4.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/1


VERORDNUNG (EU) 2016/300 DES RATES

vom 29. Februar 2016

über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 243 und Artikel 286 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Dem Rat obliegt die Festsetzung der Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für hochrangige Amtsträger der EU (im Folgenden „Amtsträger“), einschließlich des Präsidenten des Europäischen Rates (1), des Präsidenten und der Mitglieder der Kommission (2), des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (3), der Präsidenten, der Richter, der Generalanwälte und der Kanzler des Gerichtshofes der Europäischen Union (4), des Präsidenten und der Mitglieder des Europäischen Rechnungshofes (5) und des Generalsekretärs des Rates (6) sowie die Festsetzung aller als Bezüge anzusehenden Vergütungen.

(2)

Die Amtsbezüge und sonstigen Leistungen für Amtsträger sollten der hohen Verantwortung der Amtsträger entsprechen und können daher von jenen im Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Beamtenstatut“) abweichen.

(3)

Einige Anpassungen der gegenwärtigen Amtsbezüge und sonstigen Leistungen für Amtsträger sind dennoch angebracht, um den institutionellen Entwicklungen in der Union Rechnung zu tragen und die Regelung der Amtsbezüge zu modernisieren, insbesondere indem sie erforderlichenfalls an die Änderungen, die mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) („Beamtenstatut“) eingeführt wurden, angelehnt wird. In Anbetracht der Reformen des Beamtenstatuts müssen mehrere Änderungen an der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom vorgenommen werden. Gleichermaßen bedarf die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 (8) einer Aktualisierung, um den Reformen des Beamtenstatuts Rechnung zu tragen. In Anbetracht der Zahl der wesentlichen Änderungen sowohl in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 als auch in der Verordnung Nr. 422/67/EWG, 5/67/Euratom zur Regelung der Amtsbezüge der verschiedenen Amtsträger ist es im Interesse der Klarheit, der Transparenz und der guten Rechtsetzung angebracht, die beiden Verordnungen zusammenzufassen.

(4)

Im Hinblick auf die Erhaltung eines Gleichgewichts zwischen Bediensteten der EU und Amtsträgern bei den Bezügen sollten in diese Verordnung Maßnahmen einbezogen werden, die eine Anpassung der Behandlung von Amtsträgern an die der Bediensteten der EU in Situationen ermöglichen, wo Bedienstete der EU von einer modernisierten Struktur der Bezüge profitiert haben, beispielsweise in Bezug auf eine automatische Anpassung der Zulagen und die Möglichkeit, dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem beizutreten, einschließlich nach dem Ende einer Amtszeit.

(5)

Darüber hinaus ist es angebracht, die jährliche Ansparrate für die Versorgungsbezüge anzupassen und das Ruhestandsalter an die Änderungen des Beamtenstatuts und die geltende Ansparrate, die unter Bezugnahme auf das Beamtenstatut festzulegen ist, anzugleichen, um eine automatische Anpassung im Hinblick auf künftige Änderungen des Beamtenstatuts sicherzustellen.

(6)

Durch weitere Änderungen sollte gewährleistet werden, dass der Zeitraum, in dem frühere Amtsträger Anspruch auf das monatliche Übergangsgeld haben, unmittelbar der Dauer ihrer Amtszeit entspricht. Allerdings sollte diese Dauer mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre betragen, wobei festzuhalten ist, dass dieses Übergangsgeld Amtsträgern für einen befristeten und unmittelbar an ihre Amtszeit anschließenden Zeitraum ein bestimmtes Maß an finanzieller Sicherheit bieten soll, bis sie ihre nächste Erwerbstätigkeit mit einem vergleichbaren Vergütungsniveau aufnehmen oder über eine andere Einkommensquelle, beispielsweise ihr Ruhegehalt, verfügen.

(7)

Zudem sollten die Zulagen und Kostenerstattungen, die Amtsträgern bei der Aufnahme der Amtstätigkeit und dem Ausscheiden aus dem Amt zu zahlen sind, an die Beträge angeglichen werden, die gemäß dem Beamtenstatut an Beamte und andere Bedienstete gezahlt werden, wobei erforderlichenfalls eine gewisse Flexibilität gewährleistet werden muss, insbesondere bei der Rückerstattung von Umzugskosten, die den Repräsentationsaufgaben von Amtsträgern Rechnung trägt.

