11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 200/2010 DER KOMMISSION

vom 10. März 2010

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleistet werden, dass Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, getroffen werden, damit die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung gesenkt werden.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sind Unionsziele zur Senkung der Prävalenz der in ihrem Anhang I aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger festzulegen, die in den dort genannten Tierpopulationen auftreten, wobei bestimmte Anforderungen zu berücksichtigen sind.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 bezieht sich auf alle Salmonella-Serotypen, die in Gallus-gallus-Zuchtherden vorkommen und von Belang für die Gesundheit der Bevölkerung sind. Diese Zuchtherden können eine Salmonelleninfektion auf ihre Nachkommen übertragen, insbesondere auf Legehennen- und Broilerherden. Daher trägt eine Senkung der Prävalenz von Salmonella in Zuchtherden zur Bekämpfung dieses für die Gesundheit der Bevölkerung risikoreichen Zoonoseerregers bei Eiern und Fleisch von den Nachkommen bei.

(4)

In der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Zuchtherden von Gallus gallus  (2) wurde für einen am 31. Dezember 2009 ablaufenden Übergangszeitraum ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Gallus-gallus-Zuchtherden festgelegt. Nach diesem Datum darf der Anteil der erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden, die in Bezug auf Salmonella enteritidis, Salmonella infantis, Salmonella hadar, Salmonella typhimurium bzw. Salmonella virchow („relevante Salmonella spp.“) positiv reagiert haben, höchstens 1 % betragen. Folglich ist es notwendig, für die Zeit nach dem Übergangszeitraum ein ständiges Unionsziel zur Verringerung der relevanten Salmonella spp. festzulegen.

(5)

Bei der Festlegung des Unionsziels sind nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 die Erfahrungen mit den bestehenden nationalen Maßnahmen und die Informationen zu berücksichtigen, die der Kommission oder der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) gemäß geltendem Unionsrecht, vor allem im Rahmen der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern (3) und insbesondere gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie, übermittelt wurden.

(6)

Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ist die EFSA zur Festlegung des ständigen Unionsziels für Gallus-gallus-Zuchtherden angehört worden. Am 26. März 2009 legte das Gremium für biologische Gefahren auf Antrag der Europäischen Kommission ein wissenschaftliches Gutachten über eine quantitative Schätzung der Folgen vor, die die Festlegung eines neuen Ziels zur Verringerung von Salmonella bei Gallus-gallus-Zuchthennen hat (4). Es kam zu dem Schluss, dass Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium das größte Potenzial haben, von Zuchthennen in den Produktionsketten für Broilerfleisch und Legehennen auf ihre Nachkommen übertragen zu werden. Außerdem sei davon auszugehen, dass Maßnahmen der EU zur Bekämpfung dieser zwei Serotypen bei Zuchthennen auch zur Bekämpfung von Samonelleninfektionen in Nutzbeständen beitragen und die von Geflügel ausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit verringern. Laut dem wissenschaftlichen Gutachten sind die Vorteile zusätzlicher EU-weiter Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Serotypen bei Zuchtgeflügel marginal: Diese Serotypen werden seltener mit Erkrankungen des Menschen in Verbindung gebracht und haben ein geringeres Potenzial zur vertikalen Übertragung.

(7)

Unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gutachtens der EFSA und in Anbetracht der Tatsache, dass mehr Zeit erforderlich ist, um den Trend hinsichtlich Salmonella bei Herden nach Einführung nationaler Bekämpfungsprogramme zu bewerten, sollte auch weiterhin zur Verringerung von Salmonella bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden ein Unionsziel gelten, das demjenigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 ähnlich ist.

(8)

Damit die Fortschritte bei der Verwirklichung des Unionsziels überprüft werden können, ist es erforderlich, eine wiederholte Beprobung von Gallus-gallus-Zuchtherden vorzusehen.

