32003R0030

Verordnung (EG) Nr. 30/2003 der Kommission vom 8. Januar 2003 betreffend die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates

Amtsblatt Nr. L 004 vom 09/01/2003 S. 0005 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 30/2003 der Kommission

vom 8. Januar 2003

betreffend die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002(3) sieht insbesondere für 592900 Tonnen Weichweizen mit Ursprung in anderen Drittländern für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2003 präferenzbegünstigten Marktzugang vor.

(2) Die Kommission ist verpflichtet, einen einheitlichen Kürzungssatz für unter Einfuhrlizenzanträge fallende Mengen festzulegen, die über das Quartalskontingent hinausgehen. Lizenzanträge, die am 3. und 6. Januar 2003 für Weichweizen aus anderen Drittländern gestellt werden, können 16357452 Tonnen betreffen, und die Hoechstmenge, die zu einem Einfuhrzoll von 12 EUR je Tonne importiert werden kann, wird auf 592900 Tonnen festgesetzt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anträge für Einfuhrlizenzen für die erste Tranche 2003 des Subkontingents III gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 mit einem Einfuhrzoll von 12 EUR je Tonne Weichweizen des KN-Codes 1001 90 99 anderer als hoher Qualität, die am 3. und 6. Januar 2003 eingereicht und der Kommission mitgeteilt wurden, werden für die darin angegebenen Mengen, verringert um einen Koeffizienten von 0,03625 angenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Januar 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Januar 2003

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 88.