30.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/1


VERORDNUNG (EU) 2017/2107 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. November 2017

zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik (im Folgenden „GFP“) ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) die Nutzung der biologischen Meeresschätze unter Gewährleistung der langfristigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit.

(2)

Die Union hat mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates (4) das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen genehmigt, das u. a. bestimmte Grundsätze und Vorschriften für die Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen enthält. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern.

(3)

Die Union ist gemäß dem Beschluss 86/238/EWG des Rates (5) seit dem 14. November 1997 Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT-Konvention“).

(4)

Mit der ICCAT-Konvention wird ein Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik und den angrenzenden Meeren gesetzt; zu diesem Zweck wurde eine Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT“) geschaffen.

(5)

Die ICCAT ist befugt, für die Vertragsparteien bindende Beschlüsse („Empfehlungen“) zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Fischbeständen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erlassen. Diese Empfehlungen sind in erster Linie an die ICCAT-Vertragsparteien gerichtet, enthalten jedoch auch Verpflichtungen für private Betreiber (z. B. Schiffskapitäne). Die ICCAT-Empfehlungen treten sechs Monate nach ihrer Verabschiedung in Kraft und müssen für die Union im Unionsrecht so rasch wie möglich durchgeführt werden.

(6)

Eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten (6) wird vorsehen, dass die genannte Verordnung unbeschadet der Bestimmungen des Unionsrechts zur Durchführung von Bestimmungen der regionalen Fischereiorganisationen (im Folgenden „RFO“), deren Mitglied die Union ist, Anwendung findet.

(7)

Die letzte Durchführung der Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsempfehlungen der ICCAT erfolgte durch die Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001 (7) und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (8).

(8)

Die ICCAT-Empfehlung zum mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer wurde durch die Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) durchgeführt. Die vorliegende Verordnung gilt nicht für diesen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan.

(9)

Bei der Durchführung dieser Empfehlungen sollten sich die Union und die Mitgliedstaaten für die Förderung der Küstenfischerei und die Verwendung von Fangausrüstung und -techniken einsetzen, die selektiv sind und geringere Umweltauswirkungen haben, einschließlich Fanggeräte und -techniken für die traditionelle und handwerkliche Fischerei, und somit zu einem angemessenen Lebensstandard für die Akteure der lokalen Wirtschaft beitragen.

(10)

Mit den Rechtsvorschriften der Union sollten lediglich die ICCAT-Empfehlungen durchgeführt werden, damit für Fischer der Union und für Fischer aus Drittländern die gleichen Bedingungen gelten und die Vorschriften für alle akzeptabel sind.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sollten die Durchführung der künftigen ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht — im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens — unberührt lassen.

(12)

Um künftige Änderungen an den ICCAT-Empfehlungen rasch im Unionsrecht durchzuführen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (10) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(13)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ausgeübt werden.

(14)

Um die Einhaltung der GFP zu gewährleisten, sind Unionsrechtsvorschriften zur Einführung einer Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung, einschließlich der Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei), erlassen worden. Insbesondere wird in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (12) eine Unionsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung festgelegt, die auf einem umfassenden und integrierten Ansatz beruht, um die Einhaltung aller Vorschriften der GFP zu gewährleisten. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (13) sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (14) wird ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei festgelegt. Mit diesen Verordnungen wird bereits eine Reihe der Bestimmungen durchgeführt, die in den ICCAT-Empfehlungen enthalten sind. Es ist daher nicht erforderlich, jene Bestimmungen in die vorliegende Verordnung aufzunehmen.

(15)

Gemäß den ICCAT-Empfehlungen in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten anwendbaren Bestimmungen dürfen große pelagische Langleinenfänger in Nicht-Unionsgewässern innerhalb der ICCAT-Zone Umladungen auf See vornehmen. Allerdings sollte sich die Union im Rahmen der RFO umfassend und systematisch mit dieser Frage befassen, um das Unionsverbot der Umladung auf See auf alle Unionsgewässer auszudehnen.

(16)

Mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde eine Pflicht zur Anlandung eingeführt, die seit dem 1. Januar 2015 für die kleine und große pelagische Fischerei, die Industriefischerei und die Fischerei auf Lachs in der Ostsee gilt. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung lässt die Pflicht zur Anlandung allerdings internationale Verpflichtungen der Union, wie diejenigen, die sich aus ICCAT-Empfehlungen ergeben, unberührt. Gemäß derselben Bestimmung ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um solche internationalen Verpflichtungen, insbesondere auch Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung, im Unionsrecht durchzuführen. Entsprechend sind Rückwürfe in einigen kleinen und großen pelagischen Fischereien und in der Industriefischerei in bestimmten in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission (15) festgelegten Fällen zulässig.

(17)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates (16) werden Programme für statistische Dokumente für Schwertfisch und Großaugenthun nach Maßgabe der einschlägigen ICCAT-Bestimmungen eingeführt. Da die ICCAT für Umladungen auf See neue Bestimmungen über statistische Programme angenommen hat, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 geändert werden, damit diese Bestimmungen im Unionsrecht durchgeführt werden.

(18)

Zahlreiche ICCAT-Empfehlungen sind in den letzten Jahren geändert oder aufgehoben worden. Aus Gründen der Klarheit, Vereinfachung und Rechtssicherheit sollten die Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 520/2007 daher geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen für die Bewirtschaftung, die Bestandserhaltung und die Kontrolle betreffend die Fischerei auf weit wandernde Arten, die von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) bewirtschaftet werden, festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

a)

Fischereifahrzeuge der Union und Freizeitfischerei betreibende Schiffe der Union, die im ICCAT-Übereinkommensbereich tätig sind, und im Falle von Umladungen auch außerhalb des ICCAT-Übereinkommensbereichs, wenn Arten umgeladen werden, die im Übereinkommensbereich gefangen wurden;

b)

Drittlandschiffe, die in Häfen der Mitgliedstaaten überprüft werden und ICCAT-Arten oder Fischereierzeugnisse aus solchen Arten, die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, geladen haben;

c)

Fischereifahrzeuge aus Drittländern und Freizeitfischerei betreibende Schiffe aus Drittländern, die in Unionsgewässern tätig sind.

Artikel 3

Verhältnis zu anderen Rechtsakten der Union

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Vorschriften einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten (17) und der Verordnung (EU) 2016/1627.

Die Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung gelten zusätzlich zu jenen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 und (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„ICCAT-Arten“ sind die in Anhang I aufgeführten Arten;

2.

„tropischer Thunfisch“ ist Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echter Bonito;

3.

„Fischereifahrzeug“ ist jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist, oder eine Tonnare für Roten Thun;

4.

„Fangschiff“ ist ein für den Fang biologischer Meeresschätze eingesetztes Fischereifahrzeug;

5.

„Fischereifahrzeug der Union“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

6.

„Fanggenehmigung“ ist die einem Fischereifahrzeug der Union erteilte Genehmigung, bestimmte Fischereitätigkeiten in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet oder für eine bestimmte Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben;

7.

„besondere Fanggenehmigung“ ist die einem Fischereifahrzeug der Union erteilte Genehmigung, bestimmte Fischereitätigkeiten mit einem bestimmten Fanggerät in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet oder für eine bestimmte Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben;

8.

„Umladung“ ist das Entladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von einem Schiff auf ein anderes Schiff;

9.

„Freizeitfischerei“ ist nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

10.

„Task-I-Daten“ sind die im ICCAT-Verfahrenshandbuch für Statistiken und Probenahmen bei Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik („Field manual for statistics and sampling Atlantic tunas and tuna-like fish“) als „Task I“ definierten Daten;

11.

„Task-II-Daten“ sind die im ICCAT-Verfahrenshandbuch für Statistiken und Probenahmen bei Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik als „Task II“ definierten Daten;

12.

„Parteien“ sind die Vertragsparteien der ICCAT-Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor;

13.

„ICCAT-Übereinkommensbereich“ sind sämtliche Gewässer des Atlantischen Ozeans und der angrenzenden Meere;

14.

„Partnerschaftsabkommen über nachhaltige Fischerei“ ist ein internationales Abkommen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 37 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

15.

„Schiffslänge“ ist die in gerader Linie gemessene Entfernung zwischen der äußersten Spitze des Bugs und dem hintersten Punkt des Hecks;

16.

„großer pelagischer Langleinenfänger“ ist ein pelagischer Langleinenfänger mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern;

17.

„großes Fischereifahrzeug“ ist ein Fischereifahrzeug mit einer Länge über alles von mehr als 20 Metern;

18.

„großes Fangschiff“ ist ein Fangschiff mit einer Länge über alles von mehr als 20 Metern;

19.

„ICCAT-Register der großen Fischereifahrzeuge“ ist das vom ICCAT-Sekretariat geführte Verzeichnis der großen Fischereifahrzeuge, die ICCAT-Arten im ICCAT-Übereinkommensbereich gezielt befischen dürfen;

20.

„Hilfsschiff“ ist ein Schiff, mit Ausnahme von an Bord mitgeführten Hilfsbooten, das nicht mit einsatzbereitem Fanggerät ausgestattet ist und das Fischereitätigkeiten erleichtert, unterstützt oder vorbereitet, auch durch Versorgung eines Fangschiffs;

21.

„Transportschiff“ ist ein Hilfsschiff, das Umladungen durchführt und auf das ICCAT-Arten von einem großen pelagischen Langleinenfänger umgeladen werden;

22.

„ICCAT-Register der Transportschiffe“ ist das vom ICCAT-Sekretariat geführte Verzeichnis der Schiffe, auf die auf See von großen pelagischen Langleinenfängern im ICCAT-Übereinkommensbereich umgeladen werden darf;

23.

„ICCAT-Register der für den Fang von tropischem Thunfisch zugelassenen Schiffe“ ist das vom ICCAT-Sekretariat geführte Verzeichnis der großen Fischereifahrzeuge, die tropischen Thunfisch im ICCAT-Übereinkommensbereich fangen, an Bord behalten, umladen, transportieren, verarbeiten oder anlanden dürfen;

24.

„Fischsammelgeräte“ („fish-aggregating devices“, im Folgenden „FAD“) sind auf der Meeresoberfläche schwimmende Objekte, die eingesetzt werden, um Fische anzuziehen;

25.

„IUU-Fischerei“ sind Fangtätigkeiten gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;

26.

„IUU-Liste der ICCAT“ ist ein Verzeichnis der Schiffe, die nach Erkenntnis der ICCAT IUU-Fischerei betreiben;

27.

„Langleine“ ist ein Fanggerät, das aus einer Hauptleine besteht, an der je nach Zielart in unterschiedlichem Abstand unterschiedlich lange, mit zahlreichen Haken versehene Nebenleinen (Mundschnüre) befestigt sind;

28.

„Ringwade“ ist ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann;

29.

„Haken“ ist ein gebogenes Stück Stahldraht mit scharfer Spitze.

TITEL II

BEWIRTSCHAFTUNGS-, BESTANDSERHALTUNGS- UND KONTROLLMAẞNAHMEN FÜR BESTIMMTE ARTEN

KAPITEL I

Tropischer Thunfisch

Artikel 5

Beschränkung der Anzahl großer Fangschiffe der Union, die gezielt Großaugenthun befischen

Die Anzahl und die Gesamtkapazität in Bruttoraumzahl (im Folgenden „BRZ“) der großen Fangschiffe der Union, die im ICCAT-Übereinkommensbereich gezielt Großaugenthun befischen, werden festgelegt

a)

als die durchschnittliche Anzahl und Tonnage (in BRZ) der Fangschiffe der Union, die im ICCAT-Übereinkommensbereich während des Zeitraums 1991 bis 1992 gezielt Großaugenthun befischt haben, und

b)

anhand der Begrenzung der der ICCAT am 30. Juni 2005 gemeldeten Anzahl der Fangschiffe der Union, die 2005 gezielt Großaugenthun befischt haben.

Artikel 6

Spezielle Genehmigungen für große Fangschiffe für tropischen Thunfisch und für Hilfsschiffe

(1)   Die Mitgliedstaaten erteilen im Einklang mit den in einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten (18) festgelegten Bestimmungen Genehmigungen für große Fangschiffe unter ihrer Flagge, um im ICCAT-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch zu befischen.

(2)   Die Mitgliedstaaten erteilen Genehmigungen für Hilfsschiffe unter ihrer Flagge, die für jede Art von Unterstützung der in Absatz 1 genannten Schiffe genutzt werden.

Artikel 7

ICCAT-Register der für den Fang von tropischem Thunfisch zugelassenen Schiffe

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen über alle Ereignisse in Kenntnis, die eine Ergänzung, Löschung oder Änderung im ICCAT-Register der für den Fang von tropischem Thunfisch zugelassenen Schiffe erfordern. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend und spätestens innerhalb von 45 Tagen nach dem Ereignis an das ICCAT-Sekretariat weiter.

(2)   Großen Fischereifahrzeugen, die nicht im ICCAT-Register der für den Fang von tropischem Thunfisch zugelassenen Schiffe geführt werden, ist es nicht erlaubt, tropischen Thunfisch aus dem ICCAT-Übereinkommensbereich zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Artikel 8

Jährliches Verzeichnis der Schiffe, die tropischen Thunfisch befischen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jeden Jahres das Verzeichnis der zugelassenen Schiffe unter ihrer Flagge, die im vorausgegangenen Kalenderjahr im ICCAT-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch befischt haben. Die Kommission setzt die ICCAT bis zum 31. Juli jeden Jahres über die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Listen in Kenntnis.

Artikel 9

Betriebspläne für Fischsammelgeräte

(1)   Zu Ringwadenfängern und Köderschiffen, die tropischen Thunfisch in Verbindung mit Fischsammelgeräten (im Folgenden „FAD“) befischen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Dezember jeden Jahres Betriebspläne für den Einsatz solcher FAD durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 31. Januar des folgenden Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

(2)   Mit den Betriebsplänen für Fischsammelgeräte gemäß Absatz 1 werden die nachstehenden Ziele verfolgt:

a)

Verbesserung der Kenntnisse über Merkmale von FAD, Merkmale von Bojen, das Fischen mit FAD, einschließlich des Fischereiaufwands, und die damit verbundenen Auswirkungen auf Ziel- und Nichtzielarten;

b)

wirksames Management des Aussetzens und Einsammelns der FAD und Baken und ihres möglichen Verlusts;

c)

Verringerung und Begrenzung der Auswirkungen der FAD und der damit verbundenen Fischerei auf das Ökosystem, einschließlich gegebenenfalls durch Einwirkung auf die verschiedenen Komponenten der fischereilichen Sterblichkeit (z. B. Anzahl der ausgesetzten FAD, einschließlich der Anzahl der FAD-Hols durch Ringwadenfänger, Fangkapazität, Anzahl der Hilfsschiffe).

