12.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/13


BESCHLUSS 2014/75/GASP DES RATES

vom 10. Februar 2014

über das Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 20. Juli 2001 die Gemeinsame Aktion 2001/554/GASP (1) angenommen.

(2)

Das Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (im Folgenden „Institut“) sollte die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), inklusive der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (im Folgenden „GSVP“), und bei anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union unter der politischen Verantwortung des Rates und der operativen Leitung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) unterstützen.

(3)

Das Institut sollte eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und unbeschadet der Zuständigkeiten des Rates und des Hohen Vertreters seine Arbeit in völliger wissenschaftlicher Unabhängigkeit ausführen.

(4)

Die Hohe Vertreterin hat dem Rat am 20. September 2011 gemäß Artikel 19 der Gemeinsamen Aktion 2001/554/GASP einen Bericht über die Überprüfung der Funktionsweise des Instituts vorgelegt. Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) hat diesen Bericht zur Kenntnis genommen und am 1. Februar 2012 empfohlen, dass der Rat die Gemeinsame Aktion 2001/554/GASP ändert.

(5)

Aus Gründen rechtlicher Klarheit sollten die früheren Änderungen und die vorgeschlagenen weiteren Änderungen in einem einzigen neuen Beschluss konsolidiert werden und die Gemeinsame Aktion 2001/554/GASP sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Kontinuität und Sitz

(1)   Das mit der Gemeinsamen Aktion 2001/554/GASP eingerichtete Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (im Folgenden „Institut“) setzt seine Tätigkeiten gemäß diesem Beschluss fort.

(2)   Alle bestehenden Rechte und Pflichten sowie alle im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2001/554/GASP angenommenen Vorschriften bleiben unbeeinträchtigt. Insbesondere behalten alle bestehenden Arbeitsverträge ihre Gültigkeit und alle daraus resultierenden Rechte bestehen fort.

(3)   Das Institut hat seinen Sitz in Paris. Um die Organisation der Tätigkeiten in Brüssel zu erleichtern, hat das Institut ein Verbindungsbüro in Brüssel. Die Organisation des Instituts ist flexibel, wobei besonders auf Qualität und Effizienz, auch in Bezug auf die personelle Ausstattung, geachtet wird.

Artikel 2

Auftrag und Aufgaben

(1)   Das Institut trägt, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, zur Entwicklung des strategischen Denkens der Union auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (im Folgenden „GSVP“), einschließlich Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung, sowie anderen Bereichen des auswärtigen Handelns bei, damit die Analyse-, Vorausschau- und Vernetzungskapazität der Union im Bereich des auswärtigen Handelns gestärkt wird.

(2)   Die Tätigkeiten des Instituts konzentrieren sich darauf, eine politikbezogene Analyse, Informationsaufbereitung, Kenntnisverbreitung und Diskussion, Vernetzungsveranstaltungen und Workshops durchzuführen und einschlägige Dokumente für Bedienstete und Experten der Union und der Mitgliedstaaten zusammenzutragen.

(3)   Das Institut fördert auch Kontakte zur Wissenschaft, zu Denkfabriken und zu einschlägigen Akteuren der Zivilgesellschaft auf dem gesamten europäischen Kontinent, im atlantischen Raum und im Rahmen der umfassenderen internationalen Gemeinschaft und fungiert als Schnittstelle zwischen den Organen der EU und dem externen Expertenkreis, einschließlich Akteure im Sicherheitsbereich.

Artikel 3

Politische Aufsicht und operative Leitung

(1)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Aufsicht über die Tätigkeit des Instituts wahr. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trägt die operative Leitung des Instituts entsprechend seinen Zuständigkeiten im Rahmen der GASP und insbesondere der ESVP.

(2)   Die politische Aufsicht und die operative Leitung erfolgen, ohne die wissenschaftliche Unabhängigkeit und die operative Autonomie des Instituts bei der Durchführung seines Auftrags und seiner Aufgaben zu beeinträchtigen.

Artikel 4

Rechtspersönlichkeit

Das Institut besitzt die Rechtspersönlichkeit, die für die Erfüllung seiner Aufgaben und zur Erreichung seiner Ziele erforderlich ist. Das Institut kann insbesondere Verträge abschließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht auftreten. Das Institut verfolgt keinen Erwerbszweck. Jeder Mitgliedstaat trifft Maßnahmen, um dem Institut gegebenenfalls die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach seinen nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt ist, zu verleihen.

