9.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2018/195 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2018

zur Festlegung von Formularen für die Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel betreffen, sowie für die Kontrollberichte in Bezug auf traditionelle Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2016/2365 der Kommission (2) sind die Modalitäten für die Übermittlung der Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen des Eigenmittelsystems zuzuleiten haben, festgelegt.

(2)

Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten sollten auf strukturierte Weise gemeldet werden und risikobezogene Informationen enthalten. Dasselbe Formular für die Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten wird bereits zur Aktualisierung zuvor gemeldeter Fälle verwendet. Daher ist Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2016/2365 überholt.

(3)

Es ist notwendig, einen Übergangszeitraum vorzusehen, um den Mitgliedstaaten Zeit für die Anpassung an die Änderungen der Formulare für die Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 einzuräumen.

(4)

Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte der Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2016/2365 aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten verwenden das Formular in Anhang I dieses Beschlusses zur Beschreibung der in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 genannten aufgedeckten Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche über 10 000 EUR betreffen. Dieses Formular wird auch für die in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 genannte Übersicht über den Stand der Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten verwendet, die der Kommission bereits mitgeteilt wurden und für die zuvor noch kein Vermerk betreffend Einziehung, Annullierung oder Nichteinziehung existierte.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absatz 1 genannten Angaben auf elektronischem Wege über die Informationstechnologieanwendung „OWNRES“.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten verwenden das in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführte Formular für den Bericht über ihre Kontrollen in Bezug auf traditionelle Eigenmittel, der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 genannt ist.

Der Bericht für das Haushaltsjahr 2017 wird anhand des in Unterabsatz 1 genannten Formulars erstellt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten verwenden das in Artikel 1 genannte Formular ab dem 1. April 2018.

Artikel 4

Der Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2016/2365 wird mit Wirkung vom 1. April 2018 aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 29.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2016/2365 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung von Formularen für die Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel betreffen, sowie für die Kontrollberichte in Bezug auf traditionelle Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates (ABl. L 350 vom 22.12.2016, S. 24).


ANHANG I

Formular für die Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014

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ANHANG II

JAHRESBERICHT GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU, Euratom) Nr. 608/2014

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