20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/25


VERORDNUNG (EU) Nr. 1286/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 197,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das mehrjährige Aktionsprogramm für das Steuerwesen, das vor 2014 Anwendung fand, hat erheblich dazu beigetragen, die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden in der Union zu erleichtern und zu verstärken. Der Mehrwert dieses Programms, unter anderem für den Schutz der finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten der Union und der Steuerzahler wurde von den Steuerverwaltungen der Teilnehmerländer anerkannt. Die Herausforderungen des nächsten Jahrzehnts können nur bewältigt werden, wenn die Mitgliedstaaten über die eigenen Grenzen hinausblicken und intensiv mit den anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Das Programm Fiscalis, das von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerstaaten durchgeführt wird, bietet den Mitgliedstaaten einen Unionsrahmen, in dem diese Zusammenarbeit entwickelt werden kann und der kostenwirksamer ist, als wenn jeder Mitgliedstaat seinen eigenen Rahmen für die Zusammenarbeit auf bilateraler oder multilateraler Basis errichten würde. Es ist daher angebracht, die Fortführung dieses Programms durch die Festlegung eines neuen Programms in diesem Bereich sicherzustellen.

(2)

Das in dieser Verordnung festgelegte Programm "Fiscalis 2020" und seine erfolgreiche Durchführung sind in der derzeitigen wirtschaftlichen Lage von entscheidender Bedeutung und sollten die Zusammenarbeit in Steuerfragen unterstützen.

(3)

Die Aktivitäten im Rahmen von Fiscalis 2020, d. h. die europäischen Informationssysteme im Sinne dieser Verordnung, die gemeinsamen Maßnahmen für die Beamten der Steuerbehörden und die gemeinsamen Fortbildungsinitiativen sollten zur Verwirklichung der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen, indem sie das Funktionieren des Binnenmarkts stärken, einen Rahmen für die Unterstützung von Aktivitäten zum Ausbau der Verwaltungskapazitäten der Steuerbehörden schaffen und den technischen Fortschritt sowie Innovationen voranbringen. Durch die Schaffung eines Rahmens für Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Steuerbehörden effizienter zu machen, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu steigern, die Beschäftigung zu fördern und zum Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Mitgliedstaaten der Union und der Steuerzahler beizutragen, wird Fiscalis 2020 die Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt aktiv stärken und gleichzeitig einen Beitrag zum schrittweisen Abbau der bestehenden Markthemmnisse und -verzerrungen im Binnenmarkt leisten.

(4)

Der Umfang von Fiscalis 2020 sollte an den aktuellen Bedarf angepasst werden, so dass der Schwerpunkt auf sämtlichen auf Unionsebene harmonisierten Steuern sowie anderen Steuern liegt, soweit diese für den Binnenmarkt und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von Bedeutung sind.

(5)

Um den Beitrittsprozess und die Assoziierung von Drittländern zu unterstützen, sollte die Teilnahme an Fiscalis 2020 Beitrittsländern, Beitrittskandidaten sowie potenziellen Beitrittskandidaten und Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik offenstehen, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen und ihre Teilnahme ausschließlich Aktivitäten im Rahmen von Fiscalis 2020 unterstützt, die auf die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung sowie auf das Vorgehen gegen aggressive Steuerplanung ausgerichtet sind. Angesichts der zunehmenden Vernetzung der Weltwirtschaft sollte Fiscalis 2020 weiterhin die Möglichkeit vorsehen, externe Experten einzuladen, zu bestimmten Aktivitäten im Rahmen von Fiscalis 2020 beizutragen. Externe Experten, wie die Vertreter der Regierungsbehörden, Wirtschaftsbeteiligte und ihre Organisationen oder Vertreter internationaler Organisationen sollten nur dann eingeladen werden, wenn davon auszugehen ist, dass ihr Beitrag für die Verwirklichung der Ziele von Fiscalis 2020 von entscheidender Bedeutung ist.

