30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 391/1


VERORDNUNG (EG) NR. 1906/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Dezember 2006

zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167 und Artikel 172 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft wurde mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Detzember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (4) (nachstehend „Siebtes Rahmenprogramm“) verabschiedet. Die Durchführung des Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme, einschließlich der mit ihnen verbundenen finanziellen Aspekte, fallen in die Zuständigkeit der Kommission.

(2)

Das Siebte Rahmenprogramm wird gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) (nachstehend die „Haushaltsordnung“) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Durchführung der Haushaltsordnung (6) (nachstehend die „Durchführungsbestimmungen“) durchgeführt.

(3)

Das Rahmenprogramm wird ferner in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsregeln über staatliche Beihilfen, insbesondere den Gemeinschaftsrahmen über staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung (7) durchgeführt.

(4)

Für die Behandlung vertraulicher Daten gelten alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, einschließlich der Geschäftsordnungen der Organe, wie der Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung in Bezug auf die Sicherheitsvorschriften (8).

(5)

Die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sollten einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen für eine möglichst effiziente Durchführung gewährleisten, wobei der Notwendigkeit eines leichten Zugangs für alle Teilnehmer im Wege vereinfachter Verfahren nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist.

(6)

Die Regeln sollten auch die Nutzung des geistigen Eigentums erleichtern, das von einem Teilnehmer geschaffen wird, wobei — unter Wahrung der legitimen Interessen der anderen Teilnehmer und der Gemeinschaft — auch zu berücksichtigen ist, wie der Teilnehmer gegebenenfalls auf internationaler Ebene organisiert ist.

(7)

Mit dem Siebten Rahmenprogramm sollte sowohl die Beteiligung von Akteuren aus den Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft als auch eines breiten Spektrums von Unternehmen — einschließlich KMU –, Forschungszentren und Hochschulen gefördert werden.

(8)

Die in der Kommissionsempfehlung 2003/361/EG (9) vorgesehene Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) soll aus Gründen der Kohärenz und Transparenz angewendet werden.

(9)

Es ist notwendig, Mindestteilnahmebedingungen festzulegen, und zwar sowohl als allgemeine Regeln als auch im Hinblick auf die Besonderheiten der indirekten Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms. Insbesondere sollten Regeln festgesetzt werden, die die Zahl der Teilnehmer und ihren Sitz betreffen.

(10)

Die Teilnahme sollte jeder Rechtsperson offen stehen, wenn die Mindestteilnahmebedingungen erfüllt sind. Eine über die Mindestteilnahmebedingungen hinausgehende Teilnahme sollte die effiziente Durchführung der betroffenen indirekten Maßnahme sicherstellen.

(11)

Internationale Organisationen, deren Aufgabe der Ausbau der Forschungsarbeit in Europa ist und deren Mitglieder weitgehend Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind, sollten ermutigt werden, am Siebten Rahmenprogramm teilzunehmen.

(12)

Gemäß dem Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (10) kommen Rechtspersonen der überseeischen Länder und Gebiete für eine Teilnahme am Siebten Rahmenprogramm in Betracht.

(13)

Im Einklang mit den Zielen der internationalen Zusammenarbeit, wie sie in den Artikeln 164 und 170 des Vertrags beschrieben werden, sollte auch die Teilnahme von in Drittstaaten ansässigen Rechtspersonen und von internationalen Organisationen vorgesehen werden. Es sollte jedoch zur Auflage gemacht werden, dass deren Beteiligung durch den damit verbundenen stärkeren Beitrag zu den mit dem Siebten Rahmenprogramm angestrebten Zielen gerechtfertigt ist.

(14)

Im Einklang mit den vorstehenden Zielen ist es notwendig, die Regeln und Bedingungen für die Zuweisung von Gemeinschaftsmitteln an Teilnehmer indirekter Maßnahmen festzulegen.

(15)

Zum Nutzen der Teilnehmer sollte es einen effizienten und reibungslosen Übergang von der im Sechsten Rahmenprogramm verwendeten Kostenrechnungsregelung geben. Der Überwachungsprozess des Siebten Rahmenprogramms sollte daher auf die Auswirkungen dieser Änderung auf den Haushalt und insbesondere auf die Folgen hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes für die Teilnehmer abstellen.

(16)

Es ist notwendig, dass die Kommission zur Ergänzung der in der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen sowie der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Regeln weitere Regeln und Verfahren für die Einreichung, Bewertung und Auswahl von Vorschlägen sowie die Gewährung von Finanzhilfen festlegt; außerdem sollte sie Rechtsmittelverfahren für die Teilnehmer festlegen. Insbesondere sollten Regeln für die Inanspruchnahme unabhängiger Sachverständiger festgelegt werden.

(17)

Es ist notwendig, dass die Kommission zur Ergänzung der in der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Regeln weitere Regeln und Verfahren für die Bewertung der rechtlichen und finanziellen Bonität von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen innerhalb des Siebten Rahmenprogramms festlegt. Mit diesen Regeln sollte bewirkt werden, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und das Ziel der Vereinfachung und Erleichterung der Teilnahme von Rechtspersonen am Siebten Rahmenprogramm in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

(18)

In diesem Zusammenhang regeln die Haushaltsordnung und die Durchführungsbestimmungen sowie die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (11) unter anderem den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, den Kampf gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten, die Verfahren für die Einziehung von der Kommission geschuldeten Beträgen, den Ausschluss von Vergabe- und Finanzhilfeverfahren, die zugehörigen Sanktionen sowie Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Inspektionen durch die Kommission und gemäß Artikel 248 Absatz 2 des Vertrags durch den Rechnungshof.

(19)

Es ist erforderlich, dass die Teilnehmer den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft ohne unangemessene Verzögerung erhalten.

(20)

In den Vereinbarungen, die für jede Maßnahme geschlossen werden, sollten die Überwachung und die Finanzkontrolle durch die Kommission oder jede andere durch die Kommission beauftragte Stelle sowie Prüfungen durch den Rechnungshof und Vor-Ort-Kontrollen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten niedergelegten Verfahren (12) vorgesehen werden.

(21)

Die Kommission sollte sowohl die indirekten Maßnahmen nach dem Siebten Rahmenprogramm als auch das Siebte Rahmenprogramm und seine Spezifischen Programme überwachen. Um die wirksame und kohärente Überwachung und Bewertung der Durchführung der indirekten Maßnahmen zu gewährleisten, sollte die Kommission ein geeignetes Informationssystem einrichten und unterhalten.

(22)

Das Siebte Rahmenprogramm sollte den allgemeinen Grundsätzen, die in der Europäischen Charta für Forscher und im Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern (13) niedergelegt sind, Rechnung tragen und diese Grundsätze fördern und gleichzeitig ihren freiwilligen Charakter wahren.

(23)

Die Regeln zur Verbreitung der Forschungsergebnisse sollten gewährleisten, dass die Teilnehmer das in den Maßnahmen geschaffene Eigentum soweit angebracht schützen und diese Ergebnisse nutzen und verbreiten.

(24)

Unter Beachtung der Rechte der Inhaber des geistigen Eigentums sollten diese Regeln so gestaltet sein, dass die Teilnehmer und gegebenenfalls ihre in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land ansässigen verbundenen Rechtspersonen Zugang zu Informationen haben, die sie in das Projekt einbringen, und zu Kenntnissen, die sich aus den Forschungsarbeiten im Projekt ergeben, soweit dies erforderlich ist, um die Forschungsarbeiten durchzuführen oder das sich daraus ergebende Wissen zu nutzen.

(25)

Die im Sechsten Rahmenprogramm vorgesehene finanzielle Haftung bestimmter Teilnehmer für andere Teilnehmer im gleichen Konsortium entfällt. Daher sollte ein von der Kommission verwalteter Teilnehmer-Garantiefonds eingerichtet werden, um geschuldete, aber nicht zurückgezahlte Beträge abzudecken. Dies dient der Vereinfachung und der Erleichterung der Teilnahme insbesondere von KMU; gleichzeitig werden die finanziellen Interessen der Gemeinschaft in einer dem Siebten Rahmenprogramm angemessenen Weise geschützt.

(26)

Gemeinschaftsbeiträge zu einem Gemeinsamen Unternehmen oder jeder anderen Struktur, die auf der Grundlage von Artikel 171 des Vertrags errichtet wird, sowie Gemeinschaftsbeiträge gemäß Artikel 169 des Vertrags fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(27)

Diese Verordnung achtet die Grundrechte und beachtet insbesondere die Prinzipien der Grundrechtscharta der Europäischen Union.

(28)

Die Gemeinschaft kann der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Finanzhilfe gewähren, um die privaten Investitionen in förderwürdige große europäische FTE-Maßnahmen zu stärken, indem die EIB mehr Spielraum für das Risikomanagement erhält, wodurch sich (i) das Darlehensvolumen für bestimmte Risiken erhöht und (ii) europäische Forschungsprojekte mit höherem Risiko finanziert werden können, die ohne Unterstützung der Gemeinschaft nicht finanziert werden könnten.

(29)

Die Gemeinschaft kann finanzielle Unterstützung, wie in der Haushaltsordnung vorgesehen, unter anderem in folgender Form leisten:

a)

Vergabe öffentlicher Aufträge in Form eines vertraglich festgelegten Preises für Gegenstände oder Dienstleistungen, die anhand von Ausschreibungen ausgewählt wurden,

b)

Finanzhilfen,

c)

Mitgliedsbeiträge an Organisationen,

d)

Honorare für unabhängige Sachverständige im Sinne von Artikel 17 dieser Verordnung,

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPTITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen und anderen Rechtspersonen an Maßnahmen, die durch einen oder mehrere Teilnehmer mittels der in Anhang III Buchstabe a des Beschlusses 1982/2006/EG bestimmten Förderformen durchgeführt werden (nachstehend „indirekte Maßnahmen“ genannt).

Diese Verordnung begründet außerdem Regeln in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen für den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft an Teilnehmer in indirekten Maßnahmen im Siebten Rahmenprogramm.

