16.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 669/2008 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2008

zur Ergänzung von Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IC über spezifische Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare ist spätestens bis zum Beginn der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unter Beachtung der OECD-Anweisungen fertig zu stellen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IC wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung ergänzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1379/2007 der Kommission (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 7).

(2)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.


ANHANG

„ANHANG IC

SPEZIFISCHE ANWEISUNGEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DER NOTIFIZIERUNGS- UND BEGLEITFORMULARE

I.   Einleitung

1.   Die vorliegenden Anweisungen enthalten die für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare notwendigen Erläuterungen. Beide Formulare sind mit dem Basler Übereinkommen (1), dem OECD-Beschluss (2) (der nur für die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen innerhalb des Gebiets der OECD gilt) und dieser Verordnung vereinbar, da sie die besonderen Anforderungen dieser drei Rechtsinstrumente berücksichtigen. Die Formulare sind allgemein gehalten, um den Bestimmungen aller drei genannten Rechtsinstrumente gerecht zu werden. Aus diesem Grund beziehen sich auch nicht alle Felder auf alle Rechtsinstrumente, und es brauchen in einem konkreten Fall möglicherweise nicht alle Felder ausgefüllt zu werden. Auf etwaige spezifische Anforderungen, die lediglich ein Kontrollsystem betreffen, wird in Fußnoten hingewiesen. Unter Umständen unterscheidet sich auch die Terminologie nationaler Durchführungsvorschriften von den im Basler Übereinkommen und im OECD-Beschluss benutzten Begriffen. In der englischsprachigen Fassung dieser Verordnung wird zum Beispiel ‚Verbringung‘ mit ‚shipment‘ und nicht mit ‚movement‘ wiedergegeben. Dem wird in den Überschriften der Notifizierungs- und Begleitformulare in englischer Sprache Rechnung getragen, indem beide Begriffe nebeneinander gestellt (‚movement/shipment‘) werden.

2.   In den Formularen sind die Begriffe ‚Beseitigung‘ (disposal) und ‚Verwertung‘ (recovery) enthalten, da sie in den drei Rechtsinstrumenten unterschiedlich definiert werden. Nach dieser Verordnung und nach dem OECD-Beschluss bezeichnet der Begriff ‚Beseitigung‘ (disposal) die in Anhang IV A des Basler Übereinkommens und in Anlage 5.A des OECD-Beschlusses aufgeführten Beseitigungsverfahren und der Begriff ‚Verwertung‘ (recovery) die in Anhang IV B des Basler Übereinkommens und in Anlage 5.B des OECD-Beschlusses aufgeführten Verwertungsverfahren. Im Basler Übereinkommen hingegen sind mit dem Begriff ‚Entsorgung‘ (disposal) sowohl Beseitigungs- als auch Verwertungsverfahren gemeint.

3.   Die Notifizierungs- und Begleitformulare werden (sowohl als Papierfassung als auch in elektronischer Form) von den zuständigen Behörden am Versandort bereitgestellt und herausgegeben, die hierbei ein Nummerierungssystem anwenden, das die Rückverfolgbarkeit einer bestimmten Abfalllieferung ermöglicht. Die Nummer sollte mit dem Ländercode des Versandstaats beginnen, der in der Liste der Länderkürzel der ISO-Norm 3166 nachgeschlagen werden kann. Innerhalb der EU muss auf den zweistelligen Ländercode eine Leerstelle folgen. Darauf kann fakultativ ein Code von bis zu vier Stellen gemäß den Angaben der zuständigen Behörde am Versandort folgen, ebenfalls gefolgt von einer Leerstelle. Die Nummerierung muss mit einer sechsstelligen Zahl enden. Beispiel: Wenn der Ländercode XY lautet und die sechsstellige Zahl 123456, wäre die Notifizierungsnummer ohne Angabe eines fakultativen Codes XY 123456. Mit fakultativem Code (z. B. 12) wäre die Notifizierungsnummer XY 12 123456. Bei elektronischer Übermittlung eines Notifizierungs- oder Begleitformulars ohne Angabe eines fakultativen Codes sollte an der Stelle des Codes ‚0000‘ eingefügt werden (z. B. XY 0000 123456). Bei Verwendung eines fakultativen Codes von weniger als vier Stellen (z. B. 12) wäre die Notifizierungsnummer XY 0012 123456.

4.   Falls Staaten die Formulare in einem ihren nationalen Normen entsprechenden Papierformat (in der Regel nach den Empfehlungen der Vereinten Nationen: ISO/DIN A4) herausgeben möchten, ist zu beachten, dass die Rahmengröße der Formulare die Maße 183 × 262 mm nicht überschreiten sollte und die Ränder an der oberen und linken Seite des Blattes auszurichten sind, um die internationale Verwendbarkeit der Formulare zu gewährleisten und dem Unterschied zwischen dem ISO/DIN-Format A4 und dem in Nordamerika üblichen Format Rechnung zu tragen. Beim Notifizierungsformular ist zu beachten, dass die Felder 1 bis 21 einschließlich der Fußnoten auf ein Blatt passen sollen und das Verzeichnis der im Notifizierungsformular verwendeten Abkürzungen und Codes auf ein zweites Blatt. Beim Begleitformular sollten die Felder 1 bis 19 einschließlich der Fußnoten auf einem Blatt stehen und die Felder 20 bis 22 sowie das Verzeichnis der im Begleitformular verwendeten Abkürzungen und Codes auf einem zweiten Blatt.

II.   Zweck der Notifizierungs- und Begleitformulare

5.   Das Notifizierungsformular soll den betroffenen zuständigen Behörden die Informationen liefern, die sie benötigen, um die Zulässigkeit von notifizierten Abfallverbringungen beurteilen zu können. In dem Formular sind Felder vorgesehen, in denen der Eingang der Notifizierung bestätigt und erforderlichenfalls die schriftliche Zustimmung zu der betreffenden Verbringung gegeben werden kann.

