31978L0052

Richtlinie 78/52/EWG des Rates vom 13. Dezember 1977 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Kriterien für die einzelstaatlichen Pläne zur beschleunigten Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der enzootischen Leukose der Rinder

Amtsblatt Nr. L 015 vom 19/01/1978 S. 0034 - 0041
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0150
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0235
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0150
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0175
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0175


RICHTLINIE DES RATES vom 13. Dezember 1977 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Kriterien für die einzelstaatlichen Pläne zur beschleunigten Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der enzootischen Leukose der Rinder (78/52/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/391/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und Leukose der Rinder (1), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 77/391/EWG hat der Rat die Grundprinzipien einer Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose festgelegt und gleichzeitig beschlossen, später die Mindestkriterien festzulegen, denen die einzelstaatlichen Pläne zur Tilgung der genannten Viehseuchen zwecks Gewährung einer Gemeinschaftsfinanzierung entsprechen müssen.

Erste Voraussetzung hierfür ist, daß die einzelstaatlichen Pläne beschleunigt durchgeführt werden, damit die Bekämpfung der betreffenden Viehseuchen in den Mitgliedstaaten, in den diese Seuchen noch auftreten, so rasch wie möglich erfolgreich beendet wird. Zu diesem Zweck sind im Rahmen der Möglichkeiten gleichzeitig Maßnahmen zu ergreifen oder zu verstärken, die insbesondere die Kontrolle der Bestände, die Arbeitsweise der Laboratorien und die Entschädigung für im Rahmen der Tilgungspläne geschlachtete Rinder betreffen.

Ferner müssen entsprechend den in Frage kommenden Krankheiten die Bedingungen für die Abschlachtungs-, Absonderungs-, Säuberungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie für die Verwendung bestimmter tierischer Erzeugnisse festgelegt werden.

Um die Gefahr einer erneuten Ansteckung zu beseitigen, ist es ferner erforderlich, den Verkehr mit Rindern, vor allem zwischen Beständen mit unterschiedlichem Status, streng zu überwachen und einen derartigen Verkehr von bestimmten Untersuchungen abhängig zu machen.

Es muß festgelegt werden, wann die Richtlinie 77/391/EWG wirksam wird -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Richtlinie des Rates 77/391/EWG vorgesehene finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in den Artikeln 2, 3 und 4 der genannten Richtlinie aufgeführten Tilgungsplänen setzt voraus, daß jeder dieser Pläne für die Bestände, auf die er sich bezieht, zumindest den Kriterien dieser Richtlinie entspricht.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind: 1. hinsichtlich der Brucellose bei Rindern: a) Rinderbestände des Typs B1 : diejenigen Bestände, bei denen die Seuchensituation, der Impfstatus und der serologische Status des Bestandes unbekannt sind,

b) Rinderbestände des Typs B2 : diejenigen Bestände, bei denen die Seuchensituation, der Impfstatus und der serologische Status bekannt sind und in denen Routineuntersuchungen nach einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführt werden, um diese Viehbestände auf den Status der Bestände des Typs B3 oder des Typs B4 zu bringen,

c) Rinderbestände des Typs B3 : brucellosefreie Bestände im Sinne der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 77/98/EWG (3),

d) Rinderbestände des Typs B4 : amtlich als brucellosefrei anerkannte Bestände im Sinne der Richtlinie 64/432/EWG;

2. hinsichtlich der Rindertuberkulose: a) Rinderbestände des Typs T1 : diejenigen Bestände, bei denen die Seuchensituation und die Tuberkulinreaktion unbekannt sind, (1)ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 44. (2)ABl. Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. (3)ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 81.

b) Rinderbestände des Typs T2 : diejenigen Bestände, bei denen die Seuchensituation und die Tuberkulinreaktion bekannt sind und in denen Routineuntersuchungen nach einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführt werden, um diese Bestände auf den Status der Bestände des Typs T3 zu bringen,

c) Rinderbestände des Typs T3 : amtlich als tuberkulosefrei anerkannte Bestände im Sinne der Richtlinie 64/432/EWG;

3. seuchenverdächtiges Tier : jedes Rind, das Symptome aufweist, die Tuberkulose, Brucellose oder Leukose vermuten lassen, und bei dem das Vorliegen einer oder mehrerer dieser Krankheiten durch eine bestimmte Diagnose amtlich weder bestätigt noch widerlegt worden ist;

4. amtlicher Tierarzt : von der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats bezeichneter Tierarzt;

5. Beförderungsmittel : Laderäume von Kraftwagen, Schienenfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Schiffen sowie Behälter für die Beförderung auf dem Land-, See- oder Luftweg.

KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß sich die in der Richtlinie 77/391/EWG vorgesehenen Beschleunigungsmaßnahmen in allen Fällen in einer spürbaren Verkürzung der Laufzeit der Tilgungspläne - im Vergleich zu den derzeit durchgeführten Programmen - niederschlagen.

Hierzu ist folgendes notwendig: 1. Der Anteil des einzelstaatlichen Rinderbestands, der den Tilgungs- und Prophylaxemaßnahmen unterliegt, ist zu vergrössern, damit so bald wie möglich ein grosser Teil des Rinderbestands oder der gesamte Rinderbestand unter Kontrolle gebracht oder gehalten werden kann.

2. Die Entschädigung für die auf Weisung des amtlichen Tierarztes geschlachteten Tiere ist so zu berechnen, daß die Tierbesitzer angemessen entschädigt werden.

3. Die personellen und labordiagnostischen Voraussetzungen müssen - soweit erforderlich - verbessert werden, damit sie für die Bekämpfungsmaßnahmen nach Nummer 1 ausreichen.

4. Die Bestimmungen über die Seuchenbekämpfung müssen konsequent durchgeführt werden.

Damit die Beschleunigung voll und ganz wirksam wird, müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen daß alle unter den Nummern 1 bis 4 genannten Maßnahmen durchgeführt werden.

Artikel 4

(1) Zum Zwecke der amtlichen Kontrolle des Verkehrs mit Rindern tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die Rinder in dauerhafter Form registriert und identifiziert werden.

(2) Die Mitgliedstaaten veranlassen, daß für jede der unter den Tilgungsplan fallenden Krankheiten ein amtliches Register der von diesem Plan erfassten Rinderbestände erstellt und auf dem neuesten Stand gehalten wird ; diese Bestände sind in dem Register entsprechend ihrem Status zu führen.

KAPITEL II Besondere Vorschriften betreffend die Brucellose bei Rindern

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß im Rahmen eines Plans zur Tilgung der Brucellose a) der Verdacht auf Brucellose und das Vorliegen von Brucellose bei Rindern unverzueglich der zuständigen Behörde gemeldet werden,

b) Heilbehandlungen gegen Brucellose verboten sind und

c) etwaige Impfungen gegen Brucellose unter amtlicher Kontrolle durchgeführt werden, mit der Maßgabe, daß die Impfungen so bald wie möglich eingestellt werden, damit eine amtlich anerkannte Brucellosefreiheit erreicht wird.

Artikel 6

(1) Ist ein Tier in einem Bestand brucelloseverdächtig, so sorgen die zuständigen Behörden dafür, daß so bald wie möglich amtliche Untersuchungen durchgeführt werden, um das Vorliegen der genannten Krankheit zu bestätigen oder zu widerlegen.

Bis zum Vorliegen des Ergebnisses dieser Untersuchungen ordnen die zuständigen Behörden folgendes an: - die amtliche Beobachtung des Viehbestands,

- das Verbot, Tiere in den Bestand zu verbringen oder aus dem Bestand zu entfernen, ausser mit Genehmigung der zuständigen Behörden zur unverzueglichen Schlachtung ; jedoch kann die Abgabe von kastrierten Tieren aus diesem Betrieb nach Absonderung der verdächtigen Tiere von den zuständigen Behörden mit der Auflage genehmigt werden, daß die Tiere in Mastbetriebe verbracht und von dort zur Schlachtung abgegeben werden,

- die Absonderung der brucelloseverdächtigen Tiere innerhalb des Bestandes.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden erst dann aufgehoben, wenn der Verdacht auf Brucellose oder das Vorliegen von Brucellose in dem betreffenden Bestand amtlich widerlegt worden ist.