Artikel 5

Verwaltungsrat

(1)   Das Institut verfügt über einen Verwaltungsrat, der das jährliche und das langfristige Arbeitsprogramm des Instituts sowie den entsprechenden Haushaltsplan beschließt. Der Verwaltungsrat dient als Forum zur Erörterung von Fragen im Zusammenhang mit dem Auftrag, den Aufgaben, dem Betrieb und dem Personal des Instituts.

(2)   Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Hohe Vertreter oder sein Vertreter. Der Europäische Auswärtige Dienst (im Folgenden „EAD“) nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats wahr.

(3)   Der Verwaltungsrat setzt sich aus jeweils einem von jedem Mitgliedstaat benannten Vertreter zusammen. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann sich von einem Stellvertreter vertreten oder begleiten lassen. Die Kommission, die an der Arbeit des Verwaltungsrats teilnimmt, benennt ebenfalls einen Vertreter.

(4)   Der Direktor des Instituts oder sein Vertreter nimmt in der Regel an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Der Generaldirektor des Militärstabes oder der Vorsitzende des Militärausschusses, oder deren Vertreter, können ebenfalls an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen.

(5)   Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden von den Vertretern der Mitgliedstaaten mit qualifizierter Mehrheit, wobei ihre Stimmen entsprechend Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und unbeschadet des Artikels 11 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 dieses Beschlusses gewogen werden. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6)   Der Verwaltungsrat kann beschließen, Ad-hoc-Arbeitsgruppen oder ständige Ausschüsse einzusetzen, die sich im Rahmen der Gesamtzuständigkeit und unter der Aufsicht des Verwaltungsrats mit spezifischen Themen oder Fragen befassen. In dem Beschluss über die Einsetzung solcher Arbeitsgruppen oder Ausschüsse werden deren Auftrag und Zusammensetzung sowie die Dauer, für die sie eingesetzt werden, festgelegt.

(7)   Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden mindestens zwei Mal jährlich einberufen. Er wird außerdem auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen.

Artikel 6

Direktor

(1)   Der Verwaltungsrat ernennt den Direktor des Instituts auf der Grundlage von Bewerbungen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf Empfehlung des Hohen Vertreters. Der Direktor wird für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine einmalige Verlängerung der Amtszeit um zwei Jahre ist möglich.

(2)   Die Bewerber für den Posten des Direktors sollten Personen mit anerkannter langjähriger Expertise und Erfahrung im Bereich der Außenbeziehungen, der Sicherheitspolitik und -diplomatie und der einschlägigen Forschung sein. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Hohen Vertreter Bewerbungen, über die dieser den Verwaltungsrat informiert. Die Vorauswahl wird unter der Verantwortung des Hohen Vertreters durchgeführt. Der Vorauswahlausschuss besteht aus drei Vertretern des EAD und drei Vertretern der Mitgliedstaaten aus dem Dreiervorsitz; den Vorsitz führt der Hohe Vertreter oder sein Vertreter. Auf der Basis des Ergebnisses der Vorauswahl legt der Hohe Vertreter dem Verwaltungsrat eine Empfehlung mit einer engeren Auswahl von mindestens drei Bewerbern vor.

(3)   Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter des Instituts.

(4)   Der Direktor ist für die Einstellung aller anderen Bediensteten des Instituts zuständig. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden im Voraus über die Ernennung von Analysten unterrichtet.

(5)   Nach Annahme des jährlichen Haushaltsplans des Instituts kann der Direktor, nach Zustimmung des Verwaltungsrats und unter Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen einen stellvertretenden Direktor ernennen. Der stellvertretende Direktor wird höchstens für die Dauer von drei Jahren ernannt; die Amtszeit kann einmalig um zwei Jahre verlängert werden.

(6)   Der Direktor gewährleistet die Erfüllung des Auftrags und der Aufgaben des Instituts nach Artikel 2. Der Direktor sorgt dafür, dass Fachwissen und Professionalität des Instituts auf einem hohen Niveau gehalten werden und gewährleistet, dass die Tätigkeiten des Instituts effizient und effektiv ausgeführt werden.