Hinsichtlich der Ergebnisse der im Siebten Rahmenprogramm durchgeführten Forschung legt diese Verordnung die Regeln für die Offenlegung von neuen Kenntnissen und Schutzrechten durch alle geeigneten Mittel — mit Ausnahme derjenigen, die sich aus den zum Schutz dieser neuen Kenntnisse und Schutzrechte bestimmten Förmlichkeiten ergeben — fest, einschließlich der Veröffentlichung von neuen Kenntnissen und Schutzrechten in einem beliebigen Medium (nachstehend „Verbreitung“ genannt).

Zusätzlich legt die Verordnung Regeln für die direkte und indirekte Nutzung neuer Kenntnisse und Schutzrechte in den nachfolgenden Forschungsaktivitäten außerhalb der durch die betreffende indirekte Maßnahme erfassten Aktivitäten fest, sowie für die Entwicklung, Schaffung oder Vermarktung eines Produktes oder Verfahrens sowie für die Konzipierung und Bereitstellung einer Dienstleistung (nachstehend „Nutzung“ genannt).

Hinsichtlich der bestehenden und neuen Kenntnisse und Schutzrechte legt diese Verordnung Regeln bezüglich Lizenzen und zugehöriger Nutzungsrechte fest (nachstehend „Zugangsrechte“ genannt).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich zu denen der Haushaltsordnung und der Durchführungsbestimmungen folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Rechtsperson“: eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht, nach Gemeinschaftsrecht oder nach internationalem Recht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Rechte in Anspruch nehmen und Pflichten unterworfen sein kann. Bei natürlichen Personen gilt die Bezugnahme auf ihren Sitz als Bezugnahme auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt;

2.

„verbundene Rechtsperson“: eine Rechtsperson, die direkt oder indirekt von einem Teilnehmer kontrolliert wird oder unter der gleichen direkten oder indirekten Kontrolle wie der Teilnehmer steht, wobei die Kontrolle in einer der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Formen ausgeübt wird;

3.

„faire und angemessene Bedingungen“: Bedingungen, einschließlich etwaiger Finanzierungsbedingungen, die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Antrags auf Zugang — beispielsweise des tatsächlichen oder potenziellen Werts bestehender oder neuer Kenntnisse und Schutzrechte, zu denen Zugang beantragt wird, und/oder des Umfangs, der Dauer oder anderer Merkmale der beabsichtigten Nutzung — adäquat sind;

4.

„neue Kenntnisse und Schutzrechte“: die Ergebnisse der einschlägigen indirekten Maßnahmen, einschließlich Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht. Zu diesen Ergebnissen gehören Urheberrechte, Rechte an Gebrauchs- oder Geschmacksmustern, Patentrechte, Sortenschutzrechte oder ähnliche Formen des Schutzes;

5.

„bestehende Kenntnisse und Schutzrechte“: Informationen, die vor dem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung Eigentum eines Teilnehmers sind, sowie Urheberrechte und sonstige diese Informationen betreffende Rechte des geistigen Eigentums, die vor dem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung beantragt wurden und die für die Durchführung der indirekten Maßnahme oder die Verwertung ihrer Ergebnisse benötigt werden;

6.

„Teilnehmer“: eine Rechtsperson, die einen Beitrag zu einer indirekten Maßnahme leistet und aufgrund dieser Verordnung Rechte und Pflichten gegenüber der Gemeinschaft hat;

7.

„Forschungsorganisation“: eine als Organisation ohne Gewinnstreben gegründete Rechtsperson, zu deren Hauptzwecken Forschung oder technologische Entwicklung gehört;

8.

„Drittland“: ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist;

9.

„Assoziiertes Land“: ein Drittland, das ein internationales Abkommen mit der Gemeinschaft geschlossen hat, nach dessen Bestimmungen oder auf dessen Grundlage es einen Finanziellen Beitrag zum gesamten oder zu Teilen des Siebten Rahmenprogramms leistet;

10.

„internationale Organisation“: eine zwischenstaatliche Organisation, mit Ausnahme der Gemeinschaft, die eine eigenständige Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht besitzt, sowie sämtliche von einer solchen internationalen Organisation gegründete Sonderorganisation;

11.

„internationale Organisation europäischen Interesses“: eine internationale Organisation, in der die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind und deren Hauptzweck ein Beitrag zur Verstärkung der europäischen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit ist;

12.

„Partnerland der internationalen Zusammenarbeit“: ein Drittland, das die Kommission als ein Land der niedrigen Einkommensgruppe, des unteren Bereichs der mittleren Einkommensgruppe oder des oberen Bereichs der mittleren Einkommensgruppe einstuft und das als solches im Arbeitsprogramm ausgewiesen ist;

13.

„öffentliche Einrichtung“: eine nach innerstaatlichem Recht als solche begründete Rechtsperson oder internationale Organisationen;

14.

„KMU“: Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG in der Fassung vom 6. Mai 2003;

15.

„Arbeitsprogramm“: ein von der Kommission angenommener Plan für die Durchführung eines in Artikel 3 des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG genannten spezifischen Programms;

16.

„Förderformen“: die in Anhang III Buchstabe a des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG für indirekte Maßnahmen vorgesehenen Finanzierungsmechanismen der Gemeinschaft;

17.

„spezielle Gruppen“: Zielgruppen der „Forschungsmaßnahmen für spezielle Gruppen“ gemäß dem spezifischen Programm und/oder Arbeitsprogramm;

18.

„FTE-Akteur“: eine Rechtsperson, die Forschung oder technologische Entwicklung im Rahmen von Förderformen für spezielle Gruppen gemäß Anhang III des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG durchführt.

Artikel 3

Vertraulichkeit

Vorbehaltlich der in der Finanzhilfevereinbarung, im Ernennungsschreiben oder Vertrag festgelegten Bedingungen behandeln die Kommission und die Teilnehmer alle Daten, Kenntnisse und Dokumente, die ihnen zugänglich gemacht werden, als vertraulich.

KAPITEL II

BETEILIGUNG

ABSCHNITT 1

Mindestbedingungen

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze

1.   Unternehmen, Hochschulen, Forschungszentren oder andere Rechtspersonen, gleich ob sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land oder einem Drittland haben, können sich unter der Voraussetzung an einer indirekten Maßnahme beteiligen, dass sie die in diesem Kapitel festgesetzten Mindestbedingungen, einschließlich der zusätzlichen Bedingungen gemäß Artikel 12, erfüllen.

Bei den in Artikel 5 Absatz 1 oder in den Artikeln 7, 8 oder 9 genannten indirekten Maßnahmen, bei denen die Mindestbedingungen auch ohne die Beteiligung einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Rechtsperson erfüllt werden können, muss jedoch die Erreichung der in Artikel 163 und 164 des Vertrags genannten Ziele gefördert werden.

2.   Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission (nachstehend „GFS“ genannt) kann sich an indirekten Maßnahmen genauso beteiligen wie eine in einem Mitgliedstaat ansässige Rechtsperson und hat dieselben Rechte und Pflichten wie diese.

Artikel 5

Mindestteilnahmebedingungen

1.   Die Mindestteilnahmebedingungen für indirekte Maßnahmen lauten wie folgt:

a)

Es müssen wenigstens drei Rechtspersonen teilnehmen, von denen jede ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land hat und von denen keine zwei ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat oder assoziierten Land haben,

b)

alle drei Rechtspersonen müssen im Sinne des Artikels 6 unabhängig voneinander sein.

2.   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a gelten die GFS, internationale Organisationen von europäischem Interesse und nach Gemeinschaftsrecht gegründete Einrichtungen, wenn sie an einer Maßnahme teilnehmen, als Rechtspersonen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder assoziierten Land als alle übrigen Teilnehmer derselben Maßnahme.

Artikel 6

Unabhängigkeit

1.   Zwei Rechtspersonen sind als voneinander unabhängig anzusehen, wenn weder eine der beiden direkt oder indirekt von der anderen kontrolliert wird noch beide von derselben dritten Rechtperson direkt oder indirekt kontrolliert werden.

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 kann die Kontrolle insbesondere auf Folgendem beruhen:

a)

dem direkten oder indirekten Besitz von mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen Gesellschaftskapitals der betroffenen Rechtsperson oder der Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter dieser Rechtsperson,

b)

dem direkten oder indirekten De-facto- oder De-jure-Besitz der Entscheidungsgewalt bei der betroffenen Rechtsperson.

3.   Die folgenden Beziehungen zwischen Rechtspersonen gelten nicht per se als Begründung eines Kontrollverhältnisses:

a)

Dieselbe öffentliche Beteiligungsgesellschaft, derselbe institutionelle Investor oder dieselbe Risikokapitalgesellschaft hält direkt oder indirekt mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen Gesellschaftskapitals oder die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter.

b)

Die betroffenen Rechtspersonen befinden sich im Eigentum derselben öffentlichen Stelle oder werden von dieser beaufsichtigt.

Artikel 7

Indirekte Maßnahmen für spezielle Kooperationsmaßnahmen zu Gunsten von Partnerländern der internationalen Zusammenarbeit

Für Verbundprojekte für spezielle Kooperationsmaßnahmen zugunsten von im Arbeitsprogramm angegebenen Partnerländern der internationalen Zusammenarbeit gelten die folgenden Mindestteilnahmebedingungen:

a)

Es müssen mindestens vier Rechtspersonen teilnehmen;

b)

mindestens zwei der in Buchstabe a genannten Rechtspersonen müssen ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land haben, doch darf sich ihr Sitz nicht in demselben Mitgliedstaat oder assoziierten Land befinden;

c)

mindestens zwei der in Buchstabe a genannten Rechtspersonen müssen ihren Sitz in einem Partnerland der internationalen Zusammenarbeit haben, doch darf sich ihr Sitz nicht in demselben Partnerland der internationalen Zusammenarbeit befinden, sofern im Arbeitsprogramm nichts anderes bestimmt ist;

d)

alle vier in Buchstabe a genannten Rechtspersonen müssen nach Artikel 6 voneinander unabhängig sein.

Artikel 8

Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern

Für Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern ist Mindestteilnahmebedingung die Teilnahme einer Rechtsperson.

Der vorstehende Absatz findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die der Koordinierung von Forschungstätigkeiten dienen.

Artikel 9

Forschungstätigkeiten der Pionierforschung

Für indirekte Maßnahmen zur Unterstützung der Pionierforschung, die im Rahmen des Europäischen Forschungsrats gefördert werden, ist Mindestteilnahmebedingung die Teilnahme einer Rechtsperson, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land hat.

