29.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/144


VERORDNUNG (EU) 2016/1013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Juni 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sollten die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angepasst werden.

(2)

Für die politischen Entscheidungsträger in der Union, für Wissenschaftler und für alle europäischen Bürger sind Statistiken der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen, die sich durch hohe Qualität und Vergleichbarkeit auszeichnen, von wesentlicher Bedeutung. Die Kommission (Eurostat) sollte alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den einfachen und nutzerfreundlichen Online-Zugriff auf Datenreihen zu ermöglichen und Nutzern eine intuitive Darstellung der Daten zu bieten.

(3)

Die europäischen Statistiken der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen sind für die Gewährleistung einer fundierten Gestaltung der Wirtschaftspolitik und präziser wirtschaftlicher Prognosen von entscheidender Bedeutung.

(4)

Im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hat sich die Kommission mit einer Erklärung (5) verpflichtet, mit Blick auf die im AEUV festgelegten Kriterien Rechtsakte zu überprüfen, die Bezugnahmen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle enthalten.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 enthält Bezugnahmen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle und sollte daher im Lichte der im AEUV festgelegten Kriterien überarbeitet werden.

(6)

Um die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 an die Artikel 290 und 291 AEUV anzupassen, sollten die der Kommission durch diese Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnisse durch die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten ersetzt werden.

(7)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 Rechtsakte zu erlassen, wenn aufgrund von wirtschaftlichen oder technischen Entwicklungen die Ebenen der geografischen Aufgliederung, die Ebenen der Aufgliederung nach institutionellen Sektoren und die Ebenen der Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen, die in Anhang I Tabellen 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 aufgeführt sind, aktualisiert werden müssen, sofern die Aktualisierungen sich weder auf den Berichterstattungsaufwand auswirken noch den anwendbaren zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern. Der Kommission sollte ebenfalls die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 Rechtsakte zu erlassen, wenn bestimmte Anforderungen von Datenströmen, die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt sind, aufgehoben oder verringert werden müssen, sofern diese Aufhebung oder Verringerung keine Minderung der Qualität der Statistiken bewirkt, die gemäß dieser Verordnung erstellt werden. Solche delegierten Rechtsakte sollten auch die Verlängerung der Frist für die Vorlage des Berichts über die Ergebnisse der Studien zu Statistiken der Direktinvestitionen, die auf dem Konzept des letztendlichen Eigentümers beruhen und Statistiken der Direktinvestitionen, die zwischen Direktinvestitionstransaktionen mit Unternehmensneugründungen und Übernahmen unterscheiden, zum Gegenstand haben. Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand über das für die Zwecke dieser Verordnung Erforderliche hinaus bedeuten noch den geltenden zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (6) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(8)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Modalitäten, den Aufbau und die Periodizität der Qualitätsberichte zu harmonisieren. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(9)

Der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 genannte Zahlungsbilanzausschuss hat die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse beraten und unterstützt. Im Rahmen der Strategie für eine neue Struktur des Europäischen Statistischen Systems (ESS), mit der die Koordinierung und die Partnerschaft in Form einer klaren Pyramidenstruktur innerhalb des ESS verbessert werden sollen, sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzte Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) eine beratende Rolle einnehmen und die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Hierzu sollte die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 geändert werden, indem die Bezugnahmen auf den Zahlungsbilanzausschuss durch Bezugnahmen auf den AESS ersetzt werden.

(10)

Die bestehende gute operative Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken (NZB) und den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) sowie zwischen Eurostat und der Europäischen Zentralbank (EZB) ist ein Vorteil, der erhalten und weiter ausgebaut werden sollte, um die allgemeine Kohärenz und Qualität der makroökonomischen Statistiken, wie der Zahlungsbilanzstatistik, der Finanzstatistik, der Statistik der Staatsfinanzen und der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, zu verbessern. Die NZB und die NSÄ sollen durch ihre Mitwirkung an den für die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Statistiken der Direktinvestitionen zuständigen Sachverständigengruppen weiterhin eng in die Ausarbeitung aller Beschlüsse im Zusammenhang mit der Zahlungsbilanz, dem internationalen Dienstleistungsverkehr und den Statistiken der Direktinvestitionen einbezogen werden. Die Zusammenarbeit zwischen dem ESS und dem Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) wird im Rahmen des Europäischen Statistischen Forums, das gemäß einer am 24. April 2013 unterzeichneten Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Statistischen Systems und den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken eingerichtet wurde, auf strategischer Ebene koordiniert.

