27.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/21


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. September 2008

zur Annahme der Anlage 8 zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen im Namen der Gemeinschaft

(2009/161/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das 1982 geschlossene Internationale Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (nachstehend „das Übereinkommen“) wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1262/84 des Rates angenommen (1).

(2)

Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens in Verbindung mit dessen Anlage 7 kann der Verwaltungsausschuss des Übereinkommens Änderungen zu diesem Übereinkommen vorschlagen und annehmen. Diese Änderungen sind anzunehmen, wenn keine der Vertragsparteien binnen 12 Monaten nach der Mitteilung der vorgeschlagenen Änderung durch die Vereinten Nationen Einwände erhebt.

(3)

Der Binnenverkehrsausschuss der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) hat auf seiner Sitzung im Februar 1999 eine Revision des Harmonisierungsübereinkommens beschlossen, um Bestimmungen für eine Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs von Fahrzeugen in das Übereinkommen aufzunehmen.

(4)

Die UN/ECE-Arbeitsgruppe für Zollfragen des Verkehrs hat in der Folge einen Entwurf für eine neue Anlage 8 zum Harmonisierungsübereinkommen vorgelegt, die die bestehenden Bestimmungen ergänzen soll.

(5)

Diese Anlage wurde im Oktober 2007 vom Verwaltungsausschuss des Übereinkommens angenommen und ist, da keine Einwände erhoben wurden, seit dem 20. Mai 2008 wirksam.

(6)

Ziel der Anlage 8 ist die Erleichterung des internationalen Handels durch die Verringerung, Harmonisierung und Koordinierung der mit der Grenzkontrolle der Waren, insbesondere von lebenden Tieren und leicht verderblichen Waren, verbundenen Verfahren und Papiere. Zudem sollen durch Anlage 8 sowohl die Abfertigung an den Grenzübergängen als auch technische Aspekte der gegenseitigen Anerkennung internationaler Fahrzeuguntersuchungen und von Gewichtsbescheinigungen verbessert werden.

(7)

Die Vereinfachung des internationalen Handels und die Beseitigung technischer Handelshemmnisse sind Ziele der gemeinsamen Handelspolitik und fallen daher in die alleinige Zuständigkeit der Gemeinschaft.

(8)

Der Standpunkt der Gemeinschaft zur vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens wurde im Juli 2005 angenommen.

(9)

Daher ist die Änderung des Übereinkommens anzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anlage 8 zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen wird hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft angenommen.

Der Wortlaut dieser Anlage ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. CHATEL


(1)  ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 1.


ANLAGE 8 ZUM INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMEN ZUR HARMONISIERUNG DER WARENKONTROLLEN AN DEN GRENZEN

ERLEICHTERUNG DER GRENZÜBERTRITTSVERFAHREN IM INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR

Artikel 1

Grundsätze

In Ergänzung der Bestimmungen des Übereinkommens und insbesondere der Anlage 1 hat die vorliegende Anlage zum Ziel, die Maßnahmen festzulegen, die im Hinblick auf die Vereinfachung der Grenzübertrittsverfahren für den internationalen Straßenverkehr durchzuführen sind.

Artikel 2

Vereinfachung der Visaverfahren für Berufskraftfahrer

(1)   Die Vertragsparteien sollten bestrebt sein, die Verfahren für die Visaerteilung für die im internationalen Straßenverkehr tätigen Berufskraftfahrer im Einklang mit den innerstaatlichen bewährten Verfahren für alle Visumantragsteller, den innerstaatlichen Einwanderungsvorschriften sowie internationalen Verpflichtungen zu erleichtern.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, regelmäßig Informationen über bewährte Verfahren zur Erleichterung der Visaverfahren für Berufskraftfahrer auszutauschen.

Artikel 3

Internationaler Straßengüterverkehr

(1)   Um den internationalen Warenverkehr zu erleichtern, unterrichten die Vertragsparteien regelmäßig alle am internationalen Güterverkehr beteiligten Parteien auf harmonisierte und koordinierte Weise über geltende oder geplante Anforderungen bezüglich der Grenzkontrolle für den internationalen Straßengüterverkehr sowie über die tatsächliche Lage an den Grenzen.

(2)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, alle erforderlichen Kontrollverfahren so weit wie möglich und nicht nur für den Transitverkehr auf die Abfahrts- und Bestimmungsorte der auf der Straße beförderten Waren zu verlagern, um Staus an den Grenzübergängen zu vermindern.