(3)   Die in Absatz 1 genannten Betriebspläne enthalten die in Anhang II festgelegten Informationen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für jeden Ringwadenfänger unter ihrer Flagge, der in Verbindung mit FAD tropischen Thunfisch befischt, höchstens 500 Instrumentenbojen gleichzeitig eingesetzt werden.

Artikel 10

Anforderungen für FAD

(1)   FAD müssen den folgenden Anforderungen genügen:

a)

Die Oberfläche des FAD über Wasser ist entweder nicht bedeckt oder bedeckt mit Material, das nur ein minimales Risiko des Verfangens von Nichtzielarten birgt, und

b)

die Teile des Geräts unter Wasser bestehen ausschließlich aus Material, in dem Nichtzielarten sich nicht verfangen.

(2)   Bei der Konstruktion von FAD wird zur schrittweisen Abschaffung nicht biologisch abbaubarer FAD bis 2018 nach Möglichkeit biologisch abbaubaren Materialien Vorrang eingeräumt.

(3)   Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission als Teil des in Artikel 71 genannten Jahresberichts über die zur Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels getroffenen Maßnahmen. Die Kommission leitet diese Informationen an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 11

Von Schiffen übermittelte Informationen über FAD

(1)   Für jedes Aussetzen eines FAD sammeln und melden Ringwadenfänger, Köderschiffe und Hilfsschiffe der Union folgende Informationen und Daten:

a)

Position des FAD;

b)

Datum des Aussetzens des FAD;

c)

FAD-Art (verankertes FAD, treibendes künstliches FAD);

d)

FAD-Identifizierung (d. h. FAD-Kennung oder Identifizierung der Bake, Art der Boje — z. B. einfache Boje oder ausgestattet mit Echolot) oder andere Informationen zur Identifizierung des Eigentümers;

e)

FAD-Konstruktionsmerkmale (Abmessungen und Material des schwimmenden Teils und der unter Wasser hängenden Struktur und Verfangmerkmale der Unterwasserstruktur).

(2)   Für jedes Anlaufen eines FAD — mit oder ohne nachfolgenden Hol — sammeln und melden Ringwadenfänger, Köderschiffe und Hilfsschiffe der Union folgende Informationen:

a)

Zweck des Anlaufens (Einholen, Bergung, Intervention bei der elektronischen Ausrüstung);

b)

Position des FAD;

c)

Datum des Anlaufens;

d)

FAD-Art (verankertes FAD, treibendes natürliches FAD, treibendes künstliches FAD);

e)

FAD-Identifizierung (d. h. FAD-Kennung oder Identifizierung der Bake) oder andere Informationen zur Identifizierung des Eigentümers;

f)

folgt auf das Anlaufen ein Hol, die Ergebnisse des Hols, d. h. Fänge und Beifänge, unabhängig davon, ob diese, tot oder lebend, an Bord behalten oder zurückgeworfen werden, oder, wenn auf das Anlaufen kein Hol folgt, der Grund für diese Entscheidung (zum Beispiel nicht genügend oder zu kleine Fische).

(3)   Ringwadenfänger, Köderschiffe und Hilfsschiffe der Union sammeln und übermitteln für jeden Verlust eines FAD folgende Informationen:

a)

letzte erfasste Position;

b)

Datum der letzten erfassten Position;

c)

FAD-Identifizierung (d. h. FAD-Kennung oder Identifizierung der Bake) oder andere Informationen zur Identifizierung des Eigentümers.

(4)   Fischereifahrzeuge der Union führen ein vierteljährlich aktualisiertes Verzeichnis der eingesetzten FAD, das mindestens die in Anhang III aufgeführten Informationen enthält.

Artikel 12

Von den Mitgliedstaaten übermittelte Informationen über FAD

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr 15 Tage vor Ablauf der von der ICCAT festgesetzten Frist für das betreffende Jahr folgende Informationen, die dem ICCAT-Sekretariat nachfolgend zur Verfügung gestellt werden:

a)

die Anzahl der eingesetzten FAD pro Vierteljahr, nach FAD-Art, gegebenenfalls unter Angabe vorhandener zugehöriger Baken/Bojen oder Echolote;

b)

die Anzahl und Art der Baken/Bojen (z. B. Funk, mit Echolot), die pro Vierteljahr eingesetzt wurden;

c)

die durchschnittliche Zahl der aktiven Baken/Bojen pro Vierteljahr, die von den einzelnen Schiffen verfolgt wurden;

d)

die durchschnittliche Zahl verlorener aktiver FAD pro Vierteljahr;

e)

für jedes Hilfsschiff die Anzahl der Seetage pro Rechteck von 1°, pro Monat und pro Flaggenmitgliedstaat.

Artikel 13

Logbücher

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Fischereilogbücher auf Papier und in elektronischer Form sowie gegebenenfalls Logbücher von FAD zeitnah zusammengetragen und den Wissenschaftlern der Union zur Verfügung gestellt werden;

b)

die der Kommission gemäß Artikel 50 übermittelten Task-II-Daten die den Fischereilogbüchern oder gegebenenfalls den Logbüchern der FAD entnommenen Informationen umfassen.

Artikel 14

Schonzeiten und Gebietsschließungen zum Schutz von Jungfischen

(1)   Die gezielte Fischerei auf tropischen Thunfisch oder unterstützende Tätigkeiten in Verbindung mit Gegenständen, die sich auf die Sammlung von Fischen auswirken könnten, einschließlich FAD, ist verboten

a)

vom 1. Januar bis zum 28. Februar jeden Jahres und

b)

im wie folgt abgegrenzten Gebiet:

nördliche Begrenzung — 5° nördlicher Breite;

südliche Begrenzung — 4° südlicher Breite;

westliche Begrenzung — 20° westlicher Länge;

östliche Begrenzung — die afrikanische Küste.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Verbot umfasst:

a)

das Aussetzen von treibenden Objekten mit oder ohne Bojen;

b)

Fischerei um, unter oder in Verbindung mit nicht natürlich vorkommenden Objekten, einschließlich Schiffen;

c)

Fischerei um, unter oder in Verbindung mit natürlich vorkommenden Objekten;

d)

Abschleppen treibender Objekte aus dem Gebiet heraus.

(3)   Jeder Mitgliedstaat, dessen Schiffe in dem geografischen Gebiet fischen, in dem die Schonzeit und Gebietsschließung gilt,

a)

ergreift geeignete Maßnahmen um sicherzustellen, dass alle Schiffe unter seiner Flagge, einschließlich Hilfsschiffen, bei Fischereitätigkeiten während der Schonzeit und Gebietsschließung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels einen Beobachter an Bord haben. Unbeschadet des Artikels 73 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für das Beobachterprogramm Anhang IV der vorliegenden Verordnung;

b)

übermittelt die von den Beobachtern gemäß Buchstabe a gesammelten Informationen jedes Jahr bis zum 30. Juni der Kommission, die diese der ICCAT bis zum 31. Juli meldet;

c)

ergreift geeignete Maßnahmen gegen Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die die Schonzeit und Gebietsschließung gemäß Absatz 1 nicht einhalten;

d)

legt im Rahmen des Jahresberichts an die Kommission gemäß Artikel 71 einen Bericht über die Einhaltung der Schonzeit und Gebietsschließung vor.

Artikel 15

Fischerei auf tropischen Thunfisch in bestimmten portugiesischen Gewässern

Es ist verboten, mit Ringwaden in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Portugals im ICES-Untergebiet X nördlich von 36°30′ N oder in den CECAF-Gebieten nördlich von 31° N und östlich von 17°30′ W gefangenen tropischen Thunfisch an Bord zu behalten oder diese Arten in den genannten Gebieten mit dem genannten Fanggerät gezielt zu befischen. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Artikel 16

Feststellung von IUU-Fischerei

Benachrichtigt der ICCAT-Exekutivsekretär die Kommission über einen möglichen Verstoß von Fischereifahrzeugen der Union gegen Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 Absätze 1 und 2, so teilt die Kommission dies unverzüglich dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat mit. Dieser Mitgliedstaat untersucht unverzüglich den Sachverhalt und fordert das Schiff auf, falls dieses in Verbindung mit Gegenständen, einschließlich FAD, fischt, die sich auf die Sammlung von Fischen auswirken könnten, die Fangtätigkeit einzustellen und falls erforderlich, das Gebiet umgehend zu verlassen. Der betreffende Flaggenmitgliedstaat setzt die Kommission unverzüglich über die Ergebnisse seiner Untersuchung und die entsprechend getroffenen Maßnahmen in Kenntnis. Die Kommission leitet diese Informationen an den Küstenstaat und an den ICCAT-Exekutivsekretär weiter.

KAPITEL II

Weißer Thun im Nordatlantik

Artikel 17

Beschränkung der Anzahl der Schiffe

Die Höchstzahl der Fangschiffe der Union, die im ICCAT-Übereinkommensbereich gezielt Weißen Thun im Nordatlantik befischen, wird festgelegt als die durchschnittliche Anzahl der Fangschiffe der Union, die im Zeitraum 1993 bis 1995 Weißen Thun im Nordatlantik als Zielart befischt haben.

KAPITEL III

Schwertfisch

Abschnitt 1

Schwertfisch im Atlantik

Artikel 18

Bewirtschaftungspläne für Schwertfisch im Nordatlantik

Mitgliedstaaten, denen eine Quote zugeteilt wurde und deren Schiffe Schwertfisch im Nordatlantik befischen, übermitteln der Kommission bis zum 15. August jedes Jahres ihre Bewirtschaftungspläne. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 15. September jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 19

Mindestgröße für Nordatlantischen Schwertfisch

(1)   Es ist verboten, Schwertfisch mit einem Lebendgewicht von weniger als 25 kg oder einer Länge von weniger als 125 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder zu vermarkten. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen bei Schwertfisch bis zu 15 % ungewollte Fänge mit einem Lebendgewicht von weniger als 25 kg oder einer Länge von weniger als 125 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung an Bord behalten, umgeladen, umgesetzt, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.

(3)   Die in Absatz 2 genannte Toleranz von 15 % bezeichnet den Anteil der Schwertfische nach Stückzahl an dem von dem Schiff getätigten Gesamtfang an Schwertfisch pro Anlandung.

Abschnitt 2

Schwertfisch im Mittelmeer

Artikel 20

Für die gezielte Befischung von Schwertfisch im Mittelmeer zugelassene Schiffe

(1)   Die Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigungen zur gezielten Befischung von Schwertfisch im Mittelmeer im Einklang mit den Bestimmungen einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten (19).

(2)   Bis zum 8. Januar jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission nach dem Muster im Leitfaden der ICCAT für die Übermittlung erforderlicher Daten und Informationen

a)

ein Verzeichnis aller unter ihrer Flagge fahrenden Fangschiffe, die berechtigt sind, Schwertfisch im Mittelmeer gezielt zu befischen;

b)

ein Verzeichnis aller Schiffe, die von ihnen berechtigt wurden, im Rahmen der Freizeitfischerei Schwertfisch im Mittelmeer gezielt zu befischen.

(3)   Die Kommission leitet die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Informationen bis zum 15. Januar jeden Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen darüber, wenn an den Verzeichnissen von Schiffen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b Ergänzungen, Streichungen oder Änderungen vorgenommen werden. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat unverzüglich und spätestens 45 Tage nach dem Tag der Ergänzung, Streichung oder Änderung in diesen Verzeichnissen die entsprechenden Informationen.

Artikel 21

Beifang

Fangschiffe der Union, die nicht in dem Verzeichnis gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführt sind, sind nicht berechtigt, Schwertfisch zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, zu verarbeiten oder anzulanden, wenn dieser mehr als 5 % der mitgeführten Gesamtfänge nach Gewicht und/oder Stückzahl ausmacht.

Artikel 22

Besondere Fanggenehmigung

(1)   Fangschiffe der Union, die in dem Verzeichnis gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführt sind und die Harpunen oder Langleinen einsetzen, müssen eine besondere Fanggenehmigung haben.

(2)   Bis zum 30. Juni jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Wege das Verzeichnis der für das vorhergehende Jahr ausgestellten Genehmigungen im Sinne des Absatzes 1. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 31. Juli jeden Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 23

Schonzeiten

(1)   Schwertfisch darf im Mittelmeer in den Zeiträumen vom 1. bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 30. November jeden Jahres nicht gefangen (weder als Zielart noch als Beifang), an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten überwachen die Wirksamkeit der Schließung und übermitteln der Kommission bis zum 15. August jeden Jahres alle relevanten Informationen über geeignete Kontrollen und Inspektionen, die durchgeführt wurden, um die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 sicherzustellen. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens zwei Monate vor der ICCAT-Jahrestagung an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 24

Mindestgröße für Schwertfisch im Mittelmeer

(1)   Schwertfisch darf nur im Ganzen, d. h. ohne dass die äußeren Teile abgetrennt wurden, oder ohne Kiemen und ausgenommen an Bord behalten, umgeladen, angelandet und befördert werden.

(2)   Es ist verboten, Schwertfisch im Mittelmeer mit einer Länge von weniger als 90 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung oder mit weniger als 10 kg Lebendgewicht bzw. 9 kg ausgenommenem Gewicht und ohne Kiemen bzw. 7,5 kg Nettogewicht (ausgenommen, ohne Kiemen, ohne Flossen und ohne Teil des Kopfes) zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten.