6.   Das Begleitformular soll eine Abfalllieferung während des gesamten Transports vom Abfallerzeuger bis zu ihrem Eintreffen in einer Beseitigungs- oder Verwertungsanlage in einem anderen Staat begleiten. Jede Person, die für eine Verbringung die Verantwortung übernimmt (Transportunternehmen und möglicherweise der Empfänger (3)), hat das Begleitformular entweder bei Übergabe oder bei Empfang der betreffenden Abfälle zu unterschreiben. Außerdem gibt es im Begleitformular Felder, um die Durchfuhr der Lieferung durch die Zollstellen aller betroffenen Staaten festzuhalten (wie es diese Verordnung vorschreibt). Schließlich sollen die entsprechenden Beseitigungs- oder Verwertungsanlagen in diesem Formular die Übernahme der Abfälle und den Abschluss des Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens bestätigen.

III.   Allgemeine Anforderungen

7.   Eine geplante Verbringung, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegt, kann erst erfolgen, nachdem die Notifizierungs- und Begleitformulare in Übereinstimmung mit dieser Verordnung gemäß Artikel 16 Buchstaben a und b ausgefüllt wurden, und nur so lange, wie die schriftlichen oder stillschweigenden Zustimmungen aller betroffenen zuständigen Behörden gültig sind.

8.   Papierformulare sind durchgehend mit der Schreibmaschine oder von Hand in Blockschrift und mit dauerhaft haltbarer Tinte auszufüllen. Für Unterschriften ist stets dauerhaft haltbare Tinte zu verwenden, und der Name des bevollmächtigten Vertreters ist in Blockschrift neben die Unterschrift zu setzen. Kleine Fehler, wie die Verwendung eines falschen Codes für einen Abfall, können mit Zustimmung der zuständigen Behörden korrigiert werden. Der neue Eintrag muss markiert, abgezeichnet oder mit Stempel versehen und datiert (Datum der Berichtigung) werden. Bei größeren Änderungen oder Korrekturen muss ein neues Formular ausgefüllt werden.

9.   Bei der Erstellung der Formulare wurde darauf geachtet, dass sie problemlos elektronisch ausgefüllt werden können. Wenn elektronische Formulare verwendet werden, sind geeignete Sicherheitsvorkehrungen gegen jede missbräuchliche Verwendung zu treffen. Etwaige Änderungen, die an einem bereits ausgefüllten Formular mit Zustimmung der zuständigen Behörden vorgenommen werden, sind kenntlich zu machen. Bei der Verwendung elektronischer Formulare, die per E-Mail übermittelt werden, ist eine digitale Unterschrift erforderlich.

10.   Zur Vereinfachung der Übersetzung sind in mehreren Feldern der Formulare Codes anstelle von Text einzutragen. Wenn Textangaben erforderlich sind, ist eine Sprache zu wählen, die für die zuständigen Behörden im Empfängerstaat und erforderlichenfalls für die übrigen betroffenen Behörden annehmbar ist.

11.   Das Datum ist sechsstellig anzugeben. Der 29. Januar 2006 beispielsweise ist wie folgt anzugeben: 29.01.06 (Tag.Monat.Jahr).

12.   Wenn den Formularen Anhänge mit zusätzlichen Informationen beigefügt werden müssen, ist jeder Anhang mit der Bezugsnummer des betreffenden Formulars zu versehen und mit der Nummer des Feldes, auf das er sich bezieht.

IV.   Besondere Hinweise für das Ausfüllen des Notifizierungsformulars

13.   Bei der Einreichung der Notifizierung füllt der Notifizierende (4) die Felder 1 bis 18 (mit Ausnahme der Notifizierungsnummer in Feld 3) aus. In einigen Drittstaaten, die nicht OECD-Mitgliedsländer sind, kann auch die zuständige Behörde am Versandort diese Felder ausfüllen. Ist der Notifizierende nicht identisch mit dem Ersterzeuger, hat dieser Erzeuger oder eine der in Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Ziffer ii oder iii genannten Personen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 1 und Anhang II Teil 1 Nummer 26 auch in Feld 17 zu unterschreiben, sofern dies durchführbar ist.

14.   Felder 1 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 2 und 4) und 2 (Anhang II Teil 1 Nummer 6): Tragen Sie hier bitte die verlangten Informationen ein (Registriernummer nur falls anwendbar, Anschrift mit Angabe des Landes, Telefon- und Faxnummern mit Ländervorwahl; die Kontaktperson sollte für die Verbringung verantwortlich sein, auch bei Zwischenfällen während der Verbringung). In einigen Drittstaaten können auch Angaben zu der zuständigen Behörde am Versandort gemacht werden. Gemäß Artikel 2 Nummer 15 dieser Verordnung kann ein Händler oder Makler als Notifizierender auftreten. In diesem Fall ist eine Kopie des Vertrags zwischen dem Erzeuger, Neuerzeuger oder Einsammler und dem Makler oder Händler oder der Nachweis des Vertrags (oder eine Erklärung, mit der dessen Bestehen bestätigt wird) als Anlage beizufügen (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 23). Mithilfe der Telefon- und Faxnummern und der E-Mail-Adresse sollte es möglich sein, bei einem Zwischenfall während der Verbringung jederzeit zu allen betroffenen Personen Kontakt aufzunehmen.

15.   In der Regel ist der Empfänger die in Feld 10 angegebene Beseitigungs- oder Verwertungsanlage. Empfänger kann jedoch auch in einigen Fällen eine andere Person sein, zum Beispiel ein Händler oder Makler (5) oder eine juristische Person wie der Hauptsitz oder die Postanschrift der in Feld 10 angegebenen, die Abfälle übernehmende Beseitigungs- oder Verwertungsanlage. Um als Empfänger auftreten zu können, muss ein Händler oder Makler oder eine juristische Person der Gerichtsbarkeit des Empfängerstaats unterliegen und Besitzer der Abfälle sein oder eine sonstige Form der rechtlichen Kontrolle über die Abfälle zum Zeitpunkt des Eintreffens der Lieferung im Empfängerstaat haben. In einem solchen Fall sind in Feld 2 die Angaben zu dem Händler oder Makler oder der juristischen Person einzutragen.