(9)

In Einklang mit der Entscheidung 2009/883/EG der Kommission vom 26. November 2009 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2010 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft (5) sind nationale Bekämpfungsprogramme zur Verwirklichung des Ziels im Jahr 2010 genehmigt worden. Diese Programme basierten auf den zum Zeitpunkt ihrer Vorlage geltenden Rechtsvorschriften. Die Programme für Gallus-gallus-Zuchtherden wurden auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 genehmigt. Für die bereits genehmigten Bekämpfungsprogramme ist daher eine Übergangsmaßnahme erforderlich.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unionsziel

(1)   Ab dem 1. Januar 2010 gilt entsprechend Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Verringerung von Salmonella spp. bei Gallus-gallus-Zuchtherden folgendes Unionsziel („Unionsziel“): Der Anteil der erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden, die in Bezug auf Salmonella enteritidis, Salmonella infantis, Salmonella hadar, Salmonella typhimurium bzw. Salmonella virchow („relevante Salmonella-Serotypen“) positiv reagiert haben, darf höchstens 1 % betragen.

Für Mitgliedstaaten mit weniger als 100 erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden besteht das Unionsziel ab dem 1. Januar 2010 darin, dass pro Jahr für höchstens eine dieser Herden ein positiver Befund in Bezug auf die relevanten Salmonella-Serotypen vorliegt.

(2)   Das Untersuchungsverfahren, das zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Unionsziel erforderlich ist, wird im Anhang beschrieben.

Artikel 2

Überprüfung des Unionsziels

Die Kommission überprüft das Unionsziel gemäß den Informationen, die entsprechend dem Untersuchungsverfahren nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung gesammelt werden, sowie gemäß den Kriterien in Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

Artikel 3

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 wird aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 4

Übergangsmaßnahmen

Für die Bekämpfungsprogramme, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden, gelten weiterhin die Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.

(4)  The EFSA Journal (2009) 1036, S. 1-68.

(5)  ABl. L 317 vom 3.12.2009, S. 36.


ANHANG

Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Unionsziel zur Verringerung der relevanten Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden

1.   BEPROBUNGSRAHMEN

Der Beprobungsrahmen zum Nachweis von Salmonella Enteritidis, Salmonella Infantis, Salmonella Hadar, Salmonella Typhimurium und Salmonella Virchow („relevante Salmonella-Serotypen“) erfasst alle Zuchtherden erwachsener Haushühner (Gallus gallus), die aus mindestens 250 Tieren bestehen („Zuchtherden“). Dies gilt hinsichtlich der Überwachung anderer Tierpopulationen oder Serotypen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Richtlinie 2003/99/EG.

2.   ÜBERWACHUNG DER ZUCHTHERDEN

2.1.   Ort, Häufigkeit und Status der Beprobung

Zuchtherden werden sowohl auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers als auch im Rahmen amtlicher Kontrollen beprobt.

2.1.1.   Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers

Beprobungen erfolgen alle zwei Wochen an dem von der zuständigen Behörde festgelegten Ort, d. h. entweder

a)

in der Brüterei oder

b)

im Haltungsbetrieb.

Die zuständige Behörde kann beschließen, eine der in den Buchstaben a und b genannten Optionen auf das ganze Untersuchungsverfahren für alle Broiler-Zuchtherden und für alle Legehennen-Zuchtherden anzuwenden. Beprobungen von Zuchtherden, deren Tiere für den Handel innerhalb der Union bestimmte Bruteier legen, müssen allerdings im Haltungsbetrieb erfolgen.

Es wird ein Verfahren eingeführt, das gewährleistet, dass das Analyselabor die zuständige Behörde unverzüglich benachrichtigt, wenn bei der Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers die relevanten Salmonella-Serotypen nachgewiesen wurden. Für die rechtzeitige Benachrichtigung über den Nachweis eines der relevanten Salmonella-Serotypen sind der Lebensmittelunternehmer und das Analyselabor verantwortlich.

Abweichend von Absatz 1 kann nach dem Ermessen der zuständigen Behörde die Beprobung im Haltungsbetrieb alle drei Wochen erfolgen, wenn das Unionsziel in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren im gesamten Mitgliedstaat erreicht wurde. Die zuständige Behörde kann jedoch beschließen, die Beprobung (erneut) alle zwei Wochen durchzuführen, wenn in einer Zuchtherde im Haltungsbetrieb die relevanten Salmonella-Serotypen nachgewiesen wurden und/oder in jedem anderen Fall, wenn sie dies für angemessen hält.

