11.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 749/2014 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2014

über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absätze 7 und 8, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 19 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Informationen, die der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übermittelt werden, sind erforderlich, um den tatsächlichen Fortschritt bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten zur Begrenzung oder Reduktion aller Treibhausgasemissionen im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) (genehmigt mit dem Beschluss 94/69/EG des Rates (2)), des Kyoto-Protokolls zu diesem Übereinkommen (genehmigt mit der Entscheidung 2002/358/EG des Rates (3)) und des 2009 angenommenen Pakets von Rechtsakten der Union, die zusammen als „Klima- und Energiepaket“ bezeichnet werden, zu bewerten. Sie ermöglichen es der Union, nach Maßgabe der aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll erwachsenden Verpflichtungen Jahresberichte zu erstellen.

(2)

Der Beschluss 19/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien enthält die Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare, die die Vertragsparteien des Übereinkommens verwenden sollen. Die Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien vereinbarte in ihrem Beschluss 24/CP.19 über die Änderung der an die Vertragsparteien der Anlage 1 des UNFCCC gerichteten UNFCCC-Berichterstattungsleitlinien für jährliche Inventare, dass die UNFCCC-Vertragsparteien für nationale Treibhausgasinventare die Leitlinien des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (Intergouvernemental Panel on Climate Change — IPCC) von 2006 sowie die in einer Anlage zu diesem Beschluss enthaltenen neuen Treibhauspotenzialwerte des IPCC und geänderten Tabellen im gemeinsamen Berichterstattungsformat verwenden.

(3)

Nachdem die Entscheidung Nr. 280/2004/EG (4) durch die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 ersetzt wurde, ist die Entscheidung 2005/166/EG der Kommission (5) zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung Nr. 280/2004/EG zu aktualisieren, um den Änderungen der international vereinbarten Leitlinien Rechnung zu tragen und einheitliche Bedingungen für die Durchführung derjenigen Bestimmungen zu gewährleisten, die in der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 gegenüber der Entscheidung Nr. 280/2004/EG neu sind. Solche einheitlichen Durchführungsbestimmungen sollten zum einen die Berichterstattung über Treibhausgasinventare, vorläufige Treibhausgasinventare, Angaben zu Systemen für Politiken, Maßnahmen und Prognosen sowie die Verwendung von Versteigerungseinkünften und Projektgutschriften und zum anderen die Berichterstattung für die Zwecke des Beschlusses Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) umfassen. Angesichts der Vielzahl der an der Entscheidung 2005/166/EG vorzunehmenden Änderungen sollte diese aufgehoben und vollständig ersetzt werden.

(4)

Damit sichergestellt ist, dass die Einhaltung der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) glaubwürdig, kohärent und transparent sowie zeitnah beurteilt wird, sieht die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 auf Unionsebene ein Verfahren zur Überprüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Treibhausgasinventare vor. Der Zeitplan und die Maßnahmen für die umfassende und die jährliche Prüfung der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten sind festzulegen, um die zeitnahe und wirksame Durchführung des Prüfverfahrens zu gewährleisten.

(5)

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. C(2014) 1539 der Kommission (8) enthält die grundlegenden Anforderungen an das Inventarsystem der Union, damit dieses die Verpflichtungen gemäß dem Beschluss 19/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien erfüllt. Damit die zeitnahe und wirksame Erfüllung der Verpflichtungen gewährleistet ist, müssen in Bezug auf die Erstellung des Treibhausgasinventarberichts der Union die Fristen für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(6)

Um nach Ablauf des zusätzlichen Zeitraums für die Erfüllung der aus dem Kyoto-Protokoll erwachsenden Verpflichtungen die Rechtssicherheit bei den Berichterstattungspflichten sicherzustellen, sollten die Artikel 18, 19 und 24 der Entscheidung 2005/166/EG weiterhin gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 festgelegt für

a)

die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über Treibhausgasinventare, vorläufige Treibhausgasinventare, Angaben zu Politiken, Maßnahmen und Prognosen sowie die Verwendung von Versteigerungseinkünften und Projektgutschriften gemäß den Artikeln 7, 8, 12, 13, 14 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013;

b)

die Berichterstattung der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Beschlusses Nr. 529/2013/EU;

c)

den Zeitplan und die Verfahrensschritte für die umfassende und die jährliche Prüfung der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013;

d)

die Fristen für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erstellung des Treibhausgasinventarberichts der Union.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

„Tabelle im gemeinsamen Berichtsformat“ eine in der Anlage II des Beschlusses 24/CP.19 der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) („Beschluss 24/CP.19“) und in der Anlage des Beschlusses 6/CMP.9 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien enthaltene Tabelle für Informationen über anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken;

(2)

„Referenzkonzept“ das Referenzkonzept des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC), das in dessen gemäß Artikel 6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. C(2014) 1539 anwendbaren Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 enthalten4 ist;

(3)

„Konzept 1“ die in den IPCC-Leitlinien von 2006 oder dem IPCC-Leitfaden für die gute Praxis von 2003 enthaltene Basismethode;

(4)

„Schlüsselkategorie“ eine Kategorie, die das Treibhausgas-Gesamtinventar eines Mitgliedstaats oder der Union durch das absolute Niveau der Emissionen und des Abbaus von Gasen, die Trends der Emissionen und des Abbaus von Gasen oder die Unsicherheit der Emissionen und des Abbaus von Gasen wesentlich beeinflusst;

(5)

„Sektorenkonzept“ das in den IPCC-Leitlinien von 2006 enthaltene Sektorenkonzept des IPCC.

KAPITEL II

BERICHTERSTATTUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

Artikel 3

Allgemeine Vorschriften für die Berichterstattung über Treibhausgasinventare

1.   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission — mit Kopie an die Europäische Umweltagentur — die in Artikel 7 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 genannten Informationen durch Ausfüllen gemäß Artikel 6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. C(2014) 1539 und gemäß den Vorschriften der vorliegenden Verordnung

a)

der Tabellen im gemeinsamen Berichtsformat, indem er je nach der ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Software einen vollständigen Satz Kalkulationstabellen oder Dateien im Format XML (Extensible Markup Language) übermittelt und dabei seinen geografischen Bereich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 abdeckt;

b)

des von der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien angenommenen elektronischen Standardformats für die Berichterstattung über Kyoto-Einheiten unter Beachtung der entsprechenden Anweisungen für die Berichterstattung;

c)

der Anhänge I bis VIII und X bis XV dieser Verordnung.

2.   Der vollständige nationale Inventarbericht gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 wird auf der Grundlage der in der Anlage I des Beschlusses 24/CP.19 enthaltenen Struktur gemäß der Anlage zu den UNFCCC-Berichterstattungsleitlinien für jährliche Treibhausgasinventare unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung erstellt.

Artikel 4

Berichterstattung im nationalen Inventarbericht oder in einem Anhang zum nationalen Inventarbericht

1.   Die Mitgliedstaaten nehmen entsprechend den Spezifikationen in Anhang I die in den Artikeln 6 und 7 sowie 9 bis 16 verlangten Informationen und Tabellenformate in den nationalen Inventarbericht oder in einen gesonderten Anhang des nationalen Inventarberichts auf.

2.   Wenn die Mitgliedstaaten die zu übermittelnden Informationen und Tabellenformate wahlweise in den nationalen Inventarbericht oder in einen gesonderten Anhang des nationalen Inventarberichts aufnehmen können, geben sie durch Ausfüllen von Anhang I eindeutig an, wo die Informationen zu finden sind.

Artikel 5

Berichterstattungsverfahren

Die Mitgliedstaaten verwenden bei der Vorlage der Informationen gemäß den Artikeln 4, 5, 7 und 8 sowie 12 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) zur Verfügung gestellten ReportNet-Anwendungen der Europäischen Umweltagentur.

Artikel 6

Berichterstattung über nationale Inventarsysteme

1.   Jeder Mitgliedstaat übermittelt die Informationen über sein nationales Inventarsystem gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 als Freitext unter Angabe

a)

des Namens und der Kontaktdaten der nationalen Stelle, die die Gesamtverantwortung für das nationale Inventar des Mitgliedstaats trägt;

b)

der Rolle und der Verantwortlichkeiten verschiedener Behörden und Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Verfahren der Planung, Erstellung und Verwaltung des Inventars sowie der institutionellen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Regelungen für die Erstellung des Inventars,

c)

einer Beschreibung des Verfahrens für die Erhebung der Tätigkeitsdaten, für die Wahl der Emissionsfaktoren und Methodiken sowie für die Aufstellung von Emissionsschätzungen;

d)

einer Beschreibung der verfolgten Konzepte und der Ergebnisse der Bestimmung der Schlüsselkategorie(n);

e)

einer Beschreibung der Verfahren, anhand deren bestimmt wird, wann zuvor übermittelte Inventardaten neu zu berechnen sind;

f)

einer Beschreibung des Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollplans, seiner Durchführung und der aufgestellten Qualitätsziele sowie von Informationen über Verfahren der internen und externen Bewertung und Überprüfung und deren Ergebnisse gemäß den Leitlinien für nationale Systeme in der Anlage des Beschlusses 19/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien;

g)

einer Beschreibung der Verfahren der amtlichen Prüfung und Billigung des Inventars.

2.   Die Mitgliedstaaten übermitteln eine Beschreibung der Regelungen, mit denen sichergestellt wird, dass die zuständigen Inventarbehörden Zugang haben zu den in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 genannten Informationen, einschließlich Informationen zu den Organisationen, die die Informationen liefern, des Zeitplans für den regelmäßigen Zugang zu Informationen sowie des zugänglichen Disaggregations- und Vollständigkeitsniveaus.

Artikel 7

Berichterstattung über die Konsistenz der zu Luftschadstoffen übermittelten Daten

1.   Die Mitgliedstaaten übermitteln als Freitext Informationen über die Ergebnisse der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 genannten Kontrollen und die Konsistenz der Daten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b derselben Verordnung, die Folgendes umfassen:

a)

eine kurze Bewertung, ob die Emissionsschätzungen von Kohlenmonoxid (CO), Schwefeldioxid (SO2), Stickoxiden (NOx) und flüchtigen organischen Verbindungen in den Inventaren, die die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und im Rahmen des UN/ECE-Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung vorlegen, mit den entsprechenden Emissionsschätzungen in den Treibhausgasinventaren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übereinstimmen;

b)

die Zeitpunkte, zu denen die Berichte gemäß der Richtlinie 2001/81/EG und gemäß dem UN/ECE-Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung vorgelegt wurden, die dem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 vorgelegten Inventar gegenüber gestellt wurden.

2.   Ergeben die in Absatz 1 genannten Kontrollen eine (positive oder negative) Differenz von mehr als 5 % zwischen den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und gemäß der Richtlinie 2001/81/EG bzw. dem UN/ECE-Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung für das Jahr X-2 gemeldeten Gesamtemissionen eines bestimmten Luftschadstoffs (ohne Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF)), so erstattet der betreffende Mitgliedstaat zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 als Freitext übermittelten Informationen in dem in Anhang II der vorliegenden Verordnung vorgegebenen Tabellenformat Bericht über diesen Luftschadstoff.

3.   Ergibt sich die in Absatz 2 genannte (positive oder negative) Differenz von mehr als 5 % aus der Berichtigung von Datenfehlern oder aus Unterschieden beim geografischen Erfassungsbereich oder beim Anwendungsbereich der einzelnen Rechtsinstrumente, so können die Mitgliedstaaten sich auf die Übermittlung von Freitextangaben beschränken.

Artikel 8

Berichterstattung über Neuberechnungen

Die Mitgliedstaaten übermitteln den Grund für Neuberechnungen des Basisjahrs oder -zeitraums und des Jahres X-3 gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 in dem in Anhang III der vorliegenden Verordnung vorgegebenen Tabellenformat.

Artikel 9

Berichterstattung über die Umsetzung von Empfehlungen und Anpassungen

1.   Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 berichten die Mitgliedstaaten über den Stand der Umsetzung jeder im zuletzt veröffentlichten individuellen UNFCCC-Prüfbericht aufgeführten Empfehlung und Anpassung in dem in Anhang IV der vorliegenden Verordnung vorgegebenen Tabellenformat und begründen gegebenenfalls, warum sie eine solche Empfehlung nicht umsetzen.

2.   Die Mitgliedstaaten berichten über den Stand der Umsetzung jeder im neuesten Prüfbericht gemäß Artikel 35 Absatz 2 aufgeführten Empfehlung in dem in Anhang IV vorgegebenen Tabellenformat.

Artikel 10

Berichterstattung über die Konsistenz der gemeldeten Emissionen mit Daten aus dem Emissionshandelssystem

1.   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 genannten Informationen in dem in Anhang V der vorliegenden Verordnung vorgegebenen Tabellenformat.

2.   Die Mitgliedstaaten berichten als Freitext über die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 525/2013.

Artikel 11

Berichterstattung über die Konsistenz der zu fluorierten Treibhausgasen gemeldeten Daten

Die Mitgliedstaaten berichten als Freitext über die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und übermitteln dabei

a)

eine Beschreibung der Detailgenauigkeit der vom Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen sowie der dabei verglichenen Datensätze und Vorlagen;

b)

eine Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse der Kontrollen und Erklärungen für die größten Diskrepanzen;

c)

Informationen darüber, ob und wie die von den Betreibern gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (11) erhobenen Daten verwendet wurden.

d)

Wurden die Kontrollen nicht durchgeführt, ist zu erläutern, warum sie für nicht wichtig gehalten wurden.

Artikel 12

Berichterstattung über die Konsistenz mit Energiedaten

1.   Im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übermitteln die Mitgliedstaaten Freitextangaben über den Vergleich zwischen dem Referenzkonzept, dessen Berechnung die Daten des Treibhausgasinventars zugrunde liegen, und dem Referenzkonzept, dessen Berechnung auf den gemäß Artikel 4 und Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) gemeldeten Daten basiert.

2.   Bei einer (positiven oder negativen) Differenz von mehr als 2 % beim ersichtlichen nationalen Gesamtverbrauch von fossilen Brennstoffen aller Kategorien zusammengenommen des Jahres X-2 übermitteln die Mitgliedstaaten Zahlenangaben und Erklärungen in dem in Anhang VI vorgegebenen Tabellenformat.

Artikel 13

Berichterstattung über Änderungen der Beschreibungen nationaler Inventarsysteme oder Register

Wenn die Beschreibung des nationalen Inventarsystems oder des nationalen Registers gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben n und o der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 seit der letzten Vorlage des nationalen Inventarberichts nicht geändert wurde, geben dies die Mitgliedstaaten in den jeweiligen Kapiteln des nationalen Inventarberichts ausdrücklich an.

Artikel 14

Berichterstattung über Unsicherheit und Vollständigkeit

1.   Für die Zwecke der Berichterstattung über die Unsicherheit im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übermitteln die Mitgliedstaaten Unsicherheitsabschätzungen nach dem Konzept 1 für

a)

Emissionsmengen und -trends sowie

b)

Tätigkeitsdaten und Emissionsfaktoren oder auf der geeigneten Kategorieebene verwendete andere Schätzparameter in dem in Anhang VII der vorliegenden Verordnung vorgegebenen Tabellenformat.

2.   Die allgemeine Bewertung der Vollständigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 umfasst

a)

eine Übersicht über die Kategorien, für die gemäß den in der Anlage I zum Beschluss 24/CP.19 enthaltenen UNFCCC-Berichterstattungsleitlinien für jährliche Treibhausgasinventare keine Schätzungen (not estimated — NE) gemeldet wurden, und eingehende Erläuterungen dafür, warum diese Einstufung verwendet wird, obwohl die IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 Verfahren für die Schätzung von Treibhausgasen vorsehen;

b)

eine Beschreibung des geografischen Erfassungsbereichs des Treibhausgasinventars.

3.   Legt ein Mitgliedstaat im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls bzw. im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 Inventare mit unterschiedlichen geografischen Erfassungsbereichen vor, so muss er kurz beschreiben, nach welchen Grundsätzen und Verfahren er bei der Zusammenstellung des Inventars für sein in der Union gelegenes Hoheitsgebiet die für das Unionsgebiet gemeldeten Emissionen und abgebauten Gase von den Emissionen und abgebauten Gasen unterschieden hat, die er für nicht in der Union gelegene Gebiete gemeldet hat.

Artikel 15

Berichterstattung über andere Aspekte bei der Erstellung des Treibhausgasinventarberichts der Union

1.   Damit der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 genannte Treibhausgasinventarbericht der Union erstellt werden kann, übermitteln die Mitgliedstaaten in den entsprechenden XML-Dateien oder Tabellen im gemeinsamen Berichterstattungsformat Angaben zu den Methoden und Emissionsfaktoren, die sie bei den Kategorien angewandt haben, die als Schlüsselkategorien der Union ausgewiesen wurden.

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 stellt die Kommission bis zum 31. Oktober des Jahres vor der Vorlage des Inventars die Liste der aktuellen Schlüsselkategorien der Union zur Verfügung.

3.   Die Mitgliedstaaten erläutern frühere Emissionstrends und jährliche Schwankungen auf Ebene der Gesamtzahlen zu jedem Sektor und nennen dabei die Haupteinflussfaktoren für die Trends. Dabei erklären sie vorrangig die Veränderungen, die im neuesten Inventarjahr gegenüber 1990 festzustellen sind, und wesentliche jährliche Schwankungen in den jüngsten Berichtsjahren, namentlich vom Jahr X-3 auf das Jahr X-2.

Artikel 16

Berichterstattung über wichtige Änderungen der Verfahrensbeschreibungen

Bis zum 15. März jedes Jahres melden die Mitgliedstaaten in dem in Anhang VIII vorgegebenen Tabellenformat die wichtigsten Änderungen der Verfahrensbeschreibungen im nationalen Inventarbericht seit seiner am 15. April des Vorjahres fälligen Übermittlung.

