29.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 610/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Juni 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Unionspolitik im Bereich der Außengrenzen zielt auf einen integrierten Grenzschutz ab, der ein einheitliches und hohes Kontroll- und Überwachungsniveau gewährleistet; dies ist eine notwendige Ergänzung des freien Personenverkehrs innerhalb der Union und ein wesentliches Element des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Zu diesem Zweck sollten gemeinsame Vorschriften über Standards und Verfahren für die Kontrolle der Außengrenzen festgelegt werden, wobei der besondere und unverhältnismäßige Druck, dem sich einige Mitgliedstaaten an ihren Außengrenzen gegenübersehen, berücksichtig werden sollte. Für die festgelegten Vorschriften sollte der Grundsatz der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gelten.

(2)

Der freie Personenverkehr innerhalb des Schengen-Raums zählt zu den größten Errungenschaften der europäischen Integration. Die Freizügigkeit ist ein Grundrecht, und die Bedingungen für dessen Ausübung sind im Vertrag über die Europäische Union (EUV), und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie in der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (2), verankert.

(3)

Die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen erfordert das uneingeschränkte gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre Fähigkeit, die Begleitmaßnahmen, die die Abschaffung dieser Kontrollen erlauben, in vollem Umfang umzusetzen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (3) ist am 13. Oktober 2006 in Kraft getreten.

(5)

Nachdem der Grenzkodex nun mehrere Jahre lang angewandt wurde, haben die praktischen Erfahrungen der Mitgliedstaaten und der Kommission mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006, mit den Ergebnisse der Schengen-Evaluierungen und den Berichten und Anfragen der Mitgliedstaaten sowie Entwicklungen im Primär- und Sekundärrecht der Union gezeigt, dass bestimmte Änderungen erforderlich sind und wichtige technische Fragen geklärt und effizienter dargestellt werden müssen.

(6)

Der Bericht der Kommission vom 21. September 2009 über die Anwendung der Bestimmungen über das Abstempeln der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 sowie der Bericht der Kommission vom 13. Oktober 2010 über die Anwendung von Titel III (Binnengrenzen) der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 enthalten konkrete Vorschläge für technische Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 562/2006.

(7)

Kürzlich verabschiedete Gesetzgebungsakte der Union, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (4) und die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (5), machen bestimmte Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 erforderlich.

(8)

Gewisse Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (6) (im Folgenden "Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen") sollten ebenso geändert werden, um den Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 und der bestehenden Rechtslage Rechnung zu tragen.

(9)

Nach der Entscheidung C-241/05 Nicolae Bot gegen Préfet du Val-de-Marne (7) besteht die Notwendigkeit, die Vorschriften zur Berechnung der zulässigen Dauer von Kurzaufenthalten in der Union zu ändern. Klare, einfache und einheitliche Regelungen in allen Rechtsakten, in denen diese Frage behandelt wird, wären für Reisende wie Grenz- und Visumbehörden gleichermaßen von Vorteil. Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 und das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (8), die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (9), sowie die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (10) und die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Durch die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1168/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (11) (Frontex) (im Folgenden "Agentur") wird der integrierte Grenzschutz an den Außengrenzen verbessert und eine weitere Verstärkung der Rolle der Agentur im Einklang mit dem Ziel der Union erreicht, eine Politik zu entwickeln, mit der das Konzept des integrierten Grenzschutzes schrittweise eingeführt wird.

(11)

Um die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 an den AEUV anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Einführung zusätzlicher Überwachungsmaßnahmen und der Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(12)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich Änderungen technischer Natur an den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1683/95, (EG) Nr. 539/2001, (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 nur auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziel erforderliche Maß hinaus.

(13)

Für Island und Norwegen bildet diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (12), die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (13) genannten Bereich gehören.

(14)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (14) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG (15) genannten Bereich fallen.

(15)

Für Liechtenstein bildet diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (16), die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (17) genannten Bereich gehören.

(16)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(17)

Diese Verordnung bildet eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (18), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(18)

Diese Verordnung bildet eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (19) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c)

die See-, Flussschifffahrts- und Binnenseehäfen der Mitgliedstaaten für regelmäßige interne Fährverbindungen;"

b)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"(4)

‧regelmäßige interne Fährverbindungen‧ den Linienfährverkehr zwischen zwei oder mehr Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Fahrtunterbrechung in außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gelegenen Häfen, bei dem Personen und Kraftfahrzeuge nach einem veröffentlichten Fahrplan befördert werden;"

c)

Nummer 5 wird wie folgt geändert:

i)

der Einleitungssatz erhält folgende Fassung

"5.

Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben"

ii)

In Buchstabe a werden die Worte "des Artikels 17 Absatz 1" durch die Worte "des Artikels 20 Absatz 1" ersetzt.

iii)

In Buchstabe b wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

d)

In Nummer 6 werden die Worte "des Artikels 17 Absatz 1" durch die Worte "des Artikels 20 Absatz 1" ersetzt.

e)

Die folgende Nummer wird eingefügt:

"8a

"gemeinsame Grenzübergangsstelle" sämtliche Grenzübergangsstellen, die sich entweder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittstaats befinden und an denen Grenzschutzbeamte eines Mitgliedstaats und Grenzschutzbeamte eines Drittstaats nacheinander Ausreise- und Einreise kontrollen- nach dem nationalen Recht und gemäß einem bilateralen Abkommen vornehmen;"

f)

Nummer 15 erhält folgende Fassung:

"15.

‧Aufenthaltstitel‧

a)

alle Aufenthaltstitel, die die Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (20) ausstellen, sowie gemäß der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellte Aufenthaltskarten;

b)

alle sonstigen von einem Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente, die zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet berechtigen, wenn diese Dokumente gemäß Artikel 34 mitgeteilt und veröffentlicht wurden, ausgenommen

i)

vorläufige Aufenthaltstitel, die für die Dauer der Prüfung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Buchstabe a oder eines Asylantrags ausgestellt worden sind und

ii)

Visa, die Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Format der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (21) ausgestellt haben.

g)

Die folgende Nummer wird eingefügt:

"18a.

‧Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen‧ eine Person, die auf einer im Küstenmeer oder in einer gemäß dem internationalen Seerecht definierten ausschließlichen Wirtschaftszone der Mitgliedstaaten gelegenen Offshore-Anlage arbeitet und regelmäßig auf dem See- oder Luftweg in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückkehrt;"

2.

Artikel 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a)

der Rechte der Personen, die nach dem Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben;"

3.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

"Artikel 3a

Grundrechte

Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Grundrechtecharta"), und des einschlägigen Völkerrechts, darunter auch des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (im Folgenden "das Genfer Abkommen") und der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie der Grundrechte. Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts werden die Beschlüsse nach dieser Verordnung auf Einzelfallbasisgefasst."

4.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Abweichend von Absatz 1 können Ausnahmen von der Verpflichtung, die Außengrenzen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten, vorgesehen werden:

a)

für Personen oder Personengruppen, wenn eine besondere Notwendigkeit für das gelegentliche Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden vorliegt, sofern sie die nach nationalem Recht erforderlichen Genehmigungen mit sich führen und Belange der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit der Mitgliedstaaten nicht entgegenstehen. Die Mitgliedstaaten können in bilateralen Abkommen besondere Regeln hierfür festlegen. Die in nationalen Rechtsvorschriften und bilateralen Abkommen vorgesehenen allgemeinen Ausnahmen werden der Kommission gemäß Artikel 34 mitgeteilt;

b)

für Personen oder Personengruppen im Falle einer unvorhergesehenen Notlage;

c)

im Einklang mit den Sonderbestimmungen der Artikel 18 und 19 in Verbindung mit den Anhängen VI und VII."

5.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

"(1)   Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:"

ii)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a)

Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:

i)

Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.

ii)

Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein."

b)

Der folgende Unterabsatz wird eingefügt:

"(1a)   Für die Durchführung von Absatz 1 wird der Tag der Einreise als der erste Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als der letzte Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angesehen. Rechtmäßige Aufenthalte aufgrund eines Aufenthaltstitels oder eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt werden bei der Berechnung der Länge des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt."

c)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a)

Drittstaatsangehörigen, die nicht alle Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, aber Inhaber eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gestattet, der den Aufenthaltstitel oder das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat, es sei denn, sie sind auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie einreisen wollen, mit einer Anweisung ausgeschrieben, ihnen die Einreise oder die Durchreise zu verweigern."

ii)

Die Unterabsätze 1 und 2 in Buchstabe b erhalten folgende Fassung:

"b)

Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Ausnahme des Buchstabens b erfüllen und persönlich an der Grenze vorstellig werden, kann die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestattet werden, wenn gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (22) an der Grenze ein Visum erteilt wird.

Die Mitgliedstaaten erstellen gemäß Artikel 46 und Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 Statistiken über die an der Grenze erteilten Visa.

6.

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Die Grenzschutzbeamten führen ihre Aufgaben unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde durch, insbesondere in Fällen, die schutzbedürftige Personen betreffen."

7.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4 erhalten die folgende Fassung:

"Die in Unterabsatz 1 genannte Mindestkontrolle ist das übliche Verfahren bei Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben.

Auf nicht systematische Weise können die Grenzschutzbeamten jedoch bei der Durchführung von Mindestkontrollen bei Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, die nationalen und europäischen Datenbanken abfragen, um sicherzustellen, dass eine solche Person keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten oder die öffentliche Gesundheit darstellt."

