31999L0032

Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG

Amtsblatt Nr. L 121 vom 11/05/1999 S. 0013 - 0018


RICHTLINIE 1999/32/EG DES RATES

vom 26. April 1999

über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter fluessiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Ziele und Grundsätze der gemeinschaftlichen Umweltpolitik, die in den Umweltaktionsprogrammen - insbesondere dem Fünften Umweltaktionsprogramm(4) - auf der Grundlage der Prinzipien des Artikels 130r des Vertrags beschrieben sind, richten sich insbesondere darauf, die Menschen vor den erwiesenen Gefahren der Schwefeldioxidemissionen wirksam zu schützen und die Umwelt zu schützen, indem verhindert wird, daß die Schwefelniederschläge die kritische Belastung und die einschlägigen Grenzwerte überschreiten.

(2) Gemäß Artikel 129 des Vertrags sind die Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes Bestandteil der übrigen Politiken der Gemeinschaft. Gemäß Artikel 3 Buchstabe o) umfaßt die Tätigkeit der Gemeinschaft auch einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus.

(3) Schwefeldioxidemissionen tragen erheblich zum Problem der Versauerung in der Gemeinschaft bei. Ferner werden menschliche Gesundheit und Umwelt durch Schwefeldioxid unmittelbar beeinträchtigt.

(4) Die Versauerung schädigt empfindliche Ökosysteme, bedroht die Artenvielfalt, verringert den Erholungswert und beeinträchtigt sowohl die landwirtschaftliche Erzeugung als auch das Wachstum der Wälder. Saurer Regen kann in den Städten schwere Schäden an modernen und historischen Gebäuden verursachen. Die Schwefeldioxidbelastung in den Städten kann außerdem die menschliche Gesundheit stark beeinträchtigen, vor allem bei Personen mit Erkrankungen der Atemwege.

(5) Die Versauerung ist ein grenzüberschreitendes Phänomen, das sowohl gemeinschaftliche als auch nationale oder regionale Lösungen verlangt.

(6) Schwefeldioxidemissionen tragen außerdem zur Bildung von Feststoffteilchen in der Atmosphäre bei.

(7) Die Gemeinschaft und die einzelnen Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des UN-ECE-Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung. Das zweite UN-ECE-Protokoll über die grenzüberschreitende Luftverunreinigung durch Schwefeldioxid sieht vor, daß die Vertragsparteien die SO2-Emissionen gemäß der im ersten Protokoll vorgesehenen Verringerung von 30 % oder noch stärker senken. Das zweite UN-ECE-Protokoll geht von der Prämisse aus, daß kritische Belastungen und Niveaus in verschiedenen empfindlichen Gebieten auch weiterhin überschritten werden. Weitere Maßnahmen zur Senkung der Schwefeldioxidemissionen werden nach wie vor notwendig sein, um die Ziele des Fünften Umweltaktionsprogramms zu erreichen. Die Vertragsparteien sollten daher die Schwefeldioxidemissionen weiter erheblich zurückführen.

(8) Schwefel, der in Öl und in Kohle in geringen Mengen natürlich vorkommt, ist seit Jahrzehnten als wichtigste Quelle für Schwefeldioxidemissionen nachgewiesen, die ihrerseits eine Hauptursache für den "sauren Regen" und eine der wichtigsten Ursachen für die Luftverschmutzung in vielen Stadt- und Industriegebieten sind.

(9) Die Kommission hat kürzlich eine Mitteilung über die Bekämpfung der Versauerung in der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht. Die Verringerung der Schwefeldioxidemissionen aus der Verbrennung bestimmter fluessiger Kraft- und Brennstoffe ist fester Bestandteil dieser kosteneffizienten Strategie. Die Gemeinschaft erkennt an, daß auch Maßnahmen in bezug auf alle anderen Kraft- oder Brennstoffe erforderlich sind.

(10) Untersuchungen haben ergeben, daß die Vorteile einer Senkung der Schwefelemissionen durch einen geringeren Schwefelgehalt in Kraft- oder Brennstoffen im Rahmen dieser Richtlinie oftmals erheblich größer sein werden als die geschätzten Kosten für die Industrie. Die Technologie zur Verringerung des Schwefelgehalts fluessiger Kraft- oder Brennstoffe ist vorhanden und gut eingeführt.