2.1.2.   Beprobung im Rahmen amtlicher Kontrollen

Die Beprobung im Rahmen amtlicher Kontrollen umfasst Folgendes:

2.1.2.1.   Falls die Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers in der Brüterei stattfindet:

a)

Routinebeprobung alle 16 Wochen in der Brüterei;

b)

Routinebeprobung im Haltungsbetrieb zweimal je Produktionszyklus, wovon die erste Beprobung innerhalb vier Wochen nach Beginn der Legephase oder nach der Verbringung in die Legeeinheit und die zweite gegen Ende der Legephase, jedoch nicht früher als acht Wochen vor Ende des Produktionszyklus erfolgt;

c)

Beprobung zwecks Bestätigung im Haltungsbetrieb, wenn bei der Beprobung in der Brüterei die relevanten Salmonella-Serotypen nachgewiesen wurden.

2.1.2.2.   Wird auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers im Haltungsbetrieb beprobt, so erfolgt während des Produktionszyklus dreimal eine Routinebeprobung:

a)

innerhalb vier Wochen nach Beginn der Legephase oder nach der Verbringung in die Legeeinheit;

b)

gegen Ende der Legephase, jedoch nicht früher als acht Wochen vor Ende des Produktionszyklus;

c)

zu jedem Zeitpunkt während des Produktionszyklus in ausreichendem zeitlichen Abstand zur Beprobung gemäß den Buchstaben a und b.

2.1.2.3.   Wurde das Unionsziel in zumindest zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren im gesamten Mitgliedstaat erreicht, so kann die zuständige Behörde — abweichend von den Nummern 2.1.2.1 und 2.1.2.2 — anstelle der Routinebeprobung

a)

im Haltungsbetrieb jederzeit einmal während des Produktionszyklus und in der Brüterei einmal pro Jahr eine Beprobung durchführen oder

b)

im Haltungsbetrieb zweimal während des Produktionszyklus eine Beprobung durchführen, wobei zwischen den zwei Beprobungen ein ausreichender zeitlicher Abstand einzuhalten ist.

Die zuständige Behörde kann jedoch beschließen, die Beprobung gemäß den Nummern 2.1.2.1 oder 2.1.2.2 (erneut) alle zwei Wochen durchzuführen, wenn in einer Zuchtherde im Haltungsbetrieb die relevanten Salmonella-Serotypen nachgewiesen wurden und/oder in jedem anderen Fall, wenn sie dies für angemessen hält.

Eine Beprobung durch die zuständige Behörde kann eine Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers ersetzen.

2.2.   Beprobungsprotokoll

2.2.1.   Beprobung in der Brüterei

Bei jeder Beprobung wird zumindest eine Probe je Zuchtherde entnommen.

Die Beprobung findet an einem Schlupftag statt, an dem Proben aus allen Zuchtherden verfügbar sind. Ist dies nicht möglich, so ist sicherzustellen, dass bei allen Herden zumindest mit der unter Nummer 2.1 festgelegten Häufigkeit Proben entnommen werden.

Die Proben werden proportional aus dem gesamten Material aller Schlupfbrüter entnommen, aus denen am Tag der Beprobung geschlüpfte Küken herausgenommen werden.

Befinden sich mehr als 50 000 Eier von einer Zuchtherde in den Schlupfbrütern, so wird aus dieser Herde eine zweite Probe entnommen.