(3)   Unter Bezugnahme auf Artikel 7 dieses Übereinkommens wird dringenden Sendungen, z. B. lebenden Tieren und leicht verderblichen Waren, Vorrang eingeräumt. Die zuständigen Dienststellen an den Grenzübergängen werden insbesondere:

i)

die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Wartezeiten von ATP-geprüften Fahrzeugen zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel oder für Fahrzeuge zur Beförderung lebender Tiere von ihrer Ankunft an der Grenze bis zur Verwaltungs-, Zoll- und Gesundheitskontrolle so kurz wie möglich zu halten,

ii)

sicherstellen, dass die unter Ziffer i genannten vorgeschriebenen Kontrollen so rasch wie möglich durchgeführt werden,

iii)

im Rahmen des Möglichen den Betrieb der erforderlichen Kühleinheiten von Fahrzeugen zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel während des Grenzübertritts gestatten, sofern dies nicht wegen des erforderlichen Kontrollverfahrens unmöglich ist,

iv)

vor allem durch den Austausch von Vorabinformationen mit ihren Ansprechpartnern in den anderen Ländern, die Vertragsparteien sind, zusammenarbeiten, um die Grenzübertrittsverfahren für leicht verderbliche Lebensmittel und lebende Tiere, bei denen Gesundheitskontrollen durchgeführt werden, zu beschleunigen.

Artikel 4

Fahrzeugkontrolle

(1)   Die Vertragsparteien, die noch nicht Vertragsparteien des Übereinkommens von 1997 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für regelmäßige technische Untersuchungen von Radfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung dieser Untersuchungen sind, sollten bestrebt sein, im Einklang mit den einschlägigen innerstaatlichen und internationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Grenzübertritt von Straßenfahrzeugen zu erleichtern, indem die in jenem Übereinkommen vorgesehene Internationale Bescheinigung der technischen Untersuchung akzeptiert wird. Die Bescheinigung der technischen Untersuchung, die seit 1. Januar 2004 Bestandteil jenes Übereinkommens ist, ist in Anhang 1 dieser Anlage enthalten.

(2)   Zur Erkennung von ATP-geprüften Fahrzeugen zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel können die Vertragsparteien die am jeweiligen Beförderungsmittel angebrachten Unterscheidungszeichen und die ATP-Bescheinigung oder das Genehmigungsschild verwenden, die im Übereinkommen von 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, vorgesehen sind.

Artikel 5

Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung

(1)   Zur Beschleunigung des Grenzübertritts sollten die Vertragsparteien im Einklang mit den einschlägigen innerstaatlichen und internationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestrebt sein, wiederholte Fahrzeugwiegeverfahren an Grenzübergängen zu vermeiden, indem die in Anhang 2 dieser Anlage enthaltene Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung akzeptiert und gegenseitig anerkannt wird. Wenn die Vertragsparteien diese Bescheinigungen akzeptieren, werden mit Ausnahme von Stichprobenkontrollen im Fall mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten keine weiteren Gewichtsmessungen durchgeführt. Die in diesen Bescheinigungen verzeichnete Fahrzeuggewichtsmessung wird nur im Ursprungsland der internationalen Beförderungsleistung vorgenommen. Die Ergebnisse dieser Messung müssen in den Bescheinigungen ordnungsgemäß eingetragen und bestätigt sein.

(2)   Jede Vertragspartei, die die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung akzeptiert, veröffentlicht ein Verzeichnis aller in ihrem Land nach internationalen Grundsätzen zugelassenen Wiegestationen sowie jede diesbezügliche Änderung. Das Verzeichnis sowie jede diesbezügliche Änderung werden dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) zur Weiterleitung an die Vertragsparteien und die in Anlage 7 Artikel 2 dieses Übereinkommens genannten internationalen Organisationen übermittelt.

(3)   Die Mindestanforderungen für zugelassene Wiegestationen, die Grundsätze für die Zulassung und die grundlegenden Merkmale der anzuwendenden Wiegeverfahren sind in Anhang 2 dieser Anlage enthalten.

Artikel 6

Grenzübergänge

Um sicherzustellen, dass die vorgeschriebenen Förmlichkeiten an den Grenzübergängen vereinheitlicht und beschleunigt werden, halten die Vertragsparteien so weit wie möglich folgende Mindestanforderungen für Grenzübergänge, die dem internationalen Warenverkehr offen stehen, ein:

i)

Einrichtungen, die — entsprechend den Erfordernissen des Handels und im Einklang mit der Straßenverkehrsordnung — gemeinsame Kontrollen mit den Nachbarstaaten (einzige Anlaufstelle) rund um die Uhr ermöglichen;

ii)

Trennung der einzelnen Verkehrsarten auf beiden Seiten der Grenzen, um Fahrzeugen mit gültigen internationalen Zollpapieren bzw. Fahrzeugen zur Beförderung lebender Tiere oder leicht verderblicher Lebensmittel Vorrang einzuräumen;

iii)

Kontrollbereiche am Straßenrand für Stichprobenkontrollen von Ladung und Fahrzeug;

iv)

geeignete Parkplätze und Terminals;

v)

angemessene Sanitär-, soziale und Telekommunikationseinrichtungen für die Fahrer;

vi)

Unterstützung von Speditionsunternehmen beim Aufbau angemessener Einrichtungen an Grenzübergängen zu dem Zweck, den Verkehrsunternehmern auf Wettbewerbsbasis Dienste anzubieten.

