28.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/31


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 24. Januar 2006

zur Ermächtigung Lettlands, die Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung zu verlängern

(Nur der lettische Text ist verbindlich)

(2006/42/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

(2)

Mit einem beim Generalsekretariat der Kommission am 16. März 2005 eingegangenen Schreiben beantragte Lettland eine Ermächtigung zur Verlängerung der Anwendung einer Ausnahmeregelung für Umsätze mit Holz.

(3)

Die Kommission setzte die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 10. Mai 2005 gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG von dem Antrag Lettlands in Kenntnis. Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 teilte die Kommission Lettland mit, dass ihr sämtliche Informationen vorlägen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachte.

(4)

Auf dem lettischen Holzmarkt sind überwiegend lokale kleine Unternehmen und einzelne Lieferer tätig. Die Beschaffenheit des Marktes und der beteiligten Unternehmen haben zu einem für die Steuerbehörden schwer kontrollierbaren Steuerbetrug geführt. Um diesen Missbrauch zu bekämpfen, wurde in das lettische MwSt.-Gesetz eine Sonderregelung aufgenommen, der zufolge unter gewissen Umständen der Steuerpflichtige, an den die steuerbare Lieferung von Gegenständen oder die steuerbare Dienstleistung bewirkt wird, der Steuerschuldner ist.

(5)

Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung von Artikel 28g dieser Richtlinie bestimmt, dass die Mehrwertsteuer im inneren Anwendungsbereich in der Regel von dem Steuerpflichtigen geschuldet wird, der eine steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen durchführt bzw. eine steuerpflichtige Dienstleistung erbringt. Mit der Beitrittsakte von 2003, insbesondere Kapitel 7 Nr. 1 Buchstabe b ihres Anhangs VIII, wurde Lettland ermächtigt, sein Verfahren für die Erhebung der MwSt. auf Holzgeschäfte während eines begrenzten Zeitraums weiterhin anzuwenden.

(6)

Die Kommission ist zu der Auffassung gelangt, dass Lettland mithilfe dieser Regelung das Risiko von Steuerhinterziehungen tatsächlich mindern und die Steuererhebung auf dem Holzmarkt vereinfachen konnte.

(7)

Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Einziger Artikel

Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung von Artikel 28g wird Lettland ermächtigt, vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2009 bei Umsätzen mit Holz weiterhin den Empfänger als MwSt.-Schuldner zu bestimmen.

Diese Entscheidung ist an die Republik Lettland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. GRASSER


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/92/EG (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 19).