23.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/62


VERORDNUNG (EU) 2016/401 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. März 2016

über die Anwendung des im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits vorgesehenen Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. Mai 2010 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Georgien über den Abschluss eines Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Union und Georgien.

(2)

Diese Verhandlungen sind nunmehr abgeschlossen, und das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und wird seit dem 1. September 2014 vorläufig angewendet.

(3)

Die Modalitäten für die wirksame Anwendung des im Abkommen enthaltenen Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken mittels vorübergehender Aussetzung der Zollpräferenzen für spezifische Erzeugnisse müssen festgelegt werden.

(4)

Diese Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, die Präferenzzölle für höchstens sechs Monate auszusetzen, falls die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse die in Anhang II-C des Abkommens festgelegten jährlichen Einfuhrmengen erreichen.

(5)

Aus Gründen der Transparenz sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung des Abkommens und des Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken vorlegen.

(6)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des im Abkommen vorgesehenen Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgeübt werden.

(7)

Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten für die Entscheidung über die Aussetzung der Präferenzzölle im Rahmen des Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken sollte auf das Beratungsverfahren zurückgegriffen werden, da diese Rechtsakte bei Erreichen des einschlägigen Schwellenwerts für die in Anhang II-C des Abkommens aufgeführten Erzeugniskategorien schnell umgesetzt werden müssen, da sie nur für sehr kurze Zeit gelten. Zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Unionsmarkt infolge gestiegener Einfuhren sollte die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn das in hinreichend begründeten Fällen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Durchführung des im Abkommen vorgesehenen Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken festgesetzt.

(2)   Diese Verordnung gilt für Erzeugnisse mit Ursprung in Georgien.

Artikel 2

Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

(1)   Für die Einfuhren der Erzeugnisse des Anhangs II-C des Abkommens, die dem durch dessen Artikel 27 eingerichteten Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken unterliegen, gilt eine durchschnittliche Jahreseinfuhrmenge. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren einen sofort geltenden Durchführungsrechtsakt, wenn die Einfuhrmenge einer oder mehrerer Erzeugniskategorien in einem beliebigen am 1. Januar beginnenden Jahr die in Anhang II-C des Abkommens festgesetzte Menge erreicht und Georgien keine stichhaltige Begründung dafür vorgelegt hat. Die Kommission kann mit diesem Rechtsakt beschließen, entweder den für das betreffende Erzeugnis bzw. die betreffenden Erzeugnisse geltenden Präferenzzoll vorübergehend auszusetzen, oder aber, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist.

(2)   Die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls gilt für höchstens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung des diesbezüglichen Beschlusses. Vor Ablauf dieses Sechsmonatszeitraums und in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit bezüglich der vorübergehenden Aussetzung des Präferenzzolls kann die Kommission gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren einen sofort geltenden Durchführungsrechtsakt zur Aufhebung der vorübergehenden Aussetzung des Präferenzzolls erlassen, sofern sie überzeugt ist, dass die Menge der Einfuhren der unter die betreffende Kategorie fallenden Erzeugnisse, die über die in Anhang II-C des Abkommens festgelegte Menge hinausgeht, auf eine Änderung des Produktionsvolumen und der Exportkapazität Georgiens für das betreffende Erzeugnis bzw. die betreffenden Erzeugnisse zurückzuführen ist.

Artikel 3

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 229 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und in Bezug auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse von dem mit Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Ausschuss für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen, unterstützt. Diese Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

Artikel 4

Bericht

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung und des Titels IV des Abkommens sowie über die Einhaltung der darin festgelegten Verpflichtungen vor.

(2)   Der Bericht enthält unter anderem Angaben zur Anwendung des Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken.

(3)   Der Bericht enthält eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit Georgien dar.

(4)   Das Europäische Parlament kann die Kommission binnen eines Monats, nachdem sie ihren Bericht vorgelegt hat, zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.

(5)   Die Kommission veröffentlicht ihren Bericht spätestens drei Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 9. März 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. A. HENNIS-PLASSCHAERT


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. Februar 2016.

(2)  Beschluss 2014/494/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1).