(8)

Die Voraussetzungen für die Sicherung von Amtsträgern oder ehemaligen Amtsträgern durch die Krankheitsfürsorge müssen an jene angeglichen werden, die nach den Artikeln 72 und 73 des Beamtenstatuts für Beamte und sonstige Bedienstete gelten.

(9)

Aus ebendiesen Gründen sollten, da die mit dieser Verordnung aufgestellten Regeln jene der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom, der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 sowie des Beschlusses 2009/909/EU, des Beschlusses 2009/910/EU und des Beschlusses 2009/912/EU mit Ausnahme von Artikel 5, ersetzen sollen, diese Rechtsakte aufgehoben werden, allerdings unbeschadet ihrer weiteren Anwendung auf alle Amtsträger, für die einer oder mehrere dieser Rechtsakte gelten und deren Amtszeit am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch läuft oder vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung abgelaufen ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für die folgenden hochrangigen Amtsträger der EU (im Folgenden „Amtsträger“):

a)

den Präsidenten des Europäischen Rates;

b)

den Präsidenten und die Mitglieder der Europäischen Kommission, einschließlich des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik;

c)

den Präsidenten und die Mitglieder sowie den Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union, einschließlich des Gerichts und der Fachgerichte;

d)

den Generalsekretär des Rates;

e)

den Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungshofes.

(2)   Diese Verordnung gilt für alle Amtsträger, die mit Wirkung nach 4. März 2016 ernannt oder wiederernannt werden.

(3)   Für die Anwendung dieser Verordnung werden nichteheliche Partnerschaften wie Ehen behandelt, sofern alle Voraussetzungen nach Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Beamtenstatuts erfüllt sind. Der unverheiratete Partner eines Amtsträgers oder ehemaligen Amtsträgers gilt als Ehegatte im Sinne der Krankheitsfürsorge, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii jenes Artikels erfüllt sind.

KAPITEL II

BEZÜGE

Artikel 2

Gehalt

Amtsträger haben vom Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Amtstätigkeit bis zum letzten Tag des Monats, in dem sie aus dem Amt ausscheiden, Anspruch auf ein Grundgehalt, das dem Betrag entspricht, der sich durch Anwendung der folgenden Prozentsätze auf das Grundgehalt eines Beamten der Europäischen Union der Besoldungsgruppe 16, dritte Dienstaltersstufe ergibt:

Gehalt

Organe

Präsident

Vizepräsident

Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik

Mitglied

Kanzler

General-sekretär

Europäischer Rat

138 %

 

 

 

 

 

Rat

 

 

 

 

 

100 %

Europäische Kommission

138 %

125 %

130 %

112,5 %

 

 

Gerichtshof

138 %

125 %

 

112,5 %

101 %

 

Gericht

112,5 %

108 %

 

104 %

95 %

 

Fachgerichte

104 %

 

 

100 %

90 %

 

Rechnungshof

115 %

 

 

108 %

 

 

Artikel 3

Steuer zugunsten der Union — Solidaritätsabgabe

(1)   Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 (9) des Rates gilt für Amtsträger.

(2)   Artikel 66a des Beamtenstatuts gilt entsprechend für Amtsträger.

KAPITEL III

ZULAGEN, ERSTATTUNGEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN

Artikel 4

Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe — Umzugs- und Reisekosten

Der Amtsträger hat Anspruch auf

a)

eine Einrichtungsbeihilfe bei der Aufnahme seiner Amtstätigkeit gemäß Anhang VII Artikel 5 des Beamtenstatuts, der entsprechend anzuwenden ist,

b)

eine Wiedereinrichtungsbeihilfe beim Ausscheiden aus seinem Amt gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, der entsprechend anzuwenden ist,

c)

die Erstattung der Reisekosten für sich und seine Familienangehörigen

und

d)

die Erstattung der für den Umzug seiner persönlichen beweglichen Habe verauslagten Beträge einschließlich der Versicherungskosten zur Deckung einfacher Risiken (beispielsweise Bruch, Diebstahl und Feuer) bis zu dem Höchstbetrag, der für die Beamten des Organs, für das er ernannt wird, gemäß Anhang VII Artikel 9 des Beamtenstatuts festgesetzt wurde. Abweichend davon können die Organe bei Vorlage von Rechnungen die tatsächlichen Umzugskosten erstatten, die den von ihnen für ihr Personal festgelegten Höchstbetrag um höchstens 50 % übersteigen dürfen.

