20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1285/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der europäischen Satellitennavigationspolitik wird das Ziel verfolgt, die Union mit zwei Satellitennavigationssystemen, dem aus dem Programm Galileo hervorgegangenen System und dem System EGNOS, (im Folgenden "Systeme") auszustatten. Diese Systeme entstehen im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS. Jede der beiden Infrastrukturen besteht aus Satelliten und einem Netz von Bodenstationen.

(2)

Mit dem Galileo-Programm soll die erste weltweite Infrastruktur für die satellitengestützte Navigation und Positionsbestimmung aufgebaut und betrieben werden, die speziell für zivile Zwecke konzipiert ist und von zahlreichen öffentlichen und privaten Akteuren in Europa und weltweit genutzt werden kann. Das im Rahmen des Programms Galileo entstandene System funktioniert unabhängig von anderen bereits bestehenden oder etwaigen künftigen Systemen und trägt in diesem Sinne unter anderem, wie bereits vom Europäischen Parlament und vom Rat betont, zur strategischen Autonomie der Union bei.

(3)

Das EGNOS-Programm soll der Verbesserung der Qualität von offenen Signalen der bestehenden globalen Satellitennavigationssysteme (im Folgenden "GNSS") dienen, sowie von Signalen des offenen Dienstes, der von dem im Rahmen des Programms Galileo geschaffenen System angeboten wird, wenn sie zur Verfügung stehen. Die vom EGNOS-Programm bereitgestellten Dienste sollten in erster Linie die geografisch in Europa gelegenen Gebiete der Mitgliedstaaten abdecken, die in diesem Sinne die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira umfassen.

(4)

Das Europäische Parlament, der Rat, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen haben die Programme Galileo und EGNOS stets uneingeschränkt unterstützt.

(5)

Da die Programme Galileo und EGNOS inzwischen ein fortgeschrittenes Reifestadium erreicht haben und die jeweiligen Systeme in die Betriebsphase eingetreten sind, ist es erforderlich, sie auf eine eigene Rechtsgrundlage zu stellen, die den Bedürfnissen der Programme vor allem im Hinblick auf die Lenkung und die Sicherheit gerecht wird, um dem Erfordernis einer wirtschaftlichen Haushaltsführung besser zu entsprechen und die Nutzung der Systeme zu fördern.

(6)

Die Systeme sind Infrastrukturen, die als transeuropäische Netze konzipiert wurden und deren Nutzung weit über die nationalen Grenzen der Mitgliedstaaten hinausreicht. Die mit diesen Systemen erbrachten Dienste tragen zudem zu einer breiten Palette wirtschaftlicher und sozialer Maßnahmen bei, einschließlich des Ausbaus transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur.

(7)

Die Programme Galileo und EGNOS sind ein industriepolitisches Instrument und sind ein Teil der Strategie "Europa 2020", wie der Mitteilung der Kommission vom 17. November 2010 mit dem Titel "Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung – Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit" zu entnehmen ist. Sie wurden zudem in der Mitteilung der Kommission "Auf dem Weg zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union im Dienst der Bürgerinnen und Bürger" vom 4. April 2011 aufgegriffen. Sowohl für die Wirtschaft als auch für die Bürgerinnen und Bürger ist mit den Programmen erheblicher Nutzen verbunden, dessen rechnerischer Gesamtwert für den Zeitraum 2014–2034 auf rund 130 Mrd. EUR geschätzt wird.

(8)

In immer mehr Wirtschaftszweigen, insbesondere im Verkehrswesen, der Telekommunikation, der Landwirtschaft und im Energiesektor, werden in steigendem Umfang Satellitennavigationssysteme genutzt. Auch öffentliche Stellen können in einer Reihe von Bereichen, wie z. B. Notfalldienste, Polizei, Krisenbewältigung und Grenzschutz, Nutzen aus diesen Systemen ziehen. Der Ausbau der Nutzung der Satellitennavigation bringt der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Umwelt größten Nutzen. Diese sozioökonomischen Nutzeffekte können in drei Hauptkategorien gegliedert werden: unmittelbare Nutzeffekte, die sich aus dem Wachstum des Raumfahrtmarktes ergeben, unmittelbare Nutzeffekte, die sich aus dem Wachstum des nachgelagerten Marktes für GNSS-basierte Anwendungen und Dienstleistungen ergeben, sowie mittelbare Nutzeffekte, die sich aus dem Entstehen neuer Anwendungen in anderen Bereichen oder dem Technologietransfer in andere Bereiche ergeben und in beiden Fällen neue Marktchancen in anderen Bereichen eröffnen, Produktivitätsgewinne in der gesamten Wirtschaft bewirken und durch eine Reduzierung der Verschmutzung oder durch ein verbessertes Sicherheits- und Schutzniveau zum allgemeinen Nutzen führen.

(9)

Es ist daher wichtig, dass die Union die Entwicklung von Anwendungen und Dienstleistungen, die auf den Systemen basieren, fördert. So können die Bürgerinnen und Bürger von den Systemen profitieren, und nur so ist sichergestellt, dass das öffentliche Vertrauen in die Programme Galileo und EGNOS erhalten bleibt. Das geeignete Instrument zur Finanzierung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung GNSS-basierter Anwendungen ist Horizont 2020 - das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (im Folgenden "Horizont 2020"), das mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichtet wurde. Ein sehr spezifischer vorgelagerter Teil der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten sollte jedoch aus den Haushaltsmitteln finanziert werden, die für die unter diese Verordnung fallenden Programme Galileo und EGNOS veranschlagt wurden, wenn sich diese Aktivitäten auf grundlegende Elemente wie z. B. Galileo-kompatible Chipsätze und Empfänger beziehen, die die Entwicklung von Anwendungen in verschiedenen Wirtschaftszweigen ermöglichen werden. Durch eine solche Finanzierung sollten jedoch Errichtung und Betrieb der im Rahmen der Programme geschaffenen Infrastruktur nicht gefährdet werden.

(10)

Angesichts der zunehmenden Nutzung der Satellitennavigation in vielfältigen Tätigkeitsbereichen wäre eine Einstellung dieser Dienste mit gravierenden Beeinträchtigungen unserer modernen Gesellschaft verbunden. Zudem dürfte sie für viele Wirtschaftsteilnehmer materielle Verluste bedeuten. Abgesehen davon stellen Satellitennavigationssysteme aufgrund ihrer strategischen Bedeutung sensible Infrastrukturen dar, die für eine Nutzung mit böser Absicht besonders anfällig sind. Diese Faktoren können sich nachteilig auf die Sicherheit der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und ihrer Bürger auswirken. Daher sollten bei Konzeption, Entwicklung, Errichtung und Betrieb der Infrastrukturen, die im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS errichtet wurden, den Sicherheitsanforderungen im Einklang mit der gängigen Praxis Rechnung getragen werden.

(11)

Das Programm Galileo umfasst eine Definitionsphase, die bereits abgeschlossen wurde, eine Phase der Entwicklung und Validierung bis 2013, eine 2008 begonnene Errichtungsphase, deren Abschluss 2020 vorgesehen ist, und eine Betriebsphase, die von 2014/2015 an schrittweise beginnen soll, damit das komplette System bis 2020 voll und ganz operativ ist. Die ersten vier operativen Satelliten wurden während der Phase der Entwicklung und Validierung konstruiert und gestartet; die Fertigstellung der vollständigen Satellitenkonstellation sollte während der Errichtungsphase erfolgen, und der Ausbau sollte in die Betriebsphase fallen. Die zugehörige Bodeninfrastruktur sollte dementsprechend entwickelt und betrieben werden.

(12)

Das EGNOS-Programm hat die Betriebsphase erreicht, seitdem sein offener Dienst im Oktober 2009 und sein sicherheitskritischer (SoL - "Saftey of Life") Dienst im März 2011 für operativ erklärt wurden. Unter Beachtung der technischen und finanziellen Sachzwänge könnte auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte der geografische Abdeckungsbereich der vom EGNOS-System erbrachten Dienste auf andere Regionen der Welt – insbesondere auf die Gebiete der Bewerberländer, der mit dem einheitlichen europäischen Luftraum erfasste Drittländer und der von der Europäischen Nachbarschaftspolitik erfassten Nachbarländer – erweitert werden. Eine solche Erweiterung auf andere Regionen der Welt sollte jedoch nicht aus den Haushaltsmitteln finanziert werden, die den Programmen Galileo und EGNOS gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) zugewiesen werden, und sollte nicht zu einer Verzögerung bei der Erweiterung der Abdeckung auf das gesamte geografisch in Europa gelegene Gebiet der Mitgliedstaaten führen.

(13)

Die ursprüngliche Ausgestaltung des sicherheitskritischen Dienstes ("Safety of Life Service" – SoL) des Programms Galileo gemäß der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist umkonzipiert worden, damit seine Interoperabilität mit anderen GNSS sichergestellt ist, um die Bedürfnisse der Nutzer des sicherheitskritischen Dienstes wirksam zu erfüllen und die Komplexität, Risiken und die Kosten der erforderlichen Infrastruktur zu verringern.

(14)

Um die Akzeptanz des sicherheitskritischen Dienstes des EGNOS-Programms zu maximieren, sollte er ohne unmittelbare Nutzungsgebühren zur Verfügung gestellt werden. Auch der öffentlich regulierte Dienst ("Public Regulated Service" – PRS) des Programms Galileo sollte gemäß dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5), den folgenden PRS-Teilnehmern kostenlos zur Verfügung gestellt werden: den Mitgliedstaaten, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst ("EAD") sowie den ordnungsgemäß autorisierten Agenturen der Union. Die Gebührenfreiheit ist nicht so zu verstehen, dass davon die Bestimmungen zu den Betriebskosten einer zuständigen PRS-Behörde gemäß dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU berührt würden.

(15)

Um die Nutzung der zur Verfügung stehenden Dienste zu optimieren, sollten die Systeme, Netze und Dienste, die aus den Programmen Galileo und EGNOS hervorgehen, sowohl untereinander als auch mit anderen Satellitennavigationssystemen sowie mit konventionellen Funknavigationsmitteln möglichst weitgehend kompatibel und interoperabel sein, sofern solche Kompatibilität und Interoperabilität in einem internationalen Übereinkommen festgelegt ist, unbeschadet des Ziels der strategischen Autonomie.

(16)

Da die Programme Galileo und EGNOS im Prinzip komplett von der Union finanziert werden, sollte die Union Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte sein, die im Rahmen der Programme entstehen oder entwickelt werden. Damit alle grundlegenden Rechtsansprüche im Zusammenhang mit dem Eigentum uneingeschränkt gewahrt werden können, sollten die erforderlichen Vereinbarungen mit bestehenden Eigentümern geschlossen werden, insbesondere was die wichtigen Infrastrukturteile und ihre Sicherheit angeht. Es ist jedoch zu beachten, dass sich die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen zum Eigentumsrecht an den immateriellen Vermögenswerten nicht auf immaterielle Rechte erstreckt, die gemäß den entsprechenden nationalen Gesetzen nicht übertragbar sind. Ein solches Eigentumsrecht der Union sollte die Möglichkeit unberührt lassen, dass die Union, im Einklang mit dieser Verordnung und sofern dies auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung für angezeigt erachtet wird, diese Vermögenswerte Dritten zugänglich macht oder sie ihnen überlässt. Insbesondere sollte die Union das Eigentum an Rechten des geistigen Eigentums, das durch die Arbeit im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS entsteht, Dritten übertragen oder ihnen Lizenzen für die Nutzung dieser Rechte erteilen können. Damit die Akzeptanz der Satellitennavigation auf den Märkten erleichtert wird, sollte zudem einschließlich auf sozio-ökonomischer Ebene dafür gesorgt werden, dass Dritte insbesondere die Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus den Programmen Galileo und EGNOS ergeben und deren Inhaberin die Union ist, optimal nutzen können.

(17)

Vermögenswerte, die außerhalb des Rahmens der Programme Galileo und EGNOS geschaffen oder entwickelt werden, werden von den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen über das Eigentum nicht berührt. Solche Vermögenswerte könnten jedoch gelegentlich für die Leistung der Programme wesentlich sein. Um die Entwicklung neuer Technologien außerhalb der Programme Galileo und EGNOS zu fördern, sollte die Kommission Dritte auffordern, ihr Augenmerk auf solche relevanten immateriellen Vermögenswerte zu richten, und sollte – wenn dies von Vorteil für die Programme ist – Verhandlungen über die Bedingungen für deren entsprechende Nutzung führen.

(18)

Die Errichtungs- und Betriebsphase des Programms Galileo und die Betriebsphase des Programms EGNOS sollten zur Gänze durch die Union finanziert werden. Jedoch sollten die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) die Möglichkeit haben, auf der Grundlage entsprechender Übereinkünfte zusätzliche Mittel für die Programme Galileo und EGNOS bereitzustellen oder Sachleistungen beizutragen, um so zusätzliche Elemente zu finanzieren, die mit den etwaigen speziellen Zielen der betroffenen Mitgliedstaaten zusammenhängen. Auch Drittstaaten und internationale Organisationen sollten Beiträge zu den Programmen leisten dürfen.

