31.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1082/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. Juli 2006

über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 159 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 159 Absatz 3 des Vertrags können spezifische Aktionen außerhalb der in Absatz 1 jenes Artikels angeführten Fonds beschlossen werden, um das im Vertrag niedergelegte Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu verwirklichen. Die harmonische Entwicklung des gesamten Gebiets der Gemeinschaft und die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts bedingen eine Verstärkung der territorialen Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck sollten die Maßnahmen ergriffen werden, die für die Verbesserung der Bedingungen notwendig sind, unter denen die Aktionen der territorialen Zusammenarbeit verwirklicht werden.

(2)

Es bedarf geeigneter Maßnahmen zur Reduzierung der Schwierigkeiten, vor welchen die Mitgliedstaaten und insbesondere die Regionen und die lokalen Behörden bei der Durchführung und Verwaltung der Aktionen der territorialen Zusammenarbeit im Rahmen der unterschiedlichen nationalen Vorschriften und Verfahren stehen.

(3)

Da insbesondere die Zahl der Land- und Meeresgrenzen in der Gemeinschaft infolge ihrer Erweiterung zugenommen hat, muss der Ausbau der territorialen Zusammenarbeit in der Gemeinschaft vereinfacht werden.

(4)

Die vorhandenen Instrumente, wie die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, haben sich als wenig geeignet erwiesen, um eine strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg im Programmzeitraum 2000 bis 2006 zu gestalten.

(5)

Der Besitzstand des Europarats umfasst verschiedene Möglichkeiten und Rahmenstrukturen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den regionalen und lokalen Behörden. Mit diesem Rechtsakt wird nicht das Ziel verfolgt, diese Rahmenstrukturen zu umgehen oder eine Reihe spezieller gemeinsamer Vorschriften für eine einheitliche gemeinschaftsweite Regelung aller betreffenden Vereinbarungen vorzugeben.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (4) erhöht das Angebot an Mitteln zur Unterstützung der europäischen territorialen Zusammenarbeit.

(7)

Es ist ebenfalls notwendig, die Durchführung von Aktionen der territorialen Zusammenarbeit ohne einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu vereinfachen und fortzuführen.

(8)

Zur Überwindung der Hindernisse für die territoriale Zusammenarbeit bedarf es eines Instruments der Zusammenarbeit auf gemeinschaftlicher Ebene, um im Gebiet der Gemeinschaft Kooperationsverbünde mit eigener Rechtspersönlichkeit unter der Bezeichnung „Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit“ (EVTZ) zu gründen. Der Rückgriff auf einen EVTZ sollte fakultativ sein.

(9)

Der EVTZ sollte die Befugnis erhalten, für seine Mitglieder, insbesondere der ihm angehörenden regionalen und lokalen Behörden, zu handeln.

(10)

Die Aufgaben und Befugnisse des EVTZ müssen in einer Übereinkunft geregelt werden.

(11)

Der EVTZ sollte handeln können, um entweder die durch die Gemeinschaft kofinanzierten Programme oder Projekte für territoriale Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen der Strukturfonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (5), durchzuführen oder um Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit durchzuführen, die allein auf die Initiative der Mitgliedstaaten und ihrer regionalen und lokalen Behörden zurückgehen, mit oder ohne finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft.

(12)

Es sollte präzisiert werden, dass die finanzielle Verantwortung der regionalen und lokalen Behörden sowie die der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verwaltung sowohl der Gemeinschaftsmittel wie der nationalen Mittel durch die Schaffung eines EVTZ nicht berührt wird.

(13)

Es sollte präzisiert werden, dass die Befugnisse, die regionale und lokale Behörden als öffentliche Körperschaften ausüben, insbesondere die Polizei- und die Regelungsbefugnisse, nicht Gegenstand einer Übereinkunft sein können.

(14)

Ein EVTZ muss sich eine Satzung geben und sich mit ihm eigenen Organen sowie mit Regeln für die Haushaltsführung und die Wahrnehmung seiner finanziellen Verantwortung versehen.

