26.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/45


VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2011

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleistet werden, dass Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, getroffen werden, damit die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung gesenkt werden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 werden Ziele zur Senkung der Prävalenz der in ihrem Anhang I aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger festgelegt, die in den dort genannten Tierpopulationen auftreten, wobei bestimmte Anforderungen zu berücksichtigen sind. Von Bedeutung ist eine solche Senkung in Anbetracht der strengen Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 bei infizierten Herden anzuwenden sind. So dürfen Eier von Hennen aus Herden mit unbekanntem Salmonella-Status, die infiziert sind oder bei denen Verdacht auf Infizierung besteht, nur dann für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn sie in einer Weise behandelt wurden, die gewährleistet, dass sie gemäß den EU-Rechtsvorschriften über Lebensmittelhygiene frei von gesundheitsrelevanten Salmonella-Serotypen sind.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 bezieht sich auf alle Salmonella-Serotypen, die bei Herden von Legehennen der Spezies Gallus gallus vorkommen und von Belang für die Gesundheit der Bevölkerung sind. Diese Legehennen können über ihre Eier eine Salmonelleninfektion auf die Verbraucher übertragen. Daher trägt eine Senkung der Prävalenz von Salmonella in Legehennenherden zur Bekämpfung dieses gesundheitsgefährdenden Zoonoseerregers bei Eiern bei.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 der Kommission vom 31. Juli 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Eindämmung der Prävalenz bestimmter Salmonellen-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 (2) wurde ein Ziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei erwachsenen Legehennen der Spezies Gallus gallus festgelegt. Als Ziel für die einzelnen Mitgliedstaaten gilt eine jährliche prozentuale Verringerung positiver Herden erwachsener Legehennen um 10 bis 40 % — nach Maßgabe der Prävalenz im Vorjahr — bzw. eine Verringerung des Höchstprozentsatzes auf 2 % oder weniger.

(5)

Bei der Festlegung des EU-Ziels sind nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 die Erfahrungen mit den bestehenden nationalen Maßnahmen und die Informationen zu berücksichtigen, die der Kommission oder der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) gemäß geltendem EU-Recht, vor allem im Rahmen der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (3) und insbesondere gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie, übermittelt wurden.

(6)

Aus dem Kurzbericht der Gemeinschaft über Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen in der Europäischen Union 2008 (4) geht hervor, dass Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium die am häufigsten mit Erkrankungen beim Menschen in Verbindung gebrachten Serovare sind. Die von S. Enteritidis verursachten menschlichen Erkrankungsfälle gingen 2008 deutlich zurück, wohingegen bei den durch S. Typhimurium verursachten Erkrankungsfällen ein Anstieg verzeichnet wurde. Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ist die EFSA zur Festlegung des ständigen EU-Ziels für Herden von Legehennen der Spezies Gallus gallus angehört worden.

(7)

Am 10. März 2010 legte das Gremium für biologische Gefahren der EFSA auf Antrag der Kommission ein wissenschaftliches Gutachten über eine quantitative Schätzung der Folgen vor, die die Festlegung eines neuen Ziels für die Verringerung von Salmonellen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus auf die Gesundheit der Bevölkerung hätte (5). Es kam zu dem Schluss, dass Salmonella Enteritidis der bei Geflügel am häufigsten vertikal übertragene Serotyp zoonotischer Salmonellen ist. Es hielt ferner fest, dass die Bekämpfungsmaßnahmen der EU bei Legehennen erfolgreich zur Bekämpfung von Salmonellen-Infektionen in Nutzbeständen und zur Verringerung der von Geflügel ausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit beigetragen haben.

(8)

Monophasische Stämme von Salmonella Typhimurium sind in kurzer Zeit einer der am häufigsten nachgewiesenen Salmonella-Serotypen bei mehreren Tierarten und bei humanen klinischen Isolaten geworden. Entsprechend dem wissenschaftlichen Gutachten über die Überwachung und Bewertung des Risikos von „Salmonella Typhimurium-ähnlichen-Stämmen“ für die Gesundheit der Bevölkerung (6), das vom Gremium für biologische Gefahren der EFSA am 22. September 2010 angenommen wurde, gelten monophasische Salmonella Typhimurium-Stämme mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:- als Varianten von Salmonella Typhimurium und stellen für die Gesundheit der Bevölkerung ein vergleichbares Risiko wie andere Salmonella Typhimurium-Stämme dar.