Artikel 17

Berichterstattung über vorläufige Treibhausgasinventare

1.   Die Mitgliedstaaten übermitteln vorläufige Treibhausgasinventare gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 in der Tabelle „Summary table 2“ des gemeinsamen Berichtsformats wie folgt:

a)

Aufschlüsselung der Quellenkategorien in einem Detail, welche die für die Aufstellung der Schätzungen für das Jahr X-1 verfügbaren Tätigkeitsdaten und Verfahren widerspiegelt;

b)

Ausschluss der vorläufigen insgesamt durch den Bereich LULUCF verursachten Emissionen und abgebauten Gase als CO2-Äquivalent;

c)

Aufnahme von zwei Spalten, um — soweit diese Informationen verfügbar sind — Emissionen nach Quellenkategorien getrennt zu übermitteln, die unter das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingeführte EU-Emissionshandelssystem und unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallen.

2.   Die Mitgliedstaaten übermitteln Erklärungen, einschließlich zu den Haupteinflussfaktoren der in der „Summary table 2“ gemeldeten Emissionstrends im Vergleich zu dem bereits übermittelten Inventar. Diese Erklärungen spiegeln lediglich die für die Aufstellung der Schätzungen für das Jahr X-1 verfügbaren Informationen wider.

Artikel 18

Fristen für die Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Erstellung des Treibhausgasinventarberichts der Union

Bei der Erstellung des Treibhausgasinventars und des Inventarberichts der Union arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammen und koordinieren sie unter Beachtung der Fristen in Anhang IX.

Artikel 19

Berichterstattung über die Bestimmung der zugeteilten Menge

Im Einklang mit der Anlage I des Beschlusses 2/CMP.8 über den Bericht zur Erleichterung der Berechnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission drei Monate vor Ablauf der Frist für die Vorlage dieses Berichts beim UNFCCC einen Bericht mit den Informationen, die erforderlich sind, um die Berechnung der gemeinsam zugeteilten Menge und der der Union zugeteilten Menge gemäß Artikel 3 Absätze 7a, 8 und 8a des Kyoto-Protokolls für den zweiten Verpflichtungszeitraum zu erleichtern.

Artikel 20

Berichterstattung über nationale Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie Prognosen

Die Mitgliedstaaten berichten über die nationalen Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie Prognosen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und übermitteln dabei

a)

Informationen über die relevanten institutionellen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Regelungen, einschließlich der Benennung der zuständigen nationalen Stelle oder Stellen, der bzw. denen die Gesamtverantwortung für die Politikbewertung des betreffenden Mitgliedstaats und für die Prognosen der anthropogenen Treibhausgasemissionen übertragen wird;

b)

eine Beschreibung der relevanten institutionellen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats für die Bewertung von Politiken und die Erstellung von Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken;

c)

eine Beschreibung der relevanten verfahrenstechnischen Regelungen und der Fristen für die Gewährleistung der Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Informationen über Politiken und Maßnahmen sowie über Prognosen;

d)

eine Beschreibung des Gesamtverfahrens für die Erhebung und Verwendung von Daten zusammen mit einer Beurteilung, ob der Bewertung von Politiken und Maßnahmen sowie der Erstellung von Prognosen kohärente Prozesse zugrunde liegen, und der Angabe der einzelnen Sektoren, für die Prognosen erstellt wurden;

e)

eine Beschreibung des Verfahrens zur Auswahl von Annahmen, methodischen Ansätzen und Modellen für die Bewertung von Politiken und für die Erstellung von Prognosen der anthropogenen Treibhausgasemissionen;

f)

eine Beschreibung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrolltätigkeiten und der für die Prognosen durchgeführten Sensitivitätsanalyse.

Artikel 21

Berichterstattung über die Aktualisierung der Strategien der Mitgliedstaaten für eine kohlenstoffarme Entwicklung

Die Mitgliedstaaten berichten über die Aktualisierung ihrer Strategien für eine kohlenstoffarme Entwicklung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und übermitteln dabei Angaben zu

a)

dem Ziel zusammen mit einer kurzen Beschreibung der vorgenommenen Aktualisierung;

b)

dem Rechtsstatus der Strategie für eine kohlenstoffarme Entwicklung und ihrer Aktualisierungen;

c)

den Änderungen und erwarteten Auswirkungen der Aktualisierung auf die Umsetzung der Strategie für eine kohlenstoffarme Entwicklung;

d)

der zeitlichen Planung und den Fortschritten bei der Umsetzung der Strategie für eine kohlenstoffarme Entwicklung und ihrer Aktualisierung, und, soweit verfügbar, einer Bewertung der voraussichtlich mit der Aktualisierung verbundenen Kosten und Vorteile;

e)

der Art und Weise, wie die Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 öffentlich zugänglich gemacht werden.

Artikel 22

Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen

1.   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 genannten Informationen über Politiken und Maßnahmen in den in Anhang XI der vorliegenden Verordnung vorgegebenen Tabellenformaten unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Berichtsformulars gemäß dem von der Kommission eingeführten Vorlageverfahren.

2.   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Tabellen übermitteln die Mitgliedstaaten als Freitext qualitative Angaben dazu, wie die einzelnen gemäß Absatz 1 gemeldeten Politiken und Maßnahmen miteinander verknüpft sind und welchen Beitrag sie zu den verschiedenen Prognoseszenarios leisten, und bewerten ihren Beitrag zur Verwirklichung einer Strategie für eine kohlenstoffarme Entwicklung.

Artikel 23

Berichterstattung über Prognosen

1.   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 genannten Informationen über die Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken in den Tabellenformaten in Anhang XII der vorliegenden Verordnung unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Berichtsformulars gemäß dem von der Kommission eingeführten Vorlageverfahren.

2.   Die Mitgliedstaaten übermitteln als Freitext zusätzliche Informationen zu

a)

den Ergebnissen der Sensitivitätsanalyse für die übermittelten gesamten Treibhausgasemissionen zusammen mit einer kurzen Erläuterung dazu, welche Parameter wie verändert wurden;

b)

den Ergebnissen der Sensitivitätsanalyse, aufgeschlüsselt nach den unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallenden Gesamtemissionen, den Gesamtemissionen, die unter das mit der Richtlinie 2003/87/EG geschaffene Emissionshandelssystem der Union fallen, und den LULUCF-Gesamtemissionen, sofern solche Informationen verfügbar sind;

c)

dem Jahr der Inventardaten (Basisjahr) und dem Jahr des Inventarberichts, der als Ausgangspunkt für die Prognosen herangezogen wurde;

d)

den herangezogenen Prognosemethoden, einschließlich einer kurzen Beschreibung der verwendeten Modelle und ihres sektoralen, geografischen und zeitlichen Erfassungsbereichs, Referenzen für weitere Informationen zu den Modellen und Informationen dazu, welche exogenen Annahmen und Parameter verwendet wurden.

3.   Um die Einheitlichkeit der aggregierten Prognosen für die Union zu gewährleisten, empfiehlt die Kommission neun Monate vor der Frist für die Vorlage des Berichts über die Prognosen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 in Absprache mit den Mitgliedstaaten harmonisierte länderübergreifend festgelegte Schlüsselparameter, darunter die CO2-Preise im Rahmen des Emissionshandelssystems und die internationalen Importpreise für Erdöl und Kohle.

Artikel 24

Berichterstattung über die Verwendung von Versteigerungseinkünften

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 genannten Informationen über die Verwendung von Versteigerungseinkünften in dem Tabellenformat in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung.

Artikel 25

Berichterstattung über zur Erfüllung der Entscheidung Nr. 406/2009/EG verwendete Projektgutschriften

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 genannten Informationen über die Verwendung von Projektgutschriften für die Erfüllung der Entscheidung Nr. 406/2009/EG in dem Tabellenformat in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 26

Übermittlung von Kurzinformationen über abgeschlossene Übertragungen

1.   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Kurzinformationen über abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG in dem Tabellenformat in Anhang XV der vorliegenden Verordnung.

2.   Die Kommissionsdienststellen erstellen jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die Informationen der Mitgliedstaaten und stellen ihn elektronisch zur Verfügung. Dieser Bericht enthält lediglich aggregierte Daten und legt keine Angaben einzelner Mitgliedstaaten zu den Preisen je Einheit der jährlichen Emissionszuweisung offen.

KAPITEL III

ÜBERPRÜFUNG VON TREIBHAUSGASEMISSIONEN DURCH UNIONSEXPERTEN

Artikel 27

Organisation der Prüfungen

1.   Bei der Durchführung der in Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 genannten Prüfungen werden die Kommission und die Europäische Umweltagentur von einer Gruppe technischer Experten für Prüfungen unterstützt.

2.   Die Europäische Umweltagentur übernimmt für die Prüfungen die Aufgaben des Sekretariats.

3.   Die Kommission und die Europäische Umweltagentur wählen eine hinreichende Zahl von Prüfexperten aus, die die geeigneten Inventarbereiche abdecken, um sicherzustellen, dass die betreffenden Treibhausgasinventare innerhalb der verfügbaren Zeitspanne angemessen geprüft werden.

4.   Die gemäß Absatz 3 ausgewählten Prüfexperten haben Erfahrung auf dem Gebiet der Zusammenstellung von Treibhausgasinventaren und sind vorzugsweise auf dem Gebiet der Überprüfung von Treibhausgasen tätig.

5.   Ein Mitglied der Gruppe technischer Prüfexperten, das zur Erstellung des Treibhausgasinventars eines einzelnen Mitgliedstaats beigetragen hat oder Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist, dessen Inventar geprüft werden soll, nimmt nicht an der Prüfung dieses Inventars teil.

6.   Die Kommission und die Europäische Umweltagentur bemühen sich zu gewährleisten, dass die Prüfung der Treibhausgasinventare für alle betroffenen Mitgliedstaaten einheitlich und objektiv vorgenommen wird, um eine hohe Qualität der sich ergebenden technischen Bewertungen sicherzustellen.

7.   Die Prüfungen werden als Unterlagenprüfungen oder zentrale Prüfungen durchgeführt.

8.   Das Sekretariat kann beschließen,

a)

in ein und demselben Jahr eine Unterlagenprüfung und eine zentrale Prüfung durchzuführen;

b)

auf Empfehlung der Gruppe technischer Prüfexperten und in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat zusätzlich zu der Unterlagenprüfung oder der zentralen Prüfung einen Besuch des Landes vorzunehmen.

Artikel 28

Aufgaben des Sekretariats

Die Aufgaben des Sekretariats gemäß Artikel 27 Absatz 2 umfassen Folgendes:

a)

Aufstellung des Arbeitsplans für die Prüfung;

b)

Zusammenstellung und Bereitstellung der Informationen, die die Gruppe technischer Prüfexperten für ihre Arbeit benötigt;

c)

Koordinierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfarbeiten, einschließlich der Kommunikation zwischen der Gruppe technischer Prüfexperten und der/den benannten Kontaktperson(en) des geprüften Mitgliedstaats sowie andere praktische Regelungen;

d)

Bestätigung der Fälle, in denen die Treibhausgasinventare eines Mitgliedstaats größere Probleme im Sinne von Artikel 31 aufweisen, in Absprache mit der Kommission;

e)

Zusammenstellung und Redaktion der abschließenden Berichte und der Zwischenberichte über die Prüfung und deren Übermittlung an den betreffenden Mitgliedstaat und die Kommission.

Artikel 29

Erste Stufe der jährlichen Prüfung

Die Kontrollen zur Überprüfung der Transparenz, der Genauigkeit, der Kohärenz, der Vergleichbarkeit und der Vollständigkeit der übermittelten Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 können Folgendes umfassen:

a)

eine Beurteilung, ob alle in der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 verlangten Quellenkategorien für Emissionen und Gase gemeldet wurden;

b)

eine Beurteilung, ob die Zeitreihen der Emissionsdaten kohärent sind;

c)

eine Beurteilung, ob implizierte Emissionsfaktoren in allen Mitgliedstaaten vergleichbar sind, wobei die IPCC-Standardemissionsfaktoren für unterschiedliche nationale Gegebenheiten zu berücksichtigen sind;

d)

eine Beurteilung der Verwendung der Angabe „keine Schätzung“ (not estimated), wenn es Verfahren für die IPCC-Ebene 1 gibt und die Verwendung dieser Angabe gemäß Randnummer 37 der UNFCCC-Berichterstattungsleitlinien für jährliche Treibhausgasinventare in der Anlage I des Beschlusses 24/CP.19 nicht gerechtfertigt ist;

e)

eine Analyse der für die Vorlage des Inventars vorgenommenen Neuberechnungen, insbesondere unter dem Aspekt, ob die Neuberechnungen auf Änderungen der Methoden zurückzuführen sind;

f)

einen Vergleich der im Rahmen des Emissionshandelssystems der Union gemeldeten, geprüften Emissionen mit den gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 gemeldeten Treibhausgasemissionen, um Bereiche zu ermitteln, in denen die von dem geprüften Mitgliedstaat übermittelten Emissionsdaten und -trends erheblich von denen anderer Mitgliedstaaten abweichen;

g)

einen Vergleich der Ergebnisse des Referenzkonzepts von Eurostat mit denen des Referenzkonzepts der Mitgliedstaaten;

h)

einen Vergleich der Ergebnisse des Sektorenkonzepts von Eurostat mit denen des Sektorenkonzepts der Mitgliedstaaten;

i)

eine Beurteilung, ob die im Rahmen früherer Unions- und UNFCCC-Überprüfungen ausgesprochenen Empfehlungen, die der Mitgliedstaat nicht umgesetzt hat, eine technische Korrektur zur Folge haben könnten;

j)

eine Beurteilung, ob in einer Schlüsselkategorie im Inventar eines Mitgliedstaats Werte möglicherweise zu hoch oder zu niedrig angesetzt wurden.

Artikel 30

Auslöser für die zweite Stufe der jährlichen Prüfung

Bei der jährlichen Prüfung werden die in Artikel 32 vorgesehenen Kontrollen durchgeführt, wenn bei den Kontrollen gemäß Artikel 29 größere Probleme im Sinne von Artikel 31 festgestellt werden, wenn ein Mitgliedstaat dies wünscht, wenn das Inventar so spät vorgelegt wird, dass wegen des Zeitplans in Anhang XVI die Kontrollen der ersten Prüfstufe nicht mehr durchgeführt werden können, oder wenn eine Reaktion auf die Ergebnisse der ersten Prüfstufe ausbleibt.

Artikel 31

Erheblichkeitsschwelle

1.   Im Rahmen früherer Unions- und UNFCCC-Überprüfungen ausgesprochene Empfehlungen, die nicht umgesetzt wurden, stellen gemäß Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 ein größeres Problem dar, wenn die Empfehlung oder Frage zu hoch oder zu niedrig angesetzte Werte der Daten des Treibhausgasinventars betrifft, die eine technische Korrektur zur Folge haben können, und wenn der Mitgliedstaat nicht zufriedenstellend erklärt hat, warum er diese Empfehlung nicht umgesetzt hat.

2.   Über- bzw. Unterschätzungen der Inventardaten, die für das Jahr des geprüften Inventars weniger als 0,05 % der gesamten Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats ohne LULUCF ausmachen oder 500 kt CO2-Äquivalent nicht überschreiten, wobei der kleinere der beiden Werte maßgeblich ist, gelten nicht als größeres Problem gemäß Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 525/2013.

Artikel 32

Zweite Stufe der jährlichen Prüfung

1.   Die Kontrollen zur Ermittlung von Fällen, in denen gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 Inventardaten in einer Weise erhoben wurden, die den UNFCCC-Leitdokumenten oder den Unionsvorschriften zuwiderläuft, können Folgendes umfassen:

a)

eingehende Prüfung der Inventarschätzungen einschließlich der Methoden, nach denen der Mitgliedstaat die Inventare vorbereitet hat;

b)

eingehende Analyse der durch den Mitgliedstaat erfolgten Umsetzung der Empfehlungen für die Verbesserung von Inventarschätzungen, die im neuesten jährlichen UNFCCC-Prüfbericht, der dem Mitgliedstaat vor der Vorlage des geprüften Inventars zur Verfügung gestellt wurde, oder im abschließenden Prüfbericht gemäß Artikel 35 Absatz 2 enthalten sind. Wurden Empfehlungen nicht umgesetzt, eingehende Analyse der vom Mitgliedstaat dafür angeführten Gründe;

c)

eingehende Beurteilung der Konsistenz der Zeitreihen der Schätzungen der Treibhausgasemissionen;

d)

eingehende Beurteilung, ob die Neuberechnungen, die ein Mitgliedstaat im aktuellen Inventar gegenüber dem vorherigen vorgenommen hat, transparent mitgeteilt und im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 vorgenommen wurden;

e)

Weiterverfolgung der Ergebnisse der in Artikel 29 genannten Kontrollen und aller zusätzlichen Informationen, die der geprüfte Mitgliedstaat auf Fragen der Gruppe technischer Prüfexperten übermittelt hat, sowie andere relevante Kontrollen.

2.   Ein Mitgliedstaat, der wünscht, sich den in Absatz 1 genannten Kontrollen zu unterziehen, teilt dies der Kommission bis zum 31. Oktober des Jahres mit, das dem Jahr vorausgeht, in dem die betreffende Prüfung stattfindet.

Artikel 33

Umfassende Prüfung

1.   Die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 genannte umfassende Prüfung umfasst die Kontrollen gemäß den Artikeln 29 und 32 der vorliegenden Verordnung für das gesamte Inventar.

2.   Die umfassende Prüfung kann Kontrollen einschließen, mit denen festgestellt werden soll, ob Probleme, die bei der UNFCCC- oder der Unionsprüfung bei einem Mitgliedstaat ermittelt wurden, auch für andere Mitgliedstaaten ein Problem darstellen können.

Artikel 34

Technische Korrekturen

1.   Eine technische Korrektur wird dann für im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 notwendig erachtet, wenn eine Über- oder Unterschätzung die Erheblichkeitsschwelle gemäß Artikel 31 der vorliegenden Verordnung überschreitet. In den abschließenden Prüfbericht gemäß Artikel 35 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung dürfen nur für notwendig erachtete technische Korrekturen zusammen mit einer fundierten Begründung aufgenommen werden.