Artikel 10

Alleiniger Teilnehmer

Wenn die Mindestteilnahmebedingungen für eine indirekte Maßnahme durch die Teilnahme einer Anzahl von Rechtspersonen erfüllt werden, die sich ihrerseits in einer gemeinsamen Rechtsperson zusammengeschlossen haben, so kann letztere den alleinigen Teilnehmer in einer indirekten Maßnahme darstellen, sofern sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land hat.

Artikel 11

Internationale Organisationen und Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern

Die Teilnahme an indirekten Maßnahmen steht internationalen Organisationen und Rechtspersonen, die ihren Sitz in einem Drittland haben, unter der Voraussetzung offen, dass die in diesem Kapitel festgelegten Mindestteilnahmebedingungen sowie alle in den spezifischen Programmen oder einschlägigen Arbeitsprogrammen bestimmten Bedingungen erfüllt worden sind.

Artikel 12

Zusätzliche Bedingungen

Zusätzlich zu den in diesem Kapitel festgelegten Mindestteilnahmebedingungen können in den spezifischen Programmen oder in den Arbeitsprogrammen Bedingungen hinsichtlich der Mindestteilnehmerzahl festgesetzt werden.

In den spezifischen Programmen oder den Arbeitsprogrammen können, in Übereinstimmung mit der Natur und den Zielen der indirekten Maßnahme, auch zusätzliche Bedingungen hinsichtlich der Art des Teilnehmers und gegebenenfalls der Ort seines Sitzes bestimmt werden.

ABSCHNITT 2

Verfahren

Unterabschnitt 1

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

Artikel 13

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

1.   Die Kommission veröffentlicht Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen gemäß den in den einschlägigen spezifischen Programmen und Arbeitsprogrammen festgesetzten Anforderungen; dies können auch Aufforderungen sein, die an spezielle Gruppen — wie z.B. KMU — gerichtet sind.

In Ergänzung zu den in den Durchführungsbestimmungen festgesetzten Publizitätserfordernissen macht die Kommission Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen über die Internetseiten des Siebten Rahmenprogramms, über spezifische Informationskanäle und über die nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder bekannt.

2.   Gegebenenfalls gibt die Kommission in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen an, dass die Teilnehmer keine Konsortialvereinbarung abzuschließen brauchen.

3.   In den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sind präzise Ziele anzugeben, damit sichergestellt ist, dass Bewerber nicht unnötigerweise antworten.

Artikel 14

Ausnahmen

Für folgende Maßnahmen veröffentlicht die Kommission keine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen:

a)

Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen von Rechtspersonen, die in den spezifischen Programmen oder, wenn das spezifische Programm die Nennung von Empfängern erlaubt, in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen sind, gemäß den Durchführungsbestimmungen;

b)

Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die in einem Kauf von Waren oder Dienstleistungen nach den für öffentliche Aufträge nach der Haushaltsordnung geltenden Vorschriften bestehen;

c)

Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Benennung von unabhängigen Sachverständigen;

d)

sonstige Maßnahmen, wenn dies in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen vorgesehen ist.

Unterabschnitt 2

Bewertung und Auswahl von Vorschlägen und Gewährung von Finanzhilfen

Artikel 15

Bewertung, Auswahl und Gewährung

1.   Die Kommission bewertet alle auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingegangenen Vorschläge gemäß den grundsätzlichen Kriterien für die Bewertung sowie gemäß den in den spezifischen Programmen und Arbeitsprogrammen festgelegten Auswahl- und Gewährungskriterien.

a)

Für die Programme „Zusammenarbeit“ und „Kapazitäten“ gelten die folgenden Kriterien:

wissenschaftliche und/oder technologische Exzellenz;

Relevanz für die Ziele dieser spezifischen Programme;

potenzieller Effekt aufgrund der Entwicklung, Verbreitung und Nutzung der Projektergebnisse;

Qualität und Effizienz der Durchführung und Verwaltung.

b)

Für das Programm „Menschen“ gelten die folgenden Kriterien:

wissenschaftliche und/oder technologische Exzellenz;

Relevanz für die Ziele dieses spezifischen Programms;

Qualität und Durchführungskapazitäten der Antragsteller (Forscher/ Organisationen) und ihr Potenzial, weitere Fortschritte zu erzielen;

Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme in Bezug auf die wissenschaftliche Ausbildung und/oder den Wissenstransfer;

c)

Zur Unterstützung von Maßnahmen der Pionierforschung im Rahmen des Programms „Ideen“ gilt ausschließlich das Kriterium der Exzellenz. Auf Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen können projektbezogene Kriterien angewendet werden.

Innerhalb dieses Rahmens geben die Arbeitsprogramme die Bewertungs- und Auswahlkriterien an, wobei zusätzliche Anforderungen, Gewichtungen und Schwellenwerte vorgesehen oder weitere Einzelheiten für die Anwendung der Kriterien festgelegt werden können.

2.   Ein Vorschlag, der im Widerspruch zu grundlegenden ethischen Prinzipien steht oder die im spezifischen Programm, im Arbeitsprogramm oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, wird nicht ausgewählt. Ein solcher Vorschlag kann jederzeit von den Bewertungs-, Auswahl- und Gewährungsverfahren ausgeschlossen werden.

3.   Die Vorschläge werden entsprechend den Bewertungsergebnissen nach einer Rangfolge geordnet. Die Finanzierungsbeschlüsse werden anhand dieser Rangfolge gefasst.

Artikel 16

Verfahren zur Einreichung, Bewertung, Auswahl und Gewährung

1.   Wenn eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Zwei-Schritt-Verfahren vorsieht, werden nur diejenigen Vorschläge einer weiteren Bewertung unterzogen, die die Bewertungskriterien des ersten Schritts, der auf der Bewertung anhand einer beschränkten Auswahl von Kriterien beruht, erfüllen.

2.   Wenn eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Zwei-Phasen-Verfahren vorsieht, werden nur die Antragsteller, die der Bewertung der ersten Phase genügen, zur Einreichung eines vollständigen Vorschlags für die zweite Phase aufgefordert.

Alle Antragsteller werden umgehend über die Ergebnisse der ersten Bewertungsphase unterrichtet.

3.   Die Kommission erstellt und veröffentlicht Regeln über das Verfahren zur Einreichung von Vorschlägen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung und veröffentlicht Hinweise für Antragsteller, einschließlich von Leitlinien, für Bewerter. Sie legt insbesondere ausführliche Regeln für das Zwei-Phasen-Verfahren für die Einreichung (auch hinsichtlich Umfang und Art des Vorschlags für die erste Phase sowie des vollständigen Vorschlags für die zweite Phase) sowie Regeln für das Zwei-Schritt-Verfahren zur Bewertung fest.

Die Kommission stellt Informationen zur Verfügung und legt Rechtsmittelverfahren für die Antragsteller fest.

4.   Die Kommission erstellt und veröffentlicht Regeln zur einheitlichen Prüfung der Existenz, des rechtlichen Status und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen.

Die Kommission wiederholt eine solche Prüfung nur, wenn sich die Situation des betreffenden Antragstellers geändert hat.

Artikel 17

Benennung von unabhängigen Sachverständigen

1.   Die Kommission benennt unabhängige Sachverständige für die Bewertung von Vorschlägen.

Bei den in Artikel 14 genannten Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen greift sie nur dann auf unabhängige Sachverständige zurück, wenn sie es für angemessen hält.

2.   Die unabhängigen Sachverständigen werden aufgrund ihrer Kompetenz und Kenntnisse, die den ihnen übertragenen Aufgaben angemessen sind, ausgewählt. Falls sich die unabhängigen Sachverständigen mit Verschlusssachen befassen müssen, ist für ihre Bestellung eine angemessene Sicherheitsüberprüfung erforderlich.

Bestimmt und ausgewählt werden unabhängige Sachverständige anhand von Aufforderungen zur Einzelbewerbung oder von an die einschlägigen Organisationen wie nationale Forschungsagenturen, Forschungseinrichtungen oder Unternehmen gerichteten Aufforderungen zur Aufstellung von Eignungslisten. Die Kommission kann, wenn sie es für angebracht hält, andere, nicht auf diesen Listen stehende Personen auswählen, die über die notwendige Kompetenz verfügen.

Die Kommission kann, wenn sie es für abgebracht hält, andere, nicht auf diesen Listen stehende Personen auswählen, die über die notwendige Kompetenz verfügen.

Bei der Bestellung von Sachverständigengruppen ist in geeigneter Weise für eine vernünftige Ausgewogenheit der Zusammensetzung in Bezug auf das Verhältnis von Männern und Frauen zu sorgen.

Für Pionierforschungsvorhaben benennt die Kommission Sachverständige auf der Grundlage eines Vorschlags des wissenschaftlichen Rates des Europäischen Forschungsrates.

3.   Bei der Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen ergreift die Kommission alle notwendigen Schritte, um sich zu vergewissern, dass der Sachverständige sich in Bezug auf die Frage, zu der er sich äußern soll, in keinem Interessenkonflikt befindet.

4.   Die Kommission erstellt ein Musterbestellungsschreiben (nachstehend „Bestellungsschreiben“ genannt), welches eine Erklärung einschließt, dass sich der unabhängige Sachverständige bei seiner Bestellung in keinem Interessenkonflikt befindet und sich verpflichtet, die Kommission zu unterrichten, falls ein Interessenkonflikt bei der Abgabe seiner Stellungnahme oder der Erfüllung seiner Aufgaben eintritt. Die Kommission schließt ein Benennungsschreiben zwischen der Gemeinschaft und jedem unabhängigen Sachverständigen ab.

5.   Die Kommission veröffentlicht einmal jährlich mit Hilfe eines geeigneten Mediums die Liste der unabhängigen Sachverständigen, die sie beim Siebten Rahmenprogramm und bei den einzelnen spezifischen Programmen unterstützt haben.

Unterabschnitt 3

Durchführung der Massnahmen und Finanzhilfevereinbarungen

Artikel 18

Allgemeines

1.   Die Teilnehmer führen die indirekte Maßnahme durch und unternehmen alle zu diesem Zweck erforderlichen und sinnvollen Schritte. Teilnehmer derselben indirekten Maßnahme führen die Arbeiten gesamtschuldnerisch gegenüber der Gemeinschaft durch.

