URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
23. September 2020 ( *1 )
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern – Beurteilungsfehler – Eigentumsrecht – Verhältnismäßigkeit – Rufschädigung – Bestimmung der Kriterien für die Aufnahme in die Liste“
In der Rechtssache T‑510/18,
Khaled Kaddour, wohnhaft in Damaskus (Syrien), Prozessbevollmächtigte: V. Davies und V. Wilkinson, Solicitors, R. Blakeley, Barrister, und M. Lester, QC,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch V. Piessevaux und T. Haas als Bevollmächtigte,
Beklagter,
wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2018/778 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2018, L 131, S. 16) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/774 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2018, L 131, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen,
erlässt
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richter L. Madise und J. Martín y Pérez de Nanclares (Berichterstatter),
Kanzler: E. Artemiou, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2020
folgendes
Urteil ( 1 )
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 |
Der Kläger, Herr Khaled Kaddour, ist ein syrischer Geschäftsmann, der in Syrien u. a. im Telekommunikations- und im Erdölsektor unternehmerisch tätig ist. [nicht übersetzt] |
B. Erneute Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Belassung desselben auf diesen Listen
[nicht übersetzt]
20 |
Am 12. Oktober 2015 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1836 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 (ABl. 2015, L 266, S. 75). Am selben Tag erließ er die Verordnung (EU) 2015/1828 zur Änderung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2015, L 266, S. 1). |
21 |
Nach dem sechsten Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/1836 ist „[d]er Rat … zu der Einschätzung gelangt, dass wegen der engen Kontrolle, die das syrische Regime über die Wirtschaft ausübt, ein innerer Kreis von führenden in Syrien operierenden Geschäftsleuten nur dadurch seine Stellung wahren kann, dass er eng mit dem Regime verbunden ist und dessen Unterstützung genießt sowie innerhalb des Regimes Einfluss besitzt“, und ist „[d]er Rat … der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen dahingehend vorsehen sollte, dass Einreisebeschränkungen verhängt und sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum dieser führenden in Syrien operierenden Geschäftsleute stehen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, um sie daran zu hindern, das Regime materiell oder finanziell zu unterstützen, und damit durch ihren Einfluss das Regime selbst mit größerem Nachdruck dazu angehalten wird, seine repressive Politik zu ändern“. |
22 |
Der Wortlaut der Art. 27 und 28 des Beschlusses 2013/255 wurde durch den Beschluss 2015/1836 geändert. Diese Artikel sehen nunmehr Beschränkungen der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie das Einfrieren der Gelder von „führenden Geschäftsleuten, die in Syrien tätig sind“, vor, außer „wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass [diese Personen] nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen“. |
23 |
Mit der Verordnung 2015/1828 wurde vor allem der Wortlaut von Art. 15 der Verordnung Nr. 36/2012 geändert, um die neuen Aufnahmekriterien in diesen einzubeziehen, die durch den Beschluss 2015/1836 aufgestellt und in den Beschluss 2013/255 eingefügt wurden. [nicht übersetzt] |
2. Gründe für die Aufnahme und Bestimmung der Aufnahmekriterien
66 |
In Anbetracht der Diskussionen zwischen dem Kläger und dem Rat in der mündlichen Verhandlung über die Frage, ob der Name des Klägers aus zwei oder drei Aufnahmegründen auf den in Rede stehenden Listen belassen wurde, erachtet das Gericht folgende Klarstellungen als notwendig. |
67 |
Im vorliegenden Fall wurden die Gründe für die Aufnahme des Namens des Klägers in die in Rede stehenden Listen gegenüber dem Beschluss 2016/850 und der Durchführungsverordnung 2016/840, wie aus der vorstehenden Rn. 27 hervorgeht, nicht geändert. Sie lauten: „Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in den Branchen Telekommunikation sowie Erdöl- und Kunststoffindustrie, der in engen Geschäftsbeziehungen zu Maher Al-Assad steht. Durch seine Geschäftstätigkeiten ist er Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes. Steht in Verbindung mit Maher Al-Assad, auch durch seine Geschäftstätigkeiten.“ |