(6)

Die Ziele und Prioritäten von Fiscalis 2020 tragen den Problemen und Herausforderungen Rechnung, mit denen das Steuerwesen in den kommenden zehn Jahren konfrontiert sein wird. Fiscalis 2020 sollte in wesentlichen Bereichen wie der kohärenten Umsetzung des Unionsrechts im Steuerbereich, der Sicherstellung des Informationsaustauschs, der Förderung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und der Verbesserung der Verwaltungskapazitäten der Steuerbehörden weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Angesichts der Dynamik neuer Herausforderungen sollte ein besonderer Schwerpunkt auf die Unterstützung der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und der aggressiven Steuerplanung gelegt werden. Ferner sollte ein Schwerpunkt auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Steuerbehörden und der Befolgungskosten für die Steuerzahler und die Vermeidung von Doppelbesteuerung gelegt werden.

(7)

Auf operativer Ebene sollten durch Fiscalis 2020 die europäischen Informationssysteme und Maßnahmen zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden eingerichtet, betrieben und unterstützt werden, die Fähigkeiten und Kompetenzen der Steuerbeamten gestärkt werden, das Verständnis für das Unionsrecht im Steuerbereich und dessen Anwendung verbessert werden und die Verbesserung der Verwaltungsverfahren sowie der Austausch und die Verbreitung bewährter Verwaltungsverfahren unterstützt werden. Bei der Verfolgung dieser Ziele sollte ein Schwerpunkt auf die Unterstützung der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung gelegt werden.

(8)

Die vor Fiscalis 2020 verwendeten Programminstrumente sollten ergänzt werden, um auf die Herausforderungen, vor denen die Steuerbehörden im nächsten Jahrzehnt stehen werden, angemessen zu reagieren und um weiterhin mit der Entwicklung des Unionsrechts im Einklang zu bleiben. Fiscalis 2020 sollte sich auf folgende Bereiche erstrecken: bilaterale oder multilaterale Prüfungen und andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden, wie in den einschlägigen Unionsrechtsvorschriften über die Verwaltungszusammenarbeit festgelegt; Expertenteams; Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung, die ein spezielles fachliches Coaching im Steuerbereich für diejenigen Mitgliedstaaten umfassen, deren besondere und außergewöhnliche Situation solche gezielten Maßnahmen rechtfertigt; sowie erforderlichenfalls Studien und gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung des Unionsrechts im Steuerbereich.

(9)

Die europäischen Informationssysteme spielen eine entscheidende Rolle bei der Vernetzung der Steuerbehörden und somit bei der Stärkung der Steuersysteme in der Union und sollten daher weiterhin durch Fiscalis 2020 finanziert und verbessert werden. Zudem sollte es ermöglicht werden, neue gemäß den Unionsrechtsvorschriften eingerichtete steuerbezogene Informationssysteme in Fiscalis 2020 aufzunehmen. Die europäischen Informationssysteme sollten sich, soweit angebracht, auf gemeinsame Entwicklungsmodelle und eine einheitliche IT-Architektur stützen.

(10)

Im Kontext einer weitergehenden Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit und der Unterstützung der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung könnte es für die Union zweckmäßig sein, Abkommen mit Drittländern zu schließen, damit diese Länder die Unionselemente der europäischen Informationssysteme für den sicheren Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Steuerabkommen verwenden können.

(11)

Auch gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen sollten im Rahmen von Fiscalis 2020 durchgeführt werden. Fiscalis 2020 sollte die Teilnehmerländer weiterhin dabei unterstützen, berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse im Steuerbereich durch verbesserte gemeinsam entwickelte Fortbildungsinhalte für Steuerbeamte und Wirtschaftsbeteiligte auszubauen. Zu diesem Zweck sollte sich das bestehende gemeinsame Fortbildungskonzept von Fiscalis 2020, das sich bislang hauptsächlich auf die zentrale Entwicklung des E-Learning stützte, zu einem facettenreichen Unterstützungsprogramm für Fortbildungsmaßnahmen in der Union entwickeln.

(12)

Fiscalis 2020 sollte sich über einen Zeitraum von sieben Jahren erstrecken, um seine Laufzeit an die des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (2) anzupassen.