2.   Übersteigt eine technische Korrektur die Erheblichkeitsschwelle für mindestens ein Jahr des geprüften Inventars, aber nicht für alle Jahre der Zeitreihe, so wird die technische Korrektur für alle übrigen geprüften Jahre berechnet, damit die Konsistenz der Zeitreihe gesichert ist.

Artikel 35

Prüfberichte

1.   Bei den jährlichen Prüfungen setzt das Sekretariat den betreffenden Mitgliedstaat bis zum 20. April des Jahres mit einem Zwischenprüfbericht über etwaige größere Probleme gemäß den Artikeln 30 und 31 in Kenntnis. Dieser Bericht befasst sich mit Problemen, die bis spätestens 31. März ermittelt wurden.

2.   Das Sekretariat teilt dem Mitgliedstaat das Ende der Prüfung mit einem abschließenden Prüfbericht wie folgt mit:

a)

bis 20. April, wenn kein Zwischenbericht gemäß Absatz 1 übermittelt wurde;

b)

bis 30. Juni am Ende der zweiten Stufe der jährlichen Prüfung;

c)

bis 30. August am Ende der umfassenden Prüfung.

Artikel 36

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

1.   Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

a)

Sie nehmen an allen Stufen der Prüfung gemäß dem Zeitplan in Anhang XVI teil;

b)

sie benennen eine nationale Kontaktstelle für die Unionsprüfung;

c)

falls erforderlich, beteiligten sie sich in enger Zusammenarbeit mit dem Sekretariat an der Vorbereitung eines Länderbesuchs und erleichtern diesen;

d)

sie liefern, wenn relevant, Antworten und zusätzliche Informationen sowie Bemerkungen zu den Prüfberichten.

2.   Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten werden Bemerkungen zu den Prüffeststellungen in den abschließenden Prüfbericht aufgenommen.

3.   Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Zusammensetzung der Gruppe technischer Prüfexperten.

Artikel 37

Zeitplan für die Prüfungen

Die umfassende und die jährliche Prüfung werden nach den Zeitplänen in Anhang XVI durchgeführt.

KAPITEL IV

BERICHTERSTATTUNG FÜR DIE ZWECKE DES BESCHLUSSES Nr. 529/2013/EU

Artikel 38

Vermeidung der doppelten Berichterstattung

Soweit ein Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 3 Informationen in seinen nationalen Inventarbericht aufnimmt, die auch gemäß dem Beschluss Nr. 529/2013/EU obligatorisch sind, gilt, dass der Mitgliedstaat seinen entsprechenden Berichterstattungspflichten im Rahmen des Beschlusses nachgekommen ist.

Artikel 39

Berichterstattungsvorschriften für Systeme der Acker- und Weidebewirtschaftung

1.   Soweit ein Mitgliedstaat nicht nach Maßgabe von Artikel 38 Informationen in seinen nationalen Inventarbericht aufgenommen hat, übermittelt er als Freitext Informationen zu den bereits bestehenden oder in Entwicklung befindlichen Systemen für die Schätzung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Acker- oder Weidebewirtschaftung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 529/2013/EU, die Folgendes umfassen:

a)

eine Beschreibung der institutionellen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Regelungen, die im Einklang mit den in der Anlage des Beschlusses 19/CMP.1 enthaltenen Vorschriften für nationale Systeme im Rahmen des Kyoto-Protokolls und im Einklang mit den in der Anlage I des Beschlusses 24/CP.19 enthaltenen Vorschriften für nationale Regelungen der UNFCCC-Berichterstattungsleitlinien für nationale Treibhausgasinventare eingeführt wurden;

b)

eine Beschreibung der Art und Weise, in der die angewandten Systeme mit den methodischen Anforderungen des IPPC-Berichts von 2013 über geänderte Leitlinien mit zusätzlichen Methoden und für die gute Praxis im Rahmen des Kyoto-Protokolls, den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 und, soweit anwendbar, der aus dem Jahr 2013 stammenden Ergänzung der IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 in Bezug auf Feuchtgebiete vereinbar sind.

2.   Die Mitgliedstaaten legen die in Absatz 1 genannten Informationen der Kommission nach folgendem Zeitplan in einem gesonderten Bericht vor:

a)

den ersten Bericht im Jahr 2016 für das Berichtsjahr 2014, einschließlich aller Entwicklungen ab 1. Januar 2013;

b)

den zweiten Bericht im Jahr 2017 für das Berichtsjahr 2015 und

c)

den dritten Bericht im Jahr 2018 für das Berichtsjahr 2016.

3.   In den Mittelpunkt der Informationen in den auf den ersten Bericht folgenden Berichten stellen die Mitgliedstaaten Änderungen und Entwicklungen ihrer Systeme, die sich gegenüber den Angaben im vorangegangenen Bericht ergeben haben.

Artikel 40

Berichterstattungsvorschriften für die jährlichen Schätzungen von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Acker- und Weidebewirtschaftung

1.   Mitgliedstaaten, die sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls nicht für die Anrechnung von Acker- oder Weidebewirtschaftung entschieden haben, übermitteln die ersten vorläufigen und unverbindlichen jährlichen Schätzungen der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Acker- und Weidebewirtschaftung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 529/2013/EU durch Aufnahme der Informationen zum einschlägigen Basisjahr bzw. einschlägigen Basiszeitraum nach Anhang VI des Beschlusses Nr. 529/2013/EU.

2.   Der erste Jahresbericht ist im Jahr 2015 für das Berichtsjahr 2013 vorzulegen.

3.   Die Mitgliedstaaten, auf die Absatz 1 anwendbar ist, übermitteln ihre endgültigen jährlichen Schätzungen der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Acker- und Weidebewirtschaftung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c des Beschlusses Nr. 529/2013/EU für alle Berichtsjahre im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020 unter Angabe der endgültigen Informationen zum einschlägigen Basisjahr bzw. einschlägigen Basiszeitraum nach Anhang VI des Beschlusses Nr. 529/2013/EU.

4.   Bei der Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen beachten die Mitgliedstaaten folgende Vorgaben:

a)

Sie füllen für die jeweilige Tätigkeit im Rahmen des Kyoto-Protokolls im zweiten Verpflichtungszeitraum alle in der Anlage des Beschlusses 6/CMP.9 enthaltenen einschlägigen Tabellen im gemeinsamen Berichtsformat aus, einschließlich der zusammenfassenden Tabellen über die Erfassung der Tätigkeiten (summary tables on activity coverage), der Matrix für Landnutzungsänderung (land transition matrix) und der Informationstabelle für die Verbuchung (information table on accounting) und

b)

sie nehmen, soweit verlangt, gemäß dem Beschluss 2/CMP.8 und der Anlage II dieses Beschlusses im Rahmen des Kyoto-Protokolls erläuternde Informationen zu den herangezogenen Methoden und Daten in den nationalen Inventarbericht auf.

Artikel 41

Besondere Berichterstattungsvorschriften

1.   Übermittelt ein Mitgliedstaat für die Zwecke seiner Anrechnungsverpflichtung im Rahmen des Kyoto-Protokolls Informationen gemäß den Bestimmungen über Forstplantagen in den Randnummern 37 bis 39 der Anlage zum Beschluss 2/CMP.7, so legt er abweichend von Artikel 38 dieser Verordnung für die Zwecke seiner Verpflichtungen im Rahmen des Beschlusses Nr. 529/2013/EU für die Tätigkeiten der Waldbewirtschaftung und Entwaldung gesonderte Tabellen im gemeinsamen Berichtsformat vor, die ohne Anwendung der Bestimmungen der Randnummern 37 bis 39 der Anlage zum Beschluss 2/CMP.7 ausgefüllt wurden.

2.   Übermittelt ein Mitgliedstaat, der sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls nicht für die Anrechnung von Acker- oder Weidebewirtschaftung entschieden hat, für die Zwecke der Anrechnung im Rahmen des Protokolls Informationen zur Trockenlegung und Wiedervernässung von Feuchtgebieten und wendet dieser Mitgliedstaat Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 529/2013/EU an, so legt er abweichend von Artikel 38 dieser Verordnung für diese Tätigkeiten im Einklang mit dem genannten Beschluss ausgefüllte, gesonderte Tabellen im gemeinsamen Berichtsformat vor.

Artikel 42

Einreichung von Informationen

1.   Die den Berichterstattungsvorschriften der Artikel 39, 40 und 41 entsprechenden Informationen werden der Kommission als gesonderte Anlage zu dem nationalen Inventarbericht gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übermittelt.

2.   Soweit Artikel 38 nicht anwendbar ist, erstatten die Mitgliedstaaten für die Zwecke ihrer Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 529/2013/EU Bericht in Einklang mit Artikel 3 dieser Verordnung und nehmen die entsprechenden Informationen in die Anlage zu dem in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 genannten nationalen Inventarbericht auf.

Artikel 43

Berichterstattung am Ende eines Anrechnungszeitraums

Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übermitteln die Mitgliedstaaten Informationen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels.

KAPITEL V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 44

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

Die Entscheidung 2005/166/EG wird aufgehoben. Die Wirkung der Artikel 18, 19 und 24 wird aufrechterhalten.

Artikel 45

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13.

(2)  Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11).

(3)  Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1).

(4)  Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1).

(5)  Entscheidung 2005/166/EG der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 57).

(6)  Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 80).

(7)  Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. C(2014) 1539 der Kommission über die grundlegenden Anforderungen an ein Inventarsystem der Union und zur Berücksichtigung von Veränderungen der Treibhauspotenziale und der international vereinbarten Inventarleitlinien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).

(10)  Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).

(13)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).


ANHANG I

Übersicht über die Anforderungen an Berichte und ihre Vorlage

[Artikel] dieser Verordnung

Informationen sind im nationalen Inventarbericht (NIR) zu übermitteln

(ankreuzen)

Informationen sind in einem gesonderten Anhang zum NIR zu übermitteln

(ankreuzen)

Verweis auf entsprechendes Kapitel im NIR oder im gesonderten Anhang

(bitte angeben)

Artikel 6 — Berichterstattung über nationale Inventarsysteme

Obligatorisch

Entfällt

 

Artikel 7 — Berichterstattung über die Konsistenz der zu Luftschadstoffen übermittelten Daten

Möglich

Möglich

Falls im NIR: Kapitel des NIR über den Qualitätssicherungs-, Qualitätskontroll- und Prüfplan

Artikel 9 Absatz 1 — Berichterstattung über die Umsetzung von Empfehlungen und Anpassungen

Obligatorisch

Entfällt

Kapitel des NIR über Neuberechnungen und Verbesserungen

Artikel 9 Absatz 2 — Berichterstattung über die Umsetzung von Empfehlungen und Anpassungen

Entfällt

Obligatorisch

 

Artikel 10 Absatz 1 — Berichterstattung über die Konsistenz der gemeldeten Emissionen mit Daten aus dem Emissionshandelssystem

Entfällt

Obligatorisch

 

Artikel 10 Absatz 2 — Berichterstattung über die Konsistenz der gemeldeten Emissionen mit Daten aus dem Emissionshandelssystem

Möglich

Möglich

Falls im NIR: In den entsprechenden Abschnitten des NIR

Artikel 11 — Berichterstattung über die Konsistenz der zu fluorierten Treibhausgasen übermittelten Daten

Entfällt

Obligatorisch

 

Artikel 12 — Berichterstattung über die Konsistenz mit Energiedaten

Möglich

Möglich

Falls im NIR: In den entsprechenden Abschnitten des NIR

Artikel 13 — Berichterstattung über Änderungen in den Beschreibungen nationaler Inventarsysteme oder Register

Obligatorisch

Entfällt

In den entsprechenden Kapiteln des NIR

Artikel 14 — Berichterstattung über Unsicherheit und Vollständigkeit

Obligatorisch

Entfällt

In der CRF-Tabelle 9 und in entsprechenden Kapiteln des NIR

Artikel 15 Absatz 1 — Berichterstattung über andere Aspekte der Erstellung des Treibhausgasinventarberichts der Union

Obligatorisch

Entfällt

In den entsprechenden Kapiteln des NIR

Artikel 15 Absatz 3 — Berichterstattung über andere Aspekte der Erstellung des Treibhausgasinventarberichts der Union

Obligatorisch

Entfällt

In den entsprechenden Kapiteln des NIR

Artikel 16 — Berichterstattung über größere Änderungen der Methodenbeschreibungen

Möglich

Möglich

Falls im NIR: In dem Kapitel über Neuberechnungen und Verbesserungen in den NIR


ANHANG II

Format für die Übermittlung der Informationen über die Konsistenz der zu Luftschadstoffen übermittelten Daten gemäß Artikel 7

Schadstoff:

Emissionskategorien

Im Treibhausgasinventar (THG-Inventar) gemeldete Emissionen des Schadstoffs X (in kt)

Gemäß Richtlinie 2001/81/EG (NEC-Richtlinie) gemeldete Emissionen des Schadstoffs X, Vorlageversion X (in kt)

Absolute Differenz in kt  (1)

Relative Differenz in %  (2)

Im Inventar gemäß dem UN/ECE-Über-einkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luft-verunreinigung (CLRTAP) gemeldete Emissionen des Schadstoffs X, Vorlageversion X (in kt)

Absolute Differenz in kt  (1)

Relative Differenz in %  (2)

Für die Differenzen gibt es folgende Erklärungen:

Insgesamt (Nettoemissionen)

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Energie

 

 

 

 

 

 

 

 

A.

Verbrennung von Brennstoffen (Sektorenkonzept)

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Energiewirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Verkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Andere Sektoren

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Feste Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Öl, Erdgas und sonstige Emissionen aus der Energieerzeugung

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Industrieprozesse und Verwendung von Erzeugnissen

 

 

 

 

 

 

 

 

A.

Mineralverarbeitende Industrie

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Chemische Industrie

 

 

 

 

 

 

 

 

C.

Metallindustrie

 

 

 

 

 

 

 

 

D.

Nicht der Energiewirtschaft zuzurechnende Erzeugnisse aus der Verwendung von Brennstoffen und Lösungsmitteln

 

 

 

 

 

 

 

 

G.

Fertigung und Verwendung anderer Erzeugnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

H.

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Landwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Düngerwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

D.

Landwirtschaftliche Böden

 

 

 

 

 

 

 

 

F.

Offene Verbrennung landwirtschaftlicher Rückstände

 

 

 

 

 

 

 

 

J.

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Abfall

 

 

 

 

 

 

 

 

A.

Entsorgung fester Abfälle

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Biologische Behandlung fester Abfälle

 

 

 

 

 

 

 

 

C.

Müllverbrennung und offene Verbrennung von Abfällen

 

 

 

 

 

 

 

 

D.

Abwasserbehandlung und -ableitung

 

 

 

 

 

 

 

 

E.

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Im THG-Inventar gemeldete Emissionen abzüglich der im NEC-/CLRTAP-Inventar gemeldeten

(2)  Differenz in kt, geteilt durch die im THG-Inventar gemeldeten Emissionen

(3)

kt und Prozentwerte sind mit einer Dezimale anzugeben.


ANHANG III

Format für die Berichterstattung über Neuberechnungen gemäß Artikel 8

Neuberechnetes Jahr

Nach Gasen: CO2, N2O, CH4

TREIBHAUSGASQUELLE UND -SENKE — KATEGORIEN

Vorige Vorlage

(CO2-Äq, kt)

Neueste Vorlage

(CO2-Äq, kt)

Differenz

(CO2-Äq, kt)

Differenz  (1)

%

Auswirkung der Neuberechnung auf die Gesamtemissionen ohne LULUCF  (2)

%

Auswirkung der Neuberechnung auf die Gesamtemissionen mit LULUCF  (3)

%

Erklärung für Neuberechnungen

Nationale Emissionen und nationaler Abbau insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

1.

Energie

 

 

 

 

 

 

 

A.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbrennung von Brennstoffen

 

 

 

 

 

 

 

1.

Energiewirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

2.

Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe

 

 

 

 

 

 

 

3.

Verkehr

 

 

 

 

 

 

 

4.

Andere Sektoren

 

 

 

 

 

 

 

5.

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

B.

Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen

 

 

 

 

 

 

 

1.

Feste Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

 

2.

Öl und Erdgas

 

 

 

 

 

 

 

C.

CO2-Transport und -Lagerung

 

 

 

 

 

 

 

2.

Industrieprozesse und Verwendung von Erzeugnissen

 

 

 

 

 

 

 

A.

Mineralverarbeitende Industrie

 

 

 

 

 

 

 

B.

Chemische Industrie

 

 

 

 

 

 

 

C.

Metallindustrie

 

 

 

 

 

 

 

D.

Nicht der Energiewirtschaft zuzurechnende Erzeugnisse aus der Verwendung von Brennstoffen und Lösungsmitteln

 

 

 

 

 

 

 

G.

Fertigung und Verwendung anderer Erzeugnisse

 

 

 

 

 

 

 

H.

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

3.

Landwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

A.

Enterische Fermentation

 

 

 

 

 

 

 

B.

Düngerwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

C.

Reisanbau

 

 

 

 

 

 

 

D.

Landwirtschaftliche Böden

 

 

 

 

 

 

 

E.

Traditionelles Abbrennen von Grasland

 

 

 

 

 

 

 

F.

Offene Verbrennung landwirtschaftlicher Rückstände

 

 

 

 

 

 

 

G.

Kalkdüngung

 

 

 

 

 

 

 

H.

Harnstoffaufbringung

 

 

 

 

 

 

 

I.

Sonstige kohlenstoffhaltige Düngemittel

 

 

 

 

 

 

 

J.

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

4.

Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (netto)  (4)

 

 

 

 

 

 

 

A.

Waldgebiete

 

 

 

 

 

 

 

B.

Ackerland

 

 

 

 

 

 

 

B.

Grünland

 

 

 

 

 

 

 

D.

Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

E.

Wohngebiete

 

 

 

 

 

 

 

F.

Sonstige Flächen

 

 

 

 

 

 

 

G.

Produkte aus geschlagenem Holz

 

 

 

 

 

 

 

H.

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

5.

Abfall

 

 

 

 

 

 

 

A.

Entsorgung fester Abfälle

 

 

 

 

 

 

 

B.

Biologische Behandlung fester Abfälle

 

 

 

 

 

 

 

C.