(3)   Abweichend von Absatz 2 dürfen ungewollte Fänge von Schwertfisch im Mittelmeer unterhalb der in dem genannten Absatz festgesetzten Mindestgröße an Bord behalten, umgeladen, angelandet, transportiert, gelagert, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, wenn sie nach Gewicht oder nach Stückzahl pro Anlandung nicht mehr als 5 % des Gesamtfangs an Schwertfisch im Mittelmeer an Bord des Schiffs ausmachen.

Artikel 25

Technische Spezifikationen der Fanggeräte von Schiffen, die zur gezielten Befischung von Schwertfisch im Mittelmeer berechtigt sind

(1)   Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (20) dürfen gezielt Schwertfisch im Mittelmeer befischende Schiffe maximal 2 800 Haken aussetzen oder an Bord mitführen.

(2)   Zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Höchstzahl kann bei Fangreisen von mehr als zwei Tagen ein zweites Set vorbereiteter Haken zulässig sein, vorausgesetzt, es ist ordnungsgemäß unter Deck festgezurrt und verstaut, sodass es nicht ohne Weiteres eingesetzt werden kann.

(3)   Die Haken müssen mindestens eine Höhe von 7 cm haben.

(4)   Die pelagischen Langleinen dürfen nicht länger als 30 Seemeilen (55,56 km) sein.

Artikel 26

Meldepflichten in Bezug auf Schwertfisch im Mittelmeer

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 30. Juni jeden Jahres folgende Informationen über Fangschiffe unter ihrer Flagge, die im Vorjahr berechtigt waren, im Rahmen der pelagischen Langleinen- oder Harpunenfischerei gezielt Schwertfisch im Mittelmeer zu befischen:

a)

Angaben zum Fangschiff:

i)

Name des Schiffs (wenn kein Name vorhanden, ist die Registriernummer ohne das Länderkürzel anzugeben);

ii)

einmalige Unions-Kennnummer des Fischereifahrzeugs (Union fleet register number) gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission (21);

iii)

ICCAT-Registriernummer;

b)

Angaben zu den Fischereitätigkeiten auf der Grundlage von Stichproben oder für die gesamte Flotte:

i)

Fangzeitraum bzw. Fangzeiträume und jährliche Gesamtzahl der Fangtage des Schiffs, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet;

ii)

geografische Gebiete, angegeben als statistische Rechtecke der ICCAT, für die Fischereitätigkeiten des Schiffs, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet;

iii)

Schiffstyp, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet;

iv)

Anzahl der von dem Schiff eingesetzten Haken, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet;

v)

Anzahl der von dem Schiff eingesetzten Langleineneinheiten, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet;

vi)

Gesamtlänge aller Langleineneinheiten des Schiffs, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet;

c)

Angaben zu den Fängen, für das kleinstmögliche Gebiet und den kürzestmöglichen Zeitraum:

i)

Größe und, wenn möglich, Altersverteilung der Fänge;

ii)

Fänge und Fangzusammensetzung je Schiff;

iii)

Fischereiaufwand (durchschnittliche Fangtage je Schiff, durchschnittliche Anzahl der Haken je Schiff, durchschnittliche Langleineneinheiten je Schiff, durchschnittliche Gesamtlänge der Langleinen je Schiff).

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden in dem von der ICCAT festgelegten Format übermittelt.

(3)   Die Kommission leitet die in Absatz 1 genannten Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

KAPITEL IV

Blauer und Weißer Marlin im Atlantik

Artikel 27

Freisetzen von lebend gefangenem Blauen und Weißen Marlin

(1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sorgen Mitgliedstaaten, die dabei sind, ihre Quote auszuschöpfen, dafür, dass Schiffe unter ihrer Flagge alle zum Zeitpunkt des Anbordholens lebenden Exemplare von Blauem Marlin (Makaira nigricans) und Weißem Marlin (Tetrapturus albidus) freisetzen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Blauer und Weißer Marlin auf eine Weise freigesetzt werden, die ihnen die größtmöglichen Überlebenschancen bietet.

Artikel 28

Anlandung von Blauem und Weißem Marlin über die eingeräumten Fangmöglichkeiten hinaus

Hat ein Mitgliedstaat seine Quote ausgeschöpft, so stellt er sicher, dass die Anlandungen von Exemplaren an Blauem und Weißem Marlin, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie längsseits des Schiffs gebracht wurden, bereits tot waren, nicht verkauft oder in den Handel gebracht werden. Diese Anlandungen werden nicht auf die Fangbeschränkungen dieses Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 der ICCAT-Empfehlung 2015-05 angerechnet, sofern dieses Verbot in dem gemäß Artikel 71 dieser Verordnung vorgelegten Jahresbericht klar erläutert wird.

Artikel 29

Freizeitfischerei auf Blauen und Weißen Marlin

(1)   Mitgliedstaaten mit Schiffen, die im Rahmen der Freizeitfischerei Blauen und Weißen Marlin befischen, sorgen dafür, dass 5 % der Anlandungen von Blauem und Weißem Marlin im Rahmen von Fischereiwettbewerben einer wissenschaftlichen Beobachtung unterliegen.

(2)   In der Freizeitfischerei auf Blauen Marlin gilt eine Mindestgröße für die Bestandserhaltung von 251 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung.

(3)   In der Freizeitfischerei auf Weißen Marlin gilt eine Mindestgröße für die Bestandserhaltung von 168 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung.

(4)   Es ist verboten, im Rahmen der Freizeitfischerei gefangenen Blauen oder Weißen Marlin ganz oder in Teilen zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten.

KAPITEL V

Haie

Artikel 30

Allgemeine Bestimmungen

(1)   In den Fischereien, in denen Haie nicht gezielt befischt werden, werden ungewollt gefangene lebende Haie, die nicht zu Ernährungs- oder Subsistenzzwecken dienen, freigesetzt.

(2)   Die Mitgliedstaaten führen nach Möglichkeit Forschungen an im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangenen Haiarten durch, um die Selektivität der Fanggeräte zu verbessern, mögliche Aufwuchsgebiete zu ermitteln und, soweit zweckmäßig, Schonzeiten und Gebietsschließungen sowie andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Ziel dieser Forschungen ist es, Erkenntnisse über die wichtigsten biologischen und ökologischen Parameter, den Lebenszyklus und Verhaltensmuster sowie über mögliche Paarungs-, Vermehrungs- und Aufwuchsgebiete zu gewinnen.

Artikel 31

Heringshaie (Lamna nasus)

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Heringshaien, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, ist verboten.

(2)   Fangschiffe der Union setzen Heringshaie, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, unverzüglich unversehrt frei, wenn sie längsseits des Schiffs gebracht werden.

Artikel 32

Großaugen-Fuchshaie (Alopias superciliosus)

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großaugen-Fuchshaien, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, ist verboten.

(2)   Fangschiffe der Union setzen Großaugen-Fuchshaie, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, unverzüglich unversehrt frei, wenn sie längsseits des Schiffs gebracht werden.

Artikel 33

Kurzflossen-Makos (Isurus oxyrinchus)

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die fischereiliche Sterblichkeit in den Fischereien, die gezielt Kurzflossen-Makos befischen, zu verringern, und berichten der Kommission in dem Jahresbericht gemäß Artikel 71 über die entsprechenden Fortschritte.

Artikel 34

Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus)

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, ist verboten.

(2)   Fangschiffe der Union setzen Weißspitzen-Hochseehaie, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, unverzüglich unversehrt frei, wenn sie längsseits des Schiffs gebracht werden.

Artikel 35

Hammerhaie

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie Sphyrnidae (mit Ausnahme von Sphyrna tiburo), die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, ist verboten.

(2)   Fangschiffe der Union setzen Hammerhaie, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, unverzüglich unversehrt frei, wenn sie längsseits des Schiffs gebracht werden.

Artikel 36

Seidenhaie (Carcharhinus falciformis)

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Seidenhaien, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, ist verboten.

(2)   Fangschiffe der Union setzen Seidenhaie, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzungsmitglieder spätestens vor dem Verladen des Fangs in die Fischladeräume unversehrt frei.

(3)   Ringwadenfänger der Union, die durch die ICCAT geregelte Fischereien betreiben, ergreifen zusätzliche Maßnahmen, um die Überlebensrate ungewollt gefangener Seidenhaie zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission in dem Jahresbericht gemäß Artikel 71 über die entsprechenden Fortschritte.

Artikel 37

Beprobung von Haiarten durch wissenschaftliche Beobachter und andere ermächtigte Einzelpersonen

(1)   Abweichend von dem Verbot gemäß den Artikeln 31, 32, 34, 35 und 36, Heringshaie, Großaugen-Fuchshaie, Weißspitzen-Hochseehaie, Hammerhaie (der Familie der Sphyrnidae, mit Ausnahme von Sphyrna tiburo) und Seidenhaie an Bord mitzuführen, ist die Entnahme biologischer Proben im Rahmen gewerblicher Fischerei durch wissenschaftliche Beobachter oder von den Parteien zur Entnahme biologischer Proben ermächtigte Einzelpersonen unter den folgenden Bedingungen zulässig:

a)

Die biologischen Proben werden ausschließlich von Tieren entnommen, die beim Einholen bereits tot sind;

b)

die biologischen Proben werden im Rahmen eines Forschungsprojekts entnommen, das dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT gemeldet und unter Berücksichtigung der von diesem Ausschuss empfohlenen Forschungsprioritäten entwickelt wurde. Zu dem Forschungsprojekt gehört ein ausführliches Dokument, in dem das Ziel des Projekts, die zu verwendenden Methoden, Anzahl und Art der zu entnehmenden Proben sowie die Zeit und das Gebiet der Proben beschrieben werden sollten;

c)

die biologischen Proben verbleiben bis zum Anlande- oder Umladehafen an Bord und

d)

den gemäß diesem Artikel entnommenen Proben muss bis zum letzten Anlandehafen die Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats oder bei gecharterten Schiffen der charternden Partei und des Flaggenmitgliedstaats beiliegen. Weder diese Proben noch andere Teile der zur Probenahme herangezogenen Haie dürfen vermarktet oder verkauft werden.

(2)   Die biologische Proben gemäß Absatz 1 können insbesondere Wirbel, Gewebe, Fortpflanzungsorgane, Mägen, Hautproben, Spiraldärme, Kiefer, ganze Fische oder Skelette für taxonomische Untersuchungen und die Erstellung von Bestandsverzeichnissen der Tierwelt umfassen.

(3)   Die Beprobung darf erst beginnen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Genehmigung erteilt hat.

KAPITEL VI

Seevögel

Artikel 38

Maßnahmen zum Schutz von Seevögeln in dem Gebiet zwischen 20° Süd und 25° Süd

(1)   Alle Schiffe, die zwischen 20° und 25° Süd Fischfang betreiben, führen Vogelscheuchleinen (Tori-Leinen) und Tori-Stangen mit, die den Anforderungen und den ergänzenden Leitlinien gemäß Anhang V entsprechen, und setzen diese ein.

(2)   Die Tori-Leinen werden immer bereits eingesetzt, bevor die Langleinen zu Wasser gelassen werden.

(3)   Bei hohem Aufkommen oder großer Aktivität von Seevögeln wird, soweit dies praktisch durchführbar ist, eine zweite Tori-Stange mit Tori-Leine eingesetzt.

(4)   Ersatz-Tori-Leinen werden von allen Schiffen mitgeführt und sind jederzeit einsatzbereit.

(5)   Langleinenfänger, die gezielt Schwertfisch befischen und Langleinen aus Monofilgarn verwenden, sind von den Anforderungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ausgenommen, sofern sie alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a)

Langleinen werden nachts ausgesetzt, wobei Nacht definiert ist als der Zeitraum zwischen nautischer Abend- und Morgendämmerung, wie er in dem nautischen Almanach für die befischte geografische Position festgelegt ist, und

b)

es wird ein Wirbelschäkel mit einem Mindestgewicht von 60 g benutzt und dieser in einem Abstand von höchstens 3 m vom Haken platziert, um eine optimale Sinkgeschwindigkeit zu erzielen.

Die Flaggenmitgliedstaaten der Schiffe, für die die Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 gilt, übermitteln der Kommission ihre wissenschaftlichen Erkenntnisse aus dem Beobachterprogramm für diese Schiffe.

Artikel 39

Maßnahmen zum Schutz von Seevögeln in dem Gebiet südlich von 25° Süd

Bei Langleinenfängern müssen mindestens zwei der nachstehenden Schutzmaßnahmen entsprechend den Anforderungen und den ergänzenden Leitlinien gemäß Anhang V ergriffen werden:

a)

Ausbringen der Leinen bei Nacht mit minimaler Deckbeleuchtung;

b)

Vogelscheuchleinen (Tori-Leinen);

c)

Beschweren der Leinen.

Artikel 40

Meldepflichten in Bezug auf Seevögel

(1)   Bei Langleinenfängern werden Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Fänge, gesammelt und an ihren Flaggenmitgliedstaat gemeldet. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Informationen bis zum 30. Juni jeden Jahres an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Artikeln 38 und 39 und über die bei der Umsetzung des Aktionsplans der Union zur Reduzierung ungewollter Fänge von Seevögeln in Fanggerät erzielten Fortschritte.

KAPITEL VII

Meeresschildkröten

Artikel 41

Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf Meeresschildkröten

(1)   Ringwadenfänger vermeiden es, Meeresschildkröten einzukreisen, und setzen eingekreiste oder verfangene Meeresschildkröten, auch aus FAD, wieder frei. Der jeweilige Flaggenmitgliedstaat wird von den Ringwadenfängern über Wechselwirkungen zwischen Ringwaden oder FAD und Meeresschildkröten unterrichtet.

(2)   Pelagische Langleinenfänger führen an Bord Geräte zur vorsichtigen Behandlung, Befreiung und Freisetzung mit, durch die Meeresschildkröten auf eine Weise freigesetzt werden, die ihnen die größtmöglichen Überlebenschancen bietet, und setzen diese Geräte ein.

(3)   Fischer auf pelagischen Langleinenfängern setzen die in Absatz 2 genannten Geräte im Einklang mit Anhang VI ein, damit die Überlebenschancen von Meeresschildkröten so hoch wie möglich sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten bilden Fischer auf pelagischen Langleinenfängern in den Methoden zur vorsichtigen Behandlung und Freisetzung aus.