Bei Wiederernennung hat der betreffende Amtsträger keinen Anspruch auf die in dem vorliegenden Artikel bestimmten Vergütungen. Dasselbe gilt für den Fall seiner Ernennung oder Wahl zum Amtsträger bzw. Mitglied eines anderen Organs der Union, sofern sich der Sitz dieses Organs in der Stadt befindet, in der er vorher wegen seines Amtes Wohnung zu nehmen hatte, und sofern er sich vor dieser Neuernennung oder Wiederwahl nicht wiedereingerichtet hat.

Artikel 5

Residenzzulage

Der Amtsträger hat vom Zeitpunkt der Aufnahme seiner Amtstätigkeit bis zum letzten Tag des Monats, in dem er aus dem Amt ausscheidet, Anspruch auf eine Residenzzulage in Höhe von 15 % seines Grundgehalts.

Artikel 6

Familienzulagen

Der Amtsträger hat vom Zeitpunkt der Aufnahme seiner Amtstätigkeit bis zum letzten Tag des Monats, in dem er aus dem Amt ausscheidet, Anspruch auf Familienzulagen, die durch sinngemäße Anwendung des Artikels 67 des Beamtenstatuts und der Artikel 1 bis 3 des Anhangs VII dieses Statuts festgesetzt werden.

Artikel 7

Aufwandsentschädigung

Der Amtsträger erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Euro in Höhe von

Organ

Präsident

Vizepräsident

Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik

Mitglied

Kanzler

Europäischer Rat

1 418,07

 

 

 

 

Europäische Kommission

1 418,07

911,38

911,38

607,71

 

Gerichtshof

1 418,07

911,38

 

607,71

554,17

Gericht

607,71

573,98

 

554,17

471,37

Fachgerichte

554

 

 

500

400

Artikel 8

Dienstaufwandsentschädigung

Die Kammerpräsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Erste Generalanwalt erhalten zusätzlich zu den in den Artikeln 4 bis 7 genannten Vergütungen für die Dauer ihrer Amtszeit eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung in Euro entsprechend der folgenden Tabelle:

Dienstaufwandsentschädigung

Gerichtshof

Gericht

Fachgerichte

Kammerpräsidenten und Erster Generalanwalt

Kammerpräsidenten

Kammerpräsidenten

810,74

739,47

500

Artikel 9

Dienstreisekosten

Ein Amtsträger, der sich in Ausübung seiner Amtstätigkeit an einen Ort außerhalb des Sitzes seines Organs begeben muss, hat Anspruch auf

a)

die Erstattung seiner Fahrkosten;

b)

die Erstattung seiner Hotelkosten (Zimmer, Bedienung und Abgaben ausschließlich aller sonstigen Unkosten);

c)

ein Tagegeld in Höhe von 105 % des Tagegeldsatzes, der im Beamtenstatut vorgesehen ist, für jeden vollen Tag der Dienstreise.

Artikel 10

Übergangsgeld

(1)   Der Amtsträger erhält ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem er aus dem Amt ausscheidet, ein monatliches Übergangsgeld. Der Zeitraum, in dem er Anspruch auf das monatliche Übergangsgeld hat, entspricht der Länge seiner Amtszeit. Er beträgt jedoch mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre.