(9)

Im Interesse klarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union ist es daher angebracht, die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden (7) zu ändern, damit gewährleistet ist, dass zu Salmonella Typhimurium auch monophasische Stämme mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:- hinzugerechnet werden.

(10)

Unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gutachtens vom 22. September 2010 und in Anbetracht der Tatsache, dass mehr Zeit erforderlich ist, um die Entwicklung von Salmonellen bei Herden nach Einführung nationaler Bekämpfungsprogramme zu bewerten, sollte ein EU-Ziel zur Verringerung von Salmonella bei Herden erwachsener Legehennen der Spezies Gallus gallus festgelegt werden, vergleichbar mit dem der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006.

(11)

Damit die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses Ziels überprüft werden können, ist es erforderlich, wiederholte Probenahmen bei Herden erwachsener Legehennen der Spezies Gallus gallus vorzusehen.

(12)

Die technischen Änderungen im Anhang dieser Verordnung gelten unmittelbar und einheitlich in allen Mitgliedstaaten; bei möglichen Anpassungen der nationalen Bekämpfungsprogramme gemäß dieser Verordnung ist daher keine erneute Genehmigung durch die Kommission erforderlich.

(13)

Im Einklang mit der Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (8) sind nationale Bekämpfungsprogramme betreffend die Verwirklichung des Ziels für 2011 bei Herden erwachsener Legehennen der Spezies Gallus gallus zur Kofinanzierung durch die Europäische Union eingereicht worden. Diese auf der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 basierenden Programme wurden gemäß dem Beschluss 2010/712/EU der Kommission vom 23. November 2010 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2011 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (9) genehmigt.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 sollte aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. Mit den technischen Bestimmungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 werden dieselben Ergebnisse erzielt wie mit denjenigen im Anhang der vorliegenden Verordnung. Die Mitgliedstaaten könnten die vorliegende Verordnung somit unverzüglich anwenden, ohne dass ein Übergangszeitraum festgelegt werden muss.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

(1)   Das Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei erwachsenen Legehennen der Spezies Gallus gallus nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 („Ziel der Europäischen Union“) lautet wie folgt:

a)

Jährliche prozentuale Verringerung positiver Herden erwachsener Legehennen um mindestens

i)

10 % im Fall einer Prävalenz von weniger als 10 % im Vorjahr;

ii)

20 % im Fall einer Prävalenz von mindestens 10 % und weniger als 20 % im Vorjahr;

iii)

30 % im Fall einer Prävalenz von mindestens 20 % und weniger als 40 % im Vorjahr;

iv)

40 % im Fall einer Prävalenz von mindestens 40 % im Vorjahr;

oder

b)

Verringerung des Höchstprozentsatzes positiver Herden erwachsener Legehennen auf 2 % oder weniger; für Mitgliedstaaten mit weniger als 50 Herden erwachsener Legehennen darf jedoch höchstens eine erwachsene Herde positiv bleiben.

Das Ziel ist jedes Jahr auf der Grundlage der Überwachung des Vorjahres zu erreichen. Als Vorgabe für das Ziel 2011 gelten die Ergebnisse von 2010 auf der Grundlage der gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 durchgeführten Überwachung.

Was monophasische Salmonella Typhimurium betrifft, so sind auch Serotypen mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:- in das Ziel einzubeziehen.

(2)   Das Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Ziel der Europäischen Union („Untersuchungsverfahren“) ist im Anhang beschrieben.

Artikel 2

Überprüfung des Ziels

Die Kommission überprüft das Ziel der Europäischen Union gemäß den Informationen, die entsprechend dem Untersuchungsverfahren gesammelt werden, sowie gemäß den Kriterien in Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wird in Teil C folgender Unterabsatz angefügt:

„6.

Jede Bezugnahme auf Salmonella Typhimurium in diesem Abschnitt umfasst auch monophasische Salmonella Typhimurium mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-.“

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 200/2010

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ab dem 1. Januar 2010 gilt entsprechend Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 für die Verringerung von Salmonella spp. bei Gallus-gallus-Zuchtherden folgendes Ziel („Unionsziel“): Der Anteil der erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden, die in Bezug auf Salmonella Enteritidis, Salmonella Infantis, Salmonella Hadar, Salmonella Typhimurium, einschließlich monophasischer Salmonella Typhimurium mit der Antigenformel 1,4,[5],12:-, bzw. Salmonella Virchow („relevante Salmonella-Serotypen“) positiv reagiert haben, darf höchstens 1 % betragen.“

Artikel 5

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 6

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 211 vom 1.8.2006, S. 4.

