31969L0493

Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas

Amtsblatt Nr. L 326 vom 29/12/1969 S. 0036 - 0039
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0115
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0581
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0115
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0599
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0042
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0170
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0170


RICHTLINIE DES RATES vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas (69/493/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Möglichkeit der besonderen Bezeichnung von Kristallglaserzeugnissen und die damit verbundene Verpflichtung hinsichtlich der Zusammensetzung dieser Erzeugnisse ist in einigen Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. Diese Unterschiede behindern den Warenverkehr und können zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Gemeinschaft führen.

Diese Hindernisse für die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes können beseitigt werden, wenn für alle Mitgliedstaaten gleiche Bestimmungen gelten.

Mit den Vorschriften der Gemeinschaft betreffend die Bezeichnungen der verschiedenen Kristallglasarten sowie die Merkmale dieser Arten sollen sowohl der Käufer vor Täuschungen als auch der Hersteller, der sich an diese Bestimmungen hält, geschützt werden.

Zur Anwendung einer Gemeinschaftsregelung ist es erforderlich, einheitliche Verfahren zur Bestimmung der chemischen und physikalischen Eigenschaften der Kristallglaserzeugnisse, welche die in dieser Richtlinie festgelegten Bezeichnungen tragen, zu schaffen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie findet Anwendung auf die Erzeugnisse der Tarifnummer 70.13 des Gemeinsamen Zolltarifs.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Zusammensetzung, die Fabrikationseigenschaften, die Etikettierung der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse und jede Form der Werbung für diese Erzeugnisse den Definitionen und Regeln dieser Richtlinie und ihren Anhängen entsprechen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Spalte b des Anhangs I aufgeführten Bezeichnungen im Handel nicht zur Kennzeichnung anderer als der Erzeugnisse verwendet werden können, welche die in den Spalten d bis g des Anhangs I festgelegten Merkmale aufweisen.

Artikel 4

(1) Wenn eines der durch diese Richtlinie erfassten Erzeugnisse eine der in Spalte b des Anhangs I aufgeführten Bezeichnungen trägt, so kann es gleichfalls mit dem in den Spalten h und i des Anhangs I genannten Kennzeichnungssymbol versehen werden.

(2) Wenn in einer Herstellermarke, in der Firmenbezeichnung eines Unternehmens oder in einer anderen Aufschrift eine der in den Spalten b und c des Anhangs I aufgeführten Bezeichnungen oder eine damit verwechselbare Bezeichnung im ganzen als (1)ABl. Nr. C 108 vom 19.10.1968, S. 35. Eigenschaftswort oder als Wortstamm verwendet wird, treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen, damit unmittelbar vor der Herstellermarke, der Firmenbezeichnung oder der Aufschrift folgendes in sehr deutlichen Buchstaben erscheint: a) die Bezeichnung des Erzeugnisses, sofern das Erzeugnis die in den Spalten d bis g des Anhangs I festgelegten Merkmale aufweist;

b) die genaue Angabe der Materie des Erzeugnisses, sofern das Erzeugnis die in den Spalten d bis g des Anhangs I festglegten Merkmale nicht aufweist.

Artikel 5

Die in Anhang I vorgesehenen Bezeichnungen und Kennzeichnungssymbole können auf demselben Etikett erscheinen.

Artikel 6

Die Übereinstimmung der Bezeichnungen und der Kennzeichnungssymbole mit den in Anhang I Spalten d bis g aufgeführten Merkmalen kann nur mittels der in Anhang II genannten Verfahren überprüft werden.

Artikel 7

Die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmten Erzeugnisse unterliegen nicht dieser Richtlinie.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und unterrichten davon unverzueglich die Kommission. Nach Bekanntgabe dieser Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten ferner dafür Sorge, daß die Kommission von allen weiteren Entwürfen wichtiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet zu erlassen beabsichtigen, so rechtzeitig unterrichtet wird, daß sie dazu Stellung nehmen kann.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1969.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H.J. DE KOSTER

ANHANG I LISTE DER KRISTALLGLASARTEN

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ANHANG II METHODEN ZUR BESTIMMUNG DER CHEMISCHEN UND PHYSIKALISCHEN EIGENSCHAFTEN DER KRISTALLGLASGRUPPEN

