31989D0531

89/531/EWG: Entscheidung des Rates vom 25. September 1989 zur Bestimmung eines Bezugslabors für die Identifizierung des Maul- und Klauenseuchevirus und zur Festlegung von Funktion und Aufgaben dieses Labors

Amtsblatt Nr. L 279 vom 28/09/1989 S. 0032 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0144
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0144


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ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 25. September 1989

zur Bestimmung eines Bezugslabors für die Identifizierung des Maul- und Klauenseuchevirus und zur Festlegung von Funktion und Aufgaben dieses Labors

(89/531/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (1), insbesondere auf Artikel 11,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Artikel 11 der Richtlinie 85/511/EWG vorgesehenen Maßnahmen machen die Bestimmung eines Bezugslabors für die Identifizierung des Maul- und Klauenseuchevirus erforderlich. Ausserdem müssen Funktion und Aufgaben dieses Labors sowie die Regeln festgelegt werden, nach denen es die Normen und Diagnoseverfahren für Maul- und Klauenseuche in den einzelnen Mitgliedstaaten koordiniert.

Aufgabe des Bezugslabors wird es sein, diagnostische Reagenzien zu erzeugen und zu lagern und die einzelstaatlichen Labors erforderlichenfalls damit zu beliefern, so daß die Diagnose der einzelstaatlichen Laboratorien einheitlich vorgenommen werden kann. Das Bezugslabor richtet vergleichende Untersuchungen aus, bildet Sachverständige fort und richtet für die Kommission und die Mitgliedstaaten Datenbanken sowie Informationssysteme ein.

Das Bezugslabor muß unter strengen Sicherheitsvorkehrungen betreffend den Seuchenschutz arbeiten. Das Labor gibt Anleitungen zum Seuchenschutz der jeweiligen einzelstaatlichen Labors heraus.

Für das Bezugslabor wird eine ausreichende finanzielle Unterstützung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vertraglich festgelegt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verbindung zwischen den einzelstaatlichen Laboratorien auf dem Gebiet der MKS-Diagnose und der Ausübung der Bezugsfunktion bei der Identifizierung des MKS-Virus wird durch »The Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory - England", nachstehend als »Bezugslabor" bezeichnet, sichergestellt.

Artikel 2

Das Bezugslabor hat folgende Funktion und Aufgaben:

1. Sicherstellung der Verbindung zwischen den einzelstaatlichen Laboratorien in Fragen der Normen und Verfahren der MKS-Diagnose und gegebenenfalls der Differenzialdiagnose in jedem Mitgliedstaat, insbesondere durch:

a) Entgegennahme von als Feldproben in den Mitgliedstaaten und bestimmten Drittländern entnommenen Viren zu ihrer Identifizierung;

b) Typisierung und vollständige Beschreibung der MKS-Virsusstämme der unter Buchstabe a) genannten Feldproben und unverzuegliche Weiterleitung der entsprechenden Untersuchungsergebnisse an die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat;

c) Anlage und laufende Weiterführung einer Bank von MKS-Virusstämmen;

d) Anlage und laufende Weiterführung einer Bank spezifischer Seren gegen MKS-Virusstämme;

2. Unterstützung der Aufgaben der einzelstaatlichen Laboratorien durch:

a) Konservierung von Zellinien zur Verwendung für Diagnosen und von Viren und/oder inaktivierten Antigenen, genormten Seren und anderen Referenz-Reagenzien sowie Belieferung der einzelstaatlichen Laboratorien;

b) Ausrichtung von in regelmässigen Abständen vorgenommenen vergleichenden MKS-Diagnoseuntersuchungen auf Gemeinschaftsebene sowie Weiterleiten der betreffenden Untersuchungsergebnisse an die Kommission und die Mitgliedstaaten;

3. Informationsvermittlung und Durchführung von Fortbildung, insbesondere:

a) Sammlung von Daten und Informationen über die angewendeten Diagnose- und Differentialdiagnosemethoden sowie Weitergabe dieser Information an die Kommission und die Mitgliedstaaten;

b) Ausarbeitung und Durchführung der nötigen Regelungen für die Fortbildung von Sachverständigen auf dem Gebiet der Labordiagnose im Hinblick auf eine Angleichung der Diagnoseverfahren;

c) Ausrichtung eines jährlichen Symposiums, das den Vertretern der einzelstaatlichen Laboratorien Gelegenheit gibt, Diagnoseverfahren zu überprüfen und die Fortschritte in der Koordinierung zu ermessen.

Artikel 3

(1) Für die Tätigkeit des Bezugslabors gelten die anerkannten Vorschriften über den Seuchenschutz gemäß den »Minimum standards for laboratories working with foot-and-mouth disease virus in vitro and in vivo" - European Commission for the control of foot and mouth disease - 26. Tagung, Rom, April 1985.

(2) Das gemeinschaftliche Bezugslabor formuliert und empfiehlt in Übereinstimmung mit den in Absatz 1 genannten Mindestnormen die Seuchenschutzmaßnahmen, die die einzelstaatlichen Laboratorien bezueglich der MKS-Diagnose zu treffen haben.

Artikel 4

Die Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Tätigkeiten nach den Artikeln 2 und 3 werden in dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (Abschnitt »Kommission") eingestellt.

Artikel 5

Zur Durchführung der Tätigkeiten nach den Artikeln 2 und 3 wird zwischen der Kommission und den Verantwortlichen des Bezugslabors ein Vertrag abgeschlossen.

Artikel 6

Die Tätigkeiten nach den Artikeln 2 und 3 sind vom Tage der Unterzeichnung des in Artikel 5 genannten Vertrages an auf fünf Jahre befristet.

Vor Ablauf dieses Zeitraums beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, ob die genannten Tätigkeiten fortzusetzen sind oder diese Entscheidung zu ändern ist.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. NALLET

(1) ABl. Nr. L 315 vom 26. 11. 1985, S. 11.