(3)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.

(4)  The EFSA Journal 2010 8(1):) 1496.

(5)  The EFSA Journal (2010), 8(4):1546.

(6)  The EFSA Journal 2010, 8(10), S. 1826.

(7)  ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 1.

(8)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(9)  ABl. L 309 vom 25.11.2010, S. 18.


ANHANG

Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung des Ziels der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei erwachsenen Legehennen der Spezies Gallus gallus gemäß Artikel 1 Absatz 2

1.   BEPROBUNGSRAHMEN

Der Beprobungsrahmen umfasst alle Herden erwachsener Legehennen der Spezies Gallus gallus („Herden“) im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

2.   ÜBERWACHUNG DER HERDEN

2.1.   Häufigkeit und Status der Beprobung

Die Beprobung der Herden wird auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers (Eigenkontrolle) sowie von der zuständigen Behörde durchgeführt.

Beprobungen auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers sind mindestens alle fünfzehn Wochen durchzuführen. Erstmalig beprobt werden Tiere im Alter von 24 +/– 2 Wochen.

Die Beprobung durch die zuständige Behörde erfolgt zumindest:

a)

bei einer Herde pro Jahr je Betrieb mit mindestens 1 000 Tieren;

b)

im Alter von 24 +/– 2 Wochen bei Herden, die in Räumlichkeiten untergebracht sind, in denen beim vorherigen Besatz die relevanten Salmonellen nachgewiesen wurden;

c)

bei jedem Verdacht auf eine Salmonelleninfektion anlässlich der Untersuchung lebensmittelbedingter Ausbrüche im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 2003/99/EG oder in jedem Fall, in dem die zuständige Behörde die Beprobung für zweckmäßig erachtet, wobei das Beprobungsprotokoll gemäß Anhang II Teil D Punkt 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 anzuwenden ist;

d)

bei allen übrigen Herden eines Betriebs, falls Salmonella Enteritidis oder Salmonella Typhimurium in einer Herde im Betrieb nachgewiesen wird;

e)

in jedem Fall, in dem die zuständige Behörde sie für zweckmäßig erachtet.

Eine Beprobung durch die zuständige Behörde kann eine Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers ersetzen.

2.2.   Beprobungsprotokoll

Um die Empfindlichkeit der Proben zu optimieren und die ordnungsgemäße Anwendung des Beprobungsprotokolls zu gewährleisten, sorgt die zuständige Behörde oder der Lebensmittelunternehmer dafür, dass die Proben von fachkundigem Personal entnommen werden.

2.2.1.   Beprobung durch den Lebensmittelunternehmer

a)

Bei in Käfigen gehaltenen Herden sind von sämtlichen Kotbändern oder Bandkratzern im Innern der Stallungen nach Betätigung der Entmistungsanlage zwei Proben von je 150 g aus natürlich vermischten Fäkalien zu nehmen, wogegen in Stufenkäfigställen, die nicht mit Kotförderbändern oder Bandkratzern ausgestattet sind, an 60 unterschiedlichen Stellen aus den Kotgruben unterhalb der Käfige zwei Proben von je 150 g aus frischen vermischten Fäkalien zu nehmen sind.

b)

In Scheunen- oder Bodenhaltungsställen sind zwei Paar Stiefelüberzieher oder Socken für die Probenahme zu verwenden.

Die verwendeten Stiefelüberzieher müssen aus saugfähigem Material bestehen, damit sie Feuchtigkeit aufnehmen können. Die Oberfläche des Stiefelüberziehers muss mit einem geeigneten Verdünnungsmittel befeuchtet werden.

Die Proben müssen im Rahmen einer Begehung so entnommen werden, dass sie für alle Teile des Stalls oder des entsprechenden Bereichs repräsentativ sind. Begangen werden auch Bereiche mit Einstreu oder Latten, falls diese sicher begehbar sind. Alle gesonderten Buchten eines Stalls müssen in die Beprobung einbezogen werden. Am Ende der Beprobung des gewählten Bereichs müssen die Stiefelüberzieher vorsichtig abgenommen werden, damit sich daran haftendes Material nicht löst.

2.2.2.   Beprobung durch die zuständige Behörde

Zusätzlich zu den Proben gemäß Punkt 2.2.1 ist mindestens eine Probe unter Anwendung des Beprobungsprotokolls zu entnehmen. Um die Repräsentativität der Beprobung zu gewährleisten, werden in Abhängigkeit von Verteilung oder Größe der Herde weitere Proben entnommen.