Die Probe beinhaltet zumindest Folgendes:

a)

eine Mischprobe aus sichtbar verschmutzten Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen, die als Zufallsstichprobe aus fünf verschiedenen Schlupfbrüterhorden oder Stellen im Schlupfbrüter entnommen wird, bis die gesamte Beprobungsfläche mindestens 1 m2 erreicht; liegen die Bruteier aus einer Zuchtherde jedoch in mehreren Schlupfbrütern, so wird eine solche Mischprobe aus allen bzw. aus bis zu fünf Schlupfbrütern entnommen; oder

b)

eine Probe, die mit einem oder mehreren befeuchteten Tupfern mit einer Gesamtoberfläche von mindestens 900 cm2 entnommen wird — und zwar unmittelbar nachdem die Küken von der gesamten Bodenfläche von zumindest fünf Schlupfbrüterhorden weggenommen wurden —, bzw. die aus dem Flaum an fünf Stellen einschließlich des Bodens in allen bzw. bis zu fünf Schlupfbrütern mit Bruteiern aus der Herde entnommen wird; es wird sichergestellt, dass von jeder Herde, aus der Eier gewonnen werden, zumindest eine Probe entnommen wird; oder

c)

eine Probe mit 10 g zerbrochenen Eischalen aus 25 verschiedenen Schlupfbrüterhorden (d. h. die Ausgangsprobe umfasst 250 g) in bis zu fünf Schlupfbrütern mit Bruteiern aus der Herde; aus den zerdrückten und vermischten Eischalen wird eine Teilprobe von 25 g entnommen.

Sowohl bei der Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers als auch im Rahmen amtlicher Kontrollen wird nach dem Verfahren gemäß den Buchstaben a, b und c vorgegangen. Schlupfbrüter mit Eiern aus verschiedenen Herden müssen allerdings nicht beprobt werden, wenn zumindest 80 % der Eier in anderen beprobten Schlupfbrütern liegen.

2.2.2.   Beprobung im Haltungsbetrieb

2.2.2.1.   Routinebeprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers

Die Beprobung umfasst in erster Linie Kotproben und ist auf den Nachweis einer Prävalenz von 1 % in der Herde bei einem 95 %-Konfidenzintervall ausgerichtet. Zu diesem Zweck wird nach einem der folgenden Verfahren beprobt:

a)

Kotmischungen bestehend aus gesonderten Proben frischen Kots mit einer Masse von jeweils mindestens 1 g, die nach dem Zufallsprinzip an verschiedenen Stellen des Geflügelstalls entnommen werden, in dem die Zuchtherde gehalten wird, oder — falls die Zuchtherde freien Zugang zu mehreren Geflügelställen des Haltungsbetriebs hat — die in jedem dieser Geflügelstallkomplexe entnommen werden. Für die Analyse kann der Kot gemischt werden, wobei mindestens zwei Kotmischproben hergestellt werden.

Nachstehend die Zahl der Stellen, an denen gesonderte Kotproben zur Herstellung einer Kotmischprobe zu entnehmen sind:

Zahl der Vögel, die in der Zuchtherde gehalten werden

Zahl der Kotproben, die in der Zuchtherde zu entnehmen sind

250-349

200

350-449

220

450-799

250

800-999

260

1 000 oder darüber

300

b)

Stiefelüberzieher- und/oder Staubproben:

 

Die verwendeten Stiefelüberzieher müssen aus saugfähigem Material bestehen, damit sie Feuchtigkeit aufnehmen können. Socken aus Schlauchgaze können ebenfalls verwendet werden.

 

Die Oberfläche des Stiefelüberziehers wird mit einem geeigneten Verdünnungsmittel befeuchtet, z. B. mit Natriumchlorid (0,8 %) oder Pepton (0,1 %), das in sterilem, entionisiertem Wasser gelöst ist, mit sterilem Wasser ohne Zusätze oder mit jedem anderen Verdünnungsmittel, das die zuständige Behörde genehmigt hat.

 

Die Proben werden im Rahmen einer Begehung so entnommen, dass sie für alle Teile des Geflügelstalls oder des entsprechenden Bereichs repräsentativ sind. Begangen werden auch Bereiche mit Einstreu oder Latten, falls diese sicher begehbar sind. Alle gesonderten Buchten eines Stalls werden in die Beprobung einbezogen. Am Ende der Beprobung des gewählten Bereichs müssen die Stiefelüberzieher vorsichtig abgenommen werden, damit sich daran haftendes Material nicht löst.