(11)

Um die Zusammenarbeit zwischen dem ESS und dem ESZB weiter zu stärken, sollte die Kommission den durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates (8) eingesetzten Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken bei allen Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeiten gemäß dem genannten Beschluss fallen, um seine Stellungnahme ersuchen.

(12)

Nach Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 AEUV sollte die EZB zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, gehört werden.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten die für die Erstellung der europäischen Statistiken der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen erforderlichen Daten rechtzeitig, in geeigneter Form und in der benötigten Qualität bereitstellen.

(14)

Seit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 sind die internationalen Kapitalströme intensiver und zugleich komplexer geworden. Durch die vermehrte Heranziehung von Zweckgesellschaften und rechtlichen Konstruktionen zum Zweck der Kanalisierung von Kapitalströmen ist es schwieriger geworden, diese Ströme zu überwachen, um deren Rückverfolgbarkeit sicherzustellen und Doppel- bzw. Mehrfacherfassungen zu unterbinden.

(15)

Die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 sollte daher aktualisiert werden, um die Transparenz und Granularität in den Bereichen Zahlungsbilanz, internationaler Dienstleistungsverkehr und Direktinvestitionen zu verbessern.

(16)

Zur Erhebung der gemäß dieser Verordnung verlangten Informationen sollten die Mitgliedstaaten alle sachdienlichen und angemessenen Quellen nutzen, einschließlich verwaltungstechnischer Datenquellen wie beispielsweise Unternehmensregister oder das EuroGroups-Register. Die Transparenz ließe sich auch durch Nutzung aktueller Innovationen, wie der globalen Unternehmenskennung sowie der im Rahmen der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) neu geschaffenen Register der wirtschaftlichen Eigentümer, verbessern.

(17)

Zur Entwicklung von Statistiken der Direktinvestitionen, die auf dem Konzept des letztendlichen Eigentümers beruhen und von Statistiken der Direktinvestitionen, die zwischen Direktinvestitionstransaktionen mit Unternehmensneugründungen und Direktinvestitionen, die Übernahmen zur Folge haben, unterscheiden, bei denen sich grundsätzlich während eines bestimmten Zeitraums die Brutto-Kapitalbildung in den Mitgliedstaaten nicht erhöht, sollte in diesen Bereichen die geeignete Methodik ausgearbeitet und verbessert werden. Dies sollte in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Beteiligten, wie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, dem Internationalen Währungsfonds und der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen, erfolgen.

(18)

Mithilfe von Pilotstudien sollten die Bedingungen, einschließlich des methodischen Rahmens für die Einführung neuer Datenerhebungen zu jährlichen Statistiken der Direktinvestitionen, festgelegt werden und die Kosten der zugehörigen Datenerhebungen, die Qualität der Statistiken sowie die Vergleichbarkeit zwischen den Ländern bewertet werden. Die Ergebnisse dieser Studien sollten in einem von der Kommission erstellten und an das Europäische Parlament und den Rat übermittelten Bericht festgehalten werden.

(19)

Um die Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten zu gewährleisten, sollte die Kommission von den entsprechenden Rechten und Befugnissen nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Gebrauch machen.

(20)

Die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn aufgrund von wirtschaftlichen oder technischen Entwicklungen die Ebenen der geografischen Aufgliederung, die Ebenen der Aufgliederung nach institutionellen Sektoren und die Ebenen der Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen, die in Anhang I Tabellen 6, 7 und 8 genannt sind, aktualisiert werden müssen, sofern die Aktualisierungen sich weder auf den Berichterstattungsaufwand auswirken noch den anwendbaren zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn bestimmte Anforderungen von Datenströmen gemäß Anhang I aufgehoben oder verringert werden müssen, sofern diese Aufhebung oder Verringerung keine Minderung der Qualität der Statistiken bewirkt, die aufgrund dieser Verordnung erstellt werden.

Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.

Ferner begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Maßnahmen hinlänglich und trägt gegebenenfalls der Kostenwirksamkeit einschließlich des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) Rechnung.

(*)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).“"

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Qualitätskriterien und -berichte

(1)   Für den Zweck der vorliegenden Verordnung gelten für die gemäß Artikel 5 dieser Verordnung zu übermittelnden Daten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten (im Folgenden „Qualitätsbericht“) vor.