(13)

In dieser Verordnung wird für die Gesamtlaufzeit von Fiscalis 2020 eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) bildet.

(14)

Im Einklang mit der in der Mitteilung von 2010 über die Überprüfung des EU-Haushalts eingegangenen Verpflichtung der Kommission zu Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen sollten die Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union geteilt werden, sofern mit den geplanten Aktivitäten im Rahmen von Fiscalis 2020 Ziele verfolgt werden, die den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten gemeinsam sind, und eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen ist.

(15)

Die zur finanziellen Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (5) erlassen werden.

(16)

Die Teilnehmerländer sollten die Kosten für die nationalen Bestandteile von Fiscalis 2020 tragen, wozu unter anderem die Nicht-Unionselemente der europäischen Informationssysteme und alle Ausbildungstätigkeiten zählen, die nicht Teil der gemeinsamen Ausbildungsinitiativen sind.

(17)

Angesichts der Bedeutung einer vollständigen Beteiligung der Teilnehmerländer an den gemeinsamen Maßnahmen ist eine Kofinanzierungsrate von 100 % der zuschussfähigen Kosten für Reise- und Unterbringungskosten, Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Veranstaltungen und Tagegelder möglich, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele von Fiscalis 2020 vollständig zu erreichen.

(18)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch geeignete Maßnahmen wie Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen geschützt werden.

(19)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission im Zusammenhang mit der Festlegung der jährlichen Arbeitsprogramme Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden.

(20)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung eines mehrjährigen Programms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil letztere die für die Festlegung des Programms erforderliche Zusammenarbeit und Koordinierung nicht wirksam umsetzen können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(21)

Die Kommission sollte bei der Durchführung von Fiscalis 2020 vom Fiscalis-2020-Ausschuss unterstützt werden.

(22)

Um die Bewertung von Fiscalis 2020 zu erleichtern, sollte von Beginn an ein geeigneter Rahmen für die Überwachung der von Fiscalis 2020 erzielten Ergebnisse eingerichtet werden. Die Kommission sollte zusammen mit den Teilnehmerländern Indikatoren erstellen, die angepasst werden können, und vordefinierte Bezugswerte für die Überwachung der Ergebnisse der Aktivitäten im Rahmen von Fiscalis 2020 festlegen. Es sollte eine Halbzeitbewertung durchgeführt werden, um die Verwirklichung der Ziele von Fiscalis 2020 sowie seine Effizienz und seinen Mehrwert auf europäischer Ebene zu prüfen. Darüber hinaus sollte sich eine Schlussbewertung zusätzlich mit den langfristigen Folgen und den Nachhaltigkeitswirkungen von Fiscalis 2020 befassen. Durch eine regelmäßige Berichterstattung über die Überwachung und durch die Vorlage von Bewertungsberichten an das Europäische Parlament und den Rat sollte uneingeschränkte Transparenz sichergestellt werden.

(23)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen erfolgt, unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7). Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen dieser Verordnung und unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten durch die Kommission erfolgt, unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8). Jeder Austausch und jede Weiterleitung von Informationen durch die zuständigen Behörden sollte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG zur Übermittlung personenbezogener Daten und jeder Austausch und jede Weiterleitung von Informationen durch die Kommission in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zur Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen.

(24)

Diese Verordnung ersetzt die Entscheidung Nr. 1482/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9). Die genannte Entscheidung sollte deshalb aufgehoben werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Ein mehrjähriges Aktionsprogramm "Fiscalis 2020" (im Folgenden "das Programm") wird zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt und zur Unterstützung der diesbezüglichen Zusammenarbeit eingerichtet.

(2)   Das Programm erstreckt sich über den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

"Steuerbehörden" bezeichnet die Behörden und anderen Stellen in den Teilnehmerländern, die für die Verwaltung des Steuerwesens oder steuerbezogenen Tätigkeiten zuständig sind;

2.

"externe Experten" bezeichnet:

a)

Vertreter von Regierungsbehörden, einschließlich der Vertreter aus Ländern, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 nicht am Programm teilnehmen;

b)

Wirtschaftsbeteiligte und Organisationen, die Wirtschaftsbeteiligte repräsentieren;

c)

Vertreter internationaler und anderer relevanter Organisationen;

3.

