10.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 479/2009 DES RATES

vom 25. Mai 2009

über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 14 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Die Begriffe „öffentlich“, „Defizit“, und „Investitionen“ sind im Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit unter Bezugnahme auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG), ersetzt durch das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (angenommen durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend „ESVG 95“ genannt) (5) festgelegt. Genaue Definitionen unter Verwendung der Schlüsselnummern des ESVG95 sind erforderlich. Diese Definitionen können im Rahmen der notwendigen Harmonisierung der nationalen Statistiken oder aus anderen Gründen eine Änderung erfahren. Alle Änderungen des ESVG werden vom Rat im Einklang mit den im Vertrag festgelegten Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren beschlossen.

(3)

Unter dem ESVG 95 werden Zinsströme aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements (FRA) auf dem Finanzierungskonto verbucht und erfordern eine spezifische Behandlung der Daten, die gemäß dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit übermittelt werden.

(4)

Die Definition des Schuldenstands im Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sollte unter Verwendung der Schlüsselnummern des ESVG 95 präzisiert werden.

(5)

Bei den Finanzderivaten nach der Definition des ESVG 95 gibt es keinen Nominalwert, der mit dem der anderen Schuldtitel identisch ist. Daher ist es erforderlich, dass Finanzderivate nicht in die Verbindlichkeiten einbezogen werden, aus denen sich der öffentliche Schuldenstand im Sinne des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit ergibt. Bei Verbindlichkeiten mit Vereinbarungen über den Wechselkurs sollte dieser Wechselkurs bei der Umrechnung in die Landeswährung berücksichtigt werden.

(6)

Im ESVG 95 ist eine angemessene und detaillierte Definition des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen enthalten, die für die Berechnung des Verhältnisses des öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt sowie des Verhältnisses des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt gemäß Artikel 104 EG-Vertrag geeignet ist.

(7)

Die konsolidierten öffentlichen Zinszahlungen sind ein wichtiger Indikator für die Überwachung der Haushaltslage in den Mitgliedstaaten. Die Zinszahlungen sind untrennbar mit dem öffentlichen Schuldenstand verbunden. Der öffentliche Schuldenstand, den die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen müssen, muss innerhalb des öffentlichen Sektors konsolidiert werden. Die Höhe des öffentlichen Schuldenstands und der Zinszahlungen sollten miteinander in Einklang gebracht werden. In der Methodik des ESVG 95 (Ziffer 1.58) wird anerkannt, dass für bestimmte Analysen konsolidierte Aggregate von größerem Interesse sind als unkonsolidierte Daten.

(8)

Die Kommission hat nach dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit die Aufgabe, die statistischen Daten für dieses Verfahren zur Verfügung zu stellen.

(9)

Die Rolle der Kommission als Statistikbehörde wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich von Eurostat im Namen der Kommission wahrgenommen. Als die Dienststelle der Kommission, die mit der Durchführung der der Kommission übertragenen Aufgaben bei der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken betraut ist, ist Eurostat gehalten, seine Aufgaben im Einklang mit den im Beschluss 97/281/EG der Kommission vom 21. April 1997 über die Rolle von Eurostat bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken (6) niedergelegten Grundsätzen der Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit, statistischen Geheimhaltung und Transparenz auszuführen. Durch die Umsetzung der Empfehlung der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft durch die statistischen Behörden der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sollte der Grundsatz der fachlichen Unabhängigkeit, der Angemessenheit der Ressourcen und der Qualität statistischer Daten gestärkt werden.

(10)

Eurostat ist im Namen der Kommission dafür verantwortlich, die Datenqualität zu bewerten und die Daten bereitzustellen, die gemäß der Entscheidung 97/281/EG im Zusammenhang mit dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit verwendet werden.

(11)

Damit die Qualität sowohl der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten als auch der ihnen zugrunde liegenden, gemäß dem ESVG 95 erhobenen Haushaltsdaten gewährleistet ist, sollte zwischen der Kommission und den Statistikbehörden der Mitgliedstaaten ein ständiger Dialog ins Leben gerufen werden.

(12)

Für eine unverzügliche und regelmäßige Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) über die von ihnen geplanten und die tatsächlichen Defizite sowie die Höhe ihres Schuldenstands sind detaillierte Bestimmungen erforderlich.

