16.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 369/73


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2004

zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates

(2004/858/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen (1) beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird der Kommission die Befugnis übertragen, die Einrichtung von Exekutivagenturen entsprechend dem mit der genannten Verordnung festgelegten Statut zu beschließen und ihnen bestimmte Aufgaben bei der Verwaltung von einem oder mehreren Gemeinschaftsprogrammen zu übertragen; der Geltungsbereich dieser Verordnung bleibt vom vorliegenden Beschluss unberührt.

(2)

Mit der Schaffung einer Exekutivagentur wird das Ziel verfolgt, die Kommission in die Lage zu versetzen, sich vorrangig auf die Tätigkeiten und Aufgaben zu konzentrieren, die nicht ausgelagert werden können. Die Kommission wird jedoch die von den Exekutivagenturen verwalteten Maßnahmen kontrollieren und überwachen und die endgültige Verantwortung übernehmen.

(3)

Die Verwaltung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit, das mit dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 angenommen wurde, zielt auf die Durchführung praktischer Projekte ab, die keine politischen Entscheidungen voraussetzen, und erfordert während des gesamten Projektzyklus fundierte sachbezogene und finanzielle Fachkenntnisse.

(4)

Werden Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Programme auf eine Exekutivagentur übertragen, kann eine deutliche Trennung vorgenommen werden zwischen den Programmplanungsphasen, die in die Zuständigkeit der Kommissionsdienststellen fallen werden, und den Phasen der Projektdurchführung, für welche die Exekutivagentur verantwortlich sein wird.

(5)

Eine zu diesem Zweck durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse ergab, dass die Einrichtung einer Exekutivagentur die Effizienz bei der Durchführung des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit erhöhen würde und kostengünstiger wäre. Aufgrund der Eigenheiten des Programms liegt der Schwerpunkt auf der Übertragung fachlicher Aufgaben, wobei das wesentliche Ziel darin besteht, die Verbindungen zwischen dem genannten Gemeinschaftsprogramm und den Sachverständigenkreisen in den Mitgliedstaaten zu verstärken.

(6)

Zur Erfüllung der von der Kommission festgelegten Ziele und unter ihrer Aufsicht muss die Agentur auf Fachkenntnisse von hohem Niveau zurückgreifen. Auch muss die Agentur es ermöglichen, die Programmdurchführung zu optimieren, indem sie die Einstellung von Fachpersonal erleichtert, das sich auf Fragen der öffentlichen Gesundheit spezialisiert hat.

(7)

Neben ihren langfristigen Aufgaben wird die Agentur größere Flexibilität bei der Programmdurchführung ermöglichen. Mit dem Jahresprogramm der Agentur kann sichergestellt werden, dass sie auch die jährlichen Prioritäten für die Durchführung des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit unterstützt, welche die Kommission nach Stellungnahme des Programmausschusses beschließt.

(8)

Eine Verwaltung anhand der von der Agentur erzielten Ergebnisse mit Einrichtung der notwendigen Kontrolle und Koordinierung wird es ermöglichen, die Programmdurchführung durch die Kommissionsdienststellen zu vereinfachen. Die Kommissionsdienststellen können die fachliche Arbeit der Agentur nutzbar machen, indem sie gleichzeitig in geeigneter Weise die Aufgaben wahrnehmen, welche politische Einschätzungen erfordern. Die Kommissionsdienststellen nehmen darüber hinaus die Aufgaben der Programmdurchführung wahr, deren Übertragung auf die Agentur als ungeeignet erscheint.

(9)

Die Zusammenarbeit der Agentur mit den Kommissionsdienststellen und die Erfüllung ihrer spezifischen Aufgaben im Bereich der Informationsverbreitung sowie der Unterstützung der Netze soll es ermöglichen, die Öffentlichkeitswirkung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu verbessern.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einrichtung der Agentur

(1)   Es wird eine Exekutivagentur (im Folgenden „Agentur“ genannt) für die Verwaltung des Programms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit eingerichtet, deren Statut in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 geregelt ist.

(2)   Die Agentur wird „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ genannt.

Artikel 2

Standort

Der Sitz der Agentur befindet sich in Luxemburg.

Artikel 3

Dauer

Die Agentur wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 eingerichtet.

Artikel 4

Ziele und Aufgaben

(1)   Der Agentur wird im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (im Folgenden als „Rahmenbeschluss“ bezeichnet) die Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsförderung im Rahmen des Programms übertragen, unter Ausschluss der Programmbewertung und der Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften oder sonstigen Maßnahmen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission fallen. Sie wird insbesondere mit den folgenden Aufgaben betraut:

a)

Verwaltung aller Phasen des Zyklus des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Zusammenhang mit spezifischen Projekten auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1786/2002/EG und des im genannten Beschluss vorgesehenen und von der Kommission erlassenen Arbeitsprogramms und Durchführung der dazu erforderlichen Kontrollen durch sachdienliche Entscheidungen, die auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission getroffen werden;

b)

Annahme der Rechtsakte für den Haushaltsvollzug bei Einnahmen und Ausgaben sowie — auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission — Vornahme aller für die Verwaltung des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jener, die mit der Vergabe von Aufträgen und Fördermitteln im Zusammenhang stehen;

c)

logistische, wissenschaftliche und technische Unterstützung, insbesondere durch Organisation der Fachsitzungen (Verwaltung der Sachverständigenarbeitsgruppen), vorbereitende Studien, Seminare, Tagungen.

(2)   In dem Beschluss über die Befugnisübertragung durch die Kommission werden alle der Agentur übertragenen Aufgaben im Einzelnen festgelegt. Er wird dem Ausschuss der Exekutivagenturen zur Information vorgelegt.

Artikel 5

Organisatorische Struktur

(1)   Die Agentur wird von einem Lenkungsausschuss und einem Direktor verwaltet, die von der Kommission ernannt werden.

(2)   Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden für zwei Jahre ernannt.

(3)   Der Direktor der Agentur wird für vier Jahre ernannt.

Artikel 6

Zuschuss

Die Agentur erhält einen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ausgewiesenen Zuschuss, welcher der Finanzausstattung für das Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit entnommen wird.

Artikel 7

Kontrolle und Berichterstattung

Die Agentur untersteht der Aufsicht der Kommission und erstattet über die Durchführung der ihr anvertrauten Programme regelmäßig Bericht, wobei die einschlägigen Modalitäten und die Häufigkeit der Berichterstattung im Rechtsakt zur Befugnisübertragung präzisiert sind.

Artikel 8

Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans

Die Agentur führt ihren Verwaltungshaushaltsplan nach den Bestimmungen der Standardhaushaltsordnung (3) aus.

Brüssel, den 15. Dezember 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Ertscheidung 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden. (ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6).