20.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1563/2006 DES RATES

vom 5. Oktober 2006

über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1494/88 (2) hat der Rat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen mit der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren genehmigt. Die beiden Vertragsparteien haben Verhandlungen aufgenommen, um das Abkommen gemäß dessen Bestimmungen durch ein neues, partnerschaftliches Fischereiabkommen zu ersetzen.

(2)

Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 24. November 2004 ein neues Abkommen paraphiert.

(3)

Dieses Abkommen sieht die Intensivierung der wirtschaftlichen, finanziellen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei mit dem Ziel der Bestandserhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen sowie die Errichtung von betrieblichen Partnerschaften vor, deren Ziel es ist, die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche im beiderseitigen Interesse zu fördern.

(4)

Dieses Abkommen sollte genehmigt werden.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1494/88 wird infolge des Inkrafttretens des neuen Abkommens obsolet und sollte aus Gründen der Klarheit aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen(en) zu benennen, die befugt ist(sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Verordnung (EWG) Nr. 1494/88 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. RAJAMÄKI


(1)  Stellungnahme vom 6. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 137 vom 2.6.1988, S. 18.



20.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/7


PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE UNION DER KOMOREN,

nachstehend „Komoren“ genannt,

nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt —

IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Komoren, insbe¬sondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,

GESTÜTZT AUF die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 angenommen wurde,

IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung sowie auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob nun gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und die Synergie der Anstrengungen gewährleisten,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog einzurichten, der darauf abzielt, sektorbezogene fischereipolitische Maßnahmen für die Komoren festzulegen und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den Gewässern der Komoren und für die von der Gemeinschaft erbrachte Förderung der verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern festzulegen,

IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von gemischten Gesellschaften, an denen Unternehmen der Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für

die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Hinblick auf die Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei in den Gewässern der Komoren, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen und die komorische Fischwirtschaft zu fördern;

die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zu den Gewässern der Komoren haben;

die Regelungen zur Fischereiüberwachung in den Gewässern der Komoren, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die genannten Regeln und Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird;

die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe

a)

„komorische Behörden“: das Fischereiministerium der Komoren;

b)

„Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission;

c)

„Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist;

d)

„gemischte Gesellschaft“: ein auf den Komoren von Reedern oder nationalen Unternehmen der Vertragsparteien errichtetes gewerbliches Unternehmen für die Ausübung des Fischfangs oder von Tätigkeiten in vor- und nachgelagerten Bereichen;

e)

„gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und der Komoren zusammensetzt, dessen Aufgaben in Artikel 9 dieses Abkommens beschrieben sind.

Artikel 3

Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den Gewässern der Komoren nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in dieser Zone tätigen Fangflotten und unbeschadet etwaiger Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen, zu fördern.

(2)   Unbeschadet der Ausübung der Hoheitsgewalt der Komoren über die komorischen Gewässer arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um eine sektorbezogene Fischereipolitik für die Gewässer der Komoren festzulegen und durchzuführen; zu diesem Zweck richten sie einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein. Sie verpflichten sich, keine Maßnahmen in diesem Gebiet zu beschließen, ohne einander zuvor zu konsultieren.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um gemeinsam oder einseitig Ex-ante-, begleitende und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen.

(4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt wird.

(5)   Insbesondere erfolgt die Beschäftigung komorischer Seeleute auf Gemeinschaftsschiffen gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in den komorischen Gewässern.

(2)   Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander entweder direkt oder im Rahmen der IOTC zu konsultieren, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im Indischen Ozean sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

Artikel 5

Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischbeständen in den komorischen Gewässern

(1)   Die Komoren verpflichten sich, Gemeinschaftsschiffen in ihrer Fischereizone die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.

(2)   Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Rechtsvorschriften der Komoren: Die komorischen Behörden notifizieren der Gemeinschaft jede Änderung dieser Rechtsvorschriften.

(3)   Die Vertragsparteien übernehmen die Verantwortung für die wirksame Umsetzung der Überwachungsbestimmungen des Protokolls. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen komorischen Behörden zusammen.

(4)   Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der Komoren geltenden Rechtsvorschriften halten.

Artikel 6

Lizenzen

(1)   Die Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in den komorischen Gewässern nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erteilt wurde.

(2)   Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.

Artikel 7

Finanzielle Gegenleistung

Die Gemeinschaft gewährt den Komoren eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

a)

Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischereigebieten der Komoren und

b)

Fördermitteln der Gemeinschaft zur Unterstützung einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den komorischen Gewässern.

c)

Die Festlegung der Höhe sowie die Verwaltung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Teils der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben, und die im Rahmen der komorischen Fischereipolitik gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik zu verwirklichen sind.

Artikel 8

Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten und in der Bürgergesellschaft

(1)   Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Festlegung und Koordinierung der hierfür eingeleiteten Maßnahmen.

(2)   Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen ihren Unternehmen auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

(4)   Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse. Die Übertragung von Gemeinschaftsschiffen auf gemischte Gesellschaften und die Errichtung solcher Gesellschaften auf den Komoren erfolgen unter strikter Einhaltung der komorischen und der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 9

Gemischter Ausschuss

(1)   Es wird ein gemischter Ausschuss eingesetzt, der über die Anwendung dieses Abkommens wacht. Der gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Buchstabe b einschließlich Bewertung der Umsetzung der Programmplanung;

b)

Gewährleistung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei;

c)

Als Forum zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten zu dienen, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnte;

d)

gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung;

e)

sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen.

(2)   Der gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und auf den Komoren zusammen; den Vorsitz übernimmt die gastgebende Partei. Auf Antrag einer der Parteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

Der Ausschuss tritt innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten eines jeden Protokolls zusammen, um die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen festzulegen. Zu diesem Zweck erstellt er für den Geltungszeitraum eines jeden Protokolls einen Aktionsplan, in dem die geplanten Maßnahmen genau festgelegt sind, und dem ein Zeitplan für jenen Geltungszeitraum angefügt ist.

Artikel 10

Geografischer Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet der Komoren.

Artikel 11

Laufzeit

Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sieben Jahren ab seinem Inkrafttreten es verlängert sich um jeweils sieben Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 12 gekündigt wird.

Artikel 12

Kündigung

(1)   Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn schwerwiegende Gründe wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines niedrigeren Ertrags der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.

(2)   Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten Zeitraums bzw. jedes weiteren Zeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.

(3)   Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

(4)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 13

Aussetzung

(1)   Die Anwendung dieses Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 14

Das Protokoll und der Anhang sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 15

Aufhebung und Übergangsregelung

Das am 20. Juli 1988 in Kraft getretene Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren wird am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.

Das Protokoll zur Festlegung der Fischfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 bleibt jedoch während des in Artikel 1 Absatz 1 jenes Protokolls festgelegten Zeitraums in Kraft; es ist Bestandteil des vorliegenden Abkommens.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in arabischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.