Die Höhe des Übergangsgeldes wird auf Grundlage des Grundgehalts, das der Amtsträger zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bezog, festgesetzt und beläuft sich auf

40 % des Grundgehalts, falls der Zeitraum seiner Amtstätigkeit nicht mehr als zwei Jahre beträgt;

45 % des Grundgehalts, falls der genannte Zeitraum mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahre beträgt;

50 % des Grundgehalts, falls der genannte Zeitraum mehr als drei, aber nicht mehr als fünf Jahre beträgt;

55 % des Grundgehalts, falls der genannte Zeitraum mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Jahre beträgt;

60 % des Grundgehalts, falls der genannte Zeitraum mehr als zehn, aber nicht mehr als fünfzehn Jahre beträgt;

65 % des Grundgehalts, falls der genannte Zeitraum mehr als fünfzehn Jahre beträgt.

(2)   Der Anspruch auf das Übergangsgeld erlischt, wenn dem ehemaligen Amtsträger in den Organen der Union ein neues Amt übertragen wird, wenn er zum Mitglied des Europäischen Parlaments gewählt wird, wenn er das Ruhestandsalter gemäß Artikel 11 erreicht oder im Todesfall. Übernimmt der Amtsträger ein neues Amt oder wird er zum Mitglied des Europäischen Parlaments gewählt, so wird das Übergangsgeld bis zu dem Tag, an dem er sein neues Amt antritt, gezahlt; im Todesfall erfolgt die letzte Zahlung für den Monat, in dem der Berechtigte gestorben ist.

(3)   Übt der betreffende ehemalige Amtsträger während des Zeitraums, in dem er Anspruch auf das monatliche Übergangsgeld hat, eine Erwerbstätigkeit aus, so wird der Betrag, um den seine monatlichen Bruttobezüge (das heißt die Bezüge vor Steuerabzug) zusammen mit dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Übergangsgeld die Bezüge — vor Steuerabzug — übersteigen, die der Betreffende in seiner Zeit als Amtsträger gemäß den Artikeln 2, 5 und 6 erhalten hat, von dem Übergangsgeld abgezogen. Bei der Festsetzung der Höhe der Bezüge in der neuen Tätigkeit sind alle Vergütungsbestandteile mit Ausnahme der Kostenerstattungen zu berücksichtigen.

(4)   Der ehemalige Amtsträger richtet zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst, sodann zum 1. Januar jeden Jahres und ferner bei jeder Änderung seiner Bezüge an den Präsidenten des Organs, dem er angehörte, eine Erklärung über alle Bestandteile der Bezüge, die er für seine berufliche Tätigkeit erhält, mit Ausnahme der Kostenerstattungen.

Diese Erklärung ist ehrenwörtlich abzugeben und vertraulich zu behandeln. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nur zu dem in dieser Verordnung vorgesehenen Zweck verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden.

Nebeneinnahmen, die der ehemalige Amtsträger während seiner Zeit als Amtsträger rechtmäßig gehabt hat, werden von dem Übergangsgeld nicht abgezogen.

(5)   Ehemalige Amtsträger mit Anspruch auf Übergangsgeld haben zudem Anspruch auf Familienzulagen gemäß Artikel 6, sofern sie die darin genannten Bedingungen erfüllen.

KAPITEL IV

RUHEGEHÄLTER

Artikel 11

Ruhestandsalter

(1)   Nach dem Ausscheiden aus dem Amt hat der Amtsträger Anspruch auf ein Ruhegehalt auf Lebenszeit, das von dem Tag an gezahlt wird, an dem er das Ruhestandsalter gemäß Artikel 77 des Beamtenstatuts erreicht hat, wobei der genannte Artikel entsprechend anzuwenden ist.

(2)   Der ehemalige Amtsträger kann allerdings beantragen, dass die Zahlung dieses Ruhegehalts früher, höchstens jedoch sechs Jahre vor Erreichen des in Absatz 1 genannten Alters, beginnt. In diesem Fall werden auf das Ruhegehalt zum Zeitpunkt der Antragstellung folgende Koeffizienten angewandt:

sechs bis vier Jahre früher

0,70

weniger als vier bis drei Jahre früher

0,75

weniger als drei bis zwei Jahre früher

0,80

weniger als zwei Jahre bis ein Jahr früher

0,87

weniger als 1 Jahr früher

0,95

Artikel 12

Ruhegehalt

Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatuts ist entsprechend anzuwenden. Das Ruhegehalt beträgt für jedes volle Amtsjahr das Doppelte des in Artikel 77 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenstatuts genannten Satzes, der auf das letzte Grundgehalt angewandt wird, und für jeden vollen Monat ein Zwölftel diese Betrages.

