24.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/45


BESCHLUSS Nr. 1720/2006/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. November 2006

über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4 und Artikel 150 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 1999/382/EG des Rates (4) wurde die zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung „Leonardo da Vinci“ festgelegt.

(2)

Mit dem Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde die zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung „Sokrates“ festgelegt.

(3)

Mit der Entscheidung Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurde ein Mehrjahresprogramm für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „eLearning“) geschaffen.

(4)

Mit dem Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) wurde ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten in diesem Bereich geschaffen.

(5)

Mit der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) wurde ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen („Europass“) festgelegt.

(6)

Mit dem Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) wurde ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008) geschaffen.

(7)

Mit der am 19. Juni 1999 von den Bildungsministern 29 europäischer Länder unterzeichneten Erklärung von Bologna wurde ein zwischenstaatlicher Prozess begründet, der auf die Schaffung eines „Europäischen Hochschulraums“ bis 2010 abzielt und der auf Gemeinschaftsebene unterstützt werden muss.

(8)

Auf seiner Tagung am 23. und 24. März 2000 in Lissabon legte der Europäische Rat das strategische Ziel fest, die Europäische Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen — einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen. Dabei ersuchte er den Rat (Bildung), allgemeine Überlegungen über die konkreten künftigen Ziele der Bildungssysteme anzustellen und sich dabei auf gemeinsame Anliegen und Prioritäten zu konzentrieren, zugleich aber die nationale Vielfalt zu respektieren.

(9)

Eine fortschrittliche Wissensgesellschaft ist der Schlüssel zu höheren Wachstums- und Beschäftigungsraten. Allgemeine und berufliche Bildung sind wesentliche Prioritäten für die Europäische Union auf dem Weg zur Verwirklichung der Ziele von Lissabon.

(10)

Am 12. Februar 2001 verabschiedete der Rat einen Bericht über die konkreten künftigen Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung. Auf dieser Grundlage nahm der Rat am 14. Juni 2002 ein detailliertes Arbeitsprogramm zur Umsetzung dieser Ziele an, das auf Gemeinschaftsebene unterstützt werden muss.

(11)

Auf seiner Tagung am 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg legte der Europäische Rat eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung fest und ergänzte den Lissabon-Prozess für Beschäftigung, Wirtschaftsreform und sozialen Zusammenhalt um eine Umweltdimension.

(12)

Auf seiner Tagung am 15. und 16. März 2002 in Barcelona legte der Europäische Rat das Ziel fest, die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung der Europäischen Union bis 2010 zu einer weltweiten Qualitätsreferenz zu machen, und rief zu Maßnahmen auf, um die Aneignung von Grundkenntnissen zu verbessern, insbesondere durch Fremdsprachenunterricht in mindestens zwei Sprachen vom jüngsten Kindesalter an.

(13)

In der Mitteilung der Kommission zum lebenslangen Lernen sowie in der Entschließung des Rates zum lebensbegleitenden Lernen vom 27. Juni 2002 (10) wird bekräftigt, dass lebenslanges Lernen durch Maßnahmen und Strategien im Rahmen der einschlägigen Gemeinschaftsprogramme unterstützt werden sollte.

(14)

Mit der Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002 (11) wurde ein Prozess der intensiveren Kooperation im Bereich der beruflichen Bildung in Europa begründet, der auf Gemeinschaftsebene unterstützt werden muss. Durch die am 30. November 2002 von den Bildungsministern 31 europäischer Länder unterzeichnete Erklärung von Kopenhagen wurden auch die Sozialpartner und die Bewerberländer in diesen Prozess einbezogen.

(15)

In der Mitteilung der Kommission über den Aktionsplan für Qualifikation und Mobilität wurde der anhaltende Bedarf an europäischen Maßnahmen zur Verbesserung der Anerkennung allgemeiner und beruflicher Qualifikationen festgestellt.

(16)

Die Mitteilung der Kommission über den Aktionsplan zur Förderung des Sprachenlernens und der Sprachenvielfalt nannte die in der Zeit von 2004 bis 2006 auf europäischer Ebene zu ergreifenden Maßnahmen und erfordert Follow-up-Aktivitäten.

(17)

Die Förderung des Sprachunterrichts und des Sprachenlernens sowie der sprachlichen Vielfalt sollte eine Priorität der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung sein. Dem Unterrichten und Erlernen der Sprachen kommt besondere Bedeutung unter benachbarten Mitgliedstaaten zu.

(18)

Die Berichte zur Zwischenevaluierung der bestehenden Programme Sokrates und Leonardo da Vinci und die öffentliche Konsultation über die künftigen Aktivitäten der Gemeinschaft im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung haben gezeigt, dass ein großer und in gewisser Hinsicht wachsender Bedarf an fortlaufenden Kooperations- und Mobilitätsmaßnahmen in diesem Bereich auf europäischer Ebene besteht. In den Berichten wurde betont, dass die Herstellung engerer Verbindungen zwischen den Gemeinschaftsprogrammen und den politischen Entwicklungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung wichtig ist, dass die Struktur der Gemeinschaftsmaßnahmen besser auf das Paradigma des lebenslangen Lernens abgestimmt sein sollte und dass es einer einfacheren, benutzerfreundlicheren und flexibleren Herangehensweise für die Umsetzung solcher Maßnahmen bedarf.

(19)

Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung kann die Durchführung des Programms durch den Rückgriff auf Pauschalzahlungen vereinfacht werden, entweder in Form einer Unterstützung der Programmteilnehmer oder einer Gemeinschaftsunterstützung für die auf nationaler Ebene zur Verwaltung des Programms eingerichteten Stellen.

(20)

Aus der Zusammenlegung der gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen für die transnationale Zusammenarbeit und Mobilität im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung in einem einzigen Programm würden sich erhebliche Vorteile ergeben: Dadurch könnten die Synergien zwischen den verschiedenen Aktionsbereichen besser ausgeschöpft werden, stünden größere Kapazitäten zur Unterstützung von Entwicklungen beim lebenslangen Lernen zur Verfügung und ließen sich die Verwaltungsmodalitäten kohärenter, straffer und effizienter gestalten. Durch ein einziges Programm würde außerdem eine bessere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Bildungs- und Ausbildungsstufen gefördert.

(21)

Deshalb sollte ein Programm für lebenslanges Lernen geschaffen werden, das durch lebenslanges Lernen dazu beiträgt, dass sich die Europäische Union zu einer fortschrittlichen Wissensgesellschaft entwickelt — einer Gesellschaft mit nachhaltiger wirtschaftlicher Entwicklung, mehr und besseren Arbeitsplätzen und größerem sozialen Zusammenhalt.

(22)

Angesichts der Besonderheiten der einzelnen Bereiche des Bildungswesens — Schulbildung, Hochschulbildung, Berufsbildung und Erwachsenenbildung — und der daraus entstehenden Notwendigkeit, die Ziele, Aktionsformen und Organisationsstrukturen der Gemeinschaftsaktivitäten individuell auf diese Bereiche abzustimmen, ist es sinnvoll, das Programm für lebenslanges Lernen in Einzelprogramme zu untergliedern, die jeweils auf einen dieser vier Bereiche ausgerichtet sind, und zugleich eine größtmögliche Kohärenz und Übereinstimmung dieser Programme anzustreben.

(23)

In ihrer Mitteilung „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen — Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union — 2007-2013“ nannte die Kommission eine Reihe von quantitativen Zielvorgaben, die mit der neuen Generation von Bildungs- und Berufsbildungsprogrammen der Gemeinschaft erreicht werden sollen und die eine erhebliche Steigerung der Zahl der Mobilitäts- und Partnerschaftsaktivitäten erfordern.

(24)

Angesichts der nachgewiesenermaßen positiven Wirkung der transnationalen Mobilität auf Einzelpersonen und auf die Bildungs- und Berufsbildungssysteme, des hohen ungedeckten Mobilitätsbedarfs in allen Bereichen sowie der Bedeutung der Mobilität im Kontext der Ziele von Lissabon ist es notwendig, den Umfang der Förderung für die transnationale Mobilität im Rahmen der vier sektoralen Einzelprogramme erheblich zu steigern.

(25)

Um die tatsächlich entstehenden Zusatzausgaben der im Ausland Studierenden besser abzudecken, sollte der normale Mobilitätszuschuss für die Laufzeit des Programms im Durchschnitt real 200 EUR pro Monat betragen.

(26)

Es sollte besser für den Mobilitätsbedarf einzelner Schüler des Sekundarbereichs und einzelner erwachsener Lernender gesorgt werden, die bisher noch nicht von Gemeinschaftsprogrammen erfasst wurden, und zwar durch die Einführung neuartiger Mobilitätsmaßnahmen in die Programme Comenius und Grundtvig. Die Chancen, die die individuelle Mobilität von Lehrkräften für die Entwicklung einer langfristigen Zusammenarbeit zwischen Schulen in benachbarten Regionen bietet, sollten ebenfalls umfassender genutzt werden.

(27)

Kleine und mittlere Unternehmen spielen eine wichtige Rolle in der europäischen Wirtschaft. Bisher war jedoch die Teilnahme am Programm Leonardo da Vinci begrenzt. Es sollten Schritte unternommen werden, um die Attraktivität der Gemeinschaftsaktion für solche Unternehmen zu verbessern, insbesondere indem gewährleistet wird, dass Lehrlinge mehr Mobilitätschancen haben. Es sollten ähnlich wie beim Programm Erasmus geeignete Vereinbarungen für die Anerkennung der Ergebnisse einer solchen Mobilität getroffen werden.

(28)

Angesichts der besonderen Schwierigkeiten, denen sich Kinder, deren Eltern einem Reisegewerbe nachgehen, und Kinder mobiler Arbeitnehmer in Europa in Bezug auf Schule und Berufsausbildung gegenüber sehen, sollten die Chancen, die sich im Rahmen des Programms Comenius bieten, umfassend genutzt werden, um transnationale Maßnahmen, die auf ihre Bedürfnisse ausgerichtet sind, zu unterstützen.

(29)

Eine verstärkte Mobilität in ganz Europa sollte mit kontinuierlich höheren Standards einhergehen.

(30)

Um der verstärkten Notwendigkeit gerecht zu werden, dass Maßnahmen auf europäischer Ebene zur Erreichung dieser politischen Ziele gefördert werden, dass ein Instrument zur Unterstützung bereichsübergreifender Maßnahmen in den Bereichen Sprachen und IKT geschaffen wird und dass Verbreitung und Nutzung der Programmergebnisse begünstigt werden, sollten die vier sektoralen Einzelprogramme durch ein Querschnittsprogramm ergänzt werden.

(31)

Angesichts der zunehmenden Notwendigkeit, das Wissen und den Dialog über den europäischen Integrationsprozess und seine Entwicklung auszubauen, ist es wichtig, qualitativ hochwertige Lehrangebote, Forschungsvorhaben und Studien in diesem Bereich zu unterstützen, und zwar durch die Förderung von Hochschulen, die sich auf das Studium des europäischen Integrationsprozesses spezialisieren, von europäischen Vereinigungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie der Aktion Jean Monnet.

(32)

Es ist dafür zu sorgen, dass der Wortlaut dieses Beschlusses flexibel genug ist, um eine angemessene Anpassung der Maßnahmen des Programms für lebenslanges Lernen an die sich wandelnden Anforderungen in der Zeit von 2007 bis 2013 zu ermöglichen, und dass die zu ausgeprägte Genauigkeit der Bestimmungen für die vorangegangenen Phasen der Programme Sokrates und Leonardo da Vinci vermieden wird.