(13)

Gemäß Artikel 104c Absätze 2 und 3 des Vertrags überwacht die Kommission die Entwicklung der Haushaltslage und des öffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten und überprüft anhand der Kriterien des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstands die Einhaltung der Haushaltsdisziplin. Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser Kriterien, ist es erforderlich dass die Kommission alle einschlägigen Faktoren berücksichtigt. Die Kommission hat zu prüfen, ob in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines übermäßigen Defizits besteht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

DEFINITIONEN

Artikel 1

(1)   Für die Zwecke des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit und dieser Verordnung sind die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Begriffe gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „ESVG 95“ genannt) definiert, das mit der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 eingeführt wurde. Die in Klammern gesetzten Schlüsselnummern beziehen sich auf das ESVG 95.

(2)   „Öffentlich“ bedeutet die Zugehörigkeit zum „Sektor Staat“ (S.13), untergliedert in die „Teilsektoren Bund (Zentralstaat)“ (S.1311), „Länder“ (S.1312), „Gemeinden“ (S.1313) und „Sozialversicherung“ (S.1314), unter Ausschluss von kommerziellen Transaktionen gemäß der Definition des ESVG 95.

Der Ausschluss von kommerziellen Transaktionen bedeutet, dass der „Sektor Staat“ (S.13) nur diejenigen institutionellen Einheiten umfasst, die in ihrer Hauptfunktion nicht marktbestimmte Dienstleistungen erbringen.

(3)   „Das öffentliche Defizit (der öffentliche Überschuss)“ ist der Finanzierungssaldo (EDP B.9) des „Sektors Staat“ (S.13) gemäß der Definition des ESVG 95. Die im öffentlichen Defizit enthaltenen Zinszahlungen sind die Zinsen (EDP D.41) gemäß der Definition des ESVG 95.

(4)   „Die öffentlichen Investitionen“ sind die Bruttoanlageinvestitionen (P.51) des „Sektors Staat“ (S.13) gemäß der Definition des ESVG 95.

(5)   „Der öffentliche Schuldenstand“ ist der Nominalwert aller am Jahresende ausstehenden Bruttoverbindlichkeiten des „Sektors Staat“ (S.13), mit Ausnahme derjenigen Verbindlichkeiten, für die vom „Sektor Staat“ (S.13) entsprechende finanzielle Gegenwerte gehalten werden.

Der öffentliche Schuldenstand besteht aus den Verbindlichkeiten des Sektors Staat in folgenden Rubriken: Bargeld und Einlagen (AF.2), Wertpapiere (ohne Anteilsrechte und Finanzderivate) (AF.33) und Kredite (AF.4) gemäß den Definitionen des ESVG 95.

Als Nominalwert einer am Jahresende ausstehenden Verbindlichkeit gilt ihr Nennwert.

Als Nominalwert einer indexgebundenen Verbindlichkeit gilt ihr Nennwert, korrigiert um die zum Jahresende festgestellte indexbedingte Veränderung des Vermögenswertes.

Verbindlichkeiten in ausländischer Währung und Verbindlichkeiten, die von einer ausländischen Währung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen in eine oder mehrere ausländische Währungen gewechselt werden, werden zu dem in diesen Vereinbarungen festgelegten Kurs in die anderen ausländischen Währungen umgerechnet und auf der Grundlage des am letzten Arbeitstag des jeweiligen Jahres festgestellten repräsentativen Marktwechselkurses in Landeswährung umgerechnet.

Verbindlichkeiten in der Landeswährung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen in eine ausländische Währung gewechselt werden, werden zu dem in diesen Vereinbarungen festgelegten Kurs in die ausländische Währung umgerechnet und auf der Grundlage des am letzten Arbeitstag des jeweiligen Jahres festgestellten repräsentativen Marktwechselkurses in Landeswährung umgerechnet.

Verbindlichkeiten in ausländischer Währung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen in die Landeswährung gewechselt werden, werden zu dem in diesen Vereinbarungen festgelegten Kurs in Landeswährung umgerechnet.

(6)   Das „Bruttoinlandsprodukt“ ist das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (BIP mp) (B.1*g) gemäß der Definition des ESVG 95.

Artikel 2

(1)   Die „Zahlen der Höhe des geplanten öffentlichen Defizits und des geplanten öffentlichen Schuldenstands“ sind die Zahlen, die für das laufende Jahr von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Es muss sich dabei um die aktuellsten amtlichen Vorausschätzungen handeln, in denen die jüngsten Haushaltsbeschlüsse sowie die wirtschaftlichen Entwicklungen und Prognosen zu berücksichtigen sind. Sie sollten so kurz wie möglich vor dem Übermittlungsdatum erstellt werden.