Hat der Amtsträger verschiedene Ämter bei den Organen der Union ausgeübt, so wird das für die Berechnung des Ruhegehalts zu berücksichtigende Gehalt so festgesetzt, dass die Zeiträume, in denen der Betreffende die einzelnen Ämter ausgeübt hat, unmittelbar proportional berücksichtigt werden.

Artikel 13

Mittelausstattung

Die Leistungen im Rahmen des Altersversorgungssystems gemäß dieser Verordnung werden in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Zahlung dieser Leistungen gemeinsam nach dem für die Finanzierung dieser Ausgaben festgelegten Aufbringungsschlüssel.

KAPITEL V

SOZIALVORSCHRIFTEN

Artikel 14

Dienstunfähigkeit

Ein Amtsträger, der voll dienstunfähig geworden ist, sodass er sein Amt nicht mehr ausüben kann und aus diesem Grunde seine Entlassung beantragt oder von Amts wegen entlassen wird, unterliegt vom Tage der Entlassung auf Antrag oder der Entlassung von Amts wegen an folgender Regelung:

a)

Ist der Betreffende dauerhaft außerstande, sein Amt auszuüben, so hat er Anspruch auf ein Ruhegehalt auf Lebenszeit, das nach Maßgabe des Artikels 12 berechnet wird und mindestens 30 % des letzten Grundgehalts beträgt. Er hat Anspruch auf Zahlung des Höchstruhegehalts, wenn er sich das Gebrechen oder die Krankheit in Ausübung seines Amtes zugezogen hat.

b)

Ist der Betreffende zeitweilig außerstande, sein Amt auszuüben, so hat er für die Dauer seiner Dienstunfähigkeit Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit in Höhe von 60 % des letzten Grundgehalts, wenn er sich das Gebrechen oder die Krankheit in Ausübung seines Amtes zugezogen hat; in den übrigen Fällen beträgt das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit 30 %. Das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit wird durch ein gemäß Artikel 12 berechnetes Ruhegehalt auf Lebenszeit ersetzt, wenn der Berechtigte das in Artikel 11 festgelegte Ruhestandsalter erreicht hat oder wenn seit dem Beginn der Zahlung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit sieben Jahre verstrichen sind.

Artikel 15

Krankheitsfürsorge und andere Versicherungen und Leistungen

(1)   Die Artikel 72 und 73 des Beamtenstatuts gelten entsprechend für die Amtsträger. Ein Amtsträger, der Anspruch auf die Leistungen nach Artikel 72 des Beamtenstatuts hat, hat anzugeben, in welcher Höhe ihm von einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung für sich selbst oder eine von ihm mitversicherte Person Kosten erstattet wurden bzw. er Anspruch auf die Erstattung der Kosten hat. Übersteigt der Gesamtbetrag der Kostenerstattung, den er erhalten könnte, die Summe der in Artikel 72 Absatz 1 des Beamtenstatuts vorgesehenen Erstattungsbeträge, so wird der Unterschiedsbetrag von dem Betrag abgezogen, der aufgrund des Artikels 72 Absatz 1 des Beamtenstatuts zu erstatten ist, mit Ausnahme der Erstattungsbeträge, die er aufgrund einer privaten Zusatzkrankenversicherung erhalten hat, die zur Deckung des Teils der Kosten bestimmt ist, der von der Krankheitsfürsorge der Union nicht erstattet wird.

(2)   Ein ehemaliger Amtsträger, der das in Artikel 12 dieser Verordnung vorgesehene Ruhegehalt, das in Artikel 10 dieser Verordnung vorgesehene Übergangsgeld oder das in Artikel 14 dieser Verordnung vorgesehene Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht, kann beantragen, dass die Krankheitsfürsorge nach Artikel 72 des Beamtenstatuts, wie in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegt, auch für ihn gilt.