Im Falle einer Beprobung gemäß Punkt 2.1 Buchstaben b, c, d und e vergewissert sich die zuständige Behörde durch weitere Prüfungen, wie Laboruntersuchungen und/oder Prüfungen der Unterlagen, dass die Ergebnisse der Untersuchungen der Tiere auf Salmonellen nicht durch den Einsatz antimikrobieller Mittel bei den betreffenden Herden verfälscht werden.

Werden keine Salmonella Enteritidis bzw. Salmonella Typhimurium nachgewiesen, wohl aber antimikrobielle Mittel oder Bakteriostatika, so gilt die betreffende Herde im Sinne des Ziels der Europäischen Union als infizierte Herde.

Die zuständige Behörde kann beschließen, dass eine Kotprobe oder ein Paar Stiefelüberzieher durch eine Staubprobe von 100 g ersetzt werden kann, die an verschiedenen Stellen im gesamten Stall von Oberflächen mit sichtbarer Staubablagerung entnommen wird. Alternativ können ein oder mehrere befeuchtete Stofftupfer mit einer Gesamtoberfläche von mindestens 900 cm2 benutzt werden, um Staub von verschiedenen Oberflächen im gesamten Stall zu sammeln, wobei darauf zu achten ist, dass jeder Tupfer beidseitig gut mit Staub bedeckt ist.

Mit Blick auf eine repräsentative Beprobung kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung epidemiologischer Parameter, wie Biosicherheitsbedingungen, Verteilung oder Größe der Herde oder andere relevante Bedingungen, beschließen, die Mindestzahl von Proben zu erhöhen.

3.   UNTERSUCHUNG DER PROBEN

3.1.   Transport und Vorbereitung der Proben

Die Proben werden den Laboratorien gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 innerhalb 24 Stunden nach der Probenahme vorzugsweise als Eilsendung oder per Kurierdienst zugestellt. Erfolgt die Zustellung nicht innerhalb 24 Stunden, so werden die Proben kühl gelagert. Der Transport der Proben kann bei Raumtemperatur erfolgen, sofern übermäßige Hitze (über 25 °C) und Sonneneinstrahlung vermieden werden. Im Labor sind die Proben bis zur Untersuchung, die innerhalb von 48 Stunden nach Eingang und binnen vier Tagen nach der Probenahme durchzuführen ist, kühl zu lagern.

Erfolgt die Probenahme durch die zuständige Behörde, sind Stiefelüberzieher und Staub bzw. Staubtupfer getrennt vorzubereiten, bei Probenahme durch den Lebensmittelunternehmer dagegen können die verschiedenen Probearten Gegenstand eines einzigen Tests sein.

3.1.1.   Stiefelüberzieher- und Stofftupferproben

a)

Die beiden Paar Stiefelüberzieher (oder „Socken“) oder Stofftupfer sorgfältig auspacken, damit sich daran haftendes Kotmaterial nicht löst, und zusammen in 225 ml gepuffertes Peptonwasser (BPW) einlegen, das auf Raumtemperatur erwärmt worden ist, oder die Lösung (225 ml) direkt auf die zwei Paar Stiefelüberzieher im Probenversandgefäß geben. Die Stiefelüberzieher/Socken oder Staubtupfer vollständig in das GPW eintauchen, damit so viel freie Flüssigkeit die Probe umgibt, dass sich die Salmonellen von der Probe wegbewegen können; deshalb erforderlichenfalls mehr GPW hinzugeben.

b)

Um die Probe vollkommen zu sättigen, ist sie zu schwenken; danach ist die Kultur mittels der unter Punkt 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterzuführen.

3.1.2.   Sonstiges Kot- und Staubmaterial

a)

Die Kotproben zusammenfassen und gründlich mischen. Dieser Mischung zum Anlegen von Kulturen eine Teilprobe von 25 g entnehmen.

b)

Der 25-g-Teilprobe (oder einer 50-ml-Suspension mit 25 g der Ausgangsprobe) 225 ml auf Raumtemperatur vorgewärmtes GPW hinzugeben.

c)

Die Kultur nach der unter Punkt 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterführen.

Werden für die Vorbereitung der einschlägigen Proben zum Nachweis von Salmonellen ISO-Normen vereinbart, so sind diese anstelle der Bestimmungen der Punkte 3.1.1 und 3.1.2 anzuwenden.