(2)   Die „Zahlen der Höhe des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands“ sind die geschätzten, die vorläufigen und die endgültigen Ergebnisse für ein vergangenes Jahr. Die geplanten und die tatsächlichen Daten müssen — soweit die Definitionen und Konzepte betroffen sind — eine kohärente Zeitreihe bilden.

KAPITEL II

REGELN UND ANWENDUNGSBEREICH FÜR DIE MITTEILUNGEN

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission (Eurostat) zweimal jährlich die Höhe ihrer geplanten und tatsächlichen öffentlichen Defizite sowie die Höhe ihres tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands mit, und zwar das erste Mal vor dem 1. April des laufenden Jahres (Jahr n) und das zweite Mal vor dem 1. Oktober des Jahres n.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission (Eurostat) mit, welche nationalen Behörden für Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zuständig sind.

(2)   Vor dem 1. April des Jahres n

a)

teilen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) ihr geplantes öffentliches Defizit für das Jahr n, eine aktualisierte Schätzung ihres tatsächlichen öffentlichen Defizits für das Jahr n-1 und ihre tatsächlichen öffentlichen Defizite für die Jahre n-2, n-3 und n-4 mit;

b)

übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) gleichzeitig für das Jahr n die geplanten Daten und für die Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 die tatsächlichen Daten ihrer entsprechenden Haushaltsdefizite des öffentlichen Sektors unter Zugrundelegung der in dem jeweiligen Mitgliedstaat gebräuchlichsten Definition sowie die Zahlen, die die Umrechnung des Haushaltsdefizits in das öffentliche Defizit für den Teilsektor S.1311 erklären;

c)

übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) gleichzeitig für die Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 die tatsächlichen Daten ihrer entsprechenden Arbeitsergebnisse sowie die Zahlen, die die Umrechnung der Arbeitsergebnisse der einzelnen Teilsektoren des Staates in das öffentliche Defizit für die Teilsektoren S.1312, S. 1313 und S.1314 erklären;

d)

teilen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die geplante Höhe ihres öffentlichen Schuldenstands zum Ende des Jahres n und die Höhe ihres tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands zum Ende der Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 mit;

e)

stellen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) gleichzeitig die Zahlen für die Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 zur Verfügung, die den Beitrag des öffentlichen Defizits und anderer einschlägiger Faktoren zur Veränderung der Höhe des öffentlichen Schuldenstands der einzelnen Teilsektoren erklären.

(3)   Vor dem 1. Oktober des Jahres n

a)

teilen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) das aktualisierte geplante öffentliche Defizit des Jahres n und die tatsächlichen öffentlichen Defizite der Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 mit und erfüllen die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c;

b)

teilen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die aktualisierte geplante Höhe ihres öffentlichen Schuldenstands zum Ende des Jahres n sowie die tatsächliche Höhe ihres öffentlichen Schuldenstands zum Ende der Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 mit und erfüllen die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe e.

(4)   Die Zahlen der geplanten Höhe des öffentlichen Defizits, die der Kommission (Eurostat) gemäß den Absätzen 2 und 3 mitgeteilt werden, sind in Landeswährung je Haushaltsjahr anzugeben.

Die Zahlen des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands, die der Kommission (Eurostat) gemäß den Absätzen 2 und 3 mitgeteilt werden, sind in Landeswährung je Kalenderjahr anzugeben, mit Ausnahme der aktualisierten Schätzungen für das Jahr n-1, die in Haushaltsjahren angegeben werden können.

Falls das Haushaltsjahr vom Kalenderjahr abweicht, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) auch die Zahlen des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands je Haushaltsjahr für die zwei Haushaltsjahre mit, die dem laufenden Haushaltsjahr vorangegangen sind.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) gemäß den Modalitäten des Artikels 3 Absätze 1, 2 und 3 die Zahlen betreffend ihre Ausgaben für öffentliche Investitionen und für (konsolidierte) Zinsen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) zu den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Terminen eine Schätzung ihres Bruttoinlandsprodukts für das Jahr n und die Höhe ihres tatsächlichen Bruttoinlandsprodukts für die Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4.

Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) über alle größeren Korrekturen ihrer bereits gemeldeten Zahlen des tatsächlichen und geplanten öffentlichen Defizits und des tatsächlichen und geplanten öffentlichen Schuldenstands, sobald die korrigierten Zahlen vorliegen.