68 |
In Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung heißt es: „(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der in den Anhängen I und II aufgeführten für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen, der in den Anhängen I und II aufgeführten Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und der in den Anhängen I und II aufgeführten mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. (2) Gemäß den Einschätzungen und Feststellungen des Rates im Kontext der Lage in Syrien gemäß der Beschreibung in den Erwägungsgründen 5 bis 11 werden die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der folgenden Personen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren:
(3) Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die zu einer der Kategorien gemäß Absatz 2 gehören, werden nicht oder nicht mehr in der Liste der Personen und Einrichtungen in Anhang I aufgeführt, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine (reale) Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen.“ |
69 |
Art. 15 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 1a Buchst. a und Abs. 1b der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung hat nahezu denselben Wortlaut. |
70 |
In Anbetracht der Formulierung der Gründe für die Aufnahme des Namens des Klägers und der Aufnahmekriterien ist davon auszugehen, dass seine Aufnahme im vorliegenden Fall auf drei Gründe gestützt wurde. Der erste Unterabsatz, der dem ersten Grund entspricht, betrifft die Eigenschaft als führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, der zweite Unterabsatz, der dem zweiten Grund entspricht, betrifft den Nutzen, den er aus dem syrischen Regime zieht, und die Unterstützung, die er diesem gewährt, und der dritte Unterabsatz, der dem dritten Grund entspricht, betrifft die Verbindungen mit dem syrischen Regime. |
71 |
Daraus folgt, dass der erste Grund für die Aufnahme des Namens des Klägers in die in Rede stehenden Listen auf dem rechtlichen Kriterium beruht, das in Art. 28 Abs. 2 Buchst. a des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung und in Art. 15 Abs. 1a Buchst. a der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung festgelegt ist (Kriterium des führenden, in Syrien tätigen Geschäftsmanns), und dass der zweite und der dritte Grund für die Aufnahme des Namens des Klägers auf dem rechtlichen Kriterium beruht, das in Art. 28 Abs. 1 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung und in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung festgelegt ist (Kriterium der Verbindung mit dem Regime), entweder wegen des Nutzens, den er aus dem syrischen Regime zieht, und der Unterstützung, die er diesem Regime gewährt, oder wegen seiner Verbindung mit Herrn M. Al-Assad, einer Schüsselfigur des syrischen Regimes. |
72 |
Soweit der Rat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Bezugnahme auf den aus dem syrischen Regime gezogenen Nutzen und die diesem Regime gewährte Unterstützung nicht als dritter Grund für die Aufnahme des Namens des Klägers in die in Rede stehenden Listen auszulegen sei, wogegen der Kläger keine Einwände erhoben hat, erachtet es das Gericht als sachdienlich, folgende Klarstellungen vorzunehmen. |
73 |
Der aus dem syrischen Regime gezogene Nutzen oder die diesem Regime gewährte Unterstützung stellt ein autonomes rechtliches Kriterium dar, das in Art. 28 Abs. 1 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung vorgesehen ist, und das insofern von dem in Art. 28 Abs. 2 Buchst. a dieses Beschlusses vorgesehenen Kriterium der „führende[n] Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind“, ebenso zu unterscheiden ist wie von dem in Art. 28 Abs. 1 dieses Beschlusses vorgesehenen Kriterium der Verbindung mit Personen, die diesem Regime angehören. |
74 |