3.2.   Nachweismethode

Der Nachweis von Salmonellen erfolgt gemäß der ISO-Norm „Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln — Horizontales Verfahren zum Nachweis von Salmonella spp. — Änderung 1: Anhang D: Nachweis von Salmonella spp. in Tierkot und in Umgebungsproben aus der Primärproduktion“ (EN ISO 6579:2002/A1:2007).

Die Proben im GPW nach der Bebrütung nicht schütteln, schwenken oder anders hin- und herbewegen.

3.3.   Serotypisierung

Mindestens ein Isolat von jeder positiven von der zuständigen Behörde entnommenen Probe ist nach dem Kaufmann-White-LeMinor-Schema zu typisieren. Bei Isolaten von Proben, die vom Lebensmittelunternehmer entnommen wurden, ist zumindest die Serotypisierung für Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium durchzuführen.

3.4.   Andere Methoden

Für Probenahmen auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers dürfen andere Methoden anstelle der unter den Punkten 3.1, 3.2 und 3.3 aufgeführten Methoden zur Vorbereitung der Proben, zum Nachweis und zur Serotypisierung angewendet werden, sofern sie nach der aktuellen Fassung der Norm EN/ISO 16140 validiert sind.

3.5.   Untersuchung auf Antibiotikaresistenz

Die Isolate werden auf Antibiotikaresistenz gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2007/407/EG der Kommission (1) getestet.

3.6.   Lagerung der Stämme

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass je Stall und Jahr mindestens ein isolierter Stamm der relevanten Salmonella-Serotypen aus der Beprobung im Rahmen der amtlichen Kontrollen mit Blick auf eine spätere Phagotypisierung oder Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln mit den üblichen Methoden für Kulturensammlungen gelagert wird; dabei ist die Unversehrtheit der Stämme für mindestens zwei Jahre zu gewährleisten.

Falls die zuständige Behörde dies beschließt, können Isolate, die im Zuge der Beprobung durch die Lebensmittelunternehmer gewonnen wurden, ebenfalls zu diesem Zweck gelagert werden.

4.   ERGEBNISSE UND BERICHTERSTATTUNG

4.1.   Eine Herde gilt als positiv für die Zwecke der Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Ziel der Europäischen Union,

a)

wenn die relevanten Salmonella-Serotypen (keine Impfstämme) in mindestens einer der bei der Herde entnommenen Proben nachgewiesen wurden, auch dann, wenn die relevanten Salmonella-Serotypen nur in der Staubprobe/Tupferprobe nachgewiesen wurden, oder

b)

wenn antimikrobielle Mittel oder Bakteriostatika bei der Herde nachgewiesen wurden.

Diese Bestimmung gilt nicht in Ausnahmefällen gemäß Anhang II Teil D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, wenn das positive Salmonella-Erstergebnis nicht durch das entsprechende Beprobungsprotokoll bestätigt wurde.

4.2.   Eine positive Herde wird nur einmal gezählt, ungeachtet davon

a)

wie oft die relevanten Salmonella-Serotypen bei dieser Herde während des Produktionszyklus nachgewiesen wurden,

oder

b)

ob die Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers oder durch die zuständige Behörde erfolgte.

Wenn sich die Beprobung während des Produktionszyklus allerdings über zwei Kalenderjahre erstreckt, wird das Ergebnis für jedes Jahr getrennt mitgeteilt.

4.3.   Die Berichte müssen folgende Angaben umfassen:

a)

Gesamtzahl der Herden erwachsener Legehennen, die im Berichtsjahr mindestens einmal untersucht wurden;

b)

die Untersuchungsergebnisse, u. a.

i)

die Gesamtzahl der Herden mit positivem Befund auf einen Salmonella-Serotyp im betreffenden Mitgliedstaat;

ii)

die Zahl der Herden, bei der die Untersuchungen mindestens einmal einen positiven Befund auf Salmonella Enteritidis bzw. Salmonella Typhimurium ergeben haben;

iii)

die Zahl positiver Herden, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Salmonella-Serotypen oder nicht näher bestimmten Salmonella (nicht typisierbaren oder nicht serotypisierten Isolaten);

c)

Erläuterungen zu den Ergebnissen, insbesondere in Bezug auf Ausnahmefälle oder wesentliche Änderungen bei der Zahl der untersuchten Herden und/oder der Zahl positiver Herden.

Die Ergebnisse wie auch weitere zweckdienliche Informationen werden in den Bericht über Entwicklungstendenzen und Quellen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG aufgenommen.


(1)  ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 26.