(3) Wird das Vorliegen von Brucellose amtlich bestätigt, so ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um eine Weiterverbreitung dieser Krankheit zu verhindern, und sorgen insbesondere dafür, daß - Rinder nicht in den Bestand verbracht oder aus dem Bestand entfernt werden, ausgenommen mit Genehmigung der zuständigen Behörden zur unverzueglichen Schlachtung ; jedoch kann die Abgabe von kastrierten Tieren aus diesem Betrieb von den zuständigen Behörden genehmigt werden, nachdem die infizierten Rinder und die von den zuständigen Behörden als infiziert betrachteten Rinder im Hinblick auf ihre Schlachtung abgesondert und gekennzeichnet worden sind, und zwar mit der Auflage, daß die Tiere in Mastbetriebe verbracht und von dort zur Schlachtung abgegeben werden,

- die Rinder, bei denen das Vorliegen von Brucellose amtlich bestätigt worden ist, sowie die Rinder, die möglicherweise durch die erstgenannten angesteckt worden sind, innerhalb des Bestandes abgesondert werden,

- die Rinder unter Beachtung der Richtlinien 64/432/EWG und 78/51/EWG des Rates vom 13. Dezember 1977 zur Verlängerung der Geltungsdauer einiger Ausnahmeregelungen in bezug auf Brucellose und Tuberkulose für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich (1) unverzueglich Untersuchungen auf Brucellose unterzogen werden;

- die Rinder, bei denen das Vorliegen von Brucellose amtlich bestätigt worden ist, die Rinder, bei denen durch eine Untersuchung gemäß dem dritten Gedankenstrich Brucellose nachgewiesen ist, sowie die Rinder, die von den zuständigen Behörden als infiziert betrachtet werden, bis zur Schlachtung nach Artikel 7 abgesondert und gekennzeichnet werden,

- Milch von infizierten Kühen nur nach ausreichender thermischer Behandlung im eigenen Bestand verfüttert werden darf,

- Milch von Kühen aus infizierten Beständen, unbeschadet einzelstaatlicher Vorschriften des Lebensmittelrechts, nur an eine Molkerei abgegeben werden darf, wo sie ausreichend thermisch zu behandeln ist,

- ganze Tierkörper, halbe Tierkörper, Tierkörperviertel, Tierkörperteile und Schlachtabfälle von befallenen Rindern, wenn sie als Futtermittel bestimmt sind, so behandelt werden, daß eine Ansteckung ausgeschlossen ist,

- abgestossene Früchte, totgeborene Kälber, Kälber, die nach ihrer Geburt an einer Brucelloseinfektion gestorben sind, oder Nachgeburten unverzueglich und gründlich beseitigt werden, soweit sie nicht zu Untersuchungen benötigt werden,

- Stroh, Streu oder sonstige Substanzen, die mit den infizierten Kühen oder Kälbern oder den Nachgeburten in Berührung gekommen sind, unverzueglich beseitigt werden, indem sie verbrannt oder nach Begießen mit einem Desinfektionsmittel vergraben werden,

- die Kontrolle von Einrichtungen wie Tierkörperbeseitigungsanstalten amtlich geregelt wird, um zu gewährleisten, daß die Brucellose durch die dort hergestellten Erzeugnisse auf keinen Fall weiterverbreitet werden kann,

- der Dung aus Rinderställen oder von sonstigen Standorten an einem für Haustiere unzugänglichen Platz gelagert, mit einem geeigneten Desinfektionsmittel übergossen und mindestens drei Wochen gelagert wird. Die Verwendung eines Desinfektionsmittels ist nicht notwendig, wenn der Dung mit einer Schicht nichtinfizierten Dunges oder nicht infizierter Erde bedeckt wird. Flüssige Abgänge aus den Rinderställen oder von sonstigen Standorten sind zu desinfizieren, sofern sie nicht zusammen mit dem Dung beseitigt werden.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Rinder, bei denen auf Grund einer bakteriologischen, anatomisch-pathologischen oder serologischen Untersuchung Brucellose amtlich festgestellt worden ist, sowie die Tiere, die von den zuständigen Behörden als infiziert angesehen werden, unter amtlicher Überwachung so schnell wie möglich geschlachtet werden, und zwar spätestens dreissig Tage nach dem Tag, an dem dem Eigentümer oder dem Rinderhalter die Untersuchungsergebnisse und die auf Grund des Tilgungsplans bestehende Auflage, die betreffenden Tiere innerhalb dieser Frist zu schlachten, amtlich mitgeteilt worden sind.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß 1. nach Beseitigung der in Artikel 7 genannten Rinder durch Schlachtung und vor jeder Wiederaufstockung des Bestandes die Ställe oder sonstigen Standorte und alle Behältnisse, Anlagen und anderen für das Vieh benutzten Gegenstände nach Anweisung des amtlichen Tierarztes unter amtlicher Überwachung gereinigt und desinfiziert werden. Eine erneute Nutzung von Weideflächen, auf denen diese Tiere zuvor geweidet haben, darf erst sechzig Tage nach dem Entfernen dieser Tiere von diesen Weideflächen erfolgen ; die zuständigen Behörden können jedoch für kastrierte Rinder eine Ausnahme von diesem Verbot gewähren, unter der Auflage, daß diese Rinder nur zur Schlachtung von diesen Weideflächen entfernt werden oder in Mastbetriebe verbracht und von dort zur Schlachtung abgegeben werden; (1)Siehe Seite 32 dieses Amtsblatts.