(2)   Größere Korrekturen der bereits gemeldeten Zahlen des tatsächlichen Defizits und des tatsächlichen Schuldenstands werden ordnungsgemäß belegt. Korrekturen, die dazu führen, dass die im Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit festgelegten Referenzwerte überschritten werden, oder Korrekturen, die bedeuten, dass die Daten eines Mitgliedstaats die Referenzwerte nicht mehr überschreiten, müssen auf jeden Fall gemeldet und ordnungsgemäß belegt werden.

Artikel 7

Die Zahlen des tatsächlichen Defizits und des tatsächlichen Schuldenstands sowie sonstige Zahlen für vergangene Jahre, die der Kommission (Eurostat) gemäß den Artikeln 3 bis 6 gemeldet wurden, werden von den Mitgliedstaaten veröffentlicht.

KAPITEL III

QUALITÄT DER DATEN

Artikel 8

(1)   Die Kommission (Eurostat) bewertet regelmäßig die Qualität sowohl der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Daten als auch der ihnen zugrunde liegenden, gemäß dem ESVG 95 erhobenen Haushaltsdaten (nachstehend „Haushaltsdaten“ genannt). Qualität der tatsächlichen Zahlen bedeutet die Einhaltung von Verbuchungsregeln, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der statistischen Daten. Im Mittelpunkt der Bewertung stehen die in den Aufstellungen der Mitgliedstaaten genannten Bereiche wie die Abgrenzung des Sektors Staat, die Klassifikation der Transaktionen und Verbindlichkeiten des Staates und der Buchungszeitpunkt.

(2)   Unbeschadet der die statistische Geheimhaltung betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (7) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) so rasch wie möglich die für die Bewertung der Datenqualität angeforderten relevanten statistischen Informationen.

„Statistische Informationen“ im Sinne des Unterabsatzes 1 sind nur solche Angaben, die für die Prüfung der Einhaltung der ESVG-Vorschriften unbedingt erforderlich sind. Der Begriff „Statistische Informationen“ bezeichnet insbesondere

a)

Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen,

b)

Aufstellungen,

c)

VÜD-Datenübermittlungstabellen,

d)

zusätzliche Fragebogen und Präzisierungen im Zusammenhang mit den Datenübermittlungen.

Das Format der Fragebogen wird von der Kommission (Eurostat) nach Anhörung des Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) festgelegt.

(3)   Die Kommission (Eurostat) erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Qualität der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Daten. In dem Bericht wird eine Gesamtbewertung der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Daten hinsichtlich der Einhaltung von Verbuchungsregeln, der Vollständigkeit, der Zuverlässigkeit, der Aktualität und der Kohärenz der Daten vorgenommen.

Artikel 9

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) eine detaillierte Aufstellung der Methoden, Verfahren und Quellen vor, die sie für die Erhebung der tatsächlichen Defizit- und Schuldenstandsdaten und der ihnen zugrunde liegenden Haushaltsdaten verwendet haben.

(2)   Diese Aufstellungen werden nach Leitlinien erstellt, die von der Kommission (Eurostat) nach Anhörung des AWFZ angenommen werden.

(3)   Die Aufstellungen werden aktualisiert, sobald die Methoden, Verfahren und Quellen, die die Mitgliedstaaten für die Erhebung ihrer statistischen Daten verwenden, überarbeitet wurden.

(4)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihre Aufstellungen.

(5)   Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Punkte können bei den in Artikel 11 genannten Besuchen angesprochen werden.

Artikel 10

(1)   Bei Zweifeln an der korrekten Anwendung der Verbuchungsregeln des ESVG 95 ersucht der betroffene Mitgliedstaat die Kommission (Eurostat) um Klärung. Die Kommission (Eurostat) untersucht den Sachverhalt unverzüglich und teilt die dabei gewonnenen Erkenntnisse dem betreffenden Mitgliedstaat sowie gegebenenfalls dem AWFZ mit.

(2)   In Fällen, die nach Ansicht der Kommission oder des betroffenen Mitgliedstaats entweder komplex oder von allgemeinem Interesse sind, trifft die Kommission (Eurostat) nach Anhörung des AWFZ eine Entscheidung. Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht die Entscheidungen zusammen mit der Stellungnahme des AWFZ; die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97, die die statistische Geheimhaltung betreffen, bleiben davon unberührt.