(19)

Um die Kontinuität und Stabilität der Programme Galileo und EGNOS sicherzustellen, und angesichts ihrer europäischen Dimension und des europäischen Mehrwerts, den sie verkörpern, ist eine ausreichende und stetige Finanzierung über finanzielle Planungszeiträume hinaus erforderlich. Außerdem ist der für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 erforderliche Betrag für die Finanzierung der Errichtungsphase des Programms Galileo und der Betriebsphase der Programme Galileo und und EGNOS anzugeben.

(20)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 stellt für die Finanzierung der mit den Programmen Galileo und EGNOS verbundenen Tätigkeiten im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 einen Höchstbetrag von 7 071,73 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen bereit. Aus Gründen der Klarheit und zur Erleichterung der Kontrolle der Kosten sollte dieser Gesamtbetrag in unterschiedliche Kategorien aufgeschlüsselt werden. Im Interesse der Flexibilität und um einen reibungslosen Ablauf der Programme sicherzustellen, sollte die Kommission jedoch in der Lage sein, Mittel von einer Kategorie in eine andere zu verschieben. Die Tätigkeiten im Rahmen der Programme sollten auch den Schutz der Systeme und ihres Betriebs, auch zum Zeitpunkt des Starts der Satelliten, umfassen. Zu diesem Zweck könnte aus den für die Programme Galileo und EGNOS veranschlagten Haushaltsmitteln eine Kostenbeteiligung an Diensten finanziert werden, die einen solchen Schutz gewähren können, sofern bei einer strengen Ausgabenverwaltung und bei voller Einhaltung des Höchstbetrags nach Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 noch Mittel verfügbar sind. Eine solche Beteiligung sollte nur für Bereitstellung von Daten und Diensten und nicht für die Beschaffung von Infrastruktur verwendet werden. In dieser Verordnung wird eine Mittelausstattung für die Fortführung der Programme Galileo und EGNOS festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (7) bildet.

(21)

In der vorliegenden Verordnung sollte festgelegt werden, welche Tätigkeiten mit den Haushaltsmitteln der Union finanziert werden, die den Programmen Galileo und EGNOS für den Zeitraum 2014–2020 zugewiesen werden. Solche Mittel sollten hauptsächlich für die Tätigkeiten bereitgestellt werden, die mit der Errichtungsphase des Programms Galileo, einschließlich der Verwaltungs- und Überwachungsmaßnahmen in dieser Phase, sowie mit dem Betrieb des Systems, das aus dem Programm Galileo hervorgegangen ist, einschließlich der vorgeschalteten oder vorbereitenden Maßnahmen für diese Phase, und Maßnahmen mit dem Betrieb des Systems EGNOS zusammenhängen. Sie sollten auch für die Finanzierung bestimmter anderer Tätigkeiten gewährt werden, die für die Verwaltung der Programme Galileo und EGNOS und die Erreichung ihrer Ziele erforderlich sind, insbesondere der Unterstützung der Forschung und der Entwicklung grundlegender Elemente, wie von Galileo-kompatiblen Chipsätzen und -empfängern und gegebenenfalls einschließlich Softwaremodulen zur Positionsbestimmung und Integritätsprüfung. Diese Elemente bilden die Schnittstelle zwischen den Diensten, die die Infrastrukturen und nachgelagerten Anwendungen bieten, und erleichtern die Entwicklung von Anwendungen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen. Ihre Entwicklung wirkt als Katalysator für die Maximierung der sozioökonomischen Nutzeffekte, da sie die Vermarktung der angebotenen Dienste ermöglicht. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die bei der Ausgabenverwaltung verfolgte Strategie Bericht erstatten.

(22)

Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass bei den für den Zeitraum von 2014 bis 2020 veranschlagten Investitions- und Betriebskosten der Systeme unvorhergesehene finanzielle Verpflichtungen nicht berücksichtigt wurden, die auf die Union aufgrund der Haftung zukommen können, die sich, insbesondere im Hinblick auf Funktionsstörungen der Systeme, aus der Erbringung der Dienste oder daraus ergibt, dass die Systeme im Eigentum der Union stehen. Diese Verpflichtungen werden von der Kommission einer eingehenden Prüfung unterzogen.

(23)

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Haushaltsmittel nicht die Arbeiten abdecken, die mit den Geldern von Horizont 2020 finanziert werden, wie zum Beispiel Arbeiten, die mit der Entwicklung der Anwendungen zusammenhängen, die aus den Systemen entstehen. Durch solche Arbeiten kann die Nutzung der im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste optimiert werden, es kann erreicht werden, dass sich die Investitionen der Union durch großen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen bezahlt machen, und das Know-how der EU-Unternehmen in der Satellitennavigationstechnik kann durch sie vergrößert werden. Die Kommission sollte Transparenz und Klarheit hinsichtlich der verschiedenen Quellen zur Finanzierung der unterschiedlichen Aspekte sicherstellen.

(24)

Im Übrigen sollten die mit den Systemen erzielten Einnahmen, die insbesondere durch den kommerziellen Dienst des im Rahmen des Programms Galileo eingerichteten Systems erwirtschaftet werden, als Teilausgleich für ihre zuvor getätigten Investitionen an die Union fallen und diese Einnahmen sollten für die Förderung der Ziele der Programme Galileo und EGNOS verwendet werden. Daneben sollte es möglich sein, in den mit privatwirtschaftlichen Rechtsträgern geschlossenen Verträgen ein Verfahren zur Einnahmenteilung vorzusehen.

(25)

Damit die Kostenüberschreitungen und Verzögerungen, die die Durchführung der Programme Galileo und EGNOS in der Vergangenheit beeinträchtigt haben, künftig vermieden werden, muss noch mehr dafür getan werden, die Risiken zu beherrschen, die zu Mehrkosten und/oder Verzögerungen führen können, wie es das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der Halbzeitbilanz der europäischen Satellitennavigationsprogramme: Bewertung der Umsetzung, künftige Herausforderungen und Finanzierungsperspektiven (8) und der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 31. März 2011 gefordert haben und wie es auch der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Ein Haushalt für Europa 2020" vom 29. Juni 2011 zu entnehmen ist.

(26)

Die ordnungsgemäße öffentliche Lenkung der Programme Galileo und EGNOS setzt zum einen voraus, dass die Verantwortungs- und Aufgabenbereiche vor allem der Kommission, der Agentur für das Europäische GNSS und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) strikt voneinander abgegrenzt sind, und zum anderen, dass diese Lenkung schrittweise an die Betriebserfordernisse der Systeme angepasst wird.

(27)

Da die Kommission die Europäische Union vertritt, die im Prinzip die Programme Galileo und EGNOS allein finanziert und Eigentümerin der Systeme ist, sollte die Kommission für die Durchführung der Programme zuständig sein und diese gesamtverantwortlich beaufsichtigen. Sie sollte die Mittel verwalten, die nach dieser Verordnung für die Programme bereitgestellt werden, die Durchführung aller Programmtätigkeiten überwachen und für eine klare Teilung von Verantwortungs- und Aufgabenbereichen insbesondere zwischen der Agentur für das Europäische GNSS und der ESA sorgen. Zu diesem Zweck sollten der Kommission außer den Aufgaben, die mit diesen allgemeinen Zuständigkeiten verbunden sind, und den anderen Aufgaben, die ihr nach dieser Verordnung zufallen, noch spezifische Aufgaben übertragen werden. Damit die Ressourcen und Kompetenzen der verschiedenen Beteiligten optimal eingesetzt werden, sollte die Kommission bestimmte Aufgaben durch Übertragungsvereinbarungen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 delegieren können.

(28)

In Anbetracht der Bedeutung der Bodeninfrastruktur der Systeme für die Programme Galileo und EGNOS und ihrer Auswirkungen auf die Sicherheit der Systeme sollte die Bestimmung des Standorts der Infrastruktur eine der spezifischen Aufgaben der Kommission darstellen. Bei der Errichtung der Bodeninfrastruktur der Systeme sollte weiterhin ein offenes und transparentes Verfahren zum Tragen kommen. Bei der Festlegung des Standorts dieser Infrastruktur sollten die mit einer optimalen geografischen Verteilung der Bodeninfrastruktur einhergehenden geografischen und technischen Sachzwänge sowie möglicherweise bereits bestehende, für die einschlägigen Aufgaben geeignete Anlagen und Ausrüstungen berücksichtigt werden, und es sollte für die Beachtung der Sicherheitserfordernisse jeder Bodenstation sowie für die Einhaltung der nationalen Sicherheitsanforderungen jedes Mitgliedstaats gesorgt werden.

(29)

Die Agentur für das Europäische GNSS wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), geschaffen, um die Ziele der Programme Galileo und EGNOS zu erreichen und bestimmte mit dem Programmfortschritt verbundene Aufgaben zu erfüllen. Die Behörde ist eine Einrichtung der Europäischen Union im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und damit an die für solche EU-Einrichtungen geltenden Pflichten gebunden. Ihr sollten bestimmte Aufgaben übertragen werden, die mit der Sicherheit der Programme und mit ihrer möglichen Benennung als zuständige PRS-Behörde verbunden sind. Sie sollte außerdem zur Werbung für die Systeme und zu ihrer Kommerzialisierung beitragen, unter anderem durch den Aufbau von Kontakten mit den Nutzern und potenziellen Nutzern der im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste und sie sollte Informationen über ihre Bedürfnisse und über Entwicklungen auf dem Satellitennavigationsmarkt sammeln. Darüber hinaus sollte sie Aufgaben erfüllen, die die Kommission ihr durch eine oder mehrere Übertragungsvereinbarungen überträgt, die unterschiedliche weitere spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit den Programmen umfassen, insbesondere mit den Betriebsphasen der Systeme verbundene Aufgaben, einschließlich des Betriebsmanagements der Programme sowie der Werbung für die Anwendungen und Dienste auf dem Satellitennavigationsmarkt und der Werbung für die Entwicklung grundlegender, mit den Programmen zusammenhängender Elemente. Damit die Kommission als Vertreterin der Union ihre Kontrollbefugnis umfassend ausüben kann, sollten diese Übertragungsvereinbarungen insbesondere die allgemeinen Bedingungen für die Verwaltung der der Agentur für das Europäische GNSS zur Verfügung gestellten Mittel beinhalten.

Die Übertragung der Verantwortung für Aufgaben, die mit dem Betriebsmanagement der Programme Galileo und EGNOS und ihrem Betrieb zusammenhängen, auf die Agentur für das Europäische GNSS sollte schrittweise und unter der Bedingung erfolgen, dass eine angemessene Übergabeüberprüfung erfolgreich durchgeführt wurde und die Agentur für das Europäische GNSS zur Übernahme solcher Aufgaben bereit ist, um die Kontinuität dieser Programme sicherzustellen. Für das System EGNOS sollte diese Übergabe am 1. Januar 2014 erfolgen; für das System Galileo wird sie für 2016 erwartet.

(30)

Für die Errichtungsphase des Programms Galileo sollte die Union mit der ESA eine Übertragungsvereinbarung schließen, in der die Aufgaben der ESA in dieser Phase festgelegt werden. Die Kommission als Vertreterin der Union sollte alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, damit diese Übertragungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wird. Damit die Kommission ihre Kontrollbefugnis voll und ganz ausüben kann, sollte die Übertragungsvereinbarung insbesondere die allgemeinen Bedingungen für die Verwaltung der der ESA zur Verfügung gestellten Mittel beinhalten. In Bezug auf Tätigkeiten, die ausschließlich von der EU finanziert werden, sollten solche Bedingungen einen vergleichbaren Grad der Kontrolle sicherstellen, wie er vorgeschrieben wäre, wenn die ESA eine Agentur der Union wäre.

(31)

Für die Nutzungsphase der Programme Galileo und EGNOS sollte die Agentur für das Europäische GNSS Arbeitsvereinbarungen mit der ESA schließen, in denen die Aufgaben letzterer in Bezug auf die Entwicklung künftiger Generationen von Systemen und auf die Bereitstellung technischer Unterstützung für die bestehenden Systeme festgelegt werden. Diese Vereinbarungen sollten im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 stehen. Sie sollten sich nicht auf die Rolle der ESA bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Forschung und Technik oder auf die Frühphasen der Entwicklungs- und Forschungstätigkeiten im Zusammenhang mit den im Rahmen des Galileo- und des EGNOS-Programms geschaffenen Infrastrukturen erstrecken SolcheTätigkeiten sollten außerhalb des Anwendungsbereichs der den Programmen zugewiesenen Mittel finanziert werden, beispielsweise aus Mitteln, die Horizont 2020 zugewiesen werden.

(32)

Zur Verantwortung für den Fortschritt der Programme Galileo und EGNOS gehört insbesondere auch die Verantwortung für ihre Sicherheit, für die der Systeme und für die ihres Betriebs. Abgesehen von der Anwendung der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASPdes Rates (10), die zur Berücksichtigung von Änderungen der Programme Galileo und EGNOS, ihrer Lenkung und der sich aus dem Vertrag von Lissabon ergebenden Änderungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union überprüft werden muss, liegt die Verantwortung für die Sicherheit bei der Kommission, auch wenn bestimmte sicherheitsbezogene Aufgaben der Agentur für das Europäische GNSS übertragen werden. Es ist Aufgabe der Kommission, die geeigneten Mechanismen einzurichten, um eine zweckmäßige Koordinierung zwischen den verschiedenen mit der Sicherheit betrauten Einrichtungen zu gewährleisten.