1. CHEMISCHE ANALYSEN 1.1. BaO und PbO 1.1.1. Bestimmung des Gesamtgehalts : BaO + PbO

Man wiegt mit einer Genauigkeit von 0,0001 g ungefähr 0,5 g Glaspuder ab und gibt es in eine Platinkapsel. Es wird mit Wasser befeuchtet, und dann werden 10 ml 15 % ige Schwefelsäurelösung und 10 ml Flußsäure (Fluorwasserstoffsäure) zugegeben. Man erhitzt im Sandbad bis zum Entstehen weisser Dämpfe. Man lässt abkühlen und behandelt erneut mit 10 ml Flußsäure. Es wird bis zum erneuten Auftreten weisser Dämpfe erhitzt. Dann lässt man wieder abkühlen und begießt die Wandungen der Kapsel mit Wasser. Es wird erneut bis zum Auftreten weisser Dämpfe erhitzt. Sodann lässt man abkühlen, fügt vorsichtig 10 ml Wasser hinzu und führt in ein 400-ml-Becherglas über. Man spült die Kapsel mehrere Male mit einer 10 % igen Schwefelsäurelösung und verdünnt auf 100 ml mit der gleichen Lösung. 2 bis 3 Minuten lang lässt man kochen und lässt dann eine Nacht lang ruhen.

Man wäscht zunächst mit einer 10 % igen Schwefelsäurelösung und anschließend zweibis dreimal mit Äthylalkohol und filtriert über einem Filtriertiegel von Porosität 4. Eine Stunde lang trocknet man bei 150º C im Trockenschrank. Man wiegt das BaSO4 + PbSO4.

1.1.2. Bestimmung von BaO

Man wiegt mit einer Genauigkeit von 0,0001 g ungefähr 0,5 g Glaspuder und gibt es in eine Platinkapsel. Es wird mit Wasser befeuchtet, und dann werden 10 ml Flußsäure und 5 ml Perchlorsäure zugegeben. Man erhitzt im Sandbad bis zum Auftreten weisser Dämpfe. Man lässt abkühlen und fügt erneut 10 ml Flußsäure hinzu. Es wird bis zum erneuten Auftreten weisser Dämpfe erhitzt. Man lässt wieder abkühlen und besprengt die Wandungen der Kapsel mit destilliertem Wasser. Es wird erneut erhitzt und entdampft bis fast zur Trocknung. Sodann nimmt man mit 50 ml 10 % iger Salzsäure wieder auf und erhitzt leicht, um die Lösung zu erleichtern. Es wird in ein 400-ml-Becherglas übergeführt und mit Wasser auf 200 ml gelöst. Man bringt zum Kochen und führt sodann einen Schwefelwasserstoffstrom durch die heisse Lösung hindurch. Sobald der Niederschlag aus Bleisulfid sich am Grunde der Vorlage abgesetzt hat, sperrt man den Gasstrom ab. Man filtriert über ein Filterpapier mit dichtem Gefüge und wäscht mit durch Schwefelwasserstoff gesättigtem Wasser.

Man kocht die Filtrate und reduziert sie eventuell auf 300 ml durch Verdampfen. Beim Kochen werden 10 ml 10 % ige Schwefelsäure zugegeben. Man nimmt vom Feuer und lässt mindestens 4 Stunden lang ruhen.

Man filtriert über ein Filterpapier mit dichtem Gefüge und wäscht mit frischem Wasser. Der Niederschlag wird bei 1050º C kalciniert und das BaSO4 gewogen.

1.2. Bestimmung von ZnO

Man dampft die Filtrate aus der Abspaltung des BaSO4 bis auf Volumen von 200 ml ein. Unter Anwesenheit von Methylrot wird mit Ammoniak neutralisiert und 20 ml 0,1n-Schwefelsäure hinzugefügt. Man bringt den PII-Wert auf 2 (PII-Meter) unter Zugabe von 0,1n-Schwefelsäure oder 0,1n-Natronlauge je nach dem Fall und fällt kalt das Zinksulfid ans mittels Durchführung eines Schwefelwasserstoffstroms. Den Niederschlag lässt man vier Stunden lang ziehen und fängt ihn dann über einen Filter mit dichtem Gefüge auf. Es wird mit kaltem, mit Schwefelwasserstoff gesättigtem Wasser gewaschen. Der Niederschlag wird auf dem Filter durch Übergießen von 25 ml heisser 10 % iger Salzsäure wieder aufgelöst. Dann wird der Filter mit kochendem Wasser gewaschen, bis man ein Volumen von ungefähr 150 ml erhält. Man neutralisiert mit Ammoniak unter Anwesenheit von Lackmuspapier, gibt 1 - 2 g festen Urotropins hinzu, um den PH-Wert bei ungefähr 5 festzulegen. Man gibt einige Tropfen einer frisch zubereiteten, wäßrigen 0,5 % igen Xylenolorangelösung hinzu und titriert mittels einer 0,1n-Complexon-III-Lösung bis zum Umschlag von rosa in zitronengelb.