(15)

Die territoriale Zusammenarbeit sollte gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip geschaffen werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus, da der Rückgriff auf den EVTZ fakultativ erfolgt, im Einklang mit der Verfassungsordnung jedes Mitgliedstaats.

(16)

Gemäß Artikel 159 Absatz 3 des Vertrags können Rechtsträger aus Drittländern nicht in Rechtsvorschriften einbezogen werden, die auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassen werden. Die Annahme einer Gemeinschaftsmaßnahme zur Schaffung eines EVTZ sollte jedoch nicht die Möglichkeit ausschließen, dass Rechtsträger aus Drittländern an dem gemäß dieser Verordnung geschaffenen EVTZ teilnehmen können, sofern dies nach dem Recht eines Drittlandes oder nach Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern erlaubt ist —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Natur des EVTZ

(1)   Ein Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit — nachstehend „EVTZ“ genannt — kann auf dem Gebiet der Gemeinschaft unter den Bedingungen und gemäß den Vorschriften dieser Verordnung gegründet werden.

(2)   Der EVTZ hat zum Ziel, die grenzüberschreitende, transnationale und/oder interregionale Zusammenarbeit — nachstehend „territoriale Zusammenarbeit“ genannt — zwischen seinen Mitgliedern nach Artikel 3 Absatz 1 zu erleichtern und zu fördern, wobei sein ausschließlicher Zweck darin besteht, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken.

(3)   Der EVTZ besitzt Rechtspersönlichkeit.

(4)   Der EVTZ verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die im innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats juristischen Personen zuerkannt wird. Insbesondere kann er bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und Personal einstellen sowie vor Gericht auftreten.

Artikel 2

Anwendbares Recht

(1)   Der EVTZ unterliegt

a)

den Bestimmungen dieser Verordnung;

b)

den Bestimmungen der in den Artikeln 8 und 9 genannten Übereinkunft und der Satzung, soweit die vorliegende Verordnung dies ausdrücklich zulässt;

c)

in Bezug auf von dieser Verordnung nicht oder nur zum Teil erfasste Bereiche den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.

Ist nach Gemeinschaftsrecht oder internationalem Privatrecht festzulegen, welches Recht auf die Handlungen eines EVTZ Anwendung findet, so wird der EVTZ als Körperschaft des Mitgliedstaats behandelt, in dem er seinen Sitz hat.

(2)   Besitzt ein Mitgliedstaat mehrere Gebietskörperschaften, die über ihre eigenen Rechtsvorschriften verfügen, so schließt die Bezugnahme auf das anwendbare Recht nach Absatz 1 Buchstabe c das Recht dieser Körperschaften ein, wobei der verfassungsmäßigen Struktur des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung zu tragen ist.

Artikel 3

Zusammensetzung des EVTZ

(1)   Der EVTZ setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse nach innerstaatlichem Recht zu einer oder mehreren der nachstehenden Kategorien gehören:

a)

Mitgliedstaaten;

b)

regionale Gebietskörperschaften;

c)

lokale Gebietskörperschaften;

d)

Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 1 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (6).

Auch Verbände aus Einrichtungen, die zu einer oder mehreren dieser Kategorien gehören, können Mitglieder sein.

(2)   Der EVTZ besteht aus Mitgliedern aus dem Hoheitsgebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten.

Artikel 4

Gründung des EVTZ

(1)   Der Beschluss zur Gründung eines EVTZ wird auf Initiative seiner potenziellen Mitglieder gefasst.

(2)   Jedes potenzielle Mitglied

a)

teilt dem Mitgliedstaat, dessen Recht es unterliegt, seine Absicht mit, an einem EVTZ teilzunehmen, und

b)

übermittelt diesem Mitgliedstaat eine Abschrift des Vorschlags der in den Artikeln 8 und 9 genannten Übereinkunft und Satzung.