2.   Die Kommission erstellt auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 8 enthaltenen Vorgaben und unter Berücksichtigung des Charakters der betroffenen Förderform eine Finanzhilfevereinbarung zwischen der Gemeinschaft und den Teilnehmern.

3.   Die Teilnehmer dürfen keine der Finanzhilfevereinbarung widersprechenden Verpflichtungen eingehen.

4.   Kommt ein Teilnehmer seinen Pflichten in Bezug auf die technische Durchführung der indirekten Maßnahme nicht nach, so bleiben die anderen Teilnehmer an ihre Verpflichtung aus der Finanzhilfevereinbarung ohne Anspruch auf einen zusätzlichen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft gebunden, sofern die Kommission sie nicht ausdrücklich aus ihrer Verpflichtung entlässt.

5.   Wird die Durchführung einer indirekten Maßnahme unmöglich oder kommen die Teilnehmer ihrer Verpflichtung zur Durchführung nicht nach, so stellt die Kommission die Beendigung der Maßnahme sicher.

6.   Die Teilnehmer stellen sicher, dass die Kommission über alle Ereignisse unterrichtet wird, die die Durchführung der indirekten Maßnahme oder die Interessen der Gemeinschaft beeinträchtigen können.

7.   Soweit in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen, können die Teilnehmer für bestimmte Teilarbeiten Unteraufträge an Dritte vergeben.

8.   Die Kommission legt Rechtsmittelverfahren für die Teilnehmer fest.

Artikel 19

Allgemeine Bestimmungen in der Finanzhilfevereinbarung

1.   In der Finanzhilfevereinbarung werden die Rechte und Pflichte der Teilnehmer in Bezug auf die Gemeinschaft im Einklang mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG, dieser Verordnung, der Haushaltordnung, ihrer Durchführungsverordnung und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts bestimmt.

Die Finanzhilfevereinbarung legt ebenfalls im Einklang mit den vorgenannten Bedingungen die Rechte und Pflichten derjenigen Teilnehmer fest, die erst Teilnehmer der indirekten Maßnahme während ihrer Durchführung werden.

2.   Gegebenenfalls wird in der Finanzhilfevereinbarung angegeben, welche Teile des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft auf dem Grundsatz der Erstattung der förderfähigen Kosten beruhen, und welche Teile auf der Grundlage von Pauschalsätzen (einschließlich Stückkostensätzen) oder Pauschalbeiträgen erfolgen.

3.   In der Finanzhilfevereinbarung wird festgelegt, bei welchen Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums zuvor eine Bewerbungsaufforderung veröffentlicht werden muss.

4.   In der Finanzhilfevereinbarung wird festgelegt, dass regelmäßig Tätigkeitsberichte über die Durchführung der jeweiligen indirekten Maßnahme einzureichen sind.

5.   Gegebenfalls kann in der Finanzhilfevereinbarung geregelt werden, dass die Kommission im Voraus über jede beabsichtigte Übertragung des Eigentums an neuen Kenntnissen und Schutzrechten an Dritte zu unterrichten ist.

6.   Wenn die Finanzhilfevereinbarung vorsieht, dass die Teilnehmer Tätigkeiten zu Gunsten Dritter durchführen, machen die Teilnehmer dies einer breiten Öffentlichkeit bekannt und bestimmen, bewerten und wählen die Dritten in einem transparenten, fairen und unparteilichen Verfahren aus. Soweit im Arbeitsprogramm vorgesehen, werden in der Finanzhilfevereinbarung Kriterien für die Auswahl dieser Dritten bestimmt. Die Kommission behält sich das Recht vor, der Auswahl von Dritten zu widersprechen.

7.   In der Finanzhilfevereinbarung können Fristen für die den Teilnehmern gemäß dieser Verordnung obliegenden Mitteilungen festgelegt werden.

8.   Die Kommission legt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Musterfinanzhilfevereinbarung im Einklang mit dieser Verordnung fest. Ist eine erhebliche Änderung der Musterfinanzhilfevereinbarung erforderlich, so nimmt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine Überarbeitung vor.

9.   Die Musterfinanzhilfevereinbarung trägt den in der Europäischen Charta für Forscher und im Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern niedergelegten allgemeinen Grundsätzen Rechnung. Sie nimmt, soweit angemessen, Bezug auf Synergien mit dem Bildungswesen auf allen Ebenen, die Bereitschaft und Fähigkeit zur Förderung der Gespräche und Debatten über wissenschaftliche Fragen und Forschungsergebnisse mit einer über die Wissenschaftskreise hinausgehenden breiten Öffentlichkeit, Tätigkeiten zur Steigerung der Beteiligung und zur Stärkung der Rolle von Frauen in der Forschung sowie Tätigkeiten zur Behandlung sozioökonomischer Aspekte der Forschung.

10.   Die Musterfinanzhilfevereinbarung sieht die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter und den Rechnungshof vor.

Artikel 20

Bestimmungen im Bezug auf Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung

1.   In der Finanzhilfevereinbarung werden die jeweiligen Rechte und Pflichten der Teilnehmer im Hinblick auf die Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung bestimmt, soweit diese nicht durch diese Verordnung festgelegt worden sind.

Zu diesen Zwecken wird in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt, dass der Kommission ein Plan für die Nutzung und Verbreitung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte vorgelegt werden muss.

2.   In der Finanzhilfevereinbarung wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnehmer der Durchführung einer technologischen Überprüfung der Nutzung und Verbreitung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte durch bestimmte von der Kommission bevollmächtigte Vertreter widersprechen können.

Artikel 21

Bestimmungen zur Beendigung

Die Finanzhilfevereinbarung nennt die Gründe für ihre teilweise oder vollständige Beendigung, insbesondere aus Gründen der Nichteinhaltung dieser Verordnung, der Nichterfüllung der Leistungspflichten aus dieser Verordnung oder des Verstoßes gegen diese Verordnung sowie die Folgen der Nichteinhaltung durch einen Teilnehmer für die anderen Teilnehmer.

Artikel 22

Sonderbestimmungen

1.   Im Fall von indirekten Maßnahmen zur Unterstützung bestehender Forschungsinfrastrukturen und gegebenenfalls neuer Forschungsinfrastrukturen können in der Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen über Vertraulichkeit, Zugangsrechte und Verpflichtungen, die die Rechte anderer Nutzer der Infrastruktur beeinträchtigen könnten, getroffen werden.

2.   Im Fall von indirekten Maßnahmen zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern können in der Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen über Vertraulichkeit, Zugangsrechte und Verpflichtungen, die die durch die Maßnahme begünstigten Forscher betreffen, getroffen werden.

3.   Im Fall von indirekten Maßnahmen im Bereich der Sicherheitsforschung können in der Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen insbesondere über Änderungen der Zusammensetzung des Konsortiums, Vertraulichkeit, Einstufung von Informationen und Unterrichtung der Mitgliedstaaten, Verbreitung, Zugangsrechte, Übertragung von Eigentumsrechten an neuen Kenntnissen und Schutzrechten und deren Nutzung festgelegt werden.

4.   Gegebenenfalls können in der Finanzhilfevereinbarung für andere als in Absatz 3 genannte indirekte Maßnahmen mit sicherheitsrelevanten Inhalten ebenfalls Sonderbestimmungen festgelegt werden.

5.   Im Fall von Pionierforschungsmaßnahmen können in der Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen über die Verbreitung festgelegt werden.

Artikel 23

Unterzeichnung und Beitritt

Die Finanzhilfevereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch den Koordinator und die Kommission in Kraft.

Sie findet auf jeden Teilnehmer Anwendung, der ihr förmlich beigetreten ist.

Unterabschnitt 4

Konsortien

Artikel 24

Konsortialvereinbarungen

1.   Soweit in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nichts anderes vorgesehen ist, schließen alle Teilnehmer an einer indirekten Maßnahme eine Vereinbarung (nachstehend „Konsortialvereinbarung“ genannt), in der unter anderem Folgendes geregelt wird:

a)

die interne Organisation des Konsortiums;

b)

die Aufteilung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft;

c)

Regeln für Verbreitung und Nutzung sowie Zugangsrechte, die die Regeln des Kapitels III sowie die Regeln in der Finanzhilfevereinbarung ergänzen;

d)

Beilegung interner Streitfälle einschließlich Fällen von Machtmissbrauch;

e)

Haftungs-, Entschädigungs- und Vertraulichkeitsvereinbarungen zwischen den Teilnehmern.

2.   Die Kommission legt Leitlinien zu den wichtigsten Fragen fest, die die Teilnehmer in ihren Konsortialvereinbarungen regeln können, und veröffentlicht diese; hierunter fallen auch Bestimmungen über die Förderung der Teilnahme von KMU.

Artikel 25

Koordinator

1.   Die Rechtspersonen, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligen möchten, bestimmen aus ihrem Kreis einen Koordinator, der folgende Aufgaben gemäß dieser Verordnung, der Haushaltsordnung, den Durchführungsbestimmungen und der Finanzhilfevereinbarung übernimmt:

a)

Überwachung der Erfüllung der Pflichten der Teilnehmer an der indirekten Maßnahme;

b)

Überprüfung, ob die in der Finanzhilfevereinbarung genannten Rechtspersonen die erforderlichen Formalitäten zum Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung erfüllen, wie dort angegeben;

c)

Entgegennahme des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft und dessen Aufteilung gemäß der Konsortialvereinbarung und der Finanzhilfevereinbarung;

d)

Führung der einschlägigen Aufzeichnungen und Konten für den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft und Unterrichtung der Kommission über dessen Aufteilung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 36;

e)

Tätigkeit als Mittler für eine effiziente und einwandfreie Kommunikation zwischen den Teilnehmern und regelmäßige Berichterstattung an die Teilnehmer und die Kommission über die Projektfortschritte.

2.   Der Koordinator wird in der Finanzhilfevereinbarung benannt.

3.   Die Ernennung eines neuen Koordinators erfordert die schriftliche Zustimmung der Kommission.

Artikel 26

Änderungen innerhalb des Konsortiums

1.   Die Teilnehmer an einer indirekten Maßnahme können im Einklang mit den diesbezüglichen Bestimmungen der Konsortialvereinbarung übereinkommen, einen neuen Teilnehmer aufzunehmen oder einen bisherigen Teilnehmer auszuschließen.