"Steuern" und "Steuer-" in Wortzusammensetzungen bezieht sich auf Folgendes:

a)

die Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (10);

b)

Verbrauchsteuern auf Alkohol gemäß der Richtlinie 92/83/EWG des Rates (11);

c)

Verbrauchsteuern auf Tabakwaren gemäß der Richtlinie 2011/64/EU des Rates (12);

d)

Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (13);

e)

andere Steuern, die in den Geltungsbereich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/24/EU des Rates (14) fallen, soweit diese für den Binnenmarkt und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von Bedeutung sind.

4.

"bilaterale oder multilaterale Prüfungen" die koordinierte Prüfung der Steuerschuld einer oder mehrerer betroffener steuerpflichtiger Personen, die von zwei oder mehr Teilnehmerländern, die gemeinsame oder sich ergänzende Interessen haben und die

Artikel 3

Teilnahme am Programm

(1)   Teilnehmerländer sind die Mitgliedstaaten und die in Absatz 2 genannten Länder, sofern die Bedingungen von Absatz 2 erfüllt sind.

(2)   Die Teilnahme am Programm steht folgenden Ländern offen:

a)

Beitrittsländern, Beitrittskandidaten und potenziellen Beitrittskandidaten, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen für die Beteiligung dieser Länder an Unionsprogrammen, die in den relevanten Rahmenabkommen, Beschlüssen des Assoziationsrats oder ähnlichen Abkommen festlegt sind;

b)

Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik, sofern diese Länder ein ausreichendes Niveau der Anpassung der relevanten Gesetzgebung und Verwaltungsmethoden an die der Europäischen Union erreicht haben.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Partnerländer nehmen gemäß den mit diesen Ländern nach Erstellung von Rahmenabkommen bezüglich ihrer Teilnahme an Unionsprogrammen festzulegenden Bestimmungen am Programm teil. Ihre Teilnahme darf nur Aktivitäten im Rahmen des Programms unterstützen, die auf die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung sowie auf das Vorgehen gegen aggressive Steuerplanung ausgerichtet sind.

Artikel 4

Teilnahme an Aktivitäten im Rahmen des Programms

Externe Experten können eingeladen werden, Beiträge zu ausgewählten Aktivitäten zu leisten, die im Rahmen des Programms organisiert werden, wenn dies zur Verwirklichung der in den Artikeln 5 und 6 genannten Ziele unerlässlich ist. Die Kommission wählt die externen Experten zusammen mit den Teilnehmerländern aufgrund ihrer für die spezifischen Aktivitäten relevanten Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse aus, wobei sie auf potenzielle Interessenkonflikte achtet und für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wirtschaftsvertretern und Experten der Zivilgesellschaft sorgt. Eine Liste der ausgewählten externen Experten wird veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

Artikel 5

Allgemeines Ziel und spezifisches Ziel

(1)   Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, das reibungslose Funktionieren der Steuersysteme im Binnenmarkt durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmerländern, ihren Steuerbehörden und ihren Beamten zu verbessern.

(2)   Das spezifische Ziel des Programms besteht darin, die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung sowie die Anwendung des Unionsrechts im Steuerbereich durch die Sicherstellung des Austauschs von Informationen, die Unterstützung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und – sofern erforderlich und angemessen – die Verbesserung der Verwaltungskapazitäten der Teilnehmerländer zu unterstützen, um einen Beitrag zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Steuerbehörden und der Befolgungskosten für die Steuerzahler zu leisten.

(3)   Das Erreichen der in diesem Artikel genannten Ziele wird insbesondere anhand der folgenden Indikatoren bewertet:

a)

Verfügbarkeit vom und vollständiger Zugang zum Gemeinsamen Kommunikationsnetz für die europäischen Informationssysteme;

b)

Rückmeldungen von Teilnehmerländern in Bezug auf die Ergebnisse von Maßnahmen im Rahmen des Programms.