Artikel 42

Meldepflichten in Bezug auf Meeresschildkröten

(1)   Die Mitgliedstaaten sammeln — aufgeschlüsselt nach Art der Fanggeräte — Informationen über Zwischenfälle mit Meeresschildkröten, die im Rahmen von durch die ICCAT geregelten Fischereien ihrer Schiffe auftreten, und übermitteln diese Informationen bis zum 30. Juni jeden Jahres der Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 31. Juli jeden Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter. Diese Informationen umfassen:

a)

Fangmengen, Merkmale der Fanggeräte, Ort und Zeit, Zielarten und Handhabung (d. h. tot zurückgeworfen oder lebend freigesetzt);

b)

Aufschlüsselung der Zwischenfälle nach Meeresschildkrötenarten und

c)

Art der Haken oder des Verfangens (einschließlich FAD), Art des Köders, Größe und Art des Hakens und Größe des Tiers.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen des in Artikel 71 genannten Jahresberichts über die Durchführung des Artikels 41 und über andere von ihnen ergriffene Maßnahmen, um in — durch die ICCAT geregelten — Fischereien die von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 2010 veröffentlichten Leitlinien zur Verringerung der Sterblichkeit von Meeresschildkröten durch Fischereitätigkeiten (Guidelines to Reduce Sea Turtle Mortality in Fishing Operations) durchzuführen.

KAPITEL VIII

Fangmöglichkeiten für Roten Thun und Schwertfisch

Artikel 43

Allgemeine Regel

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wenden die Mitgliedstaaten bei der Zuteilung der ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten für Bestände von Rotem Thun und Schwertfisch transparente und objektive Kriterien an, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können; sie bemühen sich ferner, die nationalen Quoten unter besonderer Berücksichtigung der traditionellen und handwerklichen Fischerei gerecht zwischen den einzelnen Flottensegmenten aufzuteilen sowie Anreize für Fischereifahrzeuge der Union zu bieten, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die die Umwelt weniger beeinträchtigen.

TITEL III

GEMEINSAME KONTROLLMAẞNAHMEN

KAPITEL I

Genehmigungen

Artikel 44

ICCAT-Register der großen Fischereifahrzeuge

(1)   Die Mitgliedstaaten erteilen gemäß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten (22) großen Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge Genehmigungen, die ICCAT-Arten im ICCAT-Übereinkommensbereich gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zum Zeitpunkt der Genehmigung die Verzeichnisse der nach Absatz 1 zugelassenen großen Fischereifahrzeuge. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die Schiffe in das ICCAT-Register der großen Fischereifahrzeuge aufgenommen werden können.

(3)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen über alle Ereignisse in Kenntnis, die eine Ergänzung, Löschung oder Änderung im ICCAT-Register der großen Fischereifahrzeuge erfordern. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat die betreffenden Informationen spätestens innerhalb von 45 Tagen nach dem Ereignis.

(4)   Großen Fischereifahrzeugen, die nicht im ICCAT-Register der großen Fischereifahrzeuge verzeichnet sind, ist es nicht gestattet, ICCAT-Arten im ICCAT-Übereinkommensbereich gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

KAPITEL II

Charter

Artikel 45

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Chartervereinbarungen, ausgenommen Bareboat-Chartervereinbarungen, die zwischen Fangschiffen der Union und denjenigen anderer Parteien geschlossen werden, sofern die betreffenden Fangschiffe der Union nicht die Flagge wechseln.

Artikel 46

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Fangschiffe der Union dürfen sich an Chartervereinbarungen mit anderen Parteien nur als gecharterte Schiffe beteiligen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die gecharterten Schiffe haben eine von der charternden Partei ausgestellte Fanggenehmigung und sind nicht in der IUU-Liste der ICCAT aufgeführt;

b)

den gecharterten Schiffen ist es untersagt, gleichzeitig Fischereitätigkeiten im Rahmen von mehr als einer Chartervereinbarung durchzuführen;

c)

sofern in der Chartervereinbarung nichts anderes bestimmt ist, werden die Fänge der gecharterten Schiffe ausschließlich in den Häfen der charternden Parteien angelandet und

d)

die Chartergesellschaft hat ihren Sitz im Land der charternden Partei.

(2)   Umladungen auf See sind von der charternden Partei im Vorfeld zu genehmigen und erfolgen gemäß Kapitel IV dieses Titels.

Artikel 47

Benachrichtigung

(1)   Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Chartervereinbarung teilt der Flaggenmitgliedstaat der Kommission seine Zustimmung zu der Chartervereinbarung mit.

(2)   Fordert die Kommission innerhalb von 15 Kalendertagen nach Übermittlung der Mitteilung gemäß Absatz 1 keine weiteren Informationen an, so kann das gecharterte Fischereifahrzeug die betreffenden Fischereitätigkeiten aufnehmen.

(3)   Der Flaggenmitgliedstaat setzt die Kommission unverzüglich über die Kündigung einer Chartervereinbarung in Kenntnis.

(4)   Die Kommission leitet die Informationen nach den Absätzen 1 und 3 unverzüglich an den ICCAT-Sekretariat weiter.

KAPITEL III

Kontrolle der Fänge

Artikel 48

Einhaltung der Quoten und Anforderungen bezüglich der Mindestgröße

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 20. August jeden Jahres Informationen über die im Vorjahr getätigten Fänge von Quoten unterliegenden ICCAT-Arten und die Einhaltung der Anforderungen bezüglich der Mindestgröße.

(2)   Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 15. September jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 49

Probenentnahmen aus Fängen

(1)   Probenentnahmen aus den Fängen werden im Interesse neuer Erkenntnisse zur Biologie der einschlägigen ICCAT-Arten und zur Einschätzung der notwendigen Parameter für deren Bewertung gemäß der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates (23), dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1251 der Kommission (24) und dem 1990 vom ICCAT veröffentlichten Verfahrenshandbuch für Statistiken und Probenahmen bei Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik vorgenommen.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit genaueren Vorschriften für die Fangprobenentnahme im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 erlassen.

Artikel 50

Meldung der Fänge und des Fischereiaufwands

(1)   Soweit die Kommission zur Einhaltung der von der ICCAT vorgegebenen jährlichen Fristen nichts anderes festgelegt hat, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. Juni jeden Jahres die folgenden Angaben (Task-I-Daten):

a)

Angaben zu den Merkmalen der im Vorjahr eingesetzten Flotte;

b)

Schätzungen der jährlichen Fangmengendaten (einschließlich Beifang- und Rückwurfdaten) für ICCAT-Arten im Vorjahr.

(2)   Soweit die Kommission zur Einhaltung der von der ICCAT vorgegebenen jährlichen Fristen nichts anderes festgelegt hat, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. Juni jeden Jahres die folgenden Angaben zu ICCAT-Arten (Task-II-Daten):

a)

Angaben zu den Fängen und zum Fischereiaufwand des Vorjahrs, die genau nach Gebieten und Zeiten aufgeschlüsselt sind, einschließlich Schätzungen der Rückwurf- und Freisetzungsmengen unter Angabe des Zustands der Fische (tot oder lebend);

b)

alle Daten, die ihnen zu den Fängen vorliegen, die im Vorjahr im Rahmen der Freizeitfischerei getätigt wurden.

(3)   Die Kommission leitet die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter.

(4)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit genaueren Vorschriften für Task-I- und Task-II-Daten im Sinne von Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL IV

Umladung

Artikel 51

Anwendungsbereich

(1)   Dieses Kapitel gilt für folgende Umladevorgänge:

a)

im ICCAT-Übereinkommensbereich erfolgende Umladungen von ICCAT-Arten und anderen zusammen mit diesen Arten gefangenen Arten und

b)

außerhalb des ICCAT-Übereinkommensbereichs erfolgende Umladungen von ICCAT-Arten und anderen Arten, die zusammen mit diesen Arten im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangen wurden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b gilt dieses Kapitel jedoch nicht für außerhalb des ICCAT-Übereinkommensbereichs erfolgende Umladungen auf See von im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangenem Fisch, wenn die Umladungen unter das Umladeprogramm einer anderen RFO für Thunfisch fallen.

(3)   Dieses Kapitel gilt nicht für Harpunenschiffe, die auf See frischen Schwertfisch umladen.

Artikel 52

Umladung im Hafen

(1)   Mit Ausnahme der Umladungen durch große pelagische Langleinenfänger gemäß den Artikeln 53 bis 60 erfolgen alle Umladungen in bezeichneten Häfen.

(2)   Fischereifahrzeuge der Union befolgen bei Umladungen im Hafen die in Anhang VII festgelegten Bestimmungen.

(3)   Der vorliegende Artikel berührt nicht die Artikel 17 bis 22 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und die Artikel 4, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008.

Artikel 53

Umladung auf See

Umladungen durch große pelagische Langleinenfänger auf See erfolgen im Einklang mit den Artikeln 54 bis 60.

Artikel 54

ICCAT-Register der Transportschiffe

(1)   Die Mitgliedstaaten erteilen Transportschiffen, auf die im ICCAT-Übereinkommensbereich Fänge großer pelagischer Langleinenfänger auf See umgeladen werden sollen, im Einklang mit den Bestimmungen einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten (25) entsprechende Genehmigungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zum Zeitpunkt der Genehmigung die Verzeichnisse der nach Absatz 1 zugelassenen Transportschiffe. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die Schiffe in das ICCAT-Register der Transportschiffe aufgenommen werden können.

(3)   Die Flaggenmitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich darüber in Kenntnis, wenn Einträge in ihre Verzeichnisse der Transportschiffe ergänzt, gestrichen oder geändert werden. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.

(4)   Meldungen gemäß den Absätzen 2 und 3 entsprechen dem vom ICCAT-Sekretariat dafür festgelegten Format und Layout und umfassen die folgenden Informationen:

Schiffsname, Registernummer;

ICCAT-Registernummer (sofern zutreffend);

IMO-Nummer (sofern zutreffend);

früherer Name (sofern zutreffend);

frühere Flagge (sofern zutreffend);

Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern (sofern zutreffend);

internationales Funkrufzeichen;

Schiffstyp, Länge, Bruttoraumzahl und Ladekapazität;

Name und Anschrift des Reeders/der Reeder und des Betreibers/der Betreiber;

Geltungsdauer der Umladegenehmigung.

(5)   Im Sinne des Artikels 53 dürfen Fänge auf See nur auf im ICCAT-Register der Transportschiffe verzeichnete Transportschiffe umgeladen werden.

Artikel 55

Genehmigung für große pelagische Langleinenfänger zu Umladungen im ICCAT-Übereinkommensbereich

(1)   Die Mitgliedstaaten erteilen großen pelagischen Langleinenfängern unter ihrer Flagge im Einklang mit den Vorschriften einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten (26) die Genehmigung, Fänge auf See umzuladen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zum Zeitpunkt der Genehmigung die Verzeichnisse der nach Absatz 1 zugelassenen großen pelagischen Langleinenfänger. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.

(3)   Die Flaggenmitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich darüber in Kenntnis, wenn Einträge in ihren Verzeichnissen der zu Umladungen auf See berechtigten großen pelagischen Langleinenfänger ergänzt, gestrichen oder geändert werden. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.

(4)   Meldungen gemäß den Absätzen 2 und 3 entsprechen dem vom ICCAT-Sekretariat dafür festgelegten Format und Layout und umfassen die folgenden Informationen:

Schiffsname, Registernummer;

ICCAT-Registernummer;

Geltungsdauer der Genehmigung für Umladungen auf See;

Flagge(n), Name(n) und Registernummer(n) des Transportschiffs oder der Transportschiffe, das/die von großen pelagischen Langleinenfängern in Anspruch genommen werden darf/dürfen.

Artikel 56

Vorabgenehmigung von Umladungen auf See

(1)   Umladungen durch große pelagische Langleinenfänger in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit einer Partei müssen von dieser Partei vorab genehmigt werden. Das Original oder eine Kopie der Genehmigung ist an Bord mitzuführen und dem regionalen Beobachter der ICCAT auf Verlangen vorzulegen.

(2)   Große pelagische Langleinenfänger dürfen Umladungen auf See nur vornehmen, wenn ihnen dafür von ihrem Flaggenmitgliedstaat vorab eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde. Das Original oder eine Kopie der Genehmigungsunterlagen ist an Bord mitzuführen und dem regionalen Beobachter der ICCAT auf Verlangen vorzulegen.

(3)   Um eine Vorabgenehmigung im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erhalten, übermittelt der Kapitän oder der Reeder des großen pelagischen Langleinenfängers den Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und der küstenstaatlichen Partei mindestens 24 Stunden vor der beabsichtigten Umladung die folgenden Informationen:

a)

Name des großen pelagischen Langleinenfängers und seine Nummer im ICCAT-Register der zu Umladungen auf See berechtigten großen pelagischen Langleinenfänger;

b)

Name des Transportschiffs und seine Nummer im ICCAT-Register der Transportschiffe;

c)

umzuladender Fang, aufgeschlüsselt nach Arten, soweit bekannt, und nach Beständen, soweit möglich;

d)

Mengen der umzuladenden ICCAT-Arten, möglichst aufgeschlüsselt nach Beständen;

e)

Mengen der umzuladenden anderen Arten, die zusammen mit ICCAT-Arten gefangen wurden, aufgeschlüsselt nach Arten, wenn bekannt;

f)

Datum und Ort der Umladung;

g)

geografische Lage der Fanggebiete, aufgeschlüsselt nach Arten sowie gegebenenfalls nach Beständen, entsprechend den Gebieten der ICCAT-Statistik.

Artikel 57

ICCAT-Umladeerklärung

(1)   Innerhalb von 15 Tagen nach der Umladung füllt der Kapitän oder der Reeder des großen pelagischen Langleinenfängers die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermittelt sie seinem Flaggenmitgliedstaat und der küstenstaatlichen Partei.

(2)   Innerhalb von 24 Stunden nach der Umladung füllt der Kapitän des übernehmenden Transportschiffs die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermittelt sie zusammen mit der Nummer seines Schiffs im ICCAT-Register der Transportschiffe dem ICCAT-Sekretariat, der flaggenstaatlichen Partei des großen pelagischen Langleinenfängers und dem eigenen Flaggenmitgliedstaat.