(33)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags hat die Gemeinschaft bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinzuwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

(34)

Gemäß Artikel 151 des Vertrags trägt die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Synergie zwischen Kultur, allgemeiner Bildung und beruflicher Bildung gewidmet werden. Ebenso sollte der interkulturelle Dialog gefördert werden.

(35)

Es bedarf der Förderung einer aktiven Bürgerschaft und der Achtung der Menschenrechte und der Demokratie sowie eines verstärkten Kampfes gegen alle Formen der Ausgrenzung, einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.

(36)

Bei der Umsetzung aller Teile des Programms sind die Zugangsmöglichkeiten für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zu verbessern und aktiv Maßnahmen zu ergreifen, um auf die besonderen Lernbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen einzugehen, einschließlich durch die Vergabe höherer Zuschüsse, um den zusätzlichen Kosten von Teilnehmern mit Behinderungen Rechnung zu tragen, und durch die Bereitstellung von Hilfsmitteln für das Erlernen und den Gebrauch von Zeichensprachen und Brailleschrift.

(37)

Es ist Kenntnis zu nehmen von den Erfolgen des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport (2004) und dem potenziellen erzieherischen Nutzen einer Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen und Sportorganisationen, der durch das Europäische Jahr deutlich geworden ist.

(38)

Die Bewerberländer für den Beitritt zur Europäischen Union sowie die EFTA-Länder, die Mitglieder des EWR sind, können gemäß den zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern zu schließenden Übereinkünften an Programmen der Gemeinschaft teilnehmen.

(39)

Der Europäische Rat billigte auf seiner Tagung am 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2003 zu den westlichen Balkanstaaten einschließlich der Anlage „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“, der zufolge die Gemeinschaftsprogramme gegenüber den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden Ländern geöffnet werden sollten, und zwar auf der Grundlage von Rahmenabkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern.

(40)

Die Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben die Absicht geäußert, Verhandlungen über den Abschluss von Übereinkünften in Bereichen von gemeinsamem Interesse aufzunehmen, wie etwa bei den Gemeinschaftsprogrammen für Bildung, Berufsbildung und Jugend.

(41)

Das Programm für lebenslanges Lernen sollte regelmäßig in Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten überprüft und evaluiert werden, so dass insbesondere in Bezug auf die Prioritäten für die Umsetzung der Maßnahmen Anpassungen vorgenommen werden können. Die Evaluierung sollte auch eine externe Bewertung durch unabhängige, unparteiische Stellen beinhalten.

(42)

In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. Februar 2002 zu der Umsetzung des Sokrates-Programms (12) wurde darauf hingewiesen, dass die administrativen Verfahren für Bewerber in der zweiten Phase des Programms unverhältnismäßig beschwerlich sind.

(43)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (13) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (14), die der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen, müssen unter Berücksichtigung folgender Aspekte angewandt werden: Grundsätze der Einfachheit und Konsistenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, Begrenzung der Zahl der Fälle, in denen die Kommission unmittelbar für deren Anwendung und Management verantwortlich ist, und Gebot der Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand.

(44)

Eine drastische administrative Vereinfachung der Antragsverfahren ist essenziell für eine erfolgreiche Umsetzung des Programms. Der Verwaltungs- und Rechnungsführungsaufwand sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Zuschusses stehen.

(45)

Ferner sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen vorzubeugen, und es sollten die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder falsch verwendete Beträge wieder einzuziehen.

(46)

Es ist für einen sachgerechten Abschluss des Programms für lebenslanges Lernen zu sorgen, vor allem im Hinblick auf die Fortführung von mehrjährigen Vereinbarungen für seine Abwicklung, wie z. B. die Finanzierung der technischen und administrativen Unterstützung. Ab 1. Januar 2014 sollte durch die technische und administrative Unterstützung, falls nötig, für die Abwicklung von bis Ende 2013 noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen, einschließlich Kontroll- und Rechnungsprüfungsmaßnahmen, gesorgt werden.

(47)

Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich durch europäische Zusammenarbeit zu einer qualitativ hoch stehenden allgemeinen und beruflichen Bildung beizutragen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil dies multilaterale Partnerschaften, länderübergreifende Mobilität und einen gemeinschaftsweiten Informationsaustausch erfordert, und daher wegen der Art der notwendigen Aktionen und Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(48)

Mit diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (15) bildet.

(49)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (16) erlassen werden —

BESCHLIESSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Das Programm für lebenslanges Lernen

Artikel 1

Festlegung des Programms für lebenslanges Lernen

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein Programm für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des lebenslangen Lernens (nachstehend „Programm für lebenslanges Lernen“ genannt) festgelegt.

(2)   Das allgemeine Ziel des Programms für lebenslanges Lernen besteht darin, durch lebenslanges Lernen dazu beizutragen, dass sich die Gemeinschaft zu einer fortschrittlichen wissensbasierten Gesellschaft mit nachhaltiger wirtschaftlicher Entwicklung, mehr und besseren Arbeitsplätzen und größerem sozialen Zusammenhalt entwickelt, in der zugleich ein guter Schutz der Umwelt für künftige Generationen gewährleistet ist. Insbesondere soll das Programm den Austausch, die Zusammenarbeit und die Mobilität zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Gemeinschaft fördern, so dass sich diese zu einer weltweiten Qualitätsreferenz entwickeln.

(3)

a)

Beitrag zur Entwicklung eines hochwertigen lebenslangen Lernens und Förderung von hohen Leistungsstandards, Innovation sowie einer europäischen Dimension innerhalb der einschlägigen Systeme und Verfahren;

b)

Unterstützung der Verwirklichung eines europäischen Raums des lebenslangen Lernens;

c)

Unterstützung der Verbesserung der Qualität, Attraktivität und Zugänglichkeit der in den Mitgliedstaaten verfügbaren Angebote für lebenslanges Lernen;

d)

Stärkung des Beitrags des lebenslangen Lernens zum sozialen Zusammenhalt, zur aktiven Bürgerschaft, zum interkulturellen Dialog, zur Gleichstellung der Geschlechter und zur persönlichen Entfaltung;

e)

Unterstützung der Förderung von Kreativität, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigungsfähigkeit und Entwicklung von Unternehmergeist;

f)

Beitrag zur Steigerung der Beteiligung von Menschen aller Altersgruppen am lebenslangen Lernen, einschließlich Menschen mit besonderen Bedürfnissen und benachteiligte Gruppen, ungeachtet ihres sozioökonomischen Hintergrunds;

g)

Förderung des Sprachenlernens und der sprachlichen Vielfalt;

h)

Förderung der Entwicklung von innovativen, IKT-gestützten Inhalten, Diensten, pädagogischen Ansätzen und Verfahren für das lebenslange Lernen;

i)

Stärkung der Rolle des lebenslangen Lernens bei der Entwicklung eines europäischen Bürgersinns auf der Grundlage der Sensibilisierung für Menschenrechte und Demokratie und deren Achtung sowie bei der Förderung von Toleranz und Respekt für andere Menschen und Kulturen;

j)

Förderung der Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung in allen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa;

k)

Förderung des bestmöglichen Einsatzes von Ergebnissen, innovativen Produkten und Prozessen sowie Austausch vorbildlicher Verfahren in den vom Programm für lebenslanges Lernen abgedeckten Bereichen zur Verbesserung der Qualität der allgemeinen und beruflichen Bildung.

(4)   Gemäß den im Anhang festgelegten Verwaltungsbestimmungen unterstützt und ergänzt das Programm für lebenslanges Lernen Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung ihrer Verantwortung für die Inhalte der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen.

(5)   Wie in Artikel 3 dargelegt, werden zur Erreichung der Ziele des Programms für lebenslanges Lernen vier sektorale Programme, ein Querschnittsprogramm und das Programm Jean Monnet (nachstehend kollektiv „die Einzelprogramme“ genannt) durchgeführt.

(6)   Die Durchführung dieses Beschlusses beginnt am 1. Januar 2007 und endet am 31. Dezember 2013. Vorbereitende Maßnahmen, einschließlich von der Kommission gemäß Artikel 9 erlassener Maßnahmen, können jedoch ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

1.

„Vorschule“ organisierte Bildungsaktivitäten, die vor Beginn der Pflichtschulzeit (Primarstufe) stattfinden;

2.

„Schüler“ Personen, die als Lernende an einer Schule eingeschrieben sind;

3.

„Schule“ alle Arten von schulischen Einrichtungen, sowohl allgemein bildende Einrichtungen (Vorschule, Grundschule, Sekundarschule) als auch berufsbildende und technische und, soweit es um Maßnahmen zur Förderung des Sprachenlernens geht, ausnahmsweise auch außerschulische Einrichtungen zur Lehrlingsausbildung;

4.

„Lehrkräfte/Bildungspersonal“ Personen, die von Berufs wegen direkt am Bildungsprozess in den Mitgliedstaaten beteiligt sind;

5.

„Ausbilder“ Personen, die von Berufs wegen direkt am Prozess der beruflichen Bildung und Ausbildung in den Mitgliedstaaten beteiligt sind;

6.

„Studierende“ an einer Hochschule für eine beliebige Fachrichtung eingeschriebene Personen, die ein Hochschulstudium — hierzu zählt auch das Promotionsstudium — absolvieren, um einen anerkannten akademischen Grad oder eine andere anerkannte Qualifikation der Tertiärstufe zu erwerben;

7.

„in beruflicher Bildung befindliche Personen“ Personen, die in einer Bildungseinrichtung, in einer Bildungsorganisation oder am Arbeitsplatz eine berufliche Ausbildung absolvieren;

8.

„erwachsene Lernende“ Lernende, die an der Erwachsenenbildung teilnehmen;

9.

„Arbeitsmarktteilnehmer“ Arbeitnehmer, Selbstständige oder Arbeitsuchende;

10.

„Hochschule“

a)

alle Arten von Einrichtungen der Hochschulbildung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, an denen anerkannte akademische Grade oder andere anerkannte Qualifikationen der Tertiärstufe erworben werden können, ungeachtet der jeweiligen Bezeichnung in den Mitgliedstaaten,

b)

alle Einrichtungen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, die berufliche Aus- oder Weiterbildung der Tertiärstufe anbieten;

11.

„Gemeinsame Masterstudiengänge“ Masterstudiengänge in der Hochschulbildung,

a)

an denen mindestens drei Hochschulen aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt sind,

b)

deren Studienprogramm einen Studienabschnitt an mindestens zwei dieser drei Hochschulen vorsieht,

c)

die ein systematisches Verfahren für die Anerkennung der an den Partnereinrichtungen absolvierten Studienabschnitte umfassen, das auf dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen beruht oder mit diesem vereinbar ist,

d)

die zur Verleihung von gemeinsamen, Doppel- oder Mehrfachabschlüssen der teilnehmenden Hochschuleinrichtungen führen, die von den Mitgliedstaaten anerkannt oder angerechnet werden;

12.

„Berufsbildung“ jede Form der beruflichen Erstausbildung, einschließlich der Ausbildung an technischen und berufsbildenden Schulen und der Lehre, die zum Erwerb einer Berufsqualifikation beiträgt, welche von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem diese Qualifikation erworben wird, anerkannt wird, sowie jede Form der beruflichen Weiterbildung, an der eine Person im Laufe ihres Arbeitslebens teilnimmt;

13.

„Erwachsenenbildung“ alle Formen des nicht berufsbezogenen Lernens im Erwachsenenalter, ob formal, nichtformal oder informell;

14.

„Studienbesuch“ einen kurzen Besuch in einem anderen Mitgliedstaat, um einen bestimmten Aspekt des lebenslangen Lernens zu studieren;

15.