Das Recht von Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, zur Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2004/38/EG wird von den Ergebnissen solcher Konsultationen nicht beeinträchtigt."

b)

Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Unbeschadet des Unterabsatzes 2 werden Drittstaatsangehörige, die einer eingehenden Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie unterzogen werden, schriftlich in einer Sprache, die sie verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen, oder in einer anderen wirksamen Form über den Zweck und das Verfahren einer solchen Kontrolle unterrichtet."

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6)   Kontrollen von Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, werden in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2004/38/EG durchgeführt."

d)

Folgender Absatz wird angefügt:

"(8)   Wird Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder b angewandt, so dürfen die Mitgliedstaaten auch von den Bestimmungen dieses Artikels abweichen."

8.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)

a)

Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, sind berechtigt, die mit dem Schild in Anhang III Teil A ("EU, EWR, CH") gekennzeichneten Kontrollspuren zu benutzen. Sie können auch die mit dem Schild in Anhang III Teil B1 ("Visum nicht erforderlich") und Teil B2 ("alle Pässe") gekennzeichneten Kontrollspuren benutzen.

Drittstaatsangehörige, die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten nicht der Visumpflicht unterliegen, sowie Drittstaatsangehörige mit gültigem Aufenthaltstitel oder einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt sind berechtigt, die mit dem Schild in Anhang III Teil B1 der vorliegenden Verordnung ("Visum nicht erforderlich") gekennzeichneten Kontrollspuren zu benutzen. Sie können auch die mit dem Schild in Anhang III Teil B2 dieser Verordnung ("alle Pässe") gekennzeichneten Kontrollspuren benutzen.

b)

Alle anderen Personen benutzen die mit dem Schild in Anhang III Teil B2 ("alle Pässe") gekennzeichneten Kontrollspuren.

Die Angaben auf unter den Buchstaben a und b genannten Schildern können in der Sprache/den Sprachen abgefasst werden, die dem jeweiligen Mitgliedstaat als geeignet erscheint/erscheinen.

Die Einrichtung getrennter Kontrollspuren, die mit dem Schild in Anhang III Teil B1 ("Visum nicht erforderlich") gekennzeichnet sind, ist nicht verpflichtend. Die Mitgliedstaaten entscheiden nach den praktischen Erfordernissen darüber, ob und an welchen Grenzübergangsstellen derartige Kontrollspuren eingerichtet werden sollen."

b)

Absatz 5 wird gestrichen.

9.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung: "Abstempeln der Reisedokumente"

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf den die Richtlinie 2004/38/EG Anwendung findet, die aber die Aufenthaltskarte nach der genannten Richtlinie nicht vorzeigen, werden bei der Ein- und Ausreise abgestempelt.

Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen sind, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, aber die Aufenthaltskarte nach der Richtlinie 2004/38/EG nicht vorzeigen, werden bei der Ein- und Ausreise abgestempelt."

c)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

"f)

in den Reisedokumenten des Zugpersonals auf internationalen Personen- und Güterzugverbindungen;

g)

in den Reisedokumenten von Drittstaatsangehörigen, die eine Aufenthaltskarte nach der Richtlinie 2004/38/EG vorzeigen."

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Auf Antrag eines Drittstaatsangehörigen kann ausnahmsweise von der Anbringung des Ein- oder Ausreisestempels abgesehen werden, wenn der Stempelabdruck zu erheblichen Schwierigkeiten für den Drittstaatsangehörigen führen würde. In diesem Fall wird die Ein- oder Ausreise auf einem gesonderten Blatt unter Angabe des Namens und der Passnummer beurkundet. Dieses Blatt wird dem Drittstaatsangehörigen ausgehändigt. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Statistiken über diese Ausnahmefälle führen und der Kommission diese Statistiken zur Verfügung stellen."

10.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   Wird die Annahme nach Absatz 1 nicht widerlegt, so kann der Drittstaatsangehörige gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (23) und gemäß dem nationalen Recht zur Umsetzung jener Richtlinie rückgeführt werden."

b)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4)   Die einschlägigen Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn kein Ausreisestempel vorhanden ist."

11.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Die Grenzüberwachung dient insbesondere der Verhinderung des unbefugten Grenzübertritts, der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der Veranlassung von Maßnahmen gegen Personen, die die Grenze unerlaubt überschreiten. Personen, die eine Grenze unerlaubt überschritten haben und die über kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verfügen, sind aufzugreifen und Verfahren zu unterziehen, die mit der Richtlinie 2008/115/EG in Einklang stehen."

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, für zusätzliche Überwachungsmaßnahmen delegierte Rechtsakte nach Artikel 33 zu erlassen."

