31996D0282

96/282/Euratom: Beschluß der Kommission vom 10. April 1996 über die Reorganisation der Gemeinsamen Forschungsstelle

Amtsblatt Nr. L 107 vom 30/04/1996 S. 0012 - 0015


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 10. April 1996 über die Reorganisation der Gemeinsamen Forschungsstelle (96/282/Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf seine Artikel 8 und 131 Absatz 2,

gestützt auf die Stellungnahme des Verwaltungsrates der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) hat mit dem Beschluß 85/593/Euratom der Kommission (1), zuletzt geändert durch den Beschluß 94/809/Euratom (2), einen Aufbau erhalten, der auf ihre Aufgaben zugeschnitten ist.

Dieser Aufbau sollte immer dann geändert werden, wenn die Kommission dies für notwendig erachtet, damit die Arbeiten der GFS optimale Wirkung erzielen und in Einklang mit den vorrangigen Zielen der Kommission stehen.

Am 16. Januar 1996 hat die Kommission beschlossen, aus der GFS eine eigene Generaldirektion der Kommission zu machen, damit sie die für die ordnungsgemäße Erfuellung ihrer Aufgaben notwendige administrative Eigenständigkeit erhält.

Deshalb sind der Beschluß 85/593/Euratom und seine Änderungen durch diesen Beschluß zu ersetzen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Gemeinsame Forschungsstelle, nachstehend "GFS" genannt, besteht aus den Einrichtungen, die die Kommission für die Durchführung der Forschungsprogramme der Gemeinschaft und der sonstigen ihr übertragenen Aufgaben gründet.

Artikel 2

Die Organe der GFS sind:

- der Generaldirektor,

- der Verwaltungsrat,

- der Wissenschaftliche Ausschuß.

Artikel 3

An der Spitze der GFS steht ein Generaldirektor, den die Kommission ernennt. Dienstort des Generaldirektors und eines Teils der ihm unmittelbar unterstellten Dienststellen ist Brüssel.

Der Generaldirektor trifft alle für den reibungslosen Betrieb der GFS notwendigen Maßnahmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen und der ihm übertragenen Befugnisse.

Nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen übernimmt der Generaldirektor folgende Aufgaben:

- Er arbeitet die Programmentwürfe für die Tätigkeitsbereiche der GFS mit allen finanziellen Einzelheiten aus, die der Kommission vorgelegt werden müssen.

- Er erstellt die Strategie der GFS, insbesondere im Hinblick auf die Aktivitäten auf Wettbewerbsbasis, und er ergreift die angebrachten Maßnahmen, um ihre Durchführung sicherzustellen.

- Er handelt die Verträge mit Dritten aus und schließt sie ab.

- Er legt unter besonderer Berücksichtigung der Haushaltslage die interne Organisation der GFS fest.

- Er nimmt im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse die Aufgaben wahr, die der Anstellungsbehörde im Statut der Beamten und der zum Abschluß von Dienstverträgen befugten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen worden sind.

Artikel 4

(1) Es wird ein Verwaltungsrat der GFS gebildet. Er setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

(a) einem Vorsitzenden, der von den unter Buchstabe a) genannten Vertretern der Mitgliedstaaten gewählt wird;

(b) einem Vorsitzenden, der von den unter Buchstabe a) genannten Vertretern der Mitgliedstaaten gewählt wird.

Alle Mitglieder werden für eine dreijährige Amtszeit ernannt, die verlängert werden kann.

(2) Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, den Generaldirektor zu unterstützen und gegenüber der Kommission zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

- Rolle der GFS in der gemeinschaftlichen Strategie für Forschung und technologische Entwicklung;

- wissenschaftlich-technische und finanzielle Verwaltung der GFS sowie Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben.

In Angelegenheiten, welche die Kommission an den Generaldirektor delegiert, insbesondere bei allen den Verwaltungsrat betreffenden Angelegenheiten, holt der Generaldirektor die Stellungnahme des Verwaltungsrats zu seinen Vorschlägen ein, ehe er diese verwirklicht.

Die vorherige Stellungnahme des Verwaltungsrats ist in allen Fragen erforderlich, die der Kommission zur Entscheidung vorgelegt werden.