2. Transportmittel, Behältnisse und Gerätschaften, die zur Beförderung von Rindern aus einem infizierten Bestand, der von solchen Tieren stammenden Stoffe oder von Stoffen oder Substanzen, die mit diesen Tieren in Berührung standen, verwendet wurden, anschließend gereinigt und desinfiziert werden. Die Ladeplätze für solche Tiere sind nach ihrer Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren;

3. das zu verwendende Desinfektionsmittel sowie seine Konzentrationen von der zuständigen Behörde das betreffenden Mitgliedstaats amtlich genehmigt werden.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß nach Beseitigung der in Artikel 7 genannten Rinder - unbeschadet des Artikels 11 - kein Rind aus dem betreffenden Bestand entfernt wird, ausser mit Genehmigung der zuständigen Behörden zur unverzueglichen Schlachtung ; jedoch kann die Abgabe von kastrierten Rindern aus diesem Betrieb von den zuständigen Behörden mit der Auflage genehmigt werden, daß die kastrierten Rinder in Mastbetriebe verbracht und von dort zur Schlachtung abgegeben werden;

- in dem betreffenden Bestand Untersuchungen auf Brucellose durchgeführt werden, um die Beseitigung der Krankheit zu bestätigen;

- die Wiederauffuellung des Bestandes nur dann erfolgen darf, wenn die über 12 Monate alten Tiere, die in dem genannten Bestand zu diesem Zweck verbleiben, sich auf Grund amtlicher Untersuchung als brucellosefrei erwiesen haben. Bei Rindern, die gemäß der Richtlinie 64/432/EWG geimpft worden sind, darf diese Untersuchung jedoch erst im Alter von 18 Monaten durchgeführt werden.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß in Viehbeständen des Typs B1 und des Typs B2 amtliche serologische Untersuchungen vorgenommen werden, bis diese Bestände den Status der Bestände des Typs B3 oder des Typs B4 erreichen.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß

i) weibliche Rinder und Bullen aus Beständen des Typs B1 in Bestände des Typs B2 nur verbracht werden dürfen, wenn - sofern sie älter als 12 Monate sind, eine innerhalb von 30 Tagen vor ihrer Verbringung durchgeführte amtlich anerkannte serologische Untersuchung zu einem negativen Ergebnis geführt hat ; für sie ist eine Bescheinigung des amtlichen Tierarztes vorzulegen, durch die dieses Ergebnis bestätigt wird;

- nach ihrer Ankunft im Bestand des Typs B2 eine mindestens sechzig Tage dauernde Absonderung vorgenommen wird und, wenn die Tiere älter als 12 Monate sind, eine vor ihrer Einstellung in den Bestand erneut durchgeführte amtlich anerkannte serologische Untersuchung ergeben hat, daß sie brucellosefei sind;

ii) weibliche Rinder und Bullen aus Beständen des Typs B2 in andere Bestände des Typs B2 nur verbracht werden dürfen, wenn - sofern sie älter als 12 Monate sind, eine innerhalb von dreissig Tagen vor ihrer Verbringung durchgeführte amtlich anerkannte serologische Untersuchung zu einem negativen Ergebnis geführt hat ; für sie ist eine Bescheinigung des amtlichen Tierarztes vorzulegen, durch die dieses Ergebnis bestätigt wird;

- während der Verbringung gewährleistet wird, daß sie nicht mit Tieren aus Beständen mit einem niedrigeren Status in Berührung kommen;

iii) der Tierverkehr zwischen Beständen des Typs B3 und des Typs B4 nach Maßgabe der Richtlinie 64/432/EWG durchgeführt wird.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß

- amtliche Kontrollmaßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, daß ein Bestand, in dem die Brucellose getilgt worden ist, von anderen Anstekkungsquellen aus erneut befallen wird,

- die Verbringung von Rindern nach und jeder Verkehr mit Rindern in Bestände, die einem Tilgungsplan unterworfen sind, nur unter amtlicher Kontrolle geschieht,

- die unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Bestimmungen über die Kontrolle des Verkehrs mit Rindern unbeschadet bestehender Gemeinschaftsmaßnahmen betreffend die Verbringung von Rindern in brucellosefreie oder amtlich als brucellosefrei anerkannte Bestände oder ihre Entfernung aus solchen Beständen gelten.

KAPITEL III Besondere Vorschriften betreffend die Rindertuberkulose

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß im Rahmen eines Plans zur Tilgung der Tuberkulose a) der Verdacht auf Tuberkulose und das Vorliegen von Tuberkulose unverzueglich der zuständigen Behörde gemeldet werden,

b) folgendes verboten wird: i) Heilbehandlungen oder Behandlungen zur Desensibilisation im Hinblick auf Tuberkulose,

ii) Impfungen gegen Tuberkulose.

Artikel 14

(1) Ist ein Tier in einem Bestand tuberkuloseverdächtig, so sorgen die zuständigen Behörden dafür, daß so bald wie möglich amtliche Untersuchungen durchgeführt werden, um das Vorliegen der genannten Krankheit zu bestätigen oder zu widerlegen.

Bis zum Vorliegen des Ergebnisses dieser Untersuchungen ordnen die zuständigen Behörden folgendes an: - die amtliche Beobachtung des Viehbestands,

- das Verbot, Tiere in den Bestand zu verbringen oder aus dem Bestand zu entfernen, ausgenommen mit Genehmigung der zuständigen Behörden zur unverzueglichen Schlachtung,

- die Absonderung der tuberkuloseverdächtigen Tiere innerhalb des Bestandes.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden erst dann aufgehoben, wenn der Verdacht auf Tuberkulose oder das Vorliegen von Tuberkulose in dem betreffenden Bestand amtlich widerlegt worden ist.

(3) Wird das Vorliegen von Tuberkulose amtlich bestätigt, so ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um eine Weiterverbreitung dieser Krankheit zu verhindern, und sorgen insbesondere dafür, daß - Rinder nicht in den Bestand verbracht oder aus dem Bestand entfernt werden, ausgenommen mit Genehmigung der zuständigen Behörden zur unverzueglichen Schlachtung,

- die Rinder, bei denen das Vorliegen von Tuberkulose amtlich bestätigt worden ist, sowie die Rinder, die möglicherweise durch die erstgenannten angesteckt worden sind, innerhalb des Bestandes abgesondert werden,

- die Rinder unverzueglich einer Untersuchung auf Tuberkulose unterzogen werden,

- die Rinder, bei denen das Vorliegen von Tuberkulose amtlich bestätigt worden ist, die Rinder, bei denen durch eine Untersuchung gemäß dem dritten Gedankenstrich Tuberkulose nachgewiesen ist, sowie die Rinder, die von den zuständigen Behörden als infiziert betrachtet werden, bis zur Schlachtung nach Artikel 15 abgesondert und gekennzeichnet werden,

- Milch von infizierten Kühen nur nach ausreichender thermischer Behandlung im eigenen Bestand verfüttert werden darf,

- Milch von Kühen aus infizierten Beständen, unbeschadet einzelstaatlicher Vorschriften des Lebensmittelrechts, nur an eine Molkerei abgegeben werden darf, wo sie ausreichend thermisch zu behandeln ist,

- ganze Tierkörper, halbe Tierkörper, Tierkörperviertel, Tierkörperteile und Schlachtabfälle von befallenen Rindern, wenn sie als Futtermittel bestimmt sind, so behandelt werden, daß eine Ansteckung ausgeschlossen ist,

- die Kontrolle von Einrichtungen wie Tierkörperbeseitigungsanstalten amtlich geregelt wird, um zu gewährleisten, daß die Tuberkulose durch die dort hergestellten Erzeugnisse auf keinen Fall weiterverbreitet werden kann,

- der Dung aus Rinderställen oder von sonstigen Standorten an einem für Haustiere unzugänglichen Platz gelagert, mit einem geeigneten Desinfektionsmittel übergossen und mindestens drei Wochen gelagert wird. Die Verwendung eines Desinfektionsmittels ist nicht notwendig, wenn der Dung mit einer Schicht nichtinfizierten Dunges oder nichtinfizierter Erde bedeckt wird. Flüssige Abgänge aus den Rinderställen oder von sonstigen Standorten sind zu desinfizieren, sofern sie nicht zusammen mit dem Dung beseitigt werden.

