25.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/16


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 22. Januar 2013

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU zur Ermächtigung der Republik Lettland, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern

(2013/55/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem Schreiben, das am 20. April 2012 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, hat Lettland die Ermächtigung beantragt, eine von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über den für die Entrichtung der Mehrwertsteuer an die Steuerbehörden zuständigen Steuerpflichtigen abweichende Regelung weiterhin anzuwenden.

(2)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 30. und 31. Juli 2012 über den Antrag Lettlands. Mit Schreiben vom 2. August 2012 teilte die Kommission Lettland mit, dass sie über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind.

(3)

Auf dem lettischen Holzmarkt sind nach wie vor überwiegend lokale kleine Unternehmen und einzelne Lieferer tätig. Die Beschaffenheit des Markts und der beteiligten Unternehmen führte zu einem für die Steuerbehörden schwer kontrollierbaren Steuerbetrug. Zur Bekämpfung dieses Betrugs wurde in das lettische Mehrwertsteuergesetz eine Sonderregelung aufgenommen, der zufolge für Umsätze mit Holz Steuerschuldner der Steuerpflichtige ist, an den die steuerbare Lieferung von Gegenständen oder die steuerbare Dienstleistung bewirkt wird. Diese Regelung weicht von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG ab, wonach die Mehrwertsteuer im inneren Anwendungsbereich gewöhnlicherweise von dem Steuerpflichtigen geschuldet wird, der eine steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen durchführt bzw. eine steuerpflichtige Dienstleistung erbringt.

(4)

Die Sach- und Rechtslage, die die Anwendung der abweichenden Regelung gemäß dem Durchführungsbeschluss 2009/1008/EU des Rates vom 7. Dezember 2009 zur Ermächtigung der Republik Lettland, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern (2), rechtfertigte, hat sich nicht geändert und besteht weiterhin fort. Aus den von Lettland vorgelegten Informationen ergibt sich, dass das Risiko des Mehrwertsteuerbetrugs in dem Sektor nach wie vor hoch ist. Daher sollte Lettland ermächtigt werden, die abweichende Regelung für einen befristeten Zeitraum zu verlängern.

(5)

Falls Lettland eine weitere Verlängerung der abweichenden Regelung über 2015 hinaus in Erwägung zieht, sollte es der Kommission bis zum 31. März 2015 einen Bericht über die Anwendung der Maßnahme zusammen mit dem Verlängerungsantrag vorlegen.

(6)

Die abweichende Regelung wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(7)

Der Durchführungsbeschluss 2009/1008/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2009/1008/EU wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird das Datum „31. Dezember 2012“ durch das Datum „31. Dezember 2015“ ersetzt.

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Regelung ist der Kommission bis zum 31. März 2015 zusammen mit einem Bericht über die Anwendung dieser Regelung vorzulegen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2013.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 30.