Der Verwaltungsrat befaßt sich insbesondere mit:

i) Vorschlägen für von der GFS durchzuführende spezifische Forschungsprogramme sowie mit Vorschlägen für neue, der GFS zu übertragende Aufgaben;

ii) der Ausarbeitung der mehrjährigen strategischen Pläne für alle Arbeiten der GFS und alljährlich bis zum 31. Dezember mit den jährlichen Arbeitsplänen, die die Ziele jedes Arbeitsprogramms für das folgende Jahr und eine kurzgefaßte Beschreibung des Programms mit den Schlüsseldaten, den wissenschaftlichen Kernpunkten und den veranschlagten Ausgaben enthalten;

iii) den spezifischen FTE-Programmen der GFS:

- ihrer Durchführung unter besonderer Beachtung ihrer Übereinstimmung mit den Bedürfnissen der Gemeinschaft,

- der Überwachung der Kohärenz ihrer Entwicklung mit den spezifischen Programmen der indirekten Aktionen, die sich aus den Rahmenprogrammen ergeben; hierzu sorgt der Verwaltungsrat einmal im Jahr für einen Meinungsaustausch mit den jeweiligen Programmausschüssen,

- ihren eventuellen Anpassungen;

iv) der Pflege der Beziehungen zu anderen Dienststellen der Kommission und zu Dritten entsprechend einem Auftraggeber-Auftragnehmer-Verhältnis;

v) der Strategie für die wettbewerbsbestimmten Arbeiten der GFS und ihrer Verfolgung;

vi) den Vorschlägen für den jährlichen Haushaltsplan der GFS und der Überwachung der Durchführung;

vii) - der Organisation der GFS,

- der Verwaltung ihrer finanziellen Mittel,

- bedeutenden Investitionen,

- der Durchführung der Forschungsarbeiten der GFS,

- der Bewertung dieser Forschungsarbeiten durch "Besuchergruppen" unabhängiger Sachverständiger und der Berücksichtigung ihrer Empfehlungen;

viii) der Personalpolitik, insbesondere

- der Ausarbeitung von Vorschlägen für die Personalpolitik der GFS,

- den Fragen der Personalmobilität und des Austauschs von wissenschaftlichem und technischem Personal mit öffentlichen und privaten Einrichtungen in den Mitgliedstaaten;

ix) der Ernennung von hochrangigem Personal der GFS sowie der Verlängerung oder Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses.

(3) Der Verwaltungsrat gibt Stellungnahmen ab mit der nach Artikel 118 Absatz 2 des EAG-Vertrags erforderlichen Mehrheit, wobei die Stimmen wie dort vorgesehen gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission trägt den Stellungnahmen des Verwaltungsrats weitestgehend Rechnung. Stimmt der Verwaltungsrat einem Vorschlag des Generaldirektors nicht zu, muß die Frage der Kommission vorgelegt werden, die in dieser Angelegenheit entscheidet. Der Verwaltungsrat wird von dieser Entscheidung unterrichtet. Der Rat wird unverzüglich unterrichtet, wenn die Entscheidung nicht der Stellungnahme des Verwaltungsrats entspricht. Ihm wird auch mitgeteilt, aus welchen Gründen diese Entscheidung getroffen worden ist.

Schließt sich die Kommission einer Stellungnahme des Verwaltungsrats zu Angelegenheiten, die einer Entscheidung der Kommission bedürfen, nicht an, so werden die betreffenden Arbeiten um einen Monat zurückgestellt; während dieser Zeit muß diese Angelegenheit erneut an den Verwaltungsrat verwiesen und eine neue Stellungnahme eingeholt werden. Nach Eingang dieser Stellungnahme oder nach Ablauf dieses Monats trifft die Kommission eine endgültige Entscheidung und unterrichtet den Verwaltungsrat davon. Die Kommission unterrichtet unverzüglich den Rat von ihrer Entscheidung, wenn sie sich der Stellungnahme des Verwaltungsrats und deren Begründung nicht anschließen kann. Die Kommission hält den Verwaltungsrat über ihre die GFS betreffenden Entscheidungen in allen Angelegenheiten, zu denen der Verwaltungsrat eine Stellungnahme abgegeben hat, auf dem laufenden.

Der Verwaltungsrat kann über die Kommission von sich aus dem Rat und dem Europäischen Parlament Stellungnahmen zu allen die GFS betreffenden Fragen zuleiten.

(4) Der Verwaltungsrat übermittelt seine Bemerkungen zum Jahresbericht des Generaldirektors. Diese Bemerkungen und der von der Kommission gebilligte Jahresbericht werden dem Rat und dem Europäischen Parlament zugeleitet.

Der Verwaltungsrat berät den Generaldirektor in der Frage, auf welche Weise die Aufgaben, die von der GFS im Zusammenhang mit den wissenschaftlichen und technischen Ergebnissen wie auch mit der administrativen und finanziellen Verwaltung der Forschungsstelle erledigt werden, bewertet werden sollen; er berät auch bei der Auswahl der unabhängigen Sachverständigen, die an dieser Bewertung mitwirken sollen. Der Verwaltungsrat gibt seine eigenen Bemerkungen zum Ergebnis dieser Bewertungen ab.

(5) Der Verwaltungsrat tritt mindestens viermal jährlich zusammen.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und bestimmt seine Arbeitsorganisation.

Die GFS übernimmt die Sekretariatsarbeiten des Verwaltungsrats und stellt ihm alle benötigten Angaben zur Verfügung.

