32003R0106

Verordnung (EG) Nr. 106/2003 der Kommission vom 21. Januar 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 968/2002 und zur Erhöhung der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von im Besitz der Interventionsstelle des Vereinigten Königsreichs befindlicher Gerste auf 88011 Tonnen

Amtsblatt Nr. L 016 vom 22/01/2003 S. 0012 - 0013


Verordnung (EG) Nr. 106/2003 der Kommission

vom 21. Januar 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 968/2002 und zur Erhöhung der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von im Besitz der Interventionsstelle des Vereinigten Königsreichs befindlicher Gerste auf 88011 Tonnen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1630/2000(4), legt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe des Getreides fest, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 968/2002 der Kommission(5) wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 25000 Tonnen Gerste im Besitz der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs eröffnet. Das Vereinigte Königreich hat die Kommission von der Absicht seiner Interventionsstelle unterrichtet, die zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 63011 Tonnen zu erhöhen. Die gesamte im Besitz der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs befindliche und auf Dauer zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge Gerste ist auf 88011 Tonnen zu erhöhen.

(3) In Anbetracht der Erhöhung der ausgeschriebenen Menge erscheint es erforderlich, an der Liste der Lagerorte, Gebiete und eingelagerten Mengen Änderungen vorzunehmen. Deshalb ist insbesondere der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 968/2002 zu ändern.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 968/2002 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

(1) Die Ausschreibung betrifft eine Hoechstmenge von 88011 Tonnen Gerste, die nach allen Drittländern außer den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Mexiko ausgeführt werden kann.

(2) Die Gebiete, in denen die 88011 Tonnen Gerste lagern, sind in Anhang I angegeben."

2. Anhang I wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76.

(4) ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 24.

(5) ABl. L 149 vom 7.6.2002, S. 15.

ANHANG

"ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"