(11) In Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 3b des Vertrags läßt sich das Ziel der Verringerung von Schwefeldioxidemissionen aus der Verbrennung bestimmter fluessiger Kraft- oder Brennstoffe durch Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten nicht effizient erreichen. Ein unkoordiniertes Vorgehen kann außerdem die Erreichung dieses Ziels nicht gewährleisten, ist potentiell kontraproduktiv und wird darüber hinaus am Markt für die betroffenen Kraft- oder Brennstoffe Verunsicherung auslösen. Angesichts der Notwendigkeit einer gemeinschaftsweiten Verringerung der Schwefeldioxidemissionen sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene daher wirksamer. Diese Richtlinie beschränkt sich auf die Mindestanforderungen zur Erreichung des angestrebten Ziels.

(12) In der Richtlinie 93/12/EWG des Rates vom 23. März 1993 über den Schwefelgehalt bestimmter fluessiger Brennstoffe(5) wird die Kommission aufgefordert, dem Rat einen Vorschlag für niedrigere Grenzwerte für den Schwefelgehalt in Gasöl sowie neue Grenzwerte für Flugzeugkerosin vorzulegen. Es wäre sinnvoll, auf der Grundlage von Kosteneffizienzuntersuchungen Grenzwerte für den Schwefelgehalt anderer fluessiger Kraft- oder Brennstoffe festzulegen, insbesondere für Schweröle, Bunkeröle, Gasöl für den Seeverkehr und Gasöle.

(13) Gemäß Artikel 130t des Vertrags hindert diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, die jedoch mit dem Vertrag vereinbar sein müssen und der Kommission notifiziert werden sollten.

(14) Bevor ein Mitgliedstaat neue und verstärkte Schutzmaßnahmen einführt, sollte er die Kommission über die entsprechenden Entwürfe gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(6) unterrichten.

(15) Bei der Festlegung des Grenzwertes für den Schwefelgehalt von Schweröl sollten Ausnahmen für Mitgliedstaaten und Regionen ermöglicht werden, in denen die Umweltbedingungen dies zulassen.

(16) Bei der Festlegung des Grenzwerts für den Schwefelgehalt von Schweröl sollten ferner Ausnahmen für die Verwendung dieser Öle in Feuerungsanlagen vorgesehen werden, die den Emissionsgrenzwerten der Richtlinie 88/609/EWG des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft(7), entsprechen. Im Lichte der bevorstehenden Überprüfung der Richtlinie 88/609/EG wird es möglicherweise erforderlich sein, einige Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten.

(17) Bei Feuerungsanlagen von Raffinerien, die aus dem Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 3 Ziffer i) Buchstabe c) dieser Richtlinie ausgenommen sind, sollten die in bezug auf derartige Anlagen gemittelten Schwefeldioxidemissionen die Grenzwerte nach der Richtlinie 88/609/EWG oder künftigen geänderten Fassungen dieser Richtlinie nicht überschreiten. Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten beachten, daß eine Ersetzung durch andere als die in Artikel 2 genannten Kraft- oder Brennstoffe nicht zu einem Anstieg der Emissionen von säuernden Schadstoffen führen sollte.

(18) Ein Grenzwert von 0,2 % für den Schwefelgehalt von Gasöl wurde bereits mit der Richtlinie 93/12/EWG eingeführt. Dieser Grenzwert sollte bis 1. Januar 2008 auf 0,1 % gesenkt werden.

(19) Gemäß der Beitrittsakte von 1994 wird Österreich und Finnland für die Bestimmungen der Richtlinie 93/12/EWG über den Schwefelgehalt von Gasöl eine vierjährige Ausnahmefrist, gerechnet ab dem Datum des Beitritts, gewährt.