(3)   Nach der gemäß Absatz 2 abgegebenen Mitteilung eines potenziellen Mitglieds genehmigt der betreffende Mitgliedstaat entsprechend seiner verfassungsmäßigen Struktur dessen Teilnahme an dem EVTZ, es sei denn, dass die Teilnahme seines Erachtens im Widerspruch zu dieser Verordnung oder seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, einschließlich der Befugnisse und Aufgaben des potenziellen Mitglieds, steht oder dass die Teilnahme aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung dieses Mitgliedstaats nicht gerechtfertigt ist. In diesem Fall gibt der Mitgliedstaat die Gründe für die Versagung der Genehmigung an.

Der Mitgliedstaat entscheidet in der Regel innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag des Eingangs eines zulässigen Antrags gemäß Absatz 2.

Die Mitgliedstaaten können bei der Entscheidung über die Teilnahme des potenziellen Mitglieds an dem EVTZ ihre innerstaatlichen Regelungen anwenden.

(4)   Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Entgegennahme der Mitteilungen und Unterlagen nach Absatz 2 zuständig sind.

(5)   Die Mitglieder vereinbaren die in Artikel 8 genannte Übereinkunft und die in Artikel 9 genannte Satzung und achten dabei darauf, dass diese mit der von den Mitgliedstaaten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigung in Einklang stehen.

(6)   Jede Änderung der Übereinkunft und jede wesentliche Änderung der Satzung erfordert die Zustimmung der Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren dieses Artikels. Eine Änderung der Satzung ist wesentlich, wenn sie direkt oder indirekt eine Änderung der Übereinkunft erfordert.

Artikel 5

Erwerb der Rechtspersönlichkeit und Veröffentlichung im Amtsblatt

(1)   Die in Artikel 9 genannte Satzung und jede spätere Änderung wird gemäß den maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, registriert und/oder veröffentlicht. Der EVTZ erwirbt Rechtspersönlichkeit am Tag dieser Registrierung oder Veröffentlichung, je nachdem, was zuerst eintritt. Die Mitglieder unterrichten die betroffenen Mitgliedstaaten und den Ausschuss der Regionen über die Übereinkunft und die Registrierung und/oder die Veröffentlichung der Satzung.

(2)   Der EVTZ stellt sicher, dass beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von zehn Werktagen ab der Registrierung und/oder Veröffentlichung der Satzung die Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Gründung des EVTZ im Amtsblatt der Europäischen Union beantragt wird, in der Bezeichnung, Ziele, Mitglieder und Sitz des EVTZ angegeben werden.

Artikel 6

Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel

(1)   Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, führen die Kontrolle der Verwaltung der öffentlichen Mittel durch den EVTZ durch. Der Mitgliedstaat, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, bestimmt die für diese Aufgabe zuständige Behörde, bevor er seine Genehmigung zur Teilnahme an dem EVTZ gemäß Artikel 4 erteilt.

(2)   Besteht nach dem nationalen Recht der anderen betroffenen Mitgliedstaaten eine entsprechende Anforderung, so treffen die Behörden des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, Vorkehrungen für die von den zuständigen Behörden in den betroffenen anderen Mitgliedstaaten in deren Hoheitsgebiet durchzuführende Kontrolle der dortigen Tätigkeiten des EVTZ und für einen Austausch aller einschlägigen Informationen.

(3)   Alle Kontrollen erfolgen gemäß den international anerkannten Prüfstandards.

(4)   Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 finden die einschlägigen Rechtsvorschriften über die Kontrolle von durch die Gemeinschaft zur Verfügung gestellten Fonds Anwendung, sofern die Aufgaben eines EVTZ gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 Maßnahmen umfassen, die von der Gemeinschaft kofinanziert werden.

(5)   Der Mitgliedstaat, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, unterrichtet die anderen betroffenen Mitgliedstaaten über jegliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der Kontrollen.

Artikel 7

Aufgaben

(1)   Der EVTZ führt die Aufgaben aus, die ihm von seinen Mitgliedern im Einklang mit dieser Verordnung übertragen werden. Seine Aufgaben werden in der Übereinkunft festgelegt, auf die sich seine Mitglieder gemäß den Artikeln 4 und 8 verständigen.