Dies geht bereits aus dem Wortlaut von Art. 28 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung hervor. Dieser sieht in seinem Abs. 1 das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von drei Kategorien von Personen vor, und zwar erstens von Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich sind, zweitens von Personen, die vom Regime profitieren oder dieses unterstützen, und drittens, von Personen, die mit ihnen verbunden sind. In seinem Abs. 2 sieht er das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen einer Reihe von Personenkategorien vor, u. a. von führenden Geschäftsleuten, die in Syrien tätig sind. Die Abs. 1 und 2 von Art. 28 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung zielen daher grundsätzlich auf verschiedene Personenkategorien ab, was dadurch bestätigt wird, dass sich nur Personen, die unter Art. 28 Abs. 2 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung fallen, auf Abs. 3 dieser Vorschrift berufen können, wonach für sie die Möglichkeit besteht, dass ihr Name nicht oder nicht mehr in den in Rede stehenden Listen aufgeführt wird. |
75 |
Die wörtliche Auslegung dieser Vorschrift steht im Einklang mit dem Kontext ihres Erlasses und dem mit ihr verfolgten Ziel (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 10. März 2005, easyCar, C‑336/03, EU:C:2005:150, Rn. 21). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem fünften Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/1836 ergibt, dass der Rat eine Reihe von Personenkategorien festgelegt hat – die in Art. 28 Abs. 2 des Beschlusses 2013/255 aufgenommen wurden –, um unter Erhaltung eines gezielten und differenzierten Ansatzes die bereits bestehenden restriktiven Maßnahmen weiterzuentwickeln, die er aufrechterhalten wollte. So hat er seinen Willen klar zum Ausdruck gebracht, den bereits bestehenden in Art. 28 Abs. 1 des Beschlusses 2013/255 vorgesehenen Aufnahmekriterien weitere hinzuzufügen. Sodann sollte der Beschluss 2015/1836, mit dem Art. 28 Abs. 3 des Beschlusses 2013/255 eingeführt wurde, nur für diese neuen Kategorien von Personen gelten, wie aus dem 14. Erwägungsgrund dieses Beschlusses hervorgeht. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die durch Art. 28 Abs. 3 des Beschlusses 2013/255 eröffnete Möglichkeit in Art. 28 dieses Beschlusses vor seiner Änderung durch den Beschluss 2015/1836 keine Entsprechung hatte. |
76 |
Die Tatsache, dass Art. 28 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung verschiedene Kategorien von Personen vorsieht, bedeutet allerdings nicht, dass eine Person nicht in mehrere Kategorien fallen kann. Dies bedeutet vielmehr, dass der Rat, wenn er beschließt, den Namen einer Person in die in Rede stehenden Listen aufzunehmen oder darauf zu belassen, auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Beweise die Kategorie bzw. Kategorien bestimmen muss, der bzw. denen diese Person angehören kann. Insoweit muss er sich zum einen überlegen, welches Kriterium bzw. welche Kriterien er anwenden möchte, um den Namen einer Person in die in Rede stehenden Listen aufzunehmen oder darauf zu belassen, und zum anderen, ob er über ein Bündel von hinreichend konkreten, genauen und übereinstimmenden Indizien verfügt, mit dem die Stichhaltigkeit jedes Aufnahmegrundes, gestützt auf das oder die von ihm gewählte/n Kriterium/Kriterien, belegt werden kann. |
77 |
Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Gründe für die Aufnahme einer bestimmten Person in gewissem Maße in dem Sinne überschneiden, dass jemand als zu den führenden Geschäftsleuten, die in Syrien tätig sind, gehörend und als Person eingestuft werden kann, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten von dem Regime profitiert oder dieses durch diese Tätigkeiten unterstützt. Dies ergibt sich gerade daraus, dass, wie im sechsten Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/1836 festgestellt, die engen Verbindungen mit dem syrischen Regime und dessen Unterstützung durch diese Kategorie von Personen einer der Gründe dafür sind, weshalb der Rat beschlossen hat, diese Kategorie zu schaffen. Gleichwohl handelt es sich auch in diesem Fall um unterschiedliche Kriterien. |
78 |