(33)

Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte die Kommission in sicherheitsbezogenen Fragen die entsprechenden Sicherheitsexperten der Mitgliedstaaten anhören.

(34)

Da der EAD über besondere Expertise und regelmäßige Kontakte zu den Verwaltungsbehörden von Drittstaaten und internationalen Organisationen verfügt, erscheint er geeignet dafür, die Kommission im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (11), bei der Wahrnehmung bestimmter, mit der Sicherheit der Systeme und der Programme Galileo und EGNOS zusammenhängender Aufgaben im Bereich der Außenbeziehungen zu unterstützen. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass der EAD an ihren Tätigkeiten zur Wahrnehmung sicherheitsrelevanter Aufgaben auf dem Gebiet der Außenbeziehungen in vollem Umfang beteiligt wird. Zu diesem Zweck sollte dem EAD sämtliche erforderliche technische Unterstützung gewährt werden.

(35)

Um den sicheren Informationsfluss innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte durch die einschlägigen Sicherheitsvorschriften ein Schutz von EU-Verschlusssachen sichergestellt werden, der dem Schutz nach den Sicherheitsvorschriften im Anhang zu dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (12) sowie den Sicherheitsvorschriften des Rates in den Anhängen zu dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (13) gleichwertig ist. Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass seine nationalen Sicherheitsvorschriften auf jede in ihrem Hoheitsgebiet ansässige natürliche Person und jede dort niedergelassene juristische Person, die Zugang zu die Programme Galileo und EGNOS betreffenden EU-Verschlusssachen hat, Anwendung finden. Die Sicherheitsvorschriften der ESA und der Beschluss vom 15. Juni 2011 der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (14) sollten als gleichwertig mit den Sicherheitsvorschriften gemäß dem Anhang zu dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom und den Sicherheitsvorschriften des Rates gemäß den Anhängen zu dem Beschluss 2013/488/EU betrachtet werden.

(36)

Durch diese Verordnung werden bestehende und künftige Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten, die im Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen werden, nicht berührt. Ferner sollte diese Verordnung nicht so ausgelegt werden, dass sie für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung begründet, ihre verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten außer Acht zu lassen.

(37)

Bei der Bereitstellung der Unionsmittel, die für die Programme Galileo und EGNOS veranschlagt wurden und deren Betrag eine von der Kommission nicht zu überschreitende Obergrenze darstellen sollte, sind effektive öffentliche Vergabeverfahren anzuwenden und insbesondere auch Verträge zu verhandeln, bei denen ein optimaler Gebrauch der Ressourcen sowie eine verlässliche Leistungserbringung, ein reibungsloser Ablauf der Programme, ein gutes Risikomanagement und die Einhaltung des vorgeschlagenen Zeitplans sichergestellt werden. Dies sollte der jeweilige öffentliche Auftraggeber gewährleisten.

(38)

Da die Programme Galileo und EGNOS grundsätzlich von der Europäischen Union finanziert werden, sollte die Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen dieser Programme mit den Grundsätzen der Union für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Einklang stehen und vor allem auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis, Kostenkontrolle und Verringerung von Risiken abzielen, aber auch die Effizienz steigern und Abhängigkeiten von einem einzelnen Zulieferer mindern. Es sollte für einen offenen Zugang und einen fairen Wettbewerb über die gesamte Lieferkette gesorgt werden, und die Möglichkeit einer ausgewogenen Beteiligung der Industrie auf allen Ebenen sollte insbesondere auch den neuen Marktteilnehmern und den kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden "KMU") eröffnet werden. Ein möglicher Missbrauch einer beherrschenden Stellung und eine langfristige Abhängigkeit von einzelnen Zulieferern sollten vermieden werden. Um die Programmrisiken zu verringern, die Abhängigkeit von einzelnen Zulieferern zu vermeiden und eine bessere Gesamtkontrolle des Programms sowie seiner Kosten und Zeitpläne zu gewährleisten, muss auf mehrfache Beschaffungsquellen zurückgegriffen werden, wo immer dies zweckdienlich ist. Darüber hinaus sollte die Entwicklung der europäischen Industrie geschützt und, unter Einhaltung der internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien die Union gehört, in allen Bereichen gefördert werden, die mit der Satellitennnavigation zusammenhängen. Das Risiko einer unzureichenden vertraglichen Leistung oder eines Leistungsausfalls sollte so weit wie möglich verringert werden. Hierzu sollten die Auftragnehmer nachweisen, dass sie ihre vertragliche Leistung auf Dauer erbringen können, was die eingegangenen Verpflichtungen und die Vertragslaufzeit betrifft. Daher sollten die öffentlichen Auftraggeber, soweit angezeigt, Anforderungen bezüglich der Zuverlässigkeit von Lieferungen und der Erbringung von Dienstleistungen vorgeben.

Im Falle der Beschaffung sensibler Güter und Dienstleistungen kann der öffentliche Auftraggeber hierfür außerdem spezifische Anforderungen festlegen, insbesondere hinsichtlich des Geheimschutzes. Die Industrie der Union sollte die Möglichkeit haben, Bezugsquellen außerhalb der Union für bestimmte Komponenten und Leistungen in Anspruch zu nehmen, wenn deutliche Vorteile in Bezug auf Qualität und Kosten nachweisbar sind, wobei jedoch dem strategischen Charakter der Programme und den Sicherheits- und Ausfuhrkontrollbestimmungen der Europäischen Union Rechnung zu tragen ist. Frühere Investitionen sowie die Erfahrung und die Fähigkeiten der Industrie, auch soweit sie in der Definitions-, Entwicklungs- und Validierungsphase der Programme gewonnen wurden, sollten genutzt werden, wobei gleichzeitig sicherzustellen ist, dass nicht gegen die Vorschriften über die wettbewerbsmäßige Auftragsvergabe verstoßen wird.

(39)

Damit die Gesamtkosten – einschließlich der langfristigen Betriebskosten – der ausgeschriebenen Produkte, Dienstleistungen oder Arbeiten besser bewertet werden können, sollten bei der Auftragsvergabe die Gesamtkosten während der Nutzlebensdauer der ausgeschriebenen Produkte, Dienstleistungen und Arbeiten soweit angebracht berücksichtigt werden; hierzu ist ein Kostenwirksamkeitskonzept wie etwa die Lebenszykluskostenrechnung zu Grunde zu legen, wenn die Auftragsvergabe anhand des Kriteriums des wirtschaftlich vorteilhaftesten Angebots erfolgt. Zu diesem Zweck sollte der öffentliche Auftraggeber dafür sorgen, dass die geplante Methode zur Berechnung der Lebenszykluskosten von Produkten, Dienstleistungen oder Arbeiten in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung ausdrücklich genannt wird und dass diese die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der von den Bietern vorgelegten Informationen ermöglicht.

(40)

Die Satellitennavigation ist eine komplexe und sich ständig weiterentwickelnde Technologie. Dies bedingt Unsicherheiten und Risiken für die öffentlichen Aufträge, die im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS vergeben werden, zumal diese Aufträge auf langfristige Nutzung ausgelegtes Gerät und Dienste betreffen. Diese Eigenschaften machen besondere Maßnahmen bei der Auftragsvergabe erforderlich, die zusätzlich zu jenen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 anzuwenden sind. So sollte der öffentliche Auftraggeber gleiche Wettbewerbsbedingungen wiederherstellen dürfen, wenn ein Unternehmen oder mehrere bereits im Vorfeld einer Ausschreibung über einen Informationsvorsprung betreffend die mit der Ausschreibung zusammenhängenden Tätigkeiten verfügen. Er sollte er einen Auftrag mit Bedarfspositionen vergeben können, unter bestimmten Voraussetzungen bei Erfüllung eines Auftrags einen Vertragszusatz einführen oder auch die Vergabe eines Mindestvolumens an Unterauftragnehmer vorschreiben dürfen. Die Programme Galileo und EGNOS unterliegen außerdem technischen Unwägbarkeiten, die dazu führen, dass sich für die öffentlichen Aufträge nicht immer präzise Preise festlegen lassen, so dass es wünschenswert wäre, eine besondere Form von Verträgen abzuschließen, die zum einen keinen endgültigen Festpreis vorgeben, zum anderen aber auch Klauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der Union enthalten.

(41)

Es ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union ("EUV") alle Maßnahmen unterlassen müssen, die von Nachteil für die Programme Galileo und EGNOS oder die Dienste sein könnten. Es sollte auch klargestellt werden, dass die betreffenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um für den Schutz der in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Bodenstationen Sorge zu tragen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß dem Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) untereinander und mit den entsprechenden internationalen Stellen und Regulierungsbehörden zusammenarbeiten, um die für das aus dem Programms Galileo hervorgegangene System notwendigen Funkfrequenzen zur Verfügung zu stellen und zu sichern, damit auf diesem System basierende Anwendungen ohne Einschränkungen entwickelt und realisiert werden können.

(42)

In Anbetracht des globalen Anspruchs der Systeme ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Union mit Drittstaaten und internationalen Organisationen im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS Übereinkünfte gemäß Artikel 218 EUV schließt, um insbesondere deren reibungslose Durchführung zu gewährleisten, auf bestimmte Fragen hinsichtlich Sicherheit und Gebührenerhebung einzugehen, die Dienste für die EU-Bürger zu optimieren und den Anforderungen der Drittstaaten und internationalen Organisationen zu entsprechen. Es ist gegebenenfalls auch nützlich, die bestehenden Übereinkünfte an die Weiterentwicklung der Programme Galileo und EGNOS anzupassen. Bei der Vorbereitung oder Durchführung dieser Übereinkünfte kann sich die Kommission vom EAD, von der ESA und der Agentur für das Europäische GNSS in den Grenzen der Aufgaben unterstützen lassen, die ihnen im Rahmen dieser Verordnung jeweils zufallen.

(43)

Es sollte bestätigt werden, dass die Kommission zur Erfüllung bestimmter nichtordnungspolitischer Aufgaben gegebenenfalls im Rahmen des Erforderlichen die technische Unterstützung bestimmter externer Akteure in Anspruch nehmen kann. Die übrigen an der öffentlichen Lenkung der Programme Galileo und EGNOS beteiligten Einrichtungen können ebenfalls diese technische Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen in Anwendung dieser Verordnung übertragen werden, in Anspruch nehmen.

(44)

Die Union beruht auf der Achtung der Grundrechte, und insbesondere in den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union werden das Grundrecht auf Privatsphäre und der Schutz personenbezogener Daten ausdrücklich anerkannt. Der Schutz der personenbezogenen Daten und der Schutz der Privatsphäre sind im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS sicherzustellen.

(45)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, unter anderem durch die Vorbeugung, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, fälschlicherweise gezahlter oder nicht bestimmungsgemäß genutzter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(46)

Es muss sichergestellt werden, dass das Europäische Parlament und der Rat regelmäßig über die Durchführung der Programme Galileo und EGNOS unterrichtet werden, insbesondere im Hinblick auf Risikomanagement, Kosten, Zeitplanung und Leistung. Gemäß der Gemeinsamen Erklärung zum Interinstitutionellen Galileo-Ausschuss, die mit dieser Verordnung gemeinsam veröffentlicht wird, werden das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission zudem im Interinstitutionellen Galileo-Ausschuss zusammentreten.

(47)

Die Kommission sollte auf der Grundlage vereinbarter Indikatoren Bewertungen vornehmen, um die Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahmen zu beurteilen, die zur Erreichung der Programmziele von Galileo und EGNOS ergriffen wurden.

(48)

Um die Sicherheit der Systeme selbst und ihres Betriebs sicherzustellen, ist es angesichts der hochgesteckten Zielvorgaben, die hierfür erforderlich sind, angezeigt, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission die zeitgleiche, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

(49)

Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission die Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollte sie nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (16), wahrnehmen.

(50)

Da eine ordnungsgemäßen öffentlichen Lenkung der Programme Galileo und EGNOS es erforderlich macht, die Einheitlichkeit der Programmverwaltung, eine beschleunigte Entscheidungsfindung und den gleichen Zugang zu Informationen zu gewährleisten, sollten die Vertreter der Agentur für das Europäische GNSS und der ESA als Beobachter an der Arbeit des Ausschusses für die Europäischen GNSS-Programme (im Folgenden "Ausschuss") teilnehmen können, der eingerichtet wurde, um die Kommission zu unterstützen. Aus ebendiesen Gründen sollten auch die Vertreter von Drittstaaten oder internationalen Organisationen, die eine internationale Übereinkunft mit der Europäischen Union geschlossen haben, gemäß den Sicherheitserfordernissen und gemäß der jeweiligen Übereinkunft an der Arbeit des Ausschusses teilnehmen können. Diese Vertreter der Agentur für das Europäische GNSS, der ESA, der Drittstaaten und der internationalen Organisationen dürfen an den Abstimmungen des Ausschusses jedoch nicht teilnehmen.

(51)

Weil das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung und der Betrieb der Systeme für die Satellitennavigation, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da es die finanziellen und technischen Möglichkeiten eines einzelnen Mitgliedstaats überschreitet, und daher aufgrund seines Umfangs und seiner Auswirkungen ein Handeln auf Ebene der Union der beste Weg zur Durchführung dieser Programme ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.

(52)

Das gemeinsame Unternehmen Galileo, das durch die Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates (17) gegründet wurde, stellte am 31. Dezember 2006 seine Tätigkeit ein. Die Verordnung (EG) Nr. 876/2002 sollte daher aufgehoben werden.