1.3. Bestimmung von K2O

durch Fällung und Wägung von Kaliumtetraphenylborid.

Aufschluß : 2 g Glas werden nach dem Zerbrechen und Sieben mit

2 ml HNO3 konz.,

15 ml HClO4,

25 ml HF in einer Platinkapsel im Wasserbad und anschließend im Sandbad aufgeschlossen. Nach dem Abscheiden dicker perchlorider Dämpfe (man geht bis zur Trocknung) löst man mit 20 ml heissem Wasser und 2 - 3 ml konz. HCl.

Man führt über in einen Maßkolben von 200 ml und fuellt mit destilliertem Wasser bis zum Volumen auf.

Reagentien : 6 % ige Tetraphenylborid-Lösung : man löst 1,5 g des Reagenzes in 250 ml destilliertem Wasser. Man unterbindet die bestehende leichte Trübung durch Zugabe von 1 g Aluminiumhydroxyd. Man schüttelt 5 Minuten lang und filtriert, wobei man die 20 ml, die man zuerst erhält, nochmals über den Filter laufen lässt.

Waschlösung des Niederschlags : Man bereitet etwas Kalisalz mittels Niederschlag von ungefähr 0,1 g KCl auf 50 ml HCl 0,1 n, in welche man unter Schütteln die Tetraphenylborid-Lösung zugibt bis zur Beendigung des Niederschlags. In einem Exsikkator trocknet man bei Zimmertemperatur. Sodann gibt man 20 - 30 mg dieses Salzes in 250 ml destilliertes Wasser und schüttelt von Zeit zu Zeit. Nach 30 Minuten fügt man 0,5 - 1 g Aluminiumhydroxyd hinzu. Man schüttelt einige Minuten lang und filtriert.

Durchführung : Aus der Aufschluß-Salzsäurelösung wird ein Volumen entnommen, das ungefähr 10 mg K2O entspricht. Man löst auf ungefähr 100 ml auf und gießt langsam die Reagenzlösung, d.h. 10 ml auf 5 mg vorausgeschätzte K2O, unter mässigem Schütteln hinzu. Man lässt höchstens 15 Minuten lang ruhen und filtriert dann über einen tarierten, gesinterten Filtriertiegel Nr. 3 oder 4 ab. Sodann wird mit der Waschlösung gewaschen. Während 30 Minuten wird bei 120º C getrocknet. Umrechnungsfaktor für K2O = 0,13143.

1.4. Analysenspielraum

± 0,1 in absoluten Werten für jede Bestimmung.

Ergibt eine Analyse innerhalb des Analysenspielraums einen Wert unter den festgelegten Grenzwerten (30, 24 oder 10 %), so ist das Mittel aus mindestens drei Analysen zu nehmen. Ist die Analyse höher oder gleich bzw. erreicht sie 29,95, 23,95 oder 9,95, so ist das Glas anzunehmen in den entsprechenden Gruppen von 30, 24 bzw. 10 %.

2. PHYSIKALISCHE BESTIMMUNGEN 2.1. Dichte

Methode auf der hydrostatischen Waage mit einer Genauigkeit von ± 0,01. Eine Probe von mindestens 20 g wird in Luft und unter destilliertem Wasser von 20º C gewogen.

2.2. Brechungszahl

Der Brechungsindex wird am Refractometer mit einer Genauigkeit von + 0,001 ermittelt.

2.3. Mikrohärte

Die Vickers'sche Härte ist gemäß der Norm ASTM E 92-65 (Änderung 1965) zu messen, aber unter Annahme einer Last von 50 g und der Ermittlung des Durchschnitts aus 15 Bestimmungen.