Artikel 6

Operative Ziele und Prioritäten des Programms

(1)   Die operativen Ziele und Prioritäten des Programms sind folgende:

a)

die Umsetzung, die Verbesserung, der Betrieb und die Unterstützung der europäischen Informationssysteme für das Steuerwesen;

b)

die Unterstützung von Maßnahmen zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden;

c)

die Stärkung der Fähigkeiten und Kompetenzen der Steuerbeamten;

d)

die Verbesserung des Verständnisses und der Anwendung des Unionsrechts im Steuerbereich;

e)

die Unterstützung der Verbesserung der Verwaltungsverfahren und des Austauschs bewährter Verwaltungspraktiken.

(2)   Bei der Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ziele und Prioritäten ist ein besonderer Schwerpunkt auf die Unterstützung der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung zu legen.

KAPITEL II

Zuschussfähige Maßnahmen

Artikel 7

Zuschussfähige Maßnahmen

(1)   Das Programm gewährt unter den Bedingungen des in Artikel 14 genannten Jahresarbeitsprogramms finanzielle Unterstützung für:

a)

gemeinsame Maßnahmen:

i)

Seminare und Workshops;

ii)

Projektgruppen, die sich im Allgemeinen aus einer begrenzten Zahl von Ländern zusammensetzen und befristet tätig sind, um ein im Voraus festgelegtes Ziel mit einem präzise beschriebenen Ergebnis zu verwirklichen;

iii)

bilaterale oder multilaterale Prüfungen und andere im Unionsrecht über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vorgesehene Tätigkeiten, die von zwei oder mehr Teilnehmerländern, darunter mindestens zwei Mitgliedstaaten, durchgeführt werden;

iv)

von den Teilnehmerländern oder einem anderen Land organisierte Arbeitsbesuche, durch die den Beamten ermöglicht wird, sich Fachwissen und Sachkenntnisse in Steuerangelegenheiten anzueignen oder auszubauen;

v)

Expertenteams, das heißt strukturierte Formen der Zusammenarbeit vorübergehender Art, in denen Fachwissen gebündelt wird, um Aufgaben in spezifischen Bereichen auszuführen – insbesondere im Bereich der europäischen Informationssysteme –, gegebenenfalls mit Unterstützung von Diensten zur Online-Zusammenarbeit, administrativer Unterstützung sowie Unterstützung in Form der Bereitstellung von Infrastruktur und Ausrüstung;

vi)

Aufbau von Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung und unterstützende Maßnahmen;

vii)

Studien;

viii)

Kommunikationsprojekte;

ix)

andere Tätigkeiten zur Unterstützung der in den Artikeln 5 und 6 genannten allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele und Prioritäten, sofern die Notwendigkeit dieser anderen Tätigkeiten hinreichend begründet ist;

b)

Aufbau der europäischen Informationssysteme: Entwicklung, Pflege, Betrieb und Qualitätskontrolle der Unionskomponenten der im Anhang unter Teil A genannten europäischen Informationssysteme und neuer europäischer Informationssysteme, die nach dem Unionsrecht eingerichtet werden, im Hinblick auf die effiziente Vernetzung der Steuerbehörden;

c)

gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen: gemeinsam entwickelte Fortbildungsmaßnahmen zur Unterstützung der erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Steuerbereich.

Die Dauer von in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Arbeitsbesuchen darf höchstens einen Monat betragen. Bei Arbeitsbesuchen in Drittländern sind im Rahmen des Programms lediglich Reise- und Aufenthaltskosten (Unterbringung und Tagegeld) zuschussfähig.

Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v genannten Expertenteams werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern organisiert und werden, außer im Fall hinreichend begründeter Umstände, für höchstens ein Jahr eingesetzt.

(2)   Die Mittel für die in diesem Artikel genannten zuschussfähigen Maßnahmen werden in ausgewogener Weise und im Verhältnis zum tatsächlichen Bedarf dieser Maßnahmen zugeteilt.

(3)   Bei der Bewertung des Programms prüft die Kommission die Notwendigkeit von Haushaltsobergrenzen für die verschiedenen zuschussfähigen Maßnahmen.