(53)

Da die Programme Galileo und EGNOS evaluiert werden müssen, an der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 umfangreiche Änderungen vorzunehmen sind und dabei Verständlichkeit und Rechtssicherheit gewahrt bleiben sollten, sollte die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 aufgehoben werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Durchführungsregeln für Aufbau und Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme im Rahmen der Programme festgelegt, insbesondere für die Programmlenkung und für den Finanzbeitrag der Union.

Artikel 2

Die europäischen Satellitennavigationssysteme und -programme

(1)   Die europäischen Satellitennavigationsprogramme Galileo und EGNOS umfassen alle erforderlichen Tätigkeiten zur Definition, Entwicklung, Validierung, Errichtung, Nutzung, Erneuerung und Verbesserung der europäischen Satellitennavigationssysteme, nämlich des aus dem Galileo-Programm hervorgegangenen Systems und des EGNOS-Systems, sowie zur Gewährleistung ihrer Sicherheit und Interoperabilität.

Diese Programme haben auch das Ziel, die sozioökonomischen Nutzeffekte der europäischen Satellitennavigationssysteme zu maximieren, insbesondere durch die Förderung der Nutzung der Systeme und die Unterstützung der Entwicklung von Anwendungen und Diensten auf der Grundlage dieser Systeme.

(2)   Das im Rahmen des Programms Galileo errichtete System ist ein ziviles System unter ziviler Kontrolle und stellt die Infrastruktur des autonomen weltweiten Satellitennavigationssystems (GNSS) dar, die eine Satellitenkonstellation und ein weltweites Netz von Bodenstationen umfasst.

(3)   Das EGNOS-System ist eine regionale Infrastruktur eines Satellitennavigationssystems, die der Überwachung und Korrektur von offenen Signalen dient, die von bestehenden globalen Satellitennavigationssytemen gesendet werden, sowie von den Signalen des offenen Dienstes, der von dem im Rahmen des Programms Galileo geschaffenen System angeboten wird, wenn sie zur Verfügung stehen. Es umfasst Bodenstationen und mehrere auf geostationären Satelliten installierte Transponder.

(4)   Die einzelnen Ziele des Programms Galileo bestehen darin, die Nutzbarkeit der Signale, die von dem im Rahmen dieses Programms eingerichteten System gesendet werden für die folgenden Funktionen zu gewährleisten:

a)

Erbringung eines "offenen Dienstes", der für die Benutzer gebührenfrei ist und Positionsbestimmungs- und Synchronisierungsinformationen bietet und hauptsächlich für Massenanwendungen der Satellitennavigation vorgesehen ist;

b)

mittels Signalen des frei zugänglichen Dienstes von Galileo und/oder in Zusammenarbeit mit anderen Satellitennavigationssystemen erbrachter und mit den internationalen Normen in Einklang stehender Beitrag zu Integritätsüberwachungsdiensten, die für die Nutzer sicherheitskritischer Anwendungen ("Safety-of-Life"-Anwendungen) bestimmt sind;

c)

Erbringung eines "kommerziellen Dienstes", der die Entwicklung von Anwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke aufgrund besserer Leistungen und Daten mit höherem Mehrwert als im "offenen Dienst" ermöglicht;

d)

Erbringung eines öffentlich regulierten Dienstes, der ausschließlich staatlich autorisierten Benutzern für sensible Anwendungen, die eine hochgradige Dienstkontinuität verlangen, vorbehalten ist und für die Mitgliedstaaten, den Rat, die Kommission, den EAD und gegebenenfalls die ordnungsgemäß ermächtigten Agenturen der Union kostenlos ist; der "öffentlich regulierte Dienst" verwendet robuste, verschlüsselte Signale. Ob von den anderen PRS-Teilnehmern gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU Gebühren erhoben werden, wird von Fall zu Fall entschieden, und in den gemäß Artikel 3 Absatz 5 dieses Beschlusses geschlossenen Abkommen sind entsprechende Bestimmungen aufzunehmen;

e)

Leistung eines Beitrags zum Such- und Rettungsdienst ("Search and Rescue Support Service", SAR) des Systems COSPAS-SARSAT durch Erfassen der von Funkbaken gesendeten Notsignale und Übermittlung von Mitteilungen an diese Baken.

(5)   Die einzelnen Ziele des EGNOS-Programms bestehen darin, zu gewährleisten, dass die vom EGNOS-System gesendeten Signale für die folgenden Funktionen genutzt werden können:

a)

Erbringung eines offenen Dienstes, der für den Nutzer gebührenfrei ist und der hauptsächlich für Massenanwendungen der Satellitennavigation bestimmte Positionsbestimmungs- und Synchronisierungsinformationen im Abdeckungsgebiet des EGNOS-Systems bietet;

b)

Erbringung eines Datenübertragungsdienstes mit kommerziellem Charakter, nämlich "EGNOS Data Access Service" (EDAS), der die Entwicklung von Anwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke aufgrund besserer Leistungen und Daten mit höherem Mehrwert als beim offenen Dienst von EGNOS ermöglicht;

c)

Erbringung eines sicherheitskritischen Dienstes ("Safety of Life Service", SoL), der auf Nutzer zugeschnitten ist, für die die Sicherheit von wesentlicher Bedeutung ist; dieser Dienst, der ohne direkte Gebühren für die Nutzer erbracht wird, erfüllt insbesondere die Anforderungen bestimmter Sektoren in Bezug auf Kontinuität, Verfügbarkeit und Genauigkeit und umfasst eine Integritätsmeldung, mit der der Nutzer bei jedem Versagen oder jedem eine Toleranzüberschreitung meldenden Signal eines Systems, das vom EGNOS-System im gesamten Abdeckungsgebiet verstärkt wird, alarmiert wird.

Die schnellstmögliche Bereitstellung dieser Funktionen innerhalb der geografisch in Europa gelegenen Gebiete der Mitgliedstaaten hat Priorität.

Die geografische Abdeckung des EGNOS-Systems kann, soweit die technischen Möglichkeiten dies zulassen und auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte, auf andere Regionen der Welt ausgeweitet werden, insbesondere auf das Hoheitsgebiet von Kandidatenländen, von Drittstaaten, die mit dem einheitlichen europäischen Luftraum verbunden sind, und von Staaten, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogen wurden. Die Kosten einer solchen Ausweitung, einschließlich der damit zusammenhängenden Kosten des Betriebs, werden nicht aus den in Artikel 9 aufgeführten Mitteln getragen. Eine solche Ausweitung darf nicht zu einer Verzögerung bei der Erweiterung der geografischen Abdeckung des EGNOS-Systems auf die geografisch in Europa gelegenen Gebiete der Mitgliedstaaten führen.

Artikel 3

Phasen des Programms Galileo

Das Galileo-Programm umfasst die folgenden Phasen:

a)

eine Definitionsphase, während der die Systemarchitektur konzipiert und die Systemkomponenten festgelegt wurden. Diese Phase wurde 2001 abgeschlossen;

b)

eine Entwicklungs- und Validierungsphase, die bis 31. Dezember 2013 abzuschließen ist und die den Bau und den Start der ersten Satelliten, die Errichtung der ersten Infrastruktur am Boden sowie alle Arbeiten und Tätigkeiten zur Validierung des Systems in der Umlaufbahn umfasst;

c)

eine Errichtungsphase, die bis 31. Dezember 2020 abzuschließen ist und Folgendes umfasst:

i)

die Konstruktion, die Errichtung und den Schutz der gesamten Infrastruktur im Weltraum, insbesondere aller Satelliten, die erforderlich sind, um die spezifischen Ziele gemäß Artikel 2 Absatz 4 zu erreichen, und der erforderlichen Ersatzsatelliten sowie der damit zusammenhängenden Weiterentwicklungen und Tätigkeiten;

ii)

die Konstruktion, die Errichtung und der Schutz aller Infrastrukturen am Boden, insbesondere der Infrastruktur, die erforderlich ist, um die Satelliten zu steuern und die Daten der Satellitennavigation zu verarbeiten, außerdem der Zentren für die Dienste und anderer Zentren am Boden sowie der damit zusammenhängenden Weiterentwicklungen und Tätigkeiten;

iii)

die Vorbereitungen der Betriebsphase, einschließlich der vorbereitenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Dienste gemäß Artikel 2 Absatz 4;

d)

Eine Betriebsphase, die Folgendes umfasst:

i)

die Verwaltung, die Instandhaltung, die fortlaufende Verbesserung, die Weiterentwicklung und den Schutz der Infrastruktur im Weltraum, einschließlich der Erneuerung und des Obsoleszenzmanagements;

ii)

die Verwaltung, die Instandhaltung, die fortlaufende Verbesserung, die Weiterentwicklung und den Schutz der Infrastruktur am Boden, insbesondere der Zentren für die Dienste und anderer Zentren, Netze und Standorte am Boden, einschließlich der Erneuerung und des Obsoleszenzmanagements;

iii)

die Entwicklung künftiger Generationen des Systems und die Weiterentwicklung der Dienste gemäß Artikel 2 Absatz 4;

iv)

die Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm;

v)

die Bereitstellung und Vermarktung der Dienste gemäß Artikel 2 Absatz 4;

vi)

die Zusammenarbeit mit anderen GNSS; sowie

vii)

alle anderen Tätigkeiten, die für die Entwicklung des Systems und einen reibungslosen Ablauf des Programms erforderlich sind.

Die Betriebsphase beginnt zwischen 2014 und 2015 schrittweise mit der Erbringung der ersten Dienste für den offenen Dienst, den Such- und Rettungsdienst sowie den öffentlich regulierten Dienst. Diese ersten Dienste werden schrittweise verbessert, und die übrigen Funktionen, die bei den in Artikel 2 Absatz 4 aufgeführten spezifischen Zielen aufgeführt sind, werden schrittweise eingeführt, wobei die Herstellung der vollständigen Einsatzbereitschaft bis zum 31. Dezember 2020 angestrebt wird.

Artikel 4

Die Betriebsphase des EGNOS-Systems

Die Betriebsphase des EGNOS-Systems umfasst hauptsächlich:

a)

die Verwaltung, die Instandhaltung, die fortlaufende Verbesserung, die Weiterentwicklung und den Schutz der Infrastruktur im Weltraum, einschließlich der Erneuerung und des Obsoleszenzmanagements;

b)

die Verwaltung, die Instandhaltung, die fortlaufende Verbesserung, die Weiterentwicklung und den Schutz der Infrastruktur am Boden, insbesondere der Netze, Standorte und Hilfseinrichtungen, einschließlich der Erneuerung und des Obsoleszenzmanagements;

c)

die Entwicklung künftiger Generationen des Systems und die Weiterentwicklung der Dienste gemäß Artikel 2 Absatz 5;

d)

die Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten in Zusammenhang mit dem Programm;

e)

die Bereitstellung und Vermarktung der Dienste gemäß Artikel 2 Absatz 5;

f)

sämtliche Elemente, die die Zuverlässigkeit des Systems und seines Betriebs belegen;

g)

Koordinierungstätigkeiten in Zusammenhang mit der Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 2 Absatz 5Unterabsätze 2 und 3.

Artikel 5

Kompatibilität und Interoperabilität der Systeme

(1)   Die Systeme, Netze und Dienste, die aus den Programmen Galileo und EGNOS hervorgehen, müssen in technischer Hinsicht miteinander kompatibel und untereinander interoperabel sein.

(2)   Die Systeme sowie die Netze und Dienste, die aus den Programmen Galileo und EGNOS hervorgehen, sind kompatibel und interoperabel mit anderen Satellitennavigationssystemen und auch mit konventionellen Funknavigationsmitteln, sofern solche Kompatibilitäts- und Interoperabilitätsanforderungen in einem gemäß Artikel 29 geschlossenen internationalen Abkommen festgelegt ist.

Artikel 6

Eigentum

Die Union ist Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS entstehen oder entwickelt werden. In diesem Zusammenhang werden, soweit dies angebracht ist, Vereinbarungen mit Dritten in Bezug auf bereits bestehende Eigentumsrechte geschlossen.

Die Kommission sorgt mit Hilfe eines angemessenen Rahmens für die optimale Nutzung der in diesem Artikel genannten Vermögenswerte; sie verwaltet insbesondere die mit den Programmen Galileo und EGNOS im Zusammenhang stehenden Rechte des geistigen Eigentums so wirksam wie möglich und berücksichtigt dabei die Erforderlichkeit, die Rechte der Union am geistigen Eigentum zu schützen und zu verwerten, die Interessen aller Akteure und die Erforderlichkeit einer harmonischen Entwicklung der Märkte und der neuen Technologien. Zu diesem Zweck sorgt sie dafür, dass die im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS geschlossenen Verträge die Möglichkeit vorsehen, Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus Arbeiten im Rahmen der Programme ergeben, an Dritte zu übertragen oder diesen zu gewähren.

KAPITEL II

HAUSHALTSMITTEL UND HAUSHALTSVERFAHREN

Artikel 7

Tätigkeiten

(1)   Die den Programmen Galileo und EGNOS durch diese Verordnung für den Zeitraum 2014–2020 zugewiesenen Haushaltsmittel der Union dienen der Finanzierung der Tätigkeiten

a)

die mit dem Abschluss der Errichtungsphase des Programms Galileo gemäß Artikel 3 Buchstabe c zusammenhängen;

b)

die mit der Betriebsphase des Programms Galileo gemäß Artikel 3 Buchstabe d zusammenhängen;

c)

die mit der Betriebsphase des EGNOS-Programms gemäß Artikel 4 zusammenhängen;

d)

die mit der Verwaltung und Überwachung der Programme Galileo und EGNOS zusammenhängen.