Die Rechtsprechung hat nämlich anerkannt, dass durch den Beschluss 2015/1836 als objektives, autonomes und ausreichendes Aufnahmekriterium jenes der „führende[n] Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind“, eingeführt wurde, so dass der Rat nicht mehr verpflichtet ist, das Vorliegen einer Verbindung zwischen dieser Personenkategorie und dem syrischen Regime und auch nicht zwischen dieser Personenkategorie und der diesem Regime gewährten Unterstützung bzw. dem daraus gezogenen Nutzen nachzuweisen, da es genügt, dass eine Person zu den führenden in Syrien tätigen Geschäftsleuten gehört, damit die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen auf sie angewandt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2019, HX/Rat, C‑540/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:707, Rn. 38, und vom 4. April 2019, Sharif/Rat, T‑5/17, EU:T:2019:216, Rn. 55 und 56, sowie Beschluss vom 11. September 2019, Haswani/Rat, T‑231/15 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:589, Rn. 56). |
79 |
Daraus folgt, dass der Rat, wenn er beschließt, den Namen einer Person aufzunehmen, weil sie zu den führenden in Syrien tätigen Geschäftsleuten gehört, nicht verpflichtet ist, in der Begründung für die Aufnahme dieser Person anzugeben, dass sie vom syrischen Regime profitiert oder dieses unterstützt. Wenn er dies tut, so in dem Bestreben, auf diese Person auch das in Art. 28 Abs. 1 des Beschlusses 2013/255 genannte Kriterium anzuwenden. Diese Auslegung ist am ehesten geeignet, die praktische Wirksamkeit jedes Absatzes von Art. 28 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung sicherzustellen, und es den in der Liste aufgeführten Personen zu ermöglichen, exakt zu ermitteln, nach welchen Kriterien ihr Name in die fraglichen Listen aufgenommen oder darauf belassen wurde. |
80 |
Wenn der Rat daher in den Gründen für die Aufnahme einer Person ausdrücklich auf den Nutzen oder die dem syrischen Regime gewährte Unterstützung Bezug nimmt, so bedeutet dies für ihn, dass er mittels eines Bündels von konkreten, genauen und übereinstimmenden Indizien nachweisen muss, wie die Person das syrische Regime unterstützt oder davon profitiert. Obwohl der Rat der Ansicht ist, dass sich der Nutzen oder die Unterstützung des syrischen Regimes aus den Tätigkeiten einer Person ergibt, die zudem als zu den führenden in Syrien tätigen Geschäftsleuten gehörend eingestuft ist, sind in diesem Sinne die Beweise, die der Rat besitzen müsste bzw. die von ihm verlangt werden könnten, um den Nutzen oder die Unterstützung nachzuweisen, nicht notwendigerweise die gleichen wie die Beweise, mit denen die Eigenschaft als „führende Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind“, nachgewiesen werden kann. |
81 |
Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall entgegen dem Vorbringen des Rates die Bezugnahme auf den vom Kläger aus dem syrischen Regime gezogenen Nutzen und die diesem Regime von ihm gewährte Unterstützung als ein Grund für die Aufnahme des Namens des Klägers in die in Rede stehenden Listen auszulegen ist, der sich von dem Grund betreffend den Status eines führenden in Syrien tätigen Geschäftsmanns und dem seiner Verbindung mit einer Schlüsselfigur des syrischen Regimes unterscheidet. Daher muss der Rat in der Lage sein, mittels eines Bündels von hinreichend konkreten, genauen und übereinstimmenden Indizien die Stichhaltigkeit dieses Grundes nachzuweisen. |
82 |
Nach diesen Präzisierungen und Klarstellungen ist zu prüfen, ob der Rat im vorliegenden Fall, wie der Kläger behauptet, einen Beurteilungsfehler begangen hat, als er beschloss, dessen Namen auf den in Rede stehenden Listen zu belassen. |
3. Beurteilungsfehler
[nicht übersetzt]
88 |
Der Rat trägt im Wesentlichen vor, dass der Name des Klägers in den angefochtenen Rechtsakten mit der gleichen Begründung auf den in Rede stehenden Listen belassen worden sei, wie derjenigen, die im Beschluss 2016/850 und in der Durchführungsverordnung 2016/840 enthalten sei. Was diese Rechtsakte des Jahres 2016 anbelange, so sei darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Urteil vom 31. Mai 2018, Kaddour III (T‑461/16, EU:T:2018:316, Rn. 102), entschieden habe, dass die Beweise, auf die sich der Rat bei der Belassung des Namens des Klägers auf den in Rede stehenden Listen gestützt habe, ein Bündel von Indizien darstellten, die eine solche erneute Aufnahme rechtfertigten. Zudem habe der Kläger keine Beweise vorgelegt, die die Beurteilung des Gerichts in Frage stellen könnten, die sich aus dem Urteil vom 31. Mai 2018, Kaddour III (T‑461/16, EU:T:2018:316), ergebe. |