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Rinder, bei denen auf Grund einer bakteriologischen und anatomisch-pathologischen Untersuchung oder einer Tuberkulinprobe Tuberkulose amtlich festgestellt worden ist, sowie die Tiere, die von den zuständigen Behörden als infiziert angesehen werden, unter amtlicher Überwachung so schnell wie möglich geschlachtet werden, und zwar spätestens dreissig Tage nach dem Tag, an dem dem Eigentümer oder dem Rinderhalter die Untersuchungsergebnisse und die auf Grund des Tilgungsplans bestehende Auflage, die betreffenden Tiere innerhalb dieser Frist zu schlachten, amtlich mitgeteilt worden sind.

Für die Tiere, bei denen durch eine Untersuchung zwar Tuberkulose nachgewiesen ist, die aber kein klinisches Symptom dieser Krankheit aufweisen, können die zuständigen Behörden jedoch die in Absatz 1 vorgesehene Frist auf höchstens drei Monate verlängern, - wenn es sich um die Schlachtung eines weiblichen Tieres handelt, bei dem vor Ablauf dieser dreimonatigen Frist mit einem Kalben gerechnet wird,

- wenn sie die Schlachtung aller zu einem Bestand von mehr als 20 Rindern gehörenden Tiere in einem Gebiet anordnen, in dem eine solche Schlachtung aus technischen Gründen, die mit der Schlachtkapazität der hierfür vorgesehenen Schlachtbetriebe zusammenhängen, nicht innerhalb von dreissig Tagen durchgeführt werden kann.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß 1. nach Beseitigung der in Artikel 15 genannten Rinder durch Schlachtung und vor jeder Wiederauffuellung des Bestandes die Ställe oder sonstigen Standorte und alle Behältnisse, Anlagen und anderen für das Vieh benutzten Gegenstände nach Anweisung des amtlichen Tierarztes unter amtlicher Überwachung gereinigt und desinifiziert werden;

2. Transportmittel, Behältnisse und Gerätschaften, die zur Beförderung von Rindern aus einem infizierten Bestand, der von solchen Tieren stammenden Stoffe oder von Stoffen oder Substanzen, die mit diesen Tieren in Berührung standen, verwendet wurden, anschließend gereinigt und desinfiziert werden. Die Ladeplätze für solche Tiere sind nach ihrer Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren;

3. das zu verwendende Desinfektionsmittel sowie seine Konzentrationen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats amtlich genehmigt werden.

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß nach Beseitigung der in Artikel 15 genannten Rinder - unbeschadet des Artikels 19 - kein Tier aus dem betreffenden Bestand entfernt wird, ausser mit Genehmigung der zuständigen Behörden zur unverzueglichen Schlachtung;

- in dem betreffenden Bestand Untersuchungen auf Tuberkulose durchgeführt werden, um die Beseitigung der Krankheit zu bestätigen;

- die Wiederauffuellung des Bestandes nur erfolgen darf, wenn die über sechs Wochen alten Tiere, die in dem genannten Bestand verbleiben, sich auf Grund amtlicher Untersuchung als tuberkulosefrei erwiesen haben.

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß im Rahmen eines Planes zur Tilgung der Tuberkulose bei allen über sechs Wochen alten Rindern in Beständen des Typs T1 und des Typs T2 mindestens alle sechs Monate amtlich überwachte intrakutane Tuberkulinproben vorgenommen werden, bis sie den Status der Bestände des Typs T3 erreicht haben.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß

i) Rinder aus Beständen des Typs T1 in Bestände des Typs T2 nur verbracht werden dürfen, wenn - innerhalb von dreissig Tagen vor ihrer Verbringung eine intrakutane Tuberkulinprobe mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist und eine Bescheinigung des amtlichen Tierarztes vorgelegt wird, in der das Ergebnis dieser Probe bestätigt wird;

