31980R3513

Verordnung (EWG) Nr. 3513/80 der Kommission vom 23. Dezember 1980 über die zugunsten der Länder, die das Abkommen von Cartagena unterzeichnet haben (Anden-Gruppe), vorgesehene Abweichung von den Artikeln 1, 6 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3510/80 der Kommission vom 23. Dezember 1980 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen

Amtsblatt Nr. L 368 vom 31/12/1980 S. 0063 - 0065
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 12 S. 0229
Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 375 - 378
Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 375 - 378
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 375 - 378
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Verordnung (EWG) Nr. 3513/80 der Kommission

vom 23. Dezember 1980

über die zugunsten der Länder, die das Abkommen von Cartagena unterzeichnet haben (Andengruppe), vorgesehene Abweichung von den Artikeln 1, 6 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3510/80 der Kommission vom 23. Dezember 1980 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für die Anwendung der Bestimmungen über die von der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 3510/80 der Kommission [1], nachstehend Grundverordnung genannt, Ursprungsregeln sowohl über die Voraussetzungen, unter denen diese Waren die Eigenschaft von Ursprungswaren erwerben, als auch über den Nachweis dieser Eigenschaft und das Verfahren zu ihrer Überprü-fung festgelegt.

Im Rahmen des Abkommens von Cartagena (Andengruppe) zwischen Bolivien, Kolumbien, Ekuador, Peru und Venezuela (nachstehend Lander der Andengruppe genannt) wurde eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit hergestellt. Die Bestimmungen des Artikels 1 der Grundverordnung über den Erwerb der Eigenschaft von Ursprungswaren könnten mit den erforderlichen Änderungen dazu beitragen, diese Zusammenarbeit dadurch zu erleichtern, daß in einem Land der Andengruppe die Verwendung von Waren mit Ursprung in anderen Ländern der Andengruppe gefördert wird. Daher ist es angezeigt, diese Bestimmungen zu ändern und Sonderregelungen über den Nachweis der Ursprungseigenschaft und das Verfahren zu ihrer Überprüfung vorzusehen. Zu diesem Zweck ist eine Zentralisierung der Anträge auf Überprüfung bet einem gemeinsamen Verwaltungsorgan der genannten Gruppe erforderlich.

Diese Verordnung entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für Ursprungsfragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) In Abweichung von Artikel 1 der Grundverordnung gelten ebenfalls als Ursprungswaren von Bolivien, Kolumbien, Ekuador, Peru oder Venezuela (nachstehend Lander der Andengruppe genannt) die Waren, die die Eigenschaft von Ursprungswaren in einem dieser Lander entsprechend den Bestimmungen des vorgenann-ten Artikels 1 erworben haben und nach ihrer Ausfuhr aus diesem Land in keinem der anderen Lander der Andengruppe be- oder verarbeitet worden sind oder dort nur Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die nicht ausreichen, um ihnen die Eigenschaft von Ursprungswaren eines dieser Lander gemaß dem vorgenannten Artikel 1 zu verleihen, und vorausgesetzt, daß

a) nur Waren mit Ursprung in einem der Länder der Andengruppe bei diesen Be- oder Verarbeitungen verwendet wurden,

b) sofern in einer der in Artikel 3 der vorerwähnten Verordnung genannten Listen A und B der wertmäßige Anteil von Nichtursprungswaren, die unter bestimmten Voraussetzungen verarbeitet werden können, prozentual begrenzt wird, der Wertzuwachs unter Einhaltung der in den einzelnen Ländern geltenden Prozentsatzregelungen sowie der anderen Regelungen in diesen Listen erworben worden ist, wobei eine Kumulierung in den einzelnen Landern nicht möglich ist.

(2) Für die Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe a) ist die Tatsache, daß andere als die in den genannten Bestimmungen angeführten Waren in einem Verhältnis verwendet wurden, das wertmäßig insgesamt 5 % des Wertes der hergestellten und in die Gemeinschaft eingeführten Waren nicht überschreitet, für die Ursprungsbestimmung dieser Waren belanglos, sofern die ursprünglich von einem der Länder der Andengruppe ausgeführten Waren durch eine Verarbeitung der verwendeten Waren in diesem Land nicht die Ursprungseigenschaft verloren hätten.

(3) Bei den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Fällen darf keine Ware ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sein, die nur die in Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Be- oder Verarbeitungen erfahren hat.

(4) In Abweichung von Absatz 1 und vorbehaltlich, daß alle in diesem Absatz vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, behalten die hergestellten Waren nur dann die Ursprungseigenschaft des ersten Landes der Andengruppe, wenn der Wert der zu ihrer Herstellung verwendeten Ursprungswaren dieses Landes den höchsten Prozentsatz des Wertes der hergestellten Ware ausmacht. Ist dies nicht der Fall, so gelten diese Waren als Ursprungswaren des Landes der Andengruppe, in dem der erworbene Wertzuwachs den höchsten Prozentsatz ihres Wertes darstellt.

Artikel 2

(1) Für die Anwendung von Artikel 1 gelten die Be-stimmungen von Artikel 4 der Grundverordnung.