Der Direktor ist ferner verantwortlich für

a)

die Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms des Instituts sowie des jährlichen Tätigkeitsberichts des Instituts;

b)

die Vorbereitung der Arbeit des Verwaltungsrats;

c)

die laufende Verwaltung des Instituts;

d)

die Regelung sämtlicher Personalfragen;

e)

die Erstellung des Einnahmen- und Ausgabenplans sowie die Ausführung des Haushaltsplans des Instituts;

f)

die Unterrichtung des PSK über das jährliche Arbeitsprogramm und

g)

die Kontaktpflege und enge Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Union sowie nationalen und internationalen Einrichtungen in verwandten Bereichen.

Der Direktor sucht, nach Anhörung des Verwaltungsrats, außerdem nach Optionen für zusätzliche Beiträge zum Haushalt des Instituts.

(7)   Der Direktor ist befugt, im Rahmen des vereinbarten Arbeitsprogramms und des Haushaltsplans des Instituts Verträge zu schließen, Personal für die im Haushaltsplan genehmigten Planstellen einzustellen und alle für den Betrieb des Instituts erforderlichen Ausgaben zu tätigen.

(8)   Der Direktor erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht des Instituts bis zum 31. März des folgenden Jahres. Der jährliche Tätigkeitsbericht wird dem Verwaltungsrat und, durch den Hohen Vertreter, dem Rat zugeleitet, der ihn dem Europäischen Parlament, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt.

(9)   Der Direktor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeiten ab.

Artikel 7

Personal

(1)   Das Personal des Instituts, das aus Analysten und Verwaltungsbediensteten besteht, wird auf der Grundlage von Bewerbungen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgewählt und auf Vertragsbasis eingestellt.

Die Analysten des Instituts werden auf der Grundlage von erbrachten wissenschaftlichen Leistungen, einschlägiger Erfahrung und Expertise und im Wege fairer und transparenter Auswahlverfahren eingestellt.

Die Personalbestimmungen des Instituts werden vom Rat auf Empfehlung des Direktors angenommen.

(2)   Auf Beschluss des Direktors können Wissenschaftler und Praktikanten sporadisch und auf kurzfristiger Basis eingestellt werden.

Im Einvernehmen mit dem Direktor und nach Mitteilung an den Verwaltungsrat können Wissenschaftler für einen festgelegten Zeitraum auf Stellen innerhalb der Organisationsstruktur des Instituts oder für spezifische Aufgaben und Projekte, die für den Auftrag und die Aufgaben des Instituts nach Artikel 2 relevant sind, abgeordnet werden.

Im dienstlichen Interesse können Bedienstete des Instituts im Einklang mit dessen Personalstatut für einen festgelegten Zeitraum auf eine Stelle außerhalb des Instituts abgeordnet werden.

Die Regelungen für Abordnungen werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktors angenommen.

Artikel 8

Unabhängigkeit und Autonomie

Der Direktor und die Analysten genießen bei der Ausführung der Tätigkeiten des Instituts wissenschaftliche Unabhängigkeit und operative Autonomie.

Artikel 9

Arbeitsprogramm

(1)   Der Direktor erstellt bis zum 31. Oktober jeden Jahres einen Entwurf eines jährlichen Arbeitsprogramms für das darauffolgende Jahr, den er zusammen mit richtungweisenden langfristigen Perspektiven für die weiteren Folgejahre dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorlegt.

(2)   Der Verwaltungsrat nimmt das jährliche Arbeitsprogramm bis zum 30. November jeden Jahres an.

Artikel 10

Haushaltsplan

(1)   Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Instituts werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, veranschlagt und in den Haushaltsplan des Instituts, der auch einen Stellenplan umfasst, eingesetzt.

(2)   Der Haushaltsplan des Instituts ist in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen.

(3)   Die Einnahmen des Instituts bestehen aus Beiträgen der Mitgliedstaaten, die nach dem Bruttonationaleinkommensschlüssel (BNE-Schlüssel) zu entrichten sind. Auf Vorschlag des Direktors und nach Zustimmung des Verwaltungsrats können für spezielle Projekte, die für den Auftrag und die Aufgaben des Instituts nach Artikel 2 relevant sind, zusätzliche Beiträge aus anderen Quellen entgegengenommen werden, insbesondere von den Mitgliedstaaten oder von Organen der Union.