16.   Feld 3 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 1, 5, 11 und 19): Bei der Herausgabe eines Notifizierungsformulars teilt die zuständige Behörde entsprechend ihrem eigenen System eine Kennnummer zu, die in dieses Feld eingetragen wird (siehe Nummer 3 dieser Anweisungen). Unter Buchstabe A bezieht sich ‚Einmalige Verbringung‘ auf eine Einzelnotifizierung, und ‚Mehrmalige Verbringungen‘ bezieht sich auf eine Sammelnotifizierung. Unter Buchstabe B ist die Art des Verfahrens anzugeben, für das die zu verbringenden Abfälle bestimmt sind. ‚Vorabzustimmung‘ unter Buchstabe C bezieht sich auf Artikel 14 dieser Verordnung.

17.   Felder 4 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 1), 5 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 17) und 6 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 12): Tragen Sie bitte die Anzahl der Verbringungen in Feld 4 und den vorgesehenen Termin einer einmaligen Verbringung bzw. bei mehrmaligen Verbringungen die Termine der ersten und der letzten Verbringung in Feld 6 ein. In Feld 5 geben Sie bitte die geschätzten Mindest- und Höchstmengen der Abfälle in Tonnen an (1 Tonne (t) entspricht 1 Megagramm (Mg) oder 1 000 kg). In einigen Drittstaaten können auch Mengenangaben in Kubikmetern (1 m3 entspricht 1 000 Liter) oder anderen metrischen Einheiten, wie Kilogramm oder Liter, akzeptiert werden. Wenn andere metrische Einheiten verwendet werden, ist die Maßeinheit anzugeben, und die im Formular vorgegebene Einheit kann durchgestrichen werden. Die verbrachte Gesamtmenge darf die in Feld 5 angegebene Höchstmenge nicht überschreiten. Der in Feld 6 angegebene vorgesehene Zeitraum für Verbringungen darf nicht länger als 1 Jahr sein, außer bei mehrmaligen Verbringungen zu Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung gemäß Artikel 14 dieser Verordnung (siehe Nummer 16 dieser Anweisungen), für die der vorgesehene Zeitraum maximal 3 Jahre betragen darf. Alle Verbringungen müssen innerhalb des Zeitraums erfolgen, in dem die stillschweigenden oder schriftlichen Zustimmungen aller zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 6 dieser Verordnung gültig sind. Bei mehrmaligen Verbringungen können einige Drittstaaten auf der Grundlage des Basler Übereinkommens verlangen, dass die voraussichtlichen Termine oder die voraussichtliche Häufigkeit und die geschätzte Menge der einzelnen Verbringungen in den Feldern 5 und 6 oder in einem Anhang angegeben werden. Wenn eine zuständige Behörde eine schriftliche Zustimmung zu der Verbringung erteilt und sich die in Feld 20 angegebene Dauer der Gültigkeit dieser Zustimmung von dem in Feld 6 angegebenen Zeitraum unterscheidet, hat die Entscheidung der zuständigen Behörde Vorrang vor der Angabe in Feld 6.

18.   Feld 7 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 18): Bei der Angabe zu den Verpackungsarten sind die Codes des dem Notifizierungsformular beigefügten Verzeichnisses der Abkürzungen und Codes zu verwenden. Wenn bei der Handhabung besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind, wie sie beispielsweise in den für Arbeitnehmer bestimmten Anweisungen der Erzeuger für die Handhabung vorgeschrieben sind, in Sicherheits- und Gesundheitsschutzinformationen, unter anderem Informationen über den Umgang mit ausgelaufenen/verschütteten Abfällen, und in schriftlichen Weisungen für den Transport gefährlicher Güter, kreuzen Sie bitte das entsprechende Kästchen an und fügen Sie die Informationen als Anlage bei.

19.   Feld 8 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 7 und 13): Tragen Sie hier bitte die verlangten Informationen ein (Registriernummer nur falls anwendbar, Anschrift mit Angabe des Landes, Telefon- und Faxnummern mit Ländervorwahl; die für die Verbringung verantwortliche Kontaktperson). Sind mehrere Transportunternehmen beteiligt, fügen Sie bitte dem Notifizierungsformular eine vollständige Liste mit den notwendigen Angaben zu jedem einzelnen Transportunternehmen als Anlage bei. Wenn der Transport von einem Speditionsbeauftragten organisiert wird, sind die Angaben zu diesem Beauftragten und die entsprechenden Angaben zu den tatsächlichen Transportunternehmen als Anlage beizufügen. Der Nachweis der Registrierung des bzw. der Transportunternehmen(s) für Abfalltransporte (z. B. Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird) ist als Anlage beizufügen (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 15). Bei der Angabe der Transportart sind die Abkürzungen des dem Notifizierungsformular beigefügten Verzeichnisses der Abkürzungen und Codes zu verwenden.

20.   Feld 9 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 3 und 16): Tragen Sie hier bitte die verlangten Angaben zum Abfallerzeuger (6) ein. Die Registriernummer des Erzeugers ist gegebenenfalls anzugeben. Ist der Notifizierende der Abfallerzeuger, genügt der Vermerk ‚siehe Angaben in Feld 1‘. Stammen die Abfälle von mehreren Erzeugern, ist der Vermerk ‚siehe beigefügte Liste‘ einzutragen und eine Liste mit den verlangten Angaben zu jedem einzelnen Erzeuger als Anlage beizufügen. Ist der Erzeuger unbekannt, tragen Sie bitte hier den Namen der Person ein, die im Besitz der Abfälle ist bzw. die Kontrolle über die Abfälle hat (Besitzer). Machen Sie bitte auch Angaben zum Verfahren, bei dem die Abfälle angefallen sind, und zum Ort der Abfallerzeugung.

21.   Feld 10 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 5): Tragen Sie hier bitte die verlangten Angaben ein (Bestimmung der Verbringung durch Ankreuzen des Kästchens nach ‚Beseitigungsanlage‘ oder nach ‚Verwertungsanlage‘; Registriernummer nur falls anwendbar; Ort der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung nur, wenn er nicht mit der Anschrift der Anlage übereinstimmt). Falls der Beseitiger oder Verwerter mit dem Empfänger identisch ist, tragen Sie bitte hier den Vermerk ‚siehe Angaben in Feld 2‘ ein. Wenn es sich bei dem Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren um ein in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren (gemäß Anhang IIA oder IIB der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle) handelt, sind die Anlage, in der dieses Verfahren angewandt wird, und der Ort, an dem dies geschieht, in Feld 10 anzugeben. In einem solchen Fall sind entsprechende Angaben zu der/den nachfolgenden Anlage/n, in der/denen etwaige nachfolgende in R12/R13 oder D13—D15 aufgeführte Verfahren und das/die in D1—D12 oder R1—R11 aufgeführte/n Verfahren angewandt wird/werden oder angewandt werden kann/können, als Anlage beizufügen. Ist die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage in Anhang I Kategorie 5 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung aufgeführt, so ist der Nachweis für eine gültige Genehmigung im Sinne der Artikel 4 und 5 der genannten Richtlinie beizufügen (z. B. durch eine Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird), wenn eine Anlage sich in der Europäischen Gemeinschaft befindet.