„Mobilität“ einen Aufenthalt während eines bestimmten Zeitraums in einem anderen Mitgliedstaat, um dort zu studieren, praktische Erfahrungen zu sammeln oder einer anderen Lern- oder Lehrtätigkeit bzw. einer damit verbundenen Verwaltungstätigkeit nachzugehen, gegebenenfalls ergänzt durch Vorbereitungs- oder Auffrischungskurse in der Sprache des Aufnahmelandes oder der Arbeitssprache;

16.

„Praxis-Aufenthalt“ einen Aufenthalt während eines bestimmten Zeitraums in einem Unternehmen oder einer Organisation in einem anderen Mitgliedstaat — gegebenenfalls ergänzt durch Vorbereitungs- oder Auffrischungskurse in der Sprache des Aufnahmelandes oder der Arbeitssprache — als Hilfe für Einzelpersonen, sich an die Erfordernisse des gemeinschaftsweiten Arbeitsmarkts anzupassen, bestimmte Fähigkeiten zu erwerben und im Rahmen des Erwerbs von praktischen Erfahrungen die Kenntnisse der wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen des betreffenden Landes zu verbessern;

17.

„unilateral“ die Beteiligung nur einer einzigen Einrichtung;

18.

„bilateral“ die Beteiligung von Partnern aus zwei Mitgliedstaaten;

19.

„multilateral“ die Beteiligung von Partnern aus mindestens drei Mitgliedstaaten. Die Kommission kann Vereine und andere Vereinigungen mit Mitgliedern aus mindestens drei Mitgliedstaaten als multilateral einstufen;

20.

„Partnerschaft“ eine bilaterale oder multilaterale Vereinbarung einer Gruppe von Einrichtungen oder Organisationen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten, gemeinsam europäische Aktivitäten im Bereich des lebenslangen Lernens durchzuführen;

21.

„Netz“ einen formellen oder informellen Zusammenschluss von Akteuren aus bestimmten Bereichen, Fachgebieten oder Sektoren des lebenslangen Lernens;

22.

„Projekt“ eine von einem formellen oder informellen Zusammenschluss von Organisationen oder Einrichtungen im Rahmen einer Kooperation gemeinsam durchgeführte Tätigkeit mit einem festgelegten Ziel;

23.

„Projektkoordinator“ die Organisation oder Einrichtung, die für die Umsetzung des Projekts durch den multilateralen Zusammenschluss verantwortlich ist;

24.

„Projektpartner“ die anderen Organisationen oder Einrichtungen, die neben dem Projektkoordinator dem multilateralen Zusammenschluss angehören;

25.

„Unternehmen“ eine im öffentlichen oder privaten Sektor wirtschaftlich tätige Unternehmung, unabhängig von Größe, Rechtsform oder Wirtschaftsbereich, einschließlich der Sozialwirtschaft;

26.

„Sozialpartner“ auf nationaler Ebene Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten und auf Gemeinschaftsebene Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, die am sozialen Dialog auf Gemeinschaftsebene teilnehmen;

27.

„Beratung“ verschiedene Tätigkeiten wie Information, Einstufung, Orientierung und Erteilung von Ratschlägen, um Lernende, Ausbilder und anderes Personal dabei zu unterstützen, Entscheidungen in Bezug auf Bildungs- oder Berufsbildungsprogramme sowie Beschäftigungsmöglichkeiten zu treffen;

28.

„Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse“ Aktivitäten, die gewährleisten sollen, dass die Ergebnisse des Programms für lebenslanges Lernen und seiner Vorgängerprogramme in angemessener Weise und auf breiter Ebene anerkannt, präsentiert und angewandt werden;

29.

„lebenslanges Lernen“ alle Formen der allgemeinen, der beruflichen und der nicht formalen Bildung sowie des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen im Hinblick auf persönliche, staatsbürgerliche, soziale und/oder beschäftigungsbezogene Ziele ergibt, einschließlich der Bereitstellung von Beratungsdiensten.

Artikel 3

Einzelprogramme

(1)

a)

das Programm Comenius, das ausgerichtet ist auf die Lehr- und Lernbedürfnisse aller Beteiligten der Vorschul- und Schulbildung bis zum Ende des Sekundarbereichs II sowie auf die Einrichtungen und Organisationen, die entsprechende Bildungsgänge anbieten;

b)

das Programm Erasmus, das ausgerichtet ist auf die Lehr- und Lernbedürfnisse aller Beteiligten der formalen Hochschulbildung und der beruflichen Bildung der Tertiärstufe — unabhängig von der Länge des Bildungsgangs oder ihrer Qualifikation und einschließlich Promotionsstudien — sowie auf die Einrichtungen und Organisationen, die entsprechende allgemeine oder berufliche Bildungsgänge anbieten oder fördern;

c)

das Programm Leonardo da Vinci, das ausgerichtet ist auf die Lehr- und Lernbedürfnisse aller Beteiligten der beruflichen Bildung — ausgenommen die berufliche Bildung der Tertiärstufe — sowie auf die Einrichtungen und Organisationen, die entsprechende Bildungsgänge anbieten oder fördern;

d)

das Programm Grundtvig, das ausgerichtet ist auf die Lehr- und Lernbedürfnisse aller Beteiligten der Erwachsenenbildung jeglicher Art sowie auf die Einrichtungen und Organisationen, die entsprechende Bildungsgänge anbieten oder fördern.

(2)

a)

politische Zusammenarbeit und Innovation in Bezug auf lebenslanges Lernen;

b)

Förderung des Sprachenlernens;

c)

Entwicklung von innovativen, IKT-gestützten Inhalten, Diensten, pädagogischen Ansätzen und Verfahren für das lebenslange Lernen;

d)

Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse von im Rahmen des Programms und der entsprechenden Vorgängerprogramme geförderten Maßnahmen sowie Austausch vorbildlicher Verfahren.

(3)

a)

die Aktion Jean Monnet;

b)

Betriebskostenzuschüsse zur Unterstützung bestimmter Einrichtungen, die sich mit Fragen der europäischen Integration befassen;

c)

Betriebskostenzuschüsse zur Unterstützung anderer europäischer Einrichtungen und Vereinigungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung.

Artikel 4

Zugang zum Programm für lebenslanges Lernen

a)

Schüler, Studierende, in beruflicher Bildung befindliche Personen und erwachsene Lernende;

b)

Lehrkräfte, Ausbilder und sonstiges mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasstes Personal;

c)

Arbeitsmarktteilnehmer;

d)

Einrichtungen oder Organisationen, die im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen oder seiner Einzelprogramme Lernangebote bereitstellen;

e)

Personen und Stellen, die auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene für Systeme und politische Strategien zu Aspekten des lebenslangen Lernens zuständig sind;

f)

Unternehmen, Sozialpartner und ihre Organisationen auf allen Ebenen, einschließlich Berufsverbände und Industrie- und Handelskammern;

g)

Anbieter von Diensten, die Beratung und Informationen zu Aspekten des lebenslangen Lernens erteilen;

h)

im Bereich des lebenslangen Lernens tätige Vereinigungen, unter anderem von Studierenden, in beruflicher Bildung befindlichen Personen, Schülern, Lehrkräften, Eltern und erwachsenen Lernenden;

i)

mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und sonstige Einrichtungen;

j)

gemeinnützige Organisationen, ehrenamtlich tätige Einrichtungen und nichtstaatliche Organisationen.

Artikel 5

Maßnahmen der Gemeinschaft

(1)

a)

Mobilität von Einzelpersonen beim lebenslangen Lernen;

b)

bilaterale und multilaterale Partnerschaften;

c)

multilaterale Projekte, die insbesondere auf die Förderung der Qualität der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung durch grenzüberschreitenden Innovationstransfer ausgerichtet sind;

d)

unilaterale und nationale Projekte;

e)

multilaterale Projekte und Netze;

f)

Beobachtung und Analyse der Politik und der Systeme im Bereich des lebenslangen Lernens, Erstellung von Vergleichsmaterial (unter anderem Erhebungen, Statistiken, Analysen und Indikatoren) und dessen regelmäßige Überarbeitung, Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und der Anerkennung von Qualifikationen und erworbenen Kenntnissen, Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung;

g)

Betriebskostenzuschüsse zur Übernahme bestimmter Betriebs- und Verwaltungskosten von Einrichtungen und Vereinigungen, die in dem vom Programm für lebenslanges Lernen erfassten Bereich tätig sind;

h)

weitere Initiativen zur Förderung der Ziele des Programms für lebenslanges Lernen („flankierende Maßnahmen“).

(2)   Für Besuche zur Vorbereitung der in diesem Artikel genannten Maßnahmen kann eine Gemeinschaftsförderung gewährt werden.

(3)   Die Kommission kann Seminare, Kolloquien und andere Zusammenkünfte abhalten, die der Umsetzung des Programms für lebenslanges Lernen förderlich sein können, sowie geeignete Maßnahmen zur Information, Bekanntmachung, Verbreitung und Sensibilisierung im Hinblick auf das Programm sowie zu dessen Überprüfung und Evaluierung ergreifen.

(4)   Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen können mittels Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Ausschreibungen oder direkt von der Kommission durchgeführt werden.

Artikel 6

Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten

(1)   Die Kommission sorgt für die effektive und effiziente Durchführung der im Programm für lebenslanges Lernen vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen.

(2)

a)

ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für den effizienten Ablauf des Programms für lebenslanges Lernen auf nationaler Ebene und beteiligen dabei alle mit Aspekten des lebenslangen Lernens befassten Akteure gemäß den nationalen Gepflogenheiten oder Rechtsvorschriften;

b)

schaffen oder benennen eine geeignete Struktur für die Gesamtkoordination der Durchführung der Maßnahmen des Programms für lebenslanges Lernen — einschließlich des Finanzmanagements — auf nationaler Ebene (nationale Agenturen) und sorgen für deren Überprüfung, und dies in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sowie mit Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 und nach Maßgabe der folgenden Kriterien:

i)

eine als nationale Agentur geschaffene oder benannte Organisation muss Rechtspersönlichkeit besitzen oder Teil einer Stelle mit Rechtspersönlichkeit sein und dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen. Ein Ministerium darf nicht als nationale Agentur benannt werden;

ii)

jede nationale Agentur muss über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben angemessene Zahl von Mitarbeitern verfügen, die die geeigneten Fach- und Sprachkenntnisse für die Arbeit im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung besitzen;

iii)

sie muss über eine geeignete Infrastruktur verfügen, insbesondere in Bezug auf Informations- und Kommunikationstechnologien;

iv)

sie muss in einem administrativen Umfeld arbeiten, das ihr ermöglicht, ihre Aufgaben in zufrieden stellender Weise wahrzunehmen und Interessenkonflikte zu vermeiden;

v)

sie muss in der Lage sein, die auf Gemeinschaftsebene festgelegten Vertragsbedingungen und Regeln für das Finanzmanagement einzuhalten;

vi)

sie muss hinlängliche finanzielle Sicherheiten bieten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden, und ihre Managementkapazität muss in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Gemeinschaftsmittel stehen, mit deren Verwaltung sie beauftragt wird;

c)

tragen die Verantwortung dafür, dass die unter Buchstabe b genannten nationalen Agenturen die ihnen für die Projektförderung anvertrauten Mittel ordnungsgemäß verwalten, sowie insbesondere dafür, dass die nationalen Agenturen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung einhalten, Doppelfinanzierungen mit anderen Förderinstrumenten der Gemeinschaft vermeiden und der Verpflichtung nachkommen, die Projekte zu überprüfen und sämtliche von den Empfängern zurückzuzahlende Mittel einzuziehen;

d)

ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe b genannten nationalen Agenturen in angemessener Weise kontrolliert werden und einer entsprechenden Finanzaufsicht unterliegen; insbesondere

i)

geben sie der Kommission, bevor die nationale Agentur ihre Arbeit aufnimmt, die notwendigen Zusicherungen, dass diese über Verfahren, Kontrollmechanismen, Rechnungsführungssysteme und Modalitäten für die Auftragsvergabe und die Gewährung von Fördermitteln verfügt und dass diese angemessen und funktionsfähig sind und im Einklang mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung stehen;

ii)

legen sie der Kommission jährlich eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Finanzsysteme und -verfahren der nationalen Agenturen sowie über die Richtigkeit ihrer Rechnungsführung vor;

e)

stehen im Falle von Unregelmäßigkeiten sowie fahrlässigen oder betrügerischen Handlungen einer gemäß Buchstabe b geschaffenen oder benannten nationalen Agentur, die zu offenen Forderungen der Kommission gegenüber der nationalen Agentur führen, für die nicht zurückerstatteten Mittel ein;

f)

benennen auf Antrag der Kommission die Lernangebote bereitstellenden Einrichtungen oder Organisationen oder die Arten solcher Einrichtungen oder Organisationen, die im jeweiligen Staatsgebiet als zur Teilnahme am Programm für lebenslanges Lernen berechtigt gelten;

g)

bemühen sich, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Ablauf des Programms für lebenslanges Lernen entgegenstehen;

h)

unternehmen Schritte, um zu gewährleisten, dass auf nationaler Ebene potenzielle Synergieeffekte mit anderen Gemeinschaftsprogrammen und Finanzierungsinstrumenten sowie anderen in dem betreffenden Mitgliedstaat laufenden relevanten Programmen realisiert werden.

(3)

a)

den Übergang von den Aktionen im Rahmen der Vorgängerprogramme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und des lebenslangen Lernens zu den Maßnahmen des Programms für lebenslanges Lernen;

b)

den angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, insbesondere durch die Einführung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Maßnahmen, Verwaltungskontrollen und Sanktionen;

c)

breite Bekanntmachung, Öffentlichkeitsarbeit sowie Folgemaßnahmen in Bezug auf die im Rahmen des Programm für lebenslanges Lernen geförderten Maßnahmen;

d)

die Sammlung, die Analyse und die Verarbeitung der verfügbaren Daten, die für das Abschätzen der Ergebnisse und der Auswirkungen des Programms sowie für die Überprüfungs- und Evaluierungstätigkeit nach Artikel 15 erforderlich sind;

e)

die Verbreitung der Ergebnisse der vorangegangenen Generation von Programmen der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Programms für lebenslanges Lernen.

Artikel 7

Teilnahme von Drittländern

(1)

a)

den EFTA-Ländern, die Mitglieder des EWR sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

b)

den Bewerberländern, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen, die für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen in den mit ihnen geschlossenen Rahmenabkommen niedergelegt sind;

c)

den westlichen Balkanländern gemäß den mit diesen Ländern nach Abschluss von Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festzulegenden Bedingungen;

d)

der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß einem mit diesem Land zu schließenden bilateralen Abkommen.

(2)   Die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a genannte Schwerpunktaktivität 1 des Programms Jean Monnet steht auch Hochschulen in allen anderen Drittländern offen.

(3)   Am Programm für lebenslanges Lernen teilnehmende Drittländer haben die gleichen Verpflichtungen und die gleichen Aufgaben zu erfüllen wie die Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss.

Artikel 8

Internationale Zusammenarbeit

Im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen kann die Kommission entsprechend Artikel 9 mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammenarbeiten.

KAPITEL II

Durchführung des Programms für lebenslanges Lernen

Artikel 9

Durchführungsmaßnahmen

(1)

a)

jährliches Arbeitsprogramm mit Prioritäten;

b)

jährliche Haushaltsmittelzuteilungen und Aufteilung der Mittel auf die Einzelprogramme und innerhalb der Einzelprogramme;

c)

allgemeine Leitlinien für die Durchführung der Einzelprogramme (einschließlich Beschlüsse über die Art der Maßnahmen, ihre Dauer und die Höhe der Zuschüsse) sowie Auswahlkriterien und -verfahren;

d)

Vorschläge der Kommission für die Auswahl der Anträge für multilaterale Projekte und Netze im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben b und c;

e)

Vorschläge der Kommission für die Auswahl von Anträgen zu Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die nicht unter Buchstabe d des vorliegenden Absatzes fallen, sowie für Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben f, g und h, für die die von der Gemeinschaft bereitgestellten Finanzmittel 1 Million EUR überschreiten;

f)

Festlegung der jeweiligen Rollen und Zuständigkeiten der Kommission, der Mitgliedstaaten und der nationalen Agenturen im Rahmen des im Anhang erläuterten „NA-Verfahrens“;

g)

Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten für die Arten von Maßnahmen, die nach dem im Anhang erläuterten „NA-Verfahren“ verwaltet werden;

h)

Modalitäten für die Gewährleistung der Kohärenz innerhalb des Programms für lebenslanges Lernen;

i)

Modalitäten der Überprüfung und Evaluierung des Programms für lebenslanges Lernen und der Einzelprogramme sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen.

(2)   Die zur Durchführung der in Absatz 1 nicht genannten Aspekte erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 10

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5)   Die Mitgliedstaaten dürfen nicht durch Personen vertreten werden, die in einer nationalen Agentur gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b beschäftigt sind oder die Verantwortung für die Arbeit einer solchen Agentur tragen.

Artikel 11

Sozialpartner

(1)   Wird der Ausschuss zu Fragen der Anwendung dieses Beschlusses gehört, die mit der beruflichen Aus- und Weiterbildung in Verbindung stehen, so können Vertreter der Sozialpartner, die die Kommission aufgrund von Vorschlägen der europäischen Sozialpartner ernennt, als Beobachter an den Arbeiten des Ausschusses teilnehmen.

Die Zahl dieser Beobachter entspricht der Zahl der Vertreter der Mitgliedstaaten.

(2)   Die Beobachter können verlangen, dass ihr Standpunkt in die Sitzungsprotokolle des Ausschusses aufgenommen wird.

Artikel 12

Bereichsübergreifende Fragen

a)

die Schärfung des Bewusstseins für die Bedeutung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Multikulturalismus innerhalb Europas sowie für die Notwendigkeit, Rassismus, Vorurteile und Fremdenfeindlichkeit zu bekämpfen;

b)

die Berücksichtigung von Lernenden mit besonderen Bedürfnissen, insbesondere durch Vorkehrungen zur Förderung ihrer Integration in reguläre Bildungs- und Berufsbildungsgänge;

c)

die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und die Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.

Artikel 13

Kohärenz und Komplementarität mit anderen Politikbereichen

(1)   Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die allgemeine Kohärenz und Komplementarität mit dem Arbeitsprogramm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ und anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Aktionen der Gemeinschaft, insbesondere denjenigen in den Bereichen Kultur, Medien, Jugend, Forschung und Entwicklung, Beschäftigung, Anerkennung von Qualifikationen, Unternehmen, Umwelt, IKT, und mit dem Statistischen Programm der Gemeinschaft.

Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für eine effiziente Verknüpfung des Programms für lebenslanges Lernen mit anderen Programmen und Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, die im Rahmen der Heranführungsinstrumente der Gemeinschaft und der sonstigen Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen durchgeführt werden.

(2)   Die Kommission hält den Ausschuss regelmäßig über andere relevante Gemeinschaftsinitiativen im Bereich des lebenslangen Lernens — einschließlich der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen — auf dem Laufenden.

(3)   Bei der Durchführung der Maßnahmen des Programms für lebenslanges Lernen berücksichtigen die Kommission und die Mitgliedstaaten die in den integrierten beschäftigungspolitischen Leitlinien festgelegten Prioritäten, die der Rat im Rahmen der Lissabonner Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung verabschiedet hat.

(4)   Gemeinsam mit den europäischen Sozialpartnern bemüht sich die Kommission um eine angemessene Koordinierung zwischen dem Programm für lebenslanges Lernen und dem sozialen Dialog auf Gemeinschaftsebene, einschließlich in den verschiedenen Wirtschaftsbereichen.

(5)   Im Rahmen der Durchführung des Programms für lebenslanges Lernen sorgt die Kommission, soweit dies sinnvoll ist, für die Unterstützung durch das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) in Bereichen, die in seine Zuständigkeit fallen, und im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates (17). Gegebenenfalls kann die Kommission auch für die Unterstützung durch die Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) im Rahmen des Mandats der Stiftung und im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates (18) sorgen.

(6)   Die Kommission unterrichtet den Beratenden Ausschuss für Berufsbildung regelmäßig über relevante Fortschritte im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung.

KAPITEL III

Finanzvorschriften — Evaluierung

Artikel 14

Finanzierung

(1)   Die indikative Finanzausstattung für die Durchführung dieses Beschlusses für eine Laufzeit von 7 Jahren ab dem 1. Januar 2007 beträgt 6 970 000 000 EUR. Im Rahmen dieser Ausstattung dürfen die Zuteilungen für die Programme Comenius, Erasmus, Leonardo da Vinci und Grundtvig nicht unter den in Abschnitt B Nummer 11 des Anhangs festgelegten Beträgen liegen. Diese Zuteilungen können von der Kommission nach dem Verfahren, auf das in Artikel 10 Absatz 2 Bezug genommen wird, geändert werden.

(2)   Bis zu 1 % der Haushaltsmittel des Programms für lebenslanges Lernen kann dafür verwendet werden, die Beteiligung von Partnern aus Drittländern, die nicht gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 an dem Programm teilnehmen, an im Rahmen des Programms organisierten Partnerschaften, Projekten und Netzen zu unterstützen.

(3)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die jährlichen Mittel innerhalb der durch den Finanzrahmen gesetzten Grenzen.

Artikel 15

Überprüfung und Evaluierung

(1)   Die Kommission nimmt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig Überprüfungen und Evaluierungen des Programms für lebenslanges Lernen anhand seiner Ziele vor.

(2)   Die Kommission veranlasst regelmäßig externe Evaluierungen des Programms für lebenslanges Lernen durch unabhängige Stellen und veröffentlicht regelmäßig Statistiken, um die Fortschritte zu überwachen.

(3)   Die Ergebnisse der Überprüfung und Evaluierung des Programms für lebenslanges Lernen und der vorangegangenen Generation von Programmen zur allgemeinen und beruflichen Bildung sind bei der Durchführung des Programms zu berücksichtigen.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jeweils bis zum 30. Juni 2010 und 30. Juni 2015 Berichte über die Durchführung und die Wirkung des Programms für lebenslanges Lernen.

(5)

a)

bis zum 31. März 2011 einen Zwischenevaluierungsbericht über die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms für lebenslanges Lernen, einschließlich einer Analyse der erzielten Ergebnisse;

b)

bis zum 31. Dezember 2011 eine Mitteilung über die Fortsetzung des Programms für lebenslanges Lernen;

c)

bis zum 31. März 2016 einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung.

TITEL II

DIE EINZELPROGRAMME

KAPITEL I

Das Programm Comenius

Artikel 16

Zugang zum Programm Comenius

a)

Schüler an Schulen bis einschließlich Sekundarbereich II;

b)

Schulen gemäß den Angaben der Mitgliedstaaten;

c)

Lehrkräfte und sonstiges Personal dieser Schulen;

d)

Vereinigungen, gemeinnützige Einrichtungen, nichtstaatliche Organisationen und Vertreter der an der Schulbildung beteiligten Akteure;

e)

Personen und Stellen, die auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene für die Organisation und das Angebot von Bildung zuständig sind;

f)

mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und -einrichtungen;

g)

Hochschulen;

h)

Anbieter von Beratungs- und Informationsdiensten zu Aspekten des lebenslangen Lernens.