89 |
Daher stellt sich die Frage, wie sich das Urteil vom 31. Mai 2018, Kaddour III (T‑461/16, EU:T:2018:316), aber auch das Urteil vom 26. Oktober 2016, Kaddour II (T‑155/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:628), auf die Würdigung des vorliegenden Klagegrundes auswirkt, da in diesen beiden Urteilen die Beweise gewürdigt wurden, die im vorliegenden Fall erneut vorgelegt wurden. |
90 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 30 Abs. 3 des Beschlusses 2013/255 und Art. 32 Abs. 3 der Verordnung Nr. 36/2012 bestimmen, dass der Rat, wenn eine Stellungnahme unterbreitet wird oder stichhaltige neue Beweise vorgelegt werden, seinen Beschluss überprüft und die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichtet. Nach Art. 32 Abs. 4 dieser Verordnung werden im Übrigen die in Rede stehenden Listen in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate überprüft. |
91 |
Aus dem Zusammenspiel dieser Bestimmungen ergibt sich, dass sich der Rat bei jeder Überprüfung, die dem Erlass von Rechtsakten, die den Namen einer Person auf den in Rede stehenden Listen belassen, vorausgeht, oder sogar jederzeit veranlasst sehen kann, anhand der stichhaltigen Beweise oder der Stellungnahmen, die ihm unterbreitet werden, zu prüfen, ob sich die Sachlage seit der erstmaligen Aufnahme, der erneuten Aufnahme des Namens des Klägers oder einer vorherigen Überprüfung derart geändert hat, dass seine Benennung nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 46, und vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T‑288/15, EU:T:2018:619, Rn. 50). |
92 |
Ohne unter dem Blickwinkel der Rechtskraft im strengen Sinne gebunden zu sein, da der Gegenstand der Klagen, die mit den Urteilen vom 26. Oktober 2016, Kaddour II (T‑155/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:628), und vom 31. Mai 2018, Kaddour III (T‑461/16, EU:T:2018:316), abgewiesen worden sind, nicht mit dem Gegenstand der vorliegenden Klage identisch ist, kann das Gericht zudem die Argumentation nicht völlig außer Acht lassen, die es in diesen beiden Urteilen entwickelt hat, bei denen es um dieselben Parteien geht und in denen im Wesentlichen die gleichen rechtlichen Fragen aufgeworfen werden. |
93 |
Ohne eine Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes vorgebracht werden, kann jedoch nicht vermutet werden, dass das Gericht zum gleichen Ergebnis kommen würde wie in den Urteilen vom 26. Oktober 2016, Kaddour II (T‑155/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:628), und vom 31. Mai 2018, Kaddour III (T‑461/16, EU:T:2018:316) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T‑288/15, EU:T:2018:619, Rn. 53). |
94 |
Im vorliegenden Fall kann daher ohne Prüfung der vom Kläger im Rahmen seines Klagegrundes vorgebrachten Gesichtspunkte nicht ausgeschlossen werden, dass diese für den Nachweis geeignet sind, dass der Rat im Jahr 2018 zu Unrecht entschieden hat, seinen Namen auf den in Rede stehenden Listen zu belassen. [nicht übersetzt] |
a) Relevanz der vom Rat vorgelegten Beweise
96 |
Der Kläger stellt die Relevanz der Beweise in Frage, die der Rat vorgelegt hat, um im Jahr 2018 nachzuweisen, dass die Belassung seines Namens auf den in Rede stehenden Listen nach wie vor begründet war. |
97 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass es im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen, die im Rahmen des Kampfes gegen den Terrorismus ergriffen werden, bei der Prüfung des Belassens einer Person auf der streitigen Liste auf die Frage ankommt, ob sich seit der Aufnahme des Namens dieser Person in diese Liste oder seit der letzten Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die Verwicklung dieser Person in terroristische Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 82). Zudem ist im Rahmen von gegen den Iran verhängten restriktiven Maßnahmen klargestellt worden, dass der Rat nicht verpflichtet ist, neue Tatsachen anzuführen, solange die der ursprünglichen Aufnahme zugrunde liegenden Tatsachen für den Verbleib der betreffenden Person auf der Liste relevant und ausreichend sind (Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, C‑225/17 P, EU:C:2018:720, Nr. 182). |