Artikel 8

Spezifische Durchführungsbestimmungen für gemeinsame Maßnahmen

(1)   Die Teilnahme an den gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erfolgt auf freiwilliger Basis.

(2)   Die Teilnehmerländer stellen sicher, dass für die Teilnahme an den gemeinsamen Maßnahmen Beamte mit angemessener Eignung und angemessenen Qualifikationen, einschließlich der Sprachkenntnisse, benannt werden.

(3)   Die Teilnehmerländer leiten gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ein, um für die gemeinsamen Maßnahmen zu sensibilisieren und um sicherzustellen, dass die erzielten Ergebnisse genutzt werden.

Artikel 9

Spezifische Durchführungsbestimmungen für die europäischen Informationssysteme

(1)   Die Kommission und die Teilnehmerländer stellen sicher, dass die in Teil A des Anhangs genannten europäischen Informationssysteme entwickelt, betrieben und angemessen gepflegt werden.

(2)   Die Kommission koordiniert in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern diejenigen Aspekte der Einrichtung und des Betriebs der Unionselemente und Nicht-Unionselemente der europäischen Informationssysteme, die in Teil A des Anhangs aufgeführt sind, die erforderlich sind, um ihre Funktionsfähigkeit, Vernetzungsfähigkeit und ständige Verbesserung zu gewährleisten.

(3)   Die Nutzung der Unionselemente der europäischen Informationssysteme gemäß Teil A des Anhangs durch nicht teilnehmende Länder wird in Abkommen mit diesen Ländern geregelt, die gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen werden,

Artikel 10

Spezifische Durchführungsbestimmungen für gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen

(1)   Die Teilnahme an den in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten gemeinsamen Fortbildungsmaßnahmen erfolgt auf freiwilliger Basis.

(2)   Die Teilnehmerländer stellen sicher, dass für die Teilnahme an den gemeinsamen Fortbildungsmaßnahmen Beamte mit angemessener Eignung und angemessenen Qualifikationen, einschließlich der Sprachkenntnisse, benannt werden.

(3)   Die Teilnehmerländer beziehen gemeinsam entwickelte Fortbildungsinhalte, einschließlich E-Learning-Module, Fortbildungsprogramme und gemeinsam vereinbarte Fortbildungsstandards, gegebenenfalls in ihre nationalen Fortbildungsprogramme ein.

KAPITEL III

Finanzrahmen

Artikel 11

Finanzrahmen

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird auf 223 366 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

(2)   Die Mittelausstattung des Programms kann auch Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Überprüfungs-, Prüf- und Evaluierungstätigkeiten decken, die regelmäßig für die Programmverwaltung und die Verwirklichung der Ziele des Programmsnotwendig sind; insbesondere für Studien, Treffen von Experten, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung festgelegten Zielen stehen, Ausgaben für IT-Netze, die schwerpunktmäßig der Informationsverarbeitung und dem Informationsaustausch dienen, und alle anderen Ausgaben der Kommission für technische und administrative Unterstützung zur Verwaltung des Programms.

Der Anteil der Verwaltungsausgaben darf im Allgemeinen 5 % der Gesamtkosten des Programms nicht überschreiten.

Artikel 12

Formen der Finanzierung

(1)   Die Kommission führt das Programm gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch.

(2)   Die finanzielle Unterstützung durch die Union für die in Artikel 7 vorgesehenen Aktivitäten wird in folgender Form gewährt:

a)

Zuschüsse;

b)

öffentliche Beschaffungsaufträge;

c)

Erstattung von Kosten, die den in Artikel 4 genannten externen Experten entstanden sind.

(3)   Die Kofinanzierungsrate für Finanzhilfen beträgt bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten, sofern es sich bei diesen um Reise- und Unterbringungskosten, Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Veranstaltungen und Tagegelder handelt.

Diese Rate gilt für alle zuschussfähigen Maßnahmen mit Ausnahme der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer v genannten Expertenteams. Die anwendbare Kofinanzierungsrate für Expertenteams, soweit für diese Maßnahmen Zuschüsse erforderlich werden, wird in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegt.