(20) Der Grenzwert von 0,2 % (ab dem Jahr 2000) und von 0,1 % (ab dem Jahr 2008) für den Schwefelgehalt von Gasölen zur marinen Verwendung auf seegehenden Schiffen könnte Griechenland in seinem gesamten Hoheitsgebiet, Spanien im Bereich der Kanarischen Inseln, Frankreich im Bereich der Französischen Überseeischen Departements und Portugal im Bereich Madeiras und der Azoren technische und wirtschaftliche Probleme bereiten. Eine Ausnahmeregelung für Griechenland, die Kanarischen Inseln, die Französischen Überseeischen Departements sowie Madeira und die Azoren dürfte keine negativen Auswirkungen auf den Markt für Gasöl zur marinen Verwendung haben; für Ausfuhren von Gasöl zur marinen Verwendung aus Griechenland, von den Kanarischen Inseln, aus den Französischen Überseeischen Departements sowie von Madeira und den Azoren in andere Mitgliedstaaten gelten die im Einfuhrmitgliedstaat geltenden Anforderungen. Griechenland, den Kanarischen Inseln, den Französischen Überseeischen Departements sowie Madeira und den Azoren sollte daher eine Ausnahmegenehmigung von den in Gewichtsprozent Schwefel ausgedrückten Grenzwerten für Gasöl zur marinen Verwendung erteilt werden.

(21) Die durch die Verbrennung von Bunkerölen mit einem hohen Schwefelgehalt verursachten Schwefelemissionen der Schiffahrt tragen zur Verunreinigung durch Schwefeldioxid und zu Problemen der Versauerung bei. Die Gemeinschaft wird sich bei den laufenden und künftigen Verhandlungen zum MARPOL-Übereinkommen im Rahmen der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) für einen weitergehenden Schutz der für SOx-Emissionen empfindlichen Gebiete sowie für die Senkung des allgemein üblichen Grenzwertes für Bunkeröl (von zur Zeit 4,5 %) einsetzen. Die Initiativen der Gemeinschaft, das Gebiet der Nordsee/des Ärmelkanals als besonderes SOx-Emissionskontrollgebiet auszuweisen, sollten fortgesetzt werden.

(22) Die Forschungen über die Auswirkungen der Versauerung auf Ökosysteme und auf den menschlichen Organismus müssen vertieft werden. Die Gemeinschaft fördert diese Forschung im Rahmen des Fünften Forschungsrahmenprogramms(8).

(23) Wird die Versorgung mit Rohöl, Erdölprodukten oder anderen Kohlenwasserstoffen unterbrochen, so kann die Kommission für das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einen höheren Grenzwert genehmigen.

(24) Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie einführen und der Kommission regelmäßig Berichte über den Schwefelgehalt fluessiger Kraft- oder Brennstoffe vorlegen.

(25) Aus Gründen der Klarheit ist es erforderlich, die Richtlinie 93/12/EWG zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

(1) Ziel dieser Richtlinie ist die Verringerung der Schwefeldioxidemissionen aus der Verbrennung bestimmter fluessiger Kraft- oder Brennstoffe und dadurch die Verringerung der schädlichen Auswirkungen solcher Emissionen auf Mensch und Umwelt.

(2) Die Verringerung der Schwefeldioxidemissionen aus der Verbrennung bestimmter aus Erdöl gewonnener fluessiger Kraft- oder Brennstoffe soll durch die Festlegung von Grenzwerten für den Schwefelgehalt dieser Kraft- oder Brennstoffe als Voraussetzung für deren Verwendung im Gebiet der Mitgliedstaaten erreicht werden.

Die Grenzwerte für den Schwefelgehalt bestimmter aus Erdöl gewonnener fluessiger Kraft- oder Brennstoffe gelten jedoch nicht für

a) - in Seeschiffen verwendete aus Erdöl gewonnene fluessige Kraft- oder Brennstoffe, mit Ausnahme der unter die Begriffsbestimmung von Artikel 2 Nummer 3 fallenden Kraft- oder Brennstoffe,

- Gasöl für den Seeverkehr in Schiffen, die eine Grenze zwischen einem Drittland und einem Mitgliedstaat überqueren;

b) Kraft- oder Brennstoffe, die vor ihrer Endverbrennung weiterverarbeitet werden sollen;

c) Kraft- oder Brennstoffe, die zur Weiterverarbeitung in Raffinerien bestimmt sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "Schweröl"