- nach ihrer Ankunft im Bestand des Typs T2 eine mindestens sechzig Tage dauernde Absonderung vorgenommen wird und eine vor ihrer Einstellung in den Bestand erneut durchgeführte amtliche intrakutane Tuberkulinprobe ergeben hat, daß sie tuberkulosefrei sind;

ii) Rinder aus Beständen des Typs T2 in andere Bestände des Typs T2 nur verbracht werden dürfen, wenn - innerhalb von dreissig Tagen vor ihrer Verbringung eine intrakutane Tuberkulinprobe mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist und eine Bescheinigung des amtlichen Tierarztes vorgelegt wird, in der das Ergebnis dieser Probe bestätigt wird;

- während der Verbringung gewährleistet wird, daß sie nicht mit Tieren aus Beständen mit einem niedrigeren Status in Berührung kommen;

iii) der Tierverkehr zwischen Beständen des Typs T3 nach Maßgabe der Richtlinie 64/432/EWG durchgeführt wird.

Artikel 20

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß

- amtliche Kontrollmaßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, daß ein Bestand, in dem die Tuberkulose getilgt worden ist, von anderen Ansteckungsquellen aus erneut befallen wird;

- die Verbringung von Rindern nach und jeder Verkehr mit Rindern in Bestände, die einem Tilgungsplan unterworfen sind, nur unter amtlicher Kontrolle geschieht;

- die unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Bestimmungen über die Kontrolle des Verkehrs mit Rindern unbeschadet bestehender Gemeinschaftsmaßnahmen betreffend die Verbringung von Rindern in amtlich als tuberkulosefrei anerkannte Bestände oder ihre Entfernung aus solchen Beständen gelten.

KAPITEL IV Besondere Vorschriften betreffend die enzootische Rinderleukose

Artikel 21

Bis zum Inkrafttreten einer Gemeinschaftsregelung und unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie 77/391/EWG finden die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Ermittlung der Leukose sowie die Bestimmungen über die Beschaffenheit der Bestände in bezug auf die Leukose Anwendung.

Artikel 22

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß im Rahmen eines Plans zur Tilgung der Leukose a) der Verdacht auf Leukose und das Vorliegen von Leukose, insbesondere von Tumoren des Lymphgefäßsystems und der anderen Organe der Rinder, unverzueglich der zuständigen Behörde gemeldet werden;

b) Heilbehandlungen und Impfungen gegen Leukose verboten sind.

Artikel 23

Ungeachtet der gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften bei Leukoseverdacht ergriffenen Maßnahmen treffen die Mitgliedstaaten, wenn das Vorliegen von Leukose in einem Bestand amtlich bestätigt wird, geeignete Maßnahmen, um eine Weiterverbreitung dieser Krankheit zu verhindern, und sorgen insbesondere dafür, daß - jeglicher Verkehr mit Rindern dieses Bestandes verboten wird, soweit er nicht von den zuständigen Behörden für den Transport der Rinder zur unverzueglichen Schlachtung genehmigt ist,

- der betreffende Bestand so abgesondert wird, daß die zu diesem Bestand gehörenden Rinder nicht mit Tieren, die nicht zu diesem Bestand gehören, in Berührung kommen können,

- Milch von infizierten Kühen nach ausreichender thermischer Behandlung ausschließlich als Futtermittel verwendet oder an eine Molkerei abgegeben wird, um dort ausreichend wärmebehandelt zu werden ; das Füttern von Tieren mit Milch, die nicht wärmebehandelt wurde, kann in Beständen zugelassen werden, bei denen alle Rinder gemäß Artikel 24 Nummer 1 zum Schlachten bestimmt sind,

- ganze Tierkörper, halbe Tierkörper, Tierkörperviertel, Tierkörperteile und Schlachtabfälle von befallenen Rindern, wenn sie als Futtermittel bestimmt sind, so behandelt werden, daß eine Ansteckung ausgeschlossen ist,

- die Kontrolle von Einrichtungen wie Tierkörperbeseitigungsanstalten amtlich geregelt wird, um zu gewährleisten, daß die Leukose durch die dort hergestellten Erzeugnisse auf keinen Fall weiterverbreitet werden kann,

- der Betriebsinhaber dem amtlichen Tierarzt den Tod oder die Notschlachtung jedes zu seinem Betrieb gehörenden Rindes mitteilt.

