17.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/36


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1173 DES RATES

vom 14. Juli 2015

zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 287 Nummer 14 der Richtlinie 2006/112/EG kann Polen Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 10 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2)

Mit der Entscheidung 2009/790/EG des Rates (2) wurde Polen ermächtigt, eine Ausnahmeregelung anzuwenden und Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 30 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2012 eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren.

(3)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/769/EU des Rates (3) wurde die abweichende Regelung gemäß der Entscheidung 2009/790/EG des Rates bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.

(4)

Mit einem am 23. Dezember 2014 bei der Kommission eingetragenen Schreiben beantragte Polen eine Ermächtigung für eine weitere Verlängerung der von Artikel 287 Nummer 14 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Regelung, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 30 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, weiterhin von der Mehrwertsteuer befreien zu können. Durch die Regelung würden diese Steuerpflichtigen weiterhin von einigen oder allen Mehrwertsteuerpflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit.

(5)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 6. Februar 2015 über den Antrag Polens. Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(6)

Aus den von Polen übermittelten Informationen geht hervor, dass 103 617 Steuerpflichtige die Regelung genutzt haben und dass dies im Jahr 2013 zu einer geschätzten Einbuße an staatlichen Mehrwertsteuereinnahmen von etwa 0,32 % geführt hat.

(7)

Da diese höhere Schwelle zu einer Verringerung der mehrwertsteuerlichen Pflichten der Kleinstunternehmen geführt hat, Letztere sich aber nach wie vor gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können, sollte Polen ermächtigt werden, die Regelung für einen weiteren befristeten Zeitraum anzuwenden.

(8)

Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Union.

(9)

Die Entscheidung 2009/790/EG in sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Entscheidung 2009/790/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2018.“.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Entscheidung 2009/790/EG des Rates vom 20. Oktober 2009 zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 283 vom 30.10.2009, S. 53).

(3)  Durchführungsbeschluss 2012/769/EU des Rates vom 4. Dezember 2012 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG und zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 27).