- jeden aus Erdöl gewonnenen fluessigen Kraft- oder Brennstoff, der den Definitionen der KN-Codes 2710 00 71 bis 2710 00 78 entspricht

oder

- jeden aus Erdöl gewonnenen fluessigen Kraft- oder Brennstoff, der mit Ausnahme der unter den Nummern 2 und 3 genannten Gasöle) aufgrund seines Destillationsbereichs unter die Schweröle fällt, die zur Verwendung als Kraft- oder Brennstoff bestimmt sind und bei deren Destillation bei 250 °C nach der ASTM D86-Methode weniger als 65 Raumhundertteile (einschließlich Destillationsverlusten) übergehen. Kann die Destillation nicht anhand der ASTM D86-Methode bestimmt werden, so wird das Erdölerzeugnis ebenfalls als Schweröl eingestuft;

2. "Gasöl"

- jeden aus Erdöl gewonnenen fluessigen Kraft- oder Brennstoff, der den Definitionen der KN-Codes 2710 00 67 und 2710 00 68 entspricht

oder

- jeden aus Erdöl gewonnenen fluessigen Kraft- oder Brennstoff, der aufgrund seines Destillationsbereichs unter die Mitteldestillate fällt, die zur Verwendung als Kraft- oder Brennstoff bestimmt sind und bei deren Destillation bei 350 °C nach der ASTM D86-Methode einschließlich Destillationsverlusten mindestens 85 Raumhundertteile übergehen.

Diese Begriffsbestimmung gilt nicht für Dieselkraftstoffe im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates(9); Kraftstoffe für mobile Maschinen und Geräte sowie für landwirtschaftliche Zugmaschinen fallen ebenfalls nicht unter diese Begriffsbestimmung;

3. "Gasöl für den Seeverkehr" für Seeschiffe bestimmte Kraft- oder Brennstoffe, die der Definition unter Nummer 2 entsprechen oder deren Viskosität und Dichte im Rahmen der Werte für Viskosität und Dichte für Schiffsdestillate nach Tabelle 1 der ISO-Norm 8217 (1996) liegen;

4. "ASTM-Methode" die von der amerikanischen Vereinigung für Materialprüfungsnormen (American Society for Testing and Materials) in der Ausgabe 1976 der Standarddefinitionen und -spezifikationen für Erdölerzeugnisse und Schmieröl festgelegten Methoden;

5. "Feuerungsanlage" eine technische Anlage, in der Kraft- oder Brennstoffe zur Nutzung der damit erzeugten Wärme verfeuert werden;

6. "kritische Belastung" einen Schätzwert für die Belastung durch einen oder mehrere Schadstoffe, unterhalb dessen signifikant schädigende Wirkungen auf empfindliche Teile der Umwelt nach heutigem Wissensstand nicht auftreten.

Artikel 3

Maximaler Schwefelgehalt von Schwerölen

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ab dem 1. Januar 2003 Schweröle, deren Schwefelgehalt 1,00 Massenhundertteile überschreitet, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verwendet werden.

(2) Sofern die Luftqualitätsnormen für Schwefeldioxid, die in der Richtlinie 80/779/EWG des Rates(10) oder in anderen Rechtsvorschriften zur Außerkraftsetzung und Ersetzung dieser Normen festgelegt sind, und andere einschlägige gemeinschaftliche Bestimmungen eingehalten werden und die Emissionen nicht zur Überschreitung der kritischen Belastung in anderen Mitgliedstaaten beitragen, kann ein Mitgliedstaat die Verwendung von Schwerölen mit einem Schwefelgehalt zwischen 1,00 und 3,00 Massenhundertteilen in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder Teilen davon zulassen. Diese Zulassung gilt nur, wenn die Emissionen aus einem Mitgliedstaat nicht zur Überschreitung der kritischen Belastung in einem Mitgliedstaat beitragen.