Artikel 17

Ziele des Programms Comenius

(1)

a)

Entwicklung von Kenntnis und Verständnis der Vielfalt der europäischen Kulturen und Sprachen und von deren Wert bei jungen Menschen und Bildungspersonal;

b)

Unterstützung junger Menschen beim Erwerb der lebensnotwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen für ihre persönliche Entfaltung, künftige Beschäftigungschancen und eine aktive europäische Bürgerschaft.

(2)

a)

Verbesserung der Qualität und Ausweitung des Umfangs der Mobilität von Schülern und Bildungspersonal in verschiedenen Mitgliedstaaten;

b)

Verbesserung der Qualität und Ausweitung des Umfangs von Partnerschaften zwischen Schulen in verschiedenen Mitgliedstaaten, so dass während der Laufzeit des Programms mindestens 3 Millionen Schüler an gemeinsamen Bildungsaktivitäten teilnehmen;

c)

Förderung des Erlernens moderner Fremdsprachen;

d)

Förderung der Entwicklung von innovativen IKT-gestützten Inhalten, Diensten, pädagogischen Ansätzen und Verfahren für das lebenslange Lernen;

e)

Verbesserung der Qualität der Lehrerausbildung und Ausbau ihrer europäischen Dimension;

f)

Förderung der Verbesserung der pädagogischen Konzepte und des Schulmanagements.

Artikel 18

Maßnahmen des Programms Comenius

(1)

a)

Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, wobei im Vorfeld und bei der Unterstützung der Organisation einer solchen Mobilität die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zu treffen sind und dafür zu sorgen ist, dass für die teilnehmenden Personen eine angemessene Aufsicht, Beratung und Unterstützung besteht.

Zu solchen Mobilitätsmaßnahmen zählen:

i)

Austausch von Schülern und Personal;

ii)

Schulmobilität für Schüler und Praxis-Aufenthalte in Schulen oder Unternehmen für Bildungspersonal;

iii)

Teilnahme an Schulungen für Lehrkräfte und sonstiges Bildungspersonal;

iv)

Studienbesuche und vorbereitende Besuche für Mobilitäts-, Partnerschafts-, Projekt- oder Vernetzungsaktivitäten;

v)

Aufenthalte von Lehrern und Lehramtskandidaten als Assistenten;

b)

Aufbau von Partnerschaften gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zwischen:

i)

Schulen, mit dem Ziel, gemeinsame Lernprojekte für Schüler und ihre Lehrer zu entwickeln („Comenius-Schulpartnerschaften“);

ii)

Organisationen, die für einen Aspekt der schulischen Bildung zuständig sind, mit dem Ziel der Förderung der interregionalen Zusammenarbeit, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen Grenzregionen („Comenius-Regio-Partnerschaften“);

c)

multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die unter anderem abzielen können auf

i)

die Entwicklung, Förderung und Verbreitung vorbildlicher Verfahren in der Bildung, einschließlich neuer Lehrmethoden oder Lehrmittel;

ii)

die Entwicklung von Systemen für die Bereitstellung von Informationen oder von Beratung, insbesondere für Lernende, Lehrkräfte und sonstiges Personal aus der Zielgruppe des Programms Comenius, oder den Erfahrungsaustausch über solche Systeme;

iii)

die Entwicklung, Förderung und Verbreitung neuer Angebote oder Inhalte für die Lehrerausbildung;

d)

multilaterale Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die unter anderem abzielen können auf

i)

den Ausbau des Bildungsangebots in dem Fach- oder Themengebiet, in dem das Netz aktiv ist — zum eigenen Nutzen und zum Nutzen der Bildung insgesamt;

ii)

die Ermittlung und Verbreitung relevanter vorbildlicher Verfahren und Innovationen;

iii)

die inhaltliche Unterstützung von Projekten und Partnerschaften anderer Akteure;

iv)

die Förderung der Entwicklung der Bedarfsanalyse und ihrer praktischen Anwendungsmöglichkeiten in der Schulbildung;

e)

weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h („flankierende Maßnahmen“) zur Förderung der Ziele des Programms Comenius.

(2)   Die praktischen Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 19

Haushaltsmittel des Programms Comenius

Mindestens 80 % der für das Programm Comenius vorgesehenen Haushaltsmittelzuteilung sind für die Förderung der Mobilität gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a sowie für die Förderung von Comenius-Partnerschaften gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b bestimmt.

KAPITEL II

Das Programm Erasmus

Artikel 20

Zugang zum Programm Erasmus

a)

Studierende und in beruflicher Bildung befindliche Personen, die einen allgemeinen oder beruflichen Bildungsgang der Tertiärstufe absolvieren;

b)

Hochschulen gemäß den Angaben der Mitgliedstaaten;

c)

Lehrkräfte, Ausbilder und sonstiges Personal dieser Hochschulen;

d)

Vereinigungen und Vertreter der an der Hochschulbildung beteiligten Akteure einschließlich relevanter Vereinigungen von Studierenden, Hochschulen und Lehrkräften/Ausbildern;

e)

Unternehmen, Sozialpartner und andere Vertreter des Arbeitslebens;

f)

öffentliche und private Stellen, einschließlich gemeinnütziger Einrichtungen und nichtstaatlicher Organisationen, die auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene für die Organisation und das Angebot von allgemeiner bzw. beruflicher Bildung zuständig sind;

g)

mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und -einrichtungen;

h)

Anbieter von Beratungs- und Informationsdiensten zu Aspekten des lebenslangen Lernens.

Artikel 21

Ziele des Programms Erasmus

(1)

a)

Unterstützung der Verwirklichung eines Europäischen Hochschulraums;

b)

Stärkung des Beitrags der Hochschulbildung und der fortgeschrittenen beruflichen Bildung zum Innovationsprozess.

(2)

a)

Verbesserung der Qualität und Ausweitung des Umfangs der europaweiten Mobilität von Studierenden und Lehrkräften, so dass bis 2012 mindestens 3 Millionen Personen an der studentischen Mobilität im Rahmen des Programms Erasmus und seiner Vorgängerprogramme teilgenommen haben;

b)

Verbesserung der Qualität und Ausweitung des Umfangs der multilateralen Zusammenarbeit zwischen Hochschulen in Europa;

c)

Verbesserung der Transparenz und Kompatibilität von in Europa erworbenen Hochschulabschlüssen und Qualifikationen der fortgeschrittenen beruflichen Bildung;

d)

Verbesserung der Qualität und Ausweitung des Umfangs der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen;

e)

Förderung der Entwicklung innovativer Verfahren in der allgemeinen und beruflichen Bildung der Tertiärstufe sowie der Übertragung dieser Verfahren, auch von einem Teilnehmerland auf andere;

f)

Förderung der Entwicklung von innovativen IKT-gestützten Inhalten, Diensten, pädagogischen Ansätzen und Verfahren für das lebenslange Lernen.

Artikel 22

Maßnahmen des Programms Erasmus

(1)

a)

Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, wie

i)

Mobilität von Studierenden zu dem Zweck, Studien- bzw. Ausbildungsaufenthalte an Hochschulen in Mitgliedstaaten oder Praxis-Aufenthalte in Unternehmen, Berufsbildungseinrichtungen, Forschungszentren oder anderen Organisationen zu absolvieren;

ii)

Mobilität von Hochschuldozenten zu dem Zweck, an einer Partnereinrichtung in einem anderen Land zu lehren oder eine Fortbildung zu absolvieren;

iii)

Mobilität von anderem Hochschulpersonal sowie von Personal von Unternehmen zu dem Zweck, zu unterrichten oder eine Fortbildung zu absolvieren;

iv)

Mobilität bei Erasmus-Intensivprogrammen auf multilateraler Basis.

Ferner können in allen Phasen der Mobilitätsmaßnahmen Qualitätssicherungsinitiativen der entsendenden und aufnehmenden Hochschulen oder Unternehmen gefördert werden (einschließlich Sprachkurse zur Vorbereitung und Auffrischung);

b)

multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die sich unter anderem auf Innovationen, Experimente und den Austausch vorbildlicher Verfahren in den durch die spezifischen und operativen Ziele vorgegebenen Bereichen konzentrieren;

c)

multilaterale Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die von Zusammenschlüssen von Hochschulen koordiniert werden, sich mit einem bestimmten Fachgebiet oder einem interdisziplinären Thema befassen („thematische Erasmus-Netze“) und die das Ziel verfolgen, neue Lernkonzepte und -kompetenzen zu entwickeln, wobei solchen Netzen auch Vertreter anderer öffentlicher Stellen sowie von Unternehmen und Vereinigungen angehören können;

d)

weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h („flankierende Maßnahmen“) zur Förderung der Ziele des Programms Erasmus.

a)

Studierende an Hochschulen, die zumindest im zweiten Studienjahr eingeschrieben sind und die im Rahmen der Mobilitätsaktion des Programms Erasmus einen Studienaufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren, unabhängig davon, ob sie aus Mitteln des genannten Programms finanziell unterstützt werden oder nicht, wobei solche Studienaufenthalte gemäß einer interinstitutionellen Vereinbarung zwischen der entsendenden und der aufnehmenden Einrichtung voll anerkannt werden und die aufnehmende Einrichtung für diese Studierenden keine Studiengebühren erhebt;

b)

Studierende, die im Rahmen der Mobilität für einen Gemeinsamen Masterstudiengang eingeschrieben sind;

c)

Studierende an Hochschulen, die Praxis-Aufenthalte absolvieren.

(3)   Die praktischen Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 23

Haushaltsmittel des Programms Erasmus

Mindestens 80 % der für das Programm Erasmus vorgesehenen Haushaltsmittelzuteilung sind für die Förderung der Mobilität gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a bestimmt.

KAPITEL III

Das Programm Leonardo da Vinci

Artikel 24

Zugang zum Programm Leonardo da Vinci

a)

Personen, die an beruflichen Bildungsgängen jeglicher Art mit Ausnahme von Bildungsgängen der Tertiärstufe teilnehmen;

b)

Arbeitsmarktteilnehmer;

c)

Einrichtungen oder Organisationen, die Lernangebote in den vom Programm Leonardo da Vinci abgedeckten Bereichen bereitstellen;

d)

Lehrkräfte, Ausbilder und sonstiges Personal dieser Einrichtungen oder Organisationen;

e)

Vereinigungen und Vertreter der an der beruflichen Bildung beteiligten Akteure einschließlich Vereinigungen von in beruflicher Bildung befindlichen Personen, von Eltern und von Lehrkräften;

f)

Unternehmen, Sozialpartner und andere Vertreter des Arbeitslebens einschließlich Handelskammern und anderen Berufsverbänden;

g)

Anbieter von Beratungs- und Informationsdiensten zu Aspekten des lebenslangen Lernens;

h)

Personen und Stellen, die auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene für Systeme und politische Strategien zu Aspekten der beruflichen Aus- und Weiterbildung zuständig sind;

i)

mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und -einrichtungen;

j)

Hochschulen;

k)

gemeinnützige Organisationen, ehrenamtlich tätige Einrichtungen und nichtstaatliche Organisationen.