(3)   Bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Qualitätskriterien auf die unter die vorliegende Verordnung fallenden Daten werden die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der Qualitätsberichte von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten auf der Grundlage einer angemessenen Analyse der Qualitätsberichte mit Unterstützung des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschusses für das Europäische Statistische System und arbeitet einen Bericht über die Qualität der unter diese Verordnung fallenden europäische Statistiken aus und veröffentlicht diesen. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme übermittelt.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission (Eurostat) jede wesentliche Änderung der Methodik oder sonstige Änderung, die sich auf die übermittelten Daten auswirken kann, spätestens drei Monate, nachdem die betreffende Änderung anwendbar wird, mit. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und die übrigen Mitgliedstaaten über jegliche Mitteilung dieser Art.“

3.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Datenströme

(1)   Die zu erstellenden Statistiken werden vor der Übermittlung an die Kommission (Eurostat) nach folgenden Datenströmen zusammengestellt:

a)

monatliche Zahlungsbilanzstatistiken,

b)

vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistiken,

c)

internationaler Dienstleistungsverkehr,

d)

Direktinvestitionsströme,

e)

Direktinvestitionsbestände.

(2)   Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten entwickeln in Zusammenarbeit mit den jeweiligen internationalen Partnern die geeignete Methodik für die Erstellung von Statistiken der Direktinvestitionen, die neben dem Prinzip der unmittelbaren Gegenpartei auf dem Konzept des letztendlichen Eigentümers beruhen, und Statistiken der Direktinvestitionen, die zwischen Direktinvestitionstransaktionen mit Unternehmensneugründungen und Übernahmen unterscheiden.

(3)   Die Kommission (Eurostat) leitet bis zum 20. Juli 2018 von den Mitgliedstaaten durchzuführende Pilotstudien zu jährlichen Statistiken der Direktinvestitionen ein, die auf dem Konzept des letztendlichen Eigentümers beruhen, und zu Statistiken der Direktinvestitionen, die zwischen Direktinvestitionstransaktionen mit Unternehmensneugründungen und Übernahmen unterscheiden. Zweck solcher Studien ist es, die Bedingungen, einschließlich des methodischen Rahmens, festzulegen, die für die Einführung dieser neuen Datenerhebungen zu jährlichen Statistiken der Direktinvestitionen erforderlich sind, und die Kosten der zugehörigen Datenerhebungen, die implizite statistische Qualität sowie die Vergleichbarkeit zwischen den Ländern zu bewerten.

(4)   Zur Erleichterung der Durchführung der in Absatz 3 genannten Studien kann die Union den Mitgliedstaaten eine finanzielle Unterstützung in Form von Finanzhilfen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) bereitstellen.

(5)   Die Kommission (Eurostat) arbeitet bis zum 20. Juli 2019 einen Bericht über die Ergebnisse der in Absatz 3 genannten Studien aus. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und wird gegebenenfalls die übrigen Bedingungen identifizieren, die erfüllt werden müssen, um die Methodik nach Absatz 2 zu entwickeln.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegte Frist für die Vorlage des Berichts um 12 Monate zu verlängern, falls aus der in jenem Absatz vorgesehenen Bewertung der Pilotstudien durch die Kommission hervorgeht, dass eine Identifizierung der verbleibenden Bedingungen zweckentsprechend ist.

Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.

Ferner begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Maßnahmen hinlänglich und trägt gegebenenfalls der Kostenwirksamkeit einschließlich des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Rechnung.

(7)   Die Kommission legt gegebenenfalls und abhängig insbesondere von der Bewertung der Ergebnisse der Pilotstudien durch die Kommission nach Absatz 3 spätestens 12 Monate nach der Vorlage des in Absatz 5 genannten Berichts einen Vorschlag für Änderungen dieser Verordnung vor, um die Methodik und Datenanforderungen für jährliche Statistiken der Direktinvestitionen, die auf dem Konzept des letztendlichen Eigentümers beruhen, und für Statistiken der Direktinvestitionen, die zwischen Direktinvestitionstransaktionen mit Unternehmensneugründungen und Übernahmen unterscheiden, festzulegen.