12.

Artikel 13 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5)   Die Mitgliedstaaten erheben statistische Daten über die Anzahl der Personen, denen sie die Einreise verweigern, die Gründe für die Einreiseverweigerung, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen und die Art der Grenze (Land-, Luft- oder Seegrenze), an der ihnen die Einreise verweigert wurde, und legen sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz (24) jährlich der Kommission (Eurostat) vor.

13.

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grenzschutzbeamten über eine besondere und angemessene fachliche Qualifikation verfügen und die gemeinsamen zentralen Lehrpläne für Grenzschutzbeamte beachtet werden, die von der durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 eingerichteten Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten entwickelt wurden. Die Lehrpläne umfassen Fachschulungen in der Erkennung und Behandlung von Situationen mit schutzbedürftigen Personen, wie unbegleiteten Minderjährigen und Opfern von Menschenhandel. Die Mitgliedstaaten halten die Grenzschutzbeamten mit Unterstützung der Agentur dazu an, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich Sprachen zu erlernen."

14.

Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Diese Sonderbestimmungen können Abweichungen von den Artikeln 4 und 5 und den Artikeln 7 bis 13 enthalten."

15.

Artikel 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Im ersten Unterabsatz werden dem ersten Unterabsatz folgende Buchstaben angefügt:

"g)

Rettungsdienste, Polizei, Feuerwehr und Grenzschutzbeamte;

h)

Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen."

b)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Diese Sonderbestimmungen können Abweichungen von den Artikeln 4 und 5 und den Artikeln 7 bis 13 enthalten."

16.

Artikel 21 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d)

die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihre Anwesenheit in seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 22 des Schengener Durchführungsübereinkommens zu melden, gesetzlich vorzuschreiben."

17.

Artikel 32 erhält folgende Fassung:

"Artikel 32

Änderung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung der Anhänge III, IV und VIII delegierte Rechtsakte nach Artikel 33 zu erlassen."

18.

Artikel 33 erhält folgende Fassung:

"Artikel 33

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

(2)   Die in Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 32 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 19. Juli 2013 übertragen.

(3)   Die in Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 32 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein gemäß Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 32 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."

19.

Artikel 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a)

die Liste der Aufenthaltstitel, wobei zwischen den Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a und Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe b zu unterscheiden ist und ein Muster der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe b beizufügen ist. Bei nach der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellten Aufenthaltskarten ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um diese Art von Aufenthaltstiteln handelt, und von Aufenthaltskarten, die nicht nach dem einheitlichen Format gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellt wurden, werden Muster zur Verfügung gestellt."

b)

die folgenden Buchstaben werden angefügt:

"ea)

die Ausnahmen von den Vorschriften für das Überschreiten der Außengrenzen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a;

eb)

die Statistiken nach Artikel 10 Absatz 3."

20.

Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre nationalen Vorschriften zu Artikel 21 Buchstaben c und d, die Sanktionen gemäß Artikel 4 Absatz 3 und die nach dieser Verordnung zulässigen bilateralen Vereinbarungen mit. Nachträgliche Änderungen dieser Vorschriften werden innerhalb von fünf Arbeitstagen gemeldet."

21.

Die Anhänge III, IV, VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

Das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 18 Absatz 1 werden die Worte "drei Monaten" durch die Worte "90 Tagen" ersetzt;

2.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

in Absatz 1 werden die Worte "drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an" durch die Worte "90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen" ersetzt;

b)

in Absatz 2 werden die Worte "drei Monate" durch die Worte "90 Tage" ersetzt;

3.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

in Absatz 1 werden die Worte "drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten" durch die Worte "90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen" ersetzt.

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

4.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

"Artikel 22

Drittausländer, die rechtmäßig in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien eingereist sind, können verpflichtet werden, unter den Voraussetzungen, die von jeder Vertragspartei festgelegt werden, sich bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei zu melden, in deren Hoheitsgebiet sie einreisen. Die Anzeige erfolgt nach Wahl jeder Vertragspartei entweder bei der Einreise oder innerhalb von drei Arbeitstagen von dem Einreisedatum."

5.

Artikel 136 wird gestrichen.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet "Visum" ein Visum gemäß Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (25)

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Absatz 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit."

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet "Visum" ein Visum gemäß Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (26)

Artikel 5

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr.°767/2008 erhält folgende Fassung:

"iv)

hat sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten;"

Artikel 6

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt."

2.

Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a)

die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder einen geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen;"

3.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b)

wenn aus von dem Konsulat als gerechtfertigt angesehenen Gründen dem Antragsteller erneut ein Visum für einen Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt wird, innerhalb dessen er bereits ein einheitliches Visum oder ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für einen Aufenthalt von 90 Tagen verwendet hat."