2.   Um sich einer bereits laufenden indirekten Maßnahme anzuschließen, tritt eine Rechtsperson der Finanzhilfevereinbarung bei.

3.   Soweit in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen, veröffentlicht das Konsortium in spezifischen Fällen eine Bewerbungsaufforderung und sorgt in großem Umfang für ihre Verbreitung über spezielle Informationsträger, insbesondere über die Internet-Seiten zum Siebten Rahmenprogramm, durch die Fachpresse, durch Broschüren sowie über die von den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern eingerichteten nationalen Kontaktstellen.

Das Konsortium bewertet die Angebote nach den gleichen Kriterien, die für die anfängliche Maßnahme galten, mit Unterstützung von Fachleuten, die nicht seiner Weisungsbefugnis unterstehen und die es im Einklang mit den in den Artikeln 15 und 17 niedergelegten Grundsätzen bestellt.

4.   Das Konsortium setzt die Kommission, die innerhalb von 45 Tagen nach der Mitteilung Widerspruch einlegen kann, von allen vorgeschlagenen Änderungen seiner Zusammensetzung in Kenntnis.

Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums im Zusammenhang mit Vorschlägen für andere Änderungen der Finanzhilfevereinbarung, die nicht unmittelbar mit der Änderung der Zusammensetzung verbunden sind, bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Kommission.

Unterabschnitt 5

Überwachung und Bewertung der Programme und der indirekten Massnahmen sowie Übermittlung von Informationen

Artikel 27

Überwachung und Bewertung

1.   Die Kommission überwacht die Durchführung der indirekten Maßnahmen auf der Grundlage der regelmäßigen, gemäß Artikel 19 Absatz 4 übermittelten Tätigkeitsberichte.

Insbesondere überwacht die Kommission die Durchführung des gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 eingereichten Plans für die Nutzung und Verbreitung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte.

Für diesen Zweck kann die Kommission unabhängige Sachverständige hinzuziehen, die nach Artikel 17 bestellt werden.

2.   Die Kommission errichtet und unterhält ein Informationssystem, das eine effiziente und kohärente Überwachung des gesamten Rahmenprogramms ermöglicht.

Vorbehaltlich des Artikels 3 veröffentlicht die Kommission mit Hilfe eines geeigneten Mediums Informationen über die geförderten Projekte.

3.   Die Überwachung und Bewertung nach Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG über das Rahmenprogramm schließen Aspekte in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere KMU-relevante Aspekte, ein; sie erstrecken sich ferner auf die Haushaltswirkung der Änderungen der Kostenrechnungsregelung gegenüber dem Sechsten Rahmenprogramm und diesbezügliche Auswirkungen auf den Verwaltungsaufwand für die Teilnehmer.

4.   Die Kommission bestellt nach Artikel 17 unabhängige Sachverständige, die sie bei den im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme erforderlichen Bewertungen sowie, falls dies für erforderlich erachtet wird, bei der Bewertung vorangegangener Rahmenprogramme unterstützen.

5.   Zusätzlich kann die Kommission Gruppen unabhängiger Sachverständiger bilden, die nach Artikel 17 bestellt werden und die sie bei der Konzeption und Umsetzung der gemeinschaftlichen Forschungspolitik beraten.

Artikel 28

Zur Verfügung zu stellende Informationen

1.   Unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 3 stellt die Kommission jedem Mitgliedstaat und jedem assoziierten Land auf Antrag alle ihr vorliegenden nützlichen Informationen über neue Kenntnisse und Schutzrechte zur Verfügung, die das Ergebnis der im Rahmen einer indirekten Maßnahme durchgeführten Arbeiten sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die betreffenden Informationen dienen dem Allgemeininteresse;

b)

Die Teilnehmer haben keine stichhaltigen und hinreichenden Gründe für die Zurückhaltung der betreffenden Informationen vorgebracht.

2.   Aufgrund dieser Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 1 darf nicht davon ausgegangen werden, dass Ansprüche und Verpflichtungen der Kommission und der Teilnehmer auf den Empfänger übergehen.

Der Empfänger ist verpflichtet, solche Informationen als vertraulich zu behandeln, sofern sie nicht von Teilnehmern veröffentlicht oder zugänglich gemacht oder der Kommission ohne Auflagen in Bezug auf die Vertraulichkeit übermittelt wurden.

ABSCHNITT 3

Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft

Unterabschnitt 1

Förderfähigkeit und Förderformen

Artikel 29

Förderwürdigkeit

1.   Folgende Rechtspersonen, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligen, können einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft erhalten:

a)

Jede in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land ansässige oder nach dem Gemeinschaftsrecht gegründete Rechtsperson,

b)

jede internationale Organisation von europäischem Interesse,

c)

jede in einem Partnerland der internationalen Zusammenarbeit ansässige Rechtsperson.

2.   Teilnehmenden internationalen Organisationen, bei denen es sich nicht um eine internationale Organisation von europäischem Interesse handelt, oder Rechtspersonen, die in einem Drittland, das kein assoziiertes Land oder Partnerland der internationalen Zusammenarbeit ist, ansässig sind, kann ein finanzieller Beitrag der Gemeinschaft gewährt werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die Förderung ist im spezifischen Programm oder im relevanten Arbeitsprogramm ausdrücklich vorgesehen,

b)

ihre Beteiligung ist für die Durchführung der indirekten Maßnahme von wesentlicher Bedeutung,

c)

die Förderung ist in einem bilateralen wissenschaftlich-technischen Abkommen oder einer anderen Übereinkunft zwischen der Gemeinschaft und dem Land, in dem die Rechtsperson ihren Sitz hat, vorgesehen.

Artikel 30

Förderformen

1.   Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft durch Förderformen, die in Anhang III Buchstabe a des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG genannt sind, beruht auf der vollständigen oder teilweisen Erstattung der erstattungsfähigen Kosten.

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann allerdings sowohl die Form eines Pauschalbetrags — einschließlich der Stückkostensätze — als auch einer Pauschalfinanzierung annehmen oder die Erstattung erstattungsfähiger Kosten mit Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen kombinieren. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann auch in Form von Stipendien oder Preisen erfolgen.

2.   In den Arbeitsprogrammen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden die Formen der Finanzhilfe für die betreffenden Maßnahmen angegeben.

3.   Teilnehmer aus Partnerländern der internationalen Zusammenarbeit können sich dafür entscheiden, dass der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft in Form einer Pauschalfinanzierung gewährt wird. Die Kommission setzt die betreffenden Pauschalbeträge im Einklang mit der Haushaltsordnung fest.

Artikel 31

Erstattung erstattungsfähiger Kosten

1.   Indirekte Maßnahmen, die über Finanzhilfen finanziert werden, werden von den Teilnehmern mitfinanziert.

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zur Erstattung erstattungsfähiger Kosten darf nicht zu einem Gewinn führen.

2.   Die Einnahmen werden für die Berechnung der Finanzhilfe am Ende der Durchführung der Maßnahme ausgewiesen und berücksichtigt.

3.   Um als erstattungsfähig eingestuft zu werden, müssen die für die Durchführung einer indirekten Maßnahme entstandenen Kosten folgende Bedingungen erfüllen:

a)

sie müssen tatsächlich entstanden sein;

b)

sie müssen während der Laufzeit der Maßnahme angefallen sein, mit der Ausnahme von Endberichten, soweit dies in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen ist;

c)

sie müssen in Übereinstimmung mit den üblichen Rechnungsführungs- und Managementprinzipien und –praktiken des Teilnehmers ermittelt und ausschließlich zum Zwecke der Erreichung der Ziele der indirekten Maßnahme und ihrer erwarteten Ergebnisse genutzt worden sein, in einer Art und Weise, die den Prinzipien der Sparsamkeit, Effizienz und Effektivität entspricht;

d)

sie müssen in der Rechnungsführung des Teilnehmers ausgewiesen sein; im Falle von Beiträgen Dritter müssen diese Beiträge in der Rechnungsführung der Dritten verbucht sein;

e)

sie müssen nichterstattungsfähige Kosten ausschließen, insbesondere identifizierbare indirekte Steuern einschließlich der Mehrwertsteuer, Zölle und Abgaben, geschuldete Zinsen, Rückstellungen für mögliche zukünftige Verluste oder Belastungen, Wechselkursverluste, Kosten in Verbindung mit Kapitalrendite, im Rahmen anderer Gemeinschaftsprojekte angefallene, erklärte oder erstattete Kosten, Belastungen durch Schulden und Schuldenbedienung, übertriebene oder unachtsame Ausgaben und jede andere Kostenart, die nicht die in Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllen.

Für den unter Buchstabe a genannten Zweck können Durchschnittspersonalkosten zugrunde gelegt werden, falls diese mit den Management- und Rechnungsführungspraktiken des Teilnehmers übereinstimmen und nicht wesentlich von den tatsächlichen Kosten abweichen.

4.   Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird zwar mit Bezug auf die Kosten der indirekten Maßnahme als Ganzes berechnet, seine Zahlung erfolgt aber auf der Grundlage der von jedem Teilnehmer ausgewiesenen Kosten.

Artikel 32

Direkte erstattungsfähige Kosten und indirekte förderfähige Kosten

1.   Erstattungsfähige Kosten bestehen aus den Kosten, die der Maßnahme unmittelbar zugerechnet werden können (nachfolgend „direkte erstattungsfähige Kosten“ genannt) und gegebenenfalls aus den Kosten, die der Maßnahme nicht unmittelbar zugerechnet werden können, die aber in unmittelbarem Zusammenhang mit den der Maßnahme zugerechneten direkten erstattungsfähigen Kosten angefallen sind (nachfolgend „indirekte erstattungsfähige Kosten“ genannt).

2.   Grundlage für die Erstattung der Kosten von Teilnehmern sind ihre direkten und indirekten erstattungsfähigen Kosten.

Nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe c kann ein Teilnehmer für seine Rechtsperson eine vereinfachte Methode zur Berechnung seiner indirekten erstattungsfähigen Kosten anwenden, wenn dies mit seinen üblichen Rechnungsführungs- und Managementprinzipien und -gepflogenheiten in Einklang steht. Die hierfür geltenden Grundsätze sind in der Musterfinanzhilfevereinbarung aufzuführen.