Artikel 11

Haushaltsverfahren

(1)   Der Direktor legt dem Verwaltungsrat bis zum 31. Oktober jeden Jahres einen Entwurf für den jährlichen Haushaltsplan des Instituts vor, der die Verwaltungsausgaben, die operativen Ausgaben und die erwarteten Einnahmen, einschließlich der zusätzlichen Beiträge für spezielle Projekte nach Artikel 10 Absatz 3, umfasst.

(2)   Der Verwaltungsrat genehmigt den jährlichen Haushaltsplan des Instituts bis zum 30. November jeden Jahres durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten.

(3)   Im Fall unvermeidlicher, außergewöhnlicher oder unvorhergesehener Umstände kann der Direktor dem Verwaltungsrat den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen. Der Verwaltungsrat genehmigt den Berichtigungshaushaltsplan unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten.

(4)   Der Direktor legt dem Rat und dem Verwaltungsrat bis zum 31. März eines jeden Jahres die detaillierte Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das vorausgegangene Haushaltsjahr sowie einen Bericht über die Tätigkeiten des Instituts vor.

(5)   Der Verwaltungsrat erteilt dem Direktor Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Instituts.

Artikel 12

Finanzregelung

Der Verwaltungsrat arbeitet mit Zustimmung des Rates auf Vorschlag des Direktors eine ausführliche Finanzregelung aus, die insbesondere das Verfahren für die Aufstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans des Instituts regelt.

Artikel 13

Vorrechte und Befreiungen

(1)   Die Vorrechte und Befreiungen des Direktors und des Personals des Instituts sind in dem Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 15. Oktober 2001 betreffend die Vorrechte und Befreiungen des Instituts für Sicherheitsstudien und des Satellitenzentrums sowie ihrer Organe und ihres Personals geregelt. Bis zum Inkrafttreten dieses Beschlusses kann das Gastland dem Direktor und dem Personal des Instituts die darin enthaltenen Vorrechte und Befreiungen gewähren.

(2)   Die Vorrechte und Befreiungen des Instituts sind in dem Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union geregelt, das dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügt ist.

Artikel 14

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung des Instituts bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2)   Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem vom Institut geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(3)   Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem Institut ist durch die einschlägigen Personalbestimmungen des Instituts geregelt.

Artikel 15

Zugang zu Dokumenten

Der Verwaltungsrat erlässt auf Vorschlag des Direktors Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Instituts; er trägt dabei den Grundsätzen und Einschränkungen Rechnung, die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegt sind.

Artikel 16

Schutz von EU-Verschlusssachen

Für das Institut gilt der Beschluss 2013/488/EU des Rates (3).

Artikel 17

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

Zur Erfüllung seines Auftrags und seiner Aufgaben gemäß Artikel 2 arbeitet das Institut eng mit den Mitgliedstaaten und dem EAD zusammen. Bei Bedarf knüpft das Institut außerdem Arbeitsbeziehungen zu den Organen der Union sowie zu sonstigen einschlägigen Stellen der Union, einschließlich des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (im Folgenden „ESVK“) um in Bereichen von gegenseitigem Interesse Fachwissen und Empfehlungen auszutauschen. Ferner kann das Institut gemeinsame Projekte mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union durchführen.

Artikel 18

Datenschutz

Auf Vorschlag des Direktors erlässt der Verwaltungsrat Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

Artikel 19

Berichterstattung

Der Hohe Vertreter unterbreitet dem Rat spätestens bis zum 31. Juli 2016 einen Bericht über die Umsetzung dieses Beschlusses, dem erforderlichenfalls geeignete Empfehlungen beizufügen sind.

Artikel 20

Aufhebung

Die Gemeinsame Aktion 2001/554/GASP wird aufgehoben.

Artikel 21

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Gemeinsame Aktion 2001/554/GASP des Rates vom 20. Juli 2001 betreffend die Einrichtung eines Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (ABl. L 200 vom 25.7.2001, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(3)  Beschluss des Rates 2013/488/EU vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).