(4)   Die Unionselemente der europäischen Informationssysteme werden aus dem Programm finanziert. Die Teilnehmerländer tragen insbesondere die Kosten für die Anschaffung, Entwicklung, Einrichtung, Wartung und den laufenden Betrieb der Nicht-Unionselemente der europäischen Informationssysteme.

Artikel 13

Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union

(1)   Die Kommission ergreift angemessene Maßnahmen, um bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Überprüfungen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen zu gewährleisten.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen sowohl anhand von Unterlagen als auch vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (16) Ermittlungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert wurden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

KAPITEL IV

Durchführungsbefugnisse

Artikel 14

Arbeitsprogramm

Für die Durchführung des Programms nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Jahresarbeitsprogramme an, in denen die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Art der Durchführung und ihr Gesamtbetrag festgelegt werden. Ferner sind darin eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, der jeder Aktionsart zugewiesene Betrag und ein indikativer Umsetzungszeitplan enthalten. In Bezug auf Zuschüsse enthalten die Jahresarbeitsprogramme auch die Prioritäten, die wesentlichen Bewertungskriterien und den Höchstsatz der Kofinanzierung. Diese Durchführungsrechtsakte basieren auf den Ergebnissen der vorangegangenen Jahre und werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL V

Überwachung und Bewertung

Artikel 16

Überwachung der Maßnahmen im Rahmen des Programms

(1)   Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern das Programm und die Maßnahmen im Rahmen des Programms.

(2)   Die Kommission und die Teilnehmerländer erstellen qualitative und quantitative Indikatoren und fügen erforderlichenfalls im Zuge des Programms neue Indikatoren hinzu. Die Indikatoren werden verwendet, um die Wirkung des Programms anhand zuvor festgelegter Bezugswerte zu messen.

(3)   Die Kommission veröffentlicht die in Absatz 2 genannten Indikatoren und die in Absatz 1 genannten Ergebnisse der Überwachung.

(4)   Die Ergebnisse der Überwachung werden für die Bewertung des Programms nach Artikel 17 herangezogen.

Artikel 17

Bewertung und Überprüfung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat Halbzeit- und Schlussbewertungsberichte über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Aspekte vor. Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden in Beschlüsse über die mögliche Verlängerung, Änderung oder Aussetzung des Programms für nachfolgende Zeiträume einfließen. Diese Bewertungen werden von einem unabhängigen externen Gutachter durchgeführt.

(2)   Spätestens zum 30. Juni 2018 erstellt die Kommission einen Halbzeitbewertungsbericht über die Verwirklichung der Ziele der Maßnahmen im Rahmen des Programms, der Effizienz des Ressourceneinsatzes und des Mehrwerts des Programms auf europäischer Ebene. Dieser Bericht behandelt zudem die Vereinfachung und die fortlaufende Relevanz der Ziele sowie den Beitrag des Programms zu den Prioritäten der Union in Bezug auf intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum behandeln.

(3)   Spätestens zum 31. Dezember 2021 erstellt die Kommission einen Schlussbewertungsbericht über die in Absatz 2 genannten Aspekte sowie die langfristigen Folgen und die Nachhaltigkeit der Auswirkungen des Programms.

(4)   Auf Anfrage der Kommission stellen die Teilnehmerländer dieser alle verfügbaren Daten und Informationen zur Verfügung, die für die Erstellung ihres Halbzeit- und Schlussbewertungsberichts relevant sind.

KAPITEL VI

Schlussbestimmungen

Artikel 18

Aufhebung

Die Entscheidung Nr. 1482/2007/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Die finanziellen Verpflichtungen, die gemäß jener Entscheidung durchgeführte Maßnahmen betreffen, unterliegen bis zu deren Abschluss weiterhin jener Entscheidung.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 48 und ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 84.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (Siehe Seite 884 dieses Amtsblatts).

(3)  ABl. C 37 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(9)  Entscheidung Nr. 1482/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2235/2002/EG (ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 1).

(10)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(11)  Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21).

(12)  Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24).

(13)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

(14)  Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

(16)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ((ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG

EUROPÄISCHE INFORMATIONSSYSTEME UND IHRE UNIONSKOMPONENTEN

A.