3.   In der Finanzhilfevereinbarung können die indirekten erstattungsfähigen Kosten auf einen Höchstprozentsatz der direkten erstattungsfähigen Kosten abzüglich der direkten erstattungsfähigen Kosten für Unterverträge begrenzt werden. Dies gilt insbesondere bei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls bei Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern.

4.   In Abweichung von Absatz 2 kann sich ein Teilnehmer hinsichtlich der Deckung der indirekten Kosten für einen Pauschalbetrag seiner gesamten direkten erstattungsfähigen Kosten, abzüglich der direkten erstattungsfähigen Kosten für Unterverträge und der Erstattung der Kosten Dritter, entscheiden.

Die Kommission legt im Einklang mit der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsvorschriften entsprechende Pauschalbeträge auf der Grundlage einer möglichst genauen Annäherung an die tatsächlichen indirekten Kosten fest.

5.   Nicht auf Gewinnerzielung gerichtete öffentliche Stellen, mittlere und höhere Bildungseinrichtungen, Forschungsorganisationen und KMU, die ihre tatsächlichen indirekten Kosten für die betreffende Maßnahme nicht mit Sicherheit angeben können, können sich, wenn sie an Förderformen teilnehmen, die Maßnahmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration im Sinne des Artikels 33 umfassen, für einen Pauschalbetrag in Höhe von 60 % der gesamten direkten erstattungsfähigen Kosten für Finanzhilfen entscheiden, die im Rahmen von vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt wurden.

Um den Übergang zur vollständigen Anwendung des allgemeinen Grundsatzes nach Absatz 2 zu erleichtern, legt die Kommission für Finanzhilfen, die im Rahmen von nach dem 31. Dezember 2009 abgeschlossenen Ausschreibungen gewährt wurden, eine angemessene Höhe der Pauschalbeträge fest, die annähernd den tatsächlichen betreffenden indirekten Kosten entsprechen, jedoch nicht niedriger als 40 % sein sollte. Grundlage hierfür ist eine Bewertung der Teilnahme nicht auf Gewinnerzielung gerichteter öffentlicher Stellen, mittlerer und höherer Bildungseinrichtungen, Forschungsorganisationen und KMU, die ihre tatsächlichen indirekten Kosten für die betreffende Maßnahme nicht mit Sicherheit angeben können.

6.   Alle Pauschalbeträge werden in der Musterfinanzhilfevereinbarung festgelegt.

Artikel 33

Höchstgrenzen der Förderung

1.   Bei Tätigkeiten der Forschung und technologischen Entwicklung darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.

Bei nicht auf Gewinnerzielung gerichteten öffentlichen Stellen, mittleren und höheren Bildungseinrichtungen, Forschungsorganisationen und KMU darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 75 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.

Bei Tätigkeiten der sicherheitsbezogenen Forschung und technologischen Entwicklung darf der Beitrag bis zu 75 % betragen, soweit es um die Entwicklung hochzuverlässiger Fähigkeiten in Bereichen mit sehr begrenzter Marktgröße und dem Risiko eines Versagens des Marktes und um beschleunigte Geräteentwicklung als Reaktion auf neue Bedrohungen geht.

2.   Bei Demonstrationstätigkeiten darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.

3.   Bei Tätigkeiten im Rahmen von Pionierforschungsmaßnahmen, Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen oder von Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 100 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen

4.   Bei Verwaltungstätigkeiten, einschließlich der Bescheinigung der Jahresabschlüsse, und anderen Tätigkeiten, die nicht unter die Absätze 1, 2 oder 3 fallen, darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 100 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.

Andere Tätigkeiten im Sinne von Unterabsatz 1 sind unter anderem Aus- und Weiterbildung bei Maßnahmen, die nicht durch die Förderform der Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern erfasst werden, sowie Koordinierung, Vernetzung und Verbreitung.

5.   Für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 werden die erstattungsfähigen Kosten und die Einnahmen zugrunde gelegt, um den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu ermitteln.

6.   Die Absätze 1 bis 5 finden gegebenenfalls Anwendung auf diejenigen Fälle indirekter Maßnahmen, bei denen Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierungen auf die gesamte indirekte Maßnahme angewendet werden.

Artikel 34

Berichterstattung und Prüfbescheinigungen zu erstattungsfähigen Kosten

1.   Der Kommission sind gemäß der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen regelmäßige Berichte über die erstattungsfähigen Kosten, die auf Vorauszahlungen angefallenen Zinsen und Einnahmen im Zusammenhang mit den entsprechenden indirekten Maßnahmen sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung des Jahresabschlusses vorzulegen.

Besteht eine Kofinanzierung bei der betroffenen Maßnahme, so ist dies im Bericht anzugeben und gegebenenfalls am Ende der Maßnahme durch eine Bescheinigung nachzuweisen.

2.   Ungeachtet der Haushaltsordnung und der Durchführungsbestimmungen ist eine Bescheinigung des Jahresabschlusses nur dann obligatorisch, wenn sich der kumulative Betrag der Zwischenzahlungen und Restzahlungen an einen Teilnehmer bei einer indirekten Maßnahme auf 375 000 EUR oder mehr beläuft.

Bei indirekten Maßnahmen mit einer Laufzeit von nicht mehr als zwei Jahren wird vom Teilnehmer jedoch nicht mehr als lediglich eine einzige Bescheinigung des Jahresabschlusses am Ende des Projekts verlangt.

Bei indirekten Maßnahmen, bei denen die Zahlung vollständig über Pauschalsätze oder Pauschalbeträge erfolgt, ist keine Bescheinigung des Jahresabschlusses erforderlich.

3.   Bei öffentlichen Stellen, Forschungsorganisationen und mittleren und höheren Bildungseinrichtungen kann die nach Absatz 1 erforderliche Bescheinigung des Jahresabschlusses durch einen befugten öffentlichen Amtsträger ausgestellt werden.

Artikel 35

Exzellenznetzwerke

1.   Im Arbeitsprogramm werden die Formen der Finanzhilfe für Exzellenznetze festgelegt.

2.   Sofern der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für Exzellenznetze als Pauschalfinanzierung erfolgt, wird er auf der Grundlage der Anzahl der in das Exzellenznetz zu integrierenden Forscher und der Dauer der Maßnahme berechnet. Der Stückkostenansatz für die gezahlte Pauschalfinanzierung beträgt 23 500 EUR je Forscher und Jahr.

Dieser Betrag kann von der Kommission im Einklang mit der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen angepasst werden.

3.   Das Arbeitsprogramm regelt die Höchstzahl der Teilnehmer und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der Forscher, die als Grundlage für die Berechnung der Pauschalfinanzierung gemäß Absatz 1 herangezogen werden dürfen. Über die Höchstgrenzen hinaus können zusätzliche Teilnehmer an der Maßnahme teilnehmen, jedoch ohne dass dies beim finanziellen Beitrag berücksichtigt wird.

4.   Die Zahlung erfolgt in regelmäßigen Raten.

Diese regelmäßigen Ratenzahlungen erfolgen im Einklang mit der Bewertung der fortschreitenden Durchführung des gemeinsamen Tätigkeitsplanes auf Grund einer Erfolgskontrolle hinsichtlich der Integration von Forschungsressourcen und -kapazitäten, die anhand der mit dem Konsortium vereinbarten und in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Indikatoren durchgeführt wird.

Unterabschnitt 2

Auszahlung, Aufteilung, Einziehung und Sicherheitsleistungen

Artikel 36

Auszahlung und Aufteilung

1.   Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird den Teilnehmern ohne unangemessene Verzögerung über den Koordinator ausgezahlt.

2.   Der Koordinator eines Konsortiums führt Buch, damit sich jederzeit feststellen lässt, welcher Anteil der Gemeinschaftsmittel den einzelnen Teilnehmern zur Durchführung des Vorhabens zugewiesen wurde.

Der Koordinator übermittelt diese Angaben auf Nachfrage an die Kommission.

Artikel 37

Einziehung

Die Kommission trifft Einziehungsentscheidungen im Einklang mit der Haushaltsordnung.

Artikel 38

Risikoabdeckungsmechanismus

1.   Die finanzielle Haftung jedes Teilnehmers ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 5 auf seine eigenen Verbindlichkeiten beschränkt.

2.   Um das Risiko, das sich aus der erfolglosen Rückforderung von der Gemeinschaft geschuldeten Beträgen ergibt, abzudecken, richtet die Kommission gemäß dem Anhang einen Teilnehmer-Garantiefonds (nachstehend „Fonds“ genannt) ein und verwaltet ihn.

Auf das Fondskapital anfallende Zinsen werden dem Fonds zugeschlagen und dienen ausschließlich den in Nummer 3 des Anhangs aufgeführten Zwecken, ohne dass hierdurch Nummer 4 des Anhangs berührt wird.

3.   Der Beitrag zu dem Fonds, der von einem Teilnehmer an einer in Form einer Finanzhilfe unterstützten indirekten Maßnahme zu entrichten ist, darf 5 % des dem Teilnehmer geschuldeten finanziellen Beitrags der Gemeinschaft nicht übersteigen. Am Ende der Maßnahme wird der Fondsbeitrag dem Teilnehmer vorbehaltlich des Absatzes 4 über den Koordinator zurückerstattet.

4.   Reichen die vom Fonds erwirtschafteten Zinsen nicht aus, um die der Gemeinschaft geschuldeten Beträge zu decken, kann die Kommission von dem einem Teilnehmer zurückzuzahlenden Betrag höchstens 1 % des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für den Teilnehmer einbehalten.

5.   Die Einbehaltung nach Absatz 4 gilt nicht für öffentliche Stellen, Rechtspersonen, deren Beteiligung an indirekten Maßnahmen durch einen Mitgliedsstaat oder ein assoziiertes Land finanziell abgesichert ist, sowie mittlere und höhere Bildungseinrichtungen;

6.   Die Kommission prüft vorab nur die finanzielle Leistungsfähigkeit der Koordinatoren und der nicht in Absatz 5 genannten Teilnehmer, die einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für eine indirekte Maßnahme in Höhe von mehr als 500 000 EUR beantragen, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände gegeben sind und insbesondere die bereits verfügbaren Informationen berechtigten Anlass für Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit dieser Teilnehmer geben.

