27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/135


VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 4. Juli 2012

über die Ausgabe von Euro-Münzen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. November 1998 und vom 5. November 2002 über Euro-Sammlermünzen, die Empfehlung 2009/23/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (3), die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 10. Februar 2009 unterstützte, sowie die Empfehlung 2010/191/EU der Kommission vom 22. März 2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel (4) enthalten Empfehlungen zur Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen, einschließlich Euro-Gedenkmünzen sowie zu Konsultationen vor der Vernichtung von für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen und der Verwendung von Euro-Sammlermünzen.

(2)

Da es bisher keine verbindlichen Bestimmungen für die Ausgabe von Euro-Münzen gibt, können sich die Praktiken in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden, und ein ausreichend integrierter Rahmen für die gemeinsame Währung ist nicht sichergestellt. Im Interesse der Transparenz und der Rechtssicherheit ist es daher erforderlich, verbindliche Bestimmungen für die Ausgabe von Euro-Münzen festzulegen.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (5) gelten Münzen, die auf Euro und Cent lauten und den vom Rat festgelegten Stückelungen und technischen Merkmalen entsprechen, in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, als gesetzliches Zahlungsmittel. Die Stückelungen und technischen Merkmale der Euro-Münzen sind in der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (6) festgelegt.

(4)

Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sollten zum Gedenken an bestimmte Ereignisse auch 2-Euro-Gedenkmünzen ausgeben können, wobei die Anzahl solcher Emissionen bestimmten Obergrenzen pro Jahr und pro Mitgliedstaat unterliegen sollte. Es ist erforderlich, bestimmte Obergrenzen für die Anzahl der Euro-Gedenkmünzen festzulegen, um sicherzustellen, dass solche Münzen nur einen kleinen Anteil am Gesamtvolumen der im Umlauf befindlichen 2-Euro-Münzen ausmachen. Die Auflagenhöhe sollte jedoch so festgelegt werden, dass eine ausreichende Umlaufmenge von Euro-Gedenkmünzen gewährleistet ist.

(5)

Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sollten darüber hinaus Euro-Sammlermünzen herausgeben können, die nicht für den Umlauf bestimmt und von den Umlaufmünzen leicht zu unterscheiden sind. Euro-Sammlermünzen sollten nur im Ausgabemitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel gelten und nicht mit dem Ziel ausgegeben werden, sie in Umlauf zu bringen.

(6)

Die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen sollte auf die von der Europäischen Zentralbank zu genehmigende Zahl von Münzen angerechnet werden, jedoch nicht für jede einzelne Ausgabe, sondern in aggregierter Form.

(7)

Die Verwendung verschiedener Stückelungen von Euro-Münzen und Euro-Banknoten, wie sie derzeit konzipiert ist, sollte von den zuständigen Organen hinsichtlich ihrer Kosten sowie öffentlichen Akzeptanz regelmäßig und sorgfältig geprüft werden. Die Kommission sollte insbesondere eine Folgenabschätzung über eine fortgesetzte Ausgabe von 1- und 2-Cent-Münzen vornehmen.

(8)

Damit für den Umlauf geeignete Euro-Münzen nicht von einem Mitgliedstaat vernichtet werden, während möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat ein Bedarf an solchen Münzen besteht, sollten die Mitgliedstaaten einander vor der Vernichtung solcher Münzen konsultieren —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Umlaufmünzen“ sind für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen, deren Stückelungen und technische Merkmale in der Verordnung (EG) Nr. 975/98 festgelegt sind.

2.

„Gedenkmünzen“ sind Umlaufmünzen, die gemäß Artikel 1h der Verordnung (EG) Nr. 975/98 zum Gedenken an ein bestimmtes Ereignis ausgegeben werden.

3.

„Sammlermünzen“ sind Euro-Münzen, die nicht für den Umlauf ausgegeben werden, sondern für Sammler bestimmt sind.

Artikel 2

Arten von Euro-Münzen

(1)   Die Mitgliedstaaten können zwei Arten von Euro-Münzen ausgeben: Umlaufmünzen und Sammlermünzen.

(2)   Die Kommission nimmt eine Folgenabschätzung zu einer fortgesetzten Ausgabe von 1- und 2-Cent-Münzen vor. Diese Folgenabschätzung beinhaltet eine Kosten-Nutzen-Analyse, bei der die tatsächlichen Herstellungskosten dieser Münzen im Verhältnis zu ihrem Wert und Nutzen berücksichtigt werden.

Artikel 3

Ausgabe von Umlaufmünzen

(1)   Umlaufmünzen werden zum Nennwert ausgegeben und in Umlauf gebracht.