4.

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung:

"iv)

sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;"

5.

Die Anhänge VI, VII und XI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 19. Juli 2013 in Kraft.

Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2, Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a, die Artikel 3, 4, 5 und 6 sowie Anhang I Nummer 3 und Anhang II gelten ab dem 18. Oktober 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. SHATTER


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Juni 2013.

(2)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(3)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.

(6)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(7)  Slg. 2006, I-9627.

(8)  ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1.

(9)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.

(10)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

(11)  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 1.

(12)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(13)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(14)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(15)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(16)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(17)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.

(18)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(19)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(20)  ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1.

(21)  ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1."

(22)  ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1."

(23)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98."

(24)  ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23."

(25)  ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.".

(26)  ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.".


ANHANG I

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Teil B erhält folgende Fassung:

"TEIL B1:

"Visum nicht erforderlich";

Image

TEIL B2:

"alle Pässe".

Image"

b)

In Teil C werden zwischen den Schildern "EU, EWR, CH" und "ALLE PÄSSE" folgende Schilder eingefügt:

"Image Image Image".

2.

Anhang IV Nummer 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"3.

Bei der Ein- und Ausreise visumpflichtiger Drittstaatsangehöriger wird der Stempel im Allgemeinen auf der dem Visum gegenüberliegenden Seite angebracht."

3.

In Anhang V Teil B erhält im Standardformular für die Einreiseverweigerung Buchstabe F folgende Fassung:

"

F

hat sich bereits 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten"

4.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 wird wie folgt geändert:

i)

Folgende Nummer wird in Nummer 1.1. eingefügt:

"1.1.4.   Gemeinsame Grenzübergangsstellen

1.1.4.1.

Die Mitgliedstaaten dürfen bilaterale Abkommen mit benachbarten Drittstaaten über die Einrichtung gemeinsamer Grenzübergangsstellen schließen oder beibehalten, an denen Grenzschutzbeamte des Mitgliedstaats und Grenzschutzbeamte des Drittstaats nacheinander im Hoheitsgebiet der anderen Partei Ausreise- und Einreisekontrollen nach ihrem nationalen Recht vornehmen. Gemeinsame Grenzübergangsstellen können entweder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittstaats eingerichtet werden.

1.1.4.2.

Gemeinsame Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats: Bilaterale Abkommen über die Einrichtung gemeinsamer Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats müssen eine Klausel enthalten, die es Grenzschutzbeamten aus Drittstaaten erlaubt, unter Beachtung folgender Grundsätze ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat auszuüben:

a)

Internationaler Schutz: Einem Drittstaatsangehörigen, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats internationalen Schutz beantragt, muss entsprechend dem Besitzstand der Union im Asylbereich Zugang zu den einschlägigen Verfahren des Mitgliedstaats gewährt werden.

b)

Verhaftung einer Person oder Beschlagnahme von Vermögenswerten: Kommen Grenzschutzbeamten eines Drittstaats Umstände zur Kenntnis, die die Verhaftung oder Ingewahrsamnahme einer Person oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten rechtfertigen, so informieren sie die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über diese Umstände; diese Behörden stellen sicher, dass unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Betroffenen die erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung des nationalen und internationalen Rechts und des Unionsrechts getroffen werden.

c)

Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben: Die Grenzschutzbeamten des Drittstaats dürfen Personen, die nach dem Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, nicht an der Einreise in das Gebiet der Union hindern. Wäre eine Verweigerung der Ausreise aus dem betreffenden Drittstaat durch bestimmte Umstände gerechtfertigt, informieren die Grenzschutzbeamten des Drittstaats die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über diese Umstände; diese Behörden stellen sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung des nationalen und internationalen Rechts und des Unionsrechts getroffen werden.

1.1.4.3.

Gemeinsame Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats: Bilaterale Abkommen über die Einrichtung gemeinsamer Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats müssen eine Klausel enthalten, die es den Grenzschutzbeamten des Mitgliedstaats erlaubt, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Drittstaat auszuüben. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt jede Kontrolle, die von Grenzschutzbeamten eines Mitgliedstaats in einer im Hoheitsgebiet eines Drittstaats gelegenen gemeinsamen Grenzübergangsstelle durchgeführt wird, als eine im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführte Kontrolle. Die Grenzschutzbeamten aus Mitgliedstaaten üben ihre Tätigkeit unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 und folgender Grundsätze in dem Drittstaat aus:

a)