Artikel 11

(1)   Die Kommission (Eurostat) unterhält einen ständigen Dialog mit den statistischen Behörden der Mitgliedstaaten. Hierzu führt die Kommission (Eurostat) in allen Mitgliedstaaten regelmäßige Gesprächsbesuche und gegebenenfalls methodenbezogene Besuche durch.

(2)   Die Gesprächsbesuche dienen der Überprüfung der gemeldeten Daten, der Untersuchung methodischer Fragen, der Erörterung der in den Aufstellungen beschriebenen statistischen Verfahren und Quellen sowie der Beurteilung, ob die Verbuchungsregeln eingehalten wurden. Die Gesprächsbesuche sind dazu zu nutzen, um Risiken oder potenzielle Probleme bei der Qualität der gemeldeten Daten zu ermitteln.

(3)   Die methodenbezogenen Besuche dürfen nicht über den rein statistischen Bereich hinausgehen. Dies muss in der Zusammensetzung der in Artikel 12 genannten Delegationen zum Ausdruck kommen.

Die methodenbezogenen Besuche dienen dazu, die den gemeldeten tatsächlichen Daten zugrunde liegenden Verfahren und Haushaltsdaten zu überprüfen und eine detaillierte Bewertung der Qualität der gemeldeten Daten nach Artikel 8 Absatz 1 vorzunehmen.

Die methodenbezogenen Besuche finden nur in Fällen statt, in denen es Hinweise auf größere Risiken oder potenzielle Probleme bei der Datenqualität gibt, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit den Methoden, Konzepten und Klassifikationen, die auf die von den Mitgliedstaaten zu meldenden Daten angewandt werden.

(4)   Wenn die Kommission (Eurostat) Gesprächsbesuche und methodenbezogene Besuche durchführt, übermittelt sie den betroffenen Mitgliedstaaten ihre vorläufigen Feststellungen zur Stellungnahme.

Artikel 12

(1)   Bei der Durchführung methodenbezogener Besuche in den Mitgliedstaaten kann die Kommission (Eurostat) Sachverständige für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, die von anderen Mitgliedstaaten freiwillig vorgeschlagen werden, und Beamte anderer Kommissionsdienststellen um Unterstützung ersuchen.

Die Liste der nationalen Experten für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, die von der Kommission (Eurostat) zur Unterstützung angefordert werden können, wird auf der Grundlage von Vorschlägen erarbeitet, die der Kommission (Eurostat) von den für Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zuständigen nationalen Behörden zugeleitet werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die methodenbezogenen Besuche zu erleichtern. Diese Besuche sollten auf die nationalen Stellen beschränkt werden, die an den Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit beteiligt sind. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass ihre direkt oder indirekt mit der Erstellung der Haushaltsdaten und der Daten zum öffentlichen Schuldenstand befassten Stellen sowie erforderlichenfalls ihre nationalen Behörden, zu deren Aufgaben die Überwachung des Haushalts gehört, den Beamten der Kommission oder anderen in Absatz 1 genannten Sachverständigen die Unterstützung gewähren, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und ihnen unter anderem Quellen zugänglich machen, die zum Nachweis der gemeldeten tatsächlichen Defizit- und Schuldenstandszahlen und der ihnen zugrunde liegenden Haushaltsdaten herangezogen werden. Vertrauliche Aufzeichnungen über das nationale statistische System werden nur der Kommission (Eurostat) übermittelt.

Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die methodenbezogenen Besuche zu erleichtern, sind Ansprechpartner der Kommission (Eurostat) für methodenbezogene Besuche im Sinne von Unterabsatz 1 in jedem Mitgliedstaat die für Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zuständigen Stellen.

(3)   Die Kommission (Eurostat) stellt sicher, dass die Beamten und die an den Besuchen beteiligten Sachverständigen alle Garantien für Sachkompetenz, berufliche Unabhängigkeit und Wahrung der Geheimhaltung bieten.

Artikel 13

Die Kommission (Eurostat) erstattet dem Wirtschafts- und Finanzausschuss Bericht über die Ergebnisse der Gesprächsbesuche und der methodenbezogenen Besuche unter Einschluss aller etwaigen Bemerkungen des betroffenen Mitgliedstaats zu diesen Ergebnissen. Nach Übermittlung an den Wirtschafts- und Finanzausschuss werden die Berichte mit allen etwaigen Bemerkungen des betroffenen Mitgliedstaats veröffentlicht; die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97, die die statistische Geheimhaltung betreffen, bleiben davon unberührt.