22.   Feld 11 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 5, 19 und 20): Geben Sie bitte die Art des Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens unter Verwendung der R-Codes oder D-Codes in Anhang IIA oder IIB der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle an (siehe auch das dem Notifizierungsformular beigefügte Verzeichnis der Abkürzungen und Codes) (7). Falls es sich bei dem Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren um ein in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren handelt, sind entsprechende Angaben zu nachfolgenden (etwaige in R12/13 oder D13—D15 wie auch die in D1—D12 oder R1—R11 aufgeführten) Verfahren als Anlage beizufügen. Geben Sie bitte auch die jeweils anzuwendende Technologie an. Wenn der Abfall zur Verwertung bestimmt ist, fügen Sie bitte Angaben zur geplanten Methode der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils nach der Verwertung, zur Menge der verwerteten Stoffe im Verhältnis zum nicht verwertbaren Abfall, zum geschätzten Wert der verwerteten Stoffe, zu den Kosten der Verwertung und den Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils als Anlage bei. Verweisen Sie bitte außerdem bei Einfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft unter ‚Grund für die Ausfuhr‘ auf den zuvor gestellten hinreichend begründeten Antrag des Versandstaats gemäß Artikel 41 Absatz 4 dieser Verordnung und fügen Sie diesen Antrag als Anlage bei. Einige Drittstaaten außerhalb der OECD können auf der Grundlage des Basler Übereinkommens ebenfalls nähere Angaben zum Grund für die Ausfuhr verlangen.

23.   Feld 12 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 16): Geben Sie bitte hier die Bezeichnung/en an, unter der/denen die Abfälle allgemein bekannt sind, oder die Handelsbezeichnung und die Bezeichnungen der Hauptbestandteile (in Bezug auf die Menge beziehungsweise die Gefährdung) und ihre jeweiligen Konzentrationen (ausgedrückt als Prozentsatz), falls bekannt. Handelt es sich um ein Abfallgemisch, machen Sie bitte dieselben Angaben zu den verschiedenen Anteilen und geben Sie dabei an, welche Anteile zur Verwertung bestimmt sind. Gemäß Anhang II Teil 3 Nummer 7 dieser Verordnung kann eine chemische Analyse der Zusammensetzung der Abfälle verlangt werden. Fügen Sie bitte weitere Informationen erforderlichenfalls als Anlage bei.

24.   Feld 13 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 16): Geben Sie bitte hier die physikalischen Eigenschaften der Abfälle bei Normaltemperatur und Normaldruck an.

25.   Feld 14 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 16): Geben Sie bitte hier den Code an, der den Abfall gemäß Anhang III, IIIA, IIIB, IV oder IVA dieser Verordnung identifiziert. Geben Sie bitte den Code nach dem im Basler Übereinkommen vereinbarten System an (in Feld 14 Unterposition i) und gegebenenfalls nach den im OECD-Beschluss vereinbarten Systemen (in Unterposition ii) und sonstigen anerkannten Klassifizierungssystemen (in Unterpositionen iii bis xii). Geben Sie bitte gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 6 dieser Verordnung nur einen Abfallcode (aus Anhang III, IIIA, IIIB, IV oder IVA dieser Verordnung) an. Hierbei gelten die folgenden zwei Ausnahmen: Bei Abfällen, die nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestuft sind, geben Sie bitte nur eine Abfallart an. Bei Abfallgemischen, die nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestuft sind, geben Sie bitte den Code jedes Abfallanteils in der Reihenfolge seiner Bedeutung (erforderlichenfalls in einem Anhang) an, es sei denn, sie sind in Anhang IIIA aufgeführt.

a)   Unterposition i: Bei Abfällen, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen, sind die Codes im Anhang VIII zum Basler Übereinkommen anzugeben (siehe Anhang IV Teil I dieser Verordnung); bei Abfällen, die zwar in der Regel nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen, jedoch aus einem bestimmten Grund, wie der Kontaminierung durch gefährliche Stoffe (siehe Anhang III Absatz 1 dieser Verordnung), einer anderen Klassifizierung gemäß Artikel 63 dieser Verordnung oder nationalen Bestimmungen (8), diesem Verfahren unterliegen, sind die Codes in Anhang IX zum Basler Übereinkommen anzugeben. Die Anhänge VIII und IX zum Basler Übereinkommen finden sich in Anhang V dieser Verordnung, im Text des Basler Übereinkommens sowie in dem beim Sekretariat des Basler Übereinkommens erhältlichen Leitfaden (Instruction Manual). Falls Abfälle nicht in Anhang VIII oder IX zum Basler Übereinkommen aufgeführt sind, tragen Sie bitte den Vermerk ‚nicht gelistet‘ ein.

b)   Unterposition ii: OECD-Mitgliedsländer sollten die OECD-Codes für Abfälle verwenden, die in Anhang III Teil II und Anhang IV Teil II dieser Verordnung aufgeführt sind, das heißt, für Abfälle, die keinem Eintrag in den Anhängen zum Basler Übereinkommen entsprechen bzw. gemäß dieser Verordnung einem anderen Kontrollniveau als dem nach dem Basler Übereinkommen erforderlichen Kontrollniveau zuzuordnen sind. Falls Abfälle nicht in Anhang III Teil II und Anhang IV Teil II dieser Verordnung aufgeführt sind, tragen Sie bitte den Vermerk ‚nicht gelistet‘ ein.