Die Proben umfassen

i)

fünf Paar Stiefelüberzieher, mit denen jeweils 20 % der Geflügelstallfläche begangen werden; für die Analyse können die Stiefelüberzieher zusammengefasst werden, wobei mindestens zwei Sammelproben herzustellen sind; oder

ii)

zumindest ein Paar Stiefelüberzieher, mit dem die gesamte Geflügelstallfläche abgegangen wird, und eine Staubprobe, die an verschiedenen Stellen im gesamten Geflügelstall von Oberflächen mit sichtbarer Staubablagerung entnommen wird. Zur Entnahme der Staubprobe dienen ein oder mehrere Tupfer mit einer Gesamtoberfläche von mindestens 900 cm2.

c)

Bei in Käfigen gehaltenen Zuchtherden kann die Probe je nach Bauweise der Ställe aus natürlich vermischtem Kot von Kotbändern, Bandkratzern oder Kotgruben entnommen werden. Es werden zwei Proben von mindestens 150 g entnommen und einzeln untersucht:

i)

Kotbänder unterhalb jeder Käfigetage, die regelmäßig betrieben und in eine Förderschnecke oder ein Förderbandsystem entleert werden;

ii)

Kotgrubensystem, bei dem der mittels Lenkblechen unterhalb der Käfige abgeschabte Kot in einer Kotgrube unter dem Stall landet;

iii)

ein Kotgrubensystem in einem Etagenkäfig-Geflügelstall, wobei die Käfige versetzt sind und der Kot direkt in die Kotgrube fällt.

Normalerweise gibt es je Stall mehrere Käfigetagen. In der Gesamtmischprobe müssen Kotmischproben aus jeder Käfigetage enthalten sein. Aus jeder Zuchtherde werden zwei Mischproben gemäß den nachfolgenden Unterabsätzen 3 bis 6 entnommen:

Bei Systemen mit Förderbändern oder Bandkratzern werden diese am Tag der Beprobung in Betrieb gesetzt, bevor die Proben entnommen werden.

Bei Systemen mit Lenkblechen unterhalb der Käfige oder Bandkratzern werden die Kotmischungen entnommen, die sich auf dem Bandkratzer nach dem Laufen abgesetzt haben.

Bei Systemen mit Käfigetagen ohne Förderband- oder Bandkratzersystem werden Kotmischproben aus der gesamten Kotgrube entnommen.

Kotbändersysteme: Es wird gemischter Kot von den Entladeenden der Bänder entnommen.

2.2.2.2.   Beprobung im Rahmen der amtlichen Kontrollen

a)

Die Routinebeprobung wird gemäß Nummer 2.2.2.1 durchgeführt.

b)

Wurden bei der Beprobung in der Brüterei die relevanten Salmonella-Serotypen nachgewiesen, erfolgt die Beprobung zwecks Bestätigung gemäß Nummer 2.2.2.1.

Zusätzliche Proben zur Untersuchung auf antimikrobielle Mittel oder Bakteriostatika können gegebenenfalls nach folgendem Verfahren entnommen werden: Nach dem Zufallsprinzip werden Vögel aus jedem Geflügelstall des Haltungsbetriebs ausgewählt, d. h. normalerweise bis zu fünf Vögel je Stall, falls die zuständige Behörde nicht die Beprobung einer größeren Zahl von Vögeln beschließt.

Wird die Infektionsquelle nicht bestätigt, so werden die Zuchtherde oder deren Nachkommen auf antimikrobielle Mittel oder erneut bakteriologisch auf die relevanten Salmonella-Serotypen untersucht, bevor Handelsbeschränkungen aufgehoben werden.

Werden antimikrobielle Mittel oder Bakteriostatika nachgewiesen, so gilt die Salmonelleninfektion als bestätigt.

c)

Verdacht auf falsche Ergebnisse

In Ausnahmefällen, in denen die zuständige Behörde Grund zum Anzweifeln der Untersuchungsergebnisse hat (falsch positive oder falsch negative Ergebnisse), kann sie beschließen, die Untersuchung gemäß Buchstabe b zu wiederholen.