KAPITEL IV

BEREITSTELLUNG DER DATEN DURCH DIE KOMMISSION

(EUROSTAT)

Artikel 14

(1)   Die Kommission (Eurostat) stellt die Zahlen des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands für die Anwendung des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Berichterstattungsfristen oder nach in Artikel 6 Absatz 1 genannten Korrekturen bereit. Die Bereitstellung der Daten erfolgt durch Veröffentlichung.

(2)   Die Kommission (Eurostat) verzögert die Bereitstellung der Zahlen des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands der Mitgliedstaaten auch dann nicht, wenn ein Mitgliedstaat seine Daten nicht mitgeteilt hat.

Artikel 15

(1)   Die Kommission (Eurostat) kann einen Vorbehalt hinsichtlich der Qualität der von einem Mitgliedstaat gemeldeten tatsächlichen Daten einlegen. Spätestens drei Arbeitstage vor dem geplanten Veröffentlichungstermin teilt die Kommission (Eurostat) dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Finanzausschusses den Vorbehalt mit, den sie einzulegen und zu veröffentlichen beabsichtigt. Wird die Angelegenheit nach der Veröffentlichung der Daten und des Vorbehalts geklärt, wird der Vorbehalt unmittelbar danach öffentlich zurückgezogen.

(2)   Die Kommission (Eurostat) kann die von einem Mitgliedstaat gemeldeten tatsächlichen Daten abändern und die geänderten Daten zusammen mit einer Begründung der Änderung bereitstellen, wenn es Belege dafür gibt, dass die von dem Mitgliedstaat gemeldeten tatsächlichen Daten nicht den Erfordernissen des Artikels 8 Absatz 1 entsprechen. Spätestens drei Arbeitstage vor dem geplanten Veröffentlichungstermin teilt die Kommission (Eurostat) dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Finanzausschusses die geänderten Daten und die Begründung der Änderung mit.

KAPITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 16

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die der Kommission (Eurostat) gemeldeten tatsächlichen Daten in Übereinstimmung mit den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegten Grundsätzen geliefert werden. Die nationalen Statistikbehörden gewährleisten in diesem Zusammenhang, dass die gemeldeten Daten Artikel 1 der vorliegenden Verordnung und den zugrunde liegenden Verbuchungsregeln des ESVG 95 entsprechen.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beamten, die für die Meldung der tatsächlichen Daten an die Kommission (Eurostat) und der zugrunde liegenden Haushaltsdaten verantwortlich sind, im Einklang mit den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegten Grundsätzen handeln.

Artikel 17

Bei einer Überarbeitung des ESVG 95 oder einer Änderung seiner Methodik, die vom Europäischen Parlament und dem Rat oder der Kommission gemäß den im Vertrag und in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 festgelegten Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren beschlossen wird, nimmt die Kommission in die Artikel 1 und 3 der vorliegenden Verordnung die neuen Bezugnahmen auf das ESVG 95 auf.

Artikel 18

Die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, den 25. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ŠEBESTA


(1)  Stellungnahme vom 21. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

(2)  ABl. C 88 vom 9.4.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7.

(4)  Siehe Anhang I.

(5)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(6)  ABl. L 112 vom 29.4.1997, S. 56.

(7)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit dem Verzeichnis ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates

(ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 475/2000 des Rates

(ABl. L 58 vom 3.3.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission

(ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23).

Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 des Rates

(ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1).


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 3605/93

Vorliegende Verordnung

Abschnitt 1

Kapitel I

Artikel 1 Absätze 1 bis 5

Artikel 1 Absätze 1 bis 5

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 6

Artikel 3

Artikel 2

Abschnitt 2

Kapitel II

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2erster bis fünfter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a bis e

Artikel 4 Absatz 3erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Abschnitt 2a

Kapitel III

Artikel 8a Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8a Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 8a Absatz 2 Unterabsatz 2 erster bis vierter Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis d

Artikel 8a Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 8a Absatz 3

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8b

Artikel 9

Artikel 8c

Artikel 10

Artikel 8d Absatz 1 Sätze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 8d Absatz 1 Satz 3

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 8d Absatz 2 Sätze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 8d Absatz 2 Satz 3

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 8d Absatz 2 Sätze 4 und 5

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 8d Absatz 3

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 8e

Artikel 12

Artikel 8f

Artikel 13

Abschnitt 2b

Kapitel IV

Artikel 8g

Artikel 14

Artikel 8h

Artikel 15

Abschnitt 2c

Kapitel V

Artikel 8i

Artikel 16

Artikel 8j

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

ANHANG I

ANHANG II