c)   Unterposition iii: Mitgliedstaaten der Europäischen Union sollten die Codes des Abfallverzeichnisses der Europäischen Gemeinschaft verwenden (siehe Entscheidung Nr. 2000/532/EG der Kommission in der geänderten Fassung) (9). Solche Codes können auch in Anhang IIIB dieser Verordnung enthalten sein.

d)   Unterpositionen iv und v: Gegebenenfalls sind andere, nicht im EG-Abfallverzeichnis enthaltene nationale Identifizierungscodes des Versandstaats und, falls bekannt, des Empfängerstaats anzugeben. Solche Codes können in Anhang IIIA, IIIB und IVA dieser Verordnung enthalten sein.

e)   Unterposition vi: Falls hilfreich oder von den jeweiligen zuständigen Behörden verlangt, tragen Sie bitte hier einen anderen Code ein oder machen Sie zusätzliche Angaben, die die Identifizierung des Abfalls erleichtern.

f)   Unterposition vii: Geben Sie bitte, falls vorhanden, den oder die passenden Y-Code/s der ‚Gruppen der zu kontrollierenden Abfälle‘ (siehe Anhang I zum Basler Übereinkommen und Anlage 1 des OECD-Beschlusses) oder der ‚Gruppen von Abfällen, die besonderer Prüfung bedürfen‘ in Anhang II zum Basler Übereinkommen (siehe Anhang IV Teil I dieser Verordnung oder Anlage 2 des Leitfadens zum Basler Übereinkommen) an. Diese Verordnung und der OECD-Beschluss schreiben die Angabe von Y-Codes nicht vor, ausgenommen bei der Verbringung von Abfällen, die einer der beiden im Basler Übereinkommen aufgeführten ‚Gruppen von Abfällen, die besonderer Prüfung bedürfen‘, zuzurechnen sind (Y46 und Y47 oder Abfälle des Anhangs II), bei denen der Y-Code des Basler Übereinkommens anzugeben ist. Geben Sie bitte dennoch den/die Y-Code/s bei Abfällen an, die als gefährlich gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Basler Übereinkommens gelten, um den Berichtspflichten des Basler Übereinkommens gerecht zu werden.

g)   Unterposition viii: Falls anwendbar, geben Sie bitte hier den/die passenden H-Code/s an, das heißt, die Codes, die Auskunft über die gefährlichen Eigenschaften der Abfälle geben (siehe dem Notifizierungsformular beigefügtes Verzeichnis der Abkürzungen und Codes). Sollten die Abfälle keine der im Basler Übereinkommen aufgeführten gefährlichen Eigenschaften haben, aber nach Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle als gefährlich einzustufen sein, geben Sie bitte den/die H-Code/s gemäß diesem Anhang III an und setzen Sie die Buchstaben ‚EG‘ hinter den H-Code (Beispiel: H14 EG).

h)   Unterposition ix: Falls anwendbar, geben Sie bitte hier die UN-Klasse/n an, die Auskunft über die gefährlichen Eigenschaften des Abfalls nach der Klassifikation der Vereinten Nationen geben (siehe dem Notifizierungsformular beigefügtes Verzeichnis der Abkürzungen und Codes) und zur Einhaltung internationaler Bestimmungen für die Beförderung von gefährlichen Gütern notwendig sind (siehe United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods. Model Regulations (Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter, Musterregelungen), (Orange Book) neueste Ausgabe) (10).

i)   Unterpositionen x und xi: Falls anwendbar, geben Sie bitte hier die entsprechende/n UN-Kennnummer/n und den/die UN-Versandnamen an. Diese Angaben ermöglichen die Identifizierung des Abfalls nach dem Klassifizierungssystem der Vereinten Nationen und sind für die Einhaltung internationaler Bestimmungen für die Beförderung von gefährlichen Gütern notwendig (siehe United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods. Model Regulations (Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter, Musterregelungen), (Orange Book) neueste Ausgabe).

j)   Unterposition xii: Falls anwendbar, geben Sie bitte hier die Zollnummer/n an, die eine Identifizierung der Abfälle durch die Zollstellen gestattet/n (siehe Liste der Codes und Waren des ‚Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren‘ der Weltzollorganisation).

26.   Feld 15 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 8—10 und 14): Geben Sie bitte in Feld 15 Zeile a den Namen der Versand-, Durchfuhr- und Empfängerstaaten (11)  (12) an oder den Code für die einzelnen Länder unter Verwendung der Kürzel der ISO-Norm 3166. In Zeile b geben Sie bitte gegebenenfalls die Codenummer der jeweiligen zuständigen Behörde in den einzelnen Staaten und in Zeile c den Namen des Grenzübergangs oder Hafens und gegebenenfalls die Codenummer der Eingangszollstelle bei der Einreise in ein bestimmtes Land oder der Ausgangszollstelle bei der Ausreise aus einem bestimmten Land an. Zu Durchfuhrstaaten sind in Zeile c die entsprechenden Angaben zur Eingangs- und Ausgangsstelle zu machen. Sind mehr als drei Durchfuhrstaaten von einer bestimmten Verbringung betroffen, fügen Sie die entsprechenden Angaben als Anlage bei. Machen Sie bitte in einem Anhang Angaben zum vorgesehenen Transportweg zwischen den Eingangs- und Ausgangsorten und zu möglichen Alternativen, auch für den Fall unvorhergesehener Umstände.

27.   Feld 16 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 14): Tragen Sie hier bitte die verlangten Informationen zu Verbringungen in oder durch die Europäische Union bzw. aus der Europäischen Union ein.

28.   Feld 17 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 21—22 und 24—26): Der Notifizierende (beziehungsweise der als Notifizierender auftretende Händler oder Makler) hat jede Kopie des Notifizierungsformulars zu unterschreiben und zu datieren, bevor sie den zuständigen Behörden der betroffenen Länder vorgelegt werden. In einigen Drittstaaten kann die zuständige Behörde am Versandort das Formular unterzeichnen und datieren. Wenn der Notifizierende nicht mit dem Ersterzeuger identisch ist, hat dieser Erzeuger, der Neuerzeuger oder der Einsammler ebenfalls zu unterschreiben und zu datieren, sofern dies durchführbar ist. Zu beachten ist, dass dies in Fällen mit mehreren Erzeugern möglicherweise nicht durchführbar ist (wobei in nationalen Rechtsvorschriften vorgegeben sein kann, was als durchführbar gilt). Ist der Erzeuger nicht bekannt, sollte die Person, die im Besitz der Abfälle ist oder die Kontrolle über die Abfälle hat (Besitzer), unterschreiben. Mit dieser Erklärung sollte auch das Bestehen einer Versicherung für die Haftung bei Schäden gegenüber Dritten bestätigt werden. Einige Drittstaaten können verlangen, dass dem Notifizierungsformular der Nachweis einer Versicherung oder sonstiger Sicherheitsleistungen und ein Vertrag beigefügt sein muss.

