31999D0802

1999/802/EG: Beschluß des Rates vom 22. Oktober 1999 über die Annahme der Änderungen des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung und des Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (Übereinkommen von Barcelona)

Amtsblatt Nr. L 322 vom 14/12/1999 S. 0032 - 0043


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Oktober 1999

über die Annahme der Änderungen des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung und des Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (Übereinkommen von Barcelona)

(1999/802/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung(2) (nachstehend "Übereinkommen von Barcelona" genannt). Darüber hinaus hat sie vier der Protokolle abgeschlossen, die im Rahmen des Übereinkommens von Barcelona angenommen worden sind, nämlich das Protokoll zur Verhütung der Verschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge(3), das Protokoll über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung durch Öl und andere Schadstoffe in Notfällen(4), das Protokoll über den Schutz gegen Verschmutzung vom Lande aus(5) sowie das Protokoll über die besonderen Schutzgebiete(6).

(2) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft im Rahmen der von den Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona gegründeten Arbeitsgruppe an den Verhandlungen über die Änderung des Übereinkommens von Barcelona und des Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (nachstehend "Protokoll" genannt) teilgenommen.

(3) Es obliegt der Gemeinschaft, sich auf internationaler Ebene in den Bereichen des geänderten Übereinkommens und Protokolls zu binden, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

(4) Gemäß Artikel 174 EG-Vertrag trägt die Umweltpolitik der Gemeinschaft unter anderem zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt und zur Verbesserung ihrer Qualität bei sowie zur Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.

(5) Der Anwendungsbereich der Änderungen des Übereinkommens von Barcelona und des Protokolls fällt zumindest teilweise in die Zuständigkeit der Gemeinschaft. So hat die Gemeinschaft in diesem Bereich mehrere Richtlinien verabschiedet; sie ist ferner Vertragspartei zahlreicher internationaler Übereinkommen und wacht in diesem Zusammenhang darüber, daß der Abschluß dieser internationalen Übereinkommen weder gegen das geltende Gemeinschaftsrecht verstößt noch dessen Geltungsbereich verändert.

(6) Die Annahme der geänderten Fassungen des Übereinkommens von Barcelona und des Protokolls durch die Gemeinschaft trägt dazu bei, die in Artikel 174 EG-Vertrag festgelegten Ziele zu erreichen.

(7) Die geänderten Fassungen des Übereinkommens und des Protokolls wurden auf der Bevollmächtigtenkonferenz vom 9. und 10. Juli 1995 in Barcelona angenommen und zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien aufgelegt.

(8) Die Gemeinschaft hat neben den betroffenen Mitgliedstaaten die Änderungen des Übereinkommens von Barcelona und des Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge unterzeichnet -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Änderungen des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung und des Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut dieser Änderungen ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Annahme der Änderungen des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung und des Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung durch das Eingringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge gemäß Artikel 16 des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung im Namen der Gemeinschaft zu notifizieren(7).

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. MÖNKÄRE

(1) ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 186.

(2) Beschluß 77/585/EWG (ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1).

(3) Beschluß 77/585/EWG (ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1).

(4) Beschluß 81/420/EWG (ABl. L 162 vom 19.6.1981, S. 4).

(5) Beschluß 83/101/EWG (ABl. L 67 vom 12.3.1983, S. 1).

(6) Beschluß 84/132/EWG (ABl. L 68 vom 10.3.1984, S. 36).

(7) Der Tag des Inkrafttretens der Änderungen des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung und des Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.