Artikel 24

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß im Rahmen des Tilgungsplans folgende Maßnahmen getroffen werden: 1. sofern dieser Plan des Schlachten aller Rinder vorsieht, die zu einem Bestand gehören, bei dem die Leukose amtlich festgestellt wurde, müssen diese Rinder innerhalb einer von den zuständigen Behörden festzusetzenden Frist geschlachtet werden;

2. falls dieser Plan vorsieht, daß nur die Rinder, bei denen amtlich Leukose festgestellt wurde, und gegebenenfalls auch die Rinder, die von den zuständigen Behörden als infiziert angesehen werden, zu schlachten sind, muß die Schlachtung innerhalb einer Frist von dreissig Tagen nach dem Tag erfolgen, an dem dem Eigentümer oder dem Rinderhalter die Untersuchungsergebnisse und die auf Grund des Tilgungsplans bestehende Auflage, die betreffenden Tiere innerhalb dieser Frist zu schlachten, amtlich mitgeteilt worden sind.

Artikel 25

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß im Falle der Schlachtung gemäß Artikel 24 Nummer 2 - kein Rind aus dem betreffenden Bestand entfernt wird, ausser mit Genehmigung der zuständigen Behörden zur unverzueglichen Schlachtung;

- in dem betreffenden Bestand Untersuchungen auf Leukose durchgeführt werden, um die Beseitigung der Krankheit zu bestätigen,

- die Wiederauffuellung des Bestands nur mit Hilfe von Rindern aus Beständen vorgenommen werden darf, die nach Auffassung der zuständigen Behörden leukoseunverdächtig sind.

Artikel 26

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß 1. nach Beseitigung der in Artikel 24 genannten Rinder durch Schlachtung und vor jeder Wiederauffuellung des Bestandes die Ställe oder sonstigen Standorte und alle Behältnisse, Anlagen und anderen für das Vieh benutzten Gegenstände nach Anweisung des amtlichen Tierarztes unter amtlicher Überwachung gereinigt und desinfiziert werden;

2. Transportmittel, Behältnisse und Gerätschaften, die zur Beförderung von Rindern aus einem infizierten Bestand, der von solchen Tieren stammenden Stoffe oder von Stoffen oder Substanzen, die mit diesen Tieren in Berührung standen, verwendet wurden, anschließend gereinigt und desinfiziert werden. Die Ladeplätze für solche Tiere sind nach ihrer Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren;

3. das zu verwendende Desinfektionsmittel sowie seine Konzentrationen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats amtlich genehmigt werden.

Artikel 27

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Rinder aus leukoseunverdächtigten Beständen nicht mit Rindern aus Beständen in Berührung kommen, die nicht leukoseunverdächtig sind.

KAPITEL V Schlußbestimmungen

Artikel 28

Die Kommission unterbreitet dem Rat vor Ablauf der in der Richtlinie 77/391/EWG vorgesehenen Frist von drei Jahren einen Bericht über die Durchführung der in der genannten Richtlinie vorgesehenen Pläne ; dieser Bericht ist erforderlichenfalls mit Vorschlägen zu versehen, die auf eine weitere Harmonisierung der einzelstaatlichen Prophylaxemaßnahmen abzielen.

Artikel 29

(1) Die Richtlinie 77/391/EWG wird am 1. Januar 1978 wirksam.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 77/391/EWG genehmigten einzelstaatlichen Pläne zur beschleunigten Tilgung zu dem von der Kommission in ihrem Genehmigungsbeschluß festgestzten Zeitpunkt und die im Laufe des Jahres 1978 genehmigten Pläne spätestens am 31. Dezember 1978 durchzuführen.

(3) Die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 77/391/EWG vorgesehene Durchführungsfrist von drei Jahren beginnt für jeden Mitgliedstaat zu dem von der Kommission gemäß Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt. Die Gemeinschaftsfinanzierung beschränkt sich jedoch auf jeden Fall auf die vor dem 1. Januar 1982 erfolgten Schlachtungen.

(4) Der Rat, der auf Vorschlag der Kommission einstimmig beschließt, kann, wenn die Durchführung des Plans zu dem vorgesehenen Zeitpunkt in einigen Mitgliedstaaten auf erhebliche Schwierigkeiten stossen würde, die in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen für diese Staaten um höchstens ein Jahr verlängern.

Artikel 30

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 1977.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. HUMBLET