31984R2007

Verordnung (EWG) Nr. 2007/84 des Rates vom 12. Juli 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3667/83 über die weitere Einfuhr neuseeländischer Butter in das Vereinigte Königreich zu Sonderbedingungen

Amtsblatt Nr. L 187 vom 14/07/1984 S. 0006 - 0007
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0147
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0147


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2007/84 DES RATES

vom 12. Juli 1984

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3667/83 über die weitere Einfuhr neuseeländischer Butter in das Vereinigte Königreich zu Sonderbedingungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf die Beitrittsakte von 1972, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 18 im Anhang dieser Beitrittsakte,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Protokoll Nr. 18 und in der Folge mit der Verordnung (EWG) Nr. 1655/76 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 482/81 (2) und die Verordnung (EWG) Nr. 858/81 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1212/83 (4), ist das Vereinigte Königreich ermächtigt worden, bis zum 31. Dezember 1983 bestimmte Mengen neuseeländischer Butter zu Sonderbedingungen einzuführen.

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 858/81 überprüft der Rat anhand eines Berichts und eines Vorschlags der Kommission das Funktionieren dieser Regelung im Hinblick auf einen Beschluß über die Einfuhrregelung für neuseeländische Butter nach dem 1. Januar 1984. Der Rat war jedoch nicht in der Lage, rechtzeitig über eine neue Einfuhrregelung für neuseeländische Butter zu beschließen. Um eine Unterbrechung der Einfuhren zu vermeiden, wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 3667/83 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1384/84 (6), eine zeitweilige Genehmigung erteilt, die einen Zeitraum von sieben Monaten betraf.

Um im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels beizutragen, sollte eine Regelung getroffen werden, die es Neuseeland ermöglicht, Butter weiterhin zu Sonderbedingungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3667/83 nach dem Vereinigten Königreich auszuführen.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß es im Interesse der Gemeinschaft und Neuseelands liegt, die Regelung auf einer Mehrjahresbasis für einen Zeitraum von fünf Jahren zu erlassen. Es empiehlt sich, die Mengen für einen ersten Zeitraum, der am 31. Dezember 1986 ausläuft, festzusetzen.

Es ist zweckmässig, die im Laufe der Jahre 1987 und 1988 einzuführenden Mengen aufgrund eines Berichts der Kommission über die Marktlage festzusetzen. Der Rat muß vor dem 31. Dezember 1988 zur weiteren Aufrechterhaltung einer Ausnahmeregelung für Buttereinfuhren aus Neuseeland Stellung nehmen.

Die mit dieser Verordnung erstellte Regelung muß Maßnahmen umfassen, die eine Störung des Geichgewichts des Buttermarkts des Vereinigten Königreichs verhindern. Die im Rahmen dieser Regelung eingeführten Mengen neuseeländischer Butter können daher degressiv gestaffelt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3667/83 erhält folgende Fassung:

»Artikel 2

(1) Diese Regelung gilt für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1988.

Die Einfuhrmenge beträgt:

- 83 000 Tonnen im Kalenderjahr 1984,

- 81 000 Tonnen im Kalenderjahr 1985,

- 79 000 Tonnen im Kalenderjahr 1986.

Für die Kalenderjahre 1987 und 1988 beschließt der Rat aufgrund eines Berichts der Kommission über die Marktlage auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. August des Vorjahres einstimmig darüber, welche Mengen im darauffolgenden Jahr eingeführt werden dürfen.

(2) Zur Vermeidung ernster Störungen auf dem Buttermarkt des Vereinigten Königreichs, insbesondere im Falle eines nennenswerten Rückgangs des direkten Butterverbrauchs, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission vorübergehend die in Absatz 1 genannten Mengen herabsetzen.

(3) Vor dem 1. August 1988 beschließt der Rat aufgrund eines Vorschlags der Kommission, dem ein Bericht beigefügt ist, einstimmig darüber, ob die Ausnahmeregelung ab dem 1. Januar 1989 aufrecht erhalten bleiben soll."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. DUKES

(1) ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1976, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 52 vom 27. 2. 1981, S. 2.

(3) ABl. Nr. L 90 vom 4. 4. 1981, S. 18.

(4) ABl. Nr. L 132 vom 21. 5. 1983, S. 11.

(5) ABl. Nr. L 366 vom 28. 12. 1983, S. 16.

(6) ABl. Nr. L 133 vom 19. 5. 1984, S. 1.