Internationaler Schutz: Ein Drittstaatsangehöriger, der die von Grenzschutzbeamten des Drittstaats vorgenommene Ausreisekontrolle passiert hat und anschließend bei im Hoheitsgebiet des Drittstaats anwesenden Grenzschutzbeamten des Mitgliedstaats internationalen Schutz beantragt, muss entsprechend dem Besitzstand der Union im Asylbereich Zugang zu den einschlägigen Verfahren des Mitgliedstaats gewährt werden. Die Behörden des Drittstaats müssen die Überführung des Betroffenen in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zulassen.

b)

Verhaftung einer Person oder Beschlagnahme von Vermögenswerten: Kommen Grenzschutzbeamten eines Mitgliedstaats Umstände zur Kenntnis, die die Verhaftung oder Ingewahrsamnahme einer Person oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten rechtfertigen, werden sie im Einklang mit dem nationalen und internationalen Recht und dem Unionsrecht tätig. Die Behörden des Drittstaats müssen die Überführung des Betroffenen oder des Vermögenswertes in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zulassen.

c)

Zugang zu IT-Systemen: Die Grenzschutzbeamten der Mitgliedstaaten müssen fähig sein, Informationssysteme zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 7 zu nutzen. Den Mitgliedstaaten ist gestattet, die nach Unionsrecht erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um personenbezogene Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, zufälligem Verlust, unberechtigter Änderung, unberechtigter Weitergabe oder unberechtigtem Zugang, einschließlich des Zugangs durch Behörden von Drittstaaten, zu schützen.

1.1.4.4.

Vor Abschluss oder Änderung eines bilateralen Abkommens über gemeinsame Grenzübergangsstellen mit einem benachbarten Drittstaat befragt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission zur Vereinbarkeit des Abkommens mit dem Unionsrecht. Bereits geltende bilaterale Abkommen werden der Kommission bis 20. Januar 2014 mitgeteilt.

Ist das Abkommen nach Meinung der Kommission mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Der Mitgliedstaat ergreift innerhalb eines angemessenen Zeitraums die erforderlichen Maßnahmen zur Änderung des Abkommens, mit der dieses mit dieser Verordnung in Einklang gebracht wird."

ii)

In Nummer 1.2. erhalten die Nummern 1.2.1 und 1.2.2 folgende Fassung:

"1.2.1

Bei dem die Außengrenzen überschreitenden Eisenbahnverkehr werden sowohl die Fahrgäste als auch die Bahnbediensteten, einschließlich derjenigen in Güterzügen oder Leerzügen, einer Kontrolle unterzogen. Die Mitgliedstaaten dürfen unter Beachtung der unter Nummer 1.1.4 genannten Grundsätze bilaterale oder multilaterale Abkommen über die praktische Durchführung dieser Kontrollen schließen. Diese Kontrollen werden nach einem der nachstehenden Verfahren durchgeführt:

Kontrolle am ersten Ankunftsbahnhof bzw. am letzten Abfahrtsbahnhof im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats,

Kontrolle während der Fahrt im Zug zwischen dem letzten Abfahrtsbahnhof in einem Drittstaat und dem ersten Ankunftsbahnhof im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt,

Kontrolle am letzten Abfahrtsbahnhof bzw. am ersten Ankunftsbahnhof im Hoheitsgebiet eines Drittstaats.

1.2.2.

Zur Erleichterung des Hochgeschwindigkeits-Personenzugverkehrs können die Mitgliedstaaten, über deren Hoheitsgebiet die Zugstrecke von Hochgeschwindigkeitszügen aus Drittstaaten verläuft, im Einvernehmen mit den betreffenden Drittstaaten und unter Beachtung der unter Nummer 1.1.4 genannten Grundsätze ferner beschließen, bei Personen in Zügen aus Drittstaaten nach einem der nachstehenden Verfahren Einreisekontrollen vorzunehmen:

in den Bahnhöfen eines Drittstaats, in denen diese Fahrgäste den Zug besteigen,

in den Bahnhöfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in denen diese Fahrgäste den Zug verlassen,

während der Fahrt im Zug zwischen den Bahnhöfen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats und den im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Bahnhöfen, sofern diese Fahrgäste im Zug bleiben."

b)

Nummer 3.1 erhält folgende Fassung:

"3.1   Allgemeine Kontrollverfahren im Seeverkehr

3.1.1.

Die Kontrolle erfolgt im Ankunfts- oder im Abfahrtshafen oder in einer in unmittelbarer Nähe des Schiffes dazu vorgesehenen Anlage oder an Bord des Schiffes im Küstenmeer, wie dieses im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen definiert ist. Die Mitgliedstaaten dürfen Abkommen schließen, nach denen unter Beachtung der unter Nummer 1.1.4 genannten Grundsätze Kontrollen auch während der Fahrt oder bei der Ankunft oder der Abfahrt des Schiffes im Hoheitsgebiet eines Drittstaats zulässig sind.

3.1.2.