7.   Der Fonds gilt als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Zusätzliche Sicherheitsleistungen dürfen von den Teilnehmern nicht gefordert und ihnen nicht auferlegt werden.

KAPITEL III

VERBREITUNGS- UND NUTZUNGSREGELN SOWIE ZUGANGSRECHTE

ABSCHNITT I

Neue Kenntnisse und Schutzrechte

Unterabschnitt 1

Eigentum

Artikel 39

Eigentum an neuen Kenntnissen und Schutzrechten

1.   Neue Kenntnisse und Schutzrechte, die bei Arbeiten im Rahmen von indirekten Maßnahmen erworben werden, die nicht in Absatz 3 aufgeführt sind, sind Eigentum der Teilnehmer, die die Arbeiten, bei denen die Kenntnisse und Schutzrechte erworben wurden, durchgeführt haben.

2.   Können Angestellte eines Teilnehmers oder sonstiges für ihn tätiges Personal Rechte an neuen Kenntnissen oder Schutzrechten geltend machen, so sorgt der Teilnehmer dafür, dass diese Rechte in einer Weise ausgeübt werden können, die mit seinen Verpflichtungen aus der Finanzhilfevereinbarung vereinbar sind.

3.   Neue Kenntnisse und Schutzrechte sind in folgenden Fällen Eigentum der Gemeinschaft:

a)

bei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die in einem Kauf von Waren oder Dienstleistungen nach den gemäß der Haushaltsordnung geltenden Vorschriften für öffentliche Aufträge bestehen;

b)

bei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die unabhängige Sachverständige betreffen.

Artikel 40

Gemeinsames Eigentum an neuen Kenntnissen und Schutzrechten

1.   Haben mehrere Teilnehmer gemeinsam Arbeiten durchgeführt, bei denen neue Kenntnisse und Schutzrechte erworben wurden, und lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an dieser Arbeit sie jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse und Schutzrechte.

Sie treffen eine Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte in Bezug auf die Verteilung und die Einzelheiten der Ausübung dieser gemeinsamen Rechte in Einklang mit den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung.

2.   Wurde noch keine Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte getroffen, kann jeder der Eigentümer unter folgenden Bedingungen Dritten nicht ausschließliche Lizenzen ohne das Recht zur Unterlizensierung gewähren:

a)

Die anderen Eigentümer werden vorab hiervon in Kenntnis gesetzt;

b)

den anderen gemeinsamen Eigentümern wird eine billige und angemessene Entschädigung geleistet.

3.   Die Kommission erteilt auf Anfrage Hilfestellung in der Frage, welche Bereiche in die Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte aufgenommen werden könnten.

Artikel 41

Eigentum an neuen Kenntnissen und Schutzrechten zu Gunsten spezieller Gruppen

In den Fällen der Maßnahmen zugunsten spezieller Gruppen finden Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 1 keine Anwendung. In diesen Fällen sind neue Kenntnisse und Schutzrechte das gemeinsame Eigentum derjenigen Teilnehmer, die der speziellen Gruppe angehören, für die die Maßnahme bestimmt ist, soweit die Teilnehmer selbst nichts Anderes vereinbaren.

Gehören die Eigentümer der neuen Kenntnisse und Schutzrechte nicht der genannten Gruppe an, so sorgen sie dafür, dass den dieser Gruppe angehörenden Teilnehmern alle erforderlichen Rechte an den neuen Kenntnissen oder Schutzrechten eingeräumt werden, die erforderlich sind, um diese neuen Kenntnisse und Schutzrechte nutzen und verbreiten zu können, wie es im technischen Anhang der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen ist.

Artikel 42

Übertragung von Eigentumsrechten an neuen Kenntnissen und Schutzrechten

1.   Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 und des Artikels 43 kann der Eigentümer der neuen Kenntnisse und Schutzrechte diese einer beliebigen Rechtsperson übertragen.

2.   Tritt ein Teilnehmer Eigentumsrechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten ab, so tritt er damit auch seine diese neuen Kenntnisse und Schutzrechte betreffenden Verpflichtungen gemäß der Finanzhilfevereinbarung an den Rechtsnachfolger ab, einschließlich der Verpflichtung, diese auf jeden weiteren Rechtsnachfolger zu übertragen.

3.   Muss der Teilnehmer Zugangsrechte einräumen, unterrichtet er, vorbehaltlich seiner Verpflichtungen in Bezug auf die Vertraulichkeit, die übrigen Teilnehmer derselben Maßnahme zuvor über die geplante Übertragung und übermittelt ausreichende Informationen über den neuen Eigentümer der neuen Kenntnisse und Schutzrechte, so dass diese Teilnehmer ihre Zugangsrechte gemäß der Finanzhilfevereinbarung wahrnehmen können.

Allerdings können die anderen Teilnehmer durch schriftliche Vereinbarung auf ihr Recht auf individuelle vorherige Anzeige der Übertragung von Eigentumsrechten von einem Teilnehmer auf einen zu diesem Zwecke genau benannten Dritten verzichten.

4.   Nach der Anzeige gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 kann jeder andere Teilnehmer der Übertragung der Eigentumsrechte mit der Begründung widersprechen, dass sie sich nachteilig auf seine Zugangsrechte auswirken würde.

Soweit die anderen Teilnehmer glaubhaft machen, dass ihre Rechte beeinträchtigt würden, darf die beabsichtigte Übertragung solange nicht vollzogen werden, bis eine Einigung zwischen den betroffenen Teilnehmern gefunden wird.

5.   Gegebenenfalls kann in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen werden, dass die Kommission im Voraus über jede geplante Übertragung von Eigentumsrechten oder über jede geplante Gewährung einer ausschließlichen Lizenz auf Dritte, die in einem nicht mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Drittland ansässig sind, zu unterrichten ist.

Artikel 43

Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit Europas und Wahrung ethischer Grundsätze

Die Kommission kann einer Übertragung der Rechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten oder der Gewährung einer ausschließlichen Lizenz an neuen Kenntnissen und Schutzrechten auf Dritte widersprechen, die in einem nicht mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Drittland ansässig sind, sofern dies nicht im Interesse einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft liegt oder nicht mit ethischen Grundsätzen oder Sicherheitserwägungen vereinbar ist.

In solchen Fällen darf die Übertragung der Eigentumsrechte oder der ausschließlichen Lizenz nicht stattfinden, es sei denn, die Kommission ist der Überzeugung, dass angemessene Schutzvorkehrungen getroffen werden.

Unterabschnitt 2

Schutz, Veröffentlichung, Verbreitung und Nutzung

Artikel 44

Schutz von neuen Kenntnissen und Schutzrechten

1.   Der Eigentümer von neuen Kenntnissen und Schutzrechten, die sich für industrielle oder kommerzielle Anwendungen eignen, sorgt unter gebührender Berücksichtigung seiner legitimen Interessen sowie der legitimen Interessen — insbesondere der wirtschaftlichen Interessen — der übrigen Teilnehmer der betreffenden indirekten Maßnahme für einen angemessenen und wirksamen Schutz dieser neuen Kenntnisse und Schutzrechte.

Wenn sich ein Teilnehmer, der nicht Eigentümer der neuen Kenntnisse und Schutzrechte ist, auf sein legitimes Interesse beruft, muss er in jedem Fall glaubhaft machen, dass er einen unverhältnismäßig großen Schaden erleiden würde.

2.   Eignen sich die neuen Kenntnisse und Schutzrechte für eine industrielle oder kommerzielle Anwendung und schützt der Eigentümer sie nicht und überträgt er sie nicht zusammen mit den zugehörigen Verpflichtungen gemäß Artikel 42 auf einen anderen Teilnehmer, eine in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land ansässige verbundene Rechtsperson oder einen anderen in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land ansässigen Dritten, so dürfen keine Verbreitungsmaßnahmen durchgeführt werden, bevor die Kommission in Kenntnis gesetzt wurde.

In diesem Falle kann die Kommission mit dem Einverständnis des jeweiligen Teilnehmers Eigentümerin der neuen Kenntnisse und Schutzrechte werden und Maßnahmen zu deren angemessenen und wirksamen Schutz ergreifen. Der betroffene Teilnehmer darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn er glaubhaft machen kann, dass seine legitimen Interessen erheblich beeinträchtigt würden.

Artikel 45

Erklärung bezüglich der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft

Alle Veröffentlichungen, durch einen Teilnehmer oder in seinem Namen eingereichte Patentanmeldungen sowie jede Verbreitung neuer Kenntnisse und Schutzrechte müssen die Erklärung enthalten, dass diese neuen Kenntnisse und Schutzrechte mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Gemeinschaft zustande gekommen sind; zu diesem Zweck sind auch optische Mittel zulässig.

Der Wortlaut dieser Erklärung wird in der Finanzhilfevereinbarung bestimmt

Artikel 46

Nutzung und Verbreitung

1.   Die Teilnehmer nutzen die neuen Kenntnisse und Schutzrechte, deren Eigentümer sie sind oder sorgen für ihre Nutzung.

2.   Jeder Teilnehmer sorgt dafür, dass die neuen Kenntnisse und Schutzrechte, deren Eigentümer er ist, so rasch wie möglich verbreitet werden. Unterbleibt die Verbreitung durch die Teilnehmer, so kann die Kommission selbst die neuen Kenntnisse und Schutzrechte verbreiten. In der Finanzhilfevereinbarung können diesbezüglich Fristen festgelegt werden.

3.   Verbreitungsmaßnahmen müssen mit dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, den Vertraulichkeitspflichten und den legitimen Interessen des Eigentümers der neuen Kenntnisse und Schutzrechte vereinbar sein.

4.   Die Teilnehmer unterrichten vor einer Verbreitungsmaßnahme die anderen Teilnehmer.

Nach dieser Unterrichtung kann jeder der Teilnehmer widersprechen, wenn er der Ansicht ist, dass seine legitimen Interessen in Bezug auf seine neuen oder bereits bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte unverhältnismäßig großen Schaden erleiden könnten. In solchen Fällen ist die Verbreitungsmaßnahme zu unterlassen, es sei denn, dass angemessene Schritte ergriffen wurden, um diese legitimen Interessen zu schützen.