Gemeinsame europäische Informationssysteme sind:

(1)

das Gemeinsame Kommunikationsnetz / die Gemeinsame Systemschnittstelle (CCN/CSI – CCN2), CCN mail3, die CSI-Brücke, die http-Brücke, CCN LDAP und damit zusammenhängende Tools, das CCN-Portal, die CCN-Überwachung;

(2)

Unterstützungssysteme, insbesondere das Tool für die Anwendungskonfiguration für CCN, das Berichterstattungstool für die Programmaktivitäten (Activity Reporting Tool – ART2), die elektronische Taxud-Online-Projektverwaltung (Taxud electronic management of project online – TEMPO), das Tool für die Diensteverwaltung (Service management tool – SMT), das Nutzer-Verwaltungssystem (User management system – UM), das BPM-System, die Verfügbarkeitsanzeige (Availability dashboard) und AvDB, das IT-Portal für die Diensteverwaltung (IT service management portal), Verzeichnis- und Nutzerzugangsverwaltung (directory and user access management);

(3)

die Informations- und Kommunikationsplattform für das Programm (PICS);

(4)

die MwSt-bezogenen Systeme, insbesondere das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) und das MwSt-Erstattungssystem, einschließlich der ursprünglichen MIAS-Anwendung, dem MIAS-Überwachungsinstrument, dem Steuer-Statistik-System, der MIAS-Webanwendung (VIES-on-the-web), dem Konfigurationstool für die MIAS-Webanwendung (VIES-on-the-web configuration tool), der Test-Tools für MIAS und für das MwSt-Erstattungssystem, der MwSt-Nummer-Algorithmen, dem Austausch von elektronischen MwSt-Formularen, dem System der Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen (VAT on e-Services – VoeS), dem Test-Tool für die Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen, dem Test-Tool für elektronische MwSt-Formulare, der Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle (mini one-stop-shop – MoSS);

(5)

die auf die Beitreibung bezogenen Systeme, insbesondere elektronische Formulare für die Beitreibung von Forderungen, elektronische Formulare für den einheitlichen Vollstreckungstitel (uniform instrument permitting enforcement – UIPE) und für das einheitliche Zustellungsformblatt (uniform notification form – UNF);

(6)

die auf direkte Steuern bezogenen Systeme, insbesondere das System der Besteuerung von Zinserträgen, das Test-Tool für die Besteuerung von Zinserträgen, elektronische Formulare für direkte Steuern, die Webanwendung für Steueridentifikationsnummern (TIN-on-the-web), die Austauschvorgänge gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2011/16/EU des Rates (1) und damit verbundene Test-Tools;

(7)

andere steuerbezogene Systeme, insbesondere die Datenbank "Taxes in Europe" (TEDB);

(8)

die Verbrauchsteuersysteme, insbesondere das System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten (system for exchange of excise data – SEED), das System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Excise Movement and Control System – EMCS), elektronische MVS-Formulare (Movement Verification System – MVS), die Testanwendung (test application – TA);

(9)

andere zentrale Systeme, insbesondere die Informations- und Kommunikationsanwendung der Mitgliedstaaten zum Steuerwesen (Member States Information and Communication System – TIC), das Selbstbedienungstestsystem (self-service testing system – SSTS), das steuerbezogene Statistiksystem, die zentrale Anwendung für Web-Formulare, das zentrale Dienstleistungs-/Managementinformationssystem für Verbrauchsteuern (central services / management information system for Excise – CS/MISE).

B.

Die Unionselemente der Europäischen Informationssysteme sind:

(1)

IT-Bestände wie Hardware, Software und Netzwerkverbindungen der Systeme einschließlich der damit verbundenen Dateninfrastruktur;

(2)

IT-Dienste, die zur Unterstützung der Entwicklung, Pflege, Verbesserung und des Betriebs der Systeme erforderlich sind; und

(3)

alle anderen Elemente, die nach Feststellung der Kommission aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit und der Rationalisierung allen Teilnehmerländern gemeinsam sind.


(1)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).