15.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 964/2007 DER KOMMISSION

vom 14. August 2007

zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2007/08 und 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1401/2002 der Kommission (3) sind die Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2002/03 bis 2008/09 festgelegt worden. Seit ihrem Inkrafttreten sind horizontale bzw. sektorielle Verordnungen, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), die Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (5) und die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (6) erlassen bzw. geändert worden und müssen für dieses Kontingent berücksichtigt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind insbesondere Durchführungsbestimmungen betreffend die Anträge auf Einfuhrlizenzen, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen festgelegt. Die Verordnung gilt unbeschadet zusätzlicher Bedingungen und Ausnahmeregelungen, die in den sektoriellen Verordnungen festgelegt sind. Aus Gründen der Klarheit ist es daher angezeigt, die Verwaltung der Einfuhrzollkontingente der Gemeinschaft für Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern anzupassen, indem eine neue Verordnung erlassen und die Verordnung (EG) Nr. 1401/2002 aufgehoben wird.

(3)

Gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 980/2001 ist bis zur vollständigen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs am 1. September 2009 für Waren des KN-Codes 1006 mit Ursprung in einem Land, für das gemäß Anhang I derselben Verordnung die Sonderregelungen für die am wenigsten entwickelten Länder gelten, für jedes Wirtschaftsjahr ein Gesamtzollkontingent zum Zollsatz Null zu eröffnen. Dieses Zollkontingent ist für Waren des KN-Codes 1006 für das Wirtschaftsjahr 2002/03 auf einer Grundlage von 2 895 Tonnen, ausgedrückt in Tonnen geschälter Reis, berechnet worden, angehoben um 15 % für jedes folgende Wirtschaftsjahr. Diese Mengen sind für die folgenden Wirtschaftsjahre auf diesen Grundlagen zu bestimmen.

(4)

Im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der genannten Kontingente muss den Marktteilnehmern die Möglichkeit eingeräumt werden, in den ersten sieben Tagen des am 1. September beginnenden Wirtschaftsjahres Anträge einzureichen und, falls es noch Restmengen gibt, in den ersten sieben Tagen des Monats Februar neue Anträge einreichen zu können. Aus demselben Grund sind spezifische Vorschriften, die für die Beantragung, die Erteilung und die Gültigkeitsdauer der Lizenzen sowie für die Übermittlung der Angaben an die Kommission gelten, und geeignete Verwaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, dass die festgesetzte Kontingentsmenge nicht überschritten wird. Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 begrenzt die Geltungsdauer der Lizenzen in jedem Fall auf den letzten Tag des Zollkontingentszeitraums. Darüber hinaus sollte im Hinblick auf eine bessere Kontrolle dieses Kontingents der Betrag der Sicherheit auf eine dem Risiko angemessene Höhe festgesetzt werden.

(5)

Mit den Bestimmungen über den Nachweis der Ursprungseigenschaft in den Artikeln 67 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) wird der Begriff „Ursprungswaren“ für die Zwecke der Anwendung der allgemeinen Zollpräferenzen definiert. Diese Bestimmungen sind anzuwenden.

(6)

Diese Maßnahmen sind ab Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres, d. h. ab dem 1. September 2007, anzuwenden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die jährlichen Einfuhrzollkontingente zum Zollsatz Null gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 werden am ersten Tag jedes Wirtschaftsjahres für Waren des KN-Codes 1006, ausgedrückt in Tonnen geschälter Reis, unter folgenden Bedingungen eröffnet:

a)

laufende Nummer 09.4177 und eine Menge von 5 821 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2007/08;

b)

laufende Nummer 09.4178 und eine Menge von 6 694 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2008/09.

Die in Unterabsatz 1 genannten Kontingente gelten nur für Einfuhren mit Ursprung in einem Land, für das gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt.

(2)   Die maßgeblichen Umrechnungssätze zwischen geschältem Reis und Paddy-Reis, halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis sind festgelegt in Artikel 1 der Verordnung Nr. 467/67/EWG der Kommission (8), außer für Bruchreis, bei dem die beantragten Mengen auf der Grundlage ihres tatsächlichen Gewichts berücksichtigt werden.