ABSCHNITT 2

Zugangsrechte zu bereits bestehenden und neuen Kenntnissen und Schutzrechten

Artikel 47

Bestehende Kenntnisse und Schutzrechte

Die Teilnehmer können in einer schriftlichen Vereinbarung die bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte, die für die Zwecke der indirekten Maßnahme benötigt werden, festlegen, und, soweit erforderlich, spezielle bestehende Kenntnisse und Schutzrechte ausschließen.

Artikel 48

Grundsätze

1.   Die Einräumung von Zugangsrechten wird schriftlich beantragt.

2.   Zugangsrechte schließen nicht das Recht ein, Unterlizenzen zu vergeben, es sei denn, der Inhaber der bestehenden oder neuen Kenntnisse hat dem zugestimmt.

3.   Die Vergabe ausschließlicher Lizenzen für neue oder bestehende Kenntnisse und Schutzrechte ist möglich, sofern alle anderen Teilnehmer schriftlich auf ihre diesbezüglichen Zugangsrechte verzichten.

4.   Unbeschadet der Regelung in Absatz 3 wird in jeder Vereinbarung, mit der Teilnehmern oder Dritten Rechte auf Zugang zu bestehenden oder neuen Kenntnissen und Schutzrechten eingeräumt werden, sichergestellt, dass potenzielle Zugangsrechte für andere Teilnehmer gewahrt bleiben.

5.   Unbeschadet der Artikel 49 und 50 sowie der Finanzhilfevereinbarung unterrichten sich Teilnehmer derselben Maßnahme so rasch wie möglich gegenseitig über Beschränkungen der Einräumung von Rechten auf Zugang zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten oder jede andere Beschränkung, die die Einräumung von Zugangsrechten wesentlich berühren kann.

6.   Beendet ein Teilnehmer seine Teilnahme an einer indirekten Maßnahme, so hat dies keinerlei Auswirkungen auf die Verpflichtung dieses Teilnehmers, den verbleibenden Teilnehmern derselben Maßnahme Zugangsrechte gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung zu gewähren.

Artikel 49

Zugangsrechte für die Durchführung einer indirekten Maßnahme

1.   Den anderen Teilnehmern derselben indirekten Maßnahme sind Zugangsrechte zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten einzuräumen, soweit dies erforderlich ist, um diese Teilnehmer in die Lage zu versetzen, ihre Arbeit im Rahmen dieser indirekten Maßnahme durchzuführen.

Solche Zugangsrechte sind unentgeltlich einzuräumen.

2.   Den anderen Teilnehmern derselben indirekten Maßnahme sind Zugangsrechte zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten einzuräumen, soweit dies erforderlich ist, um diese Teilnehmer in die Lage zu versetzen, ihre Arbeit im Rahmen dieser indirekten Maßnahme durchzuführen und soweit der betreffende Teilnehmer zur Einräumung der Rechte befugt ist.

Solche Zugangsrechte sind unentgeltlich einzuräumen, soweit keine andere Vereinbarung zwischen allen Teilnehmern vor ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung getroffen wurde.

FTE-Akteure räumen indes Zugangsrechte zu bestehenden Kenntnissen und Zugangsrechten unentgeltlich ein.

Artikel 50

Zugangsrechte für die Nutzung

1.   Die Teilnehmer derselben indirekten Maßnahme haben ein Recht auf Zugang zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten, wenn dies für die Nutzung ihrer eigenen neuen Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich ist.

Solche Zugangsrechte sind zu fairen und angemessenen Bedingungen oder unentgeltlich einzuräumen; dies bedarf einer Vereinbarung.

2.   Teilnehmer derselben indirekten Maßnahme haben ein Recht auf Zugang zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, wenn dies für die Nutzung ihrer eigenen neuen Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich ist und soweit der betreffende Teilnehmer zur Einräumung der Zugangsrechte befugt ist.

Solche Zugangsrechte sind zu fairen und angemessenen Bedingungen oder unentgeltlich einzuräumen; dies bedarf einer Vereinbarung.

3.   Eine in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land ansässige verbundene Rechtsperson hat ebenfalls die in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte auf Zugang zu neuen und bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, und zwar zu den gleichen Bedingungen wie der Teilnehmer, mit dem sie verbunden ist, es sei denn, in der Finanzhilfevereinbarung oder der Konsortialvereinbarung ist etwas Anderes bestimmt.

4.   Ein Ersuchen um Zugangsrechte nach den Absätzen 1, 2 und 3 kann bis zu einem Jahr nach dem Eintritt eines der folgenden Ereignisse gestellt werden:

a)

der Beendigung der indirekten Maßnahme;

b)

der Beendigung der Teilnahme durch den Eigentümer der betreffenden bestehenden oder neuen Kenntnisse und Schutzrechte.

Die betreffenden Teilnehmer können jedoch abweichende Fristen vereinbaren.

5.   Vorbehaltlich der Zustimmung aller betroffenen Eigentümer werden FTE-Akteuren zum Zwecke der Verfolgung weiterer Forschungsaktivitäten Rechte auf Zugang zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten zu fairen und angemessenen Bedingungen eingeräumt, die zu vereinbaren sind.

6.   FTE-Akteure räumen unentgeltlich oder zu fairen und angemessenen Bedingungen, die vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung zu vereinbaren sind, Zugangsrechte zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten ein, die für die Nutzung der aus der indirekten Maßnahme entstandenen neuen Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich sind.

Artikel 51

Zusätzliche Bestimmungen über Zugangsrechte für Maßnahmen der Pionierforschung und für Maßnahmen zugunsten spezieller Gruppen

1.   Teilnehmer derselben Maßnahme der Pionierforschung haben ein Recht auf unentgeltlichen Zugang zu bestehenden und neuen Kenntnissen und Schutzrechten für die Durchführung oder für die Zwecke der Verfolgung weiterer Forschungsaktivitäten.

Zugangsrechte zur Nutzung für andere Zwecke als die der Verfolgung weiterer Forschungsaktivitäten werden unentgeltlich eingeräumt, es sei denn, dass in der Finanzhilfevereinbarung etwas Anderes bestimmt ist.

2.   Ist eine spezielle Gruppe, der eine indirekte Maßnahme zugute kommt, durch eine Rechtsperson vertreten, die an ihrer Stelle an der indirekten Maßnahme teilnimmt, so kann diese Rechtsperson Unterlizenzen über ihr eingeräumte Zugangsrechte an diejenigen ihrer Mitglieder vergeben, die in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land ansässig sind.

KAPITEL IV

EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK

Artikel 52

1.   Die Gemeinschaft kann der Europäischen Investitionsbank (EIB) einen Beitrag zur Abdeckung der Risiken von Darlehen oder Bürgschaften gewähren, die die EIB zur Unterstützung der im Siebten Rahmenprogramm ausgewiesenen Forschungsziele vergibt (Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis).

2.   Die EIB vergibt diese Darlehen oder Bürgschaften nach den Grundsätzen der Fairness, Transparenz, Unparteilichkeit und Gleichbehandlung.

3.   Die Kommission hat unter den in der Finanzhilfevereinbarung in Übereinstimmung mit den Arbeitsprogrammen festzulegenden Bedingungen das Recht, der Nutzung der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis für ein bestimmtes Darlehen oder eine bestimmte Bürgschaft zu widersprechen.

KAPITEL IV

INKRAFTTRETEN

Artikel 53

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. VANHANEN


(1)  Stellungnahme vom 5. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 203 vom 25.8.2006, S.1.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 30. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006.

(4)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 1248/2006 der Kommission (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3).

(7)  ABl. C 45, 17.2.1996, S. 5.

(8)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/548/EG, Euratom, (ABl. 215 vom 5.8.2006, S. 38).

(9)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(10)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(11)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(12)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(13)  ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 67.


ANHANG

TEILNEHMER-GARANTIEFONDS

1.

Der Fonds wird von der Gemeinschaft verwaltet; die Gemeinschaft wird dabei von der Kommission vertreten, die nach den in der Musterfinanzhilfevereinbarung festzulegenden Bedingungen als Ausführungsbevollmächtigter im Namen der Teilnehmer handelt.

Die Kommission überträgt die Finanzverwaltung des Fonds entweder der Europäischen Investitionsbank oder nach Artikel 14 Buchstabe b einer geeigneten Finanzinstitution (nachstehend „Einlagebank“ genannt). Die Einlagebank verwaltet den Fonds entsprechend den Vorgaben der Kommission.

2.

Die Kommission kann die Beiträge der Teilnehmer für den Fonds von der ersten Vorfinanzierung, die sie an das Konsortium zahlt, abziehen und in dessen Namen an den Fonds entrichten.

3.

Schuldet ein Teilnehmer der Gemeinschaft Beträge, so kann die Kommission unbeschadet der Sanktionen, die gegen den säumigen Teilnehmer gemäß der Haushaltsordnung verhängt werden können, entweder:

a)

die Einlagebank anweisen, dem Koordinator der indirekten Maßnahme den geschuldeten Betrag direkt aus dem Fonds zu zahlen, wenn die Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist und die übrigen Teilnehmer damit einverstanden sind, sie gemäß Artikel 18 Absatz 4 mit denselben Zielen durchzuführen; die aus dem Fonds fließenden Beträge werden als finanzieller Beitrag der Gemeinschaft betrachtet; oder

b)

den betreffenden Betrag aus dem Fonds rechtskräftig wieder einziehen, wenn die indirekte Maßnahme beendet wird oder bereits abgeschlossen ist.

Die Kommission stellt zugunsten des Fonds eine Einziehungsanordnung gegen den betreffenden Teilnehmer aus. Die Kommission kann zu diesem Zweck im Einklang mit der Haushaltsordnung eine Einziehungsentscheidung erlassen.

4.

Die während der Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms aus dem Fonds eingezogenen Beträge stellen hierfür zugewiesene Einnahmen im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung dar.

Sobald die Abwicklung aller Finanzhilfen nach dem Siebten Rahmenprogramm abgeschlossen ist, werden alle seitens des Fonds ausstehenden Beträge vorbehaltlich der Beschlüsse über das Achte Rahmenprogramm von der Kommission eingezogen und in den Haushaltsplan der Gemeinschaft eingestellt.