Artikel 5

Beim Generaldirektor wird ein Wissenschaftlicher Ausschuß der GFS gebildet.

Der Wissenschaftliche Ausschuß setzt sich zur Hälfte aus Mitgliedern zusammen, die vom Generaldirektor unter den wichtigsten Referats- und Projektleitern und dem hochrangigen wissenschaftlichen Personal ausgewählt werden, und zur Hälfte aus Vertretern des wissenschaftlich-technischen Personals, die von diesem gewählt werden.

Der Wissenschaftliche Ausschuß wird vom Generaldirektor in regelmäßigen Abständen zu allen mit der Tätigkeit der GFS zusammenhängenden wissenschaftlich-technischen Fragen gehört. Er wirkt insbesondere an der Ausarbeitung der Programmentwürfe mit.

Artikel 6

(1) Der Generaldirektor erstellt unter Berücksichtigung der vom Rat und vom Europäischen Parlament festgelegten allgemeinen Politik und auf der Grundlage der von der Kommission vorgegebenen allgemeinen Leitlinien die Programmentwürfe für die Tätigkeitsbereiche der GFS.

(2) Der Verwaltungsrat wird zu den Programmentwürfen gehört.

(3) Die Kommission prüft die ihr vorgelegten Programmentwürfe unter Berücksichtigung der gesamtpolitischen Ziele der Gemeinschaft und der Haushaltslage. Sie entscheidet nach dem Vertrag über die Vorschläge und legt sie dem Rat vor.

Artikel 7

(1) Der Generaldirektor ist verantwortlich für die reibungslose Durchführung der der GFS übertragenen Programme. Durch seine Entscheidungen gibt er die Richtung für die Tätigkeit der Institute und Dienststellen vor, insbesondere bei der Frage, auf welchem Wege sich die Programmziele erreichen lassen.

(2) Er liefert der Kommission alle Unterlagen, die sie zur Erstellung der in Artikel 11 des Euratom-Vertrags vorgeschriebenen Berichte benötigt.

(3) Der Generaldirektor achtet, soweit erforderlich, sowohl während der Durchführung der Programme als auch während ihrer Ausarbeitung darauf, daß alle Vorkehrungen getroffen werden, um unter Berücksichtigung insbesondere der wissenschaftlichen und industriellen Infrastruktur der GFS die Kohärenz und rationelle Verknüpfung der aufeinanderfolgenden Programme sicherzustellen. Der Generaldirektor bereitet insbesondere eine alle zwei Jahre durchzuführende Überprüfung der Programme vor.

Artikel 8

(1) Der Generaldirektor legt alljährlich fest, welche Finanzmittel für die Durchführung der Programme benötigt werden, damit diese in den entsprechenden Teil des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Gemeinschaften einfließen können. Hierzu gehören insbesondere die Voranschläge für die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den wettbewerbsbestimmten Arbeiten der GFS.

Artikel 6 gilt entsprechend für die Aufstellung der Haushaltsvorentwürfe für die Forschungstätigkeiten.

(2) Der Generaldirektor ordnet die Ausgaben der GFS an; er unterzeichnet die Auszahlungsanweisungen und Einnahmebelege; er schließt die Verträge ab und genehmigt die Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsplans.

(3) Der Generaldirektor legt am Ende des Haushaltsjahres der Kommission eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben im abgelaufenen Haushaltsjahr vor.

(4) Die Kommission ernennt einen Bediensteten, der für die Kontrolle der Mittelbindungen und der Ausgabenanweisung sowie für die Einnahmenkontrolle zuständig ist.

(5) Die Kommission ernennt einen Bediensteten, der für die Tätigung der Ausgaben, das Kassieren der Einnahmen sowie die Verwaltung der Zahlungsmittel und Wertgegenstände, für deren sichere Verwahrung er die Verantwortung trägt, zuständig ist.

Artikel 9

(1) Der Generaldirektor übt gegenüber dem Personal der GFS die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus, soweit sie ihm übertragen worden sind.

(2) Hinsichtlich der Beamten und Bediensteten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 werden jedoch die in den Artikeln 29, 49, 50 und 51 sowie in Titel VI des Statuts vorgesehenen Befugnisse von der Kommission auf Vorschlag des Generaldirektors ausgeübt.

(3) Der Generaldirektor der GFS trifft im Namen der Kommission alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Personen und Anlagen, für die ihm die Verantwortung übertragen worden ist.

Artikel 10

Der Generaldirektor kann die ihm übertragenen Befugnisse an den stellvertretenden Generaldirektor und an die Direktoren delegieren.

Brüssel, den 10. April 1996

Für die Kommission

Edith CRESSON

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1985, S. 6.

(2) ABl. Nr. L 330 vom 21. 12. 1994, S. 64.