(2)   Der EVTZ handelt innerhalb der Grenzen der ihm übertragenen Aufgaben, die auf die Erleichterung und Förderung der territorialen Zusammenarbeit zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beschränkt sind und von seinen Mitgliedern davon ausgehend festgelegt werden, dass jede einzelne von ihnen nach dem nationalen Recht jedes Mitglieds in dessen Zuständigkeitsbereich fällt.

(3)   Im Einzelnen sind die Aufgaben des EVTZ vornehmlich auf die Umsetzung der Programme oder Projekte für territoriale Zusammenarbeit beschränkt, die durch die Gemeinschaft, insbesondere durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und/oder den Kohäsionsfonds, kofinanziert werden.

Der EVTZ kann sonstige spezifische Maßnahmen territorialer Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziels mit oder ohne finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft durchführen.

Die Mitgliedstaaten können die Aufgaben, die der EVTZ ohne finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft durchführen kann, einschränken. Zu diesen Aufgaben gehören jedoch zumindest die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 aufgeführten Kooperationsmaßnahmen.

(4)   Die dem EVTZ von seinen Mitgliedern übertragenen Aufgaben dürfen nicht die Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder Verpflichtungen zur Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder sonstiger öffentlicher Einrichtungen, etwa der Polizei- und Regelungsbefugnis oder der Befugnisse und Verpflichtungen in den Bereichen Justiz und Außenpolitik betreffen.

(5)   Die Mitglieder des EVTZ können einstimmig beschließen, einem seiner Mitglieder die Durchführung der Aufgaben des Verbunds zu übertragen.

Artikel 8

Übereinkunft

(1)   Der EVTZ unterliegt einer Übereinkunft, die seine Mitglieder nach Artikel 4 einstimmig schließen.

(2)   In der Übereinkunft wird Folgendes bestimmt:

a)

die Bezeichnung des EVTZ und sein Sitz, der in einem Mitgliedstaat liegen muss, dessen Recht mindestens eines der Mitglieder unterliegt,

b)

der Umfang des Gebiets, in dem der EVTZ seine Aufgaben durchführen darf,

c)

das besondere Ziel und die besonderen Aufgaben des EVTZ, der Zeitraum seines Bestehens und die für seine Auflösung geltenden Bedingungen,

d)

die Liste der Mitglieder des EVTZ,

e)

das für Auslegung und Durchsetzung der Übereinkunft anwendbare Recht, bei dem es sich um das Recht des Mitgliedstaats handelt, in dem der EVTZ seinen Sitz hat,

f)

die erforderlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung, einschließlich der gegenseitigen Anerkennung zum Zwecke der Finanzkontrolle, und

g)

die Verfahren zur Änderung der Übereinkunft, unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.

Artikel 9

Satzung

(1)   Die Satzung des EVTZ wird von den Mitgliedern auf der Grundlage der Übereinkunft einstimmig angenommen.

(2)   Die Satzung des EVTZ enthält mindestens sämtliche Bestimmungen der Übereinkunft sowie

a)

die Bestimmungen zur Arbeitsweise der Organe des EVTZ und ihren Kompetenzen sowie die Anzahl der Vertreter der Mitglieder in den betreffenden Organen,

b)

die Entscheidungsverfahren des EVTZ,

c)

die Arbeitssprache(n),

d)

die Vereinbarungen hinsichtlich der Arbeitsweise des EVTZ, insbesondere in Bezug auf die Personalverwaltung, die Einstellungsverfahren und die Gestaltung der Arbeitsverträge,

e)

die Vereinbarungen hinsichtlich der Finanzbeiträge der Mitglieder sowie der anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln — einschließlich der Finanzregelungen — der einzelnen Mitglieder in Bezug auf den EVTZ,

f)

die Vereinbarungen hinsichtlich der Haftung der Mitglieder gemäß Artikel 12 Absatz 2,

g)

die für die Bestimmung der unabhängigen externen Rechnungsprüfer zuständigen Behörden, und

h)

die Verfahren zur Änderung der Satzung, unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.

