28.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/86


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/110 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2016

zur Nichtgenehmigung von Triclosan als altem Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste alter Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch Triclosan.

(2)

Triclosan wurde gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 1, Biozidprodukte für die menschliche Hygiene, bewertet, die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 1 entspricht.

(3)

Dänemark wurde als bewertende zuständige Behörde bestimmt und hat der Kommission am 8. April 2013 den Bewertungsbericht und seine Empfehlungen übermittelt.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 wurde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde am 17. Juni 2015 vom Ausschuss für Biozidprodukte formuliert.

(5)

Nach dieser Stellungnahme kann davon ausgegangen werden, dass für die Produktart 1 verwendete Biozidprodukte, die Triclosan enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG nicht erfüllen. Die bei der Bewertung des Risikos für die Umwelt bewerteten Szenarien ließen unannehmbare Risiken erkennen.

(6)

Daher ist es nicht angezeigt, Triclosan zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 zu genehmigen.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Triclosan (EG-Nr. 222-182-2, CAS-Nr. 3380-34-5) wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 nicht genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 27. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).