11.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/15


VERORDNUNG (EU) Nr. 1014/2010 DER KOMMISSION

vom 10. November 2010

über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 müssen die Mitgliedstaaten jedes Jahr bestimmte Angaben über neue Personenkraftwagen, die im vorangegangenen Kalenderjahr in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen wurden, erfassen und der Kommission übermitteln. Da diese Angaben als Grundlage für die Bestimmung der Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen für Hersteller neuer Personenkraftwagen und für die Beurteilung dienen sollen, ob die Hersteller diese Ziele erfüllen, müssen die Vorschriften für die Sammlung und Meldung dieser Angaben harmonisiert werden.

(2)

Um beurteilen zu können, ob jeder Hersteller seine mit der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 festgelegten Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen erfüllt, und um die notwendigen Erfahrungen mit der Anwendung der genannten Verordnung zu sammeln, benötigt die Kommission ausführliche Angaben auf Herstellerebene für jede Fahrzeugserie, aufgeschlüsselt nach Typ, Variante und Version. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass diese Angaben erfasst und der Kommission zusammen mit den aggregierten Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung übermittelt werden.

(3)

Gemäß den Artikeln 18 und 26 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (2) müssen die Hersteller sicherstellen, dass jedem neuen Personenkraftwagen, der in der EU in Verkehr gebracht wird, eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung beiliegt, und darf ein Mitgliedstaat ein solches Fahrzeug nur zulassen, wenn es mit einer solchen Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist. Es ist daher folgerichtig, dass die Übereinstimmungsbescheinigung die Hauptquelle der Informationen sein sollte, die die Mitgliedstaaten erfassen, den Herstellern gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 zur Verfügung stellen und der Kommission melden müssen. Damit die Mitgliedstaaten, wie in Erwägungsgrund 26 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 vorgesehen, auch Informationen aus anderen Quellen als der Übereinstimmungsbescheinigung verwenden können, um das Verfahren der Zulassung und der Inbetriebnahme eines neuen Personenkraftwagens abzuschließen, ist festzulegen, welche anderen Unterlagen eine gleichwertige Genauigkeit bieten und daher zur Verwendung durch die Mitgliedstaaten zugelassen werden sollten.

(4)

Es ist wichtig, dass die Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen genau sind und für die Zwecke der Festsetzung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 effektiv verarbeitet werden können. Die Hersteller sollten der Kommission daher aktuelle Informationen über die Namen und die erste Gruppe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer gemäß der Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (3) zur Verfügung stellen, die in den verschiedenen Zulassungsmitgliedstaaten auf den Übereinstimmungsbescheinigungen verwendet werden. Auf der Grundlage dieser Informationen kann die Kommission den Mitgliedstaaten eine aktualisierte Liste mit den Namen bezeichneter Hersteller zur Verfügung stellen, die für die Meldung der Daten verwendet werden sollten.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über neu zugelassene Fahrzeuge erfassen und melden, die für den Betrieb mit alternativen Kraftstoffen konstruiert sind. Damit die Kommission Reduzierungen des spezifischen Emissionsziels wegen der Verwendung von Ethanolkraftstoff (E85) gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 berücksichtigen kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Informationen, einschließlich des Prozentsatzes der Tankstellen in ihrem Hoheitsgebiet und gegebenenfalls der Gesamtzahl der Tankstellen zur Verfügung stellen, die Ethanolkraftstoff (E85) anbieten, der die Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (4) und gemäß Artikel 7b der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (5) erfüllt.

(6)

Die Artikel 23 und 24 der Richtlinie 2007/46/EG sehen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren vor, bei dem keine europäische Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt zu werden braucht. Die Mitgliedstaaten sollten die Anzahl der nach diesen Verfahren zugelassenen Fahrzeuge erfassen, um die Auswirkungen dieser Entwicklung auf den Prozess der Überwachung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte in der EU und die Erreichung des Emissionsziels bewerten zu können.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Typgenehmigungsunterlagen“: die Unterlagen, die die Angaben gemäß der dritten Spalte in der Tabelle in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten;

2.

„aggregierte Überwachungsdaten“: die aggregierten Daten gemäß der ersten Tabelle in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 443/2009;

3.

„ausführliche Überwachungsdaten“: die in der zweiten Tabelle in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 angegebenen ausführlichen Daten, aufgeschlüsselt nach Hersteller, Fahrzeugserie, Typ, Variante und Version;

4.

