arbeiten, die das Aussehen, die Qualität oder die Aufmachung, nicht aber die Natur der Ware verändern;

b) "Wertzuwachs":

der Unterschied zwischen dem Zollwert bei der Wiedereinfuhr, so wie er in der einschlägigen Gemeinschaftsregelung definiert ist, und dem Zollwert, der zum Zeitpunkt der Wiedereinfuhr ermittelt würde, wenn die Waren, so wie sie ausgeführt worden sind, Gegenstand einer Einfuhr wären.

ANHANG III

LISTE DER GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE FÜR JUTE- UND KOKOSERZEUGNISSE

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während der Zugang zu den Zollkontingenten dieses Anhangs durch die bei Annahme der Verordnung gültigen KN-Codes bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zu dieser Regelung.

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ANHANG IV

LISTE DER GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE FÜR BESTIMMTE HANDGEARBEITETE WAREN ((Als "handgearbeitete Waren" gelten:

a) in Handwerksbetrieben vollständig von Hand gearbeitete Waren;

b) in Handwerksbetrieben gefertigte Waren, die die Merkmale von Hand gearbeiteter Waren aufweisen;

c) Bekleidung oder andere handgearbeitete Textilwaren, die auf ausschließlich mit Hand- oder Fußbetrieb betätigten Webstühlen hergestellt werden und im wesentlichen von Hand genäht oder auf ausschließlich mit Hand- oder Fußbetrieb betätigten Nähmaschinen genäht sind.))

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ANHANG V

LISTE DER GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE FÜR BESTIMMTE AUF HANDWEBSTÜHLEN HERGESTELLTE GEWEBE

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während der Zugang zu den Zollkontingenten dieses Anhangs durch die bei Annahme der Verordnung gültigen KN-Codes bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zu dieser Regelung.

Der Zugang zu diesen Zollkontingenten ist folgenden Ländern vorbehalten:

Argentinien, Bangladesch, Brasilien, El Salvador, Guatemala, Honduras, Indien, Indonesien, Laos, Pakistan, Sri Lanka, Thailand.

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ANHANG VI

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ANHANG VII

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ANHANG VIII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

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