(3)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000, (EG) Nr. 1342/2003 und (EG) Nr. 1301/2006 Anwendung.

Artikel 2

(1)   Der Einfuhrlizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Angaben:

a)

in Feld 8 die Angabe des Ursprungslandes und die angekreuzte Angabe „Ja“;

b)

in Feld 20 die laufende Nummer des Kontingents und die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 964/2007“.

(2)   In jedem Lizenzantrag wird eine Menge in Kilogramm ohne Dezimalstellen angegeben.

(3)   Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 beträgt die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen 46 EUR je Tonne.

(4)   Die Lizenzanträge sind bei den zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats während der ersten sieben Tage des betreffenden Wirtschaftsjahrs und im Falle des in Absatz 7 genannten ergänzenden Zeitraums während der ersten sieben Tage des Monats Februar desselben Wirtschaftsjahrs zu stellen.

(5)   Der Zuteilungskoeffizient im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 wird von der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der in Artikel 4 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Mitteilungsfrist festgesetzt.

Ist die Menge, für die die Lizenz zu erteilen ist, nach Anwendung von Unterabsatz 1 niedriger als 20 Tonnen, obwohl der Antrag diese Menge überstieg, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten zurückziehen.

(6)   Die Einfuhrlizenz wird am zwanzigsten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung ausgestellt.

(7)   Decken die Einfuhrlizenzen, die gemäß Absatz 6 für die in den ersten sieben Tagen des Wirtschaftsjahres eingereichten Anträge ausgestellt wurden, nicht das gesamte betreffende Kontingent, so können die Restmengen im Laufe des im Monat Februar des laufenden Wirtschaftsjahres beginnenden ergänzenden Zeitraums zugeteilt werden. Falls die Kommission die Eröffnung dieses ergänzenden Zeitraums beschließt, setzt sie die verfügbaren Mengen vor dem 1. November des laufenden Kontingentjahres fest und veröffentlicht sie vor demselben Zeitpunkt.

(8)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 gilt die Einfuhrlizenz vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum Ende des sechsten darauffolgenden Monats.

Artikel 3

(1)   Für die Abfertigung zum freien Verkehr im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung ist ein gemäß den Artikeln 67 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A vorzulegen.

(2)   Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A enthält in Feld 4:

a)

die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 964/2007“;

b)

den Zeitpunkt der Verladung des Reises im begünstigten Ausfuhrland und das Wirtschaftsjahr im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003, für das die Lieferung durchgeführt wird;

c)

den achtstelligen KN-Code.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege:

a)

spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragsfrist bis 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Angaben zu den Einfuhrlizenzanträgen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die beantragten Gesamtmengen (in Produktgewicht) nach achtstelligen KN-Codes und nach Ursprungsländern aufzuschlüsseln sind;

b)

spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Ausstellung der Einfuhrlizenzen die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die Gesamtmengen (in Produktgewicht), für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, sowie die Mengen, für die die Lizenzanträge gemäß Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 zurückgezogen wurden, nach achtstelligen KN-Codes und nach Ursprungsländern aufzuschlüsseln sind;

c)

spätestens am letzten Tag eines jeden Monats die Gesamtmengen (in Produktgewicht), die in Anwendung des betreffenden Kontingents im vorletzten Monat tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden, aufgeschlüsselt nach achtstelligen KN-Codes. Fand während eines dieser Monate keine Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr statt, so ist die Meldung „entfällt“ zu übermitteln. Diese Meldung ist jedoch im dritten Monat nach dem Termin der Gültigkeitsdauer der Lizenzen nicht mehr erforderlich.

Artikel 5

Die Verordnung (EG) Nr. 1401/2002 wird aufgehoben.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 606/2007 der Kommission (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 4).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 42.

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(5)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 (ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1).

(6)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(7)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

(8)  ABl. 204 vom 24.8.1967, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2325/88 (ABl. L 202 vom 27.7.1988, S. 41).