29.   Feld 18: Geben Sie bitte hier die Zahl der beigefügten Anhänge an, in denen zusätzliche Angaben zum Notifizierungsformular gemacht werden (13). Jeder Anhang ist mit einer Verweisung auf die Nummer des Notifizierungsformulars, auf das er sich bezieht, zu versehen. Diese Nummer steht in der rechten oberen Ecke von Feld 3.

30.   Feld 19: Nach dem Basler Übereinkommen erfolgt diese Bestätigung durch die zuständige Behörde des Empfängerstaats (gegebenenfalls) und die zuständige/n Behörde/n des Durchfuhrstaats/der Durchfuhrstaaten. Gemäß OECD-Beschluss erfolgt die Bestätigung durch die zuständige Behörde des Empfängerstaats. Einige Drittstaaten können auf der Grundlage ihrer nationalen Rechtsvorschriften verlangen, dass auch die zuständige Behörde am Versandort eine solche Bestätigung erteilt.

31.   Felder 20 und 21: In Feld 20 erteilen die zuständigen Behörden eines betroffenen Landes eine schriftliche Zustimmung. Das Basler Übereinkommen sieht in jedem Fall eine schriftliche Zustimmung vor (es sei denn, ein Staat hat beschlossen, auf eine vorherige schriftliche Zustimmung zu einer Durchfuhr zu verzichten, und hat die übrigen Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Basler Übereinkommens unterrichtet), wie auch bestimmte Staaten in jedem Fall eine schriftliche Zustimmung verlangen (gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung kann eine für die Durchfuhr zuständige Behörde eine stillschweigende Zustimmung erteilen). Demgegenüber wird im OECD-Beschluss keine schriftliche Zustimmung verlangt. Tragen Sie bitte hier den Namen des Staates ein (oder den entsprechenden Code der ISO-Norm 3166). Wenn für die Verbringung bestimmte Auflagen gelten, sollte die betreffende zuständige Behörde das entsprechende Kästchen ankreuzen und die Auflagen in Feld 21 oder in einem Anhang zum Notifizierungsformular im Einzelnen aufführen. Wenn eine zuständige Behörde Einwände gegen die Verbringung erheben möchte, sollte sie dies durch den Eintrag des Vermerks ‚EINWAND‘ in Feld 20 tun. In Feld 21 oder in einem gesonderten Schreiben können dann die Gründe für den Einwand dargelegt werden.

V.   Besondere Hinweise für das Ausfüllen des Begleitformulars

32.   Bei Einreichung der Notifizierung hat der Notifizierende die Felder 3, 4 und 9—14 auszufüllen. Nach Erhalt der Zustimmungen der zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie der für die Durchfuhr zuständigen Behörde/n bzw. wenn im Falle der für die Durchfuhr zuständigen Behörde von deren stillschweigenden Zustimmung ausgegangen werden kann, und vor dem tatsächlichen Beginn der Verbringung hat der Notifizierende die Felder 2, 5—8 (mit Ausnahme der Angabe der Transportart, des Übergabedatums und der Unterschrift), 15 und gegebenenfalls 16 auszufüllen. In einigen Drittstaaten, die keine OECD-Mitgliedsländer sind, kann die zuständige Behörde am Versandort diese Felder anstelle des Notifizierenden ausfüllen. Zum Zeitpunkt der Übernahme der Lieferung hat das Transportunternehmen oder sein Vertreter in den Feldern 8 a bis 8 c und gegebenenfalls 16 die Transportart und das Übergabedatum einzutragen und zu unterschreiben. Wenn der Empfänger nicht der Beseitiger oder der Verwerter ist und wenn er für eine Abfallverbringung nach Eintreffen im Empfängerstaat die Verantwortung übernimmt, muss er Feld 17 und gegebenenfalls Feld 16 ausfüllen.

33.   Feld 1: Die zuständige Behörde am Versandort trägt die Notifizierungsnummer ein (die von Feld 3 des Notifizierungsformulars übertragen wird).

34.   Feld 2 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 1): Bei einer Sammelnotifizierung für mehrmalige Verbringungen tragen Sie bitte hier die fortlaufende Nummer der Verbringung und die geplante Gesamtzahl der Verbringungen aus Feld 4 des Notifizierungsformulars ein (Beispiel: für die vierte von insgesamt elf im Rahmen der betreffenden Sammelnotifizierung geplanten Verbringungen ist ‚4/11‘ einzutragen). Bei einer Einzelnotifizierung tragen Sie bitte ‚1/1‘ ein.

35.   Felder 3 und 4: Übertragen Sie bitte die Angaben zum Notifizierenden (14) und zum Empfänger aus den Feldern 1 und 2 des Notifizierungsformulars in diese Felder.

36.   Feld 5 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 6): Geben Sie bitte das tatsächliche Gewicht des Abfalls in Tonnen an (1 Tonne (t) entspricht 1 Megagramm (Mg) oder 1 000 kg). In einigen Drittstaaten können auch Mengenangaben in Kubikmetern (1 m3 entspricht 1 000 Liter) oder anderen metrischen Einheiten, wie Kilogramm oder Liter, akzeptiert werden. Wenn andere metrische Einheiten verwendet werden, kann die Maßeinheit angegeben und die im Formular vorgegebene Einheit durchgestrichen werden. Fügen Sie nach Möglichkeit Kopien von Wiegekarten bei.

37.   Feld 6 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 2): Geben Sie bitte hier das Datum des tatsächlichen Beginns der Verbringung an (beachten Sie auch die Anweisungen zu Feld 6 des Notifizierungsformulars.)