Artikel 10

Aufbau des EVTZ

(1)   Der EVTZ hat zumindest folgende Organe:

a)

eine Versammlung, die aus den Vertretern der Mitglieder des Verbunds besteht;

b)

einen Direktor, der den EVTZ vertritt und für ihn handelt.

(2)   Die Satzung kann weitere Organe mit eindeutig festgelegten Befugnissen vorsehen.

(3)   Der EVTZ haftet gegenüber Dritten für die Handlungen seiner Organe, und zwar auch dann, wenn solche Handlungen nicht zu den Aufgaben des EVTZ gehören.

Artikel 11

Haushalt

(1)   Der EVTZ stellt einen jährlichen Haushaltsplan auf, der von der Versammlung verabschiedet wird und der insbesondere einen Teil betreffend die laufenden Kosten sowie erforderlichenfalls einen operativen Teil enthält.

(2)   Die Erstellung des Abschlusses, erforderlichenfalls einschließlich des dazugehörigen Jahresberichts, sowie die Prüfung und die Offenlegung dieses Abschlusses erfolgen nach den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c.

Artikel 12

Liquidation, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Haftung

(1)   Sofern in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes vorgesehen ist, gelten bezüglich der Liquidation, der Zahlungsunfähigkeit, der Zahlungseinstellung und vergleichbarer Verfahren für einen EVTZ die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.

(2)   Der EVTZ haftet für seine Schulden, gleichviel von welcher Art diese sind.

Reichen die Aktiva eines EVTZ nicht aus, um seine Verbindlichkeiten zu decken, so haften seine Mitglieder für die Schulden des EVTZ, gleichviel von welcher Art diese sind, sofern die Haftung eines Mitglieds nicht nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts, dem dieses Mitglied unterliegt, ausgeschlossen oder beschränkt ist; der Anteil eines jeden Mitglieds wird entsprechend seinem Beitrag festgelegt. Die Bestimmungen für diese Beiträge werden in der Satzung festgelegt.

Ist die Haftung mindestens eines Mitglieds eines EVTZ nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts, dem dieses Mitglied unterliegt, beschränkt, so können die anderen Mitglieder ihre Haftung ebenfalls in der Satzung beschränken.

Die Mitglieder können in der Satzung vorsehen, dass sie nach der Beendigung ihrer Mitgliedschaft in dem EVTZ für Verpflichtungen haften, die sich aus Tätigkeiten des EVTZ während ihrer Mitgliedschaft ergeben.

In die Bezeichnung eines EVTZ, dessen Mitglieder beschränkt haften, wird der Zusatz „mit beschränkter Haftung“ aufgenommen.

Die Publizität in Bezug auf die Übereinkunft, die Satzung und die Rechnungslegung eines EVTZ, dessen Mitglieder beschränkt haften, muss mindestens der Publizität entsprechen, die für andere juristische Personen vorgeschrieben ist, deren Mitglieder beschränkt haften und die dem Recht des Mitgliedstaats unterliegen, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.

Ein Mitgliedstaat kann die Registrierung eines EVTZ, dessen Mitglieder beschränkt haften, in seinem Hoheitsgebiet untersagen.

(3)   Unbeschadet der finanziellen Verantwortung der Mitgliedstaaten bezüglich der dem EVTZ zur Verfügung gestellten Struktur- und/oder Kohäsionsmittel unterliegen die Mitgliedstaaten in Bezug auf einen EVTZ, dem sie nicht als Mitglied angehören, keiner finanziellen Haftung aufgrund dieser Verordnung.