(3)   Ein ehemaliger Amtsträger, der weder das in Artikel 12 dieser Verordnung vorgesehene Ruhegehalt noch das in Artikel 10 dieser Verordnung vorgesehene Übergangsgeld oder das in Artikel 14 dieser Verordnung vorgesehene Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht, kann die Deckung durch die Krankheitsfürsorge nach Artikel 72 des Beamtenstatuts, wie in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegt, beantragen, sofern er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Er zahlt dann den für diese Krankheitsfürsorge erforderlichen Beitrag in voller Höhe. Die Berechnung dieses Beitrags erfolgt auf der Grundlage des Betrags des monatlichen Übergangsgelds nach Artikel 10 dieser Verordnung unter Berücksichtigung späterer Aktualisierungen dieses Betrags.

(4)   Die Artikel 74 und 75 des Beamtenstatuts, die unter anderem Leistungen bei Geburten und im Todesfall vorsehen, gelten für Amtsträger entsprechend.

Artikel 16

Tod im aktiven Dienst

Stirbt ein amtierender Amtsträger, so erhalten der überlebende Ehegatte oder die unterhaltsberechtigten Kinder bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats die Bezüge, auf welche der Amtsträger nach den Artikeln 2, 5 und 6 Anspruch gehabt hätte.

Artikel 17

Übergang der Rechtsansprüche

Ist die Dienstunfähigkeit oder der Tod eines Amtsträgers auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so gehen — in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Union aus dieser Versorgungsordnung ergeben — die Rechtsansprüche des Amtsträgers oder seiner Rechtsnachfolger in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten auf die Union über.

Artikel 18

Hinterbliebenenversorgung

(1)   Der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder eines Amtsträgers oder eines ehemaligen Amtsträgers, der zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten eine Hinterbliebenenversorgung.

Diese Hinterbliebenenversorgung entspricht folgenden Prozentsätzen des Ruhegehalts, auf welches der Amtsträger oder der ehemalige Amtsträger am Tag seines Todes gemäß Artikel 12 Anspruch hatte:

für den überlebenden Ehegatten

60 %

für jede Halbwaise

10 %

für jede Vollwaise

20 %

Ist der Amtsträger jedoch während seiner Amtszeit gestorben, so

beträgt die Hinterbliebenenversorgung für den überlebenden Ehegatten 36 % des Grundgehalts, auf das der Betreffende zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte,

beträgt die Hinterbliebenenversorgung für die erste Vollwaise mindestens 12 % des Grundgehalts, auf das der Betreffende zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte. Hinterlässt der Betreffende mehrere Vollwaisen, so wird der Gesamtbetrag des Waisengelds zu gleichen Teilen auf diese Waisen aufgeteilt.

(2)   Der Gesamtbetrag dieser Hinterbliebenenversorgung darf den bei ihrer Berechnung zugrunde gelegten Betrag des Ruhegehalts des Amtsträgers oder des ehemaligen Amtsträgers nicht überschreiten. Gegebenenfalls wird der Höchstbetrag der zu zahlenden Hinterbliebenenversorgung entsprechend den in Absatz 1 vorgesehenen Prozentsätzen auf die Betreffenden verteilt.

(3)   Die Hinterbliebenenversorgung wird von dem ersten Tag des auf den Tod folgenden Kalendermonats an gezahlt. Bei Anwendung des Artikels 16 entsteht der Anspruch auf diese Versorgung jedoch erst am ersten Tag des vierten Monats, der auf den Sterbemonat folgt.

(4)   Beim Tode des Rechtsnachfolgers erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung am Ende des Monats, in dem der Todesfall eingetreten ist. Der Anspruch auf Waisengeld erlischt außerdem am Ende des Monats, in dem die Waise das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet. Dieser Anspruch besteht jedoch für die Dauer der Schul- oder Berufsausbildung der Waise fort, höchstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem sie das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet.

Das Waisengeld wird an die Waise weitergezahlt, der es wegen einer Krankheit oder wegen eines Gebrechens unmöglich ist, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

(5)   Weder die Person, die ein ehemaliger Amtsträger geheiratet hat, der zum Zeitpunkt der Eheschließung Ruhegehaltsansprüche gemäß dieser Verordnung besaß, noch die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder haben Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, es sei denn, dass der Tod des ehemaligen Amtsträgers erst fünf Jahre nach der Eheschließung eintritt.