(2)   Die den Programmen Galileo und EGNOS zugewiesenen Haushaltsmittel der Union werden gemäß Artikel 9 Absatz 2 auch für die Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Forschung und der Entwicklung grundlegender Elemente, wie zum Beispiel von Galileo-kompatiblen Chipsätzen und –empfängern, verwendet.

(3)   Diese den Programmen Galileo und EGNOS zugewiesenen Haushaltsmittel der Union werden auch zur Finanzierung der Ausgaben der Kommission für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Bewertungstätigkeiten verwendet, die für die Verwaltung der Programme Galileo und EGNOS und für die Erreichung der einzelnen Ziele gemäß Artikel 2 Absatz 4 und 5 erforderlich sind. Diese Ausgaben können insbesondere Folgendes betreffen:

a)

Studien von und Tagungen mit Sachverständigen;

b)

Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie in direktem Zusammenhang mit den Zielen dieser Verordnung stehen, insbesondere mit dem Ziel, Synergien mit anderen maßgeblichen Politikbereichen der Union zu erzeugen;

c)

die Netze der Informationstechnologie (IT), deren Ziel die Verarbeitung oder der Austausch von Daten ist;

d)

jede weitere technische oder administrative Hilfe, die der Kommission bei der Verwaltung der Programme geleistet wird.

(4)   Die Kosten der Programme Galileo und EGNOS sowie die in den verschiedenen Phasen dieser Programme anfallenden Kosten werden genau ermittelt. Die Kommission unterrichtet nach dem Grundsatz der transparenten Verwaltung das Europäische Parlament, den Rat und den in Artikel 36 genannten Ausschuss (im Folgenden "Ausschuss") jährlich über die Aufteilung der Unionsmittel – einschließlich der Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben – auf die einzelnen Tätigkeiten nach den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels und über die Verwendung dieser Mittel.

Artikel 8

Finanzierung der Programme Galileo und EGNOS

(1)   Unbeschadet jeglicher Beiträge aus anderen Finanzierungsquellen, einschließlich der in Absatz 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten, werden die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Galileo- und dem EGNOS-Programm gemäß Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 im Einklang mit Artikel 9 von der Europäischen Union finanziert, um die in Artikel 2 genannten Ziele zu erreichen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können darum ersuchen, dass die Programme Galileo und EGNOS mit weiteren Mitteln ausgestattet werden, um in besonderen Fällen weitere Elemente abzudecken, sofern diese weiteren Elemente für das betreffende Programm weder eine finanzielle oder technische Belastung noch irgendeinen Zeitverzug bewirkt. Auf der Grundlage eines Ersuchens eines Mitgliedstaats entscheidet die Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 36 Absatz 3, ob diese beiden Bedingungen erfüllt sind. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss über alle mit der Anwendung dieses Absatzes einhergehenden Auswirkungen auf die Programme Galileo und EGNOS.

(3)   Drittländer und internationale Organisationen können ebenfalls zusätzliche Finanzmittel für die Programme Galileo und EGNOS bereitstellen. Die Bedingungen und Modalitäten ihrer Beteiligung werden in den in Artikel 29 genannten internationalen Übereinkünften festgelegt.

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen Mittel sind externe zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Artikel 9

Haushaltsmittel

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 7 Absatz 1, 2 und 3 und für die Abdeckung der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf 7 071,73 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag wird zu jeweiligen Preisen auf die folgenden Ausgabenkategorien aufgeteilt:

a)

für die Tätigkeiten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a 1 930 Mio. EUR;

b)

für die Tätigkeiten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b 3 000 Mio. EUR;

c)

für die Tätigkeiten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c 1 580 Mio. EUR;

d)

für die Tätigkeiten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 7 Absatz 3 561,73 Mio. EUR.

(2)   Unbeschadet jeglicher Beträge, die der Entwicklung von Anwendungen auf der Grundlage der Systeme im Rahmen von Horizont 2020 zugewiesen werden, werden aus den den Programmen Galileo und EGNOS zugewiesenen Haushaltsmitteln, einschließlich zweckgebundener Einnahmen, Tätigkeiten gemäß Artikel 7 Absatz 2 bis zu einer maximalen Höhe von 100 Mio. EUR zu konstanten Preisen finanziert.

(3)   Die Kommission kann Mittel von einer Ausgabenkategorie nach Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a bis d auf eine andere verschieben, wobei eine Obergrenze von 10 % des in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Betrags gilt. Erreicht eine solche Umschichtung von Mitteln einen kumulierten Betrag, der 10 % des in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Betrags überschreitet, hört die Kommission den Ausschuss gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 36 Absatz 2 an.

Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat über jede Umschichtung von Mitteln zwischen den Ausgabenkategorien.

(4)   Die Ausführung dieser Mittel erfolgt gemäß den geltenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(5)   Die Mittelbindungen für die Programme Galileo und EGNOS werden in jährlichen Tranchen ausgeführt.

(6)   Die Kommission verwaltet die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Finanzmittel auf transparente und kostenwirksame Weise. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die im Hinblick auf die Ausgabenverwaltung verfolgte Strategie Bericht.

Artikel 10

Durch die Programme Galileo und EGNOS erzielte Einnahmen

(1)   Die Einnahmen, die durch den Betrieb der Systeme erzielt werden, werden von der Union vereinnahmt; sie werden dem Unionshaushalt zugeführt und den Programmen Galileo und EGNOS und insbesondere dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Ziel zugewiesen. Fallen die Einnahmen höher aus als für die Finanzierung der Betriebsphasen der Programme erforderlich, so unterliegt jegliche Anpassung des Zuweisungsgrundsatzes auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission der Genehmigung durch das Europäische Parlament und den Rat.

(2)   Ein Verfahren zur Einnahmenteilung kann in den mit privatwirtschaftlichen Rechtsträgern geschlossenen Verträgen vorgesehen werden.

(3)   Zinseinnahmen aus Vorfinanzierungsbeträgen, die jenen Einrichtungen ausgezahlt wurden, welchen der indirekte Haushaltsvollzug übertragen wurde, werden für die Tätigkeiten bereitgestellt, die Gegenstand der Übertragungsvereinbarung oder des Vertrags zwischen der Kommission und der betreffenden Einrichtung sind. Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eröffnen die Einrichtungen, denen der indirekte Haushaltsvollzug übertragen wurde, Konten, die eine Ausweisung der Gelder und der entsprechenden Zinsen erlauben.

KAPITEL III

ÖFFENTLICHE LENKUNG DER PROGRAMME GALILEO UND EGNOS

Artikel 11

Lenkungsgrundsätze für die Programme Galileo und EGNOS

Die öffentliche Lenkung der Programme Galileo und EGNOS beruht auf folgenden Grundsätzen:

a)

strikte Trennung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den einzelnen beteiligten Einrichtungen, insbesondere der Kommission, der Agentur für das Europäische GNSS und der ESA, unter der Gesamtverantwortung der Kommission;

b)

loyale Zusammenarbeit zwischen den unter Buchstabe a genannten Rechtsträgern und den Mitgliedstaaten;

c)

strenge Kontrolle der Durchführung der Programme, einschließlich der strikten Einhaltung der Kosten- und Zeitplanung durch alle beteiligten Rechtsträgern im Hinblick auf die Ziele der Programme Galileo und EGNOS;

d)

Optimierung und Rationalisierung der Nutzung der bestehenden Strukturen, um fachliche Doppelarbeit zu vermeiden;

e)

Anwendung von Projektverwaltungssystemen und -techniken, die bewährte Verfahren darstellen, um die Durchführung der Programme Galileo und EGNOS unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen und mit der Unterstützung von Sachverständigen zu überwachen.

Artikel 12

Rolle der Kommission

(1)   Die Gesamtverantwortung für die Programme Galileo und EGNOS trägt die Kommission. Sie verwaltet die Mittel, die gemäß dieser Verordnung bereitgestellt werden, und beaufsichtigt die Durchführung aller Tätigkeiten der Programme, insbesondere im Hinblick auf Kosten, Zeitplanung und Ausführung.

(2)   Zusätzlich zur Gesamtverantwortung nach Absatz 1 und den in dieser Verordnung genannten besonderen Aufgaben hat die Kommission

a)

eine klare Aufgabenteilung zwischen den einzelnen an den Programmen Galileo und EGNOS beteiligten Rechtsträgern zu gewährleisten und zu diesem Zweck, insbesondere durch Übertragungsvereinbarungen, der Agentur für das Europäische GNSS die Aufgaben nach Artikel 14 Absatz 2 und der ESA die Aufgaben nach Artikel 15 zu übertragen;

b)

die rechtzeitige Durchführung der Programme im Rahmen der ihnen zugewiesen Mittel und im Einklang mit den in Artikel 2 festgelegten Zielen sicherzustellen.

Zu diesem Zweck schafft sie die geeigneten Instrumente und ergreift die erforderlichen strukturellen Maßnahmen, um die mit den Programmen verbundenen Risiken zu erkennen, zu beherrschen, zu verringern und zu überwachen;

c)

im Auftrag der Union und in ihrem Zuständigkeitsbereich die Beziehungen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen zu verwalten;

d)

den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament rechzeitig sämtliche relevanten Informationen zu den Programmen Galileo und EGNOS zu erteilen, insbesondere in Bezug auf Risikomanagement, Gesamtkosten und jährliche Betriebskosten für jeden wichtigen Posten bei Infrastruktur, Einnahmen, Zeitplanung und Leistungsfähigkeit von Galileo, sowie außerdem einen Überblick über die Einführung der Projektverwaltungssysteme und –techniken gemäß Artikel 11 Buchstabe e;

e)

die Möglichkeiten der Förderung und Sicherstellung der Nutzung der europäischen Satellitennavigationssysteme in den verschiedenen Wirtschaftszweigen zu bewerten, einschließlich einer Untersuchung, wie Vorteile aus dem durch die Systeme erzeugten Nutzen gezogen werden können.

(3)   Für die erfolgreiche Durchführung der Errichtungs- und Betriebsphase des Programms Galileo nach Artikel 3 und der Betriebsphase des Programms EGNOS nach Artikel 4 legt die Kommission erforderlichenfalls die Maßnahmen fest, die erforderlich sind, um

a)

die der Durchführung der Programme Galileo und EGNOS innewohnenden Risiken zu verwalten und zu mindern.;

b)

die wichtigen Entscheidungszeitpunkte für die Bewertung und Überwachung der Programmdurchführung festzulegen;

c)

den Standort der Bodeninfrastruktur der Systeme im Einklang mit den Sicherheitsanforderungen in einem offenen und transparenten Verfahren festzulegen und ihren Betrieb sicherzustellen;

d)

technische und betriebliche Spezifikationen festzulegen, die erforderlich sind, um die Funktionen gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben b und c zu erfüllen und die Weiterentwicklungen der Systeme umzusetzen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden im Wege des Prüfverfahrens nach Artikel 36 Absatz 3 erlassen.

Artikel 13

Sicherheit der Systeme und ihres Betriebs

(1)   Die Kommission stellt die Sicherheit der Programme Galileo und EGNOS sicher, einschließlich der Sicherheit der Systeme und ihres Betriebs. Zu diesem Zweck handelt die Kommission wie folgt:

a)

Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Beaufsichtigung erforderlich ist und dass die Sicherheitsanforderungen und –standards in alle Programme integriert werden müssen;

b)

sie sorgt dafür, dass die Gesamtwirkung dieser Anforderungen und Standards die erfolgreiche Durchführung der Programme, insbesondere im Hinblick auf Kosten, Risikomanagement und Zeitplanung, positiv beeinflusst;

c)

sie richtet Mechanismen für die Koordinierung zwischen den einzelnen beteiligten Einrichtungen ein;

d)

sie berücksichtigt die geltenden Sicherheitsstandards und –anforderungen, damit das allgemeine Sicherheitsniveau nicht sinkt und das Funktionieren der auf diesen Standards und Anforderungen basierenden vorhandenen Systeme nicht beeinträchtigt wird.

(2)   Unbeschadet der Artikel 14 und 16 dieser Verordnung und des Artikels 8 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte nach Artikel 35, in denen die hochgesteckten Zielvorgaben festgelegt werden, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Programme Galileo und EGNOS nach Absatz 1 zu gewährleisten.

(3)   Die Kommission legt die erforderlichen technischen Spezifikationen und weitere Maßnahmen zur Umsetzung der hochgesteckten Zielvorgaben gemäß Absatz 2 fest. Solche Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 36 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Der EAD unterstützt weiterhin die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2010/427/EU bei der Ausübung ihrer Funktionen im Bereich der Außenbeziehungen.