(**)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).“"

4.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Verbreitung

(1)   Die Kommission (Eurostat) verbreitet die gemäß dieser Verordnung erstellten europäischen Statistiken mit einer ähnlichen Periodizität wie in Anhang I angegeben. Diese Statistiken werden auf der Website der Kommission (Eurostat) veröffentlicht.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) gewährleisten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und unbeschadet der Wahrung der statistischen Geheimhaltung die in der vorliegenden Verordnung vorgeschriebene Verbreitung der Daten und Metadaten sowie der genauen Methodik für ihre Erstellung.“

5.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 19. Juli 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (***) enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(***)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1“"

6.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (****).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(****)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

7.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Durchführungsberichte

Bis zum 28. Februar 2018 und danach jeweils alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.

Dieser Bericht enthält insbesondere:

a)

eine Evaluierung der Qualität der Daten zur Zahlungsbilanz, zum internationalen Dienstleistungsverkehr und zu Direktinvestitionen;

b)

eine Bewertung des Nutzens der erstellten Statistik für die Union, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen im Verhältnis zu den Kosten;

c)

Identifizierung von Bereichen, in denen Verbesserungen möglich sind, und Änderungen, die in Anbetracht der erzielten Ergebnisse notwendig erscheinen.“

8.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12a

Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen

Zu allen Fragen, die in die Zuständigkeit des durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates (*****) eingesetzten Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken fallen, holt die Kommission nach Maßgabe des genannten Beschlusses die Stellungnahme dieses Ausschusses ein.

(*****)  Beschluss 2006/856/EG des Rates vom 13. November 2006 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21).“"

9.

Anhang I wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 8. Juni 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  ABl. C 31, vom 30.1.2015, S. 3.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. Mai 2016.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 19.

(6)  ABl. L 123 vom 12.5.2016 S. 1

(7)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(8)  Beschluss 2006/856/EG des Rates vom 13. November 2006 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21).

(9)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Der Einführungstext zu Tabelle 2 erhält folgende Fassung:

„Periodizität: vierteljährlich

Erster Berichtszeitraum: 1. Vierteljahr 2014

Frist: T+85 von 2014 bis 2016; T+82 ab 2017 (2)

(2)  Der Übergang auf T+82 ist nicht obligatorisch für Mitgliedstaaten, die nicht der Währungsunion angehören.“"

2.

In Tabelle 2 Teil E „Außenvermögensstatus“, erhält der Eintrag „Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen“ folgende Fassung:

„Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2 (1)

 

 

Geo 2 (1)

 

 

Geo 2 (1)“

3.

Die Tabelle 4.1 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag „Direktinvestitionen im Ausland — Transaktionen“ erhält folgende Fassung:

„Direktinvestitionen im Ausland — Transaktionen

Geo 6

Geo 6 (*)

Geo 6 (*)“

b)

Der Eintrag „Direktinvestitionen im Inland — Transaktionen“ erhält folgende Fassung:

„Direktinvestitionen im Inland — Transaktionen

Geo 6

Geo 6 (*)

Geo 6 (*)“

c)

Folgende Endnote wird angefügt:

„(*)

Geo 6: Geo 6 fettgedruckt, ab dem Berichtsjahr 2015 obligatorisch.“

4.

Die Tabelle 4.2 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag „Direktinvestitionen im Ausland — Erträge“ erhält folgende Fassung:

„Direktinvestitionen im Ausland — Erträge

Geo 6

Geo 6 (*)

Geo 6 (*)“

b)

Der Eintrag „Direktinvestitionen im Inland — Erträge“ erhält folgende Fassung:

„Direktinvestitionen im Inland — Erträge

Geo 6

Geo 6 (*)

Geo 6 (*)“

c)

Folgende Endnote wird angefügt:

„(*)

Geo 6: Geo 6 fettgedruckt, ab dem Berichtsjahr 2015 obligatorisch.“

5.

Die Tabelle 5.1 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag „Direktinvestitionen im Ausland“ erhält folgende Fassung:

„Direktinvestitionen im Ausland — Investitionen

Geo 6

Geo 6 (*)

Geo 6 (*)“

b)

Der Eintrag „Direktinvestitionen im Inland“ erhält folgende Fassung:

„Direktinvestitionen im Inland — Investitionen

Geo 6

Geo 6 (*)

Geo 6 (*)“

c)

Folgende Endnote wird angefügt:

„(*)

Geo 6: Geo 6 fettgedruckt, ab dem Berichtsjahr 2015 obligatorisch.“