„Basisfahrzeug“: ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 3 Nummer 18 der Richtlinie 2007/46/EG;

5.

„Gasfahrzeug mit Zweistoffbetrieb“ und „Flexfuel-Ethanol-Fahrzeug“: Fahrzeuge gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (6).

Artikel 2

Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln die aggregierten Überwachungsdaten zusammen mit den ausführlichen Überwachungsdaten durch elektronische Datenübermittlung an das von der Europäischen Umweltagentur verwaltete zentrale Datenarchiv. Sie unterrichten die Kommission, wenn die Daten übermittelt werden.

Artikel 3

Datenquellen

(1)   Unabhängig davon, welche Datenquelle jeder Mitgliedstaat zur Erstellung der aggregierten Überwachungsdaten und der ausführlichen Überwachungsdaten verwendet, basieren diese Daten auf den Angaben in der Übereinstimmungsbescheinigung des betreffenden Personenkraftwagens oder in den Typgenehmigungsunterlagen; diese enthalten Angaben entsprechend den Anhängen III und VIII der Richtlinie 2007/46/EG, nach Maßgabe der Tabelle in Anhang I der vorliegenden Verordnung.

(2)   Für die Bestimmung des Parameters „Gesamtzahl der Neuzulassungen“ in den ausführlichen Überwachungsdaten ist die Gesamtzahl der jedes Jahr erstellten Zulassungsaufzeichnungen zugrunde zu legen, die sich auf ein einziges Fahrzeug beziehen.

(3)   Ist in der Übereinstimmungsbescheinigung oder in den Typgenehmigungsunterlagen mehr als ein Herstellername angegeben, so meldet der Mitgliedstaat den Hersteller des Basisfahrzeugs.

(4)   Die unter dem Parameter „Spezifische CO2-Emissionen“ in den ausführlichen Überwachungsdaten anzugebenden CO2-Emissionswerte sind dem Eintrag unter „Kombiniert“ in der Übereinstimmungsbescheinigung oder in den Typgenehmigungsunterlagen zu entnehmen, außer in dem Fall, in dem der Eintrag unter „Gewichtet, kombiniert“ vorgenommen wurde.

(5)   Bei der Meldung der mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeuge in den ausführlichen Überwachungsdaten gibt die zuständige Behörde die Kraftstoffart und den Kraftstoffmodus gemäß Anhang I an.

(6)   Bei Gasfahrzeugen mit Zweistoffbetrieb oder Flexfuel-Ethanol-Fahrzeugen meldet die zuständige Behörde unter dem Parameter „Spezifische CO2-Emissionen (g/km)“ in den ausführlichen Überwachungsdaten die folgenden CO2-Emissionswerte:

a)

bei Gasfahrzeugen mit Zweistoffbetrieb, die mit Ottokraftstoff und gasförmigem Kraftstoff betrieben werden, den CO2-Emissionswert für Flüssiggas (LPG) oder Erdgas (NG) gemäß Anhang II Teil A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009;

b)

bei Flexfuel-Ethanol-Fahrzeugen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, die mit Ottokraftstoff und Ethanol (E85) betrieben werden, den CO2-Emissionswert für Ottokraftstoff.

In dem unter Buchstabe b genannten Fall melden die Mitgliedstaaten den Wert für Ottokraftstoff auch, wenn die Bedingungen für eine Reduktion gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 nicht erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch den Wert für E85 melden.

(7)   Bei Fahrzeugen mit unterschiedlichen Spurweiten meldet der Mitgliedstaat unter dem Parameter „Fahrzeugstandfläche — Spurweite (mm)“ in den ausführlichen Überwachungsdaten die maximale Achsbreite.

(8)   Wenn die aggregierten Überwachungsdaten und die ausführlichen Überwachungsdaten den Typgenehmigungsunterlagen entnommen werden und diese Daten Wertebereiche enthalten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gemeldeten Daten ausreichend genau sind und mit den in der Übereinstimmungsbescheinigung enthaltenen Werten im Einklang stehen.

Artikel 4

Verwaltung und Kontrolle der Daten

Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Verwaltung, Sammlung, Kontrolle, Überprüfung und Übermittlung der aggregierten Überwachungsdaten und der ausführlichen Überwachungsdaten.