(3)   Mindestens 48 Stunden vor der Anlandung übermittelt der Kapitän des übernehmenden Transportschiffs die ICCAT-Umladeerklärung zusammen mit der Nummer seines Schiffs im ICCAT-Register der Transportschiffe den zuständigen Behörden des Staates, in dem der Fang angelandet werden soll.

(4)   Die ICCAT-Umladeerklärung liegt allen auf See umgeladenen unverarbeiteten oder an Bord verarbeiteten ICCAT-Arten sowie anderen zusammen mit diesen Arten gefangenen Arten, die im Gebiet oder Hoheitsgebiet einer Partei angelandet oder dort eingeführt werden, bis zum ersten Verkauf bei.

Artikel 58

Regionales Beobachterprogramm der ICCAT für Umladungen auf See

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich, wie in Anhang VIII festgelegt, an Bord der Transportschiffe, auf die auf See Fänge umgeladen werden, im Einklang mit dem regionalen Beobachterprogramm der ICCAT für Umladungen auf See ein regionaler ICCAT-Beobachter befindet.

(2)   Unbeschadet des Artikels 73 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist der regionale ICCAT-Beobachter dafür verantwortlich, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu überprüfen und sich insbesondere zu vergewissern, ob die umgeladenen Mengen der in der ICCAT-Umladeerklärung angegebenen Fangmenge und den im Logbuch des Fischereifahrzeugs eingetragenen Fangmengen entsprechen.

(3)   Befindet sich kein regionaler Beobachter der ICCAT an Bord, so dürfen Schiffe im ICCAT-Übereinkommensbereich keine Umladungen beginnen oder fortsetzen, es sei denn, es handelt sich um Fälle höherer Gewalt, die dem ICCAT-Sekretariat entsprechend zu melden sind.

Artikel 59

Meldepflichten

(1)   Der Flaggenmitgliedstaat großer pelagischer Langleinenfänger, die im Vorjahr Fänge umgeladen haben, und der Flaggenmitgliedstaat von Transportschiffen, die im Vorjahr Umladungen übernommen haben, übermitteln der Kommission bis zum 15. August jeden Jahres:

a)

die im Vorjahr umgeladenen Mengen der gefangenen ICCAT-Arten, aufgeschlüsselt nach Arten und, soweit möglich, nach Beständen;

b)

die im Vorjahr umgeladenen Mengen der anderen zusammen mit ICCAT-Arten gefangenen Arten, aufgeschlüsselt nach Arten, wenn bekannt;

c)

das Verzeichnis der großen pelagischen Langleinenfänger, die im Vorjahr Fänge umgeladen haben;

d)

einen zusammenfassenden Bericht zur Auswertung der Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Berichte der regionalen ICCAT-Beobachter, die Transportschiffen zugeteilt waren, die Fänge von großen pelagischen Langleinenfängern übernommen haben.

(2)   Die Kommission leitet die nach Absatz 1 eingegangenen Informationen vor dem 15. September jeden Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 60

Stimmigkeit der gemeldeten Daten

Der Flaggenmitgliedstaat des großen pelagischen Langleinenfängers, der auf See Fänge umgeladen hat, prüft die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen, um — nötigenfalls auch in Zusammenarbeit mit dem Anlandestaat — festzustellen, ob zwischen den gemeldeten Fängen, Umladungen und Anlandungen der einzelnen Schiffe Übereinstimmung besteht. Diese Überprüfung erfolgt in einer Weise, mit der sichergestellt ist, dass die Beeinträchtigungen und Störungen für das Schiff auf ein Minimum beschränkt sind und die Qualität der Fische nicht leidet.

KAPITEL V

Wissenschaftliche Beobachterprogramme

Artikel 61

Einrichtung nationaler Programme für wissenschaftliche Beobachter

(1)   Die Mitgliedstaaten legen nationale Programme für wissenschaftliche Beobachter unter Berücksichtigung folgender Vorgaben auf:

a)

Bei jeweils mindestens 5 % des Fischereiaufwands der Fischerei mit pelagischen Langleinen, Ringwaden oder Köderschiffen ist ein Beobachter an Bord;

b)

abweichend von Buchstabe a ist im Fall von gecharterten Schiffen bei jeweils mindestens 10 % des Fischereiaufwands der Fischerei mit pelagischen Langleinen, Ringwaden oder Köderschiffen ein Beobachter an Bord;

c)

die Beobachtung der Flottentätigkeit wird zeitlich und räumlich repräsentativ verteilt, damit unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Flotten und Fischereitätigkeiten ausreichende und angemessene Daten erfasst werden;

d)

es werden Daten über sämtliche Aspekte der Fischereitätigkeit, einschließlich der Fänge, wie in Artikel 63 Absatz 1 ausgeführt, erhoben.

(2)   Die Anwesenheit von Beobachtern gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b ist wie folgt zu berechnen:

a)

Anzahl Hols oder Fangreisen in der Ringwadenfischerei;

b)

Anzahl Fangtage, Hols oder Fangreisen in der pelagischen Langleinenfischerei oder

c)

Anzahl Fangtage in der Fischerei mit Köderschiffen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten im Fall von Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern eine alternative Form der wissenschaftlichen Beobachtung anwenden, wenn außergewöhnliche Sicherheitsbedenken bestehen, die die Entsendung eines Beobachters an Bord verhindern. Diese Beobachtung muss im Fall der Alternative einen vergleichbaren Umfang wie die nach Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebene Beobachtung haben und zu einer entsprechenden Erhebung von Daten führen. Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission die Einzelheiten der alternativen Beobachtungsform vor.

(4)   Die Kommission legt die Einzelheiten der alternativen Beobachtungsform gemäß Absatz 3 dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT zur Bewertung vor. Alternative Beobachtungsformen müssen vor ihrer Anwendung auf der ICCAT-Jahrestagung von der ICCAT genehmigt werden.

Artikel 62

Eignung wissenschaftlicher Beobachter

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beobachter die erforderliche Ausbildung absolviert haben, angemessen qualifiziert sind und vor ihrem Einsatz zugelassen werden. Die Beobachter müssen über die folgenden Eignungen verfügen:

a)

Sie müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrung verfügen, um Fischarten identifizieren und Informationen über verschiedene Fanggeräte sammeln zu können;

b)

sie müssen über zufriedenstellende Kenntnisse der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT verfügen;

c)

sie müssen fähig sein, die im Rahmen des Programms zu erhebenden Daten mit der erforderlichen Genauigkeit zu beobachten und zu protokollieren;

d)

sie müssen zur Entnahme biologischer Proben fähig sein;

e)

sie dürfen kein Besatzungsmitglied des zu beobachtenden Fischereifahrzeugs sein und

f)

sie dürfen nicht Beschäftigte eines Fischereiunternehmens sein, das an der beobachteten Fischereitätigkeit beteiligt ist.

Artikel 63

Aufgaben wissenschaftlicher Beobachter

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Beobachter insbesondere,

a)

Informationen über die Fangtätigkeit aufzuzeichnen und in einen Bericht aufzunehmen, der zumindest Folgendes enthält:

i)

Daten über die Gesamtfangmenge der Zielarten, des Beifangs und der Rückwürfe (einschließlich Haie, Meeresschildkröten, Meeressäuger und Seevögel), Zusammensetzung des Fangs nach Größen, Handhabung (z. B. an Bord behalten, tot zurückgeworfen, lebend freigesetzt) und biologische Proben für Lebenszyklus-Studien (z. B. Keimdrüsen, Otolithen, Rückgrate, Schuppen);

ii)

Informationen über den Fangvorgang, einschließlich der Fanggebiete nach Längen- und Breitengrad, Informationen über den Fischereiaufwand (z. B. Anzahl der Hols, der Haken usw.), das Datum eines jeden Fangeinsatzes, gegebenenfalls einschließlich der Anfangs- und Endzeit des Fangeinsatzes;

b)

Maßnahmen zur Minderung von Beifang zu beobachten und aufzuzeichnen sowie sonstige relevante Informationen zu sammeln;

c)

Vorschläge vorzulegen, die sie als geeignet erachten, um die Effizienz von Bestandserhaltungsmaßnahmen und wissenschaftlicher Beobachtung zu erhöhen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Datenerhebung nach einem soliden Protokoll erfolgt und bei Bedarf auch fotografisch oder per Kamera dokumentiert wird.

(3)   Die Schiffskapitäne sorgen außerdem für einen angemessenen Zugang zum Schiff und den betreffenden Tätigkeiten, damit die Beobachter ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen können.

Artikel 64

Übermittlung erfasster Informationen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jeden Jahres die im Rahmen ihrer nationalen wissenschaftlichen Beobachterprogramme erfassten Informationen. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

KAPITEL VI

Kontrolle von Drittlandfischereifahrzeugen in Häfen der Mitgliedstaaten

Artikel 65

Meldepflichten in Bezug auf bezeichnete Häfen und Kontaktstellen

(1)   Mitgliedstaaten, die Fischereifahrzeugen von Drittländern, die ICCAT-Arten oder Fischereierzeugnisse aus solchen Arten geladen haben, die bisher weder in einem Hafen angelandet noch umgeladen wurden, Zugang zu ihren Häfen gewähren wollen, bezeichnen

a)

die Häfen, für die die Fischereifahrzeuge der Drittländer gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Anlaufgenehmigungen einholen können;

b)

eine Kontaktstelle zur vorherigen Benachrichtigung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;

c)

eine Kontaktstelle zur Übermittlung von Hafeninspektionsberichten gemäß Artikel 66 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Änderungen des Verzeichnisses bezeichneter Häfen und Kontaktstellen mindestens 30 Tage, bevor diese Änderungen wirksam werden. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 14 Tage, bevor diese Änderungen wirksam werden, an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 66

Berichtspflichten in Bezug auf Hafeninspektionen

(1)   Der die Inspektion durchführende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens zehn Tage nach Abschluss der Inspektion eine Kopie des Hafeninspektionsberichts gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008. Die Kommission leitet diese Informationen spätestens 14 Tage nach Abschluss der Inspektion an das ICCAT-Sekretariat weiter.

(2)   Kann der Hafeninspektionsbericht nicht innerhalb des Zeitraums von zehn Tagen gemäß Absatz 1 übermittelt werden, so teilt der die Inspektion durchführende Mitgliedstaat der Kommission innerhalb dieses Zeitraums die Gründe hierfür und den Zeitpunkt der Übermittlung des Berichts mit.

(3)   Geben die bei der Inspektion erfassten Informationen Anlass zu dem Schluss, dass ein Drittlandschiff gegen ICCAT-Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verstoßen hat, so findet Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Anwendung.

KAPITEL VII

Durchsetzung

Artikel 67

Von Mitgliedstaaten gemeldete mutmaßliche Verstöße

(1)   Über die Vorgaben gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission mindestens 140 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung sämtliche dokumentierten Informationen, die auf eine mögliche Nichteinhaltung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT durch Parteien schließen lassen. Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie gegebenenfalls mindestens 120 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung an das ICCAT-Sekretariat weiter.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis der Fangschiffe mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, Verarbeitungsschiffe, Schlepper, an Umladungen beteiligten Schiffe und Hilfsschiffe, die im laufenden und vergangenen Jahr mutmaßlich IUU-Fischerei im ICCAT-Übereinkommensbereich durchgeführt haben, und fügen die Nachweise für die mutmaßliche IUU-Fischerei bei. Dieses Verzeichnis wird mindestens 140 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung übermittelt. Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie, sofern sie ausreichend belegt sind, mindestens 120 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung an das ICCAT-Sekretariat zur Erstellung des Entwurfs der IUU-Liste der ICCAT weiter.

Artikel 68

Entwurf der IUU-Liste der ICCAT

Schiffe, die in den vom ICCAT-Exekutivsekretär übermittelten Entwurf der IUU-Liste der ICCAT aufgenommen wurden, werden von den Mitgliedstaaten streng überwacht, damit die Tätigkeiten dieser Schiffe sowie etwaige Namensänderungen, Flaggenwechsel oder Änderungen des eingetragenen Reeders bei diesen Schiffen ermittelt werden können.

Artikel 69

Vom ICCAT-Exekutivsekretär gemeldete mutmaßliche Nichteinhaltung

(1)   Erhält die Kommission vom ICCAT-Exekutivsekretär Informationen, die auf eine mutmaßliche Nichteinhaltung durch einen Mitgliedstaat schließen lassen, so übermittelt die Kommission diese Informationen unverzüglich dem betreffenden Mitgliedstaat.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission spätestens 45 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung die Ergebnisse aller Ermittlungen vor, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Nichteinhaltung durchgeführt wurden, und unterrichtet sie über alle Maßnahmen, die im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften ergriffen wurden. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 30 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung an den ICCAT-Exekutivsekretär weiter.

Artikel 70

Von einer Partei gemeldete mutmaßliche Verstöße

(1)   Die Mitgliedstaaten bezeichnen eine Kontaktstelle zur Entgegennahme von Hafeninspektionsberichten der Parteien.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Änderungen der Kontaktstelle gemäß Absatz 1 mindestens 30 Tage, bevor diese Änderungen wirksam werden. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 14 Tage, bevor diese Änderungen wirksam werden, an das ICCAT-Sekretariat weiter.

(3)   Geht bei der von einem Mitgliedstaat bezeichneten Kontaktstelle ein Hafeninspektionsbericht einer Partei ein, der Beweise dafür enthält, dass ein Fischereifahrzeug unter der Flagge dieses Mitgliedstaats gegen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT verstoßen hat, so untersucht der Mitgliedstaat diesen Verstoß umgehend und unterrichtet die Kommission innerhalb von 160 Tagen nach Erhalt dieses Hafeninspektionsberichts über den Stand der Ermittlungen und über die gegebenenfalls ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen.

(4)   Kann der Flaggenmitgliedstaat die Frist nach Absatz 3 nicht einhalten, so teilt er der Kommission die Gründe hierfür sowie den Zeitpunkt der Übermittlung des Berichts zum Stand der Ermittlungen mit.