(2) Für die Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 4 ist unter erworbenem Wertzuwachs der Unterschied zwischen dem Preis der hergestellten Waren "ab Werk", abzüglich der bei der Ausfuhr aus dem betreffenden Land erstatteten oder zu erstattenden inneren Abgaben, und dem Zollwert aller eingeführten und in diesem Land bei der Herstellung verwendeten Waren zu verstehen.

Artikel 3

(1) Bei der Anwendung des Artikels 1 wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne des Artikels 1 der Grundverordnung der im ersten Land der Andengruppe hergestellten und nach einem anderen Land der Andengruppe ausgeführten Waren durch ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A gemäß dem Muster im Anhang zu der Grundverordnung erbracht. Dieses Zeugnis wird von den für die Ausstellung der Ursprungszeug-nisse im Rahmen der Grundverordnung zuständigen Regierungsbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt.

(2) Bei der Anwendung von Artikel 1 wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Artikels für die Waren, die sich in einem der Länder der Andengruppe aufhielten oder dort nur den in diesem Artikel genannten Be- oder Verarbeitungen unterzogen und von diesem Land nach einem anderen Land der Andengruppe ausgeführt wurden, durch das in Absatz 1 ge-nannte Zeugnis erbracht, das unter den in diesem Absatz vorgeschriebenen Voraussetzungen aufgrund der früher ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt wird.

Artikel 4

In Abweichung von Artikel 6 der Grundverordnung gelangen die in Artikel 1 genannten Waren in der Gemeinschaft in den Genuß der Bestimmungen über die Zollpräferenzen nach diesem Artikel, wenn ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A vorgelegt wird, das von der Behörde des Ausfuhrlandes der Andengruppe, aus dem die Waren in die Gemeinschaft ausgeführt worden sind, aufgrund der früher ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt worden ist.

Artikel 5

Bei den in Artikel 3 und 4 genannten Ursprungszeugnissen ist anzugeben:

- im Feld 4 "Für amtliche Zwecke" das Land der Andengruppe, in dem die Waren ihren Ursprung haben, zusammen mit einem der folgenden Ver-merke:

"CUMULATION ANDEAN GROUP"

"CUMUL GROUPE ANDIN",

- im Feld 12 ",Erklärungen des Ausführers", daß die Waren die Ursprungsbedingungen des allgemeinen Präferenzsystems für eine Ausfuhr in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erfüllen.

Artikel 6

(1) Die Artikel 1 bis 5 dieser Verordnung sind nur insoweit anwendbar, als die Regeln für den Warenverkehr zwischen den vorgenannten Ländern im Rahmen dieser Verordnung sowohl mit der Grundverordnung als auch mit dieser Verordnung übereinstimmen.

(2) Im übrigen verpflichtet sich jedes Land der Andengruppe gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch die "Junta del Acuerdo de Cartagena", die Bestimmungen über die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A sowie über die in den folgenden Artikeln 7 und 8 geregelte Zusammenarbeit der Verwaltungen einzuhalten oder für deren Einhaltung zu sorgen.

Artikel 7

(1) Die nachträgliche Überprüfung der in Artikel 3 genannten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die im vorgenannten Artikel bezeichneten Behörden der Länder der Andengruppe, in denen sich die Waren entweder vor ihrer Wiederausfuhr in unverändertem Zustand aufhielten oder die in Artikel 1 genannten Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.

(2) Zum Zweck der Anwendung von Absatz 1 senden die in diesem Absatz bezeichneten Behörden das Ursprungszeugnis nach Formblatt A an die "Junta del Acuerdo de Cartagena" zurück und geben dabei die sachlichen oder formalen Gründe an, die eine Untersuchung rechtfertigen. Sie teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis schließen lassen.

Artikel 8

(1) Die nachträgliche Überprüfung der in Artikel 4 genannten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A erfolgt in den in Artikel 12 der Grundverordnung genannten Fallen. In Abweichung von Absatz 2 des vorgenannten Artikels senden die Zollbehörden der Gemeinschaft jedoch das Ursprungszeugnis nach Formblatt A an die "Junta del Acuerdo de Cartagena" zurück.

(2) Die Lander der Andengruppe teilen der Kommission die Anschrift der "Junta del Acuerdo de Cartagena" mit. Die Kommission gibt diese Mitteilung an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 9

Die dieser Verordnung beigefügte Erläuterung ist Bestandteil dieser Verordnung.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröf-fentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1981.

Diese Verordnung ist in alien ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 1980

Für die Kommission

Étienne Davignon

Mitglied der Kommission

[1] Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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ANHANG

Erläuterung zu Artikel 1

Zum Zweck der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b) ist die Prozentsatzregel unter Bezugnahme auf den nach den Sonderbestimmungen in Artikel 3 der Grundverordnung genannten Listen A und B erworbenen Wertzuwachs einzuhalten.

Wenn die hergestellte Ware in Liste A aufgeführt ist, stellt sie somit ein zusätzliches Kriterium neben dem Wechsel der Tarifnummer für die gegebenenfalls verwendete Nichtursprungsware dar.

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