Müllverbrennung und offene Verbrennung von Abfällen

 

 

 

 

 

 

 

D.

Abwasserbehandlung und -ableitung

 

 

 

 

 

 

 

E.

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

6.

Sonstige (gemäß Zusammenfassung 1.A)

 

 

 

 

 

 

 

Memo-Items:

 

 

 

 

 

 

 

Internationale Bunker

 

 

 

 

 

 

 

Luftverkehr

 

 

 

 

 

 

 

Seeverkehr

 

 

 

 

 

 

 

Multilaterale Vorgänge

 

 

 

 

 

 

 

CO2-Emissionen aus Biomasse

 

 

 

 

 

 

 

Abgeschiedenes CO2

 

 

 

 

 

 

 

Langfristige Kohlenstoffspeicherung in Abfalldeponien

 

 

 

 

 

 

 

Indirektes N2O

 

 

 

 

 

 

 

Indirektes CO2

 

 

 

 

 

 

 

F-Gase: Derzeitige Gesamtemissionen

 

 

 

 

 

 

 

Jahr

Nach Gasen:

PFC, HFKW, SF6, unspezifisches Gemisch aus HFKW und PFC, NF3

TREIBHAUSGASQUELLE UND -SENKE — KATEGORIEN

Vorige Vorlage

(CO2-Äq, kt)

Neueste Vorlage

(CO2-Äq, kt)

Differenz

(CO2-Äq, kt)

Differenz  (1)

%

Auswirkung der Neuberechnung auf die Gesamtemissionen ohne LULUCF  (2)

%

Auswirkung der Neuberechnung auf die Gesamtemissionen mit LULUCF  (3)

%

Erklärung für Neuberechnungen

2.B.9.

Herstellung von Fluorchemikalien

 

 

 

 

 

 

 

2.B.10.

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

2.C.3.

Aluminiumproduktion

 

 

 

 

 

 

 

2.C.4

Magnesiumproduktion

 

 

 

 

 

 

 

2.C.7.

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

2.E.1.

Integrierter Schaltkreis oder Halbleiter

 

 

 

 

 

 

 

2.E.2.

TFT-Flachbildschirm

 

 

 

 

 

 

 

2.E.3.

Fotovoltaik

 

 

 

 

 

 

 

2.E.4.

Wärmeübertragungsmittel

 

 

 

 

 

 

 

2.E.5.

Sonstige (gemäß Tabelle 2(II))

 

 

 

 

 

 

 

2.F.1.

Kälte- und Klimaanlagen

 

 

 

 

 

 

 

2.F.2.

Schaumerzeugungsmittel

 

 

 

 

 

 

 

2.F.3.

Brandschutz

 

 

 

 

 

 

 

2.F.4.

Aerosole

 

 

 

 

 

 

 

2.F.5.

Lösungsmittel

 

 

 

 

 

 

 

2.F.6.

Sonstige Anwendungen

 

 

 

 

 

 

 

2.G.1.

Elektrische Ausrüstung

 

 

 

 

 

 

 

2.G.2.

SF6 und PFC aus der Verwendung anderer Erzeugnisse

 

 

 

 

 

 

 

2.G.4.

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

2.H.

Sonstige (bitte angeben):

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Schätzung: auf die Neuberechnung zurückgehende Änderung gegenüber der vorherigen Vorlage in Prozent (Änderung in Prozent = 100 x [(NV-VV]/VV]); dabei ist NV = neueste Vorlage und VV = vorherige Vorlage. Jede Neuberechnung der Schätzung der Quellen-/Senkenkategorie ist im NIR zu behandeln und erklären.

(2)  „Gesamtemissionen“ sind die gesamten aggregierten THG-Emissionen, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, ohne die durch LULUCF bedingten Treibhausgasemissionen. Die Auswirkung der Neuberechnung auf die Gesamtemissionen wird wie folgt berechnet: Auswirkung der Neuberechnung (%) = 100 x [(Quelle (NV) — Quelle (VV))/Gesamtemissionen (NV)]; dabei ist NV = neueste Vorlage und VV = vorherige Vorlage.

(3)  „Gesamtemissionen“ sind die gesamten aggregierten THG-Emissionen, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, einschließlich der durch LULUCF bedingten Treibhausgasemissionen. Die Auswirkung der Neuberechnung auf die Gesamtemissionen wird wie folgt berechnet: Auswirkung der Neuberechnung (%) = 100 x [(Quelle (NV) — Quelle (VV))/Gesamtemissionen (NV)]; dabei ist NV = neueste Vorlage und VV = vorherige Vorlage.

(4)  Zu melden sind CO2-Nettoemissionen und der CO2-Nettoabbau.


ANHANG IV

Format für die Übermittlung von Informationen über die Umsetzung von Empfehlungen und Anpassungen gemäß Artikel 9

CRF-Kategorie/-Thema

Empfehlungen aus der Prüfung

Prüfbericht/Absatz

Reaktion des Mitgliedstaats/Stand der Umsetzung

Kapitel/Abschnitt des NIR

 

 

 

 

 


ANHANG V

Format für die Übermittlung von Informationen über die Konsistenz der gemeldeten Emissionen mit Daten aus dem Emissionshandelssystem (EHS) gemäß Artikel 10

Zuordnung der von den Anlagen und Betreibern gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten geprüften Emissionen zu Quellenkategorien des nationalen Treibhausgasinventars

Mitgliedstaat

Berichtsjahr:

Datengrundlage: im für das Jahr X-2 vorgelegten Inventar gemeldete geprüfte EHS-Emissionen und Treibhausgasemissionen

 

Gesamtemissionen (CO2-Äq.)

 

Im Treibhausgasinventar gemeldete Emissionen

[kt CO2-Äq.]3

Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldete geprüfte Emissionen

[kt CO2-Äq.]  (3)

Verhältnis in %

(Geprüfte Emissionen/Emissionen im Inventar)  (3)

Anmerkung  (2)

Treibhausgasemissionen (Gesamtemissionen ohne LULUCF für das THG-Inventar und ohne Emissionen aus der Zivilluftfahrt (Kategorie 1.A.3.a), Gesamtemissionen aus unter Artikel 3h der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen)

 

 

 

 

CO2-Emissionen (CO2-Gesamtemissionen ohne LULUCF für das THG-Inventar und ohne Emissionen aus der Zivilluftfahrt (Kategorie 1.A.3.a), Gesamtemissionen aus unter Artikel 3h der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kategorie 1  (1)

CO2-Emissionen

Im Treibhausgasinventar gemeldete Emissionen

[kt]  (3)

Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldete geprüfte Emissionen

[kt]  (3)

Verhältnis in %

(Geprüfte Emissionen/Emissionen im Inventar)  (3)

Anmerkung  (2)

1.A

Verbrennung von Brennstoffen, insgesamt

 

 

 

 

1.A

Verbrennung von Brennstoffen, ortsfeste Verbrennung

 

 

 

 

1.A.1

Energiewirtschaft

 

 

 

 

1.A.1.a

Öffentliche Elektrizitäts- und Wärmeversorgung

 

 

 

 

1.A.1.b

Mineralölraffinerien

 

 

 

 

1.A.1.c

Herstellung von festen Brennstoffen und sonstige Energieerzeuger

 

 

 

 

Eisen und Stahl (für THG-Inventar Kombination der CRF-Kategorien 1.A.2.a und 2.C.1 und 1.A.1.c sowie andere relevante CRF-Kategorien, die Emissionen aus der Eisen-und Stahlproduktion einschließen (z. B. 1.A.1.a, 1.B.1) (4))

 

 

 

 

1.A.2.

Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe

 

 

 

 

1.A.2.a

Eisen und Stahl

 

 

 

 

1.A.2.b

Nichteisen-Metalle

 

 

 

 

1.A.2.c

Chemische Industrie

 

 

 

 

1.A.2.d

Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse

 

 

 

 

1.A.2.e

Nahrungsmittelverarbeitung, Getränke und Tabak

 

 

 

 

1.A.2.f

Nichtmetallische Mineralien

 

 

 

 

1.A.2.g

Sonstige

 

 

 

 

1.A.3.

Transport

 

 

 

 

1.A.3.e

Sonstiger Transport (Transport in Pipelines)

 

 

 

 

1.A.4

Sonstige Sektoren

 

 

 

 

1.A.4.a

Handel/Behörden

 

 

 

 

1.A.4.c

Landwirtschaft/Forstwirtschaft/Fischerei

 

 

 

 

1.B.

Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen

 

 

 

 

1.C.

CO2-Transport und -Speicherung

 

 

 

 

1.C.1

CO2-Transport

 

 

 

 

1.C.2

Injektion und Speicherung

 

 

 

 

1.C.3

Sonstige

 

 

 

 

2.A

Mineralische Produkte

 

 

 

 

2.A.1

Zementproduktion

 

 

 

 

2.A.2

Kalkproduktion

 

 

 

 

2.A.3

Glasproduktion

 

 

 

 

2.A.4

Sonstige Verwendung von Karbonaten in Verfahren

 

 

 

 

2.B

Chemische Industrie

 

 

 

 

2.B.1

Ammoniakproduktion

 

 

 

 

2.B.3

Adipinsäureproduktion (CO2)

 

 

 

 

2.B.4

Produktion von Caprolactam, Glyoxal und Glyoxylsäure

 

 

 

 

2.B.5

Carbidproduktion

 

 

 

 

2.B.6

Titaniumdioxidproduktion

 

 

 

 

2.B.7

Sodaproduktion

 

 

 

 

2.B.8

Produktion von petrochemischen Erzeugnissen und Industrieruß

 

 

 

 

2.C

Metallproduktion

 

 

 

 

2.C.1

Eisen- und Stahlproduktion

 

 

 

 

2.C.2

Produktion von Ferrolegierungen

 

 

 

 

2.C:3

Aluminiumproduktion

 

 

 

 

2.C.4

Magnesiumproduktion

 

 

 

 

2.C.5

Bleiproduktion

 

 

 

 

2.C.6

Zinkproduktion

 

 

 

 

2.C.7

Produktion sonstiger Metalle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kategorie  (1)

N2O-Emissionen

Im Treibhausgasinventar gemeldete Emissionen

[kt CO2-Äq.]  (3)

Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldete geprüfte Emissionen

[kt CO2-Äq.]  (3)

Verhältnis in %

(Geprüfte Emissionen/Emissionen im Inventar)  (3)

Anmerkung  (2)

2.B.2

Salpetersäureproduktion

 

 

 

 

2.B.3

Adipinsäureproduktion

 

 

 

 

2.B.4

Produktion von Caprolactam, Glyoxal und Glyoxylsäure

 

 

 

 

Kategorie1

PFC-Emissionen

Im Treibhausgasinventar gemeldete Emissionen

[kt CO2-Äq.]  (3)

Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldete geprüfte Emissionen

[kt CO2-Äq.]  (3)

Verhältnis in %

(Geprüfte Emissionen/Emissionen im Inventar)  (3)

Anmerkung  (2)

2.C.3

Aluminiumproduktion

 

 

 

 


(1)  Die Zuordnung geprüfter Emissionen zu disaggregierten Inventarkategorien mit vier Stellen ist dann zu übermitteln, wenn eine solche Zuordnung geprüfter Emissionen möglich ist und Emissionen freigesetzt werden. Dabei sollten folgende Kürzel verwendet werden:

NO= not occurring — keine Emissionen

IE= included elsewhere — anderweitig inbegriffen

C= confidential — vertraulich

negligible= in der jeweiligen CFR-Kategorie können kleine Menge geprüfter Emissionen freigesetzt werden, sie betragen jedoch < 5 % der Kategorie

(2)  Die Spalte „Anmerkung“ ist für eine kurze Zusammenfassung der durchgeführten Kontrollen oder, falls gewünscht, für zusätzliche Erläuterungen des Mitgliedstaats zu der übermittelten Zuordnung vorgesehen.

(3)  kt und Prozentwerte sind mit einer Dezimale anzugeben.

(4)  Auf der Grundlage einer Kombination von unter „Eisen und Stahl“ fallenden CFR-Kategorien auszufüllen, die jeder Mitgliedstaat für sich bestimmt; die genannte Kombination ist nur ein Beispiel.

Kürzel: X = Berichtsjahr


ANHANG VI

Format für die Übermittlung von Informationen über die Konsistenz mit Energiedaten gemäß Artikel 12

Brennstoffsorten

Im THG-Inventar gemeldeter ersichtlicher Verbrauch

Ersichtlicher Verbrauch bei Verwendung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldeten Daten

Absolute Differenz  (1)

Relative Differenz  (2)

Erklärungen für die Differenzen

(TJ)  (3)

(TJ)  (3)

(TJ)  (3)

%  (3)

Flüssige fossile Brennstoffe

Primärbrennstoffe

Rohöl

 

 

 

 

 

Orimulsion

 

 

 

 

 

Flüssigerdgas

 

 

 

 

 

Sekundärbrennstoffe

Benzin

 

 

 

 

 

Flugturbinenkraftstoff

 

 

 

 

 

Anderes Kerosin

 

 

 

 

 

Schieferöl

 

 

 

 

 

Dieselkraftstoff

 

 

 

 

 

Rückstandsheizöl

 

 

 

 

 

Flüssiggas (LPG)

 

 

 

 

 

Ethan

 

 

 

 

 

Naphtha

 

 

 

 

 

Bitumen

 

 

 

 

 

Schmierstoffe

 

 

 

 

 

Petrolkoks

 

 

 

 

 

Raffinerie-Feedstock

 

 

 

 

 

Andere Öle

 

 

 

 

 

Andere flüssige fossile Brennstoffe

 

 

 

 

 

Flüssige fossile Brennstoffe insgesamt

 

 

 

 

 

Feste fossile Brennstoffe

Primärbrennstoffe

Anthrazit

 

 

 

 

 

Kokskohle

 

 

 

 

 

Andere bituminöse Kohle

 

 

 

 

 

Subbituminöse Kohle

 

 

 

 

 

Braunkohle

 

 

 

 

 

Ölschiefer und Teersand

 

 

 

 

 

Sekundärbrennstoffe

Braunkohle- und Steinkohlebriketts

 

 

 

 

 

Koksofenkoks/Gaskoks

 

 

 

 

 

Kohlenteer

 

 

 

 

 

Andere feste fossile Brennstoffe

 

 

 

 

 

Feste fossile Brennstoffe insgesamt

 

 

 

 

 

Gasförmige fossile Brennstoffe

Erdgas (trocken)

 

 

 

 

 

Andere gasförmige fossile Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

Gasförmige fossile Brennstoffe insgesamt

 

 

 

 

 

 

Abfälle (Nicht-Biomasse-Fraktion)

 

 

 

 

 

Andere fossile Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

Torf

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 


(1)  Im THG-Inventar gemeldeter ersichtlicher Verbrauch abzüglich des ersichtlichen Verbrauchs bei Verwendung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldeten Daten.

(2)  Absolute Differenz geteilt durch im THG-Inventar gemeldeten ersichtlichen Verbrauch.

(3)  kt und Prozentwerte sind mit einer Dezimale anzugeben.


ANHANG VII

Format für die Berichterstattung über die Unsicherheit gemäß Artikel 14

 

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

K

L

M

IPCC-Kategorie

Gas

Emissionen oder Abbau im Basisjahr

Emissionen oder Abbau im Jahr X

Unsicherheit der Tätigkeitsdaten

Unsicherheit des Emissionsfaktors/Schätzparameters

Kombinierte Unsicherheit

Beitrag zur Varianz nach Kategorien im Jahr X

Sensitivität des Typs A

Sensitivität des Typs B

Durch die Unsicherheit des Emissionsfaktors/Schätzparameters induzierte Unsicherheit des Trends der nationalen Emissionen

Durch die Unsicherheit der Tätigkeitsdaten induzierte Unsicherheit des Trends der nationalen Emissionen

Induzierte Unsicherheit des Trends der nationalen Gesamtemissionen

 

 

Eingabedaten

Eingabedaten

Eingabedaten

Anmerkung A

Eingabedaten

Anmerkung A

Formula

Formula

Anmerkung B

Formula

I * F

Anmerkung C

J * E *Formula

Anmerkung D

K2 + L2

 

 

Gg CO2-Äquivalent

Gg CO2-Äquivalent

%

%

%

 

%

%

%

%

%

z. B. 1.A.1. Energiewirtschaft Brennstoff 1

CO2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

z. B. 1.A.1. Energiewirtschaft Brennstoff 2

CO2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

usw.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

Formula

Formula

 

 

 

Formula

 

 

 

 

Formula

 

 

 

 

 

Unsicherheit im gesamten Inventar in Prozent:

Formula

 

 

 

Unsicherheit des Trends:

Formula

Quelle: 2006 IPCC Guidelines, Volume 1, Table 3.2 Approach 1 uncertainty calculation


ANHANG VIII

Format für die Übermittlung von Informationen über wichtige Änderungen der Verfahrensbeschreibungen gemäß Artikel 16

TREIBHAUSGASQUELLE UND -SENKE — KATEGORIEN

VERFAHRENSBESCHREIBUNG

NEUBERECHNUNGEN

VERWEIS

Bitte ankreuzen, wenn die Verfahrensbeschreibungen im neuesten NIR wichtige Änderungen gegenüber dem NIR des Vorjahres enthalten.

Bitte ankreuzen, wenn sich dies außerdem in Neuberechnungen gegenüber dem CRF der Vorjahre widerspiegelt.

Sofern angekreuzt, bitte Verweis auf den entsprechenden Abschnitt bzw. die entsprechenden Seiten im NIR und gegebenenfalls ausführlichere Angaben (z. B. für welche Unterkategorie oder welches Gas die Beschreibung geändert wurde).

Insgesamt (Nettoemissionen)

 

 

 

1.

Energie

 

 

 

A.

Verbrennung von Brennstoffen (Sektorenkonzept)

 

 

 

1.

Energiewirtschaft

 

 

 

2.

Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe

 

 

 

3.

Verkehr

 

 

 

4.

Andere Sektoren

 

 

 

5.

Sonstige

 

 

 

B.

Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen

 

 

 

1.

Feste Brennstoffe

 

 

 

2.

Öl, Erdgas und sonstige Emissionen aus der Energieerzeugung

 

 

 

C.

CO2-Transport und -Lagerung

 

 

 

2.

Industrieprozesse und Verwendung von Erzeugnissen

 

 

 

A.

Mineralverarbeitende Industrie

 

 

 

B.

Chemische Industrie

 

 

 

C.

Metallindustrie

 

 

 

D.

Nicht der Energiewirtschaft zuzurechnende Erzeugnisse aus der Verwendung von Brennstoffen und Lösungsmitteln

 

 

 

E.

Elektronikindustrie

 

 

 

F.

Ersatzstoffe für ozonabbauende Stoffe (ODS)

 

 

 

G.

Fertigung und Verwendung anderer Erzeugnisse

 

 

 

H.

Sonstige

 

 

 

3.

Landwirtschaft

 

 

 

A.

Enterische Fermentation

 

 

 

B.

Düngerwirtschaft

 

 

 

C.

Reisanbau

 

 

 

D.

Landwirtschaftliche Böden

 

 

 

E.

Traditionelles Abbrennen von Grasland

 

 

 

F.

Offene Verbrennung landwirtschaftlicher Rückstände

 

 

 

G.

Kalkdüngung

 

 

 

H.

Harnstoffaufbringung

 

 

 

I.

Sonstige kohlenstoffhaltige Düngemittel

 

 

 

J.

Sonstige

 

 

 

4.

Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft

 

 

 

A.

Waldgebiete

 

 

 

B.

Ackerland

 

 

 

B.

Grünland

 

 

 

D.

Feuchtgebiete

 

 

 

E.

Wohngebiete

 

 

 

F.

Sonstige Flächen

 

 

 

G.

Produkte aus geschlagenem Holz

 

 

 

H.

Sonstige

 

 

 

5.

Abfall

 

 

 

A.

Entsorgung fester Abfälle

 

 

 

B.

Biologische Behandlung fester Abfälle

 

 

 

C.

Müllverbrennung und offene Verbrennung von Abfällen

 

 

 

D.

Abwasserbehandlung und -ableitung

 

 

 

E.

Sonstige

 

 

 

6.

Sonstige (gemäß Zusammenfassung 1.A)

 

 

 

 

 

 

 

KP LULUCF

 

 

 

Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 3

 

 

 

Aufforstung/Wiederaufforstung

 

 

 

Entwaldung

 

 

 

Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 4

 

 

 

Waldbewirtschaftung

 

 

 

Ackerbewirtschaftung (soweit gewählt)

 

 

 

Weidebewirtschaftung (soweit gewählt)

 

 

 

Wiederbepflanzung (soweit gewählt)

 

 

 

Trockenlegung bzw. Wiedervernässung von Feuchtgebieten (soweit gewählt)

 

 

 


Kapitel des NIR

Beschreibung

 

Verweis

Bitte ankreuzen, wenn die Beschreibungen im neuesten NIR wichtige Änderungen gegenüber dem NIR des Vorjahres enthalten.

 

Sofern angekreuzt, bitte ausführlichere Angaben (z. B. Verweis auf entsprechende Seiten im NIR).

Kapitel 1.2 Beschreibung der Regelungen für das nationale Inventar

 

 

 


ANHANG IX

Verfahren und Zeitplan für die Erstellung des Treibhausgasinventars und des Inventarberichts der Union

Verfahrensschritt

Wer

Wann

Was

1.

Vorlage der jährlichen Inventare durch die Mitgliedstaaten (vollständige CRF-Tabellen und Angaben des nationalen Inventarberichts)

Mitgliedstaaten

Jährlich bis 15. Januar

In Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und Artikel 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführte Angaben

2.

„Erste Kontrollen“ der Vorlagen der Mitgliedstaaten

Kommission (einschl. GD ESTAT (Eurostat), GD JRC) mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA)

Für die Vorlage eines Mitgliedstaats vom 15. Januar bis spätestens 28. Februar

Erste Kontrollen und Konsistenzkontrollen (durch die EUA). Vergleich der von den Mitgliedstaaten in den CRF-Tabellen übermittelten Energiedaten mit den Energiedaten von Eurostat (Sektoren- und Referenzkonzept) durch Eurostat und EUA. Kontrolle der Inventare der Mitgliedstaaten zu Landwirtschaft und Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) durch die JRC (in Absprache mit den Mitgliedstaaten). Die Feststellungen der ersten Kontrollen werden dokumentiert.

3.

Erstellung des Entwurfs des Inventars und des Inventarberichts der Union (Angaben des Inventarberichts der Union)

Kommission (einschl. Eurostat, JRC) mit Unterstützung der EUA

Bis 28. Februar

Entwurf des Inventars und Inventarberichts der Union (Zusammenstellung der Informationen der Mitgliedstaaten) auf der Grundlage der Inventare der Mitgliedstaaten sowie erforderlichenfalls zusätzlicher Informationen (bis 15. Januar vorgelegt)

4.

Weitergabe der Feststellungen der ersten Kontrollen einschließlich der Mitteilung potenziell zu schließender Lücken

Kommission mit Unterstützung der EUA

28. Februar

Weitergabe der Feststellungen der ersten Kontrollen einschließlich der Mitteilung potenziell zu schließender Lücken und Verfügbarmachung der Feststellungen

5.

Weitergabe des Entwurfs des Inventars und des Inventarberichts der Union

Kommission mit Unterstützung der EUA

28. Februar

Weitergabe des Entwurfs des Inventars der Union am 28. Februar an die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Daten.

6.

Vorlage aktualisierter oder zusätzlicher Inventardaten und vollständiger nationaler Inventarberichte durch die Mitgliedstaaten

Mitgliedstaaten

Bis 15. März

Von den Mitgliedstaaten vorgelegte aktualisierte oder zusätzliche Inventardaten (zur Beseitigung von Diskrepanzen oder Schließung von Lücken) und vollständige nationale Inventarberichte.

7.

Stellungnahme der Mitgliedstaaten zum Entwurf des Inventars der Union

Mitgliedstaaten

Bis 15. März

Erforderlichenfalls Übermittlung berichtigter Daten und Kommentare zum Entwurf des Inventars der Union

8.

Reaktionen der Mitgliedstaaten auf die ersten Kontrollen

Mitgliedstaaten

Bis 15. März

Die Mitgliedstaaten reagieren gegebenenfalls auf die ersten Kontrollen.

9.

Weitergabe der Folgemaßnahmen zu den Feststellungen der ersten Kontrollen

Kommission mit Unterstützung der EUA

31. März

Weitergabe der Folgemaßnahmen zu den Feststellungen der ersten Kontrollen und Verfügbarmachung der Feststellungen.

10.

Schätzungen für im nationalen Inventar fehlende Daten

Kommission mit Unterstützung der EUA

31. März

Die Kommission nimmt bis 31. März des Berichtsjahrs Schätzungen für fehlende Daten vor und teilt diese den Mitgliedstaaten mit.

12.

Anmerkungen der Mitgliedstaaten zu den Schätzungen der Kommission für fehlende Daten

Mitgliedstaaten

7. April

Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre Anmerkungen zu den Schätzungen der Kommission für fehlende Daten zur Berücksichtigung durch die Kommission.

13.

Reaktionen der Mitgliedstaaten auf die Folgemaßnahmen zu den ersten Kontrollen

Mitgliedstaaten

7. April

Die Mitgliedstaaten reagieren auf die Folgemaßnahmen zu den ersten Kontrollen.

13a.

Vorlagen der Mitgliedstaaten beim UNFCCC

Mitgliedstaaten

15. April

Vorlagen beim UNFCCC (mit Kopie an die EUA)

14.

Endgültiges jährliches Inventar der Union (einschl. Inventarbericht der Union)

Kommission mit Unterstützung der EUA

15. April

Vorlage beim UNFCCC des endgültigen jährlichen Inventars der Union

15.

Etwaige Neuvorlagen der Mitgliedstaaten

Mitgliedstaaten

Bis 8. Mai

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die Neuvorlagen zur Verfügung, die sie dem UNFCCC-Sekretariat übermitteln. Die Mitgliedstaaten müssen eindeutig angeben, welche Teile überarbeitet wurden, um die Verwendung für die Neuvorlage der Union zu vereinfachen. Neuvorlagen sind soweit möglich zu vermeiden.

Da die Neuvorlage der Union auch die in den Leitlinien gemäß Artikel 8 des Kyoto-Protokolls vorgegebenen Fristen beachten muss, müssen die Mitgliedstaaten ihre Neuvorlage gegebenenfalls vor Ablauf der in den Leitlinien gemäß Artikel 8 des Kyoto-Protokolls vorgesehenen Frist einreichen, sofern mit der Neuvorlage Daten oder Informationen berichtigt werden, die für die Erstellung des Inventars der Union verwendet wurden.

16.

Neuvorlage des Inventars der Union infolge von Neuvorlagen von Mitgliedstaaten

Kommission mit Unterstützung der EUA

27. Mai

Erforderlichenfalls Neuvorlage beim UNFCCC des endgültigen jährlichen Inventars der Union

17.

Vorlage etwaiger anderer Neuvorlagen nach der Stufe der ersten Kontrollen

Mitgliedstaaten

Im Falle weiterer Neuvorlagen

Die Mitgliedstaaten reichen bei der Kommission jede sonstige Neuvorlage (CRF-Tabellen oder nationalen Inventarbericht) ein, die sie dem UNFCCC-Sekretariat nach der Stufe der ersten Kontrollen übermitteln.


ANHANG X

Format für die Berichterstattung über unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallende Treibhausgasemissionen

A

 

X-2

B

Treibhausgasemissionen

kt CO2Äq

C

Treibhausgasemissionen insgesamt ohne LULUCF (1)

 

D

Geprüfte Gesamtemissionen aus ortsfesten Anlagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG (2)

 

E

CO2-Emissionen aus der Zivilluftfahrt (Kategorie 1.A.3.A.)

 

F

Unter die Lastenteilungsentscheidung (LTE) fallende Gesamtemissionen (= C-D-E)

 


(1)  Treibhausgas-Gesamtemissionen für den geografischen Anwendungsbereich in der Union, entsprechen den in der zusammenfassenden CRF-Tabelle 2 für dasselbe Jahr übermittelten Treibhausgas-Gesamtemissionen ohne LULUCF.

(2)  Im Einklang mit dem Geltungsbereich gemäß Artikel 3h der Richtlinie 2003/87/EG im Zusammenhang mit den in Anhang I der Richtlinie aufgelisteten Tätigkeiten, ausgenommen Luftverkehrstätigkeiten.

Kürzel: X = Berichtsjahr


ANHANG XI

Übermittlung von Informationen über Politiken und Maßnahmen gemäß Artikel 22

Tabelle 1: Sektoren und Gase für die Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen und Art des Politikinstruments

Nummer der Politik/Maßnahme

Bezeichnung der Politik oder Maßnahme

Betroffene Sektoren (1)

Betroffene THG (2)

Ziel (3)

Quantifiziertes Ziel (4)

Kurzbeschreibung (5)

Art des Politikinstruments (6)

Unionspolitik, die zur Umsetzung der Politik/Maßnahme führte

Stand der Umsetzung (9)

Umsetzungszeitraum

Prognoseszenario, in das die Politik/Maßnahme einbezogen ist

Für die Umsetzung der Politik zuständige Stellen (10)

Indikatoren für die Überwachung und Bewertung der im Lauf der Zeit erzielten Fortschritte

Verweise auf Bewertungen und zugrunde liegende technische Berichte

Allgemeine Anmerkungen

Unionspolitik (7)

Sonstige (8)

Beginn

Ende

 

Art

Name

Beschreibung

Werte (11)

[Jahr]

[Jahr]

[Jahr]

[Jahr]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen: Abkürzungen: THG = Treibhausgas; LULUCF = Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft


Tabelle 2: Vorliegende Ergebnisse von Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen der Klimaschutzwirkung einzelner oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen  (12)

Politik oder Maßnahme oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen

Politik mit Wirkung auf Emissionen, die unter das EU-EHS oder die Lastenteilungsentscheidung (LTE) fallen (es kann beides gewählt werden)

Ex-ante-Bewertung

Ex-post-Bewertung

 

Reduktion der THG-Emissionen in t (kt CO2-Äquivalent pro Jahr)

Reduktion der THG-Emissionen in t+5 (kt CO2-Äquivalent pro Jahr)

Reduktion der THG-Emissionen in t+10 (kt CO2-Äquivalent pro Jahr)

Reduktion der THG-Emissionen in t+15 (kt CO2-Äquivalent pro Jahr)

Jahr, für das die Reduktion gilt

Durchschnittliche Emissionsreduktion (kt CO2-Äquivalent pro Jahr)

Erläuterung der Grundlage für die Schätzungen der Minderung

Durch Politiken und Maßnahmen beeinflusste Faktoren

Dokumentation/Quelle der Schätzung, soweit verfügbar (Weblink zu dem Bericht, dem die Zahl entnommen wurde)

EU-EHS

LTE

LULUCF

Insgesamt

EU-EHS

LTE

Insgesamt

EU-EHS

LTE

Insgesamt

EU-EHS

LTE

Insgesamt

EU-EHS

LTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 3: Verfügbare Prognosen der Kosten und Gewinne, die sich aus einzelnen Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen oder Gruppen davon ergeben

Politik oder Maßnahme oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen

Prognosen der Kosten und Gewinne

Tatsächliche Kosten und Gewinne

Kosten in Euro pro eingesparter/gespeicherter Tonne CO2-Äq.

Absolute Kosten pro Jahr in Euro (Angabe des Jahres, für das die Kosten berechnet wurden)

Beschreibung der Kosten-schätzungen (Grundlage für Kostenschätzung, in der Schätzung enthaltene Kostenarten, Methode)

Preis-basis (Jahr)

Jahr, für das die Berechnung gilt

Dokumentation/Quelle der Kostenschätzung

Kosten in Euro pro eingesparter/gespeicherter Tonne CO2-Äq.

Preisbasis (Jahr)

Jahr, für das die Berechnung gilt

Beschreibung der veranschlagten Kosten (Grundlage für Kostenschätzung, in der Schätzung enthaltene Kostenarten)

Dokumentation/Quelle der Kostenschätzung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung: Die Mitgliedstaaten nehmen alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen davon auf, für die eine solche Bewertung vorliegt.

Gewinne sind als negative Kosten in das Formblatt einzutragen.

Wenn verfügbar, sollten die Kosten und Gewinne für dieselben Politiken und Maßnahmen oder Gruppen davon in zwei gesonderte Zeilen eingetragen werden, wobei die Nettokosten für die Politiken und Maßnahmen oder Gruppen davon in eine eigene dritte Zeile einzutragen sind. Handelt es sich bei den übermittelten Kosten um Nettokosten, die sowohl positive Kosten als auch Gewinne (= negative Kosten) umfassen, so ist dies anzugeben.

Fragebogen: Angaben dazu, in welchem Umfang die Maßnahmen des Mitgliedstaats ein wesentlicher Bestandteil der auf nationaler Ebene unternommenen Anstrengungen sind und in welchem Umfang die gemeinsame Durchführung (JI), der Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) und der internationale Zertifikatehandel die inländischen Maßnahmen ergänzen

Fragebogen über die Nutzung der Mechanismen des Kyoto-Protokolls zur Verwirklichung der Zielvorgaben für den Zeitraum 2013-2020

1.

Plant Ihr Mitgliedstaat den Einsatz von Joint Implementation (JI, gemeinsame Durchführung), Clean Development Mechanism (CDM, Mechanismus für eine umweltverträgliche Entwicklung) oder International Emissions Trading (IET, internationaler Handel mit Emissionszertifikaten) im Rahmen des Kyoto-Protokolls („Kyoto-Mechanismen“), um seine quantifizierten Verpflichtungen zur Begrenzung und Reduktion von Emissionen gemäß dem Kyoto-Protokoll zu erfüllen? Falls ja, welche Fortschritte wurden im Hinblick auf Durchführungsbestimmungen (operationelle Programme, institutionelle Entscheidungen) und damit zusammenhängende einzelstaatliche Rechtsvorschriften erzielt?

2.

Welche quantitativen Beiträge zur Erfüllung der quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtungen gemäß Artikel X des Beschlusses Y (Ratifizierungsbeschluss) und dem Kyoto-Protokoll erwartet Ihr Mitgliedstaat während des zweiten Zeitraums mit quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen (2013-2020) von den Kyoto-Mechanismen? (Bitte Tabelle verwenden)

3.

Geben Sie an, welche finanziellen Mittel (in Euro) insgesamt für die Kyoto-Mechanismen vorgesehen sind, soweit möglich aufgeschlüsselt nach Mechanismen und Initiativen, Programmen und Fonds, einschließlich Angabe des Zeitraums, in dem die Ausgaben getätigt werden.

4.

Mit welchen Ländern hat Ihr Mitgliedstaat bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte, gemeinsame Absichtserklärungen oder Verträge über die Durchführung von Projekttätigkeiten geschlossen?

5.