Artikel 25

Ziele des Programms Leonardo da Vinci

(1)

a)

Unterstützung der Teilnehmer von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen beim Erwerb und beim Einsatz von Wissen, Fähigkeiten und Qualifikationen zur Förderung ihrer persönlichen Entwicklung, ihrer Beschäftigungsfähigkeit und ihrer Teilnahme am europäischen Arbeitsmarkt;

b)

Unterstützung von qualitativen Verbesserungen und von Innovation in Bezug auf die Systeme, Einrichtungen und Verfahren der beruflichen Aus- und Weiterbildung;

c)

Erhöhung der Attraktivität von beruflicher Aus- und Weiterbildung und Mobilität für Arbeitgeber und Einzelpersonen sowie Erleichterung der Mobilität von in beruflicher Bildung befindlichen Personen.

(2)

a)

Verbesserung der Qualität und Ausweitung des Umfangs der europaweiten Mobilität von Personen, die eine berufliche Erstausbildung oder Weiterbildung absolvieren, so dass bis zum Ende der Laufzeit des Programms für lebenslanges Lernen die Zahl der Praxis-Aufenthalte in Unternehmen auf mindestens 80 000 pro Jahr ansteigt;

b)

Verbesserung der Qualität und Ausweitung des Umfangs der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen oder Organisationen, die Lernangebote bereitstellen, Unternehmen, Sozialpartnern und anderen relevanten Stellen in Europa;

c)

Förderung der Entwicklung innovativer Verfahren im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung mit Ausnahme der Tertiärstufe sowie der Übertragung dieser Verfahren, auch von einem Teilnehmerland auf andere;

d)

Verbesserung der Transparenz und der Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen, einschließlich derjenigen, die im Rahmen des nichtformalen oder informellen Lernens erworben wurden;

e)

Förderung des Erlernens moderner Fremdsprachen;

f)

Förderung der Entwicklung von innovativen, IKT-gestützten Inhalten, Diensten, pädagogischen Ansätzen und Verfahren für das lebenslange Lernen.

Artikel 26

Maßnahmen des Programms Leonardo da Vinci

(1)

a)

Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, wobei im Vorfeld und bei der Unterstützung der Organisation einer solchen Mobilität die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen, einschließlich sprachlicher Vorbereitung, zu treffen sind und dafür zu sorgen ist, dass für die teilnehmenden Personen eine angemessene Aufsicht und Unterstützung besteht. Zu solchen Mobilitätsmaßnahmen zählen:

i)

länderübergreifende Praxis-Aufenthalte in Unternehmen oder Berufsbildungseinrichtungen;

ii)

Praxis-Aufenthalte und Austauschmaßnahmen zur beruflichen Weiterbildung von Ausbildern und Beratern, Leitern von Berufsbildungseinrichtungen und Verantwortlichen für die Ausbildungsplanung und Personalentwicklung in Unternehmen;

b)

Partnerschaften gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zu Themen, die für die beteiligten Organisationen von gemeinsamem Interesse sind;

c)

multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, insbesondere Projekte, die auf die Verbesserung der Berufsbildungssysteme abzielen und sich auf den Transfer von Innovationen konzentrieren, bei dem in unterschiedlichen Umfeldern entwickelte innovative Produkte und Verfahren sprachlich, kulturell und rechtlich an die jeweiligen länderspezifischen Bedürfnisse angepasst werden;

d)

multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die darauf abzielen, die Berufsbildungssysteme insbesondere durch die Entwicklung von Innovationen und vorbildlichen Verfahren zu verbessern;

e)

aus Experten und Organisationen bestehende thematische Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die sich mit spezifischen Fragen der beruflichen Aus- und Weiterbildung befassen;

f)

weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h („flankierende Maßnahmen“) zur Förderung der Ziele des Programms Leonardo da Vinci.

(2)   Die praktischen Einzelheiten dieser Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 27

Haushaltsmittel des Programms Leonardo da Vinci

Mindestens 60 % der für das Programm Leonardo da Vinci vorgesehenen Haushaltsmittelzuteilung sind für die Förderung von Mobilität und Partnerschaften gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b bestimmt.

KAPITEL IV

Das Programm Grundtvig

Artikel 28

Zugang zum Programm Grundtvig

a)

Lernende in der Erwachsenenbildung;

b)

Einrichtungen oder Organisationen, die Lernangebote in der Erwachsenenbildung bereitstellen;

c)

Lehrkräfte und anderes Personal dieser Einrichtungen oder Organisationen;

d)

Einrichtungen, die an der Erstausbildung oder Weiterbildung des im Bereich der Erwachsenenbildung tätigen Personals beteiligt sind;

e)

Vereinigungen und Vertreter der an der Erwachsenenbildung beteiligten Akteure, einschließlich Vereinigungen von Lernenden und Lehrkräften;

f)

Anbieter von Beratungs- und Informationsdiensten zu Aspekten des lebenslangen Lernens;

g)

Personen und Stellen, die auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene für Systeme und politische Strategien zu Aspekten der Erwachsenenbildung zuständig sind;

h)

mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und -einrichtungen;

i)

Unternehmen;

j)

gemeinnützige Organisationen, ehrenamtlich tätige Einrichtungen und nichtstaatliche Organisationen;

k)

Hochschulen.

Artikel 29

Ziele des Programms Grundtvig

(1)

a)

Bewältigung der durch die Alterung der Bevölkerung in Europa entstehenden Bildungsherausforderungen;

b)

Unterstützung der Bereitstellung von Möglichkeiten für Erwachsene, ihr Wissen und ihre Kompetenzen auszubauen.

(2)

a)

Verbesserung von Qualität und Zugänglichkeit einer europaweiten Mobilität von an der Erwachsenenbildung beteiligten Personen sowie Ausweitung des Umfangs dieser Mobilität, so dass bis 2013 die Mobilität von mindestens 7 000 Personen pro Jahr unterstützt wird;

b)

Verbesserung der Qualität und Ausweitung des Umfangs der Zusammenarbeit zwischen den an der Erwachsenenbildung beteiligten Einrichtungen in Europa;

c)

Unterstützung von Menschen aus schutzbedürftigen Gesellschaftsgruppen und aus gesellschaftlichen Randgruppen — insbesondere von älteren Menschen und Menschen, die ihren Bildungsweg ohne Grundqualifikation abgebrochen haben — mit dem Ziel, ihnen andere Zugangsmöglichkeiten zur Erwachsenenbildung zu bieten;

d)

Förderung der Entwicklung innovativer Verfahren im Bereich der Erwachsenenbildung sowie der Übertragung dieser Verfahren, auch von einem Teilnehmerland auf andere;

e)

Förderung der Entwicklung von innovativen, IKT-gestützten Inhalten, Diensten, pädagogischen Ansätzen und Verfahren für das lebenslange Lernen;

f)

Verbesserung der pädagogischen Konzepte und des Managements von Erwachsenenbildungseinrichtungen.

Artikel 30

Maßnahmen des Programms Grundtvig

(1)

a)

Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, wobei im Vorfeld und bei der Unterstützung der Organisation einer solchen Mobilität die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zu treffen sind und dafür zu sorgen ist, dass für die teilnehmenden Personen eine angemessene Aufsicht und Unterstützung besteht. Zu solchen Mobilitätsmaßnahmen zählen u. a. Besuche, Aufenthalte als Assistenten und Austauschmaßnahmen für Personen in der formalen und nichtformalen Erwachsenenbildung, auch zum Zwecke der Ausbildung und beruflichen Weiterentwicklung von Lehrkräften in der Erwachsenenbildung insbesondere im Zusammenhang mit Partnerschaften und Projekten;

b)

Partnerschaften gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b („Grundtvig-Lernpartnerschaften“) zu Themen, die für die beteiligten Organisationen von gemeinsamem Interesse sind;

c)

multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die darauf abzielen, die Erwachsenenbildungssysteme durch die Entwicklung und den Transfer von Innovationen und vorbildlichen Verfahren zu verbessern;

d)

aus Experten und Organisationen bestehende thematische Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e („Grundtvig-Netze“), die sich insbesondere mit Folgendem befassen:

i)

der Weiterentwicklung der Erwachsenenbildung in Bezug auf das Fachgebiet, das Themengebiet oder den Management-Aspekt, mit dem sich das jeweilige Netz beschäftigt;

ii)

der Ermittlung, Verbesserung und Verbreitung relevanter vorbildlicher Verfahren und Innovationen;

iii)

der inhaltlichen Unterstützung von Projekten und Partnerschaften anderer Akteure und der Förderung der interaktiven Zusammenarbeit zwischen solchen Projekten und Partnerschaften;

iv)

der Weiterentwicklung der Bedarfsanalyse und der Qualitätssicherung in der Erwachsenenbildung;

e)

weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h („flankierende Maßnahmen“) zur Förderung der Ziele des Programms Grundtvig.

(2)   Die praktischen Einzelheiten dieser Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 31

Haushaltsmittel des Programms Grundtvig

Mindestens 55 % der für das Programm Grundtvig vorgesehenen Haushaltsmittelzuteilung sind für die Förderung von Mobilität und Partnerschaften gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b bestimmt.

KAPITEL V

Das Querschnittsprogramm

Artikel 32

Ziele des Querschnittsprogramms

(1)

a)

Förderung der europäischen Zusammenarbeit in Bereichen, die mindestens zwei sektorale Einzelprogramme betreffen;

b)

Förderung der Qualität und Transparenz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung der Mitgliedstaaten.

(2)

a)

Unterstützung der Konzeption politischer Maßnahmen und der Zusammenarbeit auf europäischer Ebene in Bezug auf lebenslanges Lernen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Lissabon-Prozess und dem Arbeitsprogramm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ sowie den Bologna- und Kopenhagen-Prozessen und den entsprechenden Nachfolgeinitiativen;

b)

Gewährleistung eines angemessenen Bestands an vergleichbaren Daten, Statistiken und Analysen, um die Konzeption politischer Maßnahmen im Bereich des lebenslangen Lernens zu untermauern, sowie Überprüfung der Fortschritte bei der Erreichung von Vorgaben und Zielen in Bezug auf lebenslanges Lernen und Ermittlung von Bereichen, denen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;

c)

Förderung des Sprachenlernens und der sprachlichen Vielfalt in den Mitgliedstaaten;

d)

Förderung der Entwicklung von innovativen, IKT-gestützten Inhalten, Diensten, pädagogischen Ansätzen und Verfahren für das lebenslange Lernen;

e)

Gewährleistung einer angemessenen und breiten Anerkennung, Präsentation und Anwendung der Ergebnisse des Programms für lebenslanges Lernen.