Der Schiffsführer, der Schiffsagent oder eine andere vom Schiffsführer dazu ermächtigte oder in einer für die betreffende Behörde akzeptablen Weise authentifizierte Person (beide werden nachstehend als "Schiffsführer" bezeichnet) erstellt eine Liste der Besatzung und gegebenenfalls der Passagiere; die Liste enthält die Informationen, die nach den Formularen 5 (Besatzungsliste) und 6 (Passagierliste) des Übereinkommens zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs (FAL-Übereinkommen) erforderlich sind, sowie gegebenenfalls die Nummern der Visa oder der Aufenthaltstitel und ihre Erstellung erfolgt

spätestens 24 Stunden vor Ankunft im Hafen,

spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Schiff aus dem vorigen Hafen ausläuft, sofern die Reisezeit weniger als 24 Stunden beträgt, oder

falls der Anlaufhafen nicht bekannt ist oder während der Reise geändert wird, sobald diese Information vorliegt.

Der Schiffsführer übersendet die Liste(n) an die Grenzschutzbeamten oder, sofern nach einzelstaatlichem Recht vorgesehen, die anderen zuständigen Behörden, die diese unverzüglich an die Grenzschutzbeamten weiterleiten."

3.1.3.

Die Grenzschutzbeamten oder die Behörden nach Nummer 3.1.2. händigen dem Schiffsführer eine Empfangsbestätigung (eine unterzeichnete Ausfertigung der Liste(n) oder eine elektronische Empfangsbestätigung) aus, die von diesem während der Liegezeit im Hafen auf Anfrage vorgelegt wird.

3.1.4.

Der Schiffsführer unterrichtet die zuständigen Behörden unverzüglich über alle Änderungen in der Zusammensetzung der Besatzung oder der Zahl der Passagiere.

Der Schiffsführer unterrichtet die zuständigen Behörden darüber hinaus innerhalb der unter Nummer 3.1.2 genannten Frist über die Anwesenheit blinder Passagiere an Bord. Blinde Passagiere bleiben jedoch unter der Verantwortlichkeit des Schiffsführers.

Abweichend von den Artikeln 4 und 7 werden Personen an Bord keinen systematischen Grenzkontrollen unterzogen. Jedoch nehmen die Grenzschutzbeamten nur dann eine Durchsuchung des Schiffes und Personenkontrollen bei den an Bord befindlichen Personen vor, wenn dies aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist.

3.1.5.

Der Schiffsführer teilt der zuständigen Behörde rechtzeitig unter Beachtung der Hafenordnung die Abfahrtszeit des Schiffes mit."

c)

Nummer 3.2. wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 3.2.1 erhält folgende Fassung:

"3.2.1.

Der Schiffsführer des Kreuzfahrtschiffes übermittelt der zuständigen Behörde die Route und das Programm der Kreuzfahrt, sobald die Route und das Programm festgelegt wurden, spätestens jedoch innerhalb der unter Nummer 3.1.2 genannten Frist."

ii)

Nummer 3.2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Besatzung und die Passagiere dieser Schiffe werden jedoch nur dann Kontrollen unterzogen, wenn dies aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist."

iii)

In Nummer 3.2.3 Buchstaben a und b wird der Ausdruck "Nummer 3.2.4" durch den Ausdruck "Nummer 3.1.2" ersetzt.

iv)

Der Unterabsatz 2 in Nummer 3.2.3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"Die Besatzung und die Passagiere dieser Schiffe werden jedoch nur dann Kontrollen unterzogen, wenn dies aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist."

v)

Nummer 3.2.4 wird gestrichen.

vi)

In Nummer 3.2.9 wird Absatz 2 gestrichen.

vii)

In Nummer 3.2.10 wird folgender Buchstabe angefügt:

"i)

Nummer 3.1.2 (Pflicht zur Übermittlung von Besatzungs- und Passagierlisten) kommt nicht zur Anwendung. Wenn gemäß der Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen (1) eine Liste der an Bord befindlichen Personen erstellt werden muss, hat der Schiffsführer eine Kopie dieser Liste spätestens 30 Minuten nach Auslaufen aus einem Hafen eines Drittstaats der zuständigen Behörde des Ankunftshafens im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

viii)

Folgende Nummer wird angefügt:

"3.2.11.

Nimmt eine aus einem Drittstaat kommende Fähre bei Fahrten mit mehr als einem Zwischenstopp im Gebiet der Mitgliedstaaten nur für den restlichen Streckenabschnitt in diesem Gebiet Passagiere an Bord, so müssen diese Passagiere am Abfahrtshafen einer Ausreisekontrolle und am Ankunftshafen einer Einreisekontrolle unterzogen werden.