Artikel 7

Berichterstattung

In Bezug auf die Artikel 1 bis 6 dieser Anlage führt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) alle zwei Jahre unter den Vertragsparteien eine Erhebung zu den erzielten Fortschritten bei der Verbesserung der Grenzübertrittsverfahren in den betreffenden Ländern durch.

Anhang 1 zu Anlage 8 des Übereinkommens

INTERNATIONALE BESCHEINIGUNG DER TECHNISCHEN UNTERSUCHUNG (1)

In Einklang mit dem am 27. Januar 2001 in Kraft getretenen Übereinkommen von 1997 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für regelmäßige technische Untersuchungen von Radfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung dieser Untersuchungen.

1.

Anerkannte Technische Überwachungszentren sind zuständig für die Durchführung der Untersuchungen, die Erteilung des Nachweises der Konformität mit den Überwachungsvorschriften, die in den einschlägigen, dem Wiener Übereinkommen von 1997 als Anhang beigefügten Regeln enthalten sind, und die Angabe des Zeitpunkts, zu dem die nächste Untersuchung spätestens durchzuführen ist; dieser Zeitpunkt ist in Zeile 12.5 der Internationalen Bescheinigung der technischen Untersuchung (siehe nachstehendes Muster) anzugeben.

2.

Die Internationale Bescheinigung der technischen Untersuchung enthält die nachstehend aufgeführten Angaben. Es kann sich dabei um ein Heft im Format A6 (148 × 105 mm) mit grünem Einband und weißen Seiten handeln oder um ein Blatt grünes oder weißes Papier im Format A4 (210 × 197 mm), das so auf das Format A6 gefaltet ist, dass der Teil mit dem Unterscheidungszeichen des Staates oder der Vereinten Nationen sich auf der gefalteten Bescheinigung oben befindet.

3.

Der Inhalt der Bescheinigung wird in der Landessprache der ausstellenden Vertragspartei unter Beibehaltung der Nummerierung abgedruckt.

4.

Alternativ können auch die bei den Vertragsparteien des Übereinkommens gebräuchlichen regelmäßigen Untersuchungsberichte verwendet werden. Ein Muster davon ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Unterrichtung der Vertragsparteien zu übermitteln.

5.

Für handschriftliche, maschinenschriftliche oder rechnergenerierte Einträge in der Internationalen Bescheinigung der technischen Untersuchung, die ausschließlich von den zuständigen Behörden gemacht werden dürfen, sind lateinische Buchstaben zu verwenden.

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(1)  Ab 1. Januar 2004.

Anhang 2 zu anlage 8 des übereinkommens

INTERNATIONALE FAHRZEUGGEWICHTSBESCHEINIGUNG

1.

Ziel der Internationalen Fahrzeuggewichtsbescheinigung (International Vehicle Weight Certificate, IVWC) ist die Vereinfachung der Grenzübertrittsverfahren und insbesondere die Vermeidung der wiederholten Gewichtsmessung von Straßengüterfahrzeugen, die im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien unterwegs sind. Die Angaben in ordnungsgemäß ausgefüllten, von den Vertragsparteien akzeptierten Bescheinigungen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien als gültige Gewichtsmessung akzeptiert. Die zuständigen Behörden fordern keine zusätzlichen Gewichtsmessungen, mit Ausnahme von Stichprobenkontrollen im Fall mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten.

2.

Die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung, die dem nachstehend reproduzierten Muster entspricht, wird in jeder Vertragspartei, die diese Bescheinigung akzeptiert, unter Aufsicht einer dafür benannten staatlichen Stelle nach dem in der beigefügten Bescheinigung beschriebenen Verfahren erteilt und verwendet.

3.

Die Verwendung der Bescheinigung durch die Verkehrsunternehmer ist freiwillig.

4.