3.   UNTERSUCHUNG DER PROBEN

3.1.   Transport und Vorbereitung der Proben

3.1.1.   Transport

Die Proben werden in den Labors gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 innerhalb 24 Stunden nach der Probenahme vorzugsweise als Eilsendung oder per Kurierdienst zugestellt. Erfolgt der Versand nicht innerhalb 24 Stunden, so werden die Proben kühl gelagert. Der Transport kann bei Raumtemperatur erfolgen, sofern übermäßige Hitze (über 25 °C) und Sonneneinstrahlung vermieden werden. Im Labor werden die Proben bis zur Untersuchung, die innerhalb 48 Stunden nach Eingang und innerhalb 96 Stunden nach der Probenahme durchgeführt wird, kühl gelagert.

3.1.2.   Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen

a)

In 1 Liter gepuffertes Peptonwasser (GPW), das auf Raumtemperatur vorgewärmt wurde, einlegen und vorsichtig mischen;

b)

die Kultur mit Hilfe der in Nummer 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterführen.

3.1.3.   Stiefelüberzieher- und Staubproben

a)

Das Paar bzw. die Paare Stiefel-/Sockenüberzieher und die (mittels Tupfer entnommenen) Staubproben sorgfältig auspacken, damit sich daran haftendes Kot- oder Staubmaterial nicht löst, und zusammen in 225 ml GPW einlegen, das auf Raumtemperatur vorgewärmt wurde.

b)

Die Stiefel- bzw. Sockenüberzieher und Tupfer vollständig in das GPW eintauchen, damit so viel freie Flüssigkeit die Probe umgibt, dass sich die Salmonellen von der Probe wegbewegen können; deshalb erforderlichenfalls mehr GPW hinzugeben.

Stiefelüberzieher und Tupfer getrennt vorbereiten.

c)

Sind fünf Paare Stiefel-/Sockenüberzieher zu zwei Sammelproben zusammengefasst, jede Sammelprobe in 225 ml oder erforderlichenfalls mehr GPW einlegen und vollständig eintauchen, damit so viel freie Flüssigkeit die Probe umgibt, dass sich die Salmonellen von der Probe wegbewegen können.

d)

Schwenken, um die Probe vollkommen zu sättigen, dann die Kultur mit Hilfe der in Nummer 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterführen.

3.1.4.   Sonstige Kotproben

a)

Die Kotproben zusammenfassen und gründlich mischen. Dieser Mischung zum Anlegen von Kulturen eine Teilprobe von 25 g entnehmen.

b)

Der 25-g-Teilprobe 225 ml auf Raumtemperatur vorgewärmtes GPW hinzugeben.

c)

Die Kultur nach der in Nummer 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterführen.

Werden für die Vorbereitung der einschlägigen Proben zum Nachweis von Salmonellen ISO-Normen vereinbart, so sind diese anstelle der Bestimmungen der Nummern 3.1.2, 3.1.3 und 3.1.4 auf die Vorbereitung der Proben anzuwenden.

3.2.   Nachweismethode

Der Nachweis der relevanten Salmonella-Serotypen erfolgt gemäß der Norm „Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln — Horizontales Verfahren zum Nachweis von Salmonella spp. — Änderung 1: Anhang D: Nachweis von Salmonella spp. in Tierkot und in Umgebungsproben aus der Primärproduktion“ (EN ISO 6579:2002/A1:2007).

Was die Stiefelüberzieherproben, Staubproben und die sonstigen Kotproben gemäß Nummer 3.1 betrifft, so können die bebrüteten GPW-Anreicherungsbouillons für eine spätere Kultur zusammengefasst werden. Zu diesem Zweck beide Proben in GPW bebrüten (siehe Nummer 3.1.3). Danach aus jeder Probe 1 ml bebrütete Bouillon entnehmen und gründlich mischen; daraus 0,1 ml entnehmen und die MSRV-Platten (MSRV = modifiziertes halbfestes Medium nach Rappaport-Vassiliadis) beimpfen.

