17.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/1


VERORDNUNG (EU) 2015/1145 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Juli 2015

über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen

(kodifizierter Text)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 des Rates (2) wurde mehrfach und erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Am 22. Juli 1972 wurde in Brüssel ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (4) (im Folgenden „Abkommen“) unterzeichnet.

(3)

Die Einzelheiten sollten festgelegt werden, nach denen die in den Artikeln 22 bis 27 des Abkommens vorgesehenen Schutzklauseln und Sicherungsmaßnahmen anzuwenden sind.

(4)

Die Durchführung der bilateralen Schutzklauseln des Abkommens erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass von Schutzmaßnahmen. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erlassen werden.

(5)

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 24, 24a und 26 des Abkommens genannten Situationen sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission kann beschließen, den durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Gemischten Ausschuss mit den in den Artikeln 22, 24, 24a und 26 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu befassen. Gegebenenfalls beschließt die Kommission diese Maßnahmen nach dem in Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren.

Beschließt die Kommission, den Gemischten Ausschuss zu befassen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 2

(1)   Im Falle von Praktiken, die geeignet sind, die Anwendung der in Artikel 23 des Abkommens vorgesehenen Schutzmaßnahmen durch die Union zu rechtfertigen, äußert sich die Kommission zur Vereinbarkeit dieser Praktiken mit dem Abkommen, nachdem sie von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats den Sachverhalt geprüft hat. Gegebenenfalls beschließt die Kommission Schutzmaßnahmen nach dem in Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren.

(2)   Im Falle von Praktiken, die dazu führen könnten, dass gegenüber der Union Schutzmaßnahmen auf der Grundlage des Artikels 23 des Abkommens angewendet werden, äußert sich die Kommission nach Prüfung des Sachverhalts zur Vereinbarkeit der Praktiken mit den in dem Abkommen niedergelegten Grundsätzen. Sie macht gegebenenfalls geeignete Empfehlungen.

Artikel 3

Im Falle von Praktiken, die geeignet sind, die Anwendung der in Artikel 25 des Abkommens vorgesehenen Schutzmaßnahmen durch die Union zu rechtfertigen, findet das in der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (6) und der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (7) vorgesehene Verfahren Anwendung.

Artikel 4

(1)   Erfordern außergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 24, 24a und 26 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so kann die Kommission die in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nach dem in Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung treffen.

(2)   Wurde die Maßnahme der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt, so entscheidet die Kommission binnen einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen nach dessen Eingang über den Antrag.

Artikel 5

Die in Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Mitteilung der Union an den Gemischten Ausschuss wird von der Kommission vorgenommen.

Artikel 6

(1)   Die Kommission wird von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 7

Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

Artikel 8

Die Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 8. Juli 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. Juni 2015.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen (ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 284).

(3)  Siehe Anhang I.

(4)  ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(8)  Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16).


ANHANG I

AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 des Rates

(ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 284).

 

Verordnung (EWG) Nr. 643/90 des Rates

(ABl. L 74 vom 20.3.1990, S. 7).

 

Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1).

Nur Nummer 1 des Anhangs


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 2841/72

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 bis 4

Artikel 1 bis 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Anhang I

Anhang II