14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 24/2010 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Jihočeská Niva (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag der Tschechischen Republik auf Eintragung der Bezeichnung „Jihočeská Niva“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 und in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Die Slowakei hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. Der Einspruch wurde im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c der genannten Verordnung für zulässig befunden.

(3)

Die Slowakei wies in dem Einspruch darauf hin, dass die Eintragung der betreffenden Bezeichnung im Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 stünde und das Bestehen von im Hoheitsgebiet der Slowakei eingetragenen Handelsmarken gefährden würde.

(4)

Die Kommission hat die betreffenden Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 24. Juni 2008 aufgefordert, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu gelangen.

(5)

Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen der Slowakei und der Tschechischen Republik erzielt werden konnte, muss die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine Entscheidung treffen.

(6)

Angesichts der von der Slowakei übermittelten Informationen kann die Kommission nicht zu der Schlussfolgerung kommen, dass die Eintragung der Bezeichnung „Jihočeská Niva“ im Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 stünde. Obwohl gezeigt werden konnte, dass die Bezeichnung „Jihočeská Niva“ mit der Bezeichnung „Niva“ assoziiert werden kann, konnte kein Nachweis dafür erbracht werden, inwieweit die Handelsmarke aufgrund ihres Rufes, ihrer Bekanntheit und ihrer Verwendungsdauer eindeutig unterscheidbar ist. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde also nicht nachgewiesen, dass die Eintragung von „Jihočeská Niva“ die Verbraucher bezüglich der wahren Identität des Erzeugnisses irreführen könnte.

(7)

Es wurden keine ausreichenden Nachweise dafür vorgelegt, dass die Eintragung der Bezeichnung „Jihočeská Niva“ als geschützte geografische Angabe im Hinblick auf die faire und traditionelle Verwendung und die Möglichkeit der Verwechslung den Bestimmungen von Artikel 7 widersprechen würde. Laut den der Kommission vorgelegten Informationen wird die Bezeichnung „Niva“ seit Jahrzehnten in der Tschechischen Republik und der Slowakei als generische Bezeichnung für eine bestimmte Art Käse verwendet. Darüber hinaus würde eine Eintragung der genannten Bezeichnung als geografische Angabe nicht zur Aufhebung oder Ungültigkeit der Handelsmarken führen, da diese vor dem Datum der Einreichung des Eintragungsantrags bei der Kommission beantragt wurden und so weiterhin verwendet werden dürften. Darüber hinaus geht die Kommission aufgrund der ihr vorliegenden Angaben davon aus, dass das Exklusivrecht den Inhaber der genannten Handelmarken nicht ermächtigt, einem Dritten die Verwendung einer Angabe über die geografische Herkunft gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2008/95/EG vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (3) im geschäftlichen Verkehr zu verbieten, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(8)

Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung „Jihočeská Niva“ somit in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 278 vom 21.11.2007, S. 13.

(3)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.3.   Käse

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Jihočeská Niva (g.g.A.)