Artikel 14

Rolle der Agentur für das Europäische GNSS

(1)   Die Agentur für das Europäische GNSS übt gemäß den Leitlinien der Kommission folgende Aufgaben aus:

a)

In Bezug auf die Sicherheit der Programme Galileo und EGNOS gewährleistet sie unbeschadet der Artikel 13 und 16:

i)

über ihr Gremium für die Sicherheitsakkreditierung die Sicherheitsakkreditierung nach Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 912/2010; dazu startet und überwacht sie die Anwendung der Sicherheitsverfahren und führt Prüfungen in Bezug auf die Systemsicherheit durch;

ii)

den Betrieb der in Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 genannten Galileo-Sicherheitszentrale entsprechend den Standards und Anforderungen nach Artikel 13 dieser Verordnung und den Weisungen, die gemäß der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP erteilt werden;

b)

sie erfüllt die Aufgaben nach Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU und unterstützt die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 6 dieses Beschlusses;

c)

sie trägt im Rahmen der Errichtungs- und der Betriebsphase des Programms Galileo sowie der Betriebsphase des Programms EGNOS zur Werbung und Vermarktung der in Artikel 2 Absätze 4 und 5 genannten Dienste bei, indem sie die erforderliche Marktanalyse durchführt – insbesondere mittels des Marktberichts, der jährlich von der Agentur für das Europäische GNSS hinsichtlich des Marktes für Anwendungen und Dienste erstellt wird –, indem sie enge Kontakte zu Nutzern und zu potenziellen Nutzern der Systeme aufbaut, um Informationen über deren Bedürfnisse zu sammeln, indem sie die Entwicklungen auf den nachgelagerten Märkten der Satellitennavigation verfolgt und indem sie einen Aktionsplan für die Aufnahme der Dienste gemäß Artikel 2 Absätze 4 und 5 durch die Nutzergemeinde erarbeitet, der insbesondere einschlägige Maßnahmen in Bezug auf Normung und Zertifizierung umfasst.

(2)   Die Agentur für das Europäische GNSS erfüllt ferner weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme Galileo und EGNOS, darunter auch Programmverwaltungsaufgaben, und ist für diese Aufgaben verantwortlich. Diese Aufgaben werden ihr von der Kommission gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 mittels einer Übertragungsvereinbarung, die auf der Grundlage eines Übertragungsbeschlusses getroffen wird, übertragen und umfassen unter anderem:

a)

die operativen Tätigkeiten, einschließlich der Verwaltung der Infrastruktur, der Instandhaltung und der fortlaufenden Verbesserung der Systeme, der Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten und der Erbringung der Dienste nach Artikel 2 Absätze 4 und 5;

b)

die Entwicklungs- und Errichtungstätigkeiten zur Weiterentwicklung und zu künftigen Generationen der Systeme und einen Beitrag zur Definition von Entwicklungen der Dienste, einschließlich der Beschaffung;

c)

die Förderung der Entwicklung von Anwendungen und Diensten auf der Grundlage der Systeme sowie Maßnahmen zur Sensibilisierung für diese Anwendungen und Dienste, einschließlich der Festlegung, Verbindung und Koordinierung des Netzes europäischer Exzellenzzentren für GNSS-Anwendungen und –dienste, unter Nutzung von Fachwissen aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor und durch die Bewertung von Maßnahmen im Bereich dieser Förderung und Sensibilisierung;

d)

die Förderung der Entwicklung grundlegender Elemente, wie Galileo-kompatibler Chipsätze und –empfänger.

(3)   Durch die Übertragungsvereinbarung gemäß Absatz 2 wird der Agentur für das Europäische GNSS ein angemessenes Maß an Autonomie und Befugnissen übertragen, insbesondere in Bezug auf die öffentliche Vergabebehörde im Rahmen von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. In der Übertragungsvereinbarung werden außerdem die allgemeinen Bedingungen für die Verwaltung der Mittel, die der Agentur für das Europäische GNSS anvertraut sind, und insbesondere die durchzuführenden Maßnahmen, die damit zusammenhängende Finanzierung, die Verwaltungsverfahren, die Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle, die im Fall einer unzureichenden Durchführung der Verträge anzuwendenden Maßnahmen in Bezug auf Kosten, Zeitplanung und Ausführung sowie die Eigentumsregelung für sämtliche materiellen und immateriellen Vermögenswerte festgelegt.

Zu den Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle gehören insbesondere ein System zur vorläufigen Vorausberechnung von Kosten, eine systematische Unterrichtung der Kommission über Kosten und Zeitplanung sowie – falls die veranschlagten Mittel, die Leistung und die Zeitplanung voneinander abweichen– Korrekturmaßnahmen die die Errichtung der Infrastrukturen ohne Überschreitung der bewilligten Mittel gewährleisten.

(4)   Die Agentur für das Europäische GNSS schließt mit der ESA die Arbeitsvereinbarungen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dieser Verordnung im Hinblick auf die Betriebsphase der Programme Galileo und EGNOS erforderlich sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss über entsprechende von der Agentur für das Europäische GNSS geschlossene Arbeitsvereinbarungen und über Änderungen an diesen. Die Agentur für das Europäische GNSS kann gegebenenfalls auch erwägen, auf andere Einrichtungen im öffentlichen und im privaten Sektor zurückzugreifen.

(5)   Zusätzlich zu den Aufgaben nach Absatz 1 und 2 und im Geltungsbereich ihres Auftrags unterstützt die Agentur für das Europäische GNSS die Kommission mit ihrem technischen Fachwissen und übermittelt ihr alle Informationen, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt, einschließlich der Bewertung der Möglichkeit, die Nutzung der Systeme gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e zu fördern und sicherzustellen.

(6)   Der Ausschuss wird im Wege des Beratungsverfahrens nach Artikel 36 Absatz 2 zu dem Übertragungsbeschluss nach Absatz 2 gehört. Das Europäische Parlament, der Rat und der Ausschuss werden über die zwischen der Union, vertreten durch die Kommission, und der Agentur für das Europäische GNSS zu schließenden Übertragungsvereinbarungen vorab unterrichtet.

(7)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss über die Zwischen- und Endergebnisse der Auswertung der Ausschreibungsverfahren sowie über die Verträge mit privatwirtschaftlichen Unternehmen einschließlich der Informationen über die Unterauftragsvergabe.

Artikel 15

Rolle der Europäischen Weltraumorganisation

(1)   Für die Errichtungsphase des Programms Galileo gemäß Artikel 3 Buchstabe c schließt die Kommission unverzüglich eine Übertragungsvereinbarung mit der ESA, in der die Aufgaben dieser Organisation insbesondere in Bezug auf die Konzeption und die Entwicklung des Systems und die diesbezüglichen Beschaffungen genau aufgeführt sind. Die Übertragungsvereinbarung mit der ESA wird von der Kommission auf der Grundlage eines von ihr nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erlassenen Übertragungsbeschlusses geschlossen.

Soweit dies für die Ausführung der übertragenen Aufgaben und den übertragenen Haushaltsvollzug erforderlich ist, beinhaltet die Übertragungsvereinbarung die allgemeinen Bedingungen für die Verwaltung der Mittel, die der ESA anvertraut sind, und insbesondere die in Bezug auf die Konzeption und die Entwicklung des Systems und die diesbezüglichen Beschaffungen durchzuführenden Maßnahmen, die damit zusammenhängende Finanzierung, die Verwaltungsverfahren, die Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle, die Maßnahmen im Fall einer in Bezug auf Kosten, Zeitplanung und Leistung unzureichenden Durchführung der Verträge und die Eigentumsregelung für sämtliche materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände.

Zu den Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle gehören insbesondere ein Kostenvorhersagesystem, eine systematische Unterrichtung der Kommission über Kosten und Zeitplanung sowie – falls die veranschlagten Mittel, die Leistung und die Zeitplanung voneinander abweichen – Korrekturmaßnahmen, die für eine Errichtung der Infrastrukturen ohne Überschreitung der bewilligten Mittel sorgen sollen.

(2)   Der Ausschuss wird im Wege des Beratungsverfahrens nach Artikel 36 Absatz 2 zu dem Übertragungsbeschluss nach Absatz 1 gehört. Das Europäische Parlament, der Rat und der Ausschuss werden über die von der Kommission und der ESA zu schließende Übertragungsvereinbarung vorab unterrichtet.

(3)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss über die Zwischen- und Endergebnisse der Auswertung der Ausschreibungsverfahren sowie über die von der ESA zu schließenden Verträge mit privatwirtschaftlichen Unternehmen, einschließlich der Informationen über die Unterauftragsvergabe.

(4)   Für die Betriebsphase der Programme Galileo und EGNOS gemäß Artikel 3 Buchstabe d und Artikel 4 wird in den Arbeitsvereinbarungen zwischen der Agentur für das Europäische GNSS und der ESA gemäß Artikel 14 Absatz 4 auf die Rolle der ESA in dieser Phase und auf ihre Zusammenarbeit mit der Agentur für das Europäische GNSS eingegangen, und zwar insbesondere im Hinblick auf

a)

Konzeption, Gestaltung, Überwachung, Beschaffung und Validierung im Rahmen der Entwicklung künftiger Generationen der Systeme;

b)

technische Unterstützung im Rahmen des Betriebs und der Instandhaltung der bestehenden Generation der Systeme.

Die Vereinbarungen stehen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und mit den von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 festgelegten Maßnahmen.

(5)   Unbeschadet der in Absatz 1 aufgeführten Übertragungsvereinbarung und den in Absatz 4 aufgeführten Arbeitsvereinbarungen kann die Kommission von der ESA das technische Fachwissen und die Informationen anfordern, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind.

KAPITEL IV

ASPEKTE BEZÜGLICH DER SICHERHEIT DER EUROPÄISCHEN UNION ODER IHRER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 16

Gemeinsame Aktion

In allen Fällen, in denen der Betrieb der Systeme die Sicherheit der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, sind die in der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP festgelegten Verfahren anwendbar.

Artikel 17

Anwendung der Vorschriften für Verschlusssachen

Im Rahmen dieser Verordnung

a)

gewährleistet jeder Mitgliedstaat, dass seine nationalen Sicherheitsvorschriften einen Schutz von EU-Verschlusssachen sicherstellen, der dem Schutz nach den Sicherheitsvorschriften im Anhang zu dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission sowie den Sicherheitsvorschriften des Rates in den Anhängen zu dem Beschluss 2013/488/EU gleichwertig ist;

b)

unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über die unter Buchstabe a genannten nationalen Sicherheitsvorschriften;

c)

dürfen in Drittstaaten ansässige natürliche Personen und dort niedergelassene juristische Personen nur dann Zugang zu den die Programme Galileo und EGNOS betreffenden EU-Verschlusssachen erhalten, wenn sie in diesen Staaten Sicherheitsvorschriften unterworfen sind, die einen Schutz sicherstellen, der dem Schutz durch die Sicherheitsvorschriften der Kommission im Anhang zu dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom sowie durch die Sicherheitsvorschriften des Rates in den Anhängen zu dem Beschluss 2013/488/EU mindestens gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit der in einem Drittland oder bei einer internationalen Organisation geltenden Sicherheitsvorschriften wird in einer Vereinbarung über Informationssicherheit zwischen der Union und dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation in einem gemäß dem Verfahren des Artikels 218 AEUV geschlossenen internationalen Abkommen unter Berücksichtigung des Artikels 13 des Beschlusses 2013/488/EU festgehalten;

d)

dürfen unbeschadet des Artikels 13 des Beschlusses 2013/488/EU des Rates und der Vorschriften über den Geheimschutz in der Wirtschaft gemäß dem Anhang zum Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom eine natürliche Person, eine juristische Person, ein Drittland oder eine internationale Organisation Zugang zu EU-Verschlusssachen erhalten, sofern dies im Einzelfall nach Art und Inhalt dieser Verschlusssachen, dem Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" und den Vorteilen für die Union für erforderlich erachtet wird.

KAPITEL V

ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE

ABSCHNITT I

Allgemeine bestimmungen für öffentliche aufträge, die im rahmen der errichtungs- und betriebsphase des programms galileo und der betriebsphase des programms egnos vergeben werden

Artikel 18

Allgemeine Grundsätze

Unbeschadet der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union oder die öffentliche Sicherheit zu schützen oder den Ausfuhrkontrollvorschriften der Union nachzukommen, gilt für die Errichtungs- und Betriebsphasen des Programms Galileo und die Betriebsphase des Programms EGNOS die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Zudem gelten die folgenden allgemeinen Grundsätze für die Errichtungs- und Betriebsphasen des Programms Galileo und die Betriebsphase des Programms EGNOS: offener Zugang und fairer Wettbewerb über die gesamte industrielle Lieferkette, Ausschreibungen auf der Grundlage transparenter und rechtzeitiger Information, klare Kommunikation über die geltenden Regeln für das Auftragsvergabeverfahren, Auswahl- und Zuschlagskriterien und alle anderen sachdienlichen Informationen, so dass alle potenziellen Bieter gleiche Bedingungen vorfinden.