(3) i) Vorbehaltlich einer geeigneten Überwachung der Emissionen durch die zuständigen Behörden gelten die Absätze 1 und 2 nicht für Schweröle, die

a) in den von der Richtlinie 88/609/EWG erfaßten Feuerungsanlagen verwendet werden, die im Sinne der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Nummer 9 jener Richtlinie als neue Anlagen einzustufen sind, und die Schwefeldioxidemissionsgrenzwerte für derartige Anlagen gemäß Artikel 4 und Anhang IV jener Richtlinie einhalten;

b) in anderen Feuerungsanlagen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, verwendet werden, wenn die Schwefeldioxidemissionen aus der Anlage höchstens 1700 mg SO2/Nm3 bei einem Sauerstoffgehalt des Rauchgases von 3 Volumenhundertteilen im trockenen Bezugszustand betragen;

c) die für die Verfeuerung in Raffinerien bestimmt sind, wenn die über alle Feuerungsanlagen der Raffinerie gemittelten monatlichen Schwefeldioxidemissionen unabhängig vom Brennstoff oder von der Brennstoffkombination innerhalb eines von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzulegenden Grenzwertbereichs bleiben, der 1700 mg/Nm3 nicht überschreitet, wobei Feuerungsanlagen im Sinne des Buchstabens a) ausgenommen sind.

ii) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Feuerungsanlagen, in denen Schweröle mit einem höheren als dem in Absatz 1 genannten Schwefelgehalt verwendet werden, nicht ohne die Genehmigung einer zuständigen Behörde betrieben werden, in der die Emissionsgrenzwerte festgelegt sind.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 sind bei einer Überprüfung der Richtlinie 88/609/EWG zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.

(5) Macht ein Mitgliedstaat von den in Absatz 2 genannten Möglichkeiten Gebrauch, so unterrichtet er die Kommission und die Öffentlichkeit mindestens zwölf Monate im voraus. Die Kommission muß so ausreichend unterrichtet werden, daß sie beurteilen kann, ob die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfuellt sind. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.

Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Informationen des betreffenden Mitgliedstaats prüft die Kommission die geplanten Maßnahmen und trifft nach dem Verfahren des Artikels 9 eine Entscheidung, die sie den Mitgliedstaaten mitteilt. Auf der Grundlage der Informationen, die der Kommission von den betreffenden Mitgliedstaaten zu übermitteln sind, wird diese Entscheidung alle acht Jahre nach dem Verfahren des Artikels 9 überprüft.

Artikel 4

Maximaler Schwefelgehalt von Gasöl

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Gasöl, einschließlich Gasöl für den Seeverkehr, in ihrem Hoheitsgebiet ab den folgenden Zeitpunkten nicht mehr verwendet wird:

- ab dem 1. Juli 2000, sofern sein Schwefelgehalt 0,20 Massenhundertteile überschreitet,

- ab dem 1. Januar 2008, sofern sein Schwefelgehalt 0,10 Massenhundertteile überschreitet.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Spanien für die Kanarischen Inseln, Frankreich für die Französischen Überseeischen Departements, Griechenland für die Gesamtheit oder Teile seines Hoheitsgebiets und Portugal für Madeira und die Azoren die Verwendung von Gasöl für den Seeverkehr mit einem Schwefelgehalt, der die Grenzwerte nach Absatz 1 überschreitet, zulassen.

(3) Sofern die Luftqualitätsnormen für Schwefeldioxid, die in der Richtlinie 80/779/EWG des Rates oder in anderen Rechtsvorschriften zur Außerkraftsetzung und Ersetzung dieser Normen und in anderen einschlägigen gemeinschaftlichen Bestimmungen festgelegt sind, eingehalten werden und die Emissionen nicht zur Überschreitung der kritischen Belastung in anderen Mitgliedstaaten beitragen, kann ein Mitgliedstaat die Verwendung von Gasöl mit einem Schwefelgehalt zwischen 0,10 und 0,20 Massenhundertteilen in Teilen oder der Gesamtheit seines Hoheitsgebiets zulassen. Diese Zulassung gilt nur, wenn die Emissionen aus einem Mitgliedstaat nicht zur Überschreitung des kritischen Werts in einem Mitgliedstaat beitragen, sowie lediglich bis zum 1. Januar 2013.

(4) Macht ein Mitgliedstaat von den in Absatz 3 genannten Möglichkeiten Gebrauch, so unterrichtet er die Kommission und die Öffentlichkeit mindestens zwölf Monate im voraus. Die Kommission muß so ausreichend unterrichtet werden, daß sie beurteilen kann, ob die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfuellt sind. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.

Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Informationen des betreffenden Mitgliedstaats prüft die Kommission die geplanten Maßnahmen im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dieser Richtlinie und trifft nach dem Verfahren des Artikels 9 eine Entscheidung, die sie den Mitgliedstaaten mitteilt.