Die Proben im GPW nach der Bebrütung nicht schütteln, schwenken oder anders hin- und herbewegen, da hierdurch Partikel mit Hemmwirkung freigesetzt werden und die nachfolgende Isolierung im MSRV eingeschränkt wird.

3.3.   Serotypisierung

Mindestens ein Isolat von jeder Probe mit positiver Reaktion wird nach dem Kauffmann-White-Schema typisiert.

3.4.   Andere Methoden

Für Probenahmen auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers dürfen andere Methoden anstelle der unter den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 aufgeführten Methoden zur Vorbereitung der Proben, zum Nachweis und zur Serotypisierung angewendet werden, sofern sie nach der aktuellen Fassung der Norm EN ISO 16140 validiert sind.

3.5.   Lagerung der Stämme

Es wird sichergestellt, dass je Stall und Jahr mindestens ein isolierter Stamm der relevanten Salmonella-Serotypen gesammelt und zur späteren Phagotypisierung oder Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln mit den üblichen Methoden für Kulturensammlungen gelagert werden kann; dabei ist die Unversehrtheit der Stämme für mindestens zwei Jahre zu gewährleisten. Falls die zuständige Behörde dies beschließt, können Isolate, die bei der Beprobung durch die Lebensmittelunternehmer gewonnen wurden, ebenfalls zu diesem Zweck gelagert werden.

4.   ERGEBNISSE UND BERICHTERSTATTUNG

Eine Zuchtherde gilt als positiv für die Zwecke der Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Unionsziel,

wenn die relevanten Salmonella-Serotypen (keine Impfstämme) in mindestens einer der bei der Herde entnommenen Proben nachgewiesen wurden, auch dann, wenn die relevanten Salmonella-Serotypen nur in der Staubprobe nachgewiesen wurden, oder

wenn die Beprobung zwecks Bestätigung im Rahmen amtlicher Kontrollen entsprechend Nummer 2.2.2.2 Buchstabe b den Nachweis relevanter Salmonella-Serotypen nicht bestätigt, jedoch antimikrobielle Mittel oder Bakteriostatika bei der Herde nachgewiesen wurden.

Dies gilt nicht in den unter Nummer 2.2.2.2 Buchstabe c genannten Ausnahmefällen, in denen das erste Salmonella-positive Ergebnis der Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers nicht durch die Beprobung im Rahmen amtlicher Kontrollen bestätigt wurde.

Eine positive Zuchtherde wird nur einmal gezählt, unabhängig davon, wie oft die relevanten Salmonella-Serotypen bei dieser Herde während des Produktionszyklus nachgewiesen wurden und ob die Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers oder der zuständigen Behörde erfolgte. Wenn sich die Beprobung während des Produktionszyklus allerdings über zwei Kalenderjahre erstreckt, wird das Ergebnis für jedes Jahr getrennt mitgeteilt.

Die Berichte umfassen:

a)

je nach den Gegebenheiten eine ausführliche Beschreibung der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens angewendeten Optionen bzw. der Art der Proben;

b)

Angaben zur Gesamtzahl der erwachsenen Zuchtherden (mindestens 250 Tiere), die im Berichtsjahr mindestens einmal untersucht wurden;

c)

die Untersuchungsergebnisse, u. a.

i)

die Gesamtzahl Salmonella-positiver Zuchtherden im betreffenden Mitgliedstaat;

ii)

die Anzahl von Zuchtherden, die in Bezug auf mindestens einen der relevanten Salmonella-Serotypen positiv reagiert haben;

iii)

die Anzahl positiver Zuchtherden, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Samonella-Serotypen oder nicht bestimmten Salmonella (nicht typisierbaren oder nicht serotyposierten Isolaten);

d)

die Anzahl von Fällen, in denen die erste Salmonella-positive Probe der Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers nicht durch die Beprobung im Rahmen amtlicher Kontrollen bestätigt wurde;

e)

Erläuterungen zu den Ergebnissen, insbesondere zu Ausnahmefällen.

Die Ergebnisse wie auch weitere zweckdienliche Informationen werden in den Bericht über Entwicklungstendenzen und Quellen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG aufgenommen.