98 |
Zudem ist entschieden worden, dass der Rat verpflichtet ist, neue Beweise vorzulegen, um die Begründetheit der Aufnahme des Namens einer Person nachzuweisen, sofern sich das Kriterium und die Gründe für die Aufnahme geändert haben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. September 2019, Haswani/Rat, T‑231/15 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:589, Rn. 56). |
99 |
Daraus folgt, dass es dem Rat nicht verwehrt ist, sich zur Rechtfertigung der Belassung des Namens einer Person auf den in Rede stehenden Listen auf die gleichen Beweise zu stützen, die die erste Aufnahme, die erneute Aufnahme oder die frühere Belassung des Namens des Klägers auf den in Rede stehenden Listen gerechtfertigt haben, sofern zum einen die Gründe für die Aufnahme unverändert sind und sich zum anderen der Kontext nicht in einer Weise weiterentwickelt hat, dass diese Beweise obsolet geworden wären. |
100 |
Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass es in der Natur der im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) erlassenen Maßnahmen liegt, dass sie einer periodischen Überprüfung unterliegen und in nachfolgenden Zeiträumen erneut angewandt werden. Dies ist bekanntlich der Fall, wenn sich die geopolitische Lage trotz der zuvor angewandten restriktiven Maßnahmen nicht weiterentwickelt. In diesem Fall muss der Rat die notwendigen Maßnahmen weiterhin anwenden dürfen, auch wenn die Situation sich nicht geändert hat, sofern die Tatsachen, die die Grundlage für die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen bilden, deren Anwendung zum Zeitpunkt ihres Erlasses weiterhin rechtfertigen, insbesondere sofern die Tatsachen noch hinreichend aktuell sind (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, C‑225/17 P, EU:C:2018:720, Rn. 201 und 202). |
101 |
Da sich im vorliegenden Fall, wie oben in Rn. 67 angeführt, die Gründe für die Aufnahme des Namens des Klägers nicht geändert haben, ist somit nur zu prüfen, ob sich der dem Gericht vorgelegten Akte entnehmen lässt, dass sich die tatsächliche Lage des Klägers oder Syriens so weiterentwickelt hat, dass die Beweise, die der Rat zur Rechtfertigung der Belassung des Namens des Klägers auf den in Rede stehenden Listen im Jahr 2016 vorgelegt hat, nicht mehr relevant sind, um die Belassung seines Namens auf diesen Listen im Jahr 2018 zu rechtfertigen. |
102 |
Insoweit ist zum einen festzustellen, dass sich die Lage in Syrien zwischen 2016 und 2018 nicht verbessert hat. Die vom Kläger im Rahmen der Klageschrift angeführten Beweise, mit denen er nachweisen möchte, dass die wirtschaftliche Lage in Syrien so sei, dass es wirklichkeitsfremd wäre, anzunehmen, dass er in der Lage sei, das Regime mit dem geringen ihm verbleibenden Vermögen zu unterstützen, lassen nicht den Schluss zu, dass sich der syrische Kontext so verändert hat, dass die Belassung des Namens des Klägers auf den in Rede stehenden Listen nicht mehr gerechtfertigt wäre. Vielmehr belegen der Bericht der Weltbankgruppe aus dem Jahr 2017 über die wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Konflikts in Syrien, der Artikel in der Zeitung International Business Times vom 14. März 2016 über die Kosten des Krieges in Syrien für Russland und die Vereinigten Staaten und schließlich der Artikel in der Zeitschrift Time vom 9. April 2018, der der Frage nachgeht, warum der syrische Bürgerkrieg noch komplexer wird, dass der Krieg in Syrien noch immer aktuell ist. In diesem Zusammenhang sind der Rat und die Union berechtigt, die restriktiven Maßnahmen aufrechtzuerhalten, die sie für notwendig erachten, um Druck auf das syrische Regime auszuüben. |
103 |