38.   Feld 7 (siehe Anhang II Teil 2 Nummern 7 und 8): Die Verpackungsarten sind unter Verwendung der Codes des dem Begleitformular beigefügten Verzeichnisses der Abkürzungen und Codes anzugeben. Wenn bei der Handhabung besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind, wie sie beispielsweise in den für Arbeitnehmer bestimmten Anweisungen der Erzeuger für die Handhabung vorgeschrieben sind, in Sicherheits- und Gesundheitsschutzinformationen, unter anderem Informationen über den Umgang mit ausgelaufenen/verschütteten Abfällen, und in Merkblättern mit Anweisungen für Unfälle bei der Beförderung (‚Tremcard‘), kreuzen Sie bitte das entsprechende Kästchen an und fügen Sie die Informationen als Anlage bei. Geben Sie bitte auch die Anzahl der Frachtstücke an, aus denen die Lieferung besteht.

39.   Felder 8 a, b und c (siehe Anhang II Teil 2 Nummern 3 und 4): Tragen Sie hier bitte die verlangten Informationen ein (Registriernummer nur falls anwendbar, Anschrift mit Angabe des Landes, Telefon- und Faxnummern mit Ländervorwahl). Wenn mehr als drei Transportunternehmen beteiligt sind, sollten die entsprechenden Angaben zu jedem einzelnen Transportunternehmen dem Begleitformular als Anlage beigefügt werden. Die Angaben zur Transportart und das Übergabedatum sollte das Transportunternehmen bzw. sein Vertreter, der die Lieferung übernimmt, machen und an dieser Stelle auch unterschreiben. Eine Kopie des unterschriebenen Begleitformulars verbleibt beim Notifizierenden. Bei jeder nachfolgenden Übergabe der Lieferung hat das neue Transportunternehmen oder sein Vertreter, das oder der die Lieferung übernimmt, dieselben Angaben zu machen und das Formular zu unterschreiben. Eine Kopie des unterschriebenen Formulars verbleibt bei dem jeweils vorherigen Transportunternehmen.

40.   Feld 9: Tragen Sie bitte hier die Angaben aus Feld 9 des Notifizierungsformulars ein.

41.   Felder 10 und 11: Tragen Sie bitte hier die Angaben aus den Feldern 10 und 11 des Notifizierungsformulars ein. Wenn der Beseitiger oder Verwerter identisch mit dem Empfänger ist, tragen Sie bitte in Feld 10 den Vermerk ‚siehe Angaben in Feld 4‘ ein. Falls es sich bei dem Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren um ein in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren handelt (gemäß Anhang IIA oder IIB der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle), genügen die Angaben zur Anlage, in der dieses Verfahren angewandt wird, in Feld 10. Sonstige Angaben zu etwaigen nachfolgenden Anlagen, in denen in R12/R13 oder D13—D15 aufgeführte Verfahren angewandt werden, und zu der/den nachfolgenden Anlage/n, in der/denen das/die in D1—D12 oder R1—R11 aufgeführte/n Verfahren angewandt wird/werden, brauchen im Begleitformular nicht gemacht zu werden.

42.   Felder 12, 13 und 14: Tragen Sie bitte hier die Angaben aus den Feldern 12, 13 und 14 des Notifizierungsformulars ein.

43.   Feld 15 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 9): Bei Beginn der Verbringung hat der Notifizierende (oder der als Notifizierender auftretende Händler oder Makler) das Begleitformular zu unterschreiben und zu datieren. In einigen Drittstaaten kann die zuständige Behörde am Versandort oder der Abfallerzeuger gemäß dem Basler Übereinkommen das Begleitformular unterschreiben und datieren. Gemäß Artikel 16 Buchstabe c dieser Verordnung sind Kopien des Notifizierungsformulars mit der schriftlichen Zustimmung, einschließlich etwaiger Auflagen, der betroffenen zuständigen Behörden dem Begleitformular beizufügen. Einige Drittstaaten können verlangen, dass Originale beigefügt werden.

44.   Feld 16 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 5): In diesem Feld kann jede an einer Verbringung beteiligte Person (der Notifizierende oder gegebenenfalls die zuständige Behörde am Versandort, der Empfänger, jede sonstige zuständige Behörde, das Transportunternehmen) Einträge in besonderen Fällen vornehmen, in denen die nationalen Rechtsvorschriften ausführlichere Angaben zu einer bestimmten Position vorschreiben (z. B. Angaben zu dem Hafen, in dem ein Wechsel des Verkehrsträgers erfolgt, zu der Anzahl der Container und ihren Kennnummern oder zusätzliche Nachweise oder Stempel, um kenntlich zu machen, dass die zuständigen Behörden der Verbringung zugestimmt haben). Geben Sie bitte die Beförderung (Ein- und Ausgangsorte aller betroffenen Staaten, einschließlich Eingangszollstelle und/oder Ausgangszollstelle und/oder Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft) sowie den Transportweg (Transportweg zwischen den Eingangs- und Ausgangsorten), einschließlich möglicher Alternativen, auch für den Fall unvorhergesehener Umstände, in Feld 16 an oder fügen Sie eine Anlage mit diesen Angaben bei.

45.   Feld 17: Dieses Feld hat der Empfänger auszufüllen, wenn er nicht mit dem Beseitiger oder Verwerter identisch ist (vgl. Nummer 15 dieser Anweisungen) und wenn er für den Abfall nach Eintreffen der Lieferung im Empfängerstaat Verantwortung übernimmt.

46.   Feld 18: Dieses Feld hat der bevollmächtigte Vertreter der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage bei Erhalt der Abfalllieferung auszufüllen. Kreuzen Sie bitte an, um welche Art der Anlage es sich handelt. In Bezug auf die in Empfang genommene Abfallmenge beachten Sie bitte die besonderen Hinweise für Feld 5 (Nummer 36 dieser Anweisungen). Das letzte Transportunternehmen erhält eine unterschriebene Kopie des Begleitformulars. Wird der Empfang der Lieferung aus irgendeinem Grund verweigert, muss der Vertreter der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage unverzüglich die für ihn zuständigen Behörden informieren. Gemäß Artikel 16 Buchstabe d oder, falls anwendbar, Artikel 15 Buchstabe c dieser Verordnung und gemäß OECD-Beschluss sind dem Notifizierenden und den zuständigen Behörden in den betroffenen Ländern (mit Ausnahme der OECD-Durchfuhrstaaten, die das Sekretariat der OECD darüber informiert haben, dass sie keine Kopien des Begleitformulars übermittelt bekommen möchten) innerhalb von drei Tagen unterschriebene Kopien des Begleitformulars zu übermitteln. Das Original des Begleitformulars verbleibt bei der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage.

