13.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/18


BESCHLUSS (GASP) 2016/2240 DES RATES

vom 12. Dezember 2016

zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Juli 2012 hat Der Rat den Beschluss 2012/389/GASP (1) über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) angenommen.

(2)

Am 22. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/485/GASP (2) zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP und zur Verlängerung von EUCAP NESTOR bis zum 12. Dezember 2016 angenommen.

(3)

Die ganzheitliche und umfassende strategische Überprüfung des GSVP-Engagements in Somalia und am Horn von Afrika hat zu dem Schluss geführt, dass EUCAP NESTOR sich auf Somalia konzentrieren sollte, ihre Bezeichnung in EUCAP Somalia geändert und ihr Mandat angepasst und bis Dezember 2018 verlängert werden sollte.

(4)

Der Beschluss 2012/389/GASP, sofern notwendig einschließlich der Aufgaben und der Ziele der Mission, sollte im Laufe des Jahres 2017 überprüft werden.

(5)

Der als Bezugsrahmen dienende Betrag für den Zeitraum bis zum 12. Dezember 2016 reicht aus, um den Zeitraum bis zum 28. Februar 2017 abzudecken; dann sollten detaillierte Informationen über den Finanzbedarf für das neue Konzept verfügbar sein, um einen als Bezugsrahmen dienenden Betrag für den darauffolgenden Zeitraum festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/389/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Im Titel und im gesamten Text wird die Bezeichnung „EUCAP NESTOR“ durch die Bezeichnung „EUCAP Somalia“ ersetzt.

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die Mission

Die Union richtet eine Mission zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (im Folgenden ‚EUCAP Somalia‘) ein.“

3.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Auftrag der Mission

Ziel der EUCAP Somalia ist es, Somalia beim Ausbau seiner maritimen Sicherheitskapazitäten zu unterstützen, um das Land in die Lage zu versetzen, das Seerecht wirksamer durchzusetzen.“

4.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Ziele und Aufgaben

(1)   Zur Verwirklichung des Auftrags der Mission gemäß Artikel 2 hat EUCAP Somalia die Aufgabe,

a)

die Kapazität Somalias zur maritimen zivilen Strafverfolgung zur Ausübung einer wirksamen maritimen Verwaltung seiner Küsten, Binnengewässer, Küstenmeere und ausschließlichen Wirtschaftszonen zu verbessern;

b)

insbesondere die Kapazität Somalias zur Durchführung von Inspektionen und Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der Fischerei, zur Gewährleistung von Such- und Rettungsaktionen auf See, zur Bekämpfung von Schmuggel und von Seeräuberei sowie zur polizeilichen Überwachung des Küstengebiets an Land und auf See zu verstärken;

c)

diese Ziele durch Unterstützung der somalischen Behörden bei der Ausarbeitung der erforderlichen Rechtsvorschriften sowie bei der Einrichtung von Justizbehörden und durch Bereitstellung der erforderlichen Anleitung, Beratung, Ausbildung und Ausrüstung für die somalischen maritimen zivilen Strafverfolgungsbehörden zu verfolgen.

(2)   Um diese Ziele zu erreichen, handelt die EUCAP Somalia nach den Einsatzlinien und Aufgaben, die in den vom Rat gebilligten Dokumenten für die operative Planung ausgeführt werden.

(3)   Die EUCAP Somalia hat keine Exekutivbefugnisse.“

5.

Artikel 13 Absatz 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Somalia für den Zeitraum vom 16. Dezember 2015 bis zum 28. Februar 2017 beläuft sich auf 12 000 000 EUR.“

6.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 31. Dezember 2018.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2012/389/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40.)

(2)  Beschluss 2014/485/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 39).