(6)   Der Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Hinterbliebenenversorgung erlischt zum Zeitpunkt des Eingehens einer neuen Ehe. Er hat dann Anspruch auf sofortige Zahlung einer Abfindung in Höhe des zweifachen Jahresbetrags seiner Hinterbliebenenversorgung.

(7)   Hinterlässt der Amtsträger einen überlebenden Ehegatten und zugleich Waisen aus einer früheren Ehe oder andere Rechtsnachfolger oder hinterlässt er Waisen, die aus anderen Ehen hervorgegangen sind, so erfolgt die Aufteilung der Gesamthinterbliebenenversorgung entsprechend den Bestimmungen der Artikel 22, 27 und 28 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts.

(8)   Die im Beamtenstatut im Rahmen der Regelung der sozialen Sicherheit vorgesehene Krankheitsfürsorge gilt für den überlebenden Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder eines Amtsträgers.

Sie haben anzugeben, in welcher Höhe ihnen von einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung für sie selbst oder eine von ihnen mitversicherte Person Kosten erstattet wurden bzw. sie Anspruch auf die Erstattung der Kosten haben. Übersteigt der Gesamtbetrag der Kostenerstattung, den sie erhalten könnten, die Summe der in Artikel 72 Absatz 1 des Beamtenstatuts vorgesehenen Erstattungsbeträge, so wird der Unterschiedsbetrag von dem Betrag abgezogen, der aufgrund des Artikels 72 Absatz 1 des Beamtenstatuts zu erstatten ist, mit Ausnahme der Erstattungsbeträge, die sie aufgrund einer privaten Zusatzkrankenversicherung erhalten haben, die zur Deckung des Teils der Kosten bestimmt sind, der von der Krankheitsfürsorge der Union nicht erstattet wird.

KAPITEL VI

AKTUALISIERUNGEN UND BERECHNUNGSMETHODEN

Artikel 19

Aktualisierung der Leistungen und der Ruhegehälter und Versorgungsbezüge

Die Aufwandsentschädigungen gemäß den Artikeln 7 und 8 dieser Verordnung und die Ruhegehälter und Versorgungsbezüge gemäß den Artikeln 12, 14 und 18 dieser Verordnung werden entsprechend der Höhe der Aktualisierung, die sich aus der Anwendung von Artikel 65 des Beamtenstatuts und von dessen Anhang XI ergibt, die entsprechend gelten, aktualisiert.

Diese Bestimmung gilt für die Ruhegehälter und Versorgungsbezüge eines Amtsträgers, dessen Amtszeit am 4. März 2016 noch läuft oder vor dem 4. März 2016 abgelaufen ist.

Artikel 20

Berichtigungskoeffizienten

Auf die Grundgehälter gemäß Artikel 2 dieser Verordnung, die Zulage gemäß Artikel 5 dieser Verordnung und die Familienzulagen gemäß Artikel 6 dieser Verordnung wird gegebenenfalls ein Berichtigungskoeffizient gemäß Artikel 64 des Beamtenstatuts angewandt.

Artikel 21

Nichtkumulierbarkeit

Das Übergangsgeld gemäß Artikel 10, das Ruhegehalt gemäß Artikel 12 sowie die Ruhegehälter und die Versorgungsbezüge gemäß Artikel 14 dürfen nicht nebeneinander gezahlt werden. Kann ein Amtsträger gleichzeitig zwei oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen für sich in Anspruch nehmen, so wird nur die für den Antragsteller günstigste Bestimmung angewandt. Erreicht ein Amtsträger das Ruhestandsalter gemäß Artikel 11, erlischt jedoch der Anspruch auf das Übergangsgeld.

KAPITEL VII

ZAHLUNGSMODALITÄTEN

Artikel 22

Ort und Durchführung der Zahlung

(1)   Die aufgrund der Artikel 2, 4, 5, 6, 7, 15 und 16 zu zahlenden Beträge werden in dem Land, in dem der Amtsträger seine Amtstätigkeit ausübt, und in der Währung dieses Landes oder auf Antrag des Amtsträgers in Euro auf ein Bankkonto in der Union gezahlt.