Artikel 19

Einzelne Ziele

Im Verfahren der Auftragsvergabe verfolgen die öffentlichen Auftraggeber in ihren Ausschreibungen folgende Ziele:

a)

Förderung einer möglichst breiten und uneingeschränkten Beteiligung aller Unternehmen aus der gesamten Union, insbesondere von neuen Marktteilnehmern und von KMU, auch über Anstöße zur Unterauftragsvergabe durch die Bieter;

b)

Vermeidung des etwaigen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung und der Abhängigkeit von einem einzelnen Zulieferer;

c)

Nutzung früherer Investitionen des öffentlichen Sektors und bisheriger Erfahrungen sowie der Erfahrung und der Fähigkeiten der Industrie, auch soweit sie in den Definitions-, Entwicklungs-, Validierungs- und Errichtungsphasen der Programme Galileo und EGNOS gewonnen wurden, wobei gleichzeitig die Einhaltung der Vorschriften für den Wettbewerb bei den Ausschreibungen sichergestellt wird.

d)

Erschließung mehrerer Bezugsquellen, soweit dies angezeigt ist, um eine bessere Gesamtkontrolle der Programme Galileo und EGNOS, ihrer Kosten und ihrer Zeitplanung zu gewährleisten;

e)

soweit angezeigt, Berücksichtigung der Gesamtkosten während der gesamten Nutzlebensdauer der ausgeschriebenen Produkte, Dienstleistungen oder Arbeiten.

ABSCHNITT 2

Besondere bestimmungen für öffentliche aufträge, die im rahmen der errichtungs- und betriebsphase des programms galileo und der betriebsphase des programms egnos vergeben werden

Artikel 20

Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen

Vom öffentlichen Auftraggeber sind geeignete Maßnahmen für eine Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zu ergreifen, wenn ein Unternehmen in der Vergangenheit bereits an Tätigkeiten beteiligt war, die mit dem ausgeschriebenen Auftrag zusammenhängen, so dass:

a)

diesem Unternehmen durch den Besitz exklusiver Informationen erhebliche Vorteile entstehen, was in Bezug auf den Grundsatz der Gleichbehandlung bedenklich wäre, oder

b)

die regulären Wettbewerbsbedingungen oder auch die Unparteilichkeit und die Objektivität bei der Vergabe oder der Ausführung der Aufträge beeinträchtigt würden.

Diese Maßnahmen dürfen den Wettbewerb nicht verzerren oder die Gleichbehandlung oder die vertrauliche Behandlung der Informationen, die über die Unternehmen, ihre Handelsbeziehungen, und ihre Kostenstruktur gewonnen werden, beeinträchtigen. Die hierzu ergriffenen Maßnahmen tragen der Art und den Modalitäten des Auftrags Rechnung.

Artikel 21

Geheimschutz

Bei Aufträgen, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die solche Verschlusssachen erfordern und/oder beinhalten, benennt der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen alle Maßnahmen und Anforderungen, die erforderlich sind, um den Schutz solcher Verschlusssachen auf der vorgeschriebenen Sicherheitsstufe zu gewährleisten.

Artikel 22

Zuverlässigkeit von Lieferungen

Der öffentliche Auftraggeber führt in den Ausschreibungsunterlagen seine Anforderungen in Bezug auf die Zuverlässigkeit von Lieferungen und der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Vertragserfüllung auf.

Artikel 23

Aufträge mit Bedarfspositionen

(1)   Der öffentliche Auftraggeber kann sich für die Vergabe eines Auftrags mit Bedarfspositionen entscheiden.

(2)   Der Auftrag mit Bedarfspositionen umfasst eine Grundposition samt Mittelbindung, die zu einer festen Verpflichtung zur Ausführung der für diese Position vertraglich vereinbarten Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen führt, sowie eine oder mehrere Positionen in Bezug auf die Mittel und die Ausführung. In den Auftragsunterlagen sind auch die für Aufträge mit Bedarfspositionen besonderen Elemente aufzuführen. Darin werden insbesondere der Vertragsgegenstand, der Preis oder seine Festsetzungsmodalitäten und die Modalitäten für die Erbringung der Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen jeder einzelnen Position festgelegt.

(3)   Die Leistungen der Grundposition stellen eine schlüssige Einheit dar; Gleiches gilt für die Leistungen jeder einzelnen Bedarfsposition, wobei die Leistungen aller vorausgehenden Positionen zu berücksichtigen sind.

(4)   Die Ausführung jeder Bedarfsposition erfordert eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, die dem Auftragnehmer entsprechend den im Auftrag festgelegten Bedingungen mitzuteilen ist. Wird eine Bedarfsposition verspätet oder gar nicht abgerufen, kann der Auftragnehmer unter den gegebenenfalls im Auftrag festgelegten Bedingungen ein Warte- oder Abstandsgeld erhalten, sofern der Auftrag dies vorsieht.

(5)   Stellt der öffentliche Auftraggeber hinsichtlich einer Position fest, dass die in Bezug auf eine bestimmte Phase übernommenen Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht ausgeführt wurden, so kann der öffentliche Auftraggeber unter den gegebenenfalls im Auftrag festgelegten Bedingungen Schadenersatz fordern und den Vertrag kündigen, sofern der Auftrag dies vorsieht.

Artikel 24

Aufträge zu Selbstkostenerstattungspreisen

(1)   Der öffentliche Auftraggeber kann sich unter den Bedingungen des Absatzes 2 für die Vergabe eines Auftrags entscheiden, der – innerhalb einer Preisobergrenze – ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergütet wird.

Der Preis ergibt sich in diesem Fall aus der Erstattung sämtlicher Ausgaben, die dem Auftragnehmer bei der Vertragserfüllung tatsächlich entstanden sind, wie der Ausgaben für Arbeitskräfte, Materialeinsatz, Verbrauchsgüter sowie den Einsatz der Anlagen und Infrastruktur, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind. Zusätzlich zu diesen Ausgaben wird entweder ein pauschaler Aufschlag für die Gemeinkosten und den Gewinn oder ein Aufschlag für die Gemeinkosten und eine Leistungsprämie bei Einhaltung von Leistungs- und Terminzielen vergütet.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber kann sich für die Vergabe eines Auftrags entscheiden, der ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergütet wird, wenn es objektiv nicht möglich ist, einen genauen Festpreis festzulegen, und wenn sich vernünftigerweise nachweisen lässt, dass ein solcher Festpreis aufgrund von der Auftragsausführung innewohnenden Unsicherheiten ungewöhnlich hoch wäre, weil:

a)

der Auftrag höchst komplexe Sachverhalte betrifft oder für den Auftrag mit einer neuartigen Technologie gearbeitet wird, so dass erhebliche technische Unsicherheitsfaktoren bestehen, oder

b)

die Tätigkeiten, die Auftragsgegenstand sind, aus operativen Gründen unverzüglich begonnen werden müssen, obwohl kein endgültiger Festpreis für den gesamten Auftrag festgesetzt werden kann, weil noch erhebliche Unsicherheitsfaktoren bestehen oder die Ausführung des Auftrags teilweise von der Ausführung anderer Aufträge abhängt.

(3)   Die Preisobergrenze eines ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Vertrags ist der höchste zu zahlende Preis. Er darf nur in ausreichend begründeten Ausnahmefällen und mit vorheriger Genehmigung des öffentlichen Auftraggebers überschritten werden.

(4)   In den Vergabeunterlagen zu den ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Aufträgen wird Folgendes festgelegt:

a)

die Art des Auftrags, d. h. ob es sich um einen ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrag mit einer Preisobergrenze handelt;

b)

im Fall eines teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrags, welche Teile des Auftrags unter die Vergütung zu Selbstkostenerstattungspreisen fallen;

c)

die Höhe der Preisobergrenze;

d)

die Zuschlagskriterien, anhand derer sich insbesondere die Plausibilität der veranschlagten Mittel, der erstattungsfähigen Kosten, der Mechanismen für die Ermittlung dieser Kosten und der im Gebot aufgeführten Gewinne einschätzen lässt;

e)

die Art des Aufschlags, der nach Absatz 1 auf die Ausgaben anzuwenden ist;

f)

die Regeln und Verfahren, nach denen sich die Erstattungsfähigkeit der vom Bieter für die Vertragserfüllung veranschlagten Kosten richtet, wobei die Grundsätze nach Absatz 5 einzuhalten sind;

g)

die Rechnungslegungsvorschriften, die vom Bieter einzuhalten sind;

h)

falls ein teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteter Auftrag in einen Vertrag mit endgültigem Festpreis umgewandelt werden soll, die Parameter für diese Umwandlung.

(5)   Die Kosten, die ein Auftragnehmer während der Ausführung eines ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrags verauslagt, sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie:

a)

tatsächlich während der Vertragslaufzeit verauslagt wurden, mit Ausnahme der Kosten für Anlagen, Infrastrukturen und immaterielle Vermögensgegenstände, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind und bis zur Höhe ihres vollen Anschaffungswerts erstattungsfähig sind;

b)

im Voranschlag aufgeführt sind, der unter Umständen durch Zusätze zum ursprünglichen Vertrag geändert wurde;

c)

für die Vertragserfüllung erforderlich sind;

d)

sich aus der Vertragserfüllung ergeben und ihr zuzurechnen sind;

e)

unterscheidbar und überprüfbar sind, aus der Rechnungslegung des Auftragnehmers hervorgehen und anhand der Rechnungslegungsnormen ermittelt wurden, die im Lastenheft und im Vertrag genannt sind;

f)

mit dem geltenden Steuer- und Sozialrecht in Einklang stehen;

g)

nicht von den Vertragsbedingungen abweichen;

h)

angemessen und gerechtfertigt sind und die Anforderungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, insbesondere im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit und die Effizienz, erfüllen.

Der Auftragnehmer ist für die Rechnungslegung seiner Kosten, die ordnungsgemäße Führung seiner Bücher oder jedes anderen Dokuments zuständig, das er benötigt, um nachzuweisen, dass die Kosten, deren Erstattung er beantragt, ihm tatsächlich entstanden sind und den Grundsätzen dieses Artikels entsprechen. Kosten, die der Auftragnehmer nicht belegen kann, gelten nicht als erstattungsfähig und ihre Erstattung wird verweigert.

(6)   Der öffentliche Auftraggeber erfüllt folgende Aufgaben, um die ordnungsgemäße Ausführung der zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Aufträge zu gewährleisten:

a)

Er ermittelt eine möglichst realistische Preisobergrenze, die den erforderlichen Spielraum für die Berücksichtigung technischer Unwägbarkeiten zulässt;

b)

er wandelt einen teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrag in einen voll und ganz mit endgültigem Festpreis vergüteten Vertrag um, sobald während der Vertragserfüllung ein endgültiger Festpreis festgelegt werden kann. Dafür ermittelt er die Umrechnungsparameter für die Umwandlung eines Vertrags, der zu Selbstkostenerstattungspreisen abgeschlossen wurde, in einen Vertrag mit endgültigem Festpreis;

c)

er richtet Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen ein, die insbesondere ein Kostenvorausschätzungssystem umfassen;

d)

er legt die geeigneten Grundsätze, Instrumente und Verfahren für die Vertragserfüllung fest, insbesondere für die Feststellung und Kontrolle der Erstattungsfähigkeit der Kosten, die vom Auftragnehmer oder seinen Unterauftragnehmern bei der Vertragserfüllung verauslagt wurden, und für die Aufnahme von Zusätzen in den Vertrag;

e)

er überprüft, ob vom Auftragnehmer und seinen Unterauftragnehmern die im Vertrag festgehaltenen Rechnungslegungsstandards und die Verpflichtung zur Vorlage von beweiskräftigen Rechnungsunterlagen eingehalten werden;

f)

er vergewissert sich während der Vertragserfüllung ständig von der Wirksamkeit der Grundsätze, Instrumente und Verfahren nach Buchstabe d.

Artikel 25

Vertragszusätze

Der öffentliche Auftraggeber und die Auftragnehmer können den Auftrag durch einen Zusatz ändern, sofern der Zusatz folgende Bedingungen erfüllt:

a)

Er ändert nicht den Vertragsgegenstand;

b)

er stört nicht das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags;

c)

durch ihn werden keine Bedingungen eingeführt, die dazu geführt hätten, dass andere als die ursprünglichen Bieter zugelassenen worden wären oder ein anderes als das ausgewählte Angebot den Zuschlag erhalten hätte, wenn sie von Anfang an in den Ausschreibungsunterlagen gestanden hätten.

Artikel 26

Vergabe von Unteraufträgen

(1)   Der öffentliche Auftraggeber verlangt vom Bieter, dass er einen Teil des Auftrags mittels Ausschreibungen als Unteraufträge auf der jeweils geeigneten Ebene an Unternehmen – insbesondere an neue Marktteilnehmer und KMU – vergibt, die nicht zu dem bietenden Konsortium gehören, dem er selbst angehört.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber drückt den geforderten Teil des Auftrags, der als Unterauftrag zu vergeben ist, als Spanne mit Mindest- und Höchstprozentsatz aus. Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass diese Prozentsätze in einem angemessenen Verhältnis zum Gegenstand und Wert des Auftrags stehen, wobei die Art des jeweiligen Wirtschaftszweigs und insbesondere die Wettbewerbsbedingungen und das industrielle Potenzial berücksichtigt werden.

(3)   Falls der Bieter in seinem Angebot angibt, dass er beabsichtigt, keinerlei Teil des Auftrags als Unterauftrag zu vergeben oder aber lediglich einen Teil unterhalb der Mindestspanne nach Absatz 2 als Unterauftrag zu vergeben, nennt er dem öffentlichen Auftraggeber die Gründe dafür. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt diese Informationen der Kommission.

(4)   Der öffentliche Auftraggeber kann die Unterauftragnehmer, die der Kandidat ausgewählt hat, in der Phase des Zuschlagsverfahrens für den Hauptauftrag ablehnen, und die des Bieters, der den Zuschlag erhalten hat, bei der Auftragserfüllung. Er begründet seine Ablehnung schriftlich; sie kann sich nur auf Kriterien stützen, die auch bei der Auswahl der Bieter für den Hauptauftrag angewandt wurden.