Artikel 5

Erstellung von Daten durch die Mitgliedstaaten

(1)   Bei der Berechnung der in die aggregierten Überwachungsdaten aufzunehmenden Angaben über die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes nicht:

a)

die Prozentsätze gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009;

b)

die Begünstigungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009;

c)

die CO2-Emissionsreduktion gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009;

d)

die CO2-Emissionsreduktion durch gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 berücksichtigte innovative Technologien.

(2)   Bei der Berechnung der in die aggregierten Überwachungsdaten aufzunehmenden Angaben über die durchschnittliche Masse und Fahrzeugstandfläche berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes nicht:

a)

die Prozentsätze gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009;

b)

die Begünstigungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009.

(3)   Bei der Erstellung der ausführlichen Überwachungsdaten erfassen die Mitgliedstaaten:

a)

für jedes Fahrzeug mit spezifischen CO2-Emissionen unter 50 g CO2/km die Zahl der zugelassenen Fahrzeuge ohne Anwendung der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 festgesetzten Multiplikationsfaktoren;

b)

für jedes Jahrzeug, das mit Ethanolkraftstoff (E85) betrieben werden kann, die spezifischen CO2-Emissionen ohne Anwendung der 5%igen Verringerung der CO2-Emissionen, die diesen Fahrzeugen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 gewährt wird;

c)

für jedes Fahrzeug, das mit innovativen Technologien ausgestattet ist, die spezifischen CO2-Emissionen ohne Berücksichtigung der Reduktion der CO2-Emissionen aufgrund innovativer Technologien, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 gewährt wird.

(4)   Die aggregierten Überwachungsdaten und die ausführlichen Überwachungsdaten werden mit der in den Tabellen 1 und 2 von Anhang II dieser Verordnung festgelegten Präzision gemeldet.

Artikel 6

Meldung von Tankstellen, die Ethanolkraftstoff (E85) anbieten

(1)   Die Informationen über den Prozentsatz der Tankstellen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die Ethanolkraftstoff (E85) anbieten, der die Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG und gemäß Artikel 7b der Richtlinie 98/70/EG erfüllt, werden der Kommission elektronisch zusammen mit den aggregierten Überwachungsdaten übermittelt.

Der Anteil der Tankstellen ist in Prozentschritten von mindestens 5 Prozentpunkten anzugeben, abgerundet auf den unteren Wert.

(2)   Bieten mehr als 30 % der Tankstellen Ethanolkraftstoff (E85) an, so geben die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtzahl der Tankstellen an, die Ethanolkraftstoff (E85) anbieten, der auf die gleiche Weise abgegeben wird wie andere flüssige Kohlenwasserstoffkraftstoffe und der die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Absatz 1 erfüllt.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden der Kommission jährlich bis spätestens zum 28. Februar übermittelt.

Hat die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Informationen gemäß Absatz 2 keine Einwände erhoben, gilt die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 vorgesehene Reduktion.

Artikel 7

Nicht unter die EU-Typgenehmigung fallende Fahrzeuge

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Zahlen der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Personenkraftwagen mit, die der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG bzw. einer Einzelgenehmigung gemäß Artikel 24 der genannten Richtlinie unterliegen.

(2)   Bei der Erstellung der aggregierten Überwachungsdaten verwendet die zuständige Behörde anstelle des Herstellernamens eine der folgenden Angaben:

a)

„AA-IVA“ für die Meldung von Fahrzeugtypen, die einer Einzelgenehmigung unterliegen;

b)

„AA-NSS“ für die Meldung von Fahrzeugtypen, die der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung unterliegen.

Die Mitgliedstaaten können auch die ausführlichen Überwachungsdaten für diese Fahrzeuge erstellen und verwenden in diesem Fall die unter den Buchstaben a und b genannten Bezeichnungen.

Artikel 8

Herstellerverzeichnis

(1)   Die Hersteller teilen der Kommission bis spätestens 15. Dezember 2010 Folgendes mit:

a)

die Namen, die sie in den Übereinstimmungsbescheinigungen angeben oder angeben wollen;

b)

die erste Gruppe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer gemäß der Richtlinie 76/114/EWG, die sie in den Übereinstimmungsbescheinigungen angeben oder angeben wollen.

Sie teilen der Kommission Änderungen der Informationen gemäß den Buchstaben a und b unverzüglich mit. Neu auf den Markt kommende Hersteller teilen der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Angaben unverzüglich mit.