Die Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, genehmigen zugelassene Wiegestationen, die gemeinsam mit dem Betreiber/Fahrer des Nutzfahrzeugs die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung nach Maßgabe der folgenden Mindestanforderungen ausfüllen:

a)

Die Wiegestationen werden mit zertifizierten Waagen ausgerüstet. Zur Durchführung der Gewichtsmessung können die Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, die ihnen geeignet erscheinende Methode und Instrumente auswählen. Die Vertragspartei, die diese Bescheinigungen akzeptiert, gewährleistet die Kompetenz der Wiegestationen etwa durch einen Anerkennungs- oder Bewertungsprozess und gewährleistet die Verwendung geeigneter Waagen, den Einsatz qualifizierten Personals und die Existenz nachweislicher Qualitätskontrollsysteme und Prüfverfahren.

b)

Die Wiegestationen und ihre Instrumente werden gut gewartet. Die Instrumente werden regelmäßig durch die für Maße und Gewichte zuständigen Behörden überprüft und versiegelt. Die Waagen, ihre höchstzulässigen Messfehler und Verwendung sind mit den Empfehlungen der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen (OIML) konform.

c)

Die Wiegestationen sind ausgerüstet mit Waagen, die entweder entsprechen:

der OIML-Empfehlung R 76 „Nichtselbsttätige Waagen“ der Genauigkeitsklasse III oder darüber;

der OIML-Empfehlung R 134 „Selbsttätige Instrumente zum Wiegen von Straßenfahrzeugen während der Fahrt“, Genauigkeitsklassen 2 oder darüber, bei Einzelachslastmessungen können höhere Messfehlerwerte auftreten.

5.

In Ausnahmefällen und vor allem bei mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten oder auf Ersuchen des Verkehrsunternehmers/Fahrers des betreffenden Straßenfahrzeugs kann die zuständige Behörde das Fahrzeug erneut wiegen. Stellen die Kontrollbehörden einer Vertragspartei, die diese Bescheinigungen akzeptiert, fest, dass eine Wiegestation mehrere Falschmessungen liefert, so treffen die zuständigen Behörden des Landes, in dem sich die Wiegestation befindet, geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dies nicht wieder vorkommt.

6.

Die Musterbescheinigung kann in allen Sprachen der Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, reproduziert werden, sofern das Layout der Bescheinigung und der Platz der einzelnen Posten nicht verändert werden.

7.

Jede Vertragspartei, die diese Bescheinigung akzeptiert, lässt ein Verzeichnis aller in ihrem Land nach internationalen Grundsätzen zugelassenen Wiegestationen sowie jede diesbezügliche Änderung veröffentlichen. Das Verzeichnis sowie jede diesbezügliche Änderung werden dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) zur Weiterleitung an alle Vertragsparteien und die in Anlage 7 Artikel 2 dieses Übereinkommens genannten internationalen Organisationen übermittelt.

8.

(Übergangsbestimmung) Da derzeit nur wenige Wiegestationen mit Waagen ausgerüstet sind, mit denen die Achslast von Einzelachsen oder Achsgruppen bestimmt werden kann, kommen die Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, überein, dass während eines Übergangszeitraums, der zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Anlage ausläuft, das unter Nummer 7.3 der Internationalen Fahrzeuggewichtsbescheinigung vorgesehene Bruttogewicht des Fahrzeugs ausreichend ist und von den zuständigen nationalen Behörden akzeptiert wird.

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ANLAGE

zur INTERNATIONALEN FAHRZEUGGEWICHTSBESCHEINIGUNG (IVWC)

Nach Nummer 7.1 der IVWC vorgeschriebene Skizzen von Straßengüterfahrzeugtypen

Nr.

Straßengüterfahrzeuge

Fahrzeugtyp

* bedeutet erste alternative Radachsenkonfiguration

** bedeutet zweite alternative Radachsenkonfiguration

Abstand zwischen den Radachsen (m)  (1)

I.   

EINZELFAHRZEUGE

1

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A2

D < 4,0

2

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A2*

D ≥ 4,0

3

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A3

 

4

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A4

 

5

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A3*

 

6

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A4*

 

7

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A5

 

II.   

FAHRZEUGKOMBINATION

1

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A2 T2

 

2

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A2 T3

 

3

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A3 T2

 

4

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A3 T3

 

5

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A3 T3*

 

6

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A2 C2

 

7

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A2 C3

 

8

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A3 C2

 

9

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A3 C3

 

10

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A2 C1

 

11

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A3 C1

 

III.   

GELENKFAHRZEUGE

1

mit 3 Achsen

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A2 S1

 

2

mit 4 Achsen (Einzel- oder Tandemachsen)

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A2 S2

D ≤ 2,0

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A2 S2*

D > 2,0

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A3 S1

 

3

mit 5 oder 6 Achsen (Einzel-, Tandem- oder Dreifachachsen)

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A2 S3

 

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A2 S3*

 

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A2 S3**

 

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A3 S2

D ≤ 2,0

 

 

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A3 S2*

D > 2,0

 

 

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A3 S3

 

 

 

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A3 S3*

 

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A3 S3**

 

Ohne Skizze

An Sn

 


(1)  Keine Angabe, wenn nicht relevant