KAPITEL VI

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 27

Programmplanung

Die Kommission verabschiedet ein jährliches Arbeitsprogramm in Form der Planung für die Durchführung der Maßnahmen, die zur Verwirklichung der in Artikel 2 Absatz 4 festgelegten einzelnen Ziele des Programms Galileo in den Phasen gemäß Artikel 3 und zur Verwirklichung der in Artikel 2 Absatz 5 festgelegten einzelnen Ziele des EGNOS-Programms erforderlich sind. In dem Jahresarbeitsprogramm wird auch für die Finanzierung dieser Maßnahmen Sorge getragen.

Diese Ausführungsmaßnahmen werden im Wege des Prüfverfahrens gemäß Artikel 36 Absatz 3 erlassen.

Artikel 28

Maßnahmen der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die reibungslose Durchführung der Programme Galileo und EGNOS zu gewährleisten; dazu zählen auch Maßnahmen zum Schutz der in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Bodenstationen, die mindestens den Maßnahmen entsprechen müssen, die zum Schutz europäischer kritischer Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (18) vorgeschrieben sind. Die Mitgliedstaaten unterlassen alle Maßnahmen, die die Programme oder die bei deren Verwirklichung erbrachten Dienste beeinträchtigen könnten; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Kontinuität des Funktionierens der Infrastrukturen.

Artikel 29

Internationale Übereinkünfte

Die Union kann im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS im Verfahren nach Artikel 218 AEUV mit Drittstaaten und internationalen Organisationen Übereinkünfte schließen.

Artikel 30

Technische Unterstützung

Für die Ausführung der technischen Aufgaben nach Artikel 12 Absatz 2 kann die Kommission die nötige technische Unterstützung in Anspruch nehmen, insbesondere die Kapazitäten und die Fachkenntnis der zuständigen nationalen Stellen im Bereich Weltraum, die Unterstützung durch unabhängige Fachleute und durch Einrichtungen, die in der Lage sind, unparteiische Analysen und Stellungnahmen über den Fortschritt der Programme Galileo und EGNOS abzugeben.

Die neben der Kommission an der öffentlichen Lenkung der Programme beteiligten Einrichtungen, insbesondere die Agentur für das Europäische GNSS und die ESA, können diese technische Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen in Anwendung dieser Verordnung übertragen werden, ebenfalls in Anspruch nehmen.

Artikel 31

Schutz der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre

(1)   Die Kommission stellt sicher, dass der Schutz der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre bei Konzeption, den Aufbau und den Betrieb der Systeme gewahrt und angemessene Sicherheitsmechanismen integriert werden.

(2)   Jede Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung der Aufgaben und Tätigkeiten nach dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit dem geltenden Recht über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) und mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20).

Artikel 32

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel nach dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (22) bei direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag der Union ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in internationalen Abkommen mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich diese Abkommen, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, mittels darin enthaltener Bestimmungen ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 33

Information des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)   Die Kommission gewährleistet die Durchführung dieser Verordnung. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bei der Vorlage des Haushaltsplanvorentwurfs einen Bericht über die Durchführung der Programme Galileo und EGNOS vor. Der Bericht enthält sämtliche Informationen zu den Programmen, insbesondere zu Risikomanagement, Gesamtkosten, jährlichen Betriebskosten, Einnahmen, Zeitplanung und Leistung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d und zum Funktionieren der gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 geschlossenen Übertragungsvereinbarungen. Er enthält

a)

einen Überblick über die Zuweisung und Verwendung der den Programmen zugewiesenen Mittel gemäß Artikel 7 Absatz 4,

b)

Informationen zu der von der Kommission bei der Ausgabenverwaltung verfolgten Strategie gemäß Artikel 9 Absatz 6,

c)

eine Bewertung der Verwaltung der Rechte des geistigen Eigentums,

d)

einen Überblick über die Einführung der Projektverwaltungssysteme und -techniken, einschließlich der Risikomanagementsysteme und -techniken gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d,

e)

eine Bewertung der Maßnahmen, die zur Maximierung der sozioökonomischen Nutzeffekte der Programme getroffen wurden.

(2)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Zwischen- und Endergebnisse der von der Agentur für das Europäische GNSS und der ESA gemäß Artikel 14 Absatz 7 bzw. Artikel 15 Absatz 3 durchgeführten Auswertung der Ausschreibungsverfahren und der Verträge mit privatwirtschaftlichen Unternehmen.

Sie unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat außerdem über

a)

Umschichtungen von Mitteln zwischen Ausgabenkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 3;

b)

Auswirkungen der Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 auf die Programme Galileo und EGNOS.

Artikel 34

Bewertung der Anwendung dieser Verordnung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2017 einen Bewertungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung für die Entscheidung über die Fortsetzung, Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen, die in Anwendung dieser Verordnung getroffen wurden, mit folgenden Punkten vor:

a)

Erreichung der Ziele dieser Maßnahmen sowohl hinsichtlich der Ergebnisse als auch hinsichtlich der Folgen,

b)

Wirksamkeit des Ressourceneinsatzes,

c)

europäischer Mehrwert.

In der Bewertung werden außerdem die systembezogenen technologischen Entwicklungen, die Möglichkeiten zur Vereinfachung, die innere und äußere Kohärenz, die Relevanz aller Ziele sowie der Beitrag der Maßnahmen zu den Prioritäten der Union in Sachen intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum untersucht. Die Bewertungs–ergebnisse hinsichtlich der langfristigen Auswirkungen der vorausgegangenen Maßnahmen werden darin berücksichtigt.

(2)   Die Bewertung berücksichtigt die Fortschritte bei der Erreichung der einzelnen Ziele der Programme Galileo und EGNOS nach Artikel 2 Absätze 4 beziehungsweise 5 erzielt wurden; hierfür werden Leistungsindikatoren wie die Folgenden verwendet:

a)

Für Galileo bezüglich

i)

des Aufbaus seiner Infrastruktur:

Zahl und Verfügbarkeit der operativen Satelliten und Zahl der verfügbaren Ersatzsatelliten am Boden im Vergleich zur Zahl der gemäß der Übertragungsvereinbarung geplanten Satelliten;

tatsächliche Verfügbarkeit der Elemente der Infrastruktur am Boden (wie zum Beispiel Bodenstationen und Kontrollzentren) im Vergleich zur geplanten Verfügbarkeit;

ii)

des Dienstumfangs:

eine Karte zur Dienstverfügbarkeit pro Dienst im Vergleich zum Dokument mit der Dienstdefinition;

iii)

der Kosten:

Kosten-Leistung-Index für jedes wesentliche Kostenelement des Programms, basierend auf dem Verhältnis von tatsächlichen Kosten zu budgetierten Kosten;

iv)

der Zeitplanung:

auf die Zeitplanung bezogener Leistungsindex für jedes wesentliche Programmelement, basierend auf den budgetierten Kosten erbrachter Arbeiten im Vergleich zu den budgetierten Kosten geplanter Arbeiten;

v)

des Marktwerts:

Markttrend auf der Grundlage des Anteils von Galileo- und EGNOS-Empfängern an der Gesamtzahl der Empfängermodelle, die in dem von der Agentur für das Europäische GNSS gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c erstellten Marktbericht aufgeführt sind;

b)

für EGNOS bezüglich

i)

der Ausdehnung seines Abdeckungsbereichs:

Fortschritte bei der Ausdehnung des Abdeckungsbereichs gegenüber dem vereinbarten Ausdehnungsplan;

ii)

des Dienstumfangs:

Dienstverfügbarkeitsindex, basierend auf der Zahl von Flughäfen mit einsatzbereiten EGNOS-gestützten Landeanflugverfahren im Vergleich zur Gesamtzahl von Flughäfen mit EGNOS-gestützten Landeanflugverfahren;

iii)

der Kosten:

Kosten-Leistungs-Index, basierend auf dem Verhältnis von tatsächlichen Kosten zu budgetierten Kosten;

iv)

der Zeitplanung:

auf der Zeitplanung bezogener Leistungsindex, basierend auf den budgetierten Kosten erbrachter Arbeiten im Vergleich zu den budgetierten Kosten geplanter Arbeiten.

(3)   Die an der Durchführung dieser Verordnung beteiligten Einrichtungen übermitteln der Kommission die Daten und Informationen, die sie für die Überwachung und Bewertung der betreffenden Maßnahmen benötigt.

KAPITEL VII

BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSFÜHRUNGSMASSNAHMEN

Artikel 35

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 13 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission ab dem 1. Januar 2014 auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3)   Die in Artikel 13 Absatz 2 genannte Befugnisübertragung kann zu jedem Zeitpunkt vom Europäischen Parlament oder dem Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 13 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 36

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Vertreter der Agentur für das Europäische GNSS und der ESA nehmen als Beobachter an den Arbeiten des Ausschusses unter den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen teil.

(5)   Die von der Union geschlossenen internationalen Abkommen nach Artikel 29 können gegebenenfalls die Teilnahme der Vertreter von Drittländern oder internationalen Organisationen an den Arbeiten des Ausschusses unter den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen vorsehen.

(6)   Der Ausschuss tritt regelmäßig zusammen, vorzugsweise viermal jährlich und einmal in jedem Quartal. Die Kommission legt in jeder Sitzung einen Bericht über den Programmfortschritt vor. Diese Berichte enthalten einen allgemeinen Überblick über Stand und Entwicklungen des Programms, insbesondere unter den Aspekten Risikomanagement, Kosten, Zeitplanung und Leistung. Mindestens einmal jährlich enthalten diese Berichte die Leistungsindikatoren nach Artikel 34 Absatz 2.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 37

Aufhebungen

(1)   Die Verordnungen (EG) Nr. 876/2002 und (EG) Nr. 683/2008 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

(2)   Auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 876/2002 und(EG) Nr. 683/2008 getroffene Maßnahmen bleiben in Kraft.

(3)   Verweise auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 683/2008 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle im Anhang.

Artikel 38

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 181 vom 21.06.2012, S. 179.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014–2020)und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (Siehe Seite 104 dieses Amtsblatts)

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (Siehe Seite 884 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1).

(5)  Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(7)  ABl. C 420 du 20.12.2013, p. 1.

(8)  ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 84.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11).

(10)  Gemeinsame Aktion 2004/552/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des europäischen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren (ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 30).

(11)  Beschluss 2010/427/EU Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(12)  Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1).

(13)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(14)  ABl. C 304 vom 15.10.2011, S. 7.

(15)  Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo (ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1).

(18)  Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(20)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(21)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(22)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 683/2008

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 8

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 5

Artikel 8

Artikel 6

Artikel 9

Artikel 7

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 11

Artikel 12 Absatz 2 und 3

Artikel 12

Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 13

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 16

Artikel 14

Artikel 17

Artikel 15

Artikel 27

Artikel 16

Artikel 14

Artikel 17

Artikel 18 bis 26

Artikel 18

Artikel 15

Artikel 19 Absätze 1 bis 4

Artikel 36

Artikel 19 Absatz 5

Artikel 35

Artikel 20

Artikel 31

Artikel 21

Artikel 32

Artikel 22

Artikel 33

Artikel 23

 

Artikel 24

Artikel 38

Anhang

Artikel 1


Gemeinsame Erklärung

des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission zum INTERINSTITUTIONELLEN GALILEO-AUSSCHUSS

1.

Angesichts der Bedeutung, Einzigartigkeit und Komplexität der europäischen GNSS-Programme sowie des Eigentums der EU an den aus den Programmen hervorgegangenen Systemen und der vollständigen Finanzierung der Programme aus dem EU-Haushalt für den Zeitraum 2014 bis 2020 sehen das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit der drei Organe.

2.

Ein Interinstitutioneller Galileo-Ausschuss wird zusammentreten, um jedes EU-Organ bei der Ausübung seiner jeweiligen Befugnisse zu unterstützen. Zu diesem Zweck wird der Interinstitutionelle Galileo-Ausschuss eingesetzt, um folgende Aspekte aufmerksam zu verfolgen:

a)

die Fortschritte bei der Durchführung der europäischen GNSS-Programme, insbesondere im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe und den vertraglichen Vereinbarungen, vor allem in Bezug auf die ESA,

b)

die internationalen Vereinbarungen mit Drittländern unbeschadet des Artikels 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

c)

die Vorbereitung der Satellitennavigationsmärkte,

d)

die Wirksamkeit der Unternehmenssteuerung und

e)

die jährliche Überprüfung des Arbeitsprogramms.

3.

Im Einklang mit den geltenden Vorschriften wahrt der Ausschuss die gebotene Verschwiegenheit insbesondere angesichts des vertraulichen bzw. sensiblen Charakters bestimmter Daten.

4.

Die Kommission wird den Stellungnahmen des Ausschusses Rechnung tragen.

5.

Dem Ausschuss gehören sieben Vertreter an, und zwar

drei Vertreter des Rates,

drei Vertreter des Europäischen Parlaments,

ein Vertreter der Kommission.

Der Ausschuss tritt regelmäßig (grundsätzlich viermal pro Jahr) zusammen.

6.

Die bestehenden Verantwortlichkeiten und die interinstitutionellen Beziehungen werden durch den Ausschuss nicht berührt.