Artikel 33

Maßnahmen des Querschnittsprogramms

(1)

a)

Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a einschließlich Studienbesuchen von Experten und Beamten, die von nationalen, regionalen und lokalen Behörden benannt werden, von Leitern von Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen und für die Beratung und die Validierung von Wissen zuständigen Diensten sowie von Vertretern der Sozialpartner;

b)

multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die die Erprobung von auf Gemeinschaftsebene konzipierten Vorschlägen für politische Strategien sowie entsprechende Vorarbeiten und die Innovation in Bezug auf lebenslanges Lernen zum Gegenstand haben;

c)

multilaterale Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, in denen Experten und/oder Einrichtungen gemeinsam an politischen Fragen arbeiten, wie

i)

thematische Netze, die sich mit inhaltlichen, methodischen und strategischen Fragen des lebenslangen Lernens befassen und die der Überwachung, dem Austausch, der Ermittlung und der Analyse von vorbildlichen Verfahren und Innovationen dienen und Vorschläge für die bessere und breitere Anwendung solcher Verfahren in den verschiedenen Mitgliedstaaten ausarbeiten können;

ii)

Foren zu strategischen Aspekten des lebenslangen Lernens;

d)

Beobachtung und Analyse der Politik und der Systeme im Bereich des lebenslangen Lernens gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, wie

i)

Studien und vergleichende Untersuchungen;

ii)

Konzeption von Indikatoren und statistischen Erhebungen einschließlich der Unterstützung entsprechender Arbeiten auf dem Gebiet des lebenslangen Lernens in Zusammenarbeit mit Eurostat;

iii)

Unterstützung der Arbeit des Netzwerks „Eurydice“ und Finanzierung der von der Kommission eingerichteten Europäischen Informationsstelle von Eurydice;

e)

Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und der Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen (auch solcher, die im Rahmen des nichtformalen oder informellen Lernens erworben wurden), der Information und Beratung über die Mobilität zu Lernzwecken sowie der Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, wie

i)

Netze von Organisationen, die die Mobilität und die Anerkennung fördern, beispielsweise Euroguidance und das Netz nationaler Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC);

ii)

Unterstützung länderübergreifender internetgestützter Dienste wie Ploteus;

iii)

Aktivitäten im Rahmen der Europass-Initiative gemäß der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG;

f)

weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h („flankierende Maßnahmen“), einschließlich Peer-Learning-Aktivitäten zur Förderung der Ziele der Schwerpunktaktivität gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a.

(2)

a)

multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die unter anderem abzielen auf

i)

die Entwicklung neuer Materialien für das Sprachenlernen, einschließlich Online-Kursen und Instrumenten zur Prüfung der sprachlichen Kompetenz;

ii)

die Entwicklung von Instrumenten und Kursen für die Ausbildung von Sprachlehrern, Ausbildern und anderem Personal;

b)

multilaterale Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die im Bereich des Sprachenlernens und der sprachlichen Vielfalt tätig sind;

c)

weitere den Zielen des Programms für lebenslanges Lernen entsprechende Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h, wie Aktivitäten zur Verstärkung der Attraktivität des Sprachenlernens für Lernende mit Hilfe der Massenmedien und/oder von Marketing-, Werbe- und Informationskampagnen sowie Konferenzen, Studien und Entwicklung von statistischen Indikatoren für den Bereich Sprachenlernen und sprachliche Vielfalt.

(3)

a)

multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die auf die Entwicklung und gegebenenfalls Verbreitung von innovativen Verfahren, Inhalten, Diensten und Rahmenbedingungen abzielen;

b)

multilaterale Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die auf die Weitergabe und den Austausch von Wissen, Erfahrungen und vorbildlichen Verfahren abzielen;

c)

weitere Maßnahmen zur Verbesserung von Politik und Praxis im Bereich des lebenslangen Lernens gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, darunter Mechanismen für die Evaluierung, die Beobachtung, das Benchmarking und die Qualitätsverbesserung sowie die Analyse von Trends in der technologischen und pädagogischen Entwicklung.

(4)

a)

unilaterale und nationale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d;

b)

multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die unter anderem abzielen auf

i)

die Förderung der Nutzung und Anwendung innovativer Produkte und Verfahren;

ii)

die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Projekten, die im gleichen Bereich angesiedelt sind;

iii)

die Entwicklung vorbildlicher Verfahren in Bezug auf Verbreitungsmethoden;

c)

Erstellung von Vergleichsmaterial gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, wobei dies unter anderem die Zusammenstellung relevanter statistischer Daten und Studien für den Bereich der Verbreitung, die Nutzung von Ergebnissen und den Austausch vorbildlicher Verfahren umfassen kann.

KAPITEL VI

Das Programm Jean Monnet

Artikel 34

Zugang zum Programm Jean Monnet

a)

Studierende und Forscher, die sich im Rahmen der Hochschulbildung jeglicher Art innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft mit der europäischen Integration befassen;

b)

in ihren jeweiligen Ländern anerkannte Hochschulen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft;

c)

Lehrkräfte und anderes Personal dieser Hochschulen;

d)

Vereinigungen und Vertreter der an der allgemeinen und beruflichen Bildung innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft beteiligten Akteure;

e)

öffentliche und private Stellen, die auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene für die Organisation und das Angebot von allgemeiner bzw. beruflicher Bildung zuständig sind;

f)

Forschungszentren und -einrichtungen, die innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft mit Aspekten der europäischen Integration befasst sind.

Artikel 35

Ziele des Programms Jean Monnet

(1)

a)

Förderung von Lehrangeboten, Forschungsvorhaben und Studien im Bereich der europäischen Integration;

b)

Förderung der Existenz eines angemessenen Spektrums von Einrichtungen und Vereinigungen, die sich auf Fragen der europäischen Integration und auf allgemeine und berufliche Bildung in einer europäischen Perspektive konzentrieren.

(2)

a)

Förderung einer hohen Qualität bei Lehrangeboten, Forschungsvorhaben und Studien zur europäischen Integration an Hochschulen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft;

b)

Verbesserung des Kenntnisstands und Sensibilisierung der wissenschaftlichen Fachkreise sowie der europäischen Bürger insgesamt in Bezug auf Aspekte der europäischen Integration;

c)

Unterstützung wichtiger europäischer Einrichtungen, die sich mit Fragen der europäischen Integration befassen;

d)

Förderung der Existenz europäischer Einrichtungen und Vereinigungen, die im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung qualitativ hochwertige Arbeit leisten.

Artikel 36

Maßnahmen des Programms Jean Monnet

(1)

a)

unilaterale und nationale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, wie

i)

Jean-Monnet-Lehrstühle, -Forschungszentren und -Lehrmodule;

ii)

Vereinigungen von Professoren, anderen Hochschullehrern und Forschern, die sich auf die europäische Integration spezialisiert haben;

iii)

Förderung junger Forscher, die sich auf die europäische Integration spezialisieren;

iv)

Informations- und Forschungsaktivitäten in Bezug auf die Gemeinschaft zur Förderung von Diskussion, Reflexion und Wissen über den europäischen Integrationsprozess;

b)

multilaterale Projekte und Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, wobei dies die Unterstützung für den Aufbau von multilateralen Forschungsgruppen im Bereich der europäischen Integration umfassen kann.

(2)

a)

Europakolleg in Brügge und Natolin;

b)

Europäisches Hochschulinstitut in Florenz;

c)

Europäisches Institut für öffentliche Verwaltung in Maastricht;

d)

Europäische Rechtsakademie in Trier;

e)

Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Förderung in Middelfart;

f)

Internationales Zentrum für europäische Bildung (CIFE) in Nizza.

(3)   Im Rahmen der Schwerpunktaktivität gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c können europäischen Einrichtungen oder Vereinigungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g zur Übernahme bestimmter Betriebs- und Verwaltungskosten gewährt werden.

(4)   Die Zuschüsse können im Rahmen einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung mit der Kommission jährlich oder auf der Grundlage von Verlängerungen gewährt werden.

Artikel 37

Haushaltsmittel des Programms Jean Monnet

Mindestens 16 % der für das Programm Jean Monnet vorgesehenen Haushaltsmittelzuteilung sind für die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a genannte Schwerpunktaktivität, mindestens 65 % für die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b genannte Schwerpunktaktivität und mindestens 19 % für die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c genannte Schwerpunktaktivität bestimmt.

TITEL III

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38

Übergangsbestimmung

(1)   Die Maßnahmen, die bis einschließlich 31. Dezember 2006 auf der Grundlage des Beschlusses 1999/382/EG, des Beschlusses Nr. 253/2000/EG, der Entscheidung Nr. 2318/2003/EG, des Beschlusses Nr. 791/2004/EG oder der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG angelaufen sind, werden nach Maßgabe dieser Rechtsakte abgewickelt; allerdings werden die in den genannten Rechtsakten vorgesehenen Ausschüsse durch den Ausschuss nach Artikel 10 des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

(2)   Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 können die zweckgebundenen Einnahmen aus der Rückerstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gemäß dem Beschluss 1999/382/EG, dem Beschluss Nr. 253/2000/EG, der Entscheidung Nr. 2318/2003/EG, dem Beschluss Nr. 791/2004/EG und der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG für das Programm für lebenslanges Lernen bereitgestellt werden.

Artikel 39

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 15. November 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

P. LEHTOMÄKI


(1)  ABl. C 221 vom 8.9.2005, S. 134.

(2)  ABl. C 164 vom 5.7.2005, S. 59.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. Juli 2006 (ABl. C 251 E vom 17.10.2006, S. 37), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

(5)  ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004.

(6)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9.

(7)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31.

(8)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6.

(9)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1.

(10)  ABl. C 163 vom 9.7.2002, S. 1.

(11)  ABl. C 13 vom 18.1.2003, S. 2.

(12)  ABl. C 293 E vom 28.11.2002, S. 103.

(13)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(14)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3).

(15)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(16)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(17)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.

(18)  ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1.


ANHANG

VERWALTUNG UND FINANZIERUNG

A.   Verwaltung

Für die Einreichung von Vorschlägen und die Auswahl von Maßnahmen im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen werden folgende Verfahren angewandt:

1.   Abwicklung über nationale Agenturen („NA-Verfahren“)

1.1.

Verfahren 1

Die folgenden Arten von Maßnahmen, für die die zuständigen nationalen Agenturen (NA) die Auswahlentscheidungen treffen, werden nach dem „NA-Verfahren 1“ verwaltet:

a)

Mobilität von Einzelpersonen beim lebenslangen Lernen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a;

b)

bilaterale und multilaterale Partnerschaften gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b;

c)

unilaterale und nationale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, sofern sie auf der Grundlage von Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe a finanziert werden.

Die diese Arten von Maßnahmen betreffenden Fördermittelanträge sind bei den nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b von den Mitgliedstaaten zu benennenden nationalen Agenturen einzureichen. Diese nehmen die Auswahl vor und vergeben die Fördermittel gemäß den nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c festzulegenden allgemeinen Leitlinien an die ausgewählten Antragsteller. Die nationalen Agenturen zahlen die Fördermittel an die Empfänger aus ihrem Mitgliedstaat aus. Jeder Partner einer bilateralen oder multilateralen Partnerschaft erhält die Fördermittel direkt von der nationalen Agentur seines Landes.

1.2.

Verfahren 2

Die folgende Art von Maßnahmen, für die die Kommission die Auswahlentscheidungen trifft, bei der die zuständigen nationalen Agenturen jedoch für die Evaluierung und die vertragliche Abwicklung zuständig sind, wird nach dem „NA-Verfahren 2“ verwaltet:

multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c.

Die diese Art von Maßnahmen betreffenden Fördermittelanträge sind bei der für den Projektkoordinator zuständigen nationalen Agentur einzureichen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b vom Mitgliedstaat zu benennen ist. Die nationale Agentur des Mitgliedstaats des Projektkoordinators bewertet die Anträge und legt der Kommission eine Liste der Anträge vor, die sie zur Annahme vorschlägt. Die Kommission entscheidet über die Vorschlagsliste, und die nationale Agentur vergibt anschließend die entsprechenden Fördermittel gemäß den nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c festzulegenden allgemeinen Leitlinien an die ausgewählten Antragsteller.

Bevor die nationale Agentur des Landes, von dem aus ein Projekt koordiniert wird, der Kommission die Vorschlagsliste vorlegt, setzt sie sich mit den nationalen Agenturen in den Ländern aller anderen Projektpartner in Verbindung. Die nationale Agentur zahlt die Fördermittel an die in ihrem Mitgliedstaat ansässigen Koordinatoren der ausgewählten Projekte aus, die wiederum für die Weitergabe der Mittel an die anderen Projektpartner zuständig sind.