Die Kontrolle der bei diesen Zwischenstopps bereits an Bord befindlichen und nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugestiegenen Personen erfolgt im Ankunftshafen. Das umgekehrte Verfahren gilt, wenn das Bestimmungsland ein Drittstaat ist."

ix)

Folgende Nummer mit Titel wird angefügt:

"Frachtverbindungen zwischen Mitgliedstaaten

3.2.12.

Abweichend von Artikel 7 werden bei Frachtverbindungen zur Beförderung von Gütern zwischen zwei oder mehr Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Fahrtunterbrechung in außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gelegenen Häfen keine Grenzkontrollen durchgeführt.

Die Besatzung und die Passagiere dieser Schiffe werden jedoch Kontrollen unterzogen, wenn dies aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist."

5.

Anhang VII wird wie folgt geändert:

a)

in Nummer 3 erhalten die Nummern 3.1 und 3.2 folgende Fassung:

"Abweichend von den Artikeln 4 und 7 dürfen die Mitgliedstaaten erlauben, dass Seeleute mit einem gültigen Reisepapier für Seeleute, das gemäß den Übereinkommen Nr. 108 (1958) oder Nr. 185 (2003) der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Ausweise für Seeleute, dem Übereinkommen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs (FAL-Übereinkommen) sowie den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt wurde, für einen Aufenthalt an Land im Hafenort oder in den angrenzenden Gemeinden in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder durch Rückkehr auf ihr Schiff aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen, ohne sich an einer Grenzübergangsstelle ausweisen zu müssen, sofern sie in der Musterrolle ihres Schiffes eingetragen sind, die zuvor den zuständigen Behörden zur Kontrolle vorgelegt wurde.

Aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung können Seeleute jedoch vor ihrem Landgang von den Grenzschutzbeamten einer Kontrolle nach Artikel 7 unterzogen werden."

b)

In Nummer 6 werden folgende Nummern eingefügt:

"6.4.

Die Mitgliedstaaten benennen nationale Kontaktstellen, bei denen Informationen über Minderjährige eingeholt werden können, und teilen dies der Kommission mit. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten eine Liste der nationalen Kontaktstellen zur Verfügung.

6.5.

Bei Zweifeln über die in den Absätzen 6.1 bis 6.3 genannten Umstände können Grenzschutzbeamte die Liste der nationalen Kontaktstellen zu Minderjährigen konsultieren."

c)

Folgende Nummern werden angefügt:

"7.   Rettungsdienste, Polizei, Feuerwehr und Grenzschutzbeamte

Die Regeln für die Ein- und Ausreise von Angehörigen der Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr in Notlagen sowie von Grenzschutzbeamten, die die Grenze in Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben überschreiten, sind in innerstaatlichen Vorschriften niederzulegen. Die Mitgliedstaaten können bilaterale Abkommen mit Drittländern über die Ein- und Ausreise dieser Personengruppen schließen. Diese Regeln und bilateralen Abkommen können von den Artikeln 4, 5 und 7 abweichen.

8.   Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen

Abweichend von den Artikeln 4 und 7 werden Arbeitnehmer im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Nummer 18a, die regelmäßig ohne Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Drittstaats auf dem See- oder Luftweg in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückkehren, keinen systematischen Kontrollen unterzogen.

Bei der Bestimmung der Häufigkeit der vorzunehmenden Kontrollen wird jedoch das Risiko der illegalen Einwanderung berücksichtigt, insbesondere wenn sich die Offshore-Anlage in unmittelbarer Nähe der Küste eines Drittstaats befindet."

6.

In Anhang VIII wird das Standardformular wie folgt geändert:

a)

das Wort "Einreisestempel" wird durch das Wort "Einreise- oder Ausreisestempel" ersetzt;

b)

das Wort "eingereist" wird durch das Wort "eingereist oder daraus ausgereist" ersetzt.


(1)  ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35."


ANHANG II

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 werden wie folgt geändert:

1.

in Anhang VI erhält die Nummer 4 des Formblatts "Einheitliches Formblatt zur Unterrichtung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums und zur entsprechenden Begründung" folgende Fassung:

"4.

Sie haben sich im gegenwärtigen Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Gebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten."

2.

Anhang VII Nummer 4 letzter Satz erhält folgende Fassung:

"Bei einem länger als sechs Monate gültigen Visum gilt für jeden Zeitraum von 180 Tagen eine Höchstaufenthaltsdauer von 90 Tagen."

3.

Artikel 5 Absatz 2 des Anhangs XI erhält folgende Fassung:

"(2)   Das Visum ist ein einheitliches Visum für mehrfache Einreisen, mit dem ein Aufenthalt von höchstens 90 Tagen für die Dauer der Olympischen und/oder der Paralympischen Spiele bewilligt wird."