22.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2429 DES RATES

vom 10. Dezember 2015

zur Ermächtigung Lettlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit am 8. April 2015 und am 30. Juli 2015 bei der Kommission registrierten Schreiben hat Lettland die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und von Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung mit bestimmten Änderungen zu verlängern, um das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer bei Ausgaben für bestimmte Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, zu begrenzen.

(2)

Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 21. und 24. August 2015 über den Antrag Lettlands unterrichtet. Mit Schreiben vom 24. August 2015 hat die Kommission Lettland mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG berechtigen einen Steuerpflichtigen zum Abzug der Mehrwertsteuer auf die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die er für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze erhält. Nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ist Mehrwertsteuer abzuführen, wenn ein dem Unternehmen zugeordneter Gegenstand für unternehmensfremde Zwecke genutzt wird.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/191/EU des Rates (2) wurde Lettland ermächtigt, eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG einzuführen, um den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr bestimmter Personenkraftwagen und damit verbundener Ausgaben, einschließlich des Erwerbs von Kraftstoff, auf 80 % zu begrenzen, wenn die Personenkraftwagen nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden. Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses endet am 31. Dezember 2015.

(5)

Gemäß Artikel 6 des Durchführungsbeschlusses 2013/191/EU übermittelte Lettland auch einen Bericht, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts umfasst. Nach dieser Überprüfung sollte, gestützt auf statistische Zahlen über eine Sondersteuer auf leichte Fahrzeuge, die im Besitz von gewerblichen Wirtschaftsteilnehmern stehen bzw. von diesen für private und gewerbliche Tätigkeiten genutzt werden, der Abzugsatz von 80 % auf 50 % abgesenkt werden.

(6)

Die Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts im Rahmen der Regelung sollte für die Mehrwertsteuer gelten, die auf den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr bestimmter Personenkraftwagen und damit verbundene Ausgaben, einschließlich des Erwerbs von Kraftstoff, anfällt.

(7)

Die Regelung sollte nur für Personenkraftwagen mit einem zulässigen Höchstgewicht von 3 500 kg und höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz gelten. Die unternehmensfremde Nutzung von Personenkraftwagen mit einem Gewicht von über 3 500 kg oder mit über acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz ist wegen der Beschaffenheit dieser Fahrzeuge und der Art der Geschäfte, für die sie genutzt werden, unwesentlich. Es sollte eine detaillierte Liste von Personenkraftwagen vorgelegt werden, die aufgrund ihres Verwendungszwecks von der Ermächtigung ausgenommen sind.

(8)

Lettland sollte daher ermächtigt werden, die Ausnahmeregelung für einen befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018 anzuwenden.

(9)

Sofern Lettland eine weitere Verlängerung der Ausnahmeregelung über das Jahr 2018 hinaus für erforderlich hält, sollte es der Kommission bis zum 31. März 2018 zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht vorlegen, der eine Überprüfung des anwendbaren Prozentsatzes enthält.

(10)

Die Ausnahmeregelung wird sich nur unwesentlich auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer auswirken und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG wird Lettland ermächtigt, das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer bei Ausgaben für Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, auf 50 % zu begrenzen.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG behandelt Lettland die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Personenkraftwagens für den unternehmensfremden Bedarf des Steuerpflichtigen nicht als Dienstleistung gegen Entgelt, wenn dieses Fahrzeug einer nach Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses zulässigen Einschränkung unterliegt.

Artikel 3

Die Ausgaben nach Artikel 1 betreffen den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr derartiger Personenkraftwagen und Ausgaben für Wartung und Reparaturen dieser Fahrzeuge sowie für Kraftstoff für diese Fahrzeuge.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt nur für Personenkraftwagen mit einem zulässigen Höchstgewicht von 3 500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz.

Artikel 5

Die Artikel 1 und 2 gelten nicht für die folgenden Arten von Personenkraftwagen:

a)

Fahrzeuge, die zwecks Weiterverkauf, Vermieten oder Verleasen erworben wurden;

b)

Fahrzeuge für die entgeltliche Beförderung von Fahrgästen einschließlich Taxidiensten;

c)

Fahrzeuge, die für die Beförderung von Gegenständen verwendet werden;

d)

Fahrzeuge, die für Fahrunterricht verwendet werden;

e)

Fahrzeuge, die für die Erbringung von Wachdiensten verwendet werden;

f)

Fahrzeuge, die als Einsatzfahrzeuge verwendet werden;

g)

Fahrzeuge, die als Ausstellungs- und Vorführwagen verwendet werden.

Artikel 6

(1)   Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2016. Er gilt bis zum 31. Dezember 2018.

(2)   Ein etwaiger Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss erteilten Ermächtigung ist der Kommission zusammen bis zum 31. März 2018 vorzulegen. Der Antrag ist gemeinsam mit einem Bericht vorzulegen, in dem der Prozentsatz nach Artikel 1 überprüft wird.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BAUSCH


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/191/EU des Rates vom 22. April 2013 zur Ermächtigung Lettlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 113 vom 25.4.2013, S. 11).