2.   Abwicklung durch die Kommission („Kommissionsverfahren“)

a)

unilaterale und nationale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d mit Ausnahme derjenigen, die auf der Grundlage von Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe a finanziert werden;

b)

multilaterale Projekte und Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e;

c)

Beobachtung und Analyse der Politik und der Systeme im Bereich des lebenslangen Lernens, Erstellung von Vergleichsmaterial (u. a. Erhebungen, Statistiken, Analysen und Indikatoren) sowie Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und der Anerkennung von Qualifikationen und erworbenen Kenntnissen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f;

d)

Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g;

e)

weitere Initiativen zur Förderung der Ziele des Programms für lebenslanges Lernen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h („flankierende Maßnahmen“).

Anträge auf Fördermittel im Rahmen dieser Arten von Maßnahmen sind an die Kommission zu richten, die gemäß den nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c festzulegenden allgemeinen Leitlinien die Projektauswahl vornimmt und die Fördermittel an die ausgewählten Antragsteller vergibt.

B.   Finanzierung

Die Kommission sorgt dafür, dass die von den Empfängern von Fördermitteln im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen zu erfüllenden finanziellen und administrativen Auflagen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Fördermittel stehen. Die Kommission achtet insbesondere darauf, dass die Finanzvorschriften und die Vorgaben für die Antragstellung und die Berichterstattung bei Fördermitteln für die Mobilität von Einzelpersonen und für Partnerschaften möglichst benutzerfreundlich und unkompliziert bleiben, so dass der Zugang für benachteiligte Personen bzw. Einrichtungen und Organisationen, die mit solchen Personen arbeiten, nicht eingeschränkt wird.

Vertragsparteien,

Laufzeit des Vertrags, die dem Zeitraum entspricht, während dessen die Kosten förderfähig sind,

Höchstbetrag der Bewilligung,

Kurzbeschreibung der betreffenden Aktion und

Vorschriften für die Berichterstattung und die Rechnungsprüfung.

Die Kriterien sollen es den NA außerdem ermöglichen, vorzusehen, dass die Empfänger die Kofinanzierung in Form von Sachleistungen erbringen können. Diese Sachleistungen müssen faktuell überprüfbar sein, nicht hingegen in Bezug auf ihren finanziellen Gegenwert überprüft werden.

1.   Im NA-Verfahren verwaltete Arten von Maßnahmen

1.1.

Die Gemeinschaftsmittel zur finanziellen Förderung im Rahmen der gemäß Abschnitt A Nummer 1.1 im NA-Verfahren zu verwaltenden Arten von Maßnahmen werden nach von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Formeln unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt; in diese Formeln können beispielsweise folgende Elemente einbezogen werden:

a)

ein jedem Mitgliedstaat zugewiesener Mindestbetrag, der nach Maßgabe der für die jeweilige Art von Maßnahmen verfügbaren Mittel festzulegen ist;

b)

ein Restbetrag, der nach Maßgabe folgender Kriterien auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wird:

i)

Gesamtzahlen der einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf

Schüler und Lehrkräfte an Schulen mit Blick auf Schulpartnerschaften und Mobilitätsmaßnahmen im Rahmen des Programms Comenius gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b;

Studierende und/oder Absolventen der Tertiärstufe mit Blick auf Mobilitätsmaßnahmen und Intensivprogramme im Rahmen des Programms Erasmus gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iv;

Lehrkräfte an Hochschulen mit Blick auf Mobilitätsmaßnahmen von Lehrkräften und sonstigem Personal im Rahmen des Programms Erasmus gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii;

Gesamtbevölkerung und Bevölkerungsanteil der 15- bis 35-Jährigen mit Blick auf Mobilitätsmaßnahmen, Partnerschaften und multilaterale Projekte im Rahmen des Programms Leonardo da Vinci gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;

Erwachsene mit Blick auf Mobilitätsmaßnahmen und Partnerschaften im Rahmen des Programms Grundtvig gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b;

ii)

Unterschiede zwischen den Lebenshaltungskosten der Mitgliedstaaten;

iii)

Entfernung zwischen den Hauptstädten der einzelnen Mitgliedstaaten;

iv)

Nachfrage nach und/oder Inanspruchnahme der betreffenden Art von Maßnahmen innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten.

1.2.

Diese Formeln sollten gegenüber den verschiedenen Bildungs- und Ausbildungssystemen der Mitgliedstaaten möglichst neutral sein.

1.3.

Die auf diese Weise zugewiesenen Gemeinschaftsmittel werden von den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen nationalen Agenturen verwaltet.

1.4.

Die Kommission ergreift gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um eine ausgewogene Beteiligung auf gemeinschaftlicher, nationaler und erforderlichenfalls regionaler Ebene sowie gegebenenfalls eine ausgewogene Beteiligung der verschiedenen Fachrichtungen zu fördern. Für solche Maßnahmen können höchstens 5 % der für die jeweilige Art von Maßnahmen vorgesehenen jährlichen Haushaltsmittelzuteilungen aufgewendet werden.

2.   Benennung von Empfängern

Die in Artikel 36 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Einrichtungen werden hiermit in Übereinstimmung mit Artikel 168 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 als Empfänger von Fördermitteln im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen benannt.

Die nationalen Stellen, aus denen sich die Netze NARIC, Eurydice und Euroguidance zusammensetzen, sowie die nationalen Unterstützungsdienste für die Aktion eTwinning und die nationalen Europass-Agenturen dienen im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sowie Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 als Instrumente zur Umsetzung des Programms auf nationaler Ebene.

3.   Arten von Empfängern

In Übereinstimmung mit Artikel 114 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 können Fördermittel juristischen oder natürlichen Personen gewährt werden. Bei natürlichen Personen können diese Fördermittel in Form von Stipendien ausgezahlt werden.

4.   Pauschalzuschüsse, Stückkostensätze und Preise

Bei Maßnahmen gemäß Artikel 5 können Pauschalzuschüsse und/oder Stückkostensätze gemäß Artikel 181 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 zur Anwendung kommen.

Pauschalzuschüsse können bis zu einer Höhe von 25 000 EUR pro Zuschuss gewährt werden. Sie können bis zu einer Höhe von 100 000 EUR kombiniert und/oder in Verbindung mit Stückkostensätzen angewandt werden.

Die Kommission kann Preisvergaben für im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen durchgeführte Maßnahmen vorsehen.

5.   Auftragsvergabe

Verlangt die Durchführung der im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen geförderten Maßnahmen, dass der Empfänger Auftragsvergabeverfahren zur Anwendung bringt, so gelten die in Artikel 129 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 genannten Verfahren für Aufträge von geringem Wert.

6.   Partnerschaftsvereinbarungen

Wenn im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen Maßnahmen über Partnerschaftszuschüsse gemäß Artikel 163 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 unterstützt werden, können solche Partnerschaften für einen Zeitraum von vier Jahren ausgewählt und finanziert werden und unterliegen einem stark vereinfachten Verlängerungsverfahren.

7.   Öffentliche Einrichtungen oder Organisationen, die Lernangebote bereitstellen

Bei allen von den Mitgliedstaaten spezifizierten Schulen und Hochschulen und allen Lernangebote bereitstellenden Einrichtungen oder Organisationen, die in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben oder von öffentlichen Stellen oder deren Vertretern kontrolliert werden, geht die Kommission davon aus, dass sie über die erforderlichen finanziellen, professionellen und administrativen Fähigkeiten sowie die erforderliche finanzielle Stabilität verfügen, um Projekte im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen durchzuführen; es wird nicht von ihnen verlangt, dies durch weitere Unterlagen nachzuweisen. Diese Einrichtungen oder Organisationen können gemäß Artikel 173 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 von den Anforderungen an die Rechnungsprüfung befreit werden.

8.   Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen

Auf im Rahmen dieses Programms vergebene Betriebskostenzuschüsse an Einrichtungen, die gemäß der Definition von Artikel 162 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, wird im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 bei wiederholter Gewährung nicht der Degressivitätsgrundsatz angewandt.

9.   Fachkenntnisse und berufliche Qualifikationen der Antragsteller

Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 176 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 festlegen, dass bestimmte Kategorien von Empfängern über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, damit sie die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchführen können.

10.   Teilnahme von Partnern aus Drittländern

Partner aus Drittländern können nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 2 und nach dem Ermessen der Kommission bzw. der betreffenden nationalen Agentur an multilateralen Projekten, Netzen und Partnerschaften teilnehmen. Die Entscheidung über eine Förderung solcher Partner richtet sich danach, inwieweit von ihrer Teilnahme an dem Projekt, dem Netz oder der Partnerschaft ein Mehrwert auf europäischer Ebene zu erwarten ist.

11.   Mindesthöhe der Haushaltsmittelzuteilungen

 

Comenius 13 %,

 

Erasmus 40 %,

 

Leonardo da Vinci 25 %,

 

Grundtvig 4 %.

12.   Nationale Agenturen

Die Gemeinschaft vergibt Fördermittel zur Unterstützung der Arbeit der nationalen Agenturen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b von den Mitgliedstaaten zu schaffen oder zu benennen sind.

Nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 kann in Drittländern, die auf Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses am Programm für lebenslanges Lernen teilnehmen, die Funktion der nationalen Agentur innerstaatlichen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, übertragen werden, wenn diese den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes unterliegen.

In Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden die Nachweis- und Berichterstattungsanforderungen auf das angemessene erforderliche Mindestmaß beschränkt.

13.   Technische Unterstützung

Aus der Finanzausstattung des Programms für lebenslanges Lernen können auch Ausgaben finanziert werden, die im Rahmen von vorbereitenden Maßnahmen, Audits sowie der Überprüfung, Kontrolle und Evaluierung anfallen, sofern diese Ausgaben für die Durchführung des Programms und die Erreichung seiner Ziele notwendig sind. Dies kann insbesondere Folgendes umfassen: Ausgaben für Studien, Zusammenkünfte, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, Ausgaben für IT-Netze für den Informationsaustausch sowie alle sonstigen Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung, die die Kommission gegebenenfalls zur Durchführung des Programms in Anspruch nehmen muss.

14.   Betrugsbekämpfung

Die in Anwendung von Artikel 9 von der Kommission getroffenen Entscheidungen, die daraus resultierenden Vereinbarungen und Verträge sowie Abkommen mit den teilnehmenden Drittstaaten beinhalten ausdrücklich Vorkehrungen für die Überprüfung und finanzielle Kontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission), auch durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), sowie für Audits durch den Europäischen Rechnungshof, erforderlichenfalls auch vor Ort. Solche Kontrollen können bei den nationalen Agenturen sowie erforderlichenfalls auch bei den Empfängern von Finanzhilfen durchgeführt werden.

Der Empfänger eines Betriebskostenzuschusses hält sämtliche Belege über die Ausgaben, die im Laufe des Jahres, für das der Zuschuss gewährt worden ist, getätigt wurden, insbesondere die geprüfte Finanzübersicht, fünf Jahre ab der Schlusszahlung zur Verfügung der Kommission. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass Belege, die sich gegebenenfalls im Besitz seiner Partner oder Mitglieder befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.

Die Bediensteten der Kommission und die von der Kommission beauftragten Personen erhalten in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten.

Der Rechnungshof und OLAF haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission, was insbesondere für das Zugangsrecht gilt.

Die Kommission ist darüber hinaus berechtigt, im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (1) vorzunehmen.

Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bedeutet der Begriff Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (2) jeden Verstoß gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts und jede Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsbeteiligten, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder die von den Europäischen Gemeinschaften verwalteten Haushaltsmittel bewirkt hat bzw. bewirkt haben würde.


(1)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(2)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.