Artikel 13

Öffentliches Interesse

Führt ein EVTZ Tätigkeiten durch, die gegen die Bestimmungen eines Mitgliedstaats über die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Sittlichkeit oder gegen das öffentliche Interesse eines Mitgliedstaats verstoßen, so kann eine zuständige Stelle dieses Mitgliedstaats diese Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet untersagen oder die Mitglieder, die seinem Recht unterliegen, verpflichten, aus dem EVTZ auszutreten, es sei denn, der EVTZ stellt die fragliche Tätigkeit ein.

Diese Verbote dürfen kein Mittel zur willkürlichen oder verschleierten Beschränkung der territorialen Zusammenarbeit zwischen den EVTZ-Mitgliedern sein. Die Entscheidung dieser zuständigen Stelle kann durch eine gerichtliche Instanz überprüft werden.

Artikel 14

Auflösung

(1)   Unbeschadet der in der Übereinkunft enthaltenen Bestimmungen über eine Auflösung ordnet das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, auf Antrag einer ein legitimes Interesse vertretenden zuständigen Behörde die Auflösung des EVTZ an, wenn es bzw. sie feststellt, dass der EVTZ nicht länger die Anforderungen des Artikels 1 Absatz 2 oder des Artikels 7 erfüllt, insbesondere bei Feststellung, dass der EVTZ Tätigkeiten durchführt, die nicht unter die Aufgaben nach Artikel 7 fallen. Das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde unterrichtet alle Mitgliedstaaten, deren Recht die Mitglieder unterliegen, über einen Antrag auf Auflösung eines EVTZ.

(2)   Das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde kann dem EVTZ Zeit zugestehen, um die Situation zu bereinigen. Gelingt dies dem EVTZ innerhalb des zugestandenen Zeitraums nicht, so ordnet das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde die Auflösung des EVTZ an.

Artikel 15

Gerichtliche Zuständigkeit

(1)   Dritte, die sich durch die Handlungen oder Unterlassungen eines EVTZ in ihren Rechten verletzt fühlen, haben das Recht, ihre Ansprüche in einem Gerichtsverfahren einzuklagen.

(2)   Ist in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen, so gelten für Streitigkeiten, an denen der EVTZ beteiligt ist, die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit. In allen Fällen, die nicht in solchen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, liegt die Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.

Für die Beilegung von Streitigkeiten bezüglich Artikel 4 Absätze 3 oder 6 oder Artikel 13 sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, dessen Entscheidung angefochten wird.

(3)   Durch diese Verordnung sind die Bürger nicht gehindert, ihre nationalen verfassungsmäßigen Rechte auszuüben, um gegen öffentliche Stellen, die Mitglieder eines EVTZ sind, Rechtsmittel einzulegen in Bezug auf

a)

Verwaltungsentscheidungen, die von dem EVTZ durchgeführte Tätigkeiten betreffen,

b)

Zugang zu Dienstleistungen in ihrer eigenen Sprache und

c)

Zugang zu Informationen.

In diesen Fällen sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, aus dessen Verfassung das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln erwächst.

Artikel 16

Schlussbestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen für eine wirksame Anwendung dieser Verordnung.

Ist dies nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats erforderlich, so kann dieser Mitgliedstaat eine erschöpfende Liste der Aufgaben erstellen, die die seinem Recht unterliegenden Mitglieder eines EVTZ im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 bereits in Bezug auf die territoriale Zusammenarbeit in diesem Mitgliedstaat haben.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten entsprechend über alle Bestimmungen, die sie nach Maßgabe dieses Artikels erlassen haben.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass im Zusammenhang mit der Registrierung der Übereinkunft und der Satzung Gebühren erhoben werden. Diese Gebühren dürfen jedoch die jeweiligen Verwaltungskosten nicht übersteigen.

Artikel 17

Bericht und Überprüfungsklausel

Bis 1. August 2011 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen vor.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt spätestens ab dem 1. August 2007, mit Ausnahme des Artikels 16, der ab dem 1. August 2006 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 5. Juli 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

P. LEHTOMÄKI


(1)  ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 76.

(2)  ABl. C 71 vom 22.3.2005, S. 46.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 12. Juni 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

(5)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28).