Zum anderen ist zum Vorbringen des Klägers, seine Geschäftstätigkeiten seien eingestellt und er habe nie eine Verbindung mit Herrn M. Al-Assad gehabt, festzustellen, dass er diese Argumente bereits im Rahmen der Rechtssache vorgebracht hat, in der das Urteil vom 31. Mai 2018, Kaddour III (T‑461/16, EU:T:2018:316, Rn. 115), ergangen ist, und dass er in seinen Schriftsätzen kein Indiz dafür vorgetragen hat, dass sich seine persönliche Lage zwischen 2016 und 2018 geändert hätte. Was die Dokumente anbelangt, die der Kläger zum Nachweis dafür vorgelegt hat, dass General Bilal Kabinettschef von Herrn M. Al-Assad gewesen sei, so ist anzumerken, dass diese, unbeschadet der unten in Rn. 120 vorgenommenen Prüfung dahin gehend, ob sie beweiskräftig sind und ob sie die vom Rat vorgelegten Beweise in Frage stellen können, jedoch nur auf diesen General Bezug nehmen und für sich genommen keine konkrete Änderung der Lage des Klägers erkennen lassen, von der der Rat zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses über die Belassung des Namens des Klägers auf den in Rede stehenden Listen Kenntnis hätte haben können und müssen. Zudem sollen diese Dokumente diesen Aspekt der Beziehung zwischen dem Kläger und Herrn M. Al-Assad in Frage stellen, beziehen sich jedoch nicht auf die zwischen ihnen bestehenden Geschäftsbeziehungen. |
104 |
Ohne in diesem Stadium der Erwägungen des Gerichts der Frage vorzugreifen, ob es die vom Rat vorgelegten Beweise tatsächlich erlauben, die Stichhaltigkeit der Gründe für die Aufnahme des Namens des Klägers in die in Rede stehenden Listen im Jahr 2018 nachzuweisen, war der Rat daher nicht verpflichtet, zusätzliche Beweise zu den im Jahr 2016 vorgelegten beizuschaffen, weil sich die Lage des Klägers oder Syriens so geändert hätte, dass eine Streichung seines Namens von den in Rede stehenden Listen gerechtfertigt gewesen wäre. |
105 |
Daher ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, mit dem die Relevanz der vorgelegten Beweise wegen ihres Alters oder fehlender neuer Beweise, die sie untermauerten, bestritten wird. Im Übrigen ist jedenfalls das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, wonach sich der Rat nicht auf Artikel habe stützen können, die das Gericht im Rahmen des Urteils vom 13. November 2014, Kaddour I (T‑654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), nicht als Nachweis für die Stichhaltigkeit der Gründe für seine Aufnahme angesehen habe. Das Urteil vom 26. Oktober 2016, Kaddour II (T‑155/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:628, Rn. 78), hat dieses die gleichen Beweise betreffende Vorbringen bereits zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass für jede Rechtssache, mit der das Gericht befasst wird, eine eigene Akte angelegt wird und dass jede dieser Akten völlig eigenständig ist. Dass der Rat im vorliegenden Verfahren bestimmte Dokumente vorlegt, von denen das Gericht im Rahmen einer anderen Rechtssache festgestellt hat, dass sie der Beweislast nicht genügen, nimmt dem Rat somit nicht die Möglichkeit, sich neben anderen Beweismitteln auf diese Dokumente zu berufen, um ein Bündel von hinreichend konkreten, genauen und übereinstimmenden Indizien zusammenzustellen, das die Belassung des Namens des Klägers auf den in Rede stehenden Listen rechtfertigen kann. [nicht übersetzt] |
C. Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 3 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung sowie gegen Art. 15 Abs. 1b der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung
143 |
Der Kläger ist der Ansicht, er sei berechtigt, sich auf Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 3 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung sowie auf Art. 15 Abs. 1b der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung zu berufen. |
144 |
Die durch diese Vorschriften aufgestellten Bedingungen seien nicht kumulativ, so dass er sich entgegen dem Vorbringen des Rates in der Klagebeantwortung auf diese Vorschriften berufen könne, wenn er eines der darin festgelegten Kriterien erfülle. [nicht übersetzt] |
147 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 3 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die zu einer der Kategorien gemäß Abs. 2 dieser Artikel gehören, nicht oder nicht mehr in der Liste der Personen und Organisationen in Anhang I des Beschlusses 2013/255 aufgeführt werden, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen. Die gleichen Bedingungen wurden, was das Einfrieren von Geldern betrifft, in Art. 15 Abs. 1b der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung übernommen. |