(5)   Die Kommission leitet dem ICCAT-Sekretariat diese Informationen innerhalb von 180 Tagen nach Erhalt des Hafeninspektionsberichts weiter und nimmt Informationen zum Stand der Ermittlungen sowie zu Durchsetzungsmaßnahmen des Flaggenmitgliedstaats in den Jahresbericht gemäß Artikel 71 auf.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 71

Jahresbericht

(1)   Bis zum 20. August jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Jahresbericht für das vorangegangene Kalenderjahr, der Informationen über Fischereitätigkeiten, Forschung, Statistiken, Verwaltung, Inspektionsmaßnahmen und Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei sowie gegebenenfalls weitere Informationen enthält.

(2)   Der Jahresbericht enthält Informationen über die zur Verringerung von Beifang und Rückwürfen ergriffenen Maßnahmen sowie über relevante Forschung in diesem Bereich.

(3)   Die Kommission sammelt die gemäß Absatz 1 und 2 erhaltenen Informationen und leitet sie unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter.

(4)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit genaueren Vorschriften für das Format des Jahresberichts gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 erlassen.

Artikel 72

Vertraulichkeit

Die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen und ausgetauschten Daten werden im Einklang mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 behandelt.

Artikel 73

Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen

(1)   Wenn es erforderlich ist, um künftige Änderungen an den bestehenden ICCAT-Empfehlungen, die für die Union verbindlich werden, im Unionsrecht durchzuführen, und soweit die Änderungen am Unionsrecht nicht über die ICCAT-Empfehlungen hinausgehen, wird der Kommission gemäß Artikel 74 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes geändert wird:

a)

die Anhänge II bis VIII;

b)

die Fristen nach Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 14 Absätze 1 und 3, Artikel 18, Artikel 20 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 1 und 2, Artikel 26 Absätze 1 und 3, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 48 Absätze 1 und 2, Artikel 50 Absätze 1 und 2, Artikel 56 Absatz 3, Artikel 57 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 59 Absätze 1 und 2, Artikel 64, Artikel 65 Absatz 2, Artikel 66 Absätze 1 und 2, Artikel 67 Absätze 1 und 2, Artikel 69 Absatz 2, Artikel 70 Absätze 2, 3 und 5 und Artikel 71 Absatz 1;

c)

das Gebiet nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b;

d)

die Mindestgrößen nach Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 29 Absätze 2 und 3;

e)

die Toleranzen nach Artikel 19 Absätze 2 und 3, Artikel 21 und Artikel 24 Absatz 3;

f)

die technischen Spezifikationen für Haken und Langleinen nach Artikel 25 und Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe b;

g)

der Umfang der Anwesenheit wissenschaftlicher Beobachter nach Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben a und b;

h)

die Art der Informationen und Daten nach Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 12, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 50 Absätze 1 und 2, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 55 Absatz 4, Artikel 56 Absatz 3 und Artikel 59 Absatz 1;

i)

die maximale Anzahl an Instrumentenbojen nach Artikel 9 Absatz 4.

(2)   Änderungen gemäß Absatz 1 sind streng auf die Durchführung von Änderungen der betreffenden ICCAT-Empfehlung in Unionsrecht beschränkt.

Artikel 74

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 73 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 3. Dezember 2017 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 73 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 73 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 75

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur, der durch Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 76

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001

Artikel 4, 5, 6, 6a, 7, 8a, 8b, 8c, 9, 9a und 10 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 werden gestrichen.

Artikel 77

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 wird wie folgt geändert:

a)

In Artikel 3 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„g)

‚große Fischereifahrzeuge‘ sind Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr;

h)

‚große pelagische Langleinenfänger‘ sind pelagische Langleinenfänger mit einer Länge über alles von 24 Metern oder mehr.“

b)

In Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

Bei Fischfang mit einem großen Fischereifahrzeug wird es nur akzeptiert, wenn das betreffende Fischereifahrzeug im ICCAT-Register aufgeführt ist.“

c)

In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

Bei Fischfang mit einem großen Fischereifahrzeug wird die Richtigkeit der Angaben in dem Dokument nur bestätigt, wenn das betreffende Fischereifahrzeug im ICCAT-Register aufgeführt ist.“

d)

In Kapitel 2 wird folgender Abschnitt angefügt:

„Abschnitt 4

Pflichten des Mitgliedstaats im Fall der Umladung von Erzeugnissen im ICCAT-Übereinkommensbereich

Artikel 7a

Statistische Dokumente und Berichterstattung

(1)   Bei der Bestätigung der Richtigkeit statistischer Dokumente stellt der Flaggenmitgliedstaat großer pelagischer Langleinenfänger sicher, dass Umladungen der gemeldeten Fangmenge eines jeden solchen Schiffs entsprechen.

(2)   Der Flaggenmitgliedstaat großer pelagischer Langleinenfänger bestätigt die Richtigkeit der Angaben statistischer Dokumente für umgeladene Fänge, nachdem bestätigt wurde, dass die Umladung im Einklang mit den Artikeln 51 bis 58 der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) erfolgt ist. Diese Bestätigung basiert auf den Informationen, die durch das regionale ICCAT-Beobachterprogramm für Umladungen auf See gewonnen wurden.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass im Falle von Schiffen, die im ICCAT-Verzeichnis der zu Umladungen auf See berechtigten großen pelagischen Langleinenfänger aufgeführt sind, für Fischarten, für die ein statistisches Dokument eingeführt wurde und die mit großen pelagischen Langleinenfängern im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangen wurden, validierte statistische Dokumente sowie eine Kopie der ICCAT-Umladeerklärung mitgeführt werden, wenn diese Fischarten in ihr Gebiet oder Hoheitsgebiet eingeführt werden.

(*1)  Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 1).“"

Artikel 78

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007

Artikel 4 Absatz 1, Teil II und die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 werden gestrichen.

Artikel 79

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. November 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 142.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Oktober 2017.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)  Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

(5)  Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

(6)  Verfahrensnummer 2015/0289 (COD), noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).

(9)  Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).

(10)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(11)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(15)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1).

(17)  Verfahrensnummer 2015/0289 (COD), noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(18)  Verfahrensnummer 2015/0289 (COD), noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(19)  Verfahrensnummer 2015/0289 (COD), noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(20)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(21)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 (der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9).

(22)  Verfahrensnummer 2015/0289 (COD), noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(23)  Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).

(24)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1251 der Kommission vom 12. Juli 2016 zur Annahme eines mehrjährigen Unionsprogramms für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor für den Zeitraum 2017-2019 (ABl. L 207 vom 1.8.2016, S. 113).

(25)  Verfahrensnummer 2015/0289 (COD), noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(26)  Verfahrensnummer 2015/0289 (COD), noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


ANHANG I

ICCAT-ARTEN

Familie

Lateinische Bezeichnung

Deutsche Bezeichnung

Scombridae

Acanthocybium solandri

Wahoo

Allothunnus fallai

Schlankthun

Auxis rochei

Melvera-Fregattmakrele

Auxis thazard

Fregattmakrele

Euthynnus alletteratus

Falscher Bonito

Gasterochisma melampus

Großschuppenmakrele

Katsuwonus pelamis

Echter Bonito

Orcynopsis unicolor

Ungestreifte Pelamide

Sarda sarda

Pelamide

Scomberomorus brasiliensis

Serra-Makrele

Scomberomorus cavalla

Königsmakrele

Scomberomorus maculatus

Gefleckte Königsmakrele

Scomberomorus regalis

Falsche Königsmakrele

Scomberomorus tritor

Ostatlantische Königsmakrele

Thunnus alalunga

Weißer Thun

Thunnus albacares

Gelbflossenthun

Thunnus atlanticus

Schwarzflossenthun

Thunnus maccoyii

Südlicher Blauflossenthun

Thunnus obesus

Großaugenthun

Thunnus thynnus

Roter Thun

Istiophoridae

Istiophorus albicans

Atlantischer Segelfisch

Makaira indica

Schwarzer Marlin

Makaira nigricans

Blauer Marlin

Tetrapturus albidus

Weißer Marlin

Tetrapturus belone

Mittelmeer-Speerfisch

Tetrapturus georgii

Rundschuppen-Speerfisch

Tetrapturus pfluegeri

Langschnauziger Speerfisch

Xiphiidae

Xiphias gladius

Schwertfisch

Alopiidae

Alopias superciliosus

Großaugen-Fuchshai

Carcharhinidae

Carcharhinus falciformis

Seidenhai

Carcharhinus longimanus

Weißspitzen-Hochseehai

Prionace glauca

Blauhai

Lamnidae

Isurus oxyrinchus

Kurzflossen-Mako

Lamna nasus

Heringshai

Sphyrnidae

Sphyrna spp.

Hammerhaie

Coryphaenidae

Coryphaena hippurus

Gemeine Goldmakrele


ANHANG II

LEITLINIEN FÜR DIE ERSTELLUNG VON BETRIEBSPLÄNEN FÜR FISCHSAMMELGERÄTE (FAD)

Der FAD-Betriebsplan für Ringwaden- und Köderschiffflotten einer Partei muss Folgendes umfassen:

1.

Beschreibung

a)

FAD-Art: AFAD = verankert; DFAD = treibend

b)

Art der Bake/Boje

c)

Höchstzahl der FAD, die pro Ringwade und FAD-Art eingesetzt werden

d)

Mindestabstand zwischen den AFAD

e)

Verringerung von Beifängen und Konzept für deren Verwendung

f)

Prüfung des Zusammenwirkens mit anderen Gerätearten

g)

Erklärung oder Konzept hinsichtlich der „FAD-Eigentümerschaft“

2.

Institutionelle Vorkehrungen

a)

Institutionelle Zuständigkeiten für den FAD-Betriebsplan

b)

Verfahren für einen Antrag auf Genehmigung des FAD-Einsatzes

c)

Pflichten der Schiffseigner und Schiffskapitäne hinsichtlich des Ausbringens und der Verwendung von FAD

d)

Konzept für das Ersetzen von FAD

e)

Über diese Verordnung hinausgehende zusätzliche Meldepflichten

f)

Konzept für die Streitbeilegung im Zusammenhang mit FAD

g)

Angaben zu Schongebieten oder Schonzeiten, z. B. Hoheitsgewässer, Schifffahrtsstraßen, Nähe zu handwerklicher Fischerei usw.

3.

Konstruktionsspezifikationen und -anforderungen für FAD

a)

Konstruktionsmerkmale der FAD (Beschreibung)

b)

Lichtanforderungen

c)

Radarreflektoren

d)

Sichtweite

e)

FAD-Kennungen und Identifizierung

f)

Funkbojen-Kennungen und Identifizierung (Seriennummernanforderungen)

g)

Echolotbojen-Kennungen und Identifizierung (Seriennummernanforderungen)

h)

Satelliten-Transmitter

i)

Zu biologisch abbaubaren FAD durchgeführte Forschung

j)

Vermeidung des Verlusts oder der Aufgabe von FAD

k)

Konzept für das Einholen von FAD

4.

Anwendungszeitraum des FAD-Betriebsplans

5.

Mittel zur Überwachung und Überprüfung der Durchführung des FAD-Betriebsplans


ANHANG III

VERZEICHNIS EINGESETZTER FISCHSAMMELGERÄTE (FAD) AUF QUARTALSBASIS

FAD-Identifizierung

FAD-Art und Art der elektronischen Ausrüstung

Konstruktionsmerkale der FAD

Bemerkung

FAD-Kennung

Identifizierung der zugehörigen Bake

FAD-Art

Art der zugehörigen Bake und/oder der elektronischen Ausrüstung

Schwimmender Teil des FAD

Struktur des FAD unter Wasser

Maße

Material

Maße

Material

 (1)

 (1)

 (2)

 (3)

 (4)

 (5)

 (4)

 (6)

 (7)


(1)  Fehlen die FAD-Kennung und die Identifizierung der zugehörigen Bake oder sind sie unleserlich, so weisen Sie bitte darauf hin und machen Sie alle verfügbaren Angaben, die dazu beitragen können, den Eigentümer des FAD zu identifizieren.

(2)  Verankertes FAD, treibendes natürliches FAD oder treibendes künstliches FAD.

(3)  Z. B. GPS, Echolot usw. Gehört zum FAD keine elektronische Ausrüstung, so vermerken Sie bitte das Fehlen dieser Ausrüstung.

(4)  Z. B. Breite, Länge, Höhe, Tiefe, Maschengröße usw.

(5)  Angabe des Materials der Struktur und der Umkleidung und Angaben, ob das Material biologisch abbaubar ist.

(6)  Z. B. Netze, Tauwerk, Palmblätter usw.; Angabe zu Verfangmerkmalen und/oder zur biologischen Abbaubarkeit des Materials.

(7)  Angaben zu Beleuchtungsspezifikationen, Radarreflektoren und Sichtweiten.


ANHANG IV

ANFORDERUNGEN AN DAS BEOBACHTERPROGRAMM FÜR SCHIFFE, DIE TROPISCHEN THUNFISCH IN DEN GEOGRAFISCHEN GEBIETEN DER SCHONZEITEN UND GEBIETSSCHLIESSUNGEN FISCHEN

1.

Die Beobachter verfügen über die folgenden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Eignungen:

ausreichende Erfahrung, um Fischarten und Fanggerät zu identifizieren;

zufriedenstellende Kenntnis der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT, welche durch eine auf die ICCAT-Ausbildungsleitlinien gestützte Bescheinigung des betreffenden Mitgliedstaats nachzuweisen ist;

Fähigkeit, mit der erforderlichen Genauigkeit zu beobachten und zu protokollieren;

hinreichende Kenntnis der Sprache des Flaggenstaats des beobachteten Schiffs.

2.

Die Beobachter sind keine Besatzungsmitglieder des beobachteten Fischereifahrzeugs und

a)

sind Staatsangehörige einer der Parteien;

b)

sind in der Lage, die Aufgaben gemäß Nummer 3 wahrzunehmen;

c)

sind nicht finanziell oder als Nutznießer an der Fischerei auf tropischen Thunfisch beteiligt.

Aufgaben der Beobachter

3.

Die Beobachter haben insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Überwachung der Einhaltung der von der ICCAT genehmigten Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch das Fischereifahrzeug.