(2)   Anhang VII Artikel 17 Absätze 2 bis 4 des Beamtenstatuts gilt für Amtsträger entsprechend.

(3)   Auf die aufgrund der Artikel 10, 12, 14 und 18 zu zahlenden Beträge wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt. Diese Beträge werden an Empfangsberechtigte mit Wohnsitz in der Union in Euro auf ein Bankkonto in der Union gezahlt.

Empfangsberechtigten mit Wohnsitz außerhalb der Union werden die Versorgungsleistungen in Euro auf ein Bankkonto in der Union oder im Wohnsitzland gezahlt. Abweichend von dieser Regel können die Leistungen auch in der Währung des Wohnsitzlands gezahlt werden, wobei die Umrechnung auf der Grundlage der bei der Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union angewandten Wechselkurse erfolgt.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Anspruchsverlust

Wird ein Amtsträger aufgrund einer schweren Verfehlung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags seines Amtes enthoben, so kann er dadurch jeden Anspruchs auf Übergangsgeld und Ruhegehalt für verlustig erklärt werden. Die Folgen dieser Maßnahme erstrecken sich jedoch nicht auf die Anspruchsberechtigten dieses Amtsträgers.

Artikel 24

Opt-in-Klausel — Übergangsbestimmungen

(1)   Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 kann ein Amtsinhaber, der sein Amt vor dem 4. März 2016 angetreten hat, oder ein ehemaliger Amtsinhaber, der sein Amt vor diesem Datum ausgeübt hat, beantragen, dass Artikel 15 auch für ihn gilt. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem 4. März 2016 zu stellen.

(2)   Anhang XIII Artikel 20, Artikel 24, Artikel 25 und Artikel 24a Satz 1 des Beamtenstatuts gilt entsprechend für die Empfänger der aufgrund der Artikel 10, 11, 12, 14 und 18 der vorliegenden Verordnung zu zahlenden Beträge. Allerdings gilt der in Anhang XIII Artikel 24a des Beamtenstatuts genannte Zeitpunkt 1. Januar 2014 als 4. März 2016.

Artikel 25

Aufhebungsbestimmungen und in Kraft bleibende Bestimmungen

(1)   Unbeschadet ihrer weiteren Anwendung auf alle Amtsträger, deren Amtszeit zum 4. März 2016 noch läuft oder vor dem 4. März 2016 abgelaufen ist, werden folgende Rechtsakte aufgehoben:

a)

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom;

b)

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77;

c)

Beschluss 2009/909/EU;

d)

Beschluss 2009/910/EU;

e)

Beschluss 2009/912/EU, mit Ausnahme des Artikels 5.

(2)   Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

(3)   Die Verordnung Nr. 63 (EWG) des Rates (10), die Verordnung Nr. 14 (EAG) des Rates (11), die Entscheidung des Besonderen Ministerrats der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 22. Mai 1962 (12) und die Verordnung Nr. 62 (EWG), Nr. 13 (EAG) der Räte (13) werden mit Ausnahme ihrer Artikel 20 aufgehoben.

(4)   Die Entscheidung des Besonderen Ministerrats der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 13./14. Oktober 1958 bleibt in Kraft.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 4. März 2016 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H.G.J. KAMP


(1)  Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).

(2)  Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 187, 8.8.1967, S. 1).

(3)  Beschluss 2009/910/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 36).

(4)  Siehe oben Fußnote 2.

(5)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

(6)  Beschluss 2009/912/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 38).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15).

(8)  Siehe oben Fußnote 5.

(9)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

(10)  Verordnung Nr. 63 des Rates über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder der Kommission (ABl. 62 vom 19.7.1962, S. 1724/62).

(11)  Verordnung Nr. 14 des Rates über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder der Kommission (ABl. 62 vom 19.7.1962, S. 1730/62).

(12)  Entscheidung über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder der Hohen Behörde (ABl. 62 vom 19.7.1962, S. 1734/62).

(13)  Verordnung Nr. 62 EWG, Nr. 13 EAG der Räte über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Gerichtshofs (ABl. 62 vom 19.7.1962, S. 1713/62).