47.   Jede Anlage, die ein Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren, auch ein in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren, anwendet, muss den Empfang der Abfalllieferung bestätigen. Eine Anlage, die ein in D13—D15 oder R12/R13 bzw. ein in D1—D12 oder R1—R11 aufgeführtes Verfahren im Anschluss an ein in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren im selben Land anwendet, braucht hingegen den Empfang der Lieferung von einer D13—D15-, R12- oder R-13-Anlage nicht zu bestätigen. In einem solchen Fall braucht der endgültige Empfang der Lieferung nicht in Feld 18 bestätigt zu werden. Geben Sie bitte die Art des Beseitigungs- oder Verwertungsverfahrens unter Verwendung der R- oder D-Codes der Anhänge IIA oder IIB der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle an sowie den ungefähren Termin, zu dem die Beseitigung oder Verwertung des Abfalls abgeschlossen sein wird.

48.   Feld 19: Dieses Feld muss vom Beseitiger oder Verwerter zur Bescheinigung des Abschlusses der Beseitigung oder Verwertung des Abfalls ausgefüllt werden. Gemäß Artikel 16 Buchstabe e oder, falls anwendbar, Artikel 15 Buchstabe d dieser Verordnung und gemäß OECD-Beschluss sind dem Notifizierenden und den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und der für die Durchfuhr zuständigen Behörde (gemäß OECD-Beschluss nicht erforderlich) so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Verwertung oder Beseitigung und nicht später als 1 Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle, unterschriebene Kopien des Begleitformulars mit ausgefülltem Feld 19 zu übermitteln. Einige Drittstaaten, die nicht OECD-Mitgliedsländer sind, können nach dem Basler Übereinkommen verlangen, dass dem Notifizierenden und der zuständigen Behörde am Versandort unterschriebene Kopien des Formulars mit ausgefülltem Feld 19 übermittelt werden. Bei in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführten Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren genügen die Angaben zu der Anlage, die dieses Verfahren anwendet, in Feld 10, und sonstige Angaben zu etwaigen nachfolgenden Anlagen, die in R12/R13 oder D13—D15 aufgeführte Verfahren anwenden, und zu der/den nachfolgenden Anlage/n, die in D1—D12 oder R1—R11 aufgeführte Verfahren anwendet/anwenden, brauchen im Begleitformular nicht gemacht zu werden.

49.   Die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen muss von der Anlage, die ein Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren, auch ein in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren anwendet, bescheinigt werden. Deshalb sollte eine Anlage, die ein in D13—D15 oder R12/R13 aufgeführtes Verfahren oder ein in D1—D12 oder R1—R11 aufgeführtes Verfahren im Anschluss an ein in D13—D15, R12- oder R13 aufgeführtes Verfahren im selben Land anwendet, Feld 19 nicht zur Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung des Abfalls verwenden, da dieses Feld bereits von der Anlage ausgefüllt worden sein muss, die das in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführte Verfahren angewandt hat. Die Art und Weise der Bescheinigung der Beseitigung und Verwertung ist in diesem speziellen Fall von jedem Staat gesondert zu bestimmen.

50.   Felder 20, 21 und 22: Die Felder sind den Zollstellen an den Grenzen der Gemeinschaft zu Kontrollzwecken vorbehalten.“


(1)  Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung, siehe: www.basel.int

(2)  Beschluss C(2001) 107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92) 39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen. Dieser Beschluss ist eine konsolidierte Fassung der vom Rat am 14. Juni 2001 und 28. Februar 2002 (mit Änderungen) angenommenen Texte.

Siehe http://www.oecd.org/department/0,2688,en_2649_34397_1_1_1_1_1,00.html

(3)  Außerhalb der Europäischen Gemeinschaft kann der Begriff ‚Importeur‘ anstelle von ‚Empfänger‘ verwendet werden.

(4)  Außerhalb der Europäischen Gemeinschaft kann der Begriff ‚Exporteur‘ anstelle von ‚Notifizierender‘ verwendet werden.

(5)  In einigen Drittstaaten, die OECD-Mitgliedsländer sind, kann der Begriff ‚recognised trader‘ (‚anerkannter Händler‘) aus dem OECD-Beschluss verwendet werden.

(6)  Außerhalb der Europäischen Gemeinschaft kann für Erzeuger der Begriff ‚generator‘ anstelle von ‚producer‘ verwendet werden.

(7)  In der Europäischen Gemeinschaft unterscheidet sich die Definition des in R1 aufgeführten Verfahrens im Verzeichnis der Abkürzungen von der im Basler Übereinkommen und im OECD-Beschluss zugrunde gelegten Definition, weshalb beide Formulierungen aufgeführt sind. Es gibt noch andere Unterschiede zwischen der in der Europäischen Gemeinschaft benutzten Terminologie und der Terminologie des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses, die im Verzeichnis der Abkürzungen nicht enthalten sind.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6).

(9)  Siehe http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/main/2000/de_2000D0532_index.html

(10)  Siehe http://www.unece.org/trans/danger/danger.htm

(11)  Im Basler Übereinkommen wird der Begriff ‚Staat‘ anstelle von ‚Land‘ verwendet.

(12)  Außerhalb der Europäischen Gemeinschaft können die Begriffe ‚Ausfuhr‘ (export) und ‚Einfuhr‘ (import) anstelle von ‚Versand‘ (dispatch) und ‚Empfänger‘ (destination) verwendet werden.

(13)  Siehe Felder 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 20 oder 21 und, falls die zuständigen Behörden zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, siehe die Nummern in Anhang II Teil 3 dieser Verordnung, die von keinem der Felder umfasst sind.

(14)  In einigen Drittstaaten können stattdessen auch Angaben zur zuständigen Behörde am Versandort gemacht werden.