31999D0800

1999/800/EG: Beschluß des Rates vom 22. Oktober 1999 über den Abschluß des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers sowie die Annahme der Anhänge des Protokolls (Übereinkommen von Barcelona)

Amtsblatt Nr. L 322 vom 14/12/1999 S. 0001 - 0017


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Oktober 1999

über den Abschluß des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers sowie die Annahme der Anhänge des Protokolls (Übereinkommen von Barcelona)

(1999/800/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung(2) (nachstehend "Übereinkommen von Barcelona" genannt). Darüber hinaus hat sie vier der Protokolle abgeschlossen, die im Rahmen des Übereinkommens von Barcelona angenommen worden sind: das Protokoll zur Verhütung der Verschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge(3), das Protokoll über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung durch Öl und andere Schadstoffe in Notfällen(4), das Protokoll über den Schutz gegen Verschmutzung vom Lande aus(5) sowie das Protokoll über die besonderen Schutzgebiete(6).

(2) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft im Rahmen der von den Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona gegründeten Arbeitsgruppe an den Verhandlungen über das Protokoll über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers teilgenommen. Gemäß Artikel 32 des Protokolls soll dieses vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an die erste Fassung des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete des Mittelmeers ersetzen.

(3) Die Gemeinschaft hat am 10. Juni 1995 in Barcelona das neue Protokoll über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers (nachstehend "Protokoll" genannt) unterzeichnet.

(4) Neben den Bestimmungen über die Erhaltung der für das Mittelmeer bedeutenden Gebiete sieht die neue Fassung des Protokolls auch die Erstellung von Verzeichnissen der Arten vor, die gefährdet oder bedroht sind oder deren Nutzung geregelt ist (Anhänge des Protokolls).

(5) Laut der Schlußakte der Bevollmächtigtenkonferenz (Barcelona, 9. und 10. Juni 1995), auf der das Protokoll angenommen und unterzeichnet wurde, sollten die Anhänge des Protokolls auf einer späteren Sitzung der Bevollmächtigten angenommen werden.

(6) Diese Anhänge sind auf der Bevollmächtigtenkonferenz vom 24. November 1996 in Monaco angenommen worden, der am 23. November 1996 eine Sachverständigensitzung vorangegangen war. Die Anhänge wurden während dieser Konferenz zur Unterzeichnung aufgelegt. Die Kommission war nicht bevollmächtigt, die Gemeinschaft zu vertreten.

(7) Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die Anrainerstaaten des Mittelmeers und Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle sind, waren auf der Bevollmächtigtenkonferenz anwesend und haben die Anhänge unterzeichnet. Sie haben jedoch in der Schlußakte der Konferenz erklärt, daß sie bezüglich der in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fallenden Aspekte der Anhänge erst dann entsprechende Maßnahmen treffen könnten, wenn die Gemeinschaft diesen Anhängen zugestimmt habe.

(8) Gemäß Artikel 174 EG-Vertrag trägt die Umweltpolitik der Gemeinschaft unter anderem zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt und zur Verbesserung ihrer Qualität bei sowie zur Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.

(9) Das Protokoll sowie seine Anhänge decken verschiedene Bereiche der Umweltpolitik ab, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen (Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten(7), Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(8)) und gelten für Arten, deren Nutzung im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik geregelt ist. In diesem Zusammenhang wacht die Gemeinschaft darüber, daß der Abschluß internationaler Übereinkommen weder gegen das geltende Gemeinschaftsrecht verstößt noch dessen Geltungsbereich verändert -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Das Protokoll über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers einschließlich seiner Anhänge wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

(2) Der Wortlaut des Protokolls und seiner Anhänge ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

(1) Der Präsident des Rates hinterlegt die Urkunde über den Abschluß des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers im Namen der Gemeinschaft gemäß Artikel 30 des Protokolls beim Verwahrer(9).

(2) Der Präsident des Rates notifiziert gemäß Artikel 16 des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung die Annahme der Anhänge des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers im Namen der Gemeinschaft(10). Die Annahme durch die Gemeinschaft wird durch folgende Erklärung ergänzt: "Die Gemeinschaft wird sich an der Durchführung der in den Anhängen vorgesehenen Bestimmungen beteiligen, indem sie das Netz Natura 2000 errichtet."

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. MÖNKÄRE

(1) ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 186.

(2) Beschluß 77/585/EWG (ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1).

(3) Beschluß 77/585/EWG (ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1).

(4) Beschluß 81/420/EWG (ABl. L 162 vom 19.6.1981, S. 4).

(5) Beschluß 83/101/EWG (ABl. L 67 vom 12.3.1983, S. 1).

(6) Beschluß 84/132/EWG (ABl. L 68 vom 10.3.1984, S. 36).

(7) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG (ABl. L 223 vom 13.8.1997, S. 9).

(8) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 42).

(9) Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

(10) Der Tag des Inkrafttretens der Anhänge des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.