Zu jeder geplanten, laufenden und abgeschlossenen Tätigkeit im Rahmen von CDM- und JI-Projekten, an denen Ihr Mitgliedstaat teilnimmt, sollten folgende Informationen vorgelegt werden:

a)

Bezeichnung und Kategorie des Projekts (JI/CDM)

b)

Gastland

c)

Finanzierung: kurze Beschreibung der Finanzbeteiligung von öffentlichem und privatem Sektor, z. B. „privat“, „öffentlich“, „öffentlich-private Partnerschaft“

d)

Projektart: kurze Beschreibung, zum Beispiel:

 

Energie und Strom: Umstellung auf andere Brennstoffe, Nutzung erneuerbarer Energieträger, Verbesserung der Energieeffizienz, Verringerung flüchtiger Emissionen aus Brennstoffen, Sonstige (bitte angeben)

 

Industrieprozesse: Werkstoffsubstitution, Änderung von Verfahren oder Ausrüstungen, Abfallbehandlung, Rückgewinnung, Recycling, Sonstige (bitte angeben)

 

Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft: Aufforstung, Wiederaufforstung, Forstwirtschaft, Ackerbewirtschaftung, Weidebewirtschaftung und Wiederbepflanzung

 

Verkehr: Umstellung auf andere Brennstoffe, Verbesserung der Brennstoffeffizienz, Sonstige (bitte angeben)

 

Landwirtschaft: Düngerwirtschaft, Sonstige (bitte angeben)

 

Abfall: Bewirtschaftung fester Abfälle, Methanrückgewinnung aus Deponien, Abwasserwirtschaft, Sonstige (bitte angeben)

 

Sonstige: Kurze Beschreibung anderer Projektarten

e)

Angabe des Status unter Verwendung folgender Kategorien:

vorgeschlagen

genehmigt (Genehmigung durch die betreffenden Regierungen und Abschluss der Durchführbarkeitsstudien)

Anlaufphase (Start- oder Aufbauphase)

laufend

abgeschlossen

ausgesetzt

f)

Angabe der Laufzeit mit folgenden Informationen:

Datum der offiziellen Genehmigung (z. B. des Exekutivorgans bei CDM-Projekten/des Gastlandes bei JI-Projekten)

Datum des Projektbeginns (Aufnahme der Arbeiten)

erwartetes Abschlussdatum (Laufzeit)

Zeitraum der Gutschriften (für welche Jahre werden Emissionsreduktionseinheiten (ERU) oder zertifizierte Emissionsreduktionen (CER) erstellt)

Datum/Daten der Ausgabe von ERU (Gastland) oder CER (CDM-Exekutivorgan)

g)

Erst-/Zweitgenehmigungsverfahren (nur JI-Projekte)

h)

Kumulierte projektierte Gesamtemissionsreduktionen und jährliche Emissionsreduktionen bis Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums

i)

Menge der durch das Projekt generierten ERU bzw. CER, die der Mitgliedstaat erwirbt.

j)

Gutschriften bis Ende des Berichtsjahrs: Angabe der Anzahl der Gutschriften (Summe und jährlich) aus JI-Projekten und CDM-Projekten sowie der Gutschriften aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft.

Art der Einheit

Voraussichtlich im zweiten Verpflichtungszeitraum zu verwendende Gesamtmenge

Voraussichtliche mittlere Menge pro Jahr

Verwendete Menge (erworbene und ausgebuchte Einheiten)

X-1

Zugeteilte Emissionsrechte (AAU)

 

 

 

Zertifizierte Emissionsreduktionen (CER)

 

 

 

Emissionsreduktionseinheiten (ERU)

 

 

 

langfristige zertifizierte Emissionsreduktionen (lCER)

 

 

 

befristete zertifizierte Emissionsreduktionen (tCER)

 

 

 

Gutschriften aus Senken (RMU)

 

 

 

Anmerkung: X ist das Berichtsjahr.


(1)  Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Sektoren auswählen: Energieversorgung (umfasst die Extraktion, Umwandlung, Verteilung und Lagerung von Brennstoffen sowie die Gewinnung von Energie und Strom), Energieverbrauch (umfasst den Verbrauch von Brennstoffen und Strom durch die Endnutzer wie Haushalte, Dienstleistungserbringer, Industrie und Landwirtschaft), Verkehr, Industrieprozesse (umfasst Industrietätigkeiten, bei denen Stoffe chemisch oder physikalisch verändert werden, wodurch Treibhausgasemissionen entstehen, die Verwendung von Treibhausgasen in Erzeugnissen und nicht für die Energiewirtschaft verwendeter Kohlenstoff aus fossilen Brennstoffen), Landwirtschaft, Forstwirtschaft/LULUCF, Abfallwirtschaft/Abfall, sektorübergreifende Bereiche, sonstige Sektoren.

(2)  Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden THG auswählen (es können mehrere THG gewählt werden): Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3).

(3)  Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Zielen auswählen (es können mehrere Ziele gewählt werden, weitere Ziele können unter „Sonstige“ hinzugefügt und erläutert werden):

 

Energieversorgung — Zunahme erneuerbarer Energieträger, Wechsel zu weniger kohlenstoffhaltigen Brennstoffen; vermehrte Energiegewinnung aus nichterneuerbaren Energieträgern mit geringem CO2-Ausstoß (Kernenergie); Minderung von Verlusten; Effizienzsteigerung im Energie- und Umwandlungssektor; CO2-Abscheidung und -Speicherung; Eindämmung diffuser Emissionen aus der Energiegewinnung; sonstige Ziele im Bereich Energieversorgung.

 

Energieverbrauch — Effizienzsteigerung bei Gebäuden, bei Geräten, bei Dienstleistungen/im Tertiärsektor und bei der industriellen Endverwendung; Nachfragesteuerung/-senkung, sonstige Ziele im Bereich Energieverbrauch.

 

Verkehr — Effizienzsteigerung bei Fahrzeugen; Verkehrsträgerwechsel zu öffentlichen Verkehrsmitteln oder nichtmotorisiertem Verkehr; mit gering kohlenstoffhaltigen Treibstoffen oder elektrisch betriebene Pkw; Nachfragesteuerung/-senkung; besseres Verbrauchsverhalten; bessere Verkehrsinfrastruktur, sonstige Ziele im Bereich Verkehr.

 

Industrieprozesse — Einbau von Minderungstechnologien; Verringerung der Emissionen fluorierter Gase; Ersatz von fluorierten Gasen durch andere Stoffe; bessere Eindämmung diffuser Emissionen aus Industrieprozessen, sonstige Ziele im Bereich Industrieprozesse.

 

Abfallbewirtschaftung/Abfall — Nachfragesteuerung/-senkung; mehr Recycling; bessere Sammlung und Nutzung von CH4; bessere Behandlungstechnologien; bessere Deponiebewirtschaftung; Müllverbrennung mit Energienutzung; bessere Abwasserbewirtschaftungssysteme; weniger Deponierung, sonstige Ziele im Bereich Abfall.

 

Landwirtschaft — geringerer Einsatz von Düngemitteln/Dung auf Äckern; sonstige Tätigkeiten zur Verbesserung der Ackerbewirtschaftung; bessere Viehhaltung; bessere Systeme für die Bewirtschaftung von tierischen Abfällen; Tätigkeiten zur Verbesserung der Weide- oder Grünlandbewirtschaftung; bessere Bewirtschaftung organischer Böden; sonstige Ziele im Bereich Landwirtschaft.

 

Forstwirtschaft/LULUCF — Aufforstung und Wiederaufforstung; Erhaltung der Kohlenstoffbestände in bestehenden Wäldern; Produktionssteigerung in bestehenden Wäldern; Vergrößerung des Holzproduktespeichers; bessere Waldbewirtschaftung; Vermeidung von Entwaldung; stärkerer Schutz vor natürlichen Störungen; Ersatz von THG-intensiven Rohstoffen und Materialien durch Produkte aus geschlagenem Holz; Vermeidung der Trockenlegung von Feuchtgebieten bzw. deren Wiedervernässung; Sanierung degradierter Flächen, sonstige Ziele im Bereich LULUCF.

 

Sektorübergreifend — Rahmenpolitik, sektorübergreifende Politik, sonstige sektorübergreifende Ziele.

 

Unter sonstige Ziele müssen die Mitgliedstaaten das Ziel kurz beschreiben.

(4)  Bei quantifizierten Zielen müssen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Zahlen angeben.

(5)  Die Mitgliedstaaten müssen in der Beschreibung angeben, ob eine Politik oder Maßnahme geplant wird, um in Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Entscheidung Nr. 406/2009/EG die THG-Emissionen über ihre Reduktionsverpflichtungen aufgrund der Entscheidung hinaus zu begrenzen.

(6)  Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Politikbereichen auswählen: Wirtschaft; Finanzen, freiwillige/verhandelte Abkommen; Vorschriften; Information; Bildung, Forschung; Planung, sonstige.

(7)  Durch die nationale Politik umgesetzte Unionspolitik oder direkt auf die Verwirklichung der Ziele von Unionspolitiken abzielende nationale Politiken. Der Mitgliedstaat sollte eine Politik aus einer Liste auswählen, die in der elektronischen Fassung des Tabellenformats verfügbar ist.

(8)  Sekundäre Unionspolitik: Der Mitgliedstaat muss eine Unionspolitik angeben, die nicht in der vorangehenden Spalte aufgeführt ist, bzw. eine zusätzliche Unionspolitik, wenn die nationale Politik oder Maßnahme mit mehreren Unionspolitiken im Zusammenhang steht.

(9)  Die Mitgliedstaaten müssen aus einer der folgenden Kategorien auswählen: geplant, verabschiedet, umgesetzt, ausgelaufen.

Ausgelaufene Politiken und Maßnahmen müssen nur dann in dem Formblatt angegeben werden, wenn sie sich auf die Treibhausgasemissionen auswirken oder wenn eine anhaltende Wirkung auf diese Emissionen erwartet wird.

(10)  Die Mitgliedstaaten müssen unter den relevanten Rubriken die Namen der Stellen angeben, die für die Umsetzung der Politik oder Maßnahme verantwortlich sind: Nationale Regierung; regionale Stellen, Lokalverwaltung; Unternehmen/Betriebe/Industrieverbände; Forschungsinstitute; sonstige nicht aufgeführte Stellen (es können mehrere Stellen ausgewählt werden).

(11)  Die Mitgliedstaaten müssen jeden Indikator, den sie zur Überwachung und Bewertung der Fortschritte der Politiken und Maßnahmen heranziehen, und seinen jeweiligen Wert angeben. Bei diesen Werten kann es sich um Ex-post- oder Ex-ante-Werte handeln, und die Mitgliedstaaten müssen das Jahr angeben, für das der Wert gilt.

(12)  Die Mitgliedstaaten nehmen alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen auf, für die eine solche Bewertung vorliegt.

Kürzel: t steht für das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf eine 0 oder 5 endet.


ANHANG XII

Berichterstattung über Prognosen gemäß Artikel 23

Tabelle 1: Treibhausgasprognosen nach Gasen und Kategorien

Kategorie  (1)  (3)

Für jedes Treibhausgas (jede Gruppe von Gasen) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (kt)

Treibhausgasemissionen insgesamt (kt CO2-Äq.)

EHS-Emissionen (kt CO2-Äq.)

LTE-Emissionen (kt CO2-Äq.)

 

Basisjahr der Prognose

t-5

t

t+5

t+10

t+15

Basis-jahr der Prognose

t-5

t

t+5

t+10

t+15

Basisjahr der Prognose

t-5

t

t+5

t+10

t+15

Prognosebasisjahr

t-5

t

t+5

t+10

t+15

Insgesamt ohne LULUCF

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt mit LULUCF

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Energie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.

Verbrennung von Brennstoffen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Energiewirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a.

Öffentliche Elektrizitäts- und Wärmeversorgung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b.

Mineralölraffinerien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c.

Herstellung von festen Brennstoffen und sonstige Energieerzeuger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Verkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a.

Inländischer Luftverkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b.

Straßentransport

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c.

Eisenbahnen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

d.

Schifffahrt innerhalb der EU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

e.

Sonstige Verkehrsträger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Andere Sektoren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a.

Handel/Behörden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b.

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c.

Landwirtschaft/Forstwirtschaft/Fischerei

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Feste Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Öl, Erdgas und sonstige Emissionen aus der Energieerzeugung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.

CO2-Transport und -Lagerung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Industrieprozesse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.

Mineralverarbeitende Industrie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon Zementproduktion

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Chemische Industrie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.

Metallindustrie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon Eisen- und Stahlproduktion

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.

Nicht der Energiewirtschaft zuzurechnende Erzeugnisse aus der Verwendung von Brennstoffen und Lösungsmitteln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E.

Elektronikindustrie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F.

Ersatzstoffe für ODS (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G.

Fertigung und Verwendung anderer Erzeugnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

H.

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Landwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.

Enterische Fermentation

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Düngerwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.

Reisanbau

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.

Landwirtschaftliche Böden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E.

Traditionelles Abbrennen von Grasland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F.

Offene Verbrennung landwirtschaftlicher Rückstände

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G.

Kalkdüngung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

H.

Harnstoffaufbringung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.

Sonstige kohlenstoffhaltige Düngemittel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

J.

Sonstige (bitte angeben):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.

Waldgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Ackerland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.

Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E.

Wohngebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F.

Sonstige Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G.

Produkte aus geschlagenem Holz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

H.

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Abfall

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.

Entsorgung fester Abfälle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Biologische Behandlung fester Abfälle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.

Müllverbrennung und offene Verbrennung von Abfall

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.

Abwasserbehandlung und -ableitung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E.

Sonstige (bitte angeben):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Memo-Items

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Internationale Bunker

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Luftverkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Seeverkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CO2-Emissionen aus Biomasse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgeschiedenes CO2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Langfristige Kohlenstoffspeicherung in Abfalldeponien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Indirektes N2O

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der internationale Luftverkehr im EU-EHS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: t steht für das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf eine 0 oder 5 endet.


Tabelle 2: Indikatoren für die Überwachung und Bewertung der voraussichtlichen Fortschritte der Politiken und Maßnahmen

Indikator (4)/Zähler/Nenner

Einheit

Leitlinien/Definitionen (4)

Leitlinien/Quelle

Mit derzeitigen Maßnahmen

Mit zusätzlichen Maßnahmen

Basisjahr

t

t+5

t+10

t+15

Basisjahr

t

t+5

t+10

t+15

Kürzel: t steht für das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf eine 0 oder 5 endet.


Tabelle 3: Berichterstattung über die verwendeten Parameter für Prognosen

Verwendete Parameter (8) (Szenario „mit derzeitigen Maßnahmen“)

Jahr

Werte

Standardeinheit

Zusätzliche Informationen zur Einheit (7)

Datenquelle

Jahr der Veröffentlichung der Datenquelle

Sektorprognosen, für die der Parameter verwendet wird (6)

Anmerkung (als Hinweis)

Basis-/Referenzjahr

Basis-/Referenzjahr

t-5

t

t+5

t+10

t+15

1.A.1

Energiewirtschaft

1.A.2

Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe

1.A.3.

Verkehr (ohne 1.A.3.a Luftverkehr innerhalb der EU)

1.A.4.a

Handel/Behörde

1.A.4.b

Haushalte

1.B

Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen

2

Industrieprozesse und Verwendung von Erzeugnissen

3

Landwirtschaft

4

LULUCF

5

Abfall

Internationaler Luftverkehr im EU-EHS + 1.A.3.a Luftverkehr innerhalb der EU

Allgemeine Parameter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bevölkerung

 

 

 

 

 

 

 

Zählung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bruttoinlandsprodukt (BIP)

Reale Wachstumsrate

 

 

 

 

 

 

 

%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR t-10

Konstante Preise

 

 

 

 

 

 

 

Mio. EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR t-10

Bruttowertschöpfung (BWS) der Industrie insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

Mio. EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR t-10

Euro-Umrechnungskurs (für Länder außerhalb der Euro-Zone), soweit anwendbar

 

 

 

 

 

 

 

EUR/Währung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR t-10

US-Dollar-Umrechnungskurse, soweit anwendbar

 

 

 

 

 

 

 

USD/Währung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

USD t-10

CO2-Preis im EU-EHS

 

 

 

 

 

 

 

EUR/EUA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR t-10

Internationale (Großhandels-) Einfuhrpreise für Brennstoffe

Strom Kohle

 

 

 

 

 

 

 

EUR/GJ

 

 

 

Ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR t-10

Rohöl

 

 

 

 

 

 

 

EUR/GJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR t-10

Erdgas

 

 

 

 

 

 

 

EUR/GJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR t-10

Energieparameter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nationale Brennstoffpreise im Einzelhandel (inklusive Steuern)

Kohle, Industrie

 

 

 

 

 

 

 

EUR/GJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR t-10

Kohle, Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

EUR/GJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR t-10

Heizöl, Industrie

 

 

 

 

 

 

 

EUR/GJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR t-10

Heizöl, Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

EUR/GJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR t-10

Verkehr, Benzin

 

 

 

 

 

 

 

EUR/GJ

 

 

 

 

 

Ja

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR t-10

Verkehr, Diesel

 

 

 

 

 

 

 

EUR/GJ

 

 

 

 

 

Ja

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR t-10

Erdgas, Industrie

 

 

 

 

 

 

 

EUR/GJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR t-10

Erdgas, Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

EUR/GJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR t-10

Nationale Strompreise im Einzelhandel (inklusive Steuern)

Industrie

 

 

 

 

 

 

 

EUR/kWh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR t-10

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

EUR/kWh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR t-10

Bruttoinlandsverbrauch (von Primärenergie)

Kohle

 

 

 

 

 

 

 

GJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Öl

 

 

 

 

 

 

 

GJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdgas

 

 

 

 

 

 

 

GJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erneuerbare Energien

 

 

 

 

 

 

 

GJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kernenergie

 

 

 

 

 

 

 

GJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

GJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

GJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bruttostromerzeugung

Kohle

 

 

 

 

 

 

 

TWh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Öl

 

 

 

 

 

 

 

TWh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdgas

 

 

 

 

 

 

 

TWh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erneuerbare Energien

 

 

 

 

 

 

 

TWh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kernenergie

 

 

 

 

 

 

 

TWh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

TWh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

TWh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nettostromimporte insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

TWh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bruttoendenergieverbrauch

 

 

 

 

 

 

 

TWh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Endenergieverbrauch

Industrie

 

 

 

 

 

 

 

GJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verkehr

 

 

 

 

 

 

 

GJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

GJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landwirtschaft/Forstwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

GJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dienstleistungen

 

 

 

 

 

 

 

GJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

GJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

GJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl Heizgradtage (HDD)

 

 

 

 

 

 

 

Zählung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl Kühlgradtage (HDD)

 

 

 

 

 

 

 

Zählung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verkehrsparameter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl Personenkilometer (alle Verkehrsträger)

 

 

 

 

 

 

 

Mio. pkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frachttonnenkilometer (alle Verkehrsträger)

 

 

 

 

 

 

 

Mio. tkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Endenergiebedarf für Straßenverkehr

 

 

 

 

 

 

 

GJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebäudeparameter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

Zählung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Größe der Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

Mitglieder/Haushalt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landwirtschaftliche Parameter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Viehbestand

Milchvieh

 

 

 

 

 

 

 

1000 Stück

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mastvieh

 

 

 

 

 

 

 

1000 Stück

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schafe

 

 

 

 

 

 

 

1000 Stück

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schweine

 

 

 

 

 

 

 

1000 Stück

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geflügel

 

 

 

 

 

 

 

1000 Stück

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stickstoffeintrag durch Ausbringen von Kunstdünger

 

 

 

 

 

 

 

kt Stickstoff

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stickstoffeintrag durch Ausbringen von Dung

 

 

 

 

 

 

 

kt Stickstoff

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durch stickstoffbindende Pflanzen gebundener Stickstoff

 

 

 

 

 

 

 

kt Stickstoff

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stickstoff von in den Boden eingebrachten Ernterückständen

 

 

 

 

 

 

 

kt Stickstoff

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fläche bestellter organischer Böden

 

 

 

 

 

 

 

ha (Hektar)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abfallparameter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufkommen an festen Siedlungsabfällen (FSA)

 

 

 

 

 

 

 

Tonne FSA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In Deponien gelagerte feste Siedlungsabfälle (FSA)

 

 

 

 

 

 

 

Tonne FSA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der CH4-Rückgewinnung an der aus Deponien freigesetzten CH4-Gesamtmenge

 

 

 

 

 

 

 

%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Parameter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fügen Sie für weitere wichtige Parameter zusätzliche Zeilen an  (5)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 4: Angaben zum Modell

Name des Modells

 

Vollständiger Name des Modells

 

Version und Status des Modells

 

Datum der letzten Überarbeitung

 

URL der Modellbeschreibung

 

Modelltyp

 

Modellbeschreibung

Zusammenfassung

 

Vorgesehener Anwendungsbereich

 

Beschreibung der wichtigsten Eingabedaten-Kategorien und Datenquellen

 

Validierung und Bewertung

 

Produktionsmengen

 

Erfasste THG

 

Sektorale Erfassung

 

Geografische Erfassung

 

Zeitliche Erfassung (z. B. Zeitschritte, Zeitspanne)

 

Schnittstelle mit anderen Modellen

 

Input von anderen Modellen

 

Modellstruktur (falls Schaubild, bitte dem Formblatt hinzufügen)

 

Die Mitgliedstaaten können diese Tabelle reproduzieren, um Einzelheiten zu einzelnen Submodellen aufzunehmen, die sie für die THG-Vorausschätzungen verwendet haben.