Insbesondere müssen die Beobachter

i)

die Fangtätigkeiten registrieren und melden;

ii)

die Fänge beobachten und schätzen und die Einträge im Logbuch überprüfen;

iii)

Schiffe aufspüren und registrieren, die möglicherweise eine den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderlaufende Fangtätigkeit ausüben;

iv)

die Position des Schiffs während der Fangtätigkeit überprüfen;

v)

auf der Grundlage der Leitlinien des Ständigen ICCAT -Ausschusses für Forschung und Statistik wissenschaftliche Arbeiten durchführen, z. B. Erfassung von Task-II-Daten, wenn dies von der ICCAT verlangt wird.

b)

Unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit des Beobachters unverzüglich Meldung einer Fischereitätigkeit im Zusammenhang mit FAD, die von dem Schiff in dem Gebiet und während des Zeitraums nach Artikel 11 durchgeführt wird.

c)

Erstellung allgemeiner Berichte über die nach Maßgabe der vorliegenden Nummer 3 gesammelten Informationen, wobei dem Schiffskapitän Gelegenheit zu geben ist, sachdienliche Informationen aufzunehmen.

4.

Die Beobachter behandeln alle Informationen über die Fangtätigkeiten und Umladungen der Fischereifahrzeuge als vertraulich und erkennen diese Forderung als Voraussetzung für die Ernennung zum Beobachter schriftlich an.

5.

Die Beobachter genügen den Anforderungen, welche sich aus den Gesetzen und Vorschriften des Flaggenmitgliedstaats ergeben, dessen Gerichtsbarkeit das Schiff untersteht, dem der Beobachter zugeteilt ist.

6.

Die Beobachter halten die Rangordnung und die allgemeinen Verhaltensregeln ein, die für die gesamte Schiffsbesatzung gelten, sofern diese Regeln nicht die Wahrnehmung der in diesem Programm beschriebenen Aufgaben der Beobachter und der unter Nummer 7 beschriebenen Pflichten beeinträchtigen.

Pflichten des Flaggenmitgliedstaats

7.

Zu den Zuständigkeiten der Beobachter der Flaggenmitgliedstaaten der Fischereifahrzeuge und deren Kapitäne gehört insbesondere Folgendes:

a)

Die Beobachter erhalten Zugang zum Schiffspersonal sowie zu Fanggeräten und Ausrüstungen;

b)

auf Anfrage wird den Beobachtern, sofern das Schiff, dem sie zugeteilt sind, entsprechend ausgerüstet ist, auch Zugang zu folgender Ausrüstung gewährt, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Nummer 3 zu erleichtern:

i)

Satellitennavigationsausrüstung;

ii)

Radarsichtgeräten, wenn in Betrieb;

iii)

elektronischen Kommunikationsmitteln;

c)

die Beobachter sind, was Unterbringung, Verpflegung und angemessene sanitäre Einrichtungen anbelangt, den Schiffsoffizieren gleichzustellen;

d)

den Beobachtern wird auf der Brücke oder im Ruderhaus ausreichender Platz für Schreibarbeiten sowie an Deck ausreichender Platz für die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben eingeräumt, und

e)

der Flaggenmitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Kapitäne, Besatzung und Schiffseigner Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weder behindern noch einschüchtern, unterbrechen, beeinflussen, bestechen oder zu bestechen versuchen.


ANHANG V

TECHNISCHE MINDESTSTANDARDS FÜR SCHUTZMASSNAHMEN

Schutzmaßnahme

Beschreibung

Spezifikation

Ausbringen der Leinen bei Nacht mit minimaler Deckbeleuchtung

Kein Ausbringen zwischen nautischer Morgen- und Abenddämmerung. Deckbeleuchtung muss so gering wie möglich bleiben.

Die nautische Abend- und die nautische Morgendämmerung werden nach den Angaben für den betreffenden Breitengrad, die Ortszeit und das Datum in den Tabellen des nautischen Almanachs bestimmt. Die minimale Deckbeleuchtung darf nicht gegen die Mindeststandards für Sicherheit und Schifffahrt verstoßen.

Vogelscheuchlei-nen (Tori-Leinen)

Während des Ausbringens von Langleinen müssen Vogelscheuchleinen eingesetzt werden, um Vögel von der Annäherung an die Mundschnur abzuhalten.

Für Schiffe von 35 m Länge oder mehr:

Mindestens eine Vogelscheuchleine ist einzusetzen. Soweit praktisch machbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen bzw. großer Seevogelaktivität eine zweite Tori-Stange und Vogelscheuchleine verwenden; die beiden Tori-Leinen sollten gleichzeitig jeweils auf einer Seite der ausgebrachten Leine eingesetzt werden.

Die Vogelscheuchleine muss sich auf einer Länge von mindestens 100 m über der Wasseroberfläche befinden.

Die verwendeten langen Scheuchbänder müssen lang genug sein, um bei ruhigen Bedingungen die Meeresoberfläche zu berühren.

Der Abstand zwischen den langen Scheuchbändern darf nicht mehr als 5 m betragen.

Für Schiffe unter 35 m Länge:

Mindestens eine Vogelscheuchleine ist einzusetzen.

Die Vogelscheuchleine muss sich auf einer Länge von mindestens 75 m über der Wasseroberfläche befinden.

Es müssen lange und/oder kurze (aber mindestens 1 m lange) Scheuchbänder verwendet und in folgenden Abständen angebracht werden:

kurz: Abstände von nicht mehr als 2 m;

lang: Abstände von nicht mehr als 5 m auf den ersten 55 m der Vogelscheuchleine.

Weitere Leitlinien für die Konstruktion und den Einsatz von Vogelscheuchleinen sind in den untenstehenden ergänzenden Leitlinien für Konstruktion und Einsatz von Tori-Leinen enthalten.

Beschweren der Leinen

Vor dem Ausbringen an der Mundschnur einzusetzende Gewichte

bis zu 1 m vom Haken über 45 g Gesamtgewicht oder

bis zu 3,5 m vom Haken über 60 g Gesamtgewicht oder

bis zu 4 m vom Haken über 98 g Gesamtgewicht.


ERGÄNZENDE LEITLINIEN FÜR KONSTRUKTION UND EINSATZ VON TORI-LEINEN

Vorbemerkung

In der oben stehenden Tabelle finden sich die technischen Mindestanforderungen für den Einsatz von Tori-Leinen. Diese ergänzenden Leitlinien sind als Hilfe für die Ausarbeitung und Anwendung von Vorschriften für Tori-Leinen in der Langleinenfischerei gedacht. Auch wenn diese Leitlinien bereits recht klar sind, wird angeregt, die Wirksamkeit von Tori-Leinen durch Versuche im Rahmen der Anforderungen der oben stehenden Tabelle noch weiter zu verbessern. Die Leitlinien berücksichtigen unterschiedliche Umwelt- und Einsatzbedingungen wie Wetter, Setzgeschwindigkeit und Schiffsgröße, die alle eine Rolle spielen, wenn Tori-Leinen erfolgreich verhindern sollen, dass Vögel Köder fressen. Konstruktion und Einsatz der Tori-Leinen können an die jeweiligen Bedingungen angepasst werden, solange ihre Wirkung nicht beeinträchtigt wird. Eine ständige weitere Verbesserung der Tori-Leinen ist angedacht und entsprechend sollten diese Leitlinien künftig überarbeitet werden.

Konstruktion von Tori-Leinen

1.

Mit einer geeigneten Ballast-Vorrichtung, die an dem im Wasser liegenden Abschnitt der Tori-Leine angebracht ist, lässt sich die Ausdehnung über dem Wasser erhöhen.

2.

Die Leine über Wasser sollte leicht genug sein, so dass ihre Bewegungen unvorhersehbar sind, damit sich die Vögel nicht an die Leine gewöhnen, und gleichzeitig so schwer, dass die Leine nicht vom Wind abgetrieben wird.

3.

Die Leine wird am besten mit einem starken Tönnchenwirbel am Schiff festgemacht, damit sie sich nicht verfängt.

4.

Die Scheuchbänder sollten aus einem Material sein, das auffällig ist und unregelmäßige Flatterbewegungen erlaubt (z. B. mit rotem Kunststoff überzogene starke Schnur), und mit einem starken Kreuzwirbel (damit auch diese sich nicht verwickeln) an der Tori-Leine befestigt sein.

5.

Jedes Scheuchband sollte aus zwei oder mehr Litzen bestehen.

6.

Jedes Scheuchbandpaar sollte mit einem Clip leicht zu lösen sein, damit die Leine problemlos verstaut werden kann.

Einsatz von Tori-Leinen

1.

Die Leine sollte an einer am Schiff befestigten Stange angebracht sein. Die Tori-Stange sollte so hoch wie möglich sein, damit die Leine die Köder über eine ausreichende Distanz hinter dem Schiff schützt und sich nicht mit dem Fanggerät verwickelt. Je höher die Stange, desto größer der Köderschutz. So bietet z. B. eine Höhe von rund 7 m über der Wasserlinie etwa 100 m Köderschutz.

2.

Wenn von einem Schiff aus nur eine Tori-Leine verwendet wird, sollte sie luvseitig zu den eingesetzten Ködern ausgebracht werden. Wenn beköderte Haken außerhalb des Heckbereichs ausgebracht werden, sollte der Befestigungspunkt der Tori-Leine am Schiff mehrere Meter vom Heck entfernt an der Schiffsseite liegen, von der aus die Köder eingesetzt werden. Wenn von einem Schiff aus zwei Tori-Leinen verwendet werden, sollten die beköderten Haken innerhalb der von den beiden Tori-Leinen umschlossenen Fläche eingesetzt werden.

3.

Empfohlen wird der Einsatz von mehreren Tori-Leinen, damit die Köder noch besser vor Vögeln geschützt sind.

4.

Da die Leinen reißen und sich verwickeln können, sollten Ersatz-Tori-Leinen mitgeführt werden, damit eine beschädigte Leine sofort ersetzt und der Fischfang ohne Unterbrechung fortgesetzt werden kann. In die Tori-Leine können Sollbruchstellen eingearbeitet werden, um Sicherheits- und Betriebsprobleme so gering wie möglich zu halten, wenn ein Langleinenschwimmer sich verdrehen oder sich mit dem im Wasser liegenden Teil einer Tori-Leine verwickeln sollte.

5.

Wenn Fischer ein Beköderungsgerät einsetzen, müssen dieses Gerät und die Tori-Leine aufeinander abgestimmt werden, indem dafür gesorgt wird, dass das Gerät die Köder direkt unter der schützenden Tori-Leine auswirft. Wenn das Gerät (oder mehrere Geräte) sowohl steuerbord als auch backbord ausgeworfen werden kann (können), sollten zwei Tori-Leinen eingesetzt werden.

6.

Wenn sie eine Nebenleine von Hand auswerfen, sollten Fischer sicherstellen, dass die beköderten Haken und die aufgewickelten Abschnitte der Nebenleine unter der schützenden Tori-Leine ausgeworfen werden und dabei das Schraubenwasser gemieden wird, das die Sinkgeschwindigkeit verlangsamen kann.

7.

Fischern wird empfohlen, für das leichte Aussetzen und Wiedereinholen der Tori-Leinen manuelle, elektrische oder hydraulische Winden zu installieren.


ANHANG VI

DETAILLIERTE ANFORDERUNGEN FÜR DAS FREISETZEN VON MEERESSCHILDKRÖTEN

Verfahren der vorsichtigen Behandlung:

i)

Soll eine Meeresschildkröte dem Wasser entnommen werden, so wird ein angemessener Korb oder Hamen verwendet, um Meeresschildkröten an Bord zu bringen, die an einem Haken hängen oder sich in Fanggeräten verfangen haben. Es wird keine Meeresschildkröte an einer Fangleine aus dem Wasser gezogen, die am Körper der Meeresschildkröte verhakt ist oder in der sich die Meeresschildkröte verfangen hat. Kann die Meeresschildkröte dem Wasser nicht sicher entnommen werden, so sollte die Besatzung die Leine so nah wie möglich am Haken durchtrennen, ohne die Meeresschildkröte unnötig zusätzlich zu verletzen.

ii)

In Fällen, in denen Meeresschildkröten an Bord genommen werden, bewerten Schiffsbetreiber oder Besatzung vor dem Freisetzen den Zustand der Meeresschildkröten, die gefangen wurden oder sich verfangen haben. Meeresschildkröten, die Bewegungsschwierigkeiten haben oder reaktionslos sind, werden soweit möglich an Bord behalten und versorgt, um ihre Überlebenschancen vor dem Freisetzen so gut wie möglich zu sichern. Diese Verfahren sind in den Leitlinien der FAO zur Verringerung der Meeresschildkrötensterblichkeit bei Fischereieinsätzen ausführlicher dargelegt.

iii)

Soweit praktisch möglich werden Meeresschildkröten bei Fangtätigkeiten oder im Rahmen nationaler Beobachterprogramme (z. B. Markierungsoperationen) im Einklang mit den Leitlinien der FAO zur Verringerung der Meeresschildkrötensterblichkeit bei Fischereieinsätzen behandelt.

Verwendung von Leinenkappern:

i)

Langleinenfänger führen Leinenkapper an Bord mit und verwenden diese, wenn ein Enthaken nicht möglich ist, ohne die Meeresschildkröte beim Freisetzen zu verletzen.

ii)

Andere Arten von Schiffen, die Fanggeräte verwenden, in denen sich Meeresschildkröten verfangen können, führen Leinenkapper an Bord mit und verwenden diese, um Meeresschildkröten sicher von Fanggeräten zu trennen und freizusetzen.

Verwendung von Hakenlösern:

i)

Langleinenfänger führen Hakenlöser an Bord mit, um Haken wirksam von Meeresschildkröten zu entfernen.

ii)

Wird ein Haken verschluckt, so wird nicht der Versuch unternommen, den Haken zu entfernen. Stattdessen wird die Leine so nah wie möglich am Haken durchtrennt, ohne die Meeresschildkröte unnötig zusätzlich zu verletzen.