Artikel 5

Veränderungen bei der Versorgung mit Kraft- oder Brennstoffen

Treten in einem Mitgliedstaat aufgrund einer plötzlichen Veränderung bei der Versorgung mit Rohöl, Erdölerzeugnissen oder sonstigen Kohlenwasserstoffen Schwierigkeiten auf, die Grenzwerte für den maximalen Schwefelgehalt gemäß den Artikeln 3 und 4 einzuhalten, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission mit. Die Kommission kann einen höheren Grenzwert gestatten, der für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt; sie teilt ihre Entscheidung dem Rat und den Mitgliedstaaten mit. Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen eines Monats mit der Entscheidung der Kommission befassen. Der Rat kann innerhalb von zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 6

Probenahmen und Analysen

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um durch Probenahmen zu kontrollieren, ob der Schwefelgehalt der verwendeten Kraft- und Brennstoffe den Artikeln 3 und 4 entspricht. Die Probenahmen beginnen innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Grenzwert für den maximalen Schwefelgehalt des Kraft- oder Brennstoffs in Kraft tritt. Die Probenahmen müssen mit ausreichender Häufigkeit vorgenommen werden und für den geprüften Kraft- oder Brennstoff repräsentativ sein.

(2) Für die Bestimmung des Schwefelgehalts sind folgende Referenzmethoden zu verwenden:

a) Schweröl und Gasöl für den Seeverkehr: ISO 8754 (1992) und PrEN ISO 14596,

b) Gasöl: EN 24260 (1987), ISO 8754 (1992) und PrEN ISO 14596.

Als Schiedsverfahren wird PrEN ISO 14596 verwendet. Die statistische Auswertung der Überprüfung des Schwefelgehalts der verwendeten Gasöle erfolgt gemäß der ISO-Norm 4259 (1992).

Artikel 7

Berichterstattung und Überprüfung

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 6 jährlich bis zum 30. Juni einen Kurzbericht über den Schwefelgehalt der fluessigen Kraft- und Brennstoffe vor, die unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und während des vorausgegangenen Kalenderjahres in ihrem Hoheitsgebiet verwendet wurden. Der Bericht schließt eine Übersicht über die nach Artikel 3 Absatz 3 gewährten Ausnahmen ein.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter anderem auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 erstellten Jahresberichte und der beobachteten Entwicklung der Luftqualität und der Versauerung bis zum 31. Dezember 2006 einen Bericht vor. Die Kommission kann zusammen mit diesem Bericht Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie, insbesondere zur Änderung der Grenzwerte für die einzelnen Kraft- und Brennstoffkategorien sowie der Ausnahmebestimmungen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 vorlegen.

(3) Die Kommission prüft, welche Maßnahmen ergriffen werden könnten, um den Beitrag zur Versauerung zu reduzieren, der auf die Verfeuerung von anderen als den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Gasölen für den Seeverkehr zurückgeht, und unterbreitet gegebenenfalls bis Ende 2000 einen Vorschlag.

Artikel 8

Änderungen der Richtlinie 93/12/EWG

(1) Die Richtlinie 93/12/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 1 werden Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 gestrichen.

b) In Artikel 2 werden Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 gestrichen.

c) Artikel 3 und Artikel 4 werden gestrichen.

(2) Absatz 1 gilt ab dem 1. Juli 2000.

Artikel 9

Beratender Ausschuß

Die Kommission wird von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zur treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 10

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen fest. Die festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 13

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FISCHER

(1) ABl. C 190 vom 21.6.1997, S. 9, und ABl. C 259 vom 18.8.1998, S. 5.

(2) ABl. C 355 vom 21.11.1997, S. 1.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 1998 (ABl. C 167 vom 1.6.1998, S. 111), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Oktober 1998 (ABl. C 364 vom 25.11.1998, S. 20) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 9. Februar 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 5.

(5) ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 81.

(6) ABl. L 109 vom 26.4.1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/139/EG der Kommission (ABl. L 32 vom 10.2.1996, S. 31).

(7) ABl. L 336 vom 7.12.1988, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/66/EG (ABl. L 337 vom 24.12.1984, S. 83).

(8) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1.

(9) ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(10) ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 30. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).