(1)  IPCC-Kategorien gemäß den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 und den geänderten CRF-Tabellen des UNFCCC für die Inventar-Berichterstattung

(2)  ODS = ozone-depleting substances (ozonabbauende Stoffe)

(3)  Verwendung von Kürzeln: Für die in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare definierten Nutzungsbedingungen (Kapitel 8: Reporting Guidance and Tables) können soweit zutreffend folgende Kürzel verwendet werden: IE (included elsewhere — anderweitig inbegriffen), NO (not occurring — keine Emissionen) C (confidential — vertraulich) und NA (not applicable — entfällt), wenn die Prognosen auf einer bestimmten Berichterstattungsebene keine Daten ergeben (siehe IPCC-Leitlinien von 2006).

Die Verwendung des Kürzels NE (Not estimated — keine Schätzung) ist auf den Fall beschränkt, dass sich für eine Kategorie oder ein Gas einer bestimmten Kategorie, die für das Gesamtniveau und den Gesamttrend der nationalen Emissionen unbedeutend ist, Daten nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erheben ließen. In diesem Fall sollte ein Mitgliedstaat alle Kategorien oder Gase von Kategorien, die aus diesem Grund ausgeschlossen wurden, aufführen und den Ausschluss anhand des mutmaßlichen Umfangs ihrer Emissionen oder ihres Abbaus begründen und durch Einsetzen des Kürzels „NE“ in die Berichterstattungstabellen für die Kategorie angeben, dass keine Schätzung vorgenommen wurde.

(4)  Bitte fügen Sie für jeden in den Prognosen verwendeten Indikator eine Zeile an.

(5)  Bitte fügen Sie für jeden in den Prognosen verwendeten Parameter eine Zeile an. Dies schließt auch den Begriff „Variablen“ ein, da je nach verwendetem Modell manche der aufgeführten Parameter für einige verwendete Prognosetools Variablen sein können.

(6)  „Ja“ oder „Nein“ eintragen.

(7)  Bitte geben Sie zusätzlich andere Werte für die Parameter an, die in verschiedenen Sektormodellen verwendet werden.

(8)  Verwendung von Kürzeln: Soweit zutreffend können die folgenden Kürzel verwendet werden: IE (included elsewhere — anderweitig inbegriffen), NO (not occurring — keine Emissionen) C (confidential — vertraulich), NA (not applicable — entfällt) und NE (Not estimated/not used — keine Schätzung/nicht verwendet). Die Verwendung des Kürzels NE (keine Schätzung) ist für Fälle vorgesehen, in denen der vorgeschlagene Parameter weder als Faktor verwendet, noch zusammen mit den Prognosen der Mitgliedstaaten übermittelt wird.

Kürzel: t steht für das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf eine 0 oder 5 endet.


ANHANG XIII

Berichterstattung über die Verwendung von Versteigerungseinkünften gemäß Artikel 24

Tabelle 1 — Aus der Versteigerung von Zertifikaten im Jahr X-1 erzielte Einkünfte

1

 

Betrag für das Jahr X-1

2

 

1000 Euro

1000 in Landeswährung, soweit zutreffend  (1)

3

A

B

C

4

Gesamtbetrag der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten

Summe von B5+B6

Summe von C5+C6

5

davon Betrag der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2003/87/EG

 

 

6

davon Betrag der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 3d Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2003/87/EG

 

 

7

Gesamtbetrag der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten oder entsprechender finanzieller Gegenwert für die in Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 3d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zwecke

 

 

8

davon der Betrag der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten, der für die in Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie2003/87/EG genannten Zwecke verwendet wird (sofern Daten für eine gesonderte Berichterstattung verfügbar sind)

 

 

9

davon der Betrag der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten, der für die in Artikel 3d Absatz 4 der Richtlinie2003/87/EG genannten Zwecke verwendet wird (sofern Daten für eine gesonderte Berichterstattung verfügbar sind)

 

 

10

Gesamtbetrag der Einkünfte oder des entsprechenden finanziellen Gegenwerts aus Versteigerungen, die bzw. der in den Jahren vor dem Jahr X-1 erzielt und nicht ausgegeben und zur Ausgabe in das Jahr X-1 übertragen wurden.

 

 

Anmerkungen:


Tabelle 2 — Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten für nationale und EU-Zwecke gemäß den Artikeln 3d und 10 der Richtlinie 2003/87/EG

1

Zwecke, für die Einkünfte verwendet wurden

Kurze Beschreibung

Betrag für das Jahr X-1

Status  (3)

Einkünfte gemäß

[zutreffende Spalte ankreuzen]  (6)

Art der Verwendung  (4)

Finanzinstrument  (5)

Durchführungsstelle

2

(z. B. Bezeichnung eines Programms, eines Rechtsakts, einer Aktion oder eines Projekts)

(einschließlich Verweis auf eine Online-Quelle mit ausführlicherer Beschreibung, soweit verfügbar)

1000 Euro

1000 Landeswährung  (2)

gebunden/ausgegeben

Artikel 3d der Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 der Richtlinie 2003/87/EG

in Richtlinie 2003/87/EG vorgesehene Verwendungskategorien

Bitte wählen Sie: steuerliche oder finanzielle Unterstützungsmaßnahmen, nationale Rechtsvorschriften zum wirksamen Einsatz von finanzieller Unterstützung, Sonstige

(z. B. zuständiges Ministerium)

3

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

4

 

 

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Gesamtbetrag der verwendeten Einkünfte oder des verwendeten entsprechenden finanziellen Gegenwerts

 

Summe der Spalte C

Summe der Spalte D

 

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr

Anmerkungen:


Tabelle 3: Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten für internationale Zwecke

1

 

Im Jahr X-1  (8) gebundener Betrag

Im Jahr X-1  (8) ausgegebener Betrag

2

VERWENDUNG VON EINKÜNFTEN AUS DER VERSTEIGERUNG VON ZERTIFIKATEN ODER DES ENTSPRECHENDEN FINANZIELLEN GEGENWERTS FÜR INTERNATIONALE ZWECKE  (9)

1000 Euro

1000 in Landeswährung, soweit zutreffend  (7)

1000 Euro

1000 in Landeswährung, soweit zutreffend  (7)

3

A

B

C

D

E

4

Insgesamt für die Unterstützung von Drittländern, die keine Entwicklungsländer sind, gemäß Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 3d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG verwendeter Betrag

 

 

 

 

5

Insgesamt für die Unterstützung von Entwicklungsländern gemäß Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 3d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG verwendeter Betrag

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr

Anmerkungen:


Tabelle 4: Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten zur Unterstützung von Entwicklungsländern über multilaterale Kanäle gemäß den Artikeln 3d und 10 der Richtlinie 2003/87/EG  (14)  (17)

1

 

Betrag für das Jahr X-1

Status  (10)

Art der Unterstützung  (16)

Finanzinstrument  (15)

Sektor  (11)

2

 

1000 Euro

1000 Landeswährung  (13)

Bitte wählen Sie: gebunden/ausgegeben

Bitte wählen Sie: Eindämmung, Anpassung, übergreifend, Sonstige, Angaben nicht verfügbar

Bitte wählen Sie: Finanzhilfe, Darlehen zu Vorzugsbedingungen, Darlehen ohne Vorzugsbedingungen, Beteiligung, Sonstige, Angaben nicht verfügbar

Bitte wählen Sie: Energie, Verkehr, Industrie, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, übergreifend, Sonstige, Angaben nicht verfügbar

3

Gesamtbetrag für die Unterstützung von Entwicklungsländern über multilaterale Kanäle

 

 

 

 

 

 

4

davon über multilaterale Fonds verwendet (soweit zutreffend)

 

 

 

 

 

 

5

Globaler Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF) (Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG)

 

 

 

 

 

 

6

UNFCCC-Anpassungsfonds (Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG)

 

 

 

 

 

 

7

UNFCCC-Sonderfonds Klimawandel (SCCF)

 

 

 

 

 

 

8

UNFCCC-Klimafonds

 

 

 

 

 

 

9

Fonds für die am wenigsten entwickelten Länder

 

 

 

 

 

 

10

UNFCCC-Treuhandfonds für Zusatzmaßnahmen

 

 

 

 

 

 

11

Für die multilaterale Unterstützung von REDD+-Maßnahmen

 

 

 

 

 

 

12

Andere multilaterale klimarelevante Fonds (bitte angeben)

 

 

 

 

 

 

13

davon über multilaterale Finanzinstitutionen verwendet (soweit zutreffend)

 

 

 

 

 

 

14

Globale Umweltfazilität

 

 

 

 

 

 

15

Weltbank (12)

 

 

 

 

 

 

16

Internationale Finanz-Corporation (12)

 

 

 

 

 

 

17

Afrikanische Entwicklungsbank (12)

 

 

 

 

 

 

18

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (12)

 

 

 

 

 

 

19

Interamerikanische Entwicklungsbank (12)

 

 

 

 

 

 

20

Andere multilaterale Finanzinstitutionen oder Unterstützungsprogramme (bitte angeben) (12)

 

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr

Anmerkungen:


Tabelle 5: Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß den Artikeln 3d und 10 der Richtlinie 2003/87/EG für die bilaterale oder regionale Unterstützung von Entwicklungsländern  (22)  (24)

1

Bezeichnung des Programms/Projekts

Empfängerland/-region

Betrag für das Jahr X-1

Status  (18)

Art der Unterstützung  (20)

Sektor  (19)

Finanzinstrument  (23)

Durchführungsstelle

2

 

 

1000 Euro

1000 Landeswährung  (21)

Bitte wählen Sie: gebunden/ausgegeben

Bitte wählen Sie: Eindämmung, Anpassung, REDD+, übergreifend, Sonstige

Bitte wählen Sie: Energie, Verkehr, Industrie, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, übergreifend, Sonstige, Angaben nicht verfügbar

Bitte wählen Sie: Finanzhilfe, Darlehen zu Vorzugsbedingungen, Darlehen ohne Vorzugsbedingungen, Beteiligung, direkte Projektinvestitionen, Investitionsfonds, steuerliche Fördermaßnahmen, finanzielle Fördermaßnahmen, Sonstige, Angaben nicht verfügbar

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr

Anmerkungen:


(1)  Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der tatsächliche, auf den ausgegebenen Betrag angewandte Umrechnungskurs zu verwenden.

X = Berichtsjahr

(2)  Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der tatsächliche, auf den ausgegebenen Betrag angewandte Umrechnungskurs zu verwenden.

(3)  Die Mitgliedstaaten müssen als Teil ihres Berichts die Begriffe „Bindung“ und „Ausgabe“ definieren. Ist im Zusammenhang mit einem bestimmten Programm/Projekt ein Teil des übermittelten Betrags gebunden und ein anderer Teil ausgegeben, so sollten zwei getrennte Zeilen verwendet werden. Können die Mitgliedstaaten nicht zwischen gebundenen und ausgegebenen Beträgen differenzieren, so sollte die geeignete Kategorie für die übermittelten Beträge ausgewählt werden. In den Tabellen sollten einheitliche Definitionen verwendet werden.

(4)  In Artikel 3d Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG genannte Kategorien:

Finanzierung der Erforschung und Entwicklung sowie Demonstrationsprojekte für die Emissionssenkung und für Anpassung;

Finanzierung von Initiativen im Rahmen des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie und der Europäischen Technologieplattformen;

Entwicklung erneuerbarer Energieträger, um die Verpflichtung der Union zu erfüllen, bis 2020 20 % ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Energieträgern zu decken;

Entwicklung anderer Technologien, die zum Umstieg auf eine sichere und nachhaltige Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß beitragen;

Entwicklung von Technologien, die zur Erfüllung der Verpflichtung der Union beitragen, die Energieeffizienz bis 2020 um 20 % zu steigern;

Kohlenstoffspeicherung durch Forstwirtschaft in der Union;

umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2;

Förderung der Umstellung auf emissionsarme und öffentliche Verkehrsmittel;

Finanzierung der Erforschung und Entwicklung energieeffizienter und sauberer Technologien;

Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Wärmedämmung oder zur finanziellen Unterstützung, um sozialen Aspekten in Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen Rechnung zu tragen;

Deckung der Kosten für die Verwaltung des EHS;

sonstige Senkung von Treibhausgasemissionen;

Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels;

andere nationale Verwendungszwecke.

Die Mitgliedstaaten müssen die doppelte Erfassung der in dieser Tabelle aufgeführten Beträge vermeiden. Kann ein bestimmter Verwendungszweck mehreren Verwendungsarten zugeordnet werden, können mehrere Arten ausgewählt werden. Der angegebene Betrag darf jedoch nicht multipliziert werden, vielmehr sind zusätzliche Zeilen für die Verwendungsarten mit einem einzigen Eingabefeld für diesen Betrag zu verbinden.

(5)  Es können mehrere Kategorien ausgewählt werden, wenn verschiedene Finanzinstrumente für das übermittelte Programm oder Projekt herangezogen werden.

(6)  Diese Spalte ist auszufüllen, es sei denn, die Angaben beruhen auf dem entsprechenden finanziellen Gegenwert der betreffenden Einkünfte.

(7)  Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der tatsächliche, auf den ausgegebenen Betrag angewandte Umrechnungskurs zu verwenden.

(8)  Die Mitgliedstaaten müssen als Teil ihres Berichts die Begriffe „Bindung“ und „Ausgabe“ definieren. Ist im Zusammenhang mit einem bestimmten Programm/Projekt ein Teil des übermittelten Betrags gebunden und ein anderer Teil ausgegeben, so sollten zwei getrennte Zeilen verwendet werden. Können die Mitgliedstaaten nicht zwischen gebundenen und ausgegebenen Beträgen differenzieren, so sollte die geeignete Kategorie für die übermittelten Beträge ausgewählt werden. In den Tabellen sollten einheitliche Definitionen verwendet werden.

(9)  Die Mitgliedstaaten müssen die doppelte Erfassung der in dieser Tabelle aufgeführten Beträge vermeiden. Kann ein bestimmter Verwendungszweck mehreren Zeilen zugeordnet werden, so ist die am ehesten zutreffende Zeile auszuwählen; der betreffende Betrag darf lediglich einmal eingesetzt werden. Als Freitext beigefügte Erläuterungen können erforderlichenfalls solche Zuordnungsentscheidungen näher erklären.

(10)  Informationen über den Status sind, soweit verfügbar, aufgeschlüsselt zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten als Teil ihres Berichts die Begriffe „Bindung“ und „Ausgabe“ definieren. Können die Mitgliedstaaten nicht zwischen gebundenen und ausgegebenen Beträgen differenzieren, so sollte die geeignete Kategorie für die übermittelten Beträge ausgewählt werden.

(11)  Es können mehrere zutreffende Sektoren ausgewählt werden. Die Mitgliedstaaten können die Aufteilung nach Sektoren mitteilen, wenn ihnen diese Information vorliegt. „Angaben nicht verfügbar“ kann nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu der betreffenden Zeile vorliegen.

(12)  In diese Tabelle sollte lediglich klimaspezifische finanzielle Unterstützung (wie z. B. durch die CDC-DAC-Indikatoren ausgewiesen) eingetragen werden.

(13)  Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der tatsächliche, auf den ausgegebenen Betrag angewandte Umrechnungskurs zu verwenden.

(14)  Die Mitgliedstaaten müssen die doppelte Erfassung der in dieser Tabelle aufgeführten Beträge vermeiden. Kann ein bestimmter Verwendungszweck mehreren Zeilen zugeordnet werden, so ist die am ehesten zutreffende Zeile auszuwählen; der betreffende Betrag darf lediglich einmal eingesetzt werden. Als Freitext beigefügte Erläuterungen können erforderlichenfalls solche Zuordnungsentscheidungen näher erklären.