(2)   Bei der Erstellung der aggregierten Überwachungsdaten und der ausführlichen Überwachungsdaten verwendet die zuständige Behörde die Namen der Hersteller aus dem Verzeichnis, das die Kommission auf Basis der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Namen erstellt. Dieses Verzeichnis wird erstmals am 31. Dezember 2010 im Internet veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

(3)   Steht der Name eines Herstellers nicht in diesem Verzeichnis, verwendet die zuständige Behörde für die Zwecke der Erstellung der aggregierten Überwachungsdaten und der ausführlichen Überwachungsdaten den Namen in der Übereinstimmungsbescheinigung oder in den Typgenehmigungsunterlagen.

Artikel 9

Zusätzliche Informationen der Hersteller

(1)   Die Hersteller teilen der Kommission bis spätestens zum 31. Mai jedes Jahres Namen und Anschrift der Kontaktperson mit, an die die Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 zu richten ist.

Bei einer Änderung der gemeldeten Angaben unterrichtet der Hersteller die Kommission unverzüglich. Neu auf den Markt kommende Hersteller teilen der Kommission unverzüglich ihre Kontaktdaten mit.

(2)   Bildet eine Gruppe verbundener Unternehmen eine Emissionsgemeinschaft, so weist sie der Kommission zwecks Entscheidung über die Anwendbarkeit von Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 die Verbindung zwischen den Mitgliedern der Gruppe entsprechend den Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung nach.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 1.

(4)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(5)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(6)  ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1.


ANHANG I

Datenquellen

Parameter

Übereinstimmungsbescheinigung

(Anhang IX Teil I Muster B der Richtlinie 2007/46/EG)

Typgenehmigungsunterlagen

(Richtlinie 2007/46/EG)

Hersteller

Abschnitt 0.5

Anhang III Teil 1 Abschnitt 0.5

Typ

Abschnitt 0.2

Anhang III Teil 1 Abschnitt 0.2

Variante

Abschnitt 0.2

Anhang VIII Abschnitt 3

Version

Abschnitt 0.2

Anhang VIII Abschnitt 3

Fabrikmarke

Abschnitt 0.1

Anhang III Teil 1 Abschnitt 0.1

Handelsname

Abschnitt 0.2.1

Anhang III Teil 1 Abschnitt 0.2.1

Klasse des genehmigten Fahrzeugtyps

Abschnitt 0.4

Anhang III Teil 1 Abschnitt 0.4

Masse (kg)

bis 29. April 2010: Abschnitt 12.1

ab 30. April 2010: Abschnitt 13

Anhang III Teil 1 Abschnitt 2.6 (1)

Fahrzeugstandfläche — Radstand (mm)

bis 29. April 2010: Abschnitt 3

ab 30. April 2010: Abschnitt 4

Anhang III Teil 1 Abschnitt 2.1 (2)

Fahrzeugstandfläche — Spurweite (mm)

bis 29. April 2010: Abschnitt 5

ab 30. April 2010: Abschnitt 30

Anhang III Teil 1 Abschnitte 2.3.1 und 2.3.2 (3)

Spezifische CO2-Emissionen (g/km) (4)

bis 29. April 2010: Abschnitt 46.2

ab 30. April 2010: Abschnitt 49.1

Anhang VIII Abschnitt 3

Kraftstoffart

bis 29. April 2010: Abschnitt 25

ab 30. April 2010: Abschnitt 26

Anhang III Teil 1 Abschnitt 3.2.2.1

Kraftstoffmodus

ab 30. April 2010: Abschnitt 26.1

Anhang III Teil 1 Abschnitt 3.2.2.4


(1)  Gemäß Artikel 3 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung.

(2)  Gemäß Artikel 3 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung.

(3)  Gemäß Artikel 3 Absätze 7 und 8 der vorliegenden Verordnung.

(4)  Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung.


ANHANG II

Datenpräzision

Tabelle 1

Erforderliche Präzision der gemäß Artikel 2 zu meldenden aggregierten Überwachungsdaten

CO2 (g/km)

gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009

Masse (kg)

ganzzahlig

Fahrzeugstandfläche (m2)

auf drei Dezimalstellen gerundet


Tabelle 2

Erforderliche Präzision der gemäß Artikel 2 zu meldenden ausführlichen Überwachungsdaten

CO2 (g/km)

ganzzahlig

Masse (kg)

ganzzahlig

Fahrzeugstandfläche — Radstand (mm)

ganzzahlig

Fahrzeugstandfläche — Spurweite (mm)

ganzzahlig

Emissionsreduktion durch innovative Technologien (g/km)

auf eine Dezimalstelle gerundet