ANHANG VII

UMLADUNGEN IN HÄFEN

1.   Umladungen in Häfen durch Unionsschiffe oder in Unionshäfen von im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangenem Thunfisch und verwandten Arten sowie anderen zusammen mit diesen Arten gefangenen Arten erfolgen nach dem folgenden Verfahren:

Mitteilungspflichten

2.   Fischereifahrzeug

2.1   Mindestens 48 Stunden vor der Umladung teilt der Kapitän des Fischereifahrzeugs den Behörden des Hafenstaats den Namen des Transportschiffs sowie Datum und Uhrzeit der Umladung mit.

2.2   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs teilt seinem Flaggenmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Umladung Folgendes mit:

die umzuladenden Mengen Thunfisch und verwandter Arten, möglichst aufgeschlüsselt nach Beständen;

die Mengen der umzuladenden anderen Arten, die zusammen mit Thunfisch und verwandten Arten gefangen wurden, aufgeschlüsselt nach Arten, soweit bekannt;

das Datum und den Ort der Umladung;

den Namen, die Registriernummer und den Flaggenstaat des übernehmenden Transportschiffs und

die geografische Lage der Fanggebiete, aufgeschlüsselt nach Arten sowie gegebenenfalls nach Beständen, entsprechend den Gebieten der ICCAT-Statistik.

2.3   Der Kapitän des betreffenden Fischereifahrzeugs füllt spätestens 15 Tage nach der Umladung die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermittelt sie seinem Flaggenmitgliedstaat, gegebenenfalls zusammen mit der Nummer im ICCAT-Fangschiffregister.

3.   Übernehmendes Schiff

3.1   Der Kapitän des übernehmenden Transportschiffs meldet mindestens 24 Stunden vor Beginn sowie nach Abschluss der Umladung den Hafenstaatbehörden die Mengen Thunfisch und verwandter Arten, die auf sein Schiff umgeladen wurden, füllt die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermittelt sie den zuständigen Behörden innerhalb von 24 Stunden.

3.2   Der Kapitän des übernehmenden Transportschiffs übermittelt den zuständigen Behörden des Anlandestaates mindestens 48 Stunden vor der Anlandung eine ausgefüllte ICCAT-Umladeerklärung.

Zusammenarbeit zwischen Hafenstaat und Anlandestaat

4.   Der Hafenstaat und der Anlandestaat gemäß den vorstehenden Nummern prüfen die gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs erhaltenen Informationen — nötigenfalls auch in Zusammenarbeit mit der flaggenstaatlichen Partei des Fischereifahrzeugs —, um festzustellen, ob zwischen den gemeldeten Fängen, Umladungen und Anlandungen der einzelnen Schiffe Übereinstimmung besteht. Diese Prüfung ist so durchzuführen, dass die Tätigkeiten des Schiffs möglichst wenig gestört werden und die Fischqualität nicht beeinträchtigt wird.

Berichterstattung

5.   Jeder Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs nimmt in seinen Jahresbericht an die ICCAT detaillierte Angaben über die Umladungen auf, die seine Schiffe durchgeführt haben.


ANHANG VIII

REGIONALES BEOBACHTERPROGRAMM DER ICCAT FÜR UMLADUNGEN AUF SEE

1.

Die Mitgliedstaaten verpflichten Transportschiffe, die im ICCAT-Register der Schiffe geführt sind, auf die im ICCAT-Übereinkommensbereich Fänge umgeladen werden dürfen und die auf See Umladungen durchführen, bei jeder Umladung im ICCAT-Übereinkommensbereich einen regionalen ICCAT-Beobachter an Bord zu haben.

2.

Die Beobachter werden von der ICCAT ernannt und an Bord der Transportschiffe eingesetzt, die im ICCAT- Übereinkommensbereich Umladungen von großen pelagischen Langleinenfängern unter der Flagge einer Partei, die das regionale ICCAT-Beobachterprogramm umsetzt, aufnehmen dürfen.

Benennung der Beobachter

3.

Die benannten Beobachter verfügen über die folgenden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Eignungen:

nachgewiesene Fähigkeit, ICCAT-Arten und Fanggeräte zu identifizieren, wobei eindeutig Beobachter vorzuziehen sind, die über Erfahrung als Beobachter auf pelagischen Langleinenfängern verfügen;

zufriedenstellende Kenntnis der ICCAT-Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen;

Fähigkeit, mit der erforderlichen Genauigkeit zu beobachten und zu protokollieren;

zufriedenstellende Kenntnis der Sprache des Flaggenstaats des beobachteten Schiffs.

Pflichten des Beobachters

4.

Die Beobachter

a)

müssen das technische Training abgeschlossen haben, das in den ICCAT-Leitlinien vorgeschrieben ist;

b)

dürfen nicht Staatsangehörige oder Bürger des Flaggenstaats des übernehmenden Transportschiffs sein;

c)

müssen in der Lage sein, die Pflichten gemäß Nummer 5 zu erfüllen;

d)

müssen in dem von der ICCAT geführten Beobachterverzeichnis ausgewiesen sein;

e)

dürfen weder Mitglied der Besatzung des großen pelagischen Langleinenfängers oder des Transportschiffs noch Angestellter des Unternehmens des großen pelagischen Langleinenfängers oder des Transportschiffs sein.

5.

Der Beobachter kontrolliert, dass der große pelagische Langleinenfänger und das Transportschiff die entsprechenden Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT einhalten. Die Aufgaben der Beobachter bestehen insbesondere darin,

5.1

unter Berücksichtigung der in Nummer 9 aufgeführten Bestimmungen vor der Umladung an Bord des großen pelagischen Langleinenfängers, der auf ein Transportschiff umladen will, zu gehen, um

a)

zu prüfen, ob das Fischereifahrzeug im Besitz einer gültigen Genehmigung oder Lizenz für den Fang von Thunfisch und verwandten Arten sowie anderen zusammen mit diesen Arten im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangenen Arten ist;

b)

zu prüfen, ob das Fischereifahrzeug über die vorherige Genehmigung der flaggenstaatlichen Partei und gegebenenfalls des Küstenstaats verfügt, auf See umzuladen;

c)

die Gesamtmenge der Fänge an Bord aufgeschlüsselt nach Arten und, wenn möglich, nach Beständen sowie die auf das Transportschiff umzuladenden Mengen zu prüfen und aufzuzeichnen;

d)

zu prüfen, ob das Schiffsüberwachungssystem (VMS) in Betrieb ist, das Logbuch zu kontrollieren und, wenn möglich, Einträge zu überprüfen;

e)

zu prüfen, ob ein Teil des an Bord befindlichen Fangs aus Umsetzungen von anderen Schiffen stammt, und die Dokumentation über diese Umsetzungen zu überprüfen;

f)

im Falle von Hinweisen auf Verstöße, an denen das Fischereifahrzeug beteiligt gewesen sein könnte, den Verstoß/die Verstöße umgehend dem Kapitän des Transportschiffs (unter gebührender Berücksichtigung aller Sicherheitsaspekte) und dem das Beobachterprogramm durchführenden Unternehmen zu melden, das diese Informationen unverzüglich an die Behörden der flaggenstaatlichen Partei des Fischereifahrzeugs weiterleitet, und

g)

die Ergebnisse dieser an Bord des Fischereifahrzeugs wahrgenommenen Aufgaben im Beobachterbericht festzuhalten;

5.2

die Aktivitäten des Transportschiffs zu beobachten und

a)

die durchgeführten Umladungen aufzuzeichnen und zu melden;

b)

die Position des Schiffs während der Umladung zu überprüfen;

c)

die umgeladenen Mengen an Thunfisch und verwandten Arten, sofern bekannt aufgeschlüsselt nach Arten und, wenn möglich, nach Beständen zu beobachten und zu schätzen;

d)

die Mengen anderer Arten, die zusammen mit Thunfisch und verwandten Arten gefangen wurden, sofern bekannt aufgeschlüsselt nach Arten zu beobachten und zu schätzen;

e)

den Namen des betreffenden großen pelagischen Langleinenfängers und dessen ICCAT-Registernummer zu überprüfen und aufzuzeichnen;

f)

die Angaben in der Umladeerklärung zu überprüfen, soweit möglich auch durch Abgleich mit dem Logbuch des großen pelagischen Langleinenfängers;

g)

die Angaben in der Umladeerklärung zu bestätigen;

h)

die Umladeerklärung gegenzuzeichnen und

i)

die Mengen aufgeschlüsselt nach Arten zu beobachten und zu schätzen, wenn diese in dem Hafen, in dem der Beobachter von Bord geht, abgeladen werden, um sich zu vergewissern, dass die Mengen mit den auf See umgeladenen Mengen übereinstimmen.

5.3

Darüber hinaus

a)

erstellt der Beobachter einen täglichen Bericht über die Umladevorgänge des Transportschiffs;

b)

erstellt der Beobachter allgemeine Berichte mit den entsprechend den Pflichten des Beobachters zusammengetragenen Informationen und gibt dem Kapitän Gelegenheit, weitere sachdienliche Informationen in die Berichte aufzunehmen;

c)

leitet der Beobachter innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Beobachtungszeitraums die in Buchstabe b genannten allgemeinen Berichte an das ICCAT-Sekretariat weiter;

d)

nimmt der Beobachter andere von der ICCAT vorgesehene Aufgaben wahr.

6.

Die Beobachter behandeln alle Informationen über die Fangtätigkeiten des großen pelagischen Langleinenfängers und dessen Reeder als vertraulich und erkennen diese Anforderung als Voraussetzung für die Ernennung zum Beobachter schriftlich an.

7.

Die Beobachter erfüllen die Anforderungen, welche sich aus den Gesetzen und Vorschriften des Flaggenmitgliedstaats und gegebenenfalls des Küstenstaats ergeben, dessen Gerichtsbarkeit das Schiff untersteht, dem der Beobachter zugeteilt ist.

8.

Die Beobachter halten die Rangordnung und die allgemeinen Verhaltensregeln ein, die für die gesamte Schiffsbesatzung gelten, sofern diese Regeln nicht die Wahrnehmung der Aufgaben der Beobachter im Rahmen dieses Programms und die unter Nummer 9 beschriebenen Verpflichtungen der Schiffsbesatzung beeinträchtigen.

Verantwortung der Flaggenstaaten von Transportschiffen

9.

Für die Durchführung des regionalen Beobachterprogramms gegenüber den Flaggenstaaten der Transportschiffe und ihrer Kapitäne sind insbesondere folgende Bedingungen zu erfüllen:

a)

die Beobachter haben Zugang zur Schiffsbesatzung, den einschlägigen Unterlagen sowie zu Fanggeräten und Ausrüstung;

b)

auf Anfrage wird den Beobachtern, sofern das Schiff, dem sie zugeteilt sind, entsprechend ausgerüstet ist, auch Zugang zu folgender Ausrüstung gewährt, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Nummer 5 zu erleichtern:

i)

Satellitennavigationsausrüstung;

ii)

Radarsichtgeräten, wenn in Betrieb;

iii)

elektronischen Kommunikationsmitteln und

iv)

zum Wiegen umgeladener Erzeugnisse verwendete Waage;

c)

die Beobachter sind, was Unterbringung, Verpflegung und angemessene sanitäre Einrichtungen anbelangt, Schiffsoffizieren gleichzustellen;

d)

den Beobachtern wird auf der Brücke oder im Ruderhaus ausreichender Platz für Schreibarbeiten sowie an Deck ausreichender Platz für die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben eingeräumt;

e)

die Beobachter können bestimmen, von welchem Standort aus und mit welcher Methode sie die Umladungen am besten beobachten und die Arten/Bestände und umgeladenen Mengen am besten schätzen können. Dabei erfüllt der Kapitän des Transportschiffs unter gebührender Berücksichtigung von Sicherheitsfragen und praktischen Aspekten die Bedürfnisse der Beobachter und stellt auf Anfrage vorübergehend auch Erzeugnisse an Deck des Transportschiffs zur Überprüfung durch die Beobachter bereit und räumt den Beobachtern ausreichend Zeit ein, ihren Aufgaben nachzukommen. Der Beobachter nimmt seine Aufgaben in einer Weise wahr, dass die Schiffsaktivitäten so wenig wie möglich gestört werden und die Qualität der umgeladenen Erzeugnisse nicht beeinträchtigt wird;

f)

der Kapitän des Transportschiffs sorgt unter Beachtung der Bestimmungen unter Nummer 10 dafür, dass alles getan wird, um einen sicheren Transport des Beobachters zwischen dem Transportschiff und dem Fischereifahrzeug zu gewährleisten, sofern das Wetter und die sonstigen Bedingungen einen solchen Austausch zulassen, und

g)

die Flaggenstaaten tragen dafür Sorge, dass Kapitäne, Besatzung und Schiffseigner die Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht behindern, einschüchtern, unterbrechen, beeinflussen, bestechen oder zu bestechen versuchen.

Verantwortung der großen pelagischen Langleinenfänger bei Umladungen

10.

Die Beobachter können an Bord des Fischereifahrzeugs gehen, wenn das Wetter und die sonstigen Bedingungen dies zulassen, und erhalten Zugang zum Personal, zu allen einschlägigen Unterlagen und den Bereichen des Schiffs, zu denen sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Nummer 5 Zugang benötigen. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs sorgt dafür, dass alles getan wird, um einen sicheren Transport des Beobachters zwischen dem Transportschiff und dem Fischereifahrzeug zu gewährleisten. Sollten die Bedingungen ein nicht zu vertretendes Risiko für das Wohlergehen des Beobachters darstellen, sodass es vor Beginn der Umladung nicht möglich ist, dass er an Bord des großen pelagischen Langleinenfängers geht, so darf diese Umladung dennoch durchgeführt werden.

Beobachtungsgebühren

11.

Die Kosten für die Durchführung dieses Programms werden von den flaggenstaatlichen Parteien der großen pelagischen Langleinenfänger getragen, die Umladungen durchführen wollen. Diese Gebühr wird auf der Grundlage der Gesamtkosten des Programms berechnet. Diese Gebühr wird auf ein Sonderkonto des ICCAT-Sekretariats eingezahlt, und das ICCAT-Sekretariat verwaltet das Konto zur Durchführung des Programms.

12.

Solange die gemäß Nummer 11 vorgeschriebenen Gebühren nicht beglichen sind, dürfen große pelagische Langleinenfänger nicht an dem Programm für Umladungen auf See teilnehmen.