(15)  Bitte wählen Sie das betreffende Finanzinstrument aus. Es können mehrere Kategorien ausgewählt werden, wenn verschiedene Finanzinstrumente für die betreffende Zeile relevant sind. Finanzhilfen werden überwiegend multilateralen Einrichtungen gewährt, während andere Kategorien möglicherweise selten anwendbar sind. Es werden jedoch mehr Kategorien verwendet, um die Einheitlichkeit mit den Berichterstattungsanforderungen an die Zweijahresberichte im Rahmen des UNFCCC zu gewährleisten. „Angaben nicht verfügbar“ kann nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu der betreffenden Zeile vorliegen.

(16)  Wenn solche Informationen zu multilateralen Fonds oder Banken vorliegen, sind diese zu übermitteln. „Angaben nicht verfügbar“ kann nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu der betreffenden Zeile vorliegen.

(17)  „Angaben nicht verfügbar“ kann nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu den betreffenden Feldern vorliegen.

(18)  Angaben zum Status müssen mindestens in Tabelle 3 und sollten in diese Tabelle, soweit verfügbar aufgeschlüsselt, eingetragen werden. Können die Mitgliedstaaten nicht zwischen gebundenen und ausgegebenen Beträgen differenzieren, so sollte die geeignete Kategorie für die übermittelten Beträge ausgewählt werden.

(19)  Es können mehrere zutreffende Sektoren ausgewählt werden. Die Mitgliedstaaten können die Aufteilung nach Sektoren mitteilen, wenn ihnen diese Information vorliegt. „Angaben nicht verfügbar“ kann nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu der betreffenden Zeile vorliegen.

(20)  In diese Tabelle sollte lediglich klimaspezifische finanzielle Unterstützung (wie z. B. durch die OECD-DAC-Indikatoren ausgewiesen) eingetragen werden.

(21)  Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der tatsächliche, auf den ausgegebenen Betrag angewandte Umrechnungskurs zu verwenden.

(22)  Die Mitgliedstaaten müssen die doppelte Erfassung der in dieser Tabelle aufgeführten Beträge vermeiden. Kann ein bestimmter Verwendungszweck mehreren Zeilen zugeordnet werden, so ist die am ehesten zutreffende Zeile auszuwählen; der betreffende Betrag darf lediglich einmal eingesetzt werden. Als Freitext beigefügte Erläuterungen können erforderlichenfalls solche Zuordnungsentscheidungen näher erklären.

(23)  Bitte wählen Sie das betreffende Finanzinstrument aus. Es können mehrere Kategorien ausgewählt werden, wenn verschiedene Finanzinstrumente für die betreffende Zeile relevant sind. „Angaben nicht verfügbar“ kann nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu der betreffenden Zeile vorliegen.

(24)  „Angaben nicht verfügbar“ kann nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu den betreffenden Feldern vorliegen.


ANHANG XIV

Berichterstattung über zur Erfüllung der Entscheidung Nr. 406/2009/EG verwendete Projektgutschriften gemäß Artikel 25 dieser Verordnung

1

Berichterstattender Mitgliedstaat

Im Jahr X-1 in das LTE-Erfüllungskonto übertragene Einheiten

 

2

Informationsart

Ursprungsland

ERU

CER

lCER

tCER

Sonstige Einheiten  (1)

Begründung/Erläuterung der auf die Gutschriften angewandten qualitativen Kriterien  (2)

 

A

 

B

C

D

E

F

G

3

Insgesamt verwendete Projektgutschriften in Tonnen (= Gesamtmenge der in das LTE-Erfüllungskonto übertragenen Einheiten)

 

 

 

 

 

 

 

4

Geografische Verteilung: Ursprungsländer der Emissionsreduktionen

Je Land sollte eine Zeile generiert werden; die entsprechenden Einheiten sind in die Spalten einzutragen.

 

 

 

 

 

 

 

5

davon Gutschriften aus Projekten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung Nr. 406/2009/EG

 

 

 

 

 

 

 

6

davon Gutschriften aus Projekten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung Nr. 406/2009/EG

 

 

 

 

 

 

 

7

davon Gutschriften aus Projekten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 5 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG

 

 

 

 

 

 

 

8

davon Gutschriften aus Projekten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Entscheidung Nr. 406/2009/EG

 

 

 

 

 

 

 

9

davon Gutschriften aus Projekten gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

davon Projektgutschriften, die die Betreiber nicht im Rahmen des EU-EHS verwenden können (3)

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen:


(1)  Einheiten gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG.

(2)  Die Mitgliedstaaten haben die qualitativen Kriterien aufzuführen, die auf gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG verwendete Gutschriften angewandt werden.

(3)  Werden Projektgutschriften angegeben, die die Betreiber im Rahmen des EU-EHS nicht verwenden können, so ist in Spalte 6 ausführlich zu begründen, weshalb solche Gutschriften verwendet wurden.

Kürzel: X = Berichtsjahr


ANHANG XV

Übermittlung von Kurzinformationen über abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 26

Informationen über abgeschlossene Übertragungen des Jahres X-1

Anzahl der Übertragungen

 

Übertragung 1 (1)

 

Menge Einheiten der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge (AEA)

 

Übertragender Mitgliedstaat

 

Erwerbender Mitgliedstaat

 

Preis pro AEA

 

Datum der Übertragungsvereinbarung

 

Jahr der voraussichtlichen Transaktion im Register

 

Sonstige Informationen (wie Ökologisierungsmaßnahmen)

 

Anmerkung:


(1)  Für die Zahl der im Jahr X-1 vorgenommenen Übertragungen zu reproduzieren.

X ist das Berichtsjahr.


ANHANG XVI

Tabelle 1: Zeitplan für die umfassende Prüfung zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG

Tätigkeit

Aufgabenbeschreibung

Zeitplan

Erste Stufe der Prüfung

Das Sekretariat führt gemäß Artikel 29 dieser Verordnung Kontrollen zur Prüfung der Transparenz, der Genauigkeit, der Kohärenz, der Vergleichbarkeit und der Vollständigkeit der Inventare der Mitgliedstaaten durch.

15. Januar — 15. März

Vorbereitung von Prüfunterlagen für die Gruppe technischer Prüfexperten (TERT)

Das Sekretariat übernimmt die Vorbereitung und Zusammenstellung von Unterlagen für die TERT.

15. März — 30. April

Unterlagenprüfung

Die TERT führt die Kontrollen gemäß Artikel 32 dieser Verordnung durch und bereitet erste Fragen aufgrund der Vorlagen vom 15. April vor, wobei sie dem UNFCCC erneut vorgelegte Daten berücksichtigt. Das Sekretariat übermittelt den Mitgliedstaaten die Fragen.

1. Mai — 21. Mai

Frist für die Antworten der Mitgliedstaaten auf die ersten Fragen

Die Mitgliedstaaten beantworten die Fragen — zwei Wochen für die Antworten

21. Mai — 4. Juni

Zentrale Sitzungen der Prüfexperten

Die TERT kommt zusammen, um die Antworten aus den Mitgliedstaaten zu erörtern, übergreifende Fragen zu ermitteln, die Kohärenz der Feststellungen in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, sich auf Empfehlungen zu einigen usw. In dieser Zeit ermittelt das Sekretariat weitere Fragen und übersendet sie an die Mitgliedstaaten.

5. Juni — 29. Juni

Frist für die Antworten der Mitgliedstaaten auf die zusätzlichen Fragen.

Die Mitgliedstaaten beantworten die Fragen.

Bis 6. Juli

Erstellung der Prüfberichte im Entwurf, einschließlich möglicher weiterer Fragen an die Mitgliedstaaten.

Die TERT erstellt die Entwürfe der Prüfberichte, in die sie die noch offenen Fragen an die Mitgliedstaaten aufnimmt, sowie Entwürfe von Empfehlungen für mögliche Verbesserungen der Inventare zur Berücksichtigung durch die Mitgliedstaaten und formuliert gegebenenfalls die Einzelheiten und Gründe für potenzielle technische Korrekturen. Das Sekretariat übermittelt den Mitgliedstaaten die Berichte.

29. Juni — 13. Juli

Frist für die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten zum Entwurf des Prüfberichts.

Die Mitgliedstaaten nehmen zu den Berichtsentwürfen Stellung, beantworten noch offene Fragen und billigen gegebenenfalls die Empfehlungen der TERT bzw. lehnen sie ab.

13. Juli — 3. August

Frist für die Fertigstellung der Prüfberichte.

Informeller Austausch mit den Mitgliedstaaten zur Verfolgung noch offener Fragen. Die TERT stellt die Berichte fertig, die vom Sekretariat geprüft und redigiert werden.

Bis 17. August

Endgültige Prüfberichte

Das Sekretariat übermittelt der Kommission die endgültigen Prüfberichte.

Bis 17. August


Tabelle 2: Zeitplan für die umfassenden Prüfungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 525/2013

Tätigkeit

Aufgabenbeschreibung

Zeitplan

Erste Stufe der Prüfung und Übermittlung ihrer Ergebnisse an die Mitgliedstaaten.

Das Sekretariat führt gemäß Artikel 29 dieser Verordnung Kontrollen zur Prüfung der Transparenz, der Genauigkeit, der Kohärenz, der Vergleichbarkeit und der Vollständigkeit der Inventare der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Vorlagen vom 15. Januar durch und übersendet die Ergebnisse der ersten Prüfstufe an die Mitgliedstaaten.

15. Januar — 28. Februar

Reaktionen auf die Ergebnisse der ersten Prüfstufe.

Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Sekretariat ihre Reaktionen auf die Ergebnisse der ersten Prüfstufe.

Bis 15. März

Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen der ersten Prüfstufe und Information der Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Maßnahmen.

Das Sekretariat wertet die Reaktionen der Mitgliedstaaten auf die Ergebnisse der ersten Prüfstufe aus und übermittelt die Auswertungsergebnisse und noch offene Fragen an die Mitgliedstaaten.

15. März — 31. März

Reaktion auf die Ergebnisse der Folgemaßnahmen

Die Mitgliedstaaten nehmen beim Sekretariat zu den Ergebnissen der Folgemaßnahmen und anderen offenen Fragen Stellung.

Bis 7. April

Vorbereitung von Prüfunterlagen für die TERT

Das Sekretariat bereitet die Unterlagen für die umfassende Prüfung auf der Grundlage der Vorlagen der Mitgliedstaaten vom 15. April vor.

15. April — 25. April

Unterlagenprüfung

Die TERT führt die Kontrollen gemäß Artikel 32 dieser Verordnung durch und bereitet erste Fragen an die Mitgliedstaaten aufgrund der Vorlagen vom 15. April vor.

25. April — 13. Mai

Übermittlung der ersten Fragen

Das Sekretariat übermittelt den Mitgliedstaaten die ersten Fragen.

Bis 13. Mai

Antworten

Die Mitgliedstaaten beantworten die ersten Fragen des Sekretariats.

13. Mai — 27. Mai

Zentrale Sitzung der Experten

Die TERT kommt zusammen, um die Antworten aus den Mitgliedstaaten zu erörtern, übergreifende Fragen zu ermitteln, die Kohärenz der Feststellungen in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sich auf Empfehlungen zu einigen, technische Korrekturen im Entwurf zu erstellen usw. In dieser Zeit werden weitere Fragen ermittelt und an die Mitgliedstaaten übersandt.

28. Mai — 7. Juni

Antworten

Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre Antworten auf bei der zentralen Prüfung ermittelte Fragen und potenzielle technische Korrekturen an das Sekretariat.

28. Mai — 7. Juni

Mitteilung technischer Korrekturen

Das Sekretariat übermittelt den Mitgliedstaaten die Entwürfe technischer Korrekturen.

Bis 8. Juni

Antworten

Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Sekretariat ihre Antworten auf die Entwürfe technischer Korrekturen.

Bis 22. Juni

Zusammenstellung der Prüfberichte im Entwurf

Die TERT erstellt die Entwürfe der Prüfberichte, in die sie die noch offenen Fragen und Entwürfe von Empfehlungen aufnimmt, und formuliert gegebenenfalls die Einzelheiten und Gründe für die Entwürfe technischer Korrekturen.

8. — 29. Juni

Möglicher Besuch des Landes

In Sonderfällen, wenn die von den Mitgliedstaaten übermittelten Inventare weiterhin größere Qualitätsprobleme aufweisen oder die TERT Fragen nicht lösen kann, ist ein Ad-hoc-Besuch des Landes möglich.

29. Juni — 9. August

Entwürfe der Prüfberichte

Das Sekretariat übermittelt den Mitgliedstaaten die Entwürfe der Prüfberichte.

Bis 29. Juni

Stellungnahmen

Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre Stellungnahmen zu den Entwürfen der Prüfberichte an das Sekretariat, einschließlich der Stellungnahmen, die in den endgültigen Prüfbericht aufgenommen werden sollen.

Bis 9. August

Fertigstellung der Prüfberichte

Die TERT stellt die Prüfberichte fertig. Erforderlichenfalls informeller Austausch mit den Mitgliedstaaten zur Verfolgung noch offener Fragen. Das Sekretariat prüft die Prüfberichte.

9. August — 23. August

Vorlage der endgültigen Prüfberichte

Das Sekretariat übermittelt der Kommission und den Mitgliedstaaten die endgültigen Prüfberichte.

Bis 30. August


Tabelle 3: Zeitplan für die jährliche Prüfung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 525/2013

Tätigkeit

Aufgabenbeschreibung

Zeitplan

Erste Stufe der jährlichen Prüfung

Erste Stufe der Prüfung und Übermittlung ihrer Ergebnisse an die Mitgliedstaaten.

Das Sekretariat führt gemäß Artikel 29 dieser Verordnung Kontrollen zur Prüfung der Transparenz, der Genauigkeit, der Kohärenz, der Vergleichbarkeit und der Vollständigkeit der Inventare der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Vorlagen vom 15. Januar durch und übersendet die Ergebnisse der ersten Prüfstufe sowie potenzielle größere Probleme an die Mitgliedstaaten.

15. Januar — 28. Februar

Reaktionen auf die Ergebnisse der ersten Prüfstufe.

Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Sekretariat ihre Reaktionen auf die Ergebnisse der ersten Prüfstufe und die potenziellen größeren Probleme.

Bis 15. März

Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen der ersten Prüfstufe und Information der Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Maßnahmen.

Das Sekretariat bewertet die Reaktionen der Mitgliedstaaten auf die Ergebnisse der ersten Prüfstufe, ermittelt größere Probleme, die die zweite Stufe der jährlichen Prüfung auslösen können, und übermittelt den Mitgliedstaaten die Bewertungsergebnisse und eine Liste von potenziellen größeren Problemen.

15. März — 31. März

Reaktion auf die Ergebnisse der Folgemaßnahmen

Die Mitgliedstaaten nehmen beim Sekretariat zu den potenziellen größeren Problemen Stellung.

Bis 7. April

Prüfung der Reaktionen der Mitgliedstaaten

Die TERT wertet die Reaktionen der Mitgliedstaaten aus und ermittelt die Mitgliedstaaten, die möglicherweise der zweiten Stufe der jährlichen Prüfung unterzogen werden. Mitgliedstaaten, bei denen keine potenziellen größeren Probleme aufgetreten sind, wird mitgeteilt, dass sie nicht der zweiten Stufe der jährlichen Prüfung gemäß Artikel 35 unterzogen werden.

7. April — 20. April

Nicht gelöste größere Probleme

Das Sekretariat übersendet den Mitgliedstaaten, die der zweiten Stufe der jährlichen Prüfung unterzogen werden, einen Zwischenbericht über die Prüfung, der alle bei den Kontrollen der ersten Stufe ungelöst gebliebenen größeren Probleme enthält. Die Mitgliedstaaten, die nicht der zweiten Stufe der jährlichen Prüfung unterzogen werden, erhalten den endgültigen Prüfbericht.

Bis 20. April

Zweite Stufe der jährlichen Prüfung

Vorbereitung der Prüfunterlagen

Das Sekretariat bereitet die Prüfunterlagen für die zweite Stufe der jährlichen Prüfung auf der Grundlage der Vorlagen der Mitgliedstaaten vom 15. März vor.

15. März — 15. April

Zweite Stufe der Prüfung

Die TERT führt Kontrollen gemäß Artikel 32 dieser Verordnung vor und ermittelt und berechnet potenzielle technische Korrekturen. Die Mitgliedstaaten sollten in der zweiten Woche der Prüfung für Fragen zur Verfügung stehen.

15. April — 28. April

Mitteilung technischer Korrekturen

Das Sekretariat übermittelt den Mitgliedstaaten die potenziellen technischen Korrekturen.

Bis 28. April

Antworten

Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Sekretariat ihre Stellungnahmen zu den potenziellen technischen Korrekturen.

Bis 8. Mai

Entwürfe der Prüfberichte

Die TERT stellt Entwürfe der Prüfberichte zusammen, die Empfehlungsentwürfe und eine Begründung für potenzielle technische Korrekturen enthalten.

8. Mai — 31. Mai

Übermittlung der Entwürfe der Prüfberichte

Das Sekretariat übermittelt den Mitgliedstaaten die Entwürfe der Prüfberichte.

Bis 31. Mai

Antworten

Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre Stellungnahmen zu den Entwürfen der Prüfberichte an das Sekretariat, einschließlich der Stellungnahmen, die in den endgültigen Prüfbericht aufgenommen werden sollen.

Bis 15. Juni

Zusammenstellung der Prüfberichte

Die TERT aktualisiert die Entwürfe de Prüfberichte und klärt erforderlichenfalls mit den Mitgliedstaaten noch offene Fragen.

Das Sekretariat kontrolliert und redigiert erforderlichenfalls die Prüfberichte.

15. Juni — 25. Juni

Vorlage der endgültigen Prüfberichte

Das Sekretariat übermittelt der Kommission und den Mitgliedstaaten die endgültigen Prüfberichte.

Bis 30. Juni