148 |
Was zunächst das Vorbringen des Klägers anbelangt, wonach diese Bedingungen alternativ und nicht kumulativ seien, bedarf es einer Auslegung dieser Vorschriften. Nach der Rechtsprechung sind die Vorschriften unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch ihres Zusammenhangs und ihrer Ziele auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 10. März 2005, easyCar, C‑336/03, EU:C:2005:150, Rn. 21). |
149 |
Insoweit ist anzumerken, dass die in Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 3 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung sowie in Art. 15 Abs. 1b der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung aufgeführten Bedingungen durch die nebenordnende Konjunktion „oder“ getrennt sind. Diese Konjunktion kann in sprachlicher Hinsicht sowohl alternative als auch kumulative Bedeutung haben und muss deshalb in dem Kontext, in dem sie verwendet wird, und im Hinblick auf den mit dem betreffenden Rechtsakt verfolgten Zweck gesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C‑391/16, C‑77/17 und C‑78/17, EU:C:2019:403, Rn. 102). |
150 |
Das Ziel des mit dem Beschluss 2013/255 und der Durchführungsverordnung Nr. 36/2012 eingeführten Systems restriktiver Maßnahmen besteht darin, jegliche Form von Unterstützung des syrischen Regimes zu verbieten, um Druck auf dieses auszuüben, damit es seine repressive Politik gegenüber der Zivilbevölkerung ändert. Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Rat den Beschluss 2015/1836 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 erlassen, gerade weil er die Versuche des syrischen Regimes zur Kenntnis genommen hat, die restriktiven Maßnahmen der EU zu umgehen, damit seine Politik des gewaltsamen Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung weiterhin finanziert und unterstützt werden kann (vierter Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/1836). Um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu gewährleisten, hat der Rat somit bestimmte Kategorien von Personen und Organisationen festgelegt, die für die Erreichung dieses Ziels besonders relevant sind (fünfter Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/1836); es handelt sich dabei um Personen und Organisationen, gegen die insbesondere Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern verhängt werden sollten. Diese Kategorien von Personen und Organisationen wurden anhand ihrer Verbindungen mit dem Regime, des Einflusses, den sie auf das Regime ausüben können oder der Unterstützung festgelegt, die sie, in welcher Form auch immer, dem Regime gewähren können (Erwägungsgründe 6 bis 12 des Beschlusses 2015/1836). |
151 |
Daher ist die in Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 3 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung sowie in Art. 15 Abs. 1b der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung enthaltene Formulierung dahin zu verstehen, dass sie die verschiedenen Arten beschreibt, auf die eine Person das derzeitige syrische Regime begünstigen kann, ohne dass sie als einander ausschließend anzusehen sind. In Anbetracht dieses Kontexts und des mit dem Beschluss 2013/255 und der Verordnung Nr. 36/2012 verfolgten Ziels sind die in diesen verschiedenen Artikeln aufgeführten Bedingungen notwendigerweise kumulativ. |
152 |
Es kann nicht anders sein, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass das System der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen sinnlos würde. Dies liefe nämlich darauf hinaus, dass eine Person oder Organisation von den in Rede stehenden Listen gestrichen werden könnte, weil sie keine Verbindung mehr mit dem Regime hat, obwohl sie beispielsweise Einfluss auf dieses Regime ausübt oder eine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgeht. [nicht übersetzt] |
Aus diesen Gründen erlässt DAS GERICHT (Vierte Kammer) folgendes Urteil: |
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Gervasoni Madise Martín y Pérez de Nanclares Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. September 2020. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern des vorliegenden Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht als zweckdienlich erachtet.