(2)   Ein geringer Anteil von höchstens 5 % des von einem Mitgliedstaat ausgegebenen kumulierten Gesamtnettowerts und -volumens der Umlaufmünzen kann — allerdings nur für Jahre mit einer Nettoausgabe im positiven Bereich — zu einem über dem Nennwert liegenden Preis in Verkehr gebracht werden, wenn dies durch eine besondere Qualität der Münze, eine besondere Verpackung oder damit verbundene zusätzliche Dienstleistungen gerechtfertigt ist.

Artikel 4

Ausgabe von Gedenkmünzen

(1)   Jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, darf pro Jahr zwei Gedenkmünzen ausgeben, außer wenn

a)

Gedenkmünzen von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemeinsam ausgegeben werden oder

b)

eine Gedenkmünze ausgegeben wird, wenn die Position des Staatsoberhaupts vorübergehend nicht oder nur vorläufig besetzt ist.

(2)   Die gesamte Prägeauflage der in Umlauf gebrachten Gedenkmünzen je Ausgabe darf die höhere der beiden folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:

a)

0,1 % der kumulierten Gesamtnettozahl der 2-Euro-Münzen, die von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bis Anfang des der Ausgabe der Gedenkmünze vorausgegangenen Jahres in Umlauf gebracht worden sind; diese Obergrenze kann auf 2,0 % der kumulierten Gesamtnettozahl der 2-Euro-Münzen aller Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, angehoben werden, wenn eines in seiner Bedeutung allgemein anerkannten, höchst symbolträchtigen Ereignisses gedacht wird; in diesem Fall darf der Ausgabemitgliedstaat in den vier Folgejahren keine weitere Gedenkmünze ausgeben, für die er die Obergrenze anhebt, und er muss die Gründe für die Anhebung der Obergrenze darlegen, oder

b)

5,0 % der kumulierten Gesamtnettozahl der 2-Euro-Münzen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat bis Anfang des der Ausgabe der Gedenkmünze vorausgegangenen Jahres in Umlauf gebracht worden sind.

(3)   Die Entscheidung darüber, ob Gedenkmünzen mit gemeinsamen Gestaltungsmerkmalen durch alle Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemeinsam ausgegeben werden, wird vom Rat getroffen. Die Stimmrechte der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, werden für die Annahme eines diesbezüglichen Beschlusses ausgesetzt.

Artikel 5

Ausgabe von Sammlermünzen

(1)   Sammlermünzen gelten nur im Ausgabemitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel.

Der Ausgabemitgliedstaat muss auf der Münze klar angegeben und leicht zu erkennen sein.

(2)   Damit sie leicht von Umlaufmünzen unterschieden werden können, müssen Sammlermünzen sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie müssen einen anderen Nennwert haben als Umlaufmünzen.

b)

Ihre Darstellungen dürfen keine Ähnlichkeit mit den gemeinsamen Seiten von Umlaufmünzen aufweisen, und weisen ihre Darstellungen Ähnlichkeit mit einer nationalen Seite von Umlaufmünzen auf, so kann das Gesamterscheinungsbild leicht unterschieden werden.

c)

Sie müssen sich bei mindestens zwei der drei Merkmale Farbe, Durchmesser und Gewicht deutlich von den Umlaufmünzen unterscheiden; der Unterschied gilt als deutlich, wenn die Werte einschließlich der Toleranzen außerhalb der für Umlaufmünzen festgelegten Toleranzbereiche liegen, und

d)

sie dürfen keine Randprägung mit feiner Wellenstruktur oder die Form einer „Spanischen Blume“ aufweisen.

(3)   Sammlermünzen können zum Nennwert oder zu einem über dem Nennwert liegenden Preis in Verkehr gebracht werden.

(4)   Die Ausgaben von Sammlermünzen werden in aggregierter Form auf die von der Europäischen Zentralbank zu genehmigende Prägeauflage angerechnet.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit kein Anreiz besteht, Sammlermünzen als Zahlungsmittel zu verwenden.

Artikel 6

Konsultationen vor der Vernichtung von Umlaufmünzen

Vor der Vernichtung von Umlaufmünzen, bei denen es sich nicht um für den Umlauf ungeeignete Euro-Münzen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (7) handelt, konsultieren die Mitgliedstaaten einander über den zuständigen Unterausschuss des Wirtschafts- und Finanzausschusses und informieren die Leiter der Münzprägeanstalten der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 4. Juli 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. C 273 vom 16.9.2011, S. 2.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Juni 2012.

(3)